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Lösung Fall 19 - überarbeitet - Zivilrecht VI

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A) Anspruch der A gegen B aus §894 BGB<br />

<strong>Lösung</strong> <strong>Fall</strong> <strong>19</strong><br />

<strong>Lösung</strong> Ausgangsfall:<br />

Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin<br />

ins Grundbuch kommt §894 BGB in Betracht.<br />

Dazu dürften formelle und materielle Rechtslage nicht in Einklang stehen.<br />

I) Eigentümer laut Grundbuch, das heißt nach formeller Rechtslage Eigentümer, ist B.<br />

II) A müsste materiellrechtlich Eigentümerin sein, das heißt, in Wirklichkeit müsste das<br />

Eigentum am Grundstück der A zustehen.<br />

1. Ursprünglich war sie es.<br />

2. Sie könnte ihr Eigentum aber durch die Übereignung an B (§§873 Abs.1,<br />

925 Abs.1 S.1 BGB) verloren haben.<br />

a) Dazu müsste eine wirksame dingliche Einigung zwischen A und B (Auflassung)<br />

zustande gekommen sein.<br />

aa) Ein wirksames Angebot der A liegt vor.<br />

bb) Fraglich ist, ob B auch wirksam angenommen hat.<br />

α) B selbst hat nicht gehandelt.<br />

β) Er könnte aber gem. §164 Abs.1 BGB durch A vertreten worden sein.<br />

(1) Möglicherweise ist die Stellvertretung durch §925 Abs.1 S.1 BGB<br />

ausgeschlossen, denn diese Vorschrift verlangt die gleichzeitige Anwesenheit<br />

beider Parteien. §925 BGB verlangt aber nicht die persönliche Anwesenheit<br />

beider Parteien, eine Auflassung ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.<br />

Da der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, genügt die<br />

Anwesenheit des Stellvertreters vor der zuständigen Stelle (vgl. Palandt 66 , §925<br />

Rn5). Stellvertretung ist somit nach ausgeschlossen.<br />

Botenschaft würde dagegen nicht genügen, denn der anwesende Bote gibt keine<br />

eigene Willenserklärung ab.<br />

(2) A hat eine eigene Willenserklärung für B abgegeben, sie hat also in<br />

fremdem Namen gehandelt (§164 Abs.1 S.1 BGB).<br />

(3) Fraglich ist, ob sie auch Vertretungsmacht (§164 Abs.1 S.1 BGB) hatte.<br />

Grundsätzlich hat sie gem. §§1629 Abs.1 S.2 1.HS, S.3, 1680 Abs.1 BGB die<br />

alleinige elterliche Sorge für B und vertritt ihn daher gem.<br />

§1629 Abs.1 S.1 BGB auch alleine. Grundsätzlich besteht daher<br />

Vertretungsmacht.<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 1


(4) Möglicherweise ist aber gem. §1643 Abs.1 i.V.m. §1821 Abs.1 Nr.1,2 oder<br />

Nr.5 BGB die Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich.<br />

Für §1821 Abs.1 Nr.1 BGB wäre erforderlich, dass B über ein Grundstück<br />

verfügt. B erlangt aber durch die vorliegend geprüfte Auflassung ein<br />

Grundstück, eine Verfügung des B wäre aber nur die Veräußerung eines<br />

Grundstücks. V verfügt daher nicht über ein Grundstück, Nr.1 ist nicht<br />

einschlägig.<br />

Für Nr.2 müsste B über eine Forderung auf Einräumung des Eigentums oder<br />

eines sonstigen Rechts an einem Grundstück verfügen. Dies tut er auch nicht.<br />

Nr.5 betrifft nur schuldrechtliche Geschäfte, vorliegend geht es um die<br />

Auflassung.<br />

Die übrigen Nummern von §1821 und §1822 BGB sind auch nicht einschlägig.<br />

Eine Genehmigungspflicht besteht daher nicht.<br />

(5) Möglicherweise ist die Vertretungsmacht im vorliegenden <strong>Fall</strong> gem.<br />

§§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB oder gem. §§1629 Abs.2 S.1,<br />

1795 Abs.2, 181 BGB ausgeschlossen. In vorliegenden <strong>Fall</strong> besteht die<br />

Auflassung aber nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die aus dem<br />

zwischen A und B geschlossenen Schenkungsvertrag (§516 Abs.1 BGB)<br />

herrührt. Daher scheiden sowohl §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB als<br />

auch §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB aus. Die Vertretungsmacht ist<br />

im vorliegenden <strong>Fall</strong> nicht beschränkt.<br />

Daher hat a den B wirksam vertreten. Eine wirksame Annahme des B liegt vor.<br />

cc) Die Form der Auflassung (§925 Abs.1 S.1,2 BGB) ist gewahrt.<br />

dd) Möglicherweise ist die Auflassung gem. §142 Abs.1 BGB nichtig, wenn A<br />

wirksam angefochten hat. Allerdings ist kein Anfechtungsgrund ersichtlich. Die Frage,<br />

welche Freundin B haben wird, ist nur das Motiv der A. Daher lag ein Motivirrtum<br />

vor, der weder von §1<strong>19</strong> Abs.1 noch von Abs.2 BGB erfasst wird.<br />

b) Die Auflassung wurde in das Grundbuch eingetragen (vgl. §873 Abs.1 BGB).<br />

c) Bei Abschluss des Rechtsgeschäfts bestand das Einigsein noch fort.<br />

d) A verfügte als Berechtigte.<br />

Somit hat A das Eigentum am Grundstück an B verloren. Formelle und materielle<br />

Rechtslage stimmen überein. Ein Anspruch §894 BGB scheidet aus.<br />

B) Anspruch der A gegen B auf Rückgewähr des Grundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB<br />

Möglicherweise kann A aber Rückgewähr des Grundstücks von B aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB verlangen.<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 2


I) B hat Eigentum an dem übereigneten Grundstück erlangt.<br />

II) Dies geschah durch Auflassung, also durch Leistung der A.<br />

III) Es dürfte kein Rechtsgrund bestehen. In Betracht kommt der zwischen A und B<br />

geschlossene Schenkungsvertrag (§516 Abs.1 BGB).<br />

1. B handelte selbst im eigenen Namen, eine Einigung zwischen A und B liegt vor.<br />

2. Die Schenkung ist für B auch lediglich rechtlich vorteilhaft (§107 BGB).<br />

3. Der Vertrag wurde notariell beurkundet, die Form des §311b Abs.1 S.1 BGB und des<br />

§518 Abs.1 S.1 BGB ist gewahrt.<br />

Der Vertrag ist somit wirksam, ein Rechtsgrund besteht. Somit scheidet auch ein Anspruch<br />

aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB aus.<br />

A) Anspruch der A gegen B aus §894 BGB<br />

<strong>Lösung</strong> Abwandlung 1:<br />

Auch in dieser <strong>Fall</strong>konstellation kommt ein Anspruch der A gegen B aus §894 BGB in<br />

Betracht.<br />

I) Eigentümer laut Grundbuch, das heißt nach formeller Rechtslage Eigentümer, ist B.<br />

II) A müsste materiellrechtlich Eigentümerin des Grundstücks sein.<br />

1. Die Punkte II) 1.) bis II) 2. bb) α) gestalten sich wie im Ausgangsfall.<br />

2. Fraglich ist nun, ob die Vertretung des B durch A gem. §§1629 Abs.2 S.1,<br />

1795 Abs.1 Nr.1 BGB oder gem. §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB<br />

ausgeschlossen ist. B handelt auf der einen Seite für sich selbst und auf der anderen<br />

Seite in Vertretung des B. Grundsätzlich liegt daher ein Insichgeschäft vor.<br />

Allerdings kommt vorliegend die Ausnahme von §1795 Abs.1 Nr.1 a.E. und<br />

§181 a.E. BGB in Betracht, das Handeln in Erfüllung einer Verbindlichkeit.<br />

Dies ist gegeben, wenn der Schenkungsvertrag wirksam ist.<br />

a) Ein Angebot der A auf Abschluss eines Schenkungsvertrags (§516 Abs.1 BGB)<br />

liegt vor.<br />

b) B müsste dieses wirksam angenommen haben.<br />

aa) B ist gem. §§2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Daher kann er selbst nur<br />

wirksam annehmen, wenn das Geschäft für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist<br />

(§107 BGB). An sich ist die Schenkung auch lediglich rechtlich vorteilhaft, denn B ist<br />

nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet.<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 3


) Das dingliche Geschäft ist aber nicht rechtlich nur vorteilhaft, denn gem.<br />

§566 Abs.1 BGB tritt B in die Position des Vermieters ein. Dies bringt auch Pflichten<br />

mit sich, zum Beispiel die Überlassung der Mietsache und die Haftung für Mängel an<br />

der Mietsache gem. §536a BGB, die gem. Abs.1 1.Alt. sogar verschuldensunabhängig<br />

sein kann.<br />

Wie diesbezüglich zu verfahren ist, ist strittig:<br />

α) Die Rechtsprechung vertritt die sog. Gesamtbetrachtungslehre. Danach ist in der<br />

hier vorliegenden Konstellation eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip und lässt die<br />

rechtliche Nachteiligkeit des Verfügungsgeschäfts auf das Verpflichtungsgeschäft<br />

durchschlagen. Schuldrechtliches und dingliches Geschäft müssen also in einer<br />

Gesamtbetrachtung zusammen gewürdigt werden, um zu einem angemessenen<br />

Ergebnis zu kommen. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft wegen der<br />

Nachteiligkeit des dinglichen Geschäfts auch als nachteilig und damit schwebend<br />

unwirksam anzusehen.<br />

β) Dem hält die Literatur entgegen, dass die Gesamtbetrachtungslehre gegen das<br />

Abstraktionsprinzip verstößt. Daher ist das schuldrechtliche Geschäft als wirksam<br />

anzusehen.<br />

γ) Da das Abstraktionsprinzip zu den Grundprinzipien des BGB gehört, lässt sich zwar<br />

gut vertreten, dass dieses unter allen Umständen aufrecht zu erhalten sei. Auf der<br />

anderen Seite ist aber zu beachten, dass das BGB auch die in der Geschäftsfähigkeit<br />

beschränkten Personen schützen möchte, wie sich aus den §§106ff. BGB ergibt.<br />

Dieser Zweck ist zu beachten. Würde man das Abstraktionsprinzip in diesem <strong>Fall</strong><br />

aufrecht erhalten, ergäbe sich folgendes: Das dingliche Geschäft bestände nur in der<br />

Erfüllung einer Verbindlichkeit, so dass B wirksam vertreten wäre. B würde nach dem<br />

Wortlaut des Gesetzes Eigentümer des Grundstücks und hätte die Verpflichtungen aus<br />

dem Mietvertrag übernommen. Dies wäre aber unter Aspekten des<br />

Minderjährigenschutzes nicht tragbar. Daher ist in diesem Punkt der Rechtsprechung<br />

zu folgen.<br />

Beachten Sie: Der BGH wendet die Gesamtbetrachtungslehre nur zum Schutz des<br />

Minderjährigen an und nur dann, wenn das dingliche Geschäft nachteilig ist, das<br />

schuldrechtliche aber lediglich rechtlich vorteilhaft wäre. Im umgekehrten <strong>Fall</strong>, also<br />

bei einem lediglich rechtlich vorteilhaften dinglichen Geschäft und einem nachteiligen<br />

schuldrechtlichen Vertrag, ist die Gesamtbetrachtungslehre nicht anwendbar!<br />

Daher hat B die Schenkung nicht wirksam angenommen.<br />

B konnte daher wegen §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.1 Nr.1 BGB und wegen<br />

§§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB nicht wirksam von A vertreten werden.<br />

Daher scheitert auch die dingliche Einigung an der fehlenden Annahme des B.<br />

Somit ist A weiterhin Eigentümerin des Grundstücks.<br />

Daher besteht ein Anspruch der A gegen B auf Grundbuchberichtigung aus<br />

§894 BGB.<br />

Anmerkung: Hätte man mit der Literatur die Gesamtbetrachtungslehre abgelehnt,<br />

was gut vertretbar ist, so müsste die weitere Prüfung des <strong>Fall</strong>es wie folgt erfolgen:<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 4


Der Schenkungsvertrag ist danach wirksam (§107 BGB). Auch die notarielle Form<br />

(§311b Abs.1 S.1, §518 Abs.1 BGB) ist gewahrt. Daher handelt A in Erfüllung einer<br />

Verbindlichkeit.<br />

Allerdings ist §181 BGB aus Gründen des Minderjährigenschutzes teleologisch zu<br />

reduzieren. Die Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäfts, die für die Erfüllung von<br />

Verbindlichkeiten gilt (§181 a.E. BGB), greift im vorliegenden <strong>Fall</strong> nicht ein. Wegen<br />

§§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB wird B daher nicht wirksam vertreten und es<br />

liegt daher mangels Annahme durch B keine Auflassung vor.<br />

Gegen diese Ansicht kann man anführen, sie sei gegen den Wortlaut des Gesetzes.<br />

Daher bleibt A auch nach dieser Ansicht Eigentümerin des Grundstücks. Ein Anspruch<br />

aus §894 BGB besteht daher auch nach dieser Ansicht.<br />

Das Problem liegt darin, dass das schuldrechtliche Geschäft wirksam ist, nur sein<br />

Vollzug ist nicht möglich. Die Schenkung beinhaltet aber keine Verpflichtung, das<br />

Geschenkte auch abzunehmen. Somit bleibt der Minderjährige auch hier geschützt.<br />

Nimmt man eine solche Verpflichtung aber doch an (z.B. aus Treu und Glauben),<br />

könnte der Minderjährige im Klagewege zur Abnahme gezwungen werden, das<br />

Grundstück abzunehmen. Dies wäre mit dem Minderjährigenschutz nicht vereinbar.<br />

Ein Ergebnis, nach dem B das Eigentum am Grundstück erwirbt, ist kaum vertretbar!<br />

B) Anspruch der A gegen B aus § 812 Abs.1 S.1, 1.Alt.<br />

Weiterhin kommt ein Anspruch aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. auf Herausgabe der Buchposition<br />

in Betracht.<br />

I) B hat die Buchposition an dem Grundstück erlangt.<br />

II) Dies geschah durch Auflassung, also durch Leistung der A.<br />

III) Bei konsequenter Anwendung der Gesamtbetrachtungslehre ist der Schenkungsvertrag<br />

unwirksam, daher wurde die Buchposition ohne Rechtsgrund erlangt.<br />

Der Anspruch aus §812 Abs.1 S.1 1.Alt. auf Herausgabe der Buchposition besteht daher auch.<br />

Anmerkung: Dies wäre anders, wenn man mit der Literatur den Schenkungsvertrag als<br />

wirksam ansähe.<br />

<strong>Lösung</strong> Abwandlung 2:<br />

A) Anspruch der A gegen B auf Grundbuchberichtigung aus §894 BGB<br />

Wiederum kommt zunächst ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. §894 BGB in<br />

Betracht.<br />

I) Eigentümer laut Grundbuch, das heißt nach formeller Rechtslage Eigentümer, ist B.<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 5


II) A müsste materiellrechtlich Eigentümerin des Grundstücks sein.<br />

1. Die Punkte II) 1.) bis II) 2. bb) α) gestalten sich wie im Ausgangsfall.<br />

2. Fraglich ist wiederum, ob die Vertretung durch §§1629 Abs.2 S.1,<br />

1795 Abs.1 Nr.1 BGB oder durch §§1629 Abs.2 S.1, 1795 Abs.2, 181 BGB<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Dazu müssten die Ausnahmen in §1795 Abs.1 Nr.1 a.E. BGB und §181 a.E. BGB<br />

eingreifen, A müsste also in Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln.<br />

Dies ist gegeben, wenn der Schenkungsvertrag wirksam ist.<br />

a) Ein Angebot der A liegt vor.<br />

b) Fraglich ist wieder die Wirksamkeit der Annahme durch B. B ist gem. §§2,<br />

106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Die Annahme ist daher schwebend unwirksam,<br />

wenn das Geschäft für ihn rechtlich nachteilig ist (§107 BGB).<br />

Ein rechtlicher Nachteil kann sich für B aus der mit dem Rücktrittsrecht der A<br />

bestehenden Rückabwicklungspflicht ergeben.<br />

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Rückabwicklungsmöglichkeiten (§§528, 531 BGB)<br />

besteht im <strong>Fall</strong>e eines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrechts keine Beschränkung<br />

der Haftung im Rahmen der §§818ff. BGB. B kann sich daher nicht auf Entreicherung<br />

(§818 Abs.3 BGB) berufen.<br />

Daher ist bereits der schuldrechtliche Vertrag rechtlich nachteilig und gem. §107 BGB<br />

schwebend unwirksam. A handelt daher nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit.<br />

3. Möglicherweise sind aber §§1795 Abs.1 Nr.1, 181 BGB teleologisch zu reduzieren, so<br />

dass sie auch dann einem Rechtsgeschäft nicht entgegenstehen, wenn es für den<br />

Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist.<br />

a) Zweck des Verbots des Insichgeschäfts ist es, den Vertretenen vor Nachteilen zu<br />

schützen, die durch einen Interessenkonflikt auf Seiten des Vertreters entstehen. Wenn<br />

ein Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, besteht kein<br />

Bedürfnis, den Vertretenen zu schützen. Eine solche ungeschriebene Ausnahme vom<br />

Verbot des Insichgeschäfts ist daher allgemein anerkannt.<br />

b) Die Übereignung des Grundstücks führt nicht dazu, dass B irgendwelche Pflichten<br />

übernimmt. Daher ist die Übereignung für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft.<br />

c) Möglicherweise ist das Ergebnis wegen einer umgekehrten Anwendung der<br />

Gesamtbetrachtungslehre zu korrigieren. Betrachtet man auch hier Verpflichtungs-<br />

und Verfügungsgeschäft als Einheit, würde die Nachteiligkeit des<br />

Verpflichtungsgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen und beide wären<br />

(schwebend) unwirksam.<br />

Die Gesamtbetrachtung dient aber alleine dem Schutz des vertretenen Minderjährigen.<br />

Allerdings ist der Rechtsgrund für die Übereignung unwirksam und die Übereignung<br />

damit kondizierbar. Im <strong>Fall</strong>e der Kondiktion haftet B aber gem. §818 Abs.3 BGB<br />

beschränkt. Daher bedarf er keines weitergehenden Schutzes, eine Ausnahme vom<br />

Abstraktionsprinzip ist nicht angezeigt.<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 6


Das Ergebnis ist somit nicht zu korrigieren, A hat B bei der Auflassung wirksam<br />

vertreten.<br />

4. Die Eintragung ins Grundbuch und die Berechtigung der A liegen vor. B ist daher<br />

Eigentümer des Grundstücks.<br />

Formelle und materielle Rechtslage stimmen also überein.<br />

Daher scheidet ein Anspruch aus §894 BGB aus.<br />

B) Anspruch der A gegen B auf Rückübereignung des Grundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB<br />

Möglicherweise kann A aber Rückgewähr des Grundstücks von B aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB verlangen.<br />

I) B hat Eigentum an dem übereigneten Grundstück erlangt.<br />

II) Dies geschah durch Auflassung, also durch Leistung der A.<br />

III) Es dürfte kein Rechtsgrund bestehen. In Betracht kommt der zwischen A und B<br />

geschlossene Schenkungsvertrag (§516 Abs.1 BGB).<br />

Dieser ist aber wegen des Rücktrittsrechts schwebend unwirksam und nicht genehmigt<br />

worden (s.o.). Daher besteht kein Rechtsgrund.<br />

A hat daher einen Anspruch gegen B auf Rückübereignung des Grundstücks aus<br />

§812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB<br />

PÜ Sachenrecht <strong>Lösung</strong>shinweise 7

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