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Regionales Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische ...

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als Gesundheitsregion stärken. So hat Neubrandenburg als Stadt des Sports mit<br />

Sportmedizinern und Ernährungsberatern ausreichend Potenziale für eine standörtliche<br />

Profilierung als Alleinstellungsmerkmal. Auch am Standort Waren (Müritz) bietet sich<br />

aufgrund der vorhandenen medizinischen Einrichtungen eine funktionale Schwerpunktsetzung<br />

an. Die Erweiterung des Angebotes durch Kureinrichtungen in der Stadt Waren<br />

(Müritz) und der Bau eines Soletherapeutikums sind wichtige Schritte für die Etablierung<br />

als Kurort.<br />

zu 3.1.3(17), (18) und (19):<br />

Freizeitwohnanlagen sind Ferien- und Wochenendhäuser sowie entsprechende<br />

Wohnungen, die entweder überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis<br />

zur Erholung dienen oder überwiegend eigengenutzt werden. Die Einrichtung und<br />

der Betrieb von Freizeitwohnanlagen, Camping- und Mobilheimplätzen bringen häufig<br />

stärkere Belastungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild mit sich. Deshalb<br />

ist die Berücksichtigung der Belange von Natur-, Umweltschutz und Landschaftspflege<br />

bei solchen touristischen Ausbaumaßnahmen letztlich auch für den dauerhaften Erhalt<br />

der touristischen Eignung der einzelnen Teilräume von besonderer Bedeutung.<br />

Eine besonders sorgfältige Abstimmung solcher Anlagen mit der Größe, Ausstattung<br />

und Leistungsfähigkeit des Standorts ist geboten, weil große Anlagen, aber auch die<br />

Konzentration von Einzelvorhaben, die Wohn- und Erholungsqualität des Standorts<br />

beeinträchtigen können und bei den Infrastruktureinrichtungen trotz nur periodischer<br />

Inanspruchnahme eine Auslegung auf Spitzenbelastungen erforderlich ist, die überproportionale<br />

Mehrkosten nach sich zieht. Auch bei der Schaffung von touristischer<br />

Infrastruktur ist wichtig, dass neben den Ansprüchen der Gäste die Gestaltung eines<br />

funktionsfähigen Lebens- und Arbeitsraumes für die im Ort ansässige Bevölkerung<br />

berücksichtigt wird und die Entstehung einseitiger, krisenanfälliger Wirtschaftsstrukturen<br />

vermieden wird.<br />

Die Errichtung von Freizeitwohnanlagen sowie von Camping- und Mobilheimplätzen in<br />

der freien Landschaft würde zu einer Zersiedlung der Landschaft führen und ihre<br />

Erholungsfunktion nachteilig beeinflussen. Die Anlagen sollen daher - unter Berücksichtigung<br />

städtebaulicher Aspekte - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen<br />

bzw. in Anbindung daran errichtet werden. Dafür sprechen auch Gesichtspunkte der<br />

Ver- und Entsorgung.<br />

Innerhalb der Orte stehen oft auch Altbauten zur Verfügung, die sich bei entsprechender<br />

Umnutzung für die Nutzung als Freizeitwohngelegenheiten eignen. Dies sollte auch<br />

deshalb angestrebt werden, weil es dazu beiträgt, die historisch gewachsenen Ortsbilder<br />

zu erhalten und aufzuwerten.<br />

Für Camping- und Rastplätze, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wasserwandern,<br />

sind die Uferzonen von Gewässern besonders attraktiv, sie sind aber auch<br />

ökologisch empfindliche Bereiche. Es sollte daher sichergestellt werden, dass ein<br />

ausreichender Abstand zum Ufer freigehalten wird bzw. ökologisch negative Beeinflussungen<br />

der Ufer vermieden werden.<br />

Insbesondere in den landschaftlich attraktiven Gebieten ist ein hoher Anteil von<br />

Freizeitwohnanlagen in Form von Ferien- und Wochenendhäusern, Gartenlauben und<br />

(Dauer-)Campingeinrichtungen vorhanden. Häufig wurden die Anlagen in der freien<br />

Landschaft und dort in ökologisch sensiblen Bereichen, wie z.B. Uferzonen, errichtet.<br />

Die Ver- und besonders die Entsorgung entsprechen häufig nicht den hygienisch-<br />

umwelttechnisch gebotenen Standards. Vor allem in Gebieten, die durch eine starke<br />

Anhäufung solcher Anlagen belastet sind, ist dadurch unter anderem auch deren<br />

Erholungsfunktion stark eingeschränkt. Durch die Überplanung solcher Bereiche kann<br />

Nachbesserung, Rückbau oder Verlagerung solcher Anlagen möglich werden, was zur<br />

Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine touristische Entwicklung in den<br />

Tourismusschwerpunkt- und Tourismusentwicklungsräumen beiträgt.<br />

Die Zweckbestimmung von Freizeitwohnanlagen gemäß § 10 Baunutzungsverordnung<br />

ist auf die Erholung ausgerichtet. Eine Nutzung als Dauerwohnstätte stellt eine unzulässige<br />

Nutzungsänderung dar, weil das Haus bzw. die Wohnung dann nicht mehr nur<br />

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