Lösung Fall 19 - überarbeitet - Zivilrecht VI
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) Das dingliche Geschäft ist aber nicht rechtlich nur vorteilhaft, denn gem.<br />
§566 Abs.1 BGB tritt B in die Position des Vermieters ein. Dies bringt auch Pflichten<br />
mit sich, zum Beispiel die Überlassung der Mietsache und die Haftung für Mängel an<br />
der Mietsache gem. §536a BGB, die gem. Abs.1 1.Alt. sogar verschuldensunabhängig<br />
sein kann.<br />
Wie diesbezüglich zu verfahren ist, ist strittig:<br />
α) Die Rechtsprechung vertritt die sog. Gesamtbetrachtungslehre. Danach ist in der<br />
hier vorliegenden Konstellation eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip und lässt die<br />
rechtliche Nachteiligkeit des Verfügungsgeschäfts auf das Verpflichtungsgeschäft<br />
durchschlagen. Schuldrechtliches und dingliches Geschäft müssen also in einer<br />
Gesamtbetrachtung zusammen gewürdigt werden, um zu einem angemessenen<br />
Ergebnis zu kommen. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft wegen der<br />
Nachteiligkeit des dinglichen Geschäfts auch als nachteilig und damit schwebend<br />
unwirksam anzusehen.<br />
β) Dem hält die Literatur entgegen, dass die Gesamtbetrachtungslehre gegen das<br />
Abstraktionsprinzip verstößt. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft als wirksam<br />
anzusehen.<br />
γ) Da das Abstraktionsprinzip zu den Grundprinzipien des BGB gehört, lässt sich zwar<br />
gut vertreten, dass dieses unter allen Umständen aufrecht zu erhalten sei. Auf der<br />
anderen Seite ist aber zu beachten, dass das BGB auch die in der Geschäftsfähigkeit<br />
beschränkten Personen schützen möchte, wie sich aus den §§106ff. BGB ergibt.<br />
Dieser Zweck ist zu beachten. Würde man das Abstraktionsprinzip in diesem <strong>Fall</strong><br />
aufrecht erhalten, ergäbe sich folgendes: Das dingliche Geschäft bestände nur in der<br />
Erfüllung einer Verbindlichkeit, so dass B wirksam vertreten wäre. B würde nach dem<br />
Wortlaut des Gesetzes Eigentümer des Grundstücks und hätte die Verpflichtungen aus<br />
dem Mietvertrag übernommen. Dies wäre aber unter Aspekten des<br />
Minderjährigenschutzes nicht tragbar. Daher ist in diesem Punkt der Rechtsprechung<br />
zu folgen.<br />
Beachten Sie: Der BGH wendet die Gesamtbetrachtungslehre nur zum Schutz des<br />
Minderjährigen an und nur dann, wenn das dingliche Geschäft nachteilig ist, das<br />
schuldrechtliche aber lediglich rechtlich vorteilhaft wäre. Im umgekehrten <strong>Fall</strong>, also<br />
bei einem lediglich rechtlich vorteilhaften dinglichen Geschäft und einem nachteiligen<br />
schuldrechtlichen Vertrag, ist die Gesamtbetrachtungslehre nicht anwendbar!<br />
Daher hat B die Schenkung nicht wirksam angenommen.<br />
B konnte daher wegen §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB und wegen<br />
§§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB nicht wirksam von A vertreten werden.<br />
Daher scheitert auch die dingliche Einigung an der fehlenden Annahme des B.<br />
Somit ist A weiterhin Eigentümerin des Grundstücks.<br />
Daher besteht ein Anspruch der A gegen B auf Grundbuchberichtigung aus<br />
§894 BGB.<br />
Anmerkung: Hätte man mit der Literatur die Gesamtbetrachtungslehre abgelehnt,<br />
was gut vertretbar ist, so müsste die weitere Prüfung des <strong>Fall</strong>es wie folgt erfolgen:<br />
PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 4