15/4200 - Landtag Rheinland-Pfalz
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Die Landesregierung wies bei der Aufstellung des zweiten Nachtrags zum Doppelhaushalt<br />
2009/2010 auf eine ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />
Gleichgewichts hin. Diese lasse es zu, die festgelegte Obergrenze<br />
für Kreditaufnahmen zu überschreiten. Die höhere Kreditaufnahme sei u. a. notwendig,<br />
um die automatischen Stabilisatoren voll wirken zu lassen und damit einen<br />
wichtigen Beitrag zur Stützung der wirtschaftlichen Entwicklung zu leisten. Den<br />
konjunkturbedingten Steuerausfällen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite<br />
zu begegnen, würde den konjunkturellen Abschwung noch verschärfen 10 .<br />
Selbst wenn eine kurzfristig höhere Verschuldung angesichts der wirtschaftlichen<br />
Lage sinnvoll erscheint, sollte nach Auffassung des Rechnungshofs ein transparenter<br />
Ausweis konjunkturbedingter Darlehen und eine möglichst zeitnahe Tilgung<br />
sichergestellt werden. Denn antizyklische Finanzpolitik heißt auch, dass konjunkturbedingte<br />
Schulden in wirtschaftlich guten Zeiten zurückzuführen sind.<br />
2.6.3 Neue Schuldenregel und Maastricht-Kriterien<br />
Im Jahr 2009 wurde im Grundgesetz für die Haushalte von Bund und Ländern der<br />
Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichenden Haushalts festgeschrieben.<br />
Für den Bund ist diesem Grundsatz Rechnung getragen, wenn das<br />
strukturelle - also das um konjunkturelle Schwankungen bereinigte - Defizit 0,35 %<br />
des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet. Für die Länder ist dagegen eine<br />
strukturelle Verschuldung nicht erlaubt. Die Neuregelung sieht vor, dass die Länder<br />
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 von dem vorgenannten Grundsatz<br />
nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen abweichen<br />
können. Sie haben ihre Haushalte so aufzustellen, dass die Vorgabe eines ausgeglichenen<br />
Haushalts - ohne strukturelle Verschuldung - im Haushaltsjahr 2020<br />
erfüllt wird 11 .<br />
Des Weiteren können Bund und Länder Regelungen zur im Auf- und Abschwung<br />
symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden<br />
konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen<br />
oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des<br />
Staates entziehen und die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen.<br />
Für die Ausnahmefälle ist eine Tilgungsregelung festzulegen.<br />
Zwischenzeitlich hat der Bund ein Ausführungsgesetz erlassen, in dem die Einzelheiten<br />
des komplexen Verfahrens geregelt sind 12 .<br />
In <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat der <strong>Landtag</strong> angekündigt, "fraktionsübergreifend Wege zur<br />
Umsetzung einer entsprechenden Schuldenregel … in eigener Gesetzgebungskompetenz<br />
zu beschreiten" 13 .<br />
Die Vorgaben des Grundgesetzes lassen den Ländern einen Spielraum für die inhaltliche<br />
Ausgestaltung der Schuldenbremse. Die finanztechnische Konkretisierung<br />
z. B. des Konjunkturbereinigungsverfahrens, mit dem zulässige konjunkturbedingte<br />
Finanzierungsdefizite zu ermitteln sind, wird wesentlichen Einfluss auf die Wirksamkeit<br />
der Schuldenbremse haben. Nach Auffassung des Rechnungshofs sollte<br />
für das Land eine möglichst einfache, eindeutige und vor allem transparente<br />
Schuldenbegrenzungsregelung getroffen werden.<br />
10<br />
Drucksache <strong>15</strong>/3825.<br />
11<br />
Artikel 109 in Verbindung mit Artikel 143d Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom<br />
23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248).<br />
12 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702).<br />
13 Drucksache <strong>15</strong>/3468 und Plenarprotokoll <strong>15</strong>/69.