Prof. DDr. Rainer van Husen - Fakultätsvertretung Jus - Universität ...
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zu nehmen. Auf Antrag oder von Amts wegen kann es<br />
die Betroffenen zu einem Vergleichsversuch laden und<br />
einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten.<br />
Der/m Privatbeteiligten stehen die obgenannten<br />
Opferrechte zu. Aufgrund des Prozesszieles auf Zuspruch<br />
der privatrechtlichen Ansprüche werden diese<br />
aber noch erweitert. So hat sie/er bereits im Ermittlungsverfahren<br />
ein Beweisantragsrecht im selben Umfang<br />
wie die/der Beschuldigte. Anträge zum Nachweis der<br />
Tatbegehung und Schuld stehen ihr/ihm zu. Sie/er ist<br />
berechtigt, die Anklage aufrecht zu erhalten, wenn die<br />
Staatsanwaltschaft von dieser zurücktritt. Außerdem<br />
das Recht auf Beschwerde gegen einen Beschluss des<br />
Gerichts, mit dem das Verfahren eingestellt wird.<br />
Gegen verurteilende Urteile, mit denen auf den<br />
Zivilrechtsweg verwiesen wird, steht eine Berufung zu.<br />
rätSEl<br />
8 Juristl | März 008<br />
Sudoku<br />
Die/der Privatbeteiligte hat außerdem Anspruch auf<br />
Verfahrenshilfe, sofern die Kosten einer/s Rechtsanwältin/anwalts<br />
ohne Beeinträchtigung des notwendigen<br />
Unterhalts nicht tragen kann und dies erforderlich<br />
ist, um einen nachfolgenden Zivilprozess zu vermeiden.<br />
Dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe ist subsidiär,<br />
wenn der/dem Privatbeteiligten als Opfer juristische<br />
Prozessbegleitung zusteht.<br />
9 7 1<br />
8 6 2<br />
3 9 8<br />
8 7 5 6<br />
9 8<br />
5 4<br />
6 3 1 9<br />
9 3<br />
6 7<br />
Beachte die vielen<br />
Neuerscheinungen zur StPO