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J U R I S T E N V E R B A N D

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Gestaltung der Ausbildung (§ 6 RPG):<br />

Der Rp soll durch Mithilfe an der Bearbeitung der Akten einen möglichst umfassenden Einblick in die<br />

richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhalten. Die Praxis bei kleineren ländlichen<br />

Bezirksgerichten hat den Vorteil, dass der Rp einen besseren Einblick in den ganzen Gerichtsbetrieb gewinnt.<br />

Der Rp ist soviel wie möglich zu konzeptiven Arbeiten aber auch – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung<br />

vereinbar ist – als Schriftführer einzusetzen.<br />

Pflichten des Rp (§§ 9, 11, 12 RPG):<br />

Der Rp ist zur Verschwiegenheit verpflichtet (§§ 4, 9 Abs 3 RPG); er hat sich mit Fleiß und Engagement seiner<br />

Ausbildung zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen (§§ 9, 12 RPG). Er hat die gerichtlichen<br />

Dienststunden (7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) einzuhalten (§ 9 Abs 4 RPG). Die Erlaubnis, vor Dienstschluss das Gericht<br />

zu verlassen, kann nicht der Ausbildungsrichter, sondern nur der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes erteilen.<br />

Der Rp hat Änderungen seines Namens, des akademischen Grades, seines Familienstandes, seines<br />

Wohnsitzes, des Gehaltskontos, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines<br />

Dienstverhältnisses oder einer sonstigen Nebenbeschäftigung, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens<br />

sowie eine strafgerichtliche Verurteilung dem Präsidenten des OLG im Dienstweg zu melden (§ 11 Abs 1 RPG).<br />

Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine<br />

Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, dass der Rp die gerichtlichen Dienststunden (von 7.30 bis 15.30<br />

Uhr) einhalten kann (§ 11 Abs 2 RPG).

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