Gastronom gesucht - DEHOGA Rheinland-Pfalz
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<strong>DEHOGA</strong>REPORT 6/2010 – Ratgeber<br />
In einer ersten Entscheidung hat sich das OLG<br />
Koblenz mit den bußgeldrechtlichen Folgen eines<br />
Verstoßes gegen das <strong>Rheinland</strong>-Pfälzische Nichtraucherschutzgesetz<br />
auseinandergesetzt (Beschl.<br />
v. 21.1.10 – Az. 2 SsBs 120/09 = NJW 2010,<br />
1299). Eine <strong>Gastronom</strong>in hatte in ihrem Lokal,<br />
das von der Größe und Bewirtschaftungsart her<br />
die Voraussetzungen einer „Rauchergaststätte“<br />
erfüllt, als Mahlzeit „Pfefferlendchen“ angeboten<br />
und auf das Betretungsverbot für Personen unter<br />
18 Jahren nicht hingewiesen. Die Gastwirtin wurde<br />
deswegen in erster Instanz zu einem Bußgeld<br />
von EUR 350,— verurteilt, welches das OLG auf<br />
EUR 200,— herabgesetzt hat. Das Urteil bietet<br />
wichtige Leitlinien für die in Betracht kommende<br />
<strong>Gastronom</strong>ie. Vereinzelte Ansatzpunkte für kritische<br />
Anmerkungen in rechtsdogmatischer Hinsicht<br />
dürften dagegen eher keine Auswirkungen<br />
auf die künftig zu erwartende Spruchpraxis der<br />
Gerichte haben.<br />
Die Ausnahmeregelung für „einfach zubereitete<br />
Speisen als untergeordnete Nebenleistung“ im<br />
Irgendwann trifft es jeden: Die Betriebsprüfung<br />
durch das Finanzamt. Und während die<br />
Prüfung für den Finanzbeamten Routine darstellt,<br />
fühlt sich auch der ordentlichste und<br />
gewissenhafteste Unternehmer mit einer<br />
Ausnahmesituation konfrontiert. Von daher<br />
ist es gut, ein paar Spielregeln zu kennen, um<br />
dennoch den Überblick zu behalten.<br />
1.) Ort der Prüfung:<br />
Die Betriebsprüfung sollte – wenn es irgendwie<br />
möglich ist – nicht in den Betriebsräumen des<br />
<strong>Gastronom</strong>en stattfinden, obwohl genau dies<br />
die Abgabenordnung als den Regelfall anordnet.<br />
16<br />
Rechtstipp von RA Hans Eckhard Bausch<br />
Folgen eines Verstoßes gegen<br />
das Nichtraucherschutzgesetz<br />
Steuertipp von Sascha König<br />
Nichtraucherschutzgesetz lehnt sich an die Regelung<br />
des für Straußwirtschaften geltenden § 12 I<br />
der Gaststättenverordnung und die dazu entstandene<br />
Verwaltungspraxis an. Die Ausnahmeregelung<br />
gilt demnach nicht für vollständige Mahlzeiten,<br />
die der Sättigung des Konsumenten und nicht<br />
der „Förderung eines Getränkegenusses“ dienen.<br />
Soweit Getränke zur Essensbegleitung ausgewählt<br />
werden, sind sie und nicht die Speisen eine<br />
Nebenleistung. Das Angebot vollständiger Mahlzeiten<br />
hat nach Auffassung des OLG Koblenz zur<br />
Folge, dass die Gaststätte als Nichtrauchergaststätte<br />
anzusehen ist. Die Ordnungswidrigkeit<br />
besteht also nicht im Servieren kompletter Mahlzeiten<br />
sondern im Zulassen des Rauchens („Eine<br />
Raucherlaubnis war nicht statthaft“).<br />
Vor diesem Hintergrund ist es nicht ganz konsequent,<br />
wenn das OLG im konkreten Zusammenhang<br />
den unterbliebenen Hinweis auf das<br />
Zutrittsverbot für Jugendliche deshalb nicht als<br />
Ordnungswidrigkeit wertet, weil die gesetzliche<br />
Neuregelung diesen Hinweis für Rauchergaststät-<br />
Ausnahmesituation<br />
Betriebsprüfung – Teil 1<br />
In der Praxis hat sich bewährt und eingebürgert,<br />
die Außenprüfung in den Kanzleiräumen<br />
des Steuerberaters durchzuführen. Diese Ortswahl<br />
birgt für beide Seiten Vorteile: Zum ersten<br />
entspannt es die Situation für den Mandanten<br />
gleich in zweierlei Hinsicht, denn sein<br />
Betriebsablauf wird so am wenigsten gestört,<br />
zum zweiten läuft er nicht Gefahr, unvorbereitet<br />
mit Fragen konfrontiert zu werden, deren<br />
Tragweite er vielleicht nicht auf den ersten<br />
Blick erkennen kann. Aber auch für den Prüfer<br />
des Finanzamtes bietet die Prüfung beim Steuerberater<br />
Vorteile, denn dieser hat nicht selten<br />
eine Vielzahl von Unterlagen schneller zu<br />
Rechtsanwalt Hans Eckhard<br />
Bausch aus Pirmasens ist regelmäßiger<br />
Autor dieser Zeitschrift.<br />
Er wird sich zu gastronomierelevanten<br />
Rechtsproblemen und<br />
aktuellen Gerichtsentscheidungen<br />
äußern. Hans Eckhard Bausch ist<br />
ein erfahrener Praktiker auf dem<br />
Gebiet des Hotel- und Gaststättenrechts.<br />
Seit Jahren unterstützt er<br />
aufgrund eines Kooperationsabkommens<br />
die Mitglieder des<br />
<strong>DEHOGA</strong> Rheinhessen-<strong>Pfalz</strong> bei<br />
der Geltendmachung von Forderungen<br />
im Rahmen gerichtlicher<br />
Mahnverfahren.<br />
Seine Artikel finden Sie auch auf der Internetseite<br />
www.dehoga-zentrum.de unter der Rubrik „Recht“.<br />
, Hans Eckhard Bausch, Dankelsbachstraße 44-48,<br />
66953 Pirmasens, Tel: 06331 99066.<br />
ten nicht mehr vorsieht. Des besagten Hinweises<br />
hätte es nämlich auch schon vor Inkrafttreten der<br />
Neuregelung nicht bedurft, weil es sich bei dem<br />
Lokal der Betroffenen nach Meinung des Gerichts<br />
ja um eine Nichtrauchergaststätte handelt, für die<br />
ein solcher Hinweis nie vorgeschrieben war.<br />
Das OLG hat sich sodann mit dem Argument der<br />
Betroffenen auseinandergesetzt, dass die gesetzliche<br />
Regelung betreffend „einfach zubereitete<br />
Speisen“ nicht hinreichend bestimmt sei. Nachdem<br />
es sich um eine Ausnahmeregelung zugunsten<br />
des Gaststättenbetreibers handele, unterlie-<br />
Sascha König ist Steuerberater<br />
bei der HOTAX Koblenz Steuer -<br />
beratungs gesellschaft mbH,<br />
Kooperationspartner des<br />
<strong>DEHOGA</strong> <strong>Rheinland</strong> e.V. Er ist<br />
zudem Mitglied im Bundes -<br />
ausschuss für Steuern des<br />
<strong>DEHOGA</strong> in Berlin.<br />
Hand als der Mandant selbst, und darüber<br />
hinaus können mit dem Berater auch direkt<br />
rechtliche Fragen erörtert werden. Deswegen<br />
gilt: Der beste Ort für die Außenprüfung ist beim<br />
Steuerberater!