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15/4200 - Landtag Rheinland-Pfalz

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Die Landesregierung wies bei der Aufstellung des zweiten Nachtrags zum Doppelhaushalt<br />

2009/2010 auf eine ernsthafte und nachhaltige Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts hin. Diese lasse es zu, die festgelegte Obergrenze<br />

für Kreditaufnahmen zu überschreiten. Die höhere Kreditaufnahme sei u. a. notwendig,<br />

um die automatischen Stabilisatoren voll wirken zu lassen und damit einen<br />

wichtigen Beitrag zur Stützung der wirtschaftlichen Entwicklung zu leisten. Den<br />

konjunkturbedingten Steuerausfällen durch Einsparungen auf der Ausgabenseite<br />

zu begegnen, würde den konjunkturellen Abschwung noch verschärfen 10 .<br />

Selbst wenn eine kurzfristig höhere Verschuldung angesichts der wirtschaftlichen<br />

Lage sinnvoll erscheint, sollte nach Auffassung des Rechnungshofs ein transparenter<br />

Ausweis konjunkturbedingter Darlehen und eine möglichst zeitnahe Tilgung<br />

sichergestellt werden. Denn antizyklische Finanzpolitik heißt auch, dass konjunkturbedingte<br />

Schulden in wirtschaftlich guten Zeiten zurückzuführen sind.<br />

2.6.3 Neue Schuldenregel und Maastricht-Kriterien<br />

Im Jahr 2009 wurde im Grundgesetz für die Haushalte von Bund und Ländern der<br />

Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichenden Haushalts festgeschrieben.<br />

Für den Bund ist diesem Grundsatz Rechnung getragen, wenn das<br />

strukturelle - also das um konjunkturelle Schwankungen bereinigte - Defizit 0,35 %<br />

des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet. Für die Länder ist dagegen eine<br />

strukturelle Verschuldung nicht erlaubt. Die Neuregelung sieht vor, dass die Länder<br />

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 von dem vorgenannten Grundsatz<br />

nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen abweichen<br />

können. Sie haben ihre Haushalte so aufzustellen, dass die Vorgabe eines ausgeglichenen<br />

Haushalts - ohne strukturelle Verschuldung - im Haushaltsjahr 2020<br />

erfüllt wird 11 .<br />

Des Weiteren können Bund und Länder Regelungen zur im Auf- und Abschwung<br />

symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden<br />

konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen<br />

oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des<br />

Staates entziehen und die die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen.<br />

Für die Ausnahmefälle ist eine Tilgungsregelung festzulegen.<br />

Zwischenzeitlich hat der Bund ein Ausführungsgesetz erlassen, in dem die Einzelheiten<br />

des komplexen Verfahrens geregelt sind 12 .<br />

In <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> hat der <strong>Landtag</strong> angekündigt, "fraktionsübergreifend Wege zur<br />

Umsetzung einer entsprechenden Schuldenregel … in eigener Gesetzgebungskompetenz<br />

zu beschreiten" 13 .<br />

Die Vorgaben des Grundgesetzes lassen den Ländern einen Spielraum für die inhaltliche<br />

Ausgestaltung der Schuldenbremse. Die finanztechnische Konkretisierung<br />

z. B. des Konjunkturbereinigungsverfahrens, mit dem zulässige konjunkturbedingte<br />

Finanzierungsdefizite zu ermitteln sind, wird wesentlichen Einfluss auf die Wirksamkeit<br />

der Schuldenbremse haben. Nach Auffassung des Rechnungshofs sollte<br />

für das Land eine möglichst einfache, eindeutige und vor allem transparente<br />

Schuldenbegrenzungsregelung getroffen werden.<br />

10<br />

Drucksache <strong>15</strong>/3825.<br />

11<br />

Artikel 109 in Verbindung mit Artikel 143d Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom<br />

23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248).<br />

12 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702).<br />

13 Drucksache <strong>15</strong>/3468 und Plenarprotokoll <strong>15</strong>/69.

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