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Lösung Fall 19 - überarbeitet - Zivilrecht VI

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) Das dingliche Geschäft ist aber nicht rechtlich nur vorteilhaft, denn gem.<br />

§566 Abs.1 BGB tritt B in die Position des Vermieters ein. Dies bringt auch Pflichten<br />

mit sich, zum Beispiel die Überlassung der Mietsache und die Haftung für Mängel an<br />

der Mietsache gem. §536a BGB, die gem. Abs.1 1.Alt. sogar verschuldensunabhängig<br />

sein kann.<br />

Wie diesbezüglich zu verfahren ist, ist strittig:<br />

α) Die Rechtsprechung vertritt die sog. Gesamtbetrachtungslehre. Danach ist in der<br />

hier vorliegenden Konstellation eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip und lässt die<br />

rechtliche Nachteiligkeit des Verfügungsgeschäfts auf das Verpflichtungsgeschäft<br />

durchschlagen. Schuldrechtliches und dingliches Geschäft müssen also in einer<br />

Gesamtbetrachtung zusammen gewürdigt werden, um zu einem angemessenen<br />

Ergebnis zu kommen. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft wegen der<br />

Nachteiligkeit des dinglichen Geschäfts auch als nachteilig und damit schwebend<br />

unwirksam anzusehen.<br />

β) Dem hält die Literatur entgegen, dass die Gesamtbetrachtungslehre gegen das<br />

Abstraktionsprinzip verstößt. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft als wirksam<br />

anzusehen.<br />

γ) Da das Abstraktionsprinzip zu den Grundprinzipien des BGB gehört, lässt sich zwar<br />

gut vertreten, dass dieses unter allen Umständen aufrecht zu erhalten sei. Auf der<br />

anderen Seite ist aber zu beachten, dass das BGB auch die in der Geschäftsfähigkeit<br />

beschränkten Personen schützen möchte, wie sich aus den §§106ff. BGB ergibt.<br />

Dieser Zweck ist zu beachten. Würde man das Abstraktionsprinzip in diesem <strong>Fall</strong><br />

aufrecht erhalten, ergäbe sich folgendes: Das dingliche Geschäft bestände nur in der<br />

Erfüllung einer Verbindlichkeit, so dass B wirksam vertreten wäre. B würde nach dem<br />

Wortlaut des Gesetzes Eigentümer des Grundstücks und hätte die Verpflichtungen aus<br />

dem Mietvertrag übernommen. Dies wäre aber unter Aspekten des<br />

Minderjährigenschutzes nicht tragbar. Daher ist in diesem Punkt der Rechtsprechung<br />

zu folgen.<br />

Beachten Sie: Der BGH wendet die Gesamtbetrachtungslehre nur zum Schutz des<br />

Minderjährigen an und nur dann, wenn das dingliche Geschäft nachteilig ist, das<br />

schuldrechtliche aber lediglich rechtlich vorteilhaft wäre. Im umgekehrten <strong>Fall</strong>, also<br />

bei einem lediglich rechtlich vorteilhaften dinglichen Geschäft und einem nachteiligen<br />

schuldrechtlichen Vertrag, ist die Gesamtbetrachtungslehre nicht anwendbar!<br />

Daher hat B die Schenkung nicht wirksam angenommen.<br />

B konnte daher wegen §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB und wegen<br />

§§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB nicht wirksam von A vertreten werden.<br />

Daher scheitert auch die dingliche Einigung an der fehlenden Annahme des B.<br />

Somit ist A weiterhin Eigentümerin des Grundstücks.<br />

Daher besteht ein Anspruch der A gegen B auf Grundbuchberichtigung aus<br />

§894 BGB.<br />

Anmerkung: Hätte man mit der Literatur die Gesamtbetrachtungslehre abgelehnt,<br />

was gut vertretbar ist, so müsste die weitere Prüfung des <strong>Fall</strong>es wie folgt erfolgen:<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 4

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