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Lösung Fall 19 - überarbeitet - Zivilrecht VI

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(4) Möglicherweise ist aber gem. §1643 Abs.1 i.V.m. §1821 Abs.1 Nr.1,2 oder<br />

Nr.5 BGB die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich.<br />

Für §1821 Abs.1 Nr.1 BGB wäre erforderlich, dass B über ein Grundstück<br />

verfügt. B erlangt aber durch die vorliegend geprüfte Auflassung ein<br />

Grundstück, eine Verfügung des B wäre aber nur die Veräußerung eines<br />

Grundstücks. V verfügt daher nicht über ein Grundstück, Nr.1 ist nicht<br />

einschlägig.<br />

Für Nr.2 müsste B über eine Forderung auf Einräumung des Eigentums oder<br />

eines sonstigen Rechts an einem Grundstück verfügen. Dies tut er auch nicht.<br />

Nr.5 betrifft nur schuldrechtliche Geschäfte, vorliegend geht es um die<br />

Auflassung.<br />

Die übrigen Nummern von §1821 und §1822 BGB sind auch nicht einschlägig.<br />

Eine Genehmigungspflicht besteht daher nicht.<br />

(5) Möglicherweise ist die Vertretungsmacht im vorliegenden <strong>Fall</strong> gem.<br />

§§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB oder gem. §§1629 Abs.2 S.1,<br />

1795 Abs.2, 181 BGB ausgeschlossen. In vorliegenden <strong>Fall</strong> besteht die<br />

Auflassung aber nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die aus dem<br />

zwischen A und B geschlossenen Schenkungsvertrag (§516 Abs.1 BGB)<br />

herrührt. Daher scheiden sowohl §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB als<br />

auch §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB aus. Die Vertretungsmacht ist<br />

im vorliegenden <strong>Fall</strong> nicht beschränkt.<br />

Daher hat a den B wirksam vertreten. Eine wirksame Annahme des B liegt vor.<br />

cc) Die Form der Auflassung (§925 Abs.1 S.1,2 BGB) ist gewahrt.<br />

dd) Möglicherweise ist die Auflassung gem. §142 Abs.1 BGB nichtig, wenn A<br />

wirksam angefochten hat. Allerdings ist kein Anfechtungsgrund ersichtlich. Die Frage,<br />

welche Freundin B haben wird, ist nur das Motiv der A. Daher lag ein Motivirrtum<br />

vor, der weder von §1<strong>19</strong> Abs.1 noch von Abs.2 BGB erfasst wird.<br />

b) Die Auflassung wurde in das Grundbuch eingetragen (vgl. §873 Abs.1 BGB).<br />

c) Bei Abschluss des Rechtsgeschäfts bestand das Einigsein noch fort.<br />

d) A verfügte als Berechtigte.<br />

Somit hat A das Eigentum am Grundstück an B verloren. Formelle und materielle<br />

Rechtslage stimmen überein. Ein Anspruch §894 BGB scheidet aus.<br />

B) Anspruch der A gegen B auf Rückgewähr des Grundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB<br />

Möglicherweise kann A aber Rückgewähr des Grundstücks von B aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB verlangen.<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 2

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