Gastronom gesucht - DEHOGA Rheinland-Pfalz
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<strong>DEHOGA</strong>REPORT 6/2010 – Ratgeber<br />
ge sie nicht den gleichen Bestimmtheitsanforderungen<br />
wie Verbotsnormen. Wenn eine Bewertung<br />
stark von den Umständen des Einzelfalls<br />
abhänge, dürfe sich der Gesetzgeber mit sprachlich<br />
verständlichen, wertungsabhängigen Begriffen<br />
begnügen und deren Anwendung dem Richter<br />
überlassen. Auch die Bezugnahme auf eine<br />
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
(BVerfG NJW 87, 43) kann indessen ein gewisses<br />
Unbehagen nicht gänzlich beseitigen, zumal das<br />
zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem<br />
Gesetzgeber auch bei Verbotsnormen einen<br />
erheblichen Spielraum für die Verwendung be -<br />
sonders auslegungsbedürftiger Begriffe belässt.<br />
Rechtsdogmatisch mag die Regelung im Nicht -<br />
raucherschutzgesetz als Ausnahmetatbestand<br />
gewollt gewesen sein. Das OLG hat sie aber im<br />
konkreten Fall dazu benutzt, den Betriebscharakter<br />
(Nichtrauchergaststätte) zu bestimmen, somit<br />
die eigentlichen Voraussetzungen eines Bußgeldtatbestandes<br />
(und damit eben nicht eine<br />
Ausnahme) zu definieren. Um eine Ausnahme -<br />
regelung würde es sich handeln, wenn nach der<br />
Sichtweise des Gerichts die Wirtin in einer Rauchergaststätte<br />
unzulässiger Weise vollständige<br />
Mahlzeiten serviert hätte, nicht aber wenn sie in<br />
einer Nichtrauchergaststätte verbotswidrig das<br />
Rauchen gestattet. In einer Nichtrauchergast -<br />
stätte ist nämlich das Rauchen auch nicht ausnahmsweise<br />
erlaubt.<br />
2.) Unterlagen für die Betriebs -<br />
prüfung<br />
Dem Betriebsprüfer sind selbstverständlich<br />
neben der Buchführung – in Papier oder digi -<br />
taler Form – auch die dazugehörigen Belege<br />
bereitzustellen. Damit jedoch nicht genug.<br />
Regelmäßig will der Prüfer auch Kopien der<br />
wichtigsten Verträge haben. Deswegen empfiehlt<br />
es sich, diese Verträge bereits im Vorfeld<br />
zusammenzutragen und dem Prüfer in einem<br />
Ordner zu übergeben. Beim Zusammentragen<br />
sollte direkt kontrolliert werden, ob auch wirklich<br />
alle wichtigen Verträge vorhanden sind. Ist<br />
dies nicht gegeben, müssen diese ggf. beim<br />
damaligen Vertragspartner noch einmal als<br />
Kopie angefordert werden. Dies kann unter<br />
Umständen dauern. Deshalb ist es gut, wenn<br />
dies bereits im Vorfeld der Betriebsprüfung<br />
geschehen ist. So wird unnötige Hektik und<br />
Unruhe während der Prüfung vermieden. <strong>Gastronom</strong>en<br />
sollten darüber hinaus daran denken,<br />
dass viele Prüfer auch die im Prüfungszeitraum<br />
Diese Differenzierung mag auf den ersten Blick<br />
rabulistisch anmuten, kann aber durchaus erheb -<br />
liche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben.<br />
Denn Anzahl und Zeitraum der Verstöße (Servieren<br />
gesetzlich untersagter Speisen oder aber unzulässiges<br />
Erlauben von Rauchen) können völlig unterschiedlich<br />
sein, auch was die Nachweisbarkeit<br />
anbelangt.<br />
Nachdem die gesetzliche Formulierung aber keineswegs<br />
völlig konturlos ist, und sich demnach<br />
eine mangelnde Bestimmbarkeit ohnehin nicht<br />
unbedingt aufdrängt, hatte das OLG eigentlich<br />
keine zwingende Veranlassung, die verfassungsrechtliche<br />
Büchse der Pandora zu öffnen.<br />
Bei der Strafzumessung hat das Gericht der<br />
Betroffenen zugute gehalten, dass sie sich über<br />
die Reichweite der Ausnahmeregelung geirrt habe,<br />
und dass es zur Umsetzung der Vorschrift noch<br />
keine gefestigte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis<br />
gibt. Weiterhin sei mangels gegenteiliger<br />
Feststellung davon auszugehen, dass die Betroffene<br />
durch ihr Speisenangebot weder Nichtraucher<br />
zum Besuch ihrer Gaststätte veranlasst noch der<br />
Speisegastronomie (Raucher-)Kunden abgeworben<br />
habe. Bußgeld erhöhend hat sich die Dauer der<br />
Zuwiderhandlung von ca. 2 Monaten ausgewirkt.<br />
Wer künftig gegen die Vorschriften verstößt, wird<br />
sich kaum noch auf das Fehlen einer gefestigten<br />
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis berufen<br />
können.<br />
ausgegebenen Speisekarten sehen wollen.<br />
Insoweit sollten auch diese bereits vor Beginn<br />
der BP zusammengetragen werden.<br />
3.) Gebot der Freundlichkeit und<br />
Sachlichkeit<br />
Bei aller Anspannung und ggf. auftretenden<br />
Meinungsverschiedenheit sollte trotzdem die<br />
Freundlichkeit und Sachlichkeit oberstes Gebot<br />
sein. Unsachliche Ausführungen oder gar persönliche<br />
Angriffe führen regelmäßig nicht zum<br />
Erfolg, sondern vergiften nur die Gesprächsatmosphäre<br />
und reduzieren damit die Verhandlungsbereitschaft<br />
des Gegenübers. Deswegen<br />
gilt im Rahmen der Außenprüfung: Wenn nötig,<br />
hart in der Sache, aber immer freundlich im Ton.<br />
Welche weiteren Spielregeln es für die Betriebsprüfung<br />
gibt und was zu tun ist, wenn dennoch<br />
erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen<br />
Ihnen und dem Prüfer auftreten, können<br />
Sie in den nächsten Ausgaben des <strong>DEHOGA</strong>-<br />
Reports lesen.<br />
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