Regionales Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische ...
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als Gesundheitsregion stärken. So hat Neubrandenburg als Stadt des Sports mit<br />
Sportmedizinern und Ernährungsberatern ausreichend Potenziale für eine standörtliche<br />
Profilierung als Alleinstellungsmerkmal. Auch am Standort Waren (Müritz) bietet sich<br />
aufgrund der vorhandenen medizinischen Einrichtungen eine funktionale Schwerpunktsetzung<br />
an. Die Erweiterung des Angebotes durch Kureinrichtungen in der Stadt Waren<br />
(Müritz) und der Bau eines Soletherapeutikums sind wichtige Schritte für die Etablierung<br />
als Kurort.<br />
zu 3.1.3(17), (18) und (19):<br />
Freizeitwohnanlagen sind Ferien- und Wochenendhäuser sowie entsprechende<br />
Wohnungen, die entweder überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis<br />
zur Erholung dienen oder überwiegend eigengenutzt werden. Die Einrichtung und<br />
der Betrieb von Freizeitwohnanlagen, Camping- und Mobilheimplätzen bringen häufig<br />
stärkere Belastungen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild mit sich. Deshalb<br />
ist die Berücksichtigung der Belange von Natur-, Umweltschutz und Landschaftspflege<br />
bei solchen touristischen Ausbaumaßnahmen letztlich auch für den dauerhaften Erhalt<br />
der touristischen Eignung der einzelnen Teilräume von besonderer Bedeutung.<br />
Eine besonders sorgfältige Abstimmung solcher Anlagen mit der Größe, Ausstattung<br />
und Leistungsfähigkeit des Standorts ist geboten, weil große Anlagen, aber auch die<br />
Konzentration von Einzelvorhaben, die Wohn- und Erholungsqualität des Standorts<br />
beeinträchtigen können und bei den Infrastruktureinrichtungen trotz nur periodischer<br />
Inanspruchnahme eine Auslegung auf Spitzenbelastungen erforderlich ist, die überproportionale<br />
Mehrkosten nach sich zieht. Auch bei der Schaffung von touristischer<br />
Infrastruktur ist wichtig, dass neben den Ansprüchen der Gäste die Gestaltung eines<br />
funktionsfähigen Lebens- und Arbeitsraumes für die im Ort ansässige Bevölkerung<br />
berücksichtigt wird und die Entstehung einseitiger, krisenanfälliger Wirtschaftsstrukturen<br />
vermieden wird.<br />
Die Errichtung von Freizeitwohnanlagen sowie von Camping- und Mobilheimplätzen in<br />
der freien Landschaft würde zu einer Zersiedlung der Landschaft führen und ihre<br />
Erholungsfunktion nachteilig beeinflussen. Die Anlagen sollen daher - unter Berücksichtigung<br />
städtebaulicher Aspekte - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen<br />
bzw. in Anbindung daran errichtet werden. Dafür sprechen auch Gesichtspunkte der<br />
Ver- und Entsorgung.<br />
Innerhalb der Orte stehen oft auch Altbauten zur Verfügung, die sich bei entsprechender<br />
Umnutzung für die Nutzung als Freizeitwohngelegenheiten eignen. Dies sollte auch<br />
deshalb angestrebt werden, weil es dazu beiträgt, die historisch gewachsenen Ortsbilder<br />
zu erhalten und aufzuwerten.<br />
Für Camping- und Rastplätze, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wasserwandern,<br />
sind die Uferzonen von Gewässern besonders attraktiv, sie sind aber auch<br />
ökologisch empfindliche Bereiche. Es sollte daher sichergestellt werden, dass ein<br />
ausreichender Abstand zum Ufer freigehalten wird bzw. ökologisch negative Beeinflussungen<br />
der Ufer vermieden werden.<br />
Insbesondere in den landschaftlich attraktiven Gebieten ist ein hoher Anteil von<br />
Freizeitwohnanlagen in Form von Ferien- und Wochenendhäusern, Gartenlauben und<br />
(Dauer-)Campingeinrichtungen vorhanden. Häufig wurden die Anlagen in der freien<br />
Landschaft und dort in ökologisch sensiblen Bereichen, wie z.B. Uferzonen, errichtet.<br />
Die Ver- und besonders die Entsorgung entsprechen häufig nicht den hygienisch-<br />
umwelttechnisch gebotenen Standards. Vor allem in Gebieten, die durch eine starke<br />
Anhäufung solcher Anlagen belastet sind, ist dadurch unter anderem auch deren<br />
Erholungsfunktion stark eingeschränkt. Durch die Überplanung solcher Bereiche kann<br />
Nachbesserung, Rückbau oder Verlagerung solcher Anlagen möglich werden, was zur<br />
Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine touristische Entwicklung in den<br />
Tourismusschwerpunkt- und Tourismusentwicklungsräumen beiträgt.<br />
Die Zweckbestimmung von Freizeitwohnanlagen gemäß § 10 Baunutzungsverordnung<br />
ist auf die Erholung ausgerichtet. Eine Nutzung als Dauerwohnstätte stellt eine unzulässige<br />
Nutzungsänderung dar, weil das Haus bzw. die Wohnung dann nicht mehr nur<br />
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