J U R I S T E N V E R B A N D
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Um eine umfassende Ausbildung zu gewährleisten, wird die Zuteilung zu verschiedenen Gerichten<br />
vorgenommen:<br />
Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim BG und beim LG zu erfolgen. Einer<br />
Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft gleich.<br />
Die Auswahl des konkreten Ausbildungsrichters obliegt dem Dienststellenleiter (GH-Präsident oder Vorsteher<br />
des BG).<br />
wird.<br />
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst angestrebt<br />
Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums (§ 25 RPG):<br />
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich<br />
abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer<br />
Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen<br />
Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.<br />
Information:<br />
Bis auf weiteres wird von dieser Ermessensentscheidung kein Gebrauch gemacht, weshalb derzeit keine<br />
auf § 25 RPG gegründete Zulassungen zur Gerichtspraxis erfolgen.<br />
Amtsbestätigung (§ 26 RPG):<br />
Der Rp erhält über seinen Antrag eine Amtsbestätigung über die in der Gerichtspraxis zurückgelegten Zeiten;<br />
die Bestätigung enthält keine Leistungsbeurteilung.<br />
Eine darüber hinausgehende Bestätigung über Art und Umfang der Tätigkeit mit Leistungsbeurteilung und<br />
Persönlichkeitsbeschreibung kann nicht ausgestellt werden.