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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8<br />

Nachhaltig anlegen im Zentrum von Melbourne<br />

mit staatlichem Mieter


Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

das vorliegende Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern die<br />

Möglichkeit, von einem attraktiven Investment in einen soliden und nachhaltigen Sachwert zu profitieren.<br />

Solide Staatsfinanzen, große Rohstoffvorkommen und die Nähe zu den asiatischen Wachstumsmärkten sind<br />

ausschlaggebend für die Nachhaltigkeit, Dynamik und Stabilität <strong>Australien</strong>s. Der geschlossene Immobilienfonds<br />

investiert im zentralen Geschäftsviertel im Zentrum von Melbourne, der Hauptstadt des Bundesstaates<br />

Victoria, in eine hochwertige Büroimmobilie, die langfristig an den australischen Staat, vertreten durch das<br />

australische Verteidigungsministerium, als Mieter vermietet ist.<br />

Der staatliche Mieter des Fondsobjekts steht für hohe Einnahmensicherheit. Die Bonität von <strong>Australien</strong> für<br />

langfristige, verbriefte Verbindlichkeiten wird seit Jahren und auch aktuell von wesentlichen Ratingagenturen<br />

sehr hoch eingestuft. <strong>Australien</strong> befindet sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die prognostizierten Fundamentaldaten<br />

lassen auch in der Zukunft – gerade auch im Vergleich mit anderen OECD-Staaten – eine positive<br />

Entwicklung erwarten.<br />

Die Fondsimmobilie, im Zentrum von Melbourne, ist im Rahmen eines für zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrags<br />

bis zum Juni 2021 vollständig an die australische Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />

vermietet. Die Bonität des staatlichen Mieters und die fest fixierten jährlichen Mietsteigerungen über<br />

die gesamte Mietzeit ergeben aus heutiger Sicht eine nachhaltige und belastbare Planungsgrundlage für die<br />

Einnahmenprognose aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />

Gemäß der Prognoserechnung sind jährliche Ausschüttungen / Entnahmen von anfänglich 6,25 Prozent<br />

(ansteigend auf 6,5 Prozent) nach australischen Steuern geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil am<br />

Ergebnis aus der Vermietung ist dabei in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Zinseinnahmen<br />

aus der Anlage der freien Liquidität unterliegen auf Ebene der Anleger konzeptionsgemäß der regulären<br />

Abgeltungsteuer. Die Beteiligung ist insoweit einfach und bequem, als der Anleger in <strong>Australien</strong> für seine<br />

Beteiligung keine persönliche Steuererklärung abgeben muss.<br />

Der geschlossene Immobilienfonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ erlaubt es dem Anleger, sein Portfolio in der<br />

Assetklasse Immobilien international, auch hinsichtlich der Währung, zu diversifizieren und in ein attraktives<br />

Sachwert-Investment zu investieren.<br />

Mehr als 67.000 private und institutionelle Anleger haben sich bereits für ein Produkt aus dem Hause der<br />

Real I.S. entschieden. Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener Straße 17,<br />

81667 München, verfügt über Erfahrungen aus einem Investmentvolumen von über EUR 8 Mrd. Die Real I.S.<br />

verfügt über langjährige Erfahrungen im australischen Immobilienmarkt und gilt als erster deutscher Initiator<br />

für geschlossene Immobilienfonds in diesem Segment. Insgesamt wurden in den letzten Jahren bislang sieben<br />

geschlossene Immobilienfonds mit australischen Immobilien erfolgreich platziert. Die Büroimmobilie des<br />

ersten Fonds, ein Premium-Objekt in Melbourne, wurde Ende 2007 außerplanmäßig nach einer Fondslaufzeit<br />

von rd. zwei Jahren veräußert. Für die Anleger dieses Fonds konnte ein Gesamtrückfluss von ca. 147 Prozent 1)<br />

erzielt werden. Die Real I.S. beendete damit als erster deutscher Initiator für <strong>Australien</strong>-Immobilienfonds<br />

einen Investmentzyklus.<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, vertreten durch ihren Vorstand, übernimmt<br />

als Anbieter bzw. Prospektverantwortlicher für den Inhalt des vorliegenden Beteiligungsprospekts die<br />

Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und<br />

keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot<br />

„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ zu beteiligen, und wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />

Datum der Prospektaufstellung: 10.02.2012<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München<br />

(Anbieter)<br />

Josef Brandhuber Jochen Schenk<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand<br />

1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvorbehalt und deutschen Steuern auf Zinserträge.<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Angebotsüberblick 6<br />

2. Anbieter 18<br />

3. Risiken 26<br />

4. Investitionsstandort 54<br />

5. Fondsobjekt 68<br />

6. Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan 80<br />

7. Prognoserechnung 88<br />

8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 102<br />

9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 110<br />

10. Rechtliche Grundlagen 118<br />

11. Steuerliche Grundlagen 165<br />

12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 181<br />

13. Gesellschaftsvertrag 196<br />

14. Treuhandvertrag 219<br />

15. Abwicklungshinweise 226<br />

16. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 231<br />

17. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 236<br />

Anlage<br />

- Beitrittsvereinbarung<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der im Beteiligungsprospekt gemachten Angaben ist<br />

nicht Gegenstand der Prüfung des Beteiligungsprospekts durch die Bundesanstalt<br />

für Finanz dienstleistungsaufsicht (BaFin).<br />

4


EIN ZEICHEN FÜR MELBOURNES ZUKUNFT – DER GRÜNE KNOTEN<br />

Melbourne lässt grüne Visionen in der Kunst entstehen: Skulpturen regen zur<br />

Auseinandersetzung mit nachhaltigen Strategien in der Stadt an, wie z. B. der<br />

„Green Knot“. Der überdimensionale grüne Knoten erscheint als Sinnbild für die<br />

vielfältigen Verknüpfungen, mit denen Raum-, Klima- und Umwelt-Ressourcen<br />

für das Melbourne von morgen nachhaltig erschlossen werden können.<br />

Künstler: Simon Perry<br />

Teil der Gesamtskulptur „Threaded Field“<br />

Entstehungsjahr: 2000<br />

Ort: vor dem Sportstadion Telstra Dome in den Docklands von Melbourne<br />

Quelle: RMIT University Melbourne, http://www.rmit.edu.au/staff/simonperry, Jan. 2012<br />

Titelbild: Melbourne, Victoria, in <strong>Australien</strong>. Ansicht der Skyline von Southbank Richtung Princes Bridge und St. Pauls Cathedral<br />

5


Stadtansicht von Melbourne<br />

1.<br />

ANGEBOTSÜBERBLICK


MELBOURNE WÄCHST NACHHALTIG<br />

Melbourne, die kosmopolitische Hauptstadt von Victoria im Süden<br />

<strong>Australien</strong>s, gilt als die „lebenswerteste Stadt der Welt“. Im Großraum<br />

von Melbourne leben über 4 Mio. Menschen. Die Metropole mit ihren<br />

internationalen Universitäten und weltweit führenden Konzernen wird<br />

bis 2056 auf rd. 6,8 Mio. Einwohner angewachsen sein. Angesichts<br />

dieser größten Herausforderung für die Zukunft hat sich Melbourne zu<br />

einer visionären Stadt entwickelt, die ihre Lebensgrundlagen für die<br />

nächsten Jahrzehnte nachhaltig plant.<br />

Dazu gehören:<br />

der Ausbau von Radwegen und Bike-Systemen<br />

die Förderung von erneuerbaren Energien<br />

Green-Building-Standards<br />

Einsparungen wertvoller Wasser-Ressourcen<br />

CO 2-freundlicher öffentlicher Nahverkehr<br />

Investitionen in Zukunftstechnologien<br />

ressourcenschonende Tourismuskonzepte<br />

Konzepte für den Naturschutz<br />

Quellen: The Economist, The world’s most liveable cities 2011; Australian Bureau of Statistics, Future population<br />

growth and ageing, 2009


1. Angebotsüberblick<br />

Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt lediglich<br />

eine verkürzte Zusammenfassung des Beteiligungsangebots<br />

dar. Maßgeblich für eine Anlageentscheidung<br />

ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />

1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 8 KG („Fondsgesellschaft“)<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebots<br />

(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />

Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“<br />

und Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />

Fondsobjekt 1) Büroimmobilie im Zentrum von<br />

Melbourne (Hauptstadt des<br />

australischen Bundesstaates<br />

Victoria) mit der Adresse<br />

655 – 661 Bourke Street<br />

Mieter des<br />

Fondsobjekts<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Laufzeit des<br />

Mietvertrags<br />

Kaufpreis<br />

Fondsobjekt 2)<br />

Einkaufsfaktor<br />

(bezogen auf den Kaufpreis<br />

ohne Erwerbsnebenkosten)<br />

Gesamtinvestitionsvolumen<br />

3)<br />

Eigenkapital<br />

(inkl. 5 Prozent Agio)<br />

Mindestbeteiligungsbetrag<br />

Eigenkapital<br />

(ohne Agio)<br />

Einzahlung<br />

Beteiligungskapital<br />

Australische Regierung,<br />

vertreten durch das<br />

Verteidigungs ministerium<br />

10 Jahre, Restlaufzeit noch bis<br />

zum 15.06.2021<br />

AUD 106.828.405 (einschließlich<br />

Erwerbsnebenkosten)<br />

rd. das 13,3-fache der Jahresnettomiete<br />

(Anfangsmiete<br />

16.06.2011 bis 15.06.2012)<br />

AUD 130.840.000<br />

AUD 130.840.000<br />

AUD 15.000 (höhere Beteiligungsbeträge<br />

müssen durch<br />

1.000 teilbar sein)<br />

AUD 124.610.000<br />

zu 100 %<br />

Einzahlungstermin 4) zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats bzw., sofern<br />

dies kein Bankarbeitstag ist,<br />

zum nächstfolgenden Bankarbeitstag<br />

Prognostizierte<br />

Ausschüttungen /<br />

Entnahmen 5)<br />

6,25 % p. a. ansteigend auf<br />

6,5 % p. a.<br />

8<br />

Beteiligungsdauer /<br />

Prognosedauer<br />

unbegrenzt, wobei eine<br />

Kündigung erstmals zum<br />

31.12.2027 möglich ist. Eine<br />

Beteiligung im Rahmen dieses<br />

Angebots ist als langfristige<br />

Vermögensanlage konzipiert.<br />

Für Zwecke der Prognoserechnung<br />

wurde exemplarisch eine<br />

Veräußerung des Fondsobjekts<br />

zum 31.12.2021 / 01.01.2022<br />

angenommen.<br />

1) Die Fondsgesellschaft hält, mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von<br />

der Real I.S. Australia Pty Ltd. gehalten wird, sämtliche Treuhandanteile (sog.<br />

„Units“) am australischen Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust (nachstehend<br />

auch „australisches Treuhandvermögen“ genannt). Der Trustee (australischer<br />

Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens wird für Rechnung<br />

des australischen Treuhandvermögens das Fondsobjekt, d. h. das Grundstück<br />

mit der Adresse „655 – 661 Bourke Street, Melbourne“ nebst aufstehendem<br />

Fondsobjekt, erwerben. Details hierzu siehe Tz. 10.6; Details zum Fondsobjekt<br />

siehe Tz. 5.<br />

2) Der Kaufpreis für das Fondsobjekt (einschl. Grundstück) beläuft sich ohne<br />

Erwerbsnebenkosten auf rd. AUD 100 Mio. (siehe Tz. 6.2 betreffend die Details<br />

zu den Erwerbsnebenkosten).<br />

3) Einschließlich 5 Prozent Agio (AUD 6.230.000) auf das Eigenkapital der Anleger<br />

in Höhe von AUD 124.600.000 und der Beteiligung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten in Höhe von AUD 10.000. Vorbehaltlich Über- / Unterschreitung<br />

um bis zu 10 Prozent gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(Tz. 13).<br />

4) Details siehe Tz. 1.9 bzw. in Tz. 15.4.<br />

5) Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />

ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr ab 2012 (während<br />

der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach australischen Steuern,<br />

jedoch ohne Berücksichtigung der Effekte des Progressionsvorbehalts und der<br />

in Deutschland auf Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der<br />

Liquiditätsreserve. Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />

Details hierzu siehe Tz. 1.10 bzw. Tz. 7.<br />

1.2 Beteiligungsangebot (Vermögensanlage)<br />

Die Vermögensanlage besteht in einem mittelbar<br />

über einen Treuhandkommanditisten gehaltenen<br />

Kommanditanteil an der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG, mit Sitz in<br />

München („Fondsgesellschaft“). Als Treugeber ist<br />

der Anleger (nachstehend auch „Investor“ genannt)<br />

nach dem maßgeblichen Treuhand- und Gesellschaftsvertrag<br />

einem direkt als Kommanditist an der<br />

Fondsgesellschaft Beteiligten („Direktkommanditist“)<br />

wirtschaftlich gleichgestellt. Treugeber können<br />

nach Maßgabe der Regelungen im Treuhand- sowie<br />

Gesellschaftsvertrag nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft wechseln. Die Treugeber<br />

bilden untereinander keine eigene Innengesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts.<br />

Die Fondsgesellschaft ist ein geschlossener Immobilienfonds<br />

in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

nach deutschem Recht. Die Fondsgesell-


schaft beabsichtigt, mittelbar über ein australisches<br />

Treuhandvermögen, eine hochwertige Büroimmobilie<br />

(„Fondsobjekt“) mit der Adresse 655 – 661<br />

Bourke Street im Zentrum und Geschäftsviertel von<br />

Melbourne im australischen Bundesstaat Victoria zu<br />

erwerben („Anlageobjekt“). Dazu sind bereits Verträge<br />

geschlossen worden, und es ist vorgesehen, dass<br />

die Fondsgesellschaft weitere Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen zeichnet, so dass<br />

insbesondere der für den Erwerb des Fondsobjekts<br />

vereinbarte Kaufpreis zur Verfügung steht (vgl. hierzu<br />

die grafische Übersicht in Tz. 10.1; zu den wesentlichen<br />

Verträgen siehe Details in Tz. 10). Die detaillierte<br />

Darstellung des rechtlichen und steuerlichen<br />

Fondskonzepts ist insbesondere Tz. 10 und Tz. 11 zu<br />

entnehmen. Die Kaufpreiszahlung und der Eigentumsübergang<br />

am Fondsobjekt sollen Ende März<br />

2012 erfolgen. 100 Prozent der vermietbaren Flächen<br />

des Fondsobjekts sind langfristig, zunächst bis zum<br />

15.06.2021, an die australische Regierung (vertreten<br />

durch das Verteidigungsministerium) vermietet.<br />

Details zum Fondsobjekt und zur gesamten Mietsituation<br />

sind Tz. 5 bzw. Tz. 10.6.3 zu entnehmen.<br />

Die beitretenden Anleger werden ihren Beteiligungsbetrag<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

an die Fondsgesellschaft leisten. Auf ihren<br />

gesamten Beteiligungsbetrag ist von den Anlegern<br />

jeweils ein Agio in Höhe von 5 Prozent zu leisten. Jeder<br />

Treugeber hat den Treuhandkommanditisten von<br />

Verbindlichkeiten aus dem für ihn anteilig erworbenen<br />

und gehaltenen Kommanditanteil freizustellen.<br />

Die mit der Beteiligung zum Zeitpunkt der Zeichnung<br />

verbundenen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.2,<br />

dem in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft sowie dem in Tz. 14 abgedruckten<br />

Treuhandvertrag ausführlich dargestellt. Die Verteilung<br />

der Ergebnisse der Fondsgesellschaft bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile ohne<br />

Agio (Kapitalkonto I), ebenso die Beteiligung am<br />

Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

Die Anleger können bei Gesellschafterversammlungen<br />

und im schriftlichen Umlaufverfahren das<br />

Stimmrecht entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />

ausüben. Des Weiteren werden die Anleger<br />

jährlich über den Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft<br />

unterrichtet.<br />

Details sind in Tz. 10, insbesondere in Tz. 10.2 sowie<br />

in Tz. 13 und Tz. 14 dargestellt.<br />

9<br />

1.3 Zielgruppe<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich an<br />

natürliche Personen,<br />

die in Deutschland ihren ausschließlichen Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und<br />

in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind, ihre Beteiligung im steuerlichen<br />

Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren,<br />

die langfristig in eine professionell verwaltete gewerbliche<br />

Immobilie in Melbourne (<strong>Australien</strong>),<br />

unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />

Schwankungen des Wechselkurses<br />

und des lokalen Immobilienmarkts, investieren<br />

möchten und<br />

die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />

die, aufgrund ihrer Größenordnung,<br />

üblicherweise nur institutionellen Investoren<br />

vorbehalten ist, auf Grundlage eines fundierten<br />

Fondskonzepts an den möglichen Erträgen und<br />

am Wertsteigerungspotenzial einer Sachwertanlage<br />

teilhaben möchten.<br />

Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />

sind, sind unter Tz. 3 „Risiken“ (ab Seite 26)<br />

dar gestellt und bei der Anlageentscheidung zu<br />

berücksichtigen.<br />

Wichtige Hinweise<br />

Alle Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />

stellen ausschließlich auf die Zielgruppe ab. Das<br />

Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland. Das<br />

Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland<br />

(und nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig)<br />

sind, ihre Beteiligung im<br />

Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht<br />

fremdfinanzieren. Gleichwohl können sich natürliche<br />

oder juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft, grundsätzlich als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten, beteiligen. Die<br />

Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts,<br />

Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />

an der Fondsgesellschaft als Kommanditist oder<br />

Treugeber ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dau-


erhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der<br />

USA („Green Card“), Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s<br />

sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz<br />

oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft<br />

oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Kommanditisten wie auch Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />

Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber können ihre Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft nicht wirksam an in<br />

vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />

bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise verfügen<br />

oder ihre Beteiligung diesen Personen wirksam<br />

vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />

enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft weitere Beschränkungen der Möglichkeit<br />

zur Übertragung der / Verfügung über die<br />

bzw. Vererbung der Beteiligung. Geht die Beteiligung<br />

auf in vorstehendem Absatz genannte Personen<br />

über bzw. fällt ein Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />

genannten Personenkreis, kann der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

Vorstehende Beschränkungen und Ausschlussmöglichkeiten<br />

gelten im Rahmen des Treuhandvertrags<br />

entsprechend (Details hierzu siehe Tz. 10.2.8).<br />

1.4 Standort des Fondsobjekts<br />

Melbourne, der Standort des Fondsobjekts, ist die<br />

Hauptstadt des Bundesstaates Victoria und nach<br />

Sydney zweitgrößte Stadt <strong>Australien</strong>s. Von den<br />

insgesamt rd. 5,5 Mio. Menschen, die im Bundesstaat<br />

Victoria gemeldet sind, leben rd. 4,08 Mio. Einwohner<br />

in der Agglomeration Melbourne. Dies entspricht<br />

ungefähr drei Viertel der Gesamtbevölkerung des<br />

Bundesstaates. Nicht zuletzt deshalb ist Melbourne<br />

das kulturelle und wirtschaftliche Zentrum Victorias<br />

und zudem die Stadt mit dem größten Bevölkerungszuwachs<br />

in <strong>Australien</strong> im Jahr 2010 sowie in den<br />

vor herigen neun Jahren gemäß den statistischen Er-<br />

10<br />

hebungen des Australian Bureau of Statistics (australisches<br />

Statistikamt). Die Bedeutung von Melbourne als<br />

südlichste Millionenstadt der Welt geht weit über die<br />

Grenzen des Bundesstaates Victoria hinaus. Im australischen<br />

Finanzjahr 2010 – 2011 haben Melbourne<br />

und der Bundesstaat Victoria den größten Beitrag zum<br />

Bruttoinlandsprodukt <strong>Australien</strong>s geleistet.<br />

Neben der wirtschaftlichen Bedeutung des Standortes<br />

für das Land <strong>Australien</strong> bietet Melbourne den<br />

„Melburnians“ durch seine Lage und Stadtplanung<br />

ein sehr hohes Maß an Lebensstandard und -qualität.<br />

So wurde Melbourne beispielsweise von der britischen<br />

Wochenzeitschrift „The Economist“ nach 2002,<br />

2004 und 2005 auch im Jahr 2011 zu der lebenswertesten<br />

Stadt der Welt gewählt. Dabei wurden die<br />

Bereiche Gesundheitspflege, Bildungswesen und<br />

Infrastruktur mit bestmöglicher Punktzahl bewertet.<br />

Der Büroflächenbestand des zentralen Geschäftsviertels,<br />

Melbourne CBD, beläuft sich gemäß den<br />

Experten von Jones Lang LaSalle auf rd. 4,24 Mio. m²,<br />

wobei der Teilmarkt „Western Core“, in dem sich das<br />

Fondsobjekt befindet, den in Bezug auf die vorhandene<br />

Bürofläche größten Teilmarkt darstellt. Der<br />

Büroimmobilienmarkt im zentralen Geschäftsviertel<br />

von Melbourne zeichnet sich insbesondere durch<br />

eine sorgfältig geplante Bauvergabe und somit eine<br />

gut vorhersehbare und gesunde Fertigstellungsquote<br />

neuer Immobilienprojekte aus. Die Leerstandsrate<br />

liegt bei unter 6 Prozent über alle Gebäudequalitäten<br />

im zentralen Geschäftsviertel von Melbourne bzw. bei<br />

rd. 3,9 Prozent im Premiumbereich und rd. 8,5 Prozent<br />

in Bezug auf alle weiteren Gebäudequalitäten.<br />

Gemäß einer Analyse der lokalen Immobilienexperten<br />

von CB Richard Ellis befindet sich der Büroimmobilienmarkt<br />

im Immobilienzyklus in einer Phase der<br />

steigenden Mietpreise (Details hierzu siehe Tz. 4.2.2).<br />

Auch zukünftig sehen die Immobilienexperten den<br />

Büroimmobilienmarkt des zentralen Geschäftsviertels<br />

von Melbourne, bedingt durch eine anhaltende<br />

Nachfrage nach Büroflächen, eine solide und gesunde<br />

Anzahl an Neubauprojekten, die für die nächsten<br />

Jahre bereits zu rd. 77 Prozent vorvermietet sind,<br />

und eine prognostizierte Erhöhung der Nettomieten<br />

im Laufe des Kalenderjahres 2012 von 6 Prozent, als<br />

einen der bedeutendsten Investmentmärkte <strong>Australien</strong>s<br />

an.<br />

Quellen: Jones Lang LaSalle Valuation Report, 01.11.2011; CBRE Market View Asia<br />

Pacific Offices, Q3 2011


1.5 Das Fondsobjekt<br />

Bei dem Fondsobjekt handelt es sich um ein zehnstöckiges<br />

hochwertiges (sog. „A-Grade“) Bürogebäude<br />

in exponierter Lage im zentralen Geschäftsviertel<br />

(„Central Business District“) von Melbourne, der<br />

Hauptstadt des Bundesstaates Victoria und zweitgrößten<br />

Stadt <strong>Australien</strong>s. Das Fondsobjekt liegt<br />

gleich neben der zentralen Zugstation „Southern<br />

Cross Station“ und ist über die Bourke Street, eine<br />

zentrale Verkehrsader in der Innenstadt von Melbourne,<br />

hervorragend verkehrstechnisch angebunden.<br />

Zum Fondsobjekt gehört auch ein denkmalgeschütztes<br />

eingeschossiges Gebäude mit historischer<br />

Fassade von etwa 1876, das sich auf dem gleichen<br />

Grundstück befindet und in Verbindung mit dem<br />

Bürogebäude eine Einheit bildet (Details hierzu<br />

siehe in Tz. 5 bzw. Tz. 10.6.2).<br />

Derzeit wird eine umfassende Modernisierung und<br />

Aufwertung des Fondsobjekts durchgeführt, bei der<br />

auch Klima- und Heiztechnik, Brandschutz, Aufzüge,<br />

Lobby und Waschräume energieeffizient bzw. nach<br />

neuestem Standard modernisiert werden. Das Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt läuft bereits<br />

plangemäß seit längerer Zeit und soll – bei gleichzeitig<br />

umfassender Nutzung des Objekts durch den<br />

Mieter – bis August 2013 vollständig abgeschlossen<br />

sein, wobei im Rahmen des Projekts insgesamt rd.<br />

AUD 25,7 Mio. in das Fondsobjekt investiert werden<br />

(davon rd. AUD 12,4 Mio. in energieeffiziente und<br />

neue Haustechnik und rd. AUD 13,3 Mio. in zusätzliche<br />

Ausbauarbeiten auf Wunsch des Mieters). Durch<br />

diese Maßnahmen soll das Fondsobjekt seinen derzeitigen<br />

„Green-Building-Status“ von 3,5 Star NABERS<br />

auf 4,5 Star NABERS erhöhen und damit langfristig<br />

und nachhaltig hohen Ansprüchen bezüglich der<br />

Energieeffizienz gerecht werden. Das aktuelle Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt wird auf Kosten<br />

des Verkäufers des Fondsobjekts abgeschlossen<br />

werden; der Käufer tritt zum Erwerbszeitpunkt für<br />

das Fondsobjekt formal in die entsprechenden Projektverträge<br />

ein, wird aber vom Verkäufer von den<br />

Pflichten unter diesen Verträgen umfassend freigestellt,<br />

so dass die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen,<br />

insbesondere gegenüber dem Mieter,<br />

wirtschaftlich vollständig beim Verkäufer verbleiben.<br />

Die entsprechenden Verpflichtungen des Verkäufers<br />

wurden im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />

durch Sicherungen weitgehend abgesichert.<br />

Melbourne, Ansicht des Bankenviertels am Ufer des Yarra Flusses


Der Käufer wird das Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt<br />

zudem unter Einbezug lokaler Experten<br />

umfassend beaufsichtigen, um soweit möglich sicherzustellen,<br />

dass der Verkäufer seine Verpflichtungen<br />

fristgerecht und vollständig erfüllen wird.<br />

Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />

daher drittverwendungsfähig. Details hierzu sind in<br />

Tz. 5 dargestellt.<br />

1.6 Mieter / Mietvertrag über das Fondsobjekt<br />

100 Prozent der vermietbaren Gesamtflächen, also<br />

rd. 19.027 m², sowie alle im Fondsobjekt befindlichen<br />

64 Parkplätze sind langfristig für zehn Jahre mit einer<br />

Restlaufzeit des Mietvertrags bis zum 15.06.2021 an<br />

die australische Regierung (Commonwealth of Australia),<br />

vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />

(Department of Defence), vermietet („Mieter“).<br />

Der Mieter, das Commonwealth of Australia, verfügt<br />

über eine ausgezeichnete Bonität, was an den aktuellen<br />

Bonitätsnoten („Ratings“) namhafter Ratingagenturen<br />

abgelesen werden kann (u. a. AAA für langfristige<br />

Verbindlichkeiten und damit das bestmögliche<br />

Rating bei Standard & Poor’s).<br />

Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen sog.<br />

„Net-Lease“, d. h. einen Mietvertrag, bei dem der Mieter<br />

neben der vereinbarten Miete seine verbrauchsabhängigen<br />

Mietnebenkosten (z. B. für Elektrizität,<br />

Wasser, Abwasser) sowie sämtliche sonstige Betriebs-<br />

und Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (z. B.<br />

Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben,<br />

Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und<br />

Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten)<br />

an den Vermieter bezahlt, sofern er nicht bereits<br />

direkt diese Kosten abdeckt. Dem Vermieter obliegen<br />

insofern lediglich strukturelle Instandhaltungskosten<br />

für das Fondsobjekt (vergleichbar den Instandhaltungskosten<br />

für „Dach und Fach“ und damit auch<br />

strukturelle Investitionen und Reparaturen für das<br />

Fondsobjekt).<br />

Die nach Mietvertrag vereinbarte Miete ist gemäß<br />

dem involvierten Gutachter marktkonform und wird<br />

auf der Grundlage mietvertraglicher Regelungen<br />

jährlich um 4 Prozent fest nach oben angepasst<br />

(Wertsicherung).<br />

12<br />

Die gute Bonität des staatlichen Mieters und die<br />

festen jährlichen Mietsteigerungen während der<br />

gesamten langfristigen Mietvertragslaufzeit in Verbindung<br />

mit den mietvertraglichen Regelungen zur<br />

Kostenumlage von Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />

auf den Mieter bilden aus heutiger Sicht eine<br />

nachhaltige und belastbare Prognosegrundlage für<br />

die Nettoeinnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />

Weitere Details sind in Tz. 7 (betreffend die<br />

Annahmen im Rahmen der Prognoserechnung), in<br />

Tz. 5.2 und Tz. 10.6.3 (betreffend die mietvertraglichen<br />

Regelungen) sowie in Tz. 3.2 ab Seite 26 und<br />

Tz. 3.3 ab Seite 33 (zu immobilienspezifischen und<br />

wirtschaftlichen Risiken) dargestellt.<br />

1.7 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />

mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />

die Gutachter von Jones Lang LaSalle (JLL), 600<br />

Bourke Street, Melbourne VIC 3000, ein Bewertungsgutachten<br />

für das Fondsobjekt mit Datum vom<br />

01.11.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fondsobjekts<br />

mit AUD 100,5 Mio. angesetzt. Weitere<br />

Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt (Fondsobjekt)<br />

wurden nicht erstellt. Zudem haben die<br />

Sachverständigen von Rider Levett Bucknall, 41 McLaren<br />

Street, North Sydney NSW 2060, ein technisches<br />

Gutachten über das Fondsobjekt, einschließlich<br />

eines umwelttechnischen Berichts, mit Datum vom<br />

17.11.2011 erstellt. Die Ergebnisse dieses technischen<br />

Gutachtens wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) berücksichtigt.<br />

Details und Hinweise dazu siehe auch in Tz. 3.2 ab<br />

Seite 26 bzw. in Tz. 5.1.1.<br />

1.8 Mindestbeteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

Anlegers soll mindestens AUD 15.000 betragen;<br />

höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den Beteiligungsbetrag<br />

künftig beitretender Anleger wird ein<br />

Agio von 5 Prozent erhoben.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

beträgt AUD 124.600.000 (zzgl. Agio). Da der<br />

Mindestbeteiligungsbetrag AUD 15.000 beträgt,


ergibt sich demgemäß rechnerisch eine Anzahl von<br />

maximal 8.306 Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen<br />

von über AUD 15.000 möglich sind, kann<br />

sich die Anzahl der angebotenen Vermögensanlagen<br />

auch ermäßigen. Einzelheiten hierzu siehe in<br />

Tz. 10.2.4 bzw. in Tz. 15.4.<br />

1.9 Beitritt und Einzahlung / Platzierungsfrist<br />

und ­garantie<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

zum 20. des auf die Zeichnung folgenden<br />

Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist,<br />

zum nächstfolgenden Bankarbeitstag) zu erbringen.<br />

Details dazu siehe auch in Tz. 15.4 „Abwicklungshinweise“.<br />

Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

des Treuhandvertrags sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />

Im Rahmen der Beitrittsvereinbarung gibt<br />

der Anleger ein Angebot auf mittelbaren Beitritt<br />

als Treugeber ab, das durch Annahme seitens des<br />

Treuhandkommanditisten und durch Zulassung zur<br />

Kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten der Fondsgesellschaft wirksam wird.<br />

Nachteilige australische Steuerfolgen könnten eintreten,<br />

wenn Anleger bzw. diesen nahestehende Personen<br />

bestimmte Beteiligungsquoten an der Fondsgesellschaft<br />

überschreiten (Details hierzu siehe Tz. 11.5<br />

bzw. Tz. 3.4, Seite 46). Anleger können deshalb<br />

entsprechend § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft in Höhe eines Teils oder ihres<br />

gesamten Beteiligungsbetrags einem atypisch stillen<br />

Gesellschafter vergleichbar über den Treuhandkommanditisten<br />

am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt sein, so dass derartige australische Steuerfolgen<br />

auf der Grundlage dieser gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen möglichst vermieden werden.<br />

Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk -<br />

ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />

Angebot beginnt einen Tag nach Veröffentlichung<br />

des Beteiligungsprospekts und endet bei Vollplatzierung<br />

des Kommanditkapitals, spätestens jedoch<br />

mit Ablauf der vorgesehenen Platzierungsfrist zum<br />

31.03.2013. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, die Platzierungsfrist bis zum 31.12.2014<br />

zu verlängern.<br />

13<br />

Die Real I.S. hat eine Platzierungsgarantie für das zur<br />

Durchführung der Investition erforderliche Eigenkapital<br />

übernommen. Wichtige Details hierzu siehe<br />

auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27, in Tz. 3.3.3 ab Seite 36<br />

sowie Tz. 10.6.7.<br />

1.10 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und steuerliche Behandlung<br />

Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />

Anlegers (ohne Agio) sind während des Prognosezeitraums<br />

anfänglich jährliche Ausschüttungen / Entnahmen<br />

von 6,25 Prozent nach australischen Steuern<br />

geplant, die während der Prognosedauer auf 6,5 Prozent<br />

p. a. ansteigen sollen. Ausschüttungen / Entnahmen<br />

enthalten auch Kapitalrückzahlungen. Der<br />

Ausschüttungsanspruch besteht dabei zeitanteilig ab<br />

dem Ersten des auf die vertragsgemäße Einzahlung<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio folgenden Monats.<br />

Die jährliche Ausschüttung ist zum 30.06. des<br />

Folgejahres, erstmals zum 30.06.2013, vorgesehen<br />

(Details hierzu siehe in Tz. 7 bzw. in § 20 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sind nicht garantiert, sondern resultieren<br />

aus dem tatsächlichen Bewirtschaftungsergebnis für<br />

das Fondsobjekt sowie aus den sonstigen Einflussfaktoren<br />

im Rahmen des Investments (siehe dazu die<br />

Hinweise in Tz. 3.3 ab Seite 33).<br />

Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />

dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 /<br />

Anfang 2022 veräußert wird. Dieser beispielhafte<br />

Ansatz ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke der<br />

Prognose sinnvoll, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses<br />

mit der australischen Regierung (vertreten<br />

durch das Verteidigungsministerium) im Juni 2021<br />

abläuft und darüber hinaus keine belastbare Prognosesicherheit<br />

besteht. Unterstellt, ein Anschlussmietvertrag<br />

über das Fondsobjekt kommt zustande, ist<br />

erfahrungsgemäß die Veräußerung einer Immobilie<br />

mit einem verlängerten bzw. neu abgeschlossenen<br />

Mietverhältnis üblicherweise mit besseren Chancen<br />

verbunden, als dies mit nur noch kurz laufenden<br />

Mietverhältnissen der Fall ist. Es sind bislang jedoch<br />

weder Vereinbarungen über die Veräußerung noch<br />

die Anschlussvermietung des Fondsobjekts geschlossen.<br />

Tatsächlich kann sich eine kürzere oder längere<br />

Haltedauer, z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung<br />

auf dem Immobilienmarkt, ergeben. Das Ge-


110 %<br />

100 %<br />

6 %<br />

4 %<br />

2 %<br />

0 %<br />

Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1) nach australischen Steuern<br />

6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />

6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />

108,33 %<br />

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />

vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus<br />

der Liquiditätsreserve in Deutschland (weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />

schäftskonzept des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />

sieht das langfristige Halten und Vermieten des<br />

Fondsobjekts vor, so dass insbesondere auch eine<br />

längere Haltefrist als in der Prognose exemplarisch<br />

angenommen möglich und gemäß dem Geschäftskonzept<br />

abgedeckt ist. Der tatsächliche Verkaufszeitpunkt<br />

hängt von einem Beschluss der Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft und von vielen weiteren Faktoren<br />

in der Zukunft wie der Marktentwicklung etc.<br />

ab. Entsprechend sieht das Beteiligungsangebot u. a.<br />

auch ein frühestmögliches Kündigungsrecht für die<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft zum 31.12.2027<br />

vor (Hinweise dazu siehe unter Tz. 3.3.9 ab Seite 40).<br />

Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten<br />

Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />

laufende Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Verpachtung einer in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilie<br />

sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie.<br />

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />

geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />

der Vermietung der Fondsimmobilie nur in <strong>Australien</strong><br />

besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />

gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />

Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />

der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />

und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />

14<br />

Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens anfällt. Die<br />

Anleger selbst sind nach derzeitigem australischen<br />

Steuerrecht aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />

Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die steuerlichen<br />

Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung als<br />

solche werden durch den Trustee (den australischen<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />

auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />

erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland sind die<br />

laufenden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung<br />

von der Besteuerung freigestellt, werden<br />

aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt<br />

(siehe hierzu jedoch die wichtigen Hinweise<br />

in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie unterliegen in <strong>Australien</strong> gemäß<br />

dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der<br />

Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der<br />

Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

für diese Besteuerung nach den<br />

anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />

ist. Sofern die Veräußerung vor Ablauf von zehn<br />

Jahren (Spekulationsfrist) seit dem Erwerb der Rechte<br />

an der Immobilie und dem Beitritt des jeweiligen Anlegers<br />

erfolgt, sollten die Einkünfte aus der Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie in Deutschland für Anleger


der Zielgruppe im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen sein (siehe dazu Details in<br />

Tz. 3.4.2 a), Tz. 7, Tz. 8.2 und Tz. 11). Die Einkünfte aus<br />

der Veräußerung der Fondsimmobilie sind jedoch für<br />

Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig (auch<br />

nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts), sofern<br />

die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren seit<br />

dem Erwerb der Rechte an der Immobilie und dem<br />

Beitritt des jeweiligen Anlegers erfolgt (siehe hierzu<br />

die Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />

den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />

Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />

in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (derzeit 10 Prozent)<br />

auf diese Einkünfte erhoben würden, kann diese auf<br />

die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden.<br />

Das steuerliche Ergebnis wird den Gesellschaftern<br />

grundsätzlich anteilig zugerechnet (zu den Einzelheiten<br />

siehe Tz. 7 bzw. Tz. 11 sowie § 19 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen bzw.<br />

Erträge und der Ausschüttungen / Entnahmen im<br />

Rahmen der Fondsbeteiligung in Deutschland und<br />

in <strong>Australien</strong> (einschließlich der Details zu den auf<br />

Fondsebene bzw. auf Anlegerebene anfallenden<br />

Steuern und zu den entsprechenden steuerlichen<br />

Verfahren) sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten<br />

zu den prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

siehe Tz. 7 „Prognoserechnung“ bzw. Tz. 11<br />

„Steuerliche Grundlagen“ sowie Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />

Vor einer Beteiligung sollten die Anleger<br />

auch die Hinweise in Tz. 3 (ab Seite 26), bezüglich der<br />

steuerlichen Risiken in Tz. 3.4 (ab Seite 46) gelesen<br />

und verstanden haben.<br />

1.11 Beteiligungsdauer<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />

erstmals zum 31.12.2027 möglich ist. Das Recht zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />

unberührt. Eine Beteiligung im Rahmen dieses Angebots<br />

ist als langfristige Vermögensanlage konzipiert.<br />

Für Zwecke der Prognoserechnung wurde beispielhaft<br />

für Ende 2021 / Anfang 2022 eine Veräußerung<br />

des Fondsobjekts unterstellt.<br />

15<br />

Das Geschäftskonzept des Beteiligungsangebots<br />

geht von einem langfristigen Halten und Vermieten<br />

des Fondsobjekts – auch über den für Zwecke der<br />

Prognoserechnung unterstellten Zeitraum bis 2021<br />

hinaus – aus. Der tatsächliche Verkaufszeitpunkt<br />

hängt von einem Beschluss der Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft und von vielen weiteren Faktoren<br />

in der Zukunft (wie beispielsweise der Marktentwicklung)<br />

ab. Daher berücksichtigt das Beteiligungsangebot<br />

u. a. auch ein frühestmögliches Kündigungsrecht<br />

für die Beteiligung zum 31.12.2027. Ob zu dem für<br />

Zwecke der Prognose unverbindlich angesetzten<br />

Zeitpunkt ein Verkauf tatsächlich sinnvoll oder<br />

möglich ist oder ob ein Verkauf vor oder weit nach<br />

diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist, kann aus<br />

heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden und hängt<br />

wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen<br />

Vermietungssituation, der allgemeinen Situation<br />

der Wirtschaft und des Immobilienzyklus sowie von<br />

den weiteren relevanten Bedingungen und Einflussfaktoren<br />

für eine Veräußerung des Fondsobjekts<br />

ab. Erfahrungsgemäß wird daher die tatsächliche<br />

Haltedauer des Fondsobjekts voraussichtlich nicht<br />

dem Prognosezeitraum entsprechen. Weitere Einzelheiten<br />

hierzu sind insbesondere auch Tz. 10.2 bzw.<br />

Tz. 13 zu entnehmen und wichtige Hinweise hierzu<br />

sind in Tz. 3.3.9 ab Seite 40 ausgeführt.<br />

1.12 Anlegerbetreuung / Fondsmanagement<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Fondsmanagement<br />

werden von der Real I.S. übernommen. Einzelheiten<br />

dazu siehe unter Tz. 10.4.2.<br />

1.13 Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />

eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />

Dementsprechend richtet sich das vorliegende<br />

Angebot an Anleger, die bereit sind, eine langfristige<br />

unternehmerische Beteiligung einzugehen und darüber<br />

hinaus die in diesem Beteiligungsprospekt enthaltenen<br />

Einschätzungen teilen. Anleger sollten vor<br />

einer Anlageentscheidung prüfen, ob sie bereit und<br />

wirtschaftlich in der Lage sind, die in Tz. 3 (Seite 26<br />

bis Seite 53) dargestellten Risiken zu tragen. Außerdem<br />

darf kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf bestehen,<br />

über die angelegten Mittel zu verfügen, da die<br />

eingegangene Beteiligung nur sehr eingeschränkt


fungibel ist. Anleger sollten vor der Anlageentscheidung<br />

unbedingt den gesamten Beteiligungsprospekt<br />

im Zusammenhang, insbesondere die Risikohinweise<br />

in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben. Der Anleger sollte<br />

sich bei Fragen zum vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

unbedingt durch unabhängige Experten beraten<br />

lassen, beispielsweise zu steuerlichen und rechtlichen<br />

Fragen durch Steuerberater und Rechtsanwälte.<br />

Anbieter („Initiator“) des Beteiligungsangebots<br />

und Herausgeber des vorliegenden Beteiligungsprospekts<br />

ist die<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

16<br />

Stadtansicht von Melbourne


Mietstation für Fahrräder im Stadtzentrum von Melbourne<br />

2.<br />

ANBIETER


LEBENSGEFÜHL AUF ZWEI RÄDERN<br />

Melbourne gilt als Stadt des Fahrradsports. Die Metropole erhielt<br />

2011 von der UCI die Auszeichnung „Bike City“ und trägt 2012<br />

die Bahnrad-Weltmeisterschaft aus. Innerhalb des „Cycle Tourism<br />

Action Plan“ der Regierung Victoria bietet die Metropole 1.200 km<br />

Radwegenetz. Ein Mietsystem bietet die Möglichkeit, die blauen<br />

Melbourne-Bikes an über 50 Stationen in der City auszuleihen.<br />

Quellen: Bahnradsport.com, Jan. 2012; <strong>Australien</strong> Panorama, Okt. 2011; UCI, Okt. 2011;<br />

http://www.melbournebikeshare.com.au


2. Anbieter<br />

2.1 Die Real I.S.<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(„Real I.S.“), mit Sitz in München, zählt zu<br />

den großen bankgebundenen Initiatoren auf dem<br />

deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten<br />

wendet sie sich sowohl an private als auch an<br />

institutionelle Anleger.<br />

Das Unternehmen ist als Investmenthaus tätig.<br />

Neben Publikumsfonds und Spezialfonds, u. a.<br />

nach deutschem Investmentrecht über die Real I.S.<br />

Investment GmbH (KAG), gehören individuelle<br />

Fondslösungen, das Portfoliomanagement und das<br />

Management von institutionellen internationalen<br />

Immobilienportfolios zu den Tätigkeitsfeldern. Seit<br />

1991 wurden mehr als 100 Fondsprodukte mit einem<br />

Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als EUR 8 Mrd.<br />

für das Privatkundengeschäft und für institutionelle<br />

Investoren angeboten.<br />

Die Real I.S. begleitete bisher mehr als 67.000 private<br />

und institutionelle Anleger von der Zeichnung der<br />

Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />

Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />

1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde<br />

eine Leistungsbilanz zum 31.12.2010 gemäß Definition<br />

Verband Geschlossener Fonds („VGF“) Arbeitskreis<br />

erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft.<br />

2.2 Die langjährige Kompetenz<br />

Die Real I.S. hat seit Bestehen zahlreiche Publikumsfonds<br />

mit inländischen und ausländischen Immobilien<br />

aufgelegt und zählt in Deutschland zu den<br />

marktführenden Initiatoren in diesem Segment. Die<br />

Real I.S. agiert in Deutschland und weiteren ausgewählten<br />

europäischen Ländern wie Frankreich,<br />

Großbritannien, Österreich, Niederlande und Belgien<br />

sowie in den USA und Kanada sowie in <strong>Australien</strong><br />

in allen wesentlichen Immobiliensegmenten über<br />

breite lokale Netzwerke und teilweise über eigene<br />

Tochtergesellschaften und Repräsentanzen in den<br />

einzelnen Ländern. Der aktive Assetmanagement-<br />

Ansatz hat bei zahlreichen Investments zu nachweisbar<br />

sehr positiven Ergebnissen für die Investoren im<br />

Rahmen von Immobilienverkäufen / Fondsauflösungen<br />

geführt.<br />

Darüber hinaus hat Real I.S. in den letzten Jahren<br />

bereits sieben Publikumsfonds mit australischen<br />

20<br />

Immobilien, die in einer Vielzahl der australischen<br />

Metropolen belegen sind (u. a. in Sydney, Melbourne,<br />

Adelaide, Canberra), aufgelegt und zählt zu<br />

den marktführenden Initiatoren in diesem Segment<br />

in Deutschland. Auch für institutionelle Fonds der<br />

Real I.S. wurden Immobilientransaktionen am australischen<br />

Markt erfolgreich durchgeführt. Der erste<br />

geschlossene Immobilienfonds mit einer Premium-<br />

Immobilie in Melbourne (wo auch das Fondsobjekt<br />

dieses Beteiligungsangebots belegen ist) wurde<br />

aufgrund der sehr guten Marktentwicklung außerplanmäßig<br />

bereits nach ca. zwei Jahren mit einem<br />

Gesamtrückfluss an die Anleger von insgesamt über<br />

147 Prozent nach Steuern in <strong>Australien</strong> (bezogen auf<br />

die Kapitaleinlage ohne Agio) erfolgreich aufgelöst.<br />

Die Real I.S. operiert in <strong>Australien</strong> in allen wesentlichen<br />

Immobiliensegmenten (Office, Retail, Industrial<br />

und Hospitality) über ein breites lokales Netzwerk.<br />

Die Real I.S. verfügt über eine eigene Tochtergesellschaft,<br />

die Real I.S. Australia Pty Ltd. Verfolgt wird ein<br />

aktiver Assetmanagement-Ansatz, der bislang bei<br />

den anderen von der Real I.S. initiierten geschlossenen<br />

Immobilienfonds für in <strong>Australien</strong> belegene<br />

Immobilien zu positiven Ergebnissen für die Anleger<br />

geführt hat.<br />

Im Jahr 2008 hat die Real I.S. den Scope Award in<br />

der Kategorie „Immobilien <strong>Australien</strong> / Neuseeland“<br />

gewonnen. In ihrer Begründung stellte die Jury<br />

die Erfahrung und Kompetenz heraus, mit der die<br />

Real I.S. eine qualitativ hochwertige Produktlinie<br />

geschaffen hat.<br />

Darüber hinaus hat die Real I.S. in der letzten Zeit<br />

folgende Auszeichnungen erhalten:<br />

2008<br />

Sonderpreis der Jury des Elite Report des<br />

Handelsblatts<br />

2009<br />

Scope Investment Award in der Kategorie<br />

„Geschlossene Fonds Immobilien weltweit“<br />

In ihrer Begründung stellte die Jury fest, dass die<br />

Real I.S. die Jury in besonderem Maß durch hohe<br />

Professionalität, strategische Kontinuität und Sicherheitsorientierung<br />

im schwierigen Marktumfeld<br />

überzeugen konnte.<br />

2010<br />

Scope Special Award „Unternehmenswachstum“<br />

Immobilienmanager Award<br />

Fluss Yarra und die Skyline von Melbourne


22<br />

2011<br />

Feri EuroRating Award in der Kategorie<br />

„Immo bilien, international“<br />

Weitere Auszeichnung für kontinuierliche Leistungen<br />

im Bereich des Fonds- und Assetmanagements in der<br />

Assetklasse „Immobilien“<br />

Scope Investment Award in der Kategorie<br />

„Geschlossene Fonds Immobilien Ausland“<br />

2.3 Die Qualität als Philosophie<br />

Die Unternehmensphilosophie der Real I.S. orientiert<br />

sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. Die Real I.S. bietet<br />

ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />

Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />

übernimmt die Real I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />

Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />

die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kosten-<br />

und Risikogesichtspunkten zu optimieren. Die<br />

Real I.S. wählt bewusst Vertriebspartner mit hoher<br />

Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />

eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Die<br />

Real I.S. ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />

nach DIN EN ISO 9001:2008 vom<br />

TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

2.4 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei von der Real I.S. konzipierten<br />

und verwalteten Immobilienfonds auf das professionelle<br />

Management des Fondsobjekts und damit ihrer<br />

Investition bauen. Die Real I.S. verfügt über die Kompetenz,<br />

die hierfür notwendigen Dienstleistungen zu<br />

erbringen. Dies umfasst insbesondere:<br />

Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z. B. Baubegleitung)<br />

Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen)<br />

Kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />

Asset- und Portfoliomanagement<br />

Rechts- und Steuerkompetenz<br />

Detaillierte, übersichtliche Informations -<br />

aufbe reitung für die Anleger


11/11<br />

Wer in ein Beteiligungsmodell der Real I.S. investiert, vertraut sein Vermögen den Dienstleistungen<br />

eines seriösen und erfahrenen Initiators an. Neben dem attraktiven Produktangebot<br />

steht das professionelle Management für hohe Qualität. Die Ratingagentur Scope<br />

hat die Management-Qualität der Real I.S. mit der Note AA „sehr hohe Qualität“ bewertet.<br />

Besonders hervorgehoben werden Erfahrung und Kompetenz des Managements sowie die<br />

institutionalisierten Systeme des Krisen- und Risikomanagements und die standardisierten<br />

Investmentprozesse.<br />

Radfahrer auf der stählernen Webb-Fußgängerbrücke in den Docklands von Melbourne


Geschäftsmann am Fenster mit Blick in einen Park in Melbourne


3. Risiken<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />

damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

und nicht mit anderen Kapitalanlagen, insbesondere<br />

festverzinslichen Wertpapieren, vergleichbar. Die<br />

Beteiligung eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig<br />

engagieren wollen und keine Kapitalanlage<br />

mit fester Verzinsung und einer schon heute feststehenden<br />

Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />

einem festen Zeitpunkt wünschen.<br />

Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche<br />

und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere<br />

können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />

bzw. projizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />

Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sind weder im Voraus kalkulierbar noch gesichert.<br />

Die Beteiligung sollte daher nur Beimischungscharakter<br />

zum übrigen Vermögensportfolio besitzen<br />

und vom Anleger aus Eigenkapital finanziert sein.<br />

Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />

Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis<br />

der Beteiligung ist von verschiedenen, in der<br />

Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen<br />

und wirtschaftlichen Parametern abhängig, die<br />

sich während der Beteiligungsdauer verändern können,<br />

ohne dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

voraussehbar war. Insbesondere können<br />

veränderte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen,<br />

wie z. B. eine Änderung der Gesetzgebung,<br />

der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, die<br />

Ertragslage und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage<br />

negativ beeinflussen. Die in die Prognoserechnung<br />

eingeflossenen Annahmen, insbesondere<br />

auch betreffend die mögliche Entwicklung der<br />

Mieteinnahmen, Aufwendungen und Kosten, sind<br />

aufgrund der heute erwarteten Entwicklung bzw.<br />

auf Basis indikativer Schätzungen getroffen worden.<br />

Mit Änderungen und Abweichungen muss gerechnet<br />

werden. Unvorhergesehene bzw. abweichende<br />

Ereignisse bzw. Sachverhalte können zu negativen<br />

Abweichungen von der Prognoserechnung führen.<br />

Der tatsächliche Beteiligungsverlauf kann deutlich<br />

ungünstiger ausfallen als prognostiziert. Interessierte<br />

Anleger, denen die notwendige Sachkenntnis für<br />

eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />

fehlt, sollten keine Beteiligungsentscheidung<br />

treffen, ohne sich den sachkundigen Rat eines<br />

qualifizierten Beraters einzuholen.<br />

26<br />

Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich erachteten<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />

einschließlich der ggf. mit einer Fremdfinanzierung<br />

einhergehenden Risiken dargestellt. Die<br />

aufgeführten Risiken wurden nicht nach der Wahrscheinlichkeit<br />

ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung<br />

oder anderen Kriterien untergliedert, sondern<br />

zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />

geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei<br />

nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen<br />

sie zugeordnet wurden, sondern können auch<br />

themenübergreifende Relevanz besitzen und / oder<br />

sich auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die<br />

nachfolgend im Einzelnen dargestellten Risiken<br />

können einzeln oder kumuliert die Vermögens- und<br />

Ertragslage der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen<br />

und zu deutlichen Abweichungen von<br />

den prognostizierten und im Beteiligungsprospekt<br />

unterstellten Ergebnissen bis hin zum Totalverlust<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio führen („Totalverlustrisiko“).<br />

Individuelle Risiken aus der persönlichen Situation<br />

der Anleger können hier nicht dargestellt werden.<br />

Zur Analyse solcher Risiken sollte jeder Anleger sich<br />

des sachkundigen Rates eines qualifizierten Beraters<br />

bedienen.<br />

3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten. Dazu zählen u. a. die Umgebung,<br />

Konjunktureinflüsse, die regionale und überregionale<br />

Wettbewerbssituation, der oder die Mieter,<br />

Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten<br />

sowie Insolvenzen von Vertragsparteien. Zudem beeinflussen<br />

Veränderungen der Finanzmärkte und der<br />

Finanzierungsmöglichkeiten sowie Änderungen der<br />

Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis<br />

die Standortgegebenheiten. Zu diesen immobilienspezifischen<br />

Risiken zählen auch die Risiken im<br />

Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts<br />

und dessen Bewirtschaftung. Insoweit wird auf die<br />

in den nachfolgenden Ausführungen beschriebenen<br />

Umstände verwiesen, die das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

und damit die möglichen Kapitalrückflüsse<br />

in Form von Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger<br />

bzw. die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />

der Anleger negativ beeinflussen können.


3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb des Fondsobjekts / Rückabwicklungsrisiken<br />

Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb des Fondsobjekts, die dazu führen können,<br />

dass<br />

das Eigentum am Fondsobjekt im Ergebnis nicht<br />

erworben werden kann;<br />

der Erwerb des Fondsobjekts nicht allein durch<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern ganz<br />

oder teilweise durch Fremdkapital erfolgt;<br />

das Eigentum am Fondsobjekt erworben wird,<br />

aber Mängel bestehen; und / oder<br />

zusätzlicher, nicht im prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />

Folge in diesen Fällen, die nachstehend noch näher<br />

erläutert werden, kann jeweils sein, dass sich die<br />

Rentabilität der Beteiligung für die Anleger gegenüber<br />

der Prognose reduziert und / oder dass die<br />

Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />

werden muss. In diesen Fällen besteht jeweils auch<br />

das Risiko, dass die Anleger einen teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust Ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />

erleiden.<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist<br />

berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />

gegenüber festzustellen (mittels Weisung oder sonstige<br />

Mitteilung an den Treuhänder des australischen<br />

Treuhandvermögens, der als Käufer gegenüber dem<br />

Verkäufer auftritt), dass die Voraussetzungen bzw.<br />

aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb des<br />

Fondsobjekts nicht hergestellt werden (können)<br />

bzw. (ii) das Fondsobjekt ganz oder teilweise mittels<br />

Fremdkapital zu erwerben (z. B. im Wege einer<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung), jeweils ohne<br />

dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />

beschließen.<br />

In den folgenden Fällen kann das Eigentum am<br />

Fondsobjekt im Ergebnis nicht erworben werden (mit<br />

der Folge, dass die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />

bzw. aufgelöst werden muss):<br />

Der Kaufvertrag über den Erwerb des Eigentums<br />

am Fondsobjekt wird nicht durchgeführt, wenn<br />

die Parteien weder die Andienungs- noch die<br />

Kaufoption („Put and Call Option“) ausüben. In einem<br />

solchen Fall kann der Verkäufer die erlangte<br />

Call Option Fee in Höhe von AUD 5.000.000 und<br />

27<br />

der Käufer die erlangte Put Option Fee in Höhe<br />

von AUD 11 behalten und die Optionsvereinbarung<br />

endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitfensters<br />

für die Ausübung der Put Option.<br />

Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />

nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />

Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw. den<br />

Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben ggf.<br />

entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />

wenn u. a. Bedingungen der Andienungs- und<br />

Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum Erwerb<br />

des Eigentums am Fondsobjekt nicht bzw. nicht<br />

fristgerecht erfüllt werden bzw. vorliegen. Im<br />

Rahmen der Optionsvereinbarung (und in gleicher<br />

Weise im Rahmen des vereinbarten Kaufvertrags)<br />

bestehen u. a. Kündigungsrechte, die<br />

im Fall der Ausübung die Nichtdurchführung der<br />

vorgesehenen Transaktion nach sich ziehen. Ein<br />

solches Recht besteht für die Parteien insbesondere<br />

in den Fällen, in denen der Mietvertrag mit<br />

dem Mieter vor Durchführung der Transaktion<br />

gekündigt oder in anderer Form rechtsunwirksam<br />

wird sowie falls das Fondsobjekt beschädigt<br />

oder der Zugang zum Fondsobjekt und die<br />

Nutzung derart eingeschränkt werden, dass der<br />

Mieter das Recht hat oder sehr wahrscheinlich<br />

das Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen (sog.<br />

„Event of Destruction“). In diesen Fällen wäre die<br />

Call Option Fee (bzw. das sog. „Deposit“ in der<br />

entsprechenden Regelung des Kaufvertrags) in<br />

Höhe von AUD 5.000.000 nebst Zinsen vollständig<br />

und unverzüglich an den Käufer zurückzahlbar.<br />

Grundsätzlich stehen in diesen Fällen den<br />

Vertragsparteien keine weiteren Rechte (z. B. auf<br />

Schadenersatz) gegen die jeweils andere Vertragspartei<br />

zu. Es besteht in einem solchen Fall<br />

das Risiko, dass die Call Option Fee bzw. das Deposit<br />

nicht an den Käufer und damit wirtschaftlich<br />

die Fondsgesellschaft zurückbezahlt wird bzw.<br />

zurückbezahlt werden kann (beispielsweise falls<br />

die Bank, bei der das Kapital verzinslich angelegt<br />

ist, insolvent wird und kein Sicherungssystem die<br />

Zahlung ermöglicht). Es ist auch nicht auszuschließen,<br />

dass der Verkäufer in einer solchen<br />

Situation, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen,<br />

letztlich doch Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz)<br />

gegen den Käufer durchsetzen kann.<br />

Im Rahmen des Fondskonzepts ist die Aufnahme<br />

von Fremdkapital zur Zwischenfinanzierung<br />

des Eigenkapitals der Anleger vorgesehen. Zwar<br />

wurden bereits Verträge über diese Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung mit den finanzierenden<br />

Parteien geschlossen. Gleichwohl besteht das


Risiko, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des<br />

Kaufpreises nebst Erwerbsnebenkosten für das<br />

Fondsobjekt Umstände eintreten, infolge derer<br />

die Vertragspartner die Mittel nicht oder nicht<br />

im erforderlichen Umfang auszahlen (z. B. bei<br />

Verwerfungen an den Kapitalmärkten oder der<br />

Insolvenz einer Vertragspartei) oder dass die<br />

Auszahlungsvoraussetzungen gleich aus welchem<br />

Grund durch die Fondsgesellschaft bzw.<br />

ihr australisches Treuhandvermögen nicht erfüllt<br />

werden (können). In einem solchen Fall würde<br />

der Kaufvertrag ggf. nicht durchgeführt, mit der<br />

Folge, dass der Verkäufer die gezahlte Call Option<br />

Fee von AUD 5.000.000 behalten darf und der<br />

Fondsgesellschaft bzw. dem Käufer entstandene<br />

Kosten und Aufwendungen (z. B. für Gutachten<br />

oder Berater) von der Fondsgesellschaft getragen<br />

werden müssten. Ferner würde es zur Rückabwicklung<br />

der Fondsgesellschaft kommen. Es ist in<br />

einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass angefallene<br />

bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />

Call Option Fee) und Aufwendungen des Käufers<br />

bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />

Anlegern zu tragen wären.<br />

Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />

kündigen und in der Folge den Kaufvertrag<br />

nicht durchführen, sofern der andere Vertragspartner<br />

seine vertraglichen Verpflichtungen<br />

verletzt und eine solche Vertragsverletzung nicht<br />

im Rahmen der vertraglichen Regelungen fristgerecht<br />

heilt oder eine Vertragspartei insolvent<br />

wird. Sollte der Käufer die Kündigung durch den<br />

Verkäufer zu vertreten haben (z. B. wenn er gleich<br />

aus welchem Grund den Kaufpreis nicht vertragsgemäß<br />

leistet), verbleibt die geleistete Call Option<br />

Fee von AUD 5.000.000 beim Verkäufer und<br />

sind sämtliche Dokumente zurückzugeben, die<br />

der Käufer im Rahmen der Transaktion vom Verkäufer<br />

erlangt hat. Zudem ist nicht auszuschließen,<br />

dass der Verkäufer, entgegen den vertraglichen<br />

Vereinbarungen, letztlich doch erfolgreich<br />

Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz) gegen den<br />

Käufer durchsetzen kann, welche wirtschaftlich<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen wären. Es ist<br />

in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass<br />

angefallene bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />

Call Option Fee) und Aufwendungen des<br />

Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />

von den Anlegern zu tragen wären.<br />

Die Optionsvereinbarung bzw. der vorgesehene<br />

Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen und<br />

28<br />

Bedingungen, die von den Vertragsparteien<br />

fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />

das übliche Restrisiko, dass die Andienungs-<br />

und / oder Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />

Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />

werden können bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung<br />

bzw. ggf. Rückabwicklung der Verträge<br />

und damit zu einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft<br />

kommt. In allen Fällen der Rückabwicklung<br />

können der Fondsgesellschaft erhebliche<br />

Kosten entstehen (u. a. aus bereits geschlossenen<br />

Verträgen, aus gewährten Sicherheiten wie beispielsweise<br />

der Call Option Fee bzw. dem Deposit<br />

über AUD 5.000.000). In diesen Fällen kann<br />

nicht gewährleistet werden, dass die Anleger die<br />

bereits geleistete Kapitaleinlage nebst Agio ganz<br />

oder teilweise zurückerhalten.<br />

Ferner besteht das Risiko, dass zu einem späteren<br />

Zeitpunkt rechtliche Mängel beispielsweise der Vertragsdokumentation<br />

festgestellt werden, aufgrund<br />

derer der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />

oder die Gründung des australischen Treuhandvermögens<br />

und / oder der Fondsgesellschaft fehlerhaft<br />

oder unwirksam ist. Dies kann u. a. dazu führen,<br />

dass der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />

rückabgewickelt und die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />

werden muss. Es besteht das Risiko, dass die im<br />

Rahmen einer Rückabwicklung erzielten Mittel nicht<br />

ausreichen, um die bestehenden Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft vollständig zu tilgen. Eine<br />

Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall<br />

nicht ausgeschlossen werden. Dies kann einen Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio<br />

zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen der<br />

Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur sehr<br />

eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />

betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag mit<br />

dem Mieter abgegeben. Daher haftet der Verkäufer<br />

gegenüber dem Käufer für Sach- und Rechtsmängel<br />

nur sehr beschränkt. Insbesondere ist auch eine<br />

Haftung für Boden- und Objektbeschaffenheit nur<br />

sehr begrenzt vereinbart und großteils komplett ausgeschlossen.<br />

Insofern können im Fall von Sach- und<br />

Rechtsmängeln und Schäden (einschließlich unentdeckter<br />

Mängeln und Schäden) nach Ankauf durch<br />

den Käufer unter Umständen auch keine Ansprüche<br />

gegen den Verkäufer durchgesetzt werden. Entsprechende<br />

Schäden und Wertverluste wären in vollem<br />

Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich von der<br />

Fondsgesellschaft zu tragen.


Bezogen auf das Fondsobjekt besteht das Risiko,<br />

dass ggf. Ansprüche auf Mängelbeseitigung – auch<br />

bezogen auf die kaufvertraglich noch vereinbarten<br />

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in der Verantwortung<br />

des Verkäufers – gegenüber ausführenden<br />

Unternehmen nicht durchgesetzt werden können<br />

und daher auf Kosten des Eigentümers (d. h. wirtschaftlich<br />

betrachtet zukünftig der Fondsgesellschaft)<br />

beseitigt werden müssen. Es besteht ferner<br />

das Risiko, dass die ausführenden Unternehmen zur<br />

Mängelbeseitigung vertraglich nicht verpflichtet<br />

sind, Ansprüche nicht (mehr) durchgesetzt werden<br />

können (z. B. Verjährung) oder diese ihrer Verpflichtung<br />

nicht nachkommen (z. B. bei Insolvenz), so<br />

dass die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen<br />

Betrachtung für die Mängelbeseitigung aufkommen<br />

muss. Damit können auch im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses<br />

bestehende (bekannte und unbekannte)<br />

Mängel zu zusätzlichem Aufwand führen. In<br />

den vorgenannten Fällen kann sich die Rentabilität<br />

der Beteiligung durch erhöhte Kosten und / oder<br />

geringere Einnahmen reduzieren bzw. dies für den<br />

Anleger den teilweisen oder vollständigen Verlust<br />

seiner Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten. Dasselbe<br />

gilt für unbehebbare Mängel, da diese zu einem dauerhaften<br />

und erheblichen Wertverlust des Fondsobjekts<br />

führen können.<br />

3.2.2 Markt­ und Standortentwicklung<br />

Investitionen in Immobilien werden von der allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst.<br />

Diese kann sich negativ auf die Vermietungssituation<br />

und Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Eine<br />

negative Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

kann sich auf die Nachfrage nach<br />

Gewerbeimmobilien am Standort des Fondsobjekts<br />

nachteilig auswirken. Hierdurch kann die Nachfrage<br />

nach Flächen insgesamt und damit auch die langfristig<br />

erzielbare Marktmiete für das Fondsobjekt<br />

sinken. Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld<br />

und Arbeitsgewohnheiten können Umbauten und<br />

zusätzliche Investitionen erforderlich machen und<br />

insoweit die Attraktivität des Fondsobjekts beeinflussen.<br />

Ob die in der Prognoserechnung unterstellten<br />

Entwicklungen eintreten, ist u. a. davon abhängig,<br />

wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />

nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />

sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />

Standort, Lage und Mieterqualität sind langfristige<br />

Vermietbarkeit und die Wertentwicklung und damit<br />

die nachhaltige Ertragskraft des Fondsobjekts nicht<br />

absehbar. Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar, ob<br />

29<br />

und in welchem Umfang weitere Objekte im Umfeld<br />

des Fondsobjekts auf den Markt gelangen. Es ist<br />

auch nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang<br />

durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />

oder höherwertige Mietflächen in der Umgebung<br />

des Fondsobjekts geschaffen werden. Die Wertentwicklung<br />

und langfristige Vermietbarkeit des<br />

Fondsobjekts ist somit auch von den Veränderungen<br />

des Marktumfelds, den Arbeitsbedingungen und<br />

der Veränderung der Konkurrenzsituation abhängig.<br />

Eine negative Entwicklung im vorgenannten Bereich<br />

könnte dazu führen, dass Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an die Anleger teilweise oder ganz unterbleiben<br />

müssen und dass sich die Rentabilität der Beteiligung<br />

für die Anleger gegenüber der Prognose reduziert.<br />

3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Revitalisierung<br />

Alle Kosten und Ausgaben für strukturelle Reparaturen<br />

und Instandhaltungen bzw. Revitalisierungen des<br />

Fondsobjekts (also im Wesentlichen für „Dach und<br />

Fach“) unter dem bestehenden Mietvertrag sind vom<br />

Vermieter zu tragen. Weitere Kosten für Instandhaltung<br />

und Instandsetzung bzw. Reparatur sind gemäß<br />

den mietvertraglichen Regelungen grundsätzlich<br />

vom Mieter zu tragen. Kostenschätzungen für diesbezügliche<br />

Aufwendungen während des Prognosezeitraums,<br />

die den Vermieter und damit wirtschaftlich<br />

die Fondsgesellschaft treffen, wurden durch den<br />

technischen Gutachter der Fondsgesellschaft ermittelt<br />

und unter Sicherheitszuschlägen im Rahmen der<br />

Prognoserechnung angesetzt. Gleichwohl bestehen<br />

letztlich für die Fondsgesellschaft die nachstehend<br />

dargestellten Risiken:<br />

Es besteht das Risiko, dass letztlich auch Kosten und<br />

Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltungen,<br />

die nicht struktureller Art sind und damit<br />

eigentlich vom Mieter zu bezahlen wären, entgegen<br />

den mietvertraglichen Regelungen vom Vermieter<br />

bezahlt werden müssen. Dies kann beispielsweise<br />

auf unterschiedlicher Auslegung der mietvertraglichen<br />

Regelungen beruhen und / oder weil Experten,<br />

Schiedsgutacher oder Gerichte dies letztlich so<br />

entscheiden. Derartige Kosten und Aufwendungen<br />

sind im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt<br />

und könnten dazu führen, dass Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen an die Anleger teilweise oder ganz<br />

unterbleiben müssen und dass sich die Rentabilität<br />

der Beteiligung für die Anleger gegenüber der Prognose<br />

reduziert.


Künftig erforderliche strukturelle Instandhaltungsmaßnahmen,<br />

Reparaturen sowie Revitalisierungsmaßnahmen<br />

betreffend das Fondsobjekt sind<br />

vom Vermieter zu tragen und nicht auf den Mieter<br />

umlegbar. In der Prognoserechnung ist die Schätzung<br />

derartiger Kosten und Aufwendungen gemäß<br />

dem technischen Gutachten lokaler Experten auf<br />

Basis langfristiger Projektionen berücksichtigt (bzw.<br />

es wurden darüber liegende Ansätze herangezogen).<br />

Es besteht gleichwohl das Risiko, dass solche<br />

Aufwendungen tatsächlich höher als prognostiziert<br />

ausfallen. Weiterhin können durch künftige<br />

Rechtsänderungen Investitionen in das Fondsobjekt<br />

ausgelöst werden, die in der Prognose nicht berücksichtigt<br />

wurden (z. B. im Fall der Verschärfung von<br />

Rechtsvorschriften). In diesen Fällen verringern sich<br />

der projizierte Netto-Cashflow und die Liquidität<br />

auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />

und damit auch der Fondsgesellschaft. Dies kann zu<br />

erheblichen negativen Abweichungen gegenüber<br />

der Prognoserechnung führen und damit für die<br />

Anleger auch zu einer geringeren Rentabilität der<br />

Beteiligung als im Rahmen der Prognoserechnung<br />

angenommen. Nicht auszuschließen ist, dass bei Eintritt<br />

hoher derartiger Zusatzkosten bzw. Zusatzinvestitionen<br />

Fremdmittel aufgenommen werden müssen<br />

und / oder Ausschüttungen / Entnahmen entfallen.<br />

Sollten erforderliche Fremdmittel in einer solchen<br />

Situation nicht zu erhalten sein, müsste / müssten unter<br />

Umständen das Fondsobjekt bzw. die Anteile am<br />

australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft<br />

veräußert werden. Bei einem schwachen<br />

Marktumfeld kann dies aus Sicht der Anleger den<br />

Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

Mit Beendigung von Mietverträgen können außer<br />

für Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten<br />

für Revitalisierung zur Erhaltung bzw. Verbesserung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf / Anschlussvermietung)<br />

des Fondsobjekts entstehen. Im Rahmen<br />

der Prognoserechnung ist (lediglich exemplarisch)<br />

angenommen, die Fondsimmobilie zum Ende des<br />

Jahres 2021 / Anfang des Jahres 2022 zu veräußern.<br />

Der aktuelle Mietvertrag läuft zum 15.06.2021 aus<br />

(sofern er nicht von den Vertragsparteien verlängert<br />

wird). In der Prognoserechnung sind bzgl. der<br />

Verkaufsannahmen bzw. des projizierten Veräußerungserlöses<br />

kalkulatorische Kostenansätze für Anschluss-<br />

bzw. Wiedervermietung und Revitalisierung<br />

berücksichtigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />

dass die in der Prognoserechnung berücksichtigten<br />

Kosten für die Wieder- bzw. Weitervermietung bzw.<br />

Revitalisierung tatsächlich nicht ausreichen. Sollten<br />

30<br />

die berücksichtigten Kosten nicht ausreichen oder<br />

die Fondsgesellschaft das Fondsobjekt über den<br />

projizierten Veräußerungszeitpunkt hinaus halten,<br />

können ungeplante zusätzliche Kosten für Wiedervermietung,<br />

Instandhaltung und Instandsetzung<br />

bzw. Revitalisierung entstehen. Der Veräußerungserlös<br />

bzw. die Liquidität auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />

können niedriger als prognostiziert ausfallen.<br />

Sollten derartige Abweichungen zum Prognoseszenario<br />

eintreten, können sich für die Anleger negative<br />

Abweichungen bzgl. der Rentabilität der Beteiligung<br />

bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio ergeben.<br />

Der Vermieter ist auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />

Regelungen verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

die erforderlichen technischen Vorrichtungen<br />

(einschließlich Klimaanlage, Heizung, Aufzüge)<br />

bereitzustellen bzw. für deren Betrieb(sbereitschaft)<br />

zu sorgen. Dabei sind einschlägige australische Standards<br />

und im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche<br />

Standards einzuhalten. Sollten technische Vorrichtungen<br />

im Verantwortungsbereich des Vermieters<br />

nicht vertragsgemäß funktionieren und zu reparieren<br />

oder zu ersetzen sein, ist der Vermieter verpflichtet,<br />

dies innerhalb eines vertraglich vereinbarten<br />

Zeitraums zu tun. Sollten Flächen für mehr als drei<br />

Geschäftstage in Folge oder, falls der Mangel mehr<br />

als vier Tage innerhalb von zehn Geschäftstagen<br />

besteht, für diesen Zeitraum durch den Mieter nicht<br />

genutzt werden können (z. B. da die Aufzüge / Liftanlagen<br />

nicht funktionieren oder da die Klimaanlage<br />

nicht vertragsgemäß funktioniert), kann der Mieter,<br />

falls dies bei vernünftiger Betrachtung die Nutzbarkeit<br />

der Flächen für den Mieter erschwert oder unmöglich<br />

macht, die Miete für die betroffenen Flächen<br />

und den betroffenen Zeitraum entsprechend anteilig<br />

kürzen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der<br />

Mieter erfolgreich die außerordentliche Kündigung<br />

des Mietvertrags durchsetzen könnte. Der Eintritt jedes<br />

dieser Fälle kann für die Anleger die Rentabilität<br />

der Beteiligung gegenüber der Prognose reduzieren;<br />

auch ein Totalverlust des Beteiligungsbetrags der<br />

Anleger nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />

Der Vermieter sichert dem Mieter grundsätzlich zu,<br />

dass die Mietflächen vereinbarungsgemäß und in<br />

Übereinstimmung mit anwendbaren Vorschriften<br />

und Gesetzen nutzbar sind, das Mietobjekt regelmäßig<br />

vereinbarungsgemäß gewartet und instandgehalten<br />

wird, frei von gesundheitsschädlichen und<br />

umweltgefährdenden Stoffen ist und vereinbarungs-


gemäß versichert ist. Etwaige Verstöße gegen diese<br />

Zusicherungen können negative Auswirkungen,<br />

beispielsweise durch Schadenersatzforderungen<br />

des Mieters an den Vermieter, nach sich ziehen und<br />

würden sich aus der Sicht der Anleger wirtschaftlich<br />

nachteilig auf die Rentabilität der Beteiligung<br />

auswirken. Sollten die Mietflächen ganz oder in<br />

erheblichem Maße teilweise unbetretbar, zerstört<br />

oder nicht nutzbar sein, müssen die Parteien (oder<br />

im Fall der Nichteinigung ein unabhängiger Experte)<br />

feststellen, ob dieser Zustand für einen Zeitraum von<br />

vier Monaten anhalten wird. Sollte dies der Fall sein,<br />

kann grundsätzlich jede der beiden Vertragsparteien<br />

innerhalb von 60 Tagen nach Feststellung dieses<br />

Sachverhalts den Mietvertrag kündigen. Sollte der<br />

Mietvertrag in einer solchen Situation gleichwohl<br />

fortbestehen (d. h. keine der beiden Parteien macht<br />

von dem Recht auf Kündigung Gebrauch), muss der<br />

Vermieter grundsätzlich in angemessener Frist den<br />

Schaden beseitigen, so dass die Mietflächen in dem<br />

mietvertraglich vereinbarten Zustand wieder vom<br />

Mieter genutzt werden können; ggf. durch Versicherungen<br />

zur Verfügung gestellte Mittel (außer solche<br />

für den versicherten Mietausfall) müssen vom Vermieter<br />

zur Wiederherstellung des Objekts / der Mietflächen<br />

genutzt werden, wobei etwaige Mehrkosten<br />

(z. B. falls der Vermieter nicht ordnungsgemäß zum<br />

gleitenden Wiederherstellungswert versichert hatte<br />

oder anderweitig Mehrkosten entstehen oder falls<br />

die Versicherung gleich aus welchem Grund etwaige<br />

Kosten nicht vollständig übernimmt) grundsätzlich<br />

vom Vermieter zu tragen sind. Für den Zeitraum<br />

der Nichtnutzung von Flächen durch den Mieter im<br />

vorgenannten Fall kann der Mieter die Miete für die<br />

betroffene Fläche und für den betroffenen Zeitraum<br />

reduzieren / aussetzen, wobei die Einzelheiten (z. B.<br />

genauer Zeitraum bzw. genaue nicht nutzbare Mietfläche)<br />

zwischen den Parteien zu vereinbaren sind.<br />

Sollten sich die Parteien nicht einigen, entscheidet<br />

ein unabhängiger Experte. Der Eintritt jedes dieser<br />

Fälle kann für die Anleger die Rentabilität der Beteiligung<br />

gegenüber der Prognose reduzieren; auch<br />

ein Totalverlust des Beteiligungsbetrags der Anleger<br />

nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />

Im Zuge der Mietvertragsverlängerung im Jahr 2011<br />

für weitere zehn Jahre haben sich der Verkäufer und<br />

der Mieter vertraglich darüber verständigt, dass<br />

der Verkäufer / Vermieter das Mietobjekt umfassend<br />

modernisiert, insbesondere die technischen<br />

Vorrichtungen des Objekts erneuert und an den<br />

aktuellen Stand der Technik anpasst, wobei mit der<br />

Modernisierung und Aufwertung insbesondere auch<br />

31<br />

das Ziel verfolgt wird, den „Green-Building-Status“<br />

und damit die Nachhaltigkeit / Energieeffizienz der<br />

Immobilie substanziell zu erhöhen. Der Mietvertrag<br />

und das so genannte Works Agreement enthalten<br />

umfangreiche Regelungen im Zusammenhang<br />

mit der Durchführung dieser Arbeiten. Das Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt wird der<br />

Verkäufer des Fondsobjekts auf der Grundlage der<br />

kaufvertraglichen Regelungen auf eigene Kosten<br />

abschließen; der Käufer tritt jedoch auf der Grundlage<br />

der kaufvertraglich vorgesehenen Regelungen<br />

zum Erwerbszeitpunkt des Fondsobjekts formal in<br />

die entsprechenden Projektverträge ein. Insofern<br />

übernimmt der Käufer gegenüber dem Mieter<br />

die entsprechenden Verpflichtungen und Risiken<br />

aus dem Projekt, auch wenn er vom Verkäufer im<br />

Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen von den<br />

Pflichten und Risiken unter diesen Verträgen freigestellt<br />

wird, so dass die entsprechenden direkten<br />

vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere<br />

gegenüber dem Mieter, und auch die Projektrisiken<br />

in einer wirtschaftlichen Betrachtung beim Verkäufer<br />

verbleiben sollen. Die Freistellungsverpflichtungen<br />

des Verkäufers wurden zwar im Rahmen der kaufvertraglichen<br />

Regelungen abgesichert (u. a. durch eine<br />

Garantie der börsennotierten Obergesellschaft des<br />

Verkäufers sowie durch Einzahlung eines Betrags in<br />

der geschätzten Höhe noch nicht erbrachter Bauleistungen<br />

auf Sicherungskonten zugunsten des Mieters<br />

zur Abdeckung seiner möglichen Ansprüche). Es ist<br />

jedoch nicht auszuschließen – beispielsweise falls<br />

der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt und<br />

auch der Garant des Verkäufers diesen nicht nachkommt<br />

bzw. nicht nachkommen kann oder falls die<br />

gesicherten Beträge tatsächlich zur Fertigstellung<br />

der Arbeiten nicht ausreichen und der Verkäufer bzw.<br />

der Garant für etwaige Mehrkosten in einer solchen<br />

Situation nicht herangezogen werden können – ,<br />

dass gleichwohl Kosten und Aufwendungen aus dem<br />

Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt letztlich<br />

beim Käufer anfallen, die weder im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan noch in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigt sind. Auch etwaige<br />

Kosten für (ggf. langwierige) Rechtsstreitigkeiten zur<br />

möglicherweise erforderlichen Durchsetzung der<br />

Rechte aus der Freistellung sind nicht auszuschließen<br />

und könnten zu erheblichen nicht prognostizierten<br />

Mehrkosten und Aufwendungen führen. Sollte der<br />

Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Modernisierungsprojekt<br />

nicht vertragsgemäß gegenüber<br />

dem Mieter und dem Käufer nachkommen, sind<br />

auch Schadenersatzansprüche des Mieters, obwohl<br />

diese vertraglich begrenzt wurden, nicht auszuschlie-


ßen; es ist in einem solchen Fall nicht sicher, dass<br />

diesbezügliche vertragliche Begrenzungen letztlich<br />

einer gerichtlichen Prüfung oder einem ähnlichen<br />

Verfahren bzw. in einem Vergleich standhalten. In<br />

jedem der vorgenannten Fälle besteht das Risiko,<br />

dass gegenüber der Prognose höhere Kosten und<br />

Aufwendungen anfallen und dass daher Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen teilweise oder ganz ausbleiben<br />

müssen. In gravierenden Fällen (beispielsweise wenn<br />

es zu einer Beendigung des Mietvertrags kommt<br />

oder eine Fremdfinanzierung erforderlich, aber nicht<br />

zu erhalten ist) ist auch ein Totalverlust des Beteiligungsbetrags<br />

der Anleger nebst Agio nicht auszuschließen.<br />

3.2.4 Versicherungen / zufälliger Untergang<br />

Unter dem Mietvertrag bestehen für den Vermieter<br />

umfangreiche Pflichten zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung<br />

bestimmter Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />

für das Fondsobjekt. Es besteht<br />

das Risiko, dass Versicherungsgesellschaften ihre<br />

Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen nicht<br />

erfüllen. Dem Vermieter können hieraus nicht bezifferbare<br />

Schäden entstehen. Auch können Lücken bei<br />

der Versicherung, Ausschlussgründe oder unterschiedliche<br />

Auslegung der Versicherungsbestimmungen<br />

dazu führen, dass im Schadensfall Ansprüche des<br />

Vermieters nicht bestehen und / oder nicht durchgesetzt<br />

werden können und dem Vermieter ein Schaden<br />

verbleibt. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass<br />

ein erforderlicher Versicherungsschutz am Markt<br />

nicht erhältlich ist. Schließlich kann auch bei bestehendem<br />

Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Leistungen der Versicherungen erst<br />

nach Verhandlungen und / oder Rechtsstreitigkeiten<br />

erfolgen, so dass ggf. zumindest vorübergehend und<br />

entgegen der Prognoserechnung zusätzlich Fremdmittel<br />

und / oder Liquidität der Fondsgesellschaft in<br />

Anspruch genommen werden muss.<br />

Auf der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen<br />

sind die Kosten für die erforderlichen Versicherungen<br />

auf den Mieter umlegbar. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />

dass tatsächlich Versicherungsbeiträge<br />

zu entrichten sind, die der Mieter im Rahmen der<br />

Umlage der Mietnebenkosten nicht anerkennt bzw.<br />

akzeptiert, was zu nachteiligen Abweichungen von<br />

den Ansätzen der Prognoserechnung führen würde.<br />

Sollten im Schadensfall Versicherungsleistungen<br />

nicht ausreichen, hat unter Umständen der Vermieter<br />

und damit wirtschaftlich letztlich die Fondsgesell-<br />

32<br />

schaft die Differenz zu tragen. Es kann auch nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass nach den Versicherungsverträgen<br />

Ausschlussgründe greifen (z. B.<br />

Verzug mit der Prämienzahlung oder anderweitige<br />

Pflichtverletzung durch den Versicherten) und hinsichtlich<br />

einzelner Risiken entweder kein oder nur<br />

teilweiser Versicherungsschutz besteht. In diesen<br />

Fällen ist für die Anleger auch ein Totalverlust ihrer<br />

Kapitaleinlage nebst Agio nicht auszuschließen.<br />

Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />

(z. B. Kriegseinwirkung) sowie das Risiko der<br />

vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Fondsobjekts<br />

und des langfristigen Nutzungs- und Einnahmeausfalls<br />

aus dem Fondsobjekt trägt wirtschaftlich<br />

letztlich die Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist für<br />

die Anleger auch ein Totalverlust ihrer Kapitaleinlage<br />

nebst Agio nicht auszuschließen.<br />

3.2.5 Altlasten / Baumängel / Ausfall von<br />

Gewährleistungsansprüchen<br />

Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

bzw. das ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen<br />

für bestehende und künftige Umweltbelastungen<br />

des Fondsobjekts, z. B. aus Altlasten<br />

oder schädlichen Baustoffen, einzustehen hat.<br />

Insbesondere können die Fondsgesellschaft bzw.<br />

das australische Treuhandvermögen Beseitigungskosten<br />

für Umweltschäden treffen. Im Rahmen der<br />

Ankaufsprüfung durch lokale Experten wurden zwar<br />

keine materiellen Hinweise auf Umweltschäden (einschließlich<br />

Altlasten oder gesundheitsgefährdende<br />

Stoffe) gefunden und in den relevanten öffentlichen<br />

Registern sind keine entsprechenden Eintragungen<br />

enthalten bzw. wurden solche nicht vorgefunden;<br />

gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

entsprechende Umweltschäden bestehen (beispielsweise<br />

weil diese nicht entdeckt wurden) oder in<br />

Zukunft entstehen. Nicht auszuschließen ist weiterhin,<br />

dass sich die Rechtslage künftig ändert und<br />

z. B. heute zugelassene Baustoffe zukünftig aus dem<br />

Fondsobjekt entfernt werden müssen, so dass dem<br />

australischen Treuhandvermögen – und damit wirtschaftlich<br />

der Fondsgesellschaft – Sanierungs- und<br />

Beseitigungskosten sowie weitere diesbezügliche<br />

Aufwendungen entstehen. Umweltbelastende Stoffe<br />

können die Nutzbarkeit und den Wert des Fondsobjekts<br />

erheblich beeinträchtigen. In der Folge kann es<br />

zu Mietminderungen bzw. totalem Mietausfall kommen,<br />

auch die Kündigung des Mietvertrags ist in derartigen<br />

Fällen nicht ausgeschlossen. Damit können<br />

der Fondsgesellschaft bzw. dem ihr vorgeschalteten


australischen Treuhandvermögen aus Umweltbelastungen<br />

Nachteile entstehen, bis hin zum Verlust des<br />

wirtschaftlichen Werts des Fondsobjekts und damit<br />

für die Anleger auch zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio.<br />

Das Fondsobjekt kann mit Baumängeln behaftet<br />

sein. Das Baumängelrisiko kann auch durch technische<br />

Prüfungen nicht ausgeschlossen werden.<br />

Sollten Baumängel auftreten, die im Rahmen der<br />

technischen Prüfungen nicht erkannt oder falsch<br />

eingeschätzt wurden bzw. deren Beseitigung<br />

vertraglich nicht ausreichend geregelt worden ist<br />

oder vorhandene Baumängel nicht innerhalb der<br />

Gewährleistungs- und kaufvertraglichen Regelungen<br />

für das australische Treuhandvermögen (und damit<br />

wirtschaftlich für die Fondsgesellschaft) aufwandsneutral<br />

zu beheben sein, können sich signifikante<br />

Werteinbußen und Mietausfälle bis hin zur Kündigung<br />

des Mietvertrags ergeben. Daraus können<br />

negative Auswirkungen auf prognostizierte Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen und den Wert des Fondsobjekts<br />

und damit die Rentabilität der Beteiligung<br />

für die Anleger resultieren. Auch ein Totalverlust der<br />

Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio ist in solchen<br />

Fällen nicht auszuschließen. Mögliche bislang<br />

unentdeckte Schäden am Fondsobjekt sind der Höhe<br />

nach sowie hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Entdeckung<br />

nicht bestimmbar. Insoweit trägt letztlich die<br />

Fondsgesellschaft wirtschaftlich ein nicht bezifferbares<br />

Baumängelrisiko. Es besteht das Risiko, dass<br />

die gebildeten Reserven (Liquiditätsreserve) nicht<br />

ausreichen, etwaige Kosten einer Mängelbeseitigung<br />

abzudecken, und dass am Markt kein Fremdkapital<br />

zur Abdeckung ungeplanter Aufwendungen aufgenommen<br />

werden kann. Mietminderungen und<br />

die Kündigung des Mietvertrags können die Folge<br />

sein. In diesen Fällen ist nicht auszuschließen, dass<br />

Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />

gekürzt oder ausgesetzt werden müssen oder dass<br />

aus Sicht der Anleger ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio eintritt.<br />

3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

bzw. der Prognoserechnung<br />

In die Berechnung der finanzmathematischen Renditeangaben<br />

bzw. Rentabilität der Beteiligung fließen<br />

verschiedene Variablen ein, wie z. B. Inflationsrate,<br />

erzielbare Mieterträge / Mietpreisentwicklung,<br />

bestimmte Kosten und Steuern und deren Entwick-<br />

33<br />

lung sowie der angenommene Verkaufspreis und<br />

-zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die den Berechnungen<br />

zugrunde gelegten absoluten Größen dieser<br />

Variablen sind aus historischen Durchschnittswerten<br />

der wirtschaftlichen Gegebenheiten abgeleitet<br />

und beziehen sich auf deren erwartete Entwicklung<br />

sowie auf Schätzungen bzw. Vorgaben der Berater<br />

(z. B. Gutachter, Steuerberater) und des Anbieters<br />

der Vermögensanlage im Allgemeinen. Es besteht<br />

das Risiko negativer Abweichungen von der Prognoserechnung,<br />

da jedes tatsächliche Abweichen einer<br />

der Variablen von den getroffenen Annahmen das<br />

Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus können<br />

Abweichungen von getroffenen Annahmen kumuliert<br />

zu Abweichungen von prognostizierten Kapitalrückflüssen,<br />

steuerlichen Ergebnissen und Renditen<br />

nach Steuern führen. Die finanzmathematisch<br />

errechnete Rendite bzw. prognostizierte Rentabilität<br />

der Beteiligung stellt nur einen Orientierungswert<br />

dar und kann nicht bzw. nur bedingt mit der Rendite<br />

anderer Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen, Spareinlagen<br />

oder anderen Fondsprodukten) verglichen<br />

werden. Darüber hinaus sind der unternehmerische<br />

Charakter einer Immobilieninvestition und die Tatsache<br />

zu berücksichtigen, dass nur das jeweils noch gebundene<br />

Kapital in Höhe der finanzmathematischen<br />

Rendite verzinst wird.<br />

Der in diesem Beteiligungsprospekt enthaltene<br />

prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />

stellt eine Kalkulation der voraussichtlich anfallenden<br />

Kosten der Gesamtinvestition dar. Überschreiten<br />

die tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende<br />

Steuern die veranschlagten Beträge, kann die durch<br />

Kostenüberschreitungen entstehende Finanzierungslücke<br />

die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals,<br />

eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder der<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erforderlich machen.<br />

Auch durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte<br />

Eigenkapitalplatzierung (bzw. gegenüber<br />

der Prognose höhere Kosten und Aufwendungen<br />

einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung / Fremdfinanzierung),<br />

höhere Steuern, unvorhergesehene<br />

Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen<br />

und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen.<br />

Änderungen des Investitionsvolumens können sich<br />

nachteilig auf den prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan und damit auf die prognostizierte<br />

Rentabilität der Beteiligung und die prognostizierten<br />

Ausschüttungen / Entnahmen der Anleger auswirken.


3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung –<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Die Anleger tragen das Bonitätsrisiko hinsichtlich des<br />

Mieters des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung basiert<br />

auf der Annahme, dass der Mieter (der 100 Prozent<br />

der vermietbaren Flächen und alle Parkplätze<br />

des Fondsobjekts angemietet hat), die australische<br />

Regierung vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />

während der gesamten Prognosedauer Mieter<br />

des Fondsobjekts bleibt bzw. dass vergleichbare<br />

Mieter im Rahmen einer etwaigen Nachvermietung<br />

die Flächen zu vergleichbaren Konditionen mieten<br />

und dass der Mieter während der gesamten Mietzeit<br />

seinen mietvertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt<br />

nachkommt. Ein kalkulatorischer Mietausfall<br />

wurde im Rahmen der Prognoserechnung nicht<br />

berücksichtigt. Es besteht die Möglichkeit, dass sich<br />

die Bonität des Mieters oder dessen Zahlungsbereitschaft<br />

verschlechtert. Sollte der Mieter seinen mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen nicht bzw. nicht im<br />

vollen Umfang nachkommen bzw. die Miete – gleich<br />

aus welchem Grund – kürzen oder sonstige vertraglich<br />

vereinbarte Zahlungen nicht leisten, kann es im<br />

Vergleich zur Prognoserechnung zu erheblich niedrigeren<br />

(Netto-)Mieteinnahmen oder gar zum völligen<br />

Ausfall von Mieteinnahmen kommen. Vertragspartner<br />

können auch langfristige (Miet-)Verträge aus<br />

wichtigem Grund kündigen; dieses Recht besteht<br />

dann, wenn eine Vertragspartei einer wesentlichen<br />

Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit nicht<br />

nachkommt bzw. diese erheblich verletzt. Dabei hat<br />

der Vermieter im Rahmen der mietvertraglichen<br />

Bestimmungen gegenüber dem Mieter regelmäßig<br />

umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen. Sollte der<br />

Vermieter wesentliche mietvertragliche Bestimmungen<br />

verletzen bzw. nicht einhalten und sollte dies<br />

andauern bzw. sollte vom Vermieter keine Abhilfe<br />

geschaffen werden, ist eine Kündigung des Mietvertrags<br />

durch den Mieter möglich. In jedem Fall der<br />

vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags kann das<br />

wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft (und<br />

damit aus der Sicht der Anleger die Rentabilität der<br />

Beteiligung), etwa bei Leerstand bzw. bei erforderlicher<br />

Anschlussvermietung oder Verkauf des Fondsobjekts<br />

bzw. durch mögliche Kosten und Schadenersatzleistungen,<br />

signifikant nachteilig beeinträchtigt<br />

werden, bis hin zur Insolvenz und dem vollständigen<br />

Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio.<br />

Der Vermieter (und damit in wirtschaftlicher Betrachtung<br />

die Fondsgesellschaft) kann gezwungen sein,<br />

einer Änderung des Mietvertrags zugunsten des<br />

Mieters zuzustimmen und / oder eine Verlängerung<br />

34<br />

des Mietvertrags zu ungünstigeren Bedingungen<br />

zu akzeptieren, insbesondere da alle Flächen des<br />

Fondsobjekts an einen Mieter vermietet sind. Im<br />

Rahmen der Vermietung besteht das Risiko, dass<br />

einzelne mietvertragliche Regelungen (wie z. B.<br />

über die Anpassung der Miete, die Übernahme von<br />

Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (Mietnebenkosten)<br />

oder im Hinblick auf Ansprüche des Mieters<br />

oder des Vermieters, z. B. bei vorzeitiger Beendigung<br />

des Mietverhältnisses) nicht wirksam sind. Zudem<br />

besteht das Risiko, dass einzelne Ansprüche, auch<br />

infolge einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, nicht<br />

oder nicht in voller Höhe durchsetzbar sind. Ferner<br />

kann es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem<br />

Mieter über den Umfang der Mietzahlungs- und Nebenkostenzahlungspflichten<br />

kommen. Dies kann zu<br />

Mietstreitigkeiten und Mietminderungen bis hin zur<br />

Kündigung des Mietvertrags führen. Folge können<br />

zusätzliche Belastungen oder der Ausfall von Mietzahlungen<br />

mit entsprechend negativen Folgen für<br />

die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />

bis hin zum vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />

des Anlegers nebst Agio sein.<br />

Der Mietvertrag mit dem Mieter hat eine Laufzeit<br />

zunächst bis 15.06.2021. Falls der Mieter den Mietvertrag<br />

nicht verlängert, trägt der Vermieter und<br />

damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft das Risiko<br />

der Neuvermietung bzw. der weiteren Verwertung<br />

des Fondsobjekts. Ist eine Neuvermietung bzw.<br />

Verwertung nicht zu den prognostizierten Konditionen<br />

möglich, kann dies zu einer Reduzierung oder<br />

zum Ausfall von Ausschüttungen an die / Entnahmen<br />

der Anleger, aber auch – sollte während der Fondslaufzeit<br />

eine (Nach-)Finanzierung mit Fremdkapital<br />

erfolgen – zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung<br />

und Zwangsversteigerung des Fondsobjekts<br />

durch die finanzierende Bank führen. Es besteht das<br />

Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst<br />

Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />

Fällt der Mieter während der Laufzeit des Mietvertrags<br />

aus oder wird ein Mietvertrag aus anderem<br />

Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der Vermieter (und<br />

damit wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft)<br />

das Risiko der Anschlussvermietung. Dies umfasst<br />

neben zusätzlichen Kosten und Aufwendungen auch<br />

das Leerstandsrisiko, das Risiko einer geringeren<br />

Miethöhe sowie das Risiko einer erforderlichen weiteren<br />

Revitalisierung des Fondsobjekts. Dieses Risiko<br />

besteht ebenfalls am Ende des derzeit bestehenden<br />

Mietvertrags. Eine in diesen Fällen erforderliche<br />

Revitalisierung des Fondsobjekts könnte erhebliche


ungeplante Kosten verursachen, die vom Vermieter<br />

getragen werden müssten. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wurde während der Laufzeit des derzeit<br />

bestehenden Mietvertrags unterstellt, dass derartige<br />

Kosten nicht entstehen. Zum Ende des derzeit<br />

bestehenden Mietvertrags wurden im Rahmen der<br />

Prognoserechnung auf Grundlage von Projektionen<br />

Ansätze für die Wieder- bzw. Weitervermietung und<br />

die Revitalisierung des Fondsobjekts berücksichtigt.<br />

Bei negativen Abweichungen, beispielsweise einer<br />

geringeren als der projizierten Marktmiete zum Zeitpunkt<br />

des Auslaufens des bestehenden Mietvertrags,<br />

bei Leerstandszeiten (insbesondere, falls die Flächen<br />

des Fondsobjekts nicht mehr an einen, sondern an<br />

eine Vielzahl von unterschiedlichen Mietern vermietet<br />

werden müssten), im Fall höherer Wieder-<br />

bzw. Weitervermietungskosten als angenommen<br />

und / oder falls ungeplante zusätzliche Kosten für<br />

eine erforderliche weiter gehende Revitalisierung<br />

anfallen, kann es aus Sicht der Anleger zu erheblichen<br />

Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />

Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio kommen.<br />

Bei dem derzeit bestehenden Mietvertrag für das<br />

Fondsobjekt handelt es sich um einen „Net-Lease“,<br />

wonach der Mieter neben seinen verbrauchsabhängigen<br />

Kosten für beispielsweise Elektrizität, Gas,<br />

Wasser etc. sämtliche weitere Bewirtschaftungs- und<br />

Betriebskosten des Fondsobjekts (sog. „Outgoings“)<br />

zu leisten hat. Diese Ausgangslage wurde im Rahmen<br />

der Prognoserechnung entsprechend berücksichtigt<br />

(d. h. es wurden keine entsprechenden Kostenansätze<br />

für den Vermieter vorgesehen). Sollten tatsächlich<br />

nicht umlegbare Bewirtschaftungs- und Betriebskosten<br />

auf der Ebene des Vermieters entstehen, beispielweise<br />

weil der Mieter derartige mietvertragliche<br />

Regelungen anders auslegt oder entsprechende<br />

Mietnebenkosten teilweise oder ganz nicht anerkennt<br />

bzw. bezahlt oder falls es zu sonstigen Streitigkeiten<br />

mit dem Mieter diesbezüglich kommen sollte,<br />

wird sich der Netto-Cashflow aus der Vermietung<br />

für den Vermieter gegenüber der Prognose entsprechend<br />

reduzieren bzw. in negativer Weise verändern.<br />

Dies würde auch die verfügbare Liquidität auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft reduzieren und kann Ausfälle<br />

bei den Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger nach sich ziehen. Reduzieren sich die Nettomieteinnahmen,<br />

sinkt dadurch ggf. auch der Wert<br />

des Fondsobjekts, was sich aus Sicht der Anleger<br />

ebenfalls negativ auf die Rentabilität der Anlage<br />

auswirkt.<br />

35<br />

Gemäß dem Mietvertrag mit dem Mieter wird die<br />

Miete jährlich um 4 Prozent erhöht („Rent Review“).<br />

Es besteht das Risiko, dass die im Rahmen der<br />

Prognose getroffenen diesbezüglichen Annahmen<br />

– gleich aus welchem Grund – in für das Fondsobjekt<br />

negativer Weise vom Tatsächlichen abweichen.<br />

Zudem sind im Rahmen eines eventuellen Anschlussmietvertrags<br />

oder zum Zeitpunkt einer Mietvertragsverlängerung<br />

derartige Mietanpassungen unter<br />

Umständen nicht oder nicht im gleichen Umfang<br />

möglich. Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung<br />

oder einer Mietvertragsverlängerung muss die Miete<br />

ggf. auch zu einer geringeren Marktmiete hin angepasst<br />

werden. All dies kann zur Folge haben, dass<br />

die Nettomieteinnahmen von den Annahmen in der<br />

Prognoserechnung negativ abweichen, dass diese<br />

unter Umständen langfristig sinken und in der Folge<br />

auch der Marktwert und mögliche Erlöse aus einer<br />

Veräußerung des Fondsobjekts niedriger ausfallen.<br />

In diesen Fällen würde sich die Rentabilität der Beteiligung<br />

für die Anleger unter Umständen signifikant<br />

reduzieren, auch ein teilweiser oder vollständiger<br />

Verlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio ist<br />

nicht auszuschließen.<br />

Für die zum in der Prognoserechnung beispielhaft<br />

unterstellten Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />

Marktmiete für die vermietbaren Flächen des<br />

Fondsobjekts (einschließlich der Parkplätze) wurden<br />

im Rahmen der Prognoserechnung Schätzungen<br />

vorgenommen bzw. Annahmen getroffen. Es besteht<br />

das Risiko, dass diese Schätzungen bzw. Annahmen<br />

tatsächlich nicht eintreten und die Marktmiete zum<br />

Zeitpunkt der prognostizierten bzw. tatsächlichen<br />

Veräußerung des Fondsobjekts oder dessen Anschlussvermietung<br />

erheblich unter der für diesen<br />

Zeitpunkt prognostizierten Marktmiete liegt. Da die<br />

Marktmiete in die Kalkulation des Veräußerungspreises<br />

einfließt, kann sich in diesem Fall für die Anleger<br />

die Rentabilität der Beteiligung erheblich verschlechtern.<br />

Auch ein teilweiser oder vollständiger Verlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger ist bei<br />

erheblichen Abweichungen von der Prognose nicht<br />

auszuschließen. Eine geringere Marktmiete, als in<br />

der Prognose für den Zeitpunkt der Anschlussvermietung<br />

angenommen, würde ebenfalls die Nettomieteinnahmen<br />

reduzieren. Dies kann Kürzungen bzw.<br />

die Aussetzung von Ausschüttungen / Entnahmen der<br />

Fondsgesellschaft an die Anleger sowie ebenfalls einen<br />

geringeren Veräußerungserlös nach sich ziehen.<br />

Der Mietvertrag mit dem aktuellen Mieter beinhaltet<br />

Regelungen, die dem Mieter unter bestimmten


Umständen, insbesondere wenn der Vermieter dem<br />

zustimmt, eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags,<br />

eine Untervermietung oder eine vergleichbare<br />

anderweitige Übertragung von Rechten aus dem<br />

Mietvertrag ermöglichen. Durch das vorgenannte<br />

Recht des Mieters kann es – sofern der Vermieter dem<br />

zustimmt – zu einem Wechsel des Mieters kommen.<br />

Hieraus kann sich aus Sicht des Vermieters eine Verschlechterung<br />

der Bonität des / der Mieter(s) ergeben.<br />

Beispielsweise kann sich die Bonität des neuen Mieters<br />

schlechter entwickeln, als dies der Fall gewesen<br />

wäre, wenn der derzeitige Mieter Mieter der relevanten<br />

Flächen geblieben wäre. Eine negative Entwicklung<br />

im vorgenannten Bereich könnte dazu führen,<br />

dass Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger<br />

teilweise oder ganz unterbleiben müssen und dass<br />

sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />

gegenüber der Prognose reduziert.<br />

3.3.3 (Zwischen­)Finanzierung<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt auf der Grundlage<br />

des zum Zeitpunkt der Prospektauflage vorliegenden<br />

Fondskonzepts, die Gesamtinvestitionskosten mit<br />

dem Beteiligungskapital der Anleger zu finanzieren.<br />

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises sowie<br />

der Erwerbsnebenkosten für das Fondsobjekt wird<br />

jedoch das Anlegerkapital noch nicht (vollständig)<br />

zur Verfügung stehen. Daher muss das noch nicht<br />

platzierte Eigenkapital der Anleger über eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

vorfinanziert werden.<br />

Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung soll<br />

im Laufe der Platzierungsfrist durch das platzierte<br />

Anlegerkapital zurückgeführt werden. Für die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

wurden Verträge mit<br />

insgesamt drei Darlehensgebern für jeweils einen Teil<br />

der erforderlichen Zwischenfinanzierung abgeschlossen;<br />

die Verträge wurden in einem Fall auf Ebene des<br />

australischen Treuhandvermögens, im Übrigen auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft geschlossen. Im Rahmen<br />

dieser Verträge muss die Fondsgesellschaft bzw. der<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

als Voraussetzung für die Gewährung der jeweiligen<br />

Finanzierung bzw. als Auszahlungsvoraussetzung<br />

umfassende Sicherheiten stellen, die bei vertragswidrigem<br />

Verhalten (z. B. der Nichtrückführung der Finanzierung)<br />

vom jeweiligen Darlehensgeber in Anspruch<br />

genommen und verwertet werden können.<br />

Im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung hat der<br />

Darlehensnehmer, der Treuhänder des australischen<br />

Treuhandvermögens, umfangreiche Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen abgeben müssen, die den<br />

36<br />

Darlehensgeber in Fällen der Nichteinhaltung oder<br />

der Unrichtigkeit zur sofortigen Kündigung des<br />

Darlehens und zu Schadenersatz berechtigen. Der<br />

Darlehensnehmer muss während der Laufzeit des<br />

Darlehens darüber hinaus regelmäßig bestimmte<br />

Nachweise und Unterlagen bei der finanzierenden<br />

Bank einreichen (z. B. Vorlage von testierten Jahresabschlüssen<br />

innerhalb der vereinbarten Fristen)<br />

und vereinbarte Pflichten erfüllen. Weiter gewährt<br />

der Darlehensnehmer der finanzierenden Bank im<br />

Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen neben<br />

den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B. Sicherheiten<br />

aus dem Mietvertrag, Abtretung bzw. Verpfändung<br />

von Konten, Abtretung der Ansprüche<br />

aus der Objektversicherung) erstrangige dingliche<br />

Sicherungsrechte am Fondsobjekt (Hypothek nach<br />

australischem Recht, „Mortgage“) und an den<br />

sonstigen Vermögensgegenständen des australischen<br />

Treuhandvermögens. Der Darlehensnehmer<br />

hat sich im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

weiterhin verpflichtet, während der Laufzeit<br />

des Darlehensvertrags ein bestimmtes Verhältnis<br />

(„Ratio“) betreffend den in regelmäßigen (halbjährlichen)<br />

Abständen auf Kosten des Darlehensnehmers<br />

durch unabhängige Wertgutachter zu ermittelnden<br />

Verkehrswert des Fondsobjekts zum Grad der<br />

Finanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value Ratio“<br />

oder „LVR“). In diesem Zusammenhang darf der<br />

Grad der Finanzierung bezogen auf den ermittelten<br />

Verkehrswert des Fondsobjekts ein Verhältnis von<br />

70 Prozent nicht übersteigen. Auch im Hinblick auf<br />

das Verhältnis des zu leistenden Zinsdiensts zu den<br />

definierten Nettomieteinnahmen aus dem Fondsobjekt<br />

(sog. „Interest Cover Ratio“ oder kurz „ICR“) sind<br />

Bedingungen (unter Einbezug erforderlicher Abzüge<br />

bei den Einnahmen im Fall von erforderlichen<br />

Reparaturen des Fondsobjekts) vereinbart, deren<br />

Einhaltung regelmäßig überprüft wird. Der ICR darf<br />

nicht geringer als 1,5 sein. Sollte die Zinsbelastung<br />

während der Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von<br />

7,75 Prozent p. a. übersteigen, hat sich der Darlehensnehmer<br />

zum Abschluss für die Bank akzeptabler<br />

Zinssicherungsgeschäfte verpflichtet, was Kosten<br />

auslösen würde, die im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans bzw. der<br />

Prognoserechnung nicht berücksichtigt sind. Die<br />

Bank erlaubt die freie Verwendung der Einnahmen<br />

des Vermieters / Darlehensnehmers nur insoweit, als<br />

zuvor der Kapitaldienst an die Bank erfolgt ist, keine<br />

Vertragsverletzungen unter dem Darlehensvertrag<br />

vorliegen und auch eventuelle Investitionen in das<br />

Fondsobjekt (sog. „Capital Expenditure“) vorrangig<br />

abgedeckt wurden. Es bestehen weitere umfang-


eiche Verpflichtungen, die der Darlehensnehmer<br />

während der Laufzeit der Finanzierungsverträge zu<br />

jedem Zeitpunkt einzuhalten hat. Falls die vorgenannten<br />

Verhältnisse (Ratio) bzw. Anforderungen<br />

und damit die vertraglichen Verpflichtungen unter<br />

den Finanzierungsvereinbarungen nicht eingehalten<br />

werden, kann die Bank den Darlehensvertrag fristlos<br />

kündigen und sofortige Rückzahlung verlangen.<br />

Gegebenenfalls wären erfahrungsgemäß in einem<br />

solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung<br />

im freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />

Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre<br />

bezüglich der Einnahmen aus der Vermietung des<br />

Fondsobjekts und / oder die Hinterlegung bestimmter<br />

Beträge auf einem speziellen Sicherheitendeposit<br />

erforderlich. In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger möglich.<br />

Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />

Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />

eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />

Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers<br />

oder des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit<br />

der Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben<br />

daher grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass<br />

der Bank der nach dem Vertrag geschuldete Kapitaldienst<br />

in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf<br />

dem vereinbarten Konto fristgerecht zur Verfügung<br />

gestellt wird. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,<br />

ggf. die fälligen Zahlungen so zu erhöhen, dass die<br />

Bank nach Abzug von z. B. Steuern oder Abgaben die<br />

fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />

Die Finanzierungsvereinbarungen sehen außerdem<br />

Beschränkungen für bestimmte Änderungen,<br />

Übertragungen und Belastungen im Hinblick auf<br />

den Darlehensnehmer bzw. das Fondsobjekt vor. Der<br />

Darlehensnehmer darf nur solche Verträge abschließen,<br />

die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

ausdrücklich genehmigt sind. Auch bestimmte<br />

gesellschaftsrechtliche Änderungen auf Ebene des<br />

Darlehensnehmers dürfen nur nach Zustimmung<br />

der finanzierenden Bank erfolgen. Es sind weiterhin<br />

die für Finanzierungsgeschäfte der vorliegenden Art<br />

üblichen laufenden Verpflichtungen durch die Darlehensnehmer<br />

sicherzustellen (u. a. Versicherung und<br />

Wartung bzw. Instandhaltung des Fondsobjekts in<br />

der vertraglich vereinbarten Art und Weise). Gemäß<br />

den Finanzierungs- und Sicherheitenverträgen auf<br />

Ebene des australischen Treuhandvermögens sind<br />

die Mietzahlungen zuerst auf ein bestimmtes (an die<br />

Bank verpfändetes) Konto einzuzahlen. Nach Abzug<br />

aller Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank<br />

(u. a. Kapitaldienst und definierte sonstige Kosten)<br />

37<br />

wird der verbleibende Betrag, solange keine Vertragsverletzungen<br />

bestehen, freigegeben und steht<br />

dem Darlehensnehmer z. B. zur Ausschüttung an die<br />

Treugeber des australischen Treuhandvermögens zur<br />

freien Verfügung. Insoweit kontrolliert die finanzierende<br />

Bank den Cashflow des Darlehensnehmers und<br />

hat weitreichende Befugnisse und Kontrollrechte.<br />

Sofern der Darlehensnehmer Bedingungen unter<br />

den Finanzierungs- und Sicherheitenvereinbarungen<br />

mit den Darlehensgebern gleich aus welchem Grund<br />

nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann, entfallen ggf.<br />

nach der Prognoserechnung geplante Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger ganz oder teilweise<br />

bzw. kann es zur außerordentlichen fristlosen<br />

Kündigung der Darlehen kommen. Ist es in letzterem<br />

Fall dem Darlehensnehmer nicht möglich, für die<br />

Ablösung der gekündigten Fremdmittel erforderliche<br />

neue Fremdmittel von einem anderen Kreditgeber<br />

zu erhalten, kann es zu einer Zwangsverwertung des<br />

als Sicherheit dienenden Fondsobjekts und / oder der<br />

Trustanteile durch die finanzierende Bank kommen.<br />

Bei der Zwangsverwertung kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass der Erlös nicht ausreicht, um die<br />

bei den Darlehensnehmern aufgenommenen Fremdmittel<br />

zurückzuzahlen. Für den Darlehensnehmer<br />

und damit für Fondsgesellschaft ist insoweit auch<br />

eine nachfolgende Zwangsliquidation mit Verwertung<br />

sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen; für den<br />

Anleger kann dies letztlich den Totalverlust seiner<br />

Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

Sind die Kosten der Zwischenfinanzierung – z. B. bei<br />

steigenden Marktzinsen oder sonst ansteigenden Finanzierungskosten<br />

– höher als in der Prognoserechnung<br />

bzw. dem prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan kalkulatorisch berücksichtigt, gehen<br />

diese zunächst zulasten der Liquidität(sreserve)<br />

der Fondsgesellschaft. Sollte die vorhandene Liquidität<br />

nicht ausreichen, wäre eine (Nach-)Finanzierung<br />

dieser Kosten erforderlich und / oder die geplanten<br />

Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />

können sich entsprechend reduzieren oder müssten<br />

völlig ausgesetzt werden. Sollte sich die restliche<br />

Eigenkapitalplatzierung erheblich verzögern (unter<br />

Umständen bis zum Ende des Platzierungszeitraums)<br />

bzw. sollten aufgrund der sonstigen Rahmenbedingungen<br />

negative Entwicklungen im Rahmen dieser<br />

Fremdfinanzierungen eintreten (beispielsweise da<br />

die Darlehensgeber gewährte Sicherheiten verwerten),<br />

besteht das Risiko, dass die Anleger ihre<br />

Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />

verlieren.


Die Kompetenz für die Aufnahme von Fremdkapital<br />

während des Platzierungszeitraums und in den<br />

vertraglich bestimmten Umständen auch darüber hinaus<br />

ist der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags zugewiesen,<br />

d. h. es findet insoweit bei Fremdkapitalaufnahme<br />

keine Beschlussfassung durch die Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft statt. Im Fall der Aufnahme einer<br />

Finanzierung müssen von der Fondsgesellschaft<br />

bzw. dem Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens vertraglich vereinbarte<br />

Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt werden. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Darlehensgeber bei<br />

Nichterfüllung dieser Voraussetzungen den jeweiligen<br />

Kredit nicht einräumen bzw. ausbezahlen. Es<br />

besteht weiterhin das Risiko, dass eine erforderliche<br />

Finanzierung für die Fondsgesellschaft am Markt<br />

– gleich aus welchem Grund – nicht erhältlich ist<br />

(oder vom Darlehensgeber aufgrund von materiellen<br />

Marktverwerfungen, einer sog. „market disruption“,<br />

nicht ausbezahlt wird bzw. werden kann).<br />

Sollte dies eintreten, wäre der Käufer (und damit in<br />

wirtschaftlicher Betrachtung die Fondsgesellschaft)<br />

nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zu<br />

erfüllen. Insbesondere könnte die Fondsgesellschaft<br />

dem australischen Treuhandvermögen nicht das zur<br />

Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) unter<br />

dem Kaufvertrag für das Fondsobjekt erforderliche<br />

Kapital zur Verfügung stellen. Dies könnte u. a. zur<br />

Nichtdurchführung des Kaufvertrags, zur Verwertung<br />

der unter dem Optionsvertrag bzw. Kaufvertrag<br />

gestellten Sicherheit (Call Option Fee bzw. Deposit in<br />

Höhe von AUD 5.000.000) durch den Verkäufer und<br />

zur (Rück-)Abwicklung des Beteiligungsangebots<br />

führen. Entstehende bzw. entstandene Kosten (u. a.<br />

unter der Andienungs- und Kaufoption / dem Kaufvertrag<br />

sowie bestimmte Kostenansätze im Rahmen<br />

des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans)<br />

wären vom Käufer des Fondsobjekts und<br />

damit wirtschaftlich von der Fondsgesellschaft zu<br />

tragen. Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

in einer solchen oder in einer vergleichbaren<br />

Situation die unter Umständen bereits von Anlegern<br />

geleistete Kapitaleinlage nebst Agio nicht oder nicht<br />

vollständig zurückzahlen kann und unter solchen<br />

Umständen auch insolvent wird mit der Folge, dass<br />

die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise<br />

oder vollständig verlieren.<br />

3.3.4 Langfrist­ und Anschlussfinanzierung<br />

Das Fondskonzept sieht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

keine langfristige Fremdkapitalauf-<br />

38<br />

nahme auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />

bzw. der Fondsgesellschaft vor. Vielmehr sollen<br />

die Investitionen und die damit zusammenhängenden<br />

Kosten gemäß der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

vorliegenden Geschäftsplanung der<br />

Fondsgesellschaft ausschließlich über das Eigenkapital<br />

der Anleger finanziert werden. Im Zuge des Asset-,<br />

Investment- und Fondsmanagements kann es jedoch<br />

während der Fondslaufzeit wirtschaftlich sinnvoll<br />

erscheinen, langfristiges Fremdkapital aufzunehmen<br />

und das durch eine derartige Refinanzierung verfügbare<br />

Eigenkapital ganz oder teilweise vorzeitig an<br />

die Anleger zurückzuzahlen. Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen sind in bestimmten<br />

Fällen der Fremdkapitalaufnahme die Entscheidungskompetenzen<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zugeordnet (§ 9 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft). Während der Platzierungsphase<br />

ist dies auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen stets der Fall. In anderen Fällen,<br />

insbesondere bei einer Aufnahme von mittel- bis<br />

langfristigem Fremdkapital in erheblicher Höhe<br />

nach Abschluss des Platzierungszeitraums, müssen<br />

die Gesellschafter darüber beschließen (§ 15 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Somit<br />

kann es zur Aufnahme von Fremdkapital durch die<br />

Fondsgesellschaft bzw. das australische Treuhandvermögen<br />

ggf. auch ohne Beschlussfassung der Anleger<br />

kommen.<br />

Sollte Fremdkapital aufgenommen werden, sind in<br />

umfassender Weise übliche Sicherheiten (z. B. Grundpfandrechte<br />

am Fondsobjekt, Verpfändung von<br />

Mieteingangskonten) zu bestellen und umfassende<br />

Verpflichtungen, beispielsweise auch die laufende<br />

Einhaltung von bestimmten Finanzkennziffern (siehe<br />

dazu auch die Darstellungen im vorangegangenen<br />

Abschnitt Tz. 3.3.3), gegenüber den Fremdkapitalgebern<br />

einzuhalten. Es bestehen damit zusammenhängende<br />

umfangreiche Risiken. Sollte ein<br />

aufgenommenes Darlehen (und / oder damit zusammenhängende<br />

Geschäfte wie z. B. Zinssicherungsgeschäfte)<br />

vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B.<br />

falls das Fondsobjekt vorzeitig verkauft oder ein Darlehen<br />

nicht oder in anderer Weise verlängert wird),<br />

können je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen und derzeit nicht<br />

kalkulierbare Kosten zulasten der Fondsgesellschaft<br />

entstehen, die beispielsweise den Veräußerungserlös<br />

für das Fondsobjekt signifikant reduzieren können.<br />

Läuft eine Fremdfinanzierung aus, ist am Markt eine<br />

Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />

für eine solche Anschlussfinanzierung sind neu zu


verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger günstig<br />

sein, kann sich dies nachteilig auf die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft auswirken. Es ist auch nicht<br />

sicher, ob in einer solchen Situation überhaupt eine<br />

Anschlussfinanzierung am Markt erhältlich sein wird.<br />

Dies kann zu Kürzungen oder gar zu Aussetzungen<br />

möglicher Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger führen. Ist die Fondsgesellschaft im Rahmen<br />

einer Fremdfinanzierung gar gezwungen, das<br />

Fondsobjekt in einem schwachen Marktumfeld zu<br />

veräußern (beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />

möglich ist oder Vertragsbestimmungen<br />

und -pflichten wie beispielsweise die Einhaltung von<br />

vertraglich vereinbarten Finanzkennziffern unter<br />

den Darlehensverträgen nicht eingehalten werden<br />

können, so dass die Bank Darlehensverträge kündigt<br />

und die Sicherheiten verwertet), kann dies den Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger<br />

nach sich ziehen bzw. eine erhebliche Reduzierung<br />

gegenüber der prognostizierten Rentabilität für die<br />

Anleger bewirken.<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft (oder dem vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögen) weiterer<br />

Finanzierungsbedarf entstehen und dieser nicht<br />

aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden können<br />

(z. B. weil Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung<br />

nicht teilnehmen bzw. diese nicht beschließen),<br />

müsste die Fondsgesellschaft (oder das vorgeschaltete<br />

australische Treuhandvermögen) Fremdkapital<br />

aufnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass zum Zeitpunkt der erforderlichen Fremdkapitalaufnahme<br />

eine Finanzierung nur zu ungünstigen<br />

Bedingungen möglich sein wird. Dies kann sich<br />

auf die Liquidität der Fondsgesellschaft nachteilig<br />

auswirken und zu einer Verminderung bzw. zum<br />

Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger führen. Weiter kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />

Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall besteht<br />

das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kommt und die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />

nebst Agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

australischen Treuhandvermögens<br />

Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für die<br />

strukturelle Instandhaltung und Reparatur des<br />

Fondsobjekts und für bestimmte Dienstleistungen<br />

entstehen, die nicht auf die Mieter umgelegt werden<br />

39<br />

können. Solche Kosten und Aufwendungen sind<br />

im Rahmen des prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplans sowie der Prognoserechnung,<br />

zum Teil auf Basis von Schätzungen, berücksichtigt.<br />

Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten (Kosten<br />

des Jahresabschlusses und für rechtliche und / oder<br />

steuerliche Beratung, Kosten für den Treuhänder des<br />

australischen Treuhandvermögens) und die Kosten<br />

für die Geschäftsbesorgung.<br />

Ein erheblicher Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />

basiert jedoch auf Kostenschätzungen<br />

(z. B. zukünftige Entwicklung der vom Vermieter zu<br />

zahlenden und nicht auf den Mieter umzulegenden<br />

strukturellen Instandhaltungs- und Reparaturkosten,<br />

Kosten der Rechts- und Steuerberatung), d. h. die<br />

Kosten können in ihrer tatsächlichen Höhe von den<br />

jeweiligen Ansätzen im prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan oder in der Prognoserechnung<br />

abweichen. Auch ist nicht auszuschließen,<br />

dass zusätzliche nicht vorgesehene laufende Kosten<br />

entstehen (z. B. aufgrund höherer Kostensteigerungen<br />

als angenommen, durch Rechtsstreitigkeiten<br />

oder Auseinandersetzungen mit dem Mieter oder<br />

Verkäufer des Fondsobjekts) und einen erhöhten<br />

Finanzierungsbedarf oder eine Reduktion der projizierten<br />

Liquidität erfordern. Durch Eintritt jedes der<br />

vorstehenden Ereignisse können sich nachteilige<br />

Abweichungen von den Ansätzen im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der<br />

Prognoserechnung ergeben, die zu einer geringeren<br />

Ausschüttung an die / Entnahme der Anleger und zu<br />

einer nachteiligen Abweichung der Rentabilität der<br />

Beteiligung aus der Sicht der Anleger führen können.<br />

3.3.7 Liquidität<br />

Die Liquiditätsberechnungen im Rahmen der Prognose<br />

berücksichtigen nicht, dass die Einkünfte aus<br />

der Vermietung des Fondsobjekts sowie der ausgewiesene<br />

Liquiditätsüberschuss den Anlegern unter<br />

Umständen erst zeitverzögert zugerechnet werden<br />

bzw. zeitverzögert zufließen. Für unvorhergesehene<br />

Ausgaben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen<br />

ist eine Liquiditätsreserve vorgesehen.<br />

Die Liquiditätsreserve (auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft)<br />

wird insgesamt aus einem im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan eingestellten<br />

Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />

gebildet. Durch die tatsächliche Entwicklung (z. B.<br />

bei niedrigeren Mieteinnahmen, höheren Kosten<br />

oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve insgesamt


erheblich geringer ausfallen, als in der Prognoserechnung<br />

kalkuliert, oder vollständig aufgebraucht<br />

werden. Es besteht das Risiko, dass die tatsächlich<br />

vorhandene Liquiditätsreserve insgesamt nicht<br />

ausreicht, um die vorgenannten Risiken abzusichern,<br />

und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />

(z. B. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich werden<br />

oder auch dass der in der Prognoserechnung angenommene<br />

jährliche Zinsertrag aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

tatsächlich nicht erreicht wird. In der<br />

Folge kann dies gegenüber der Prognose deutlich<br />

geringere Ausschüttungen / Entnahmen oder gar die<br />

Aussetzung möglicher Ausschüttungen / Entnahmen<br />

bewirken. Die Rentabilität der Beteiligung kann sich<br />

gegenüber der Prognose in diesen Fällen erheblich<br />

verringern.<br />

3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner<br />

Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />

Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />

der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen<br />

vertraglichen Regelungen und zum Teil von der Auslegung<br />

der vertraglichen Bestimmungen abhängig.<br />

Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder<br />

mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus<br />

Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den<br />

Wert der gesamten Beteiligung haben. Es bestehen<br />

im Zusammenhang mit der Beteiligung auch erhebliche<br />

Bonitätsrisiken. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />

Verkäufer (und bezogen auf die (kauf-)vertraglichen<br />

Verpflichtungen aus dem Modernisierungsprojekt<br />

der Garant des Verkäufers), der Mieter, Darlehensgeber,<br />

Versicherungsgesellschaften oder diverse<br />

Gewährleistungsverpflichtete – ihren finanziellen<br />

oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem<br />

australischen Treuhandvermögen bzw. der Fondsgesellschaft<br />

wegen Zahlungsschwierigkeiten oder<br />

aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller Höhe<br />

nachkommen. Hierdurch können sich negative<br />

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Fondsgesellschaft und somit auf den Wert der<br />

Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

des Anlegers nebst Agio ergeben.<br />

3.3.9 Veräußerung des Fondsobjekts / Wertentwicklung<br />

/ Beteiligungsdauer<br />

Da bei der Veräußerung des Fondsobjekts der Verkaufspreis<br />

u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />

40<br />

und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen<br />

Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Bonität<br />

der Mieter, Miethöhe und Laufzeit der Mietverträge,<br />

Mietvertragskonditionen), von der Standortqualität<br />

bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt<br />

bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig<br />

sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zu den prognostizierten bzw.<br />

für den Anleger günstigen Konditionen möglich sein<br />

wird. Die Wertentwicklung des Fondsobjekts und<br />

der erzielbare Wiederverkaufspreis sind von heute<br />

nicht vorhersehbaren, markt- und objektspezifischen<br />

Entwicklungen sowie von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen<br />

oder branchenspezifischen Faktoren<br />

abhängig. Zum Ablauf des Prognosezeitraums werden<br />

im Beteiligungsprospekt verschiedene Szenarien<br />

dargestellt, bei denen bestimmte Abweichungen<br />

von den Annahmen der (ohnehin lediglich exemplarischen)<br />

Prognose und deren Auswirkungen auf die<br />

Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger<br />

dargelegt sind. Diese so genannten Sensitivitätsberechnungen<br />

stellen nur beispielhafte bestimmte<br />

Abweichungen, nicht aber alle denkbaren Worst-<br />

Case-Szenarien dar. Tatsächlich können sich auch andere<br />

Wertverläufe bzw. Verkaufsszenarien ergeben,<br />

bei denen die Anleger die Kapitaleinlage nebst Agio<br />

ganz oder teilweise verlieren können. Die im Rahmen<br />

der Prognoserechnung ermittelte Rentabilität der<br />

Beteiligung aus Sicht der Anleger basiert zu einem<br />

maßgeblichen Teil auf dem prognostizierten kalkulierten<br />

Veräußerungserlös des Fondsobjekts. Sollte<br />

das Fondsobjekt nicht zum prognostizierten bzw.<br />

kalkulierten (Netto-)Preis veräußert werden können,<br />

wird die tatsächliche Rentabilität der Beteiligung<br />

aus Sicht der Anleger erheblich geringer ausfallen<br />

und es kann, z. B. falls der tatsächliche Nettoveräußerungserlös<br />

nicht oder nicht wesentlich über den<br />

Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens<br />

bzw. der Fondsgesellschaft zum Verkaufszeitpunkt<br />

liegt, auch die teilweise oder vollständige<br />

Rückzahlung der Kapitaleinlage (nebst Agio) der<br />

Anleger ausbleiben. Der Erlös aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst<br />

die Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens<br />

bzw. der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />

den Anlegern zu bedienen. Liegt der erzielte Veräußerungserlös<br />

unter dem ursprünglich gezahlten<br />

Kaufpreis, so wird der dem Anleger zustehende<br />

Anteil am Veräußerungserlös unter die ursprünglich<br />

geleistete Kapitaleinlage (nebst Agio) des Anlegers<br />

sinken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der<br />

Veräußerungserlös nach Bedienung der Verbindlich-


keiten aufgezehrt ist. Dies würde für den Anleger<br />

zu einem Verlust seiner geleisteten Kapitaleinlage<br />

einschließlich Agio führen. Auch ist im Hinblick auf<br />

die künftige Wertentwicklung zu beachten, dass die<br />

im Rahmen des Beteiligungsangebots anfallenden<br />

Dienstleistungsvergütungen und Kosten für einen<br />

späteren Erwerber keine für das Fondsobjekt wertbildenden<br />

Aufwendungen darstellen, mit der Folge,<br />

dass diese erst durch Wertzuwächse des Fondsobjekts<br />

kompensiert werden müssen. Die Veräußerung<br />

des Fondsobjekts ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />

gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das<br />

Risiko, dass das Fondsobjekt nicht veräußert werden<br />

kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />

kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt wird. Es<br />

kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />

Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist, weil<br />

der dazu erforderliche Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft nicht<br />

gefasst wird. Auch vorhandene Altlasten oder später<br />

identifizierte Baumängel und Altlasten können den<br />

Verkauf des Fondsobjekts erschweren und zu zusätzlichen<br />

Kosten und Aufwendungen im Rahmen der<br />

Beseitigung dieser führen.<br />

Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />

dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />

des Jahres 2022 veräußert wird. Es wurden bei<br />

der Veräußerung Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Revitalisierung bzw. der Wieder- bzw. Anschlussvermietung<br />

und dem Verkauf des Fondsobjekts angesetzt<br />

und von dem projizierten Veräußerungserlös<br />

bzw. den Einnahmen im Jahr 2021 abgezogen. Sollten<br />

die Kostenansätze der Prognoserechnung nicht<br />

ausreichen, würde dies zu einer Verringerung des<br />

möglichen Veräußerungserlöses bzw. der Einnahmen<br />

im Jahr 2021 führen, was sich aus Sicht der Anleger<br />

negativ auf die Rentabilität der Beteiligung auswirken<br />

kann, bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust deren Kapitaleinlage nebst Agio. Sollte<br />

das Fondsobjekt Ende 2021 / Anfang 2022 nicht<br />

veräußert werden, besteht neben dem in Tz. 3.3.2<br />

dargestellten Anschluss- bzw. Weitervermietungsrisiko<br />

darüber hinaus das Risiko der Finanzierung von<br />

erforderlichen Revitalisierungs- und Vermietungskosten<br />

und unter Umständen der Überbrückung<br />

etwaiger Leerstandszeiten, was aus Sicht der Anleger<br />

ebenfalls zu dem vorstehend dargestellten negativen<br />

Beteiligungsergebnis führen kann.<br />

Sollte eine Veräußerung des Fondsobjekts, wie exemplarisch<br />

in der Prognose angenommen, aufgrund<br />

der Marktlage oder Mietsituation Ende 2021 / Anfang<br />

41<br />

2022 wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. durchführbar<br />

sein, kann sich die Beteiligungsdauer des Anlegers<br />

deutlich verlängern. Das Beteiligungskonzept deckt<br />

eine langfristige Vermietung auch weit über das Jahr<br />

2021 hinaus ab. Ist die Fondsgesellschaft durch externe<br />

Einflüsse (z. B. im Fall eigentlich erforderlicher,<br />

jedoch faktisch nicht erreichbarer Anschlussvermietung<br />

oder -finanzierung) gezwungen, das Fondsobjekt<br />

unter Druck in einem schwachen Marktumfeld<br />

zu verkaufen, können die Anleger ihre gesamte<br />

Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Es können<br />

weiterhin Risiken im Rahmen der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts auftreten, etwa eine Insolvenz des Käufers,<br />

die zu rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken<br />

beim Verkäufer bzw. der Fondsgesellschaft führen,<br />

oder auch Risiken aus der Übernahme von Gewährleistungen<br />

oder Haftungsverpflichtungen oder aus<br />

daraus resultierenden Rückabwicklungen. Dies kann<br />

im Ergebnis dazu führen, dass die Veräußerung des<br />

Fondsobjekts bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />

letztlich scheitert oder rückabgewickelt wird,<br />

dass unerwartet hohe Kosten und Aufwendungen in<br />

diesem Zusammenhang entstehen bzw. dass der Veräußerungserlös<br />

merklich reduziert wird. Es ist auch<br />

nicht auszuschließen, dass noch nach Fondsauflösung<br />

hieraus Belastungen der bzw. Rückforderungen<br />

gegenüber den Anlegern entstehen bzw. dass sich<br />

die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />

reduziert oder dass sogar die Kapitaleinlage des<br />

Anlegers nebst Agio verloren geht.<br />

3.3.10 Währungsrisiko<br />

Die Investition – bis auf einige Nebenkosten – und<br />

der Mittelrückfluss (Ausschüttungen / Entnahmen<br />

und Veräußerungserlös) erfolgen währungskongruent<br />

in australischen Dollar. Die Einlage in die Fondsgesellschaft<br />

und alle wesentlichen sonstigen vom<br />

Anleger im Rahmen des Beteiligungsangebots zu<br />

leistenden Zahlungen haben in australischen Dollar<br />

zu erfolgen. Der Wechselkurs des australischen<br />

Dollar zum Euro, aber auch zu anderen Währungen,<br />

war in der Vergangenheit deutlichen Schwankungen<br />

unterworfen und wird auch zukünftig Schwankungen<br />

unterliegen. Anleger, deren persönliche, finanzielle<br />

Verhältnisse durch andere Währungen als den australischen<br />

Dollar, also z. B. durch den Euro geprägt<br />

sind, sowie Anleger, die ihre Kapitaleinlage durch<br />

einen Umtausch von anderen Währungen in australischen<br />

Dollar leisten bzw. ihren Mittelrückfluss (anteilige<br />

Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger<br />

Veräußerungserlös) z. B. in Euro transferieren, sind<br />

einem entsprechenden Wechselkursrisiko ausge-


setzt. Eine Veränderung des Wechselkurses zulasten<br />

des Anlegers kann das Ergebnis der Beteiligung für<br />

den Anleger erheblich beeinträchtigen und auch zu<br />

Verlusten auf Ebene des Anlegers führen.<br />

Da die Fondsgesellschaft Einnahmen in australischen<br />

Dollar erzielt, einige – insgesamt jedoch geringfügige<br />

– Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />

aber in Euro zu leisten sind, ist sie<br />

zu jedem Zeitpunkt des Umtauschs von australischen<br />

Dollar in Euro einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />

ausgesetzt. Sofern es zu einer Abschwächung<br />

des australischen Dollar gegenüber dem Euro<br />

kommt, verschlechtert sich entsprechend die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft mit der Folge, dass sich die<br />

ausschüttungsfähige Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

reduziert. Sollte sich eine gegenüber der Prognose<br />

abweichende Situation ergeben (z. B. sofern eine<br />

(Zwischen-)Finanzierung in Euro aufgenommen wird<br />

und in diesem Zusammenhang unter Umständen<br />

abgeschlossene Währungssicherungsgeschäfte die<br />

entsprechenden Risiken nicht vollständig abdecken),<br />

können zusätzliche Währungsrisiken auf Fondsebene<br />

entstehen, da den Einnahmen, die ausschließlich<br />

in australischen Dollar denominiert sind, in Höhe der<br />

Zahlungsverpflichtungen unter den vorgenannten<br />

Finanzierungs- und Währungssicherungsgeschäften<br />

in einem solchen Fall Euro-Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüberstehen würden. In derartigen Fällen ist<br />

nicht auszuschließen, dass sich das prognostizierte<br />

Beteiligungsergebnis für die Anleger negativ verändert,<br />

dass sich die prognostizierten Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen reduzieren oder diese gar entfallen<br />

oder, dass gar ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio für die Anleger die Folge wäre. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung sind entsprechende<br />

Finanzierungs- bzw. Währungssicherungsgeschäfte<br />

weder abgeschlossen noch vorgesehen, aber nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nicht<br />

grundsätzlich ausgeschlossen, so dass ein entsprechendes<br />

Risiko nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

3.3.11 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />

von Dritten, insbesondere von den Rechts- und<br />

Steuerberatern der Fondsgesellschaft, vom Bewertungsgutachter<br />

bzw. vom technischen Gutachter und<br />

von Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />

„externen Experten“) übernommen. Der Inhalt und<br />

die Richtigkeit der Angaben der externen Experten<br />

können weder von der Fondsgesellschaft noch vom<br />

42<br />

Anbieter abschließend überprüft werden. Es besteht<br />

das Risiko, dass die von den externen Experten<br />

übernommenen Aussagen und Angaben unrichtig,<br />

unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />

herausgelöst, missverständlich oder sogar irreführend<br />

sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit<br />

dieser Aussagen zu negativen Abweichungen<br />

vom prognostizierten Verlauf der Beteiligung führen.<br />

Eine Haftung der externen Experten, deren Aussagen<br />

und Angaben übernommen wurden, ist nicht in<br />

jedem Fall gegeben.<br />

Die Angaben zu dem äußerst umfangreichen und<br />

komplexen Mietvertrag (nebst den damit verbundenen<br />

Verträgen zur Modernisierung des Fondsobjekts,<br />

insbesondere dem sog. „Works Agreement“),<br />

zum Kaufvertrag bzw. zur Optionsvereinbarung, zur<br />

grundstücksrechtlichen Situation einschließlich zum<br />

Denkmalschutz für einen Teil des Fondsobjekts, zu<br />

den Genehmigungen und allen weiteren rechtlich<br />

relevanten Sachverhalten (z. B. zu Umweltaspekten)<br />

basieren auf Analysen und Zusammenfassungen der<br />

wesentlichen Regelungen und Aspekte betreffend<br />

diese Vereinbarungen und Umstände, die von Beratern<br />

und Experten der Fondsgesellschaft zur Verfügung<br />

gestellt wurden. Es besteht das Risiko, dass<br />

derartige Angaben und Zusammenfassungen falsch<br />

oder unvollständig sind bzw. falsche Schwerpunkte<br />

setzen und im Beteiligungsprospekt nicht vollständig,<br />

nicht korrekt oder missverständlich wiedergegeben<br />

oder ihrerseits falsch zusammengefasst sind.<br />

Außerdem können die Annahmen zur Prognose der<br />

Rentabilität nicht zutreffend sein und die Analysen<br />

der externen Experten der Fondsgesellschaft können<br />

darüber hinaus Lücken und Fehler aufweisen, was<br />

zu einer negativen Abweichung der tatsächlichen<br />

Situation im Vergleich zu den Angaben im Beteiligungsprospekt,<br />

insbesondere zu dem prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan bzw. der<br />

Prognoserechnung, führen kann. Dies kann zu einer<br />

Reduzierung der Ausschüttungen und Entnahmen<br />

der Anleger führen.<br />

3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität /<br />

Übertragbarkeit<br />

Für den Handel mit (Treuhand-)Anteilen an der<br />

Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen<br />

Markt, und es ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein<br />

solcher Markt entwickelt; die Fungibilität der Vermögensanlage<br />

ist somit eingeschränkt. Ein Verkauf der


Beteiligung durch den Anleger während der Laufzeit<br />

ist nicht gewährleistet. Ferner kann die Fungibilität<br />

auch durch die steuerliche Situation, insbesondere<br />

durch die derzeit geltende so genannte zehnjährige<br />

Spekulationsfrist für indirekt im Privatvermögen<br />

gehaltene Immobilien in Deutschland, beschränkt<br />

sein. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine Veräußerung<br />

der Beteiligung auf Ebene des Anlegers als<br />

gewerblicher Grundstückshandel gewertet wird, was<br />

zu erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers<br />

im Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />

des Anlegers führen kann.<br />

Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise über den (Treuhand-)Anteil an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft (für Treuhandanteile haltende<br />

Anleger in Verbindung mit dem Treuhandvertrag)<br />

beschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />

Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

aufgeführten Fällen verweigern. Der Anleger<br />

kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht übertragen<br />

bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen. Zudem<br />

besteht in bestimmten Konstellationen ein Vorkaufsrecht<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

für (Treuhand-)Anteile an der Fondsgesellschaft.<br />

In vergleichbarer Weise ist im Erbfall die Übertragung<br />

eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung durch<br />

den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

beschränkt bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)<br />

Anteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden.<br />

3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />

Management / Verwaltung<br />

Die Beteiligung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das<br />

Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch ordentliche<br />

Kündigung ist erstmals zum 31.12.2027 möglich.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei<br />

grundsätzlich eine Abfindung von der Fondsgesellschaft.<br />

Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der<br />

Abfindung aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve<br />

und im Bedarfsfall durch die Aufnahme<br />

43<br />

zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies könnte<br />

für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen<br />

Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität der<br />

Beteiligung, insbesondere auf mögliche Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen, führen.<br />

Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />

in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />

oder geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft müssen geeignete Nachfolger<br />

gefunden werden, was u. a. Kosten verursachen und<br />

ein Managementrisiko auch für die Fondsgesellschaft<br />

bergen kann.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von Eigeninteressen<br />

zum Nachteil der Anleger können die<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />

und können dazu führen, dass die Anleger einen<br />

Verlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio erleiden.<br />

3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />

Stimmrechte / Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />

/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />

Stimmrechten (in einem solchen Fall votiert der Treuhänder<br />

gemäß Weisung der Geschäftsführung), z. B.<br />

durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren,<br />

im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Beteiligung<br />

nicht mehrheitlich beteiligte Kommanditisten / Treugeber<br />

in der Abstimmung die notwendige Beschlussmehrheit<br />

stellen und Beschlüsse in ihrem Interesse<br />

fassen. Solche Beschlüsse der Gesellschafter sind<br />

auch für die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden<br />

Kommanditisten / Treugeber bindend und<br />

von diesen mitzutragen. Eine Majorisierung kann<br />

auch durch den Eintritt des Platzierungsgaranten<br />

oder von Anlegern mit hohen Kapitaleinlagen<br />

herbeigeführt werden. Es besteht auch das Risiko,<br />

dass die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter<br />

wesentliche Beschlüsse, wie z. B. die Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft, gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />

beschließt.


3.3.15 Widerruf von Beteiligungen<br />

Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />

die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />

nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />

(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b ff.<br />

BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht wirksam<br />

ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den dem Anleger<br />

zustehenden Rückgewähranspruch (regelmäßig<br />

Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem Vermögen der<br />

Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern die Fondsgesellschaft<br />

zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts<br />

nicht über ausreichende Mittel zur Rückzahlung<br />

der vom Anleger gewährten Mittel verfügt,<br />

besteht das Risiko, dass der Anleger seine gewährten<br />

Mittel nicht oder nicht in vollem Umfang zurückerhält.<br />

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere<br />

durch einzelne Gerichte oder aufgrund dann gefestigter<br />

Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die<br />

Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen<br />

nicht oder nicht im erforderlichen Umfang<br />

den gesetzlichen Anforderungen genügen / genügt<br />

und / oder nicht wirksam erfolgt sind / ist und<br />

dadurch Anlegern das gesetzliche Widerrufsrecht<br />

– unter Umständen auch nach sehr langer Zeit – noch<br />

zusteht. Insofern besteht das Risiko, dass einzelne<br />

oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt –<br />

insbesondere nach Abschluss des öffentlichen Angebots<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft – wirksam<br />

den Widerruf ihres Angebots zur Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft erklären. In diesem Fall hat<br />

der widerrufende Anleger einen auf den Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten<br />

Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben,<br />

d. h. er erhält einen dem Wert seines Gesellschaftsanteils<br />

im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden<br />

Betrag. Diese Konsequenz der Ausübung eines<br />

späteren Widerrufs (nach Abschluss des öffentlichen<br />

Angebots) ist nicht durch die Platzierungsgarantie<br />

der Real I.S. AG abgedeckt und hätte negative Auswirkungen<br />

auf die für Ausschüttungen / Entnahmen zur<br />

Verfügung stehende Liquidität. Es kann sein, dass in<br />

einem solchen Fall die Ausschüttungen / Entnahmen<br />

reduziert oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />

die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen<br />

kann. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kann in einem solchen Fall eintreten. Für die in<br />

der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann<br />

dies den Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />

bedeuten.<br />

44<br />

3.3.16 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />

anwendbare Rechtsordnung<br />

Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft partizipiert<br />

der Anleger wirtschaftlich an einer Immobilieninvestition<br />

in <strong>Australien</strong>, d. h. einem Investment im<br />

Ausland. Mit einer solchen Investition im Ausland können<br />

für den Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />

Rechtliche und politische Risiken sowie Risiken<br />

aus im Ausland abweichenden Usancen, die sich<br />

Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />

haben, wie z. B. mögliche Änderungen<br />

der Rechtsordnung, so dass die wirtschaftlichen<br />

Interessen der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger<br />

nicht durchgesetzt werden können.<br />

Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />

deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />

und / oder dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ergeben und zu einer höheren steuerlichen Belastung<br />

des australischen Treuhandvermögens, der<br />

Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen.<br />

Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />

die vom deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen, die unten in diesem Abschnitt beschrieben<br />

sind.<br />

Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />

z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>,<br />

die zu einer Minderung der Rentabilität der<br />

Anlage führen.<br />

Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />

Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />

im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />

Kaufvertrag selbst, der Mietvertrag und die Verträge<br />

über die Modernisierung des Fondsobjekts)<br />

unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />

Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen in <strong>Australien</strong> nach den dort<br />

geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen sein. Dies<br />

kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhänders<br />

wie auch die Verteidigung gegenüber unberechtigt<br />

erhobenen Ansprüchen erschweren und<br />

mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />

Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />

sich hieraus unvorhergesehene Belastungen ergeben,<br />

die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />

betreffen und zu einer Reduzierung der<br />

prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen und<br />

der Rendite aus Sicht der Anleger führen.


Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />

USA, Kanada, Japan und <strong>Australien</strong> keiner behördlichen<br />

Beaufsichtigung (beispielsweise für Fonds<br />

oder des Handels von Anteilen) und keinen Genehmigungs-,<br />

Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />

Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />

übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />

aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />

Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />

vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />

nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />

oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />

Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />

dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />

z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />

Japan oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

für einen dieser Staaten, nachträglich verändern.<br />

Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge auf neue<br />

Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der<br />

genannten Staaten übergehen. In diesen Fällen kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist den Anleger<br />

aus der Gesellschaft ausschließen. Es besteht aber<br />

gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in<br />

einem solchen Fall in den USA, Kanada, Japan bzw.<br />

<strong>Australien</strong> zusätzlichen gesetzlichen oder behördlichen<br />

Pflichten unterliegt. Diese könnten z. B. in einer<br />

Registrierungspflicht bestehen, die nur unter Vorlage<br />

eines gesondert aufzustellenden Prospekts erfüllt<br />

werden kann. Durch solche Pflichten können der<br />

Fondsgesellschaft erhebliche Kosten entstehen, die<br />

im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

und in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt<br />

sind. Gelingt bzw. erfolgt der Ausschluss eines<br />

solchen Anlegers nicht bzw. nicht rechtzeitig, lässt<br />

sich nicht ausschließen, dass der Fondsgesellschaft<br />

vorstehend beschriebene zusätzliche behördliche<br />

Pflichten und die damit verbundenen nicht prognostizierten<br />

Kosten entstehen. Beide Fälle können aus<br />

Sicht der Anleger zu nachteiligen Abweichungen<br />

gegenüber der prognostizierten Rentabilität der<br />

Beteiligung führen.<br />

Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich Ersatzansprüche<br />

gegenüber einem Gesellschafter, sollte<br />

infolge eines Beteiligungshindernisses ein Schaden<br />

eintreten. Gegebenenfalls ist ein solcher Schadenersatzanspruch<br />

jedoch im Ergebnis nur teilweise,<br />

45<br />

nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />

durchsetzbar. Zudem wird auch durch geleisteten<br />

Schadenersatz eine zusätzliche behördliche Pflicht<br />

und daraus ggf. dauerhaft resultierender zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand für die Fondsgesellschaft nicht<br />

beseitigt.<br />

Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />

europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />

und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />

veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />

negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />

Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />

von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />

der Beteiligung für die Anleger führen.<br />

3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />

Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />

und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />

einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />

für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />

insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />

sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />

und vorbereitet, die auch Auswirkungen auf geschlossene<br />

Fonds und Initiatoren sowie Verwalter<br />

geschlossener Fonds haben werden. Das Gesetz über<br />

Vermögensanlagen (als Bestandteil des Gesetz zur<br />

Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />

vom 06.12.2011, BGBl. I 2011,<br />

2481ff.) kann für die Fondsgesellschaft zusätzliche<br />

Pflichten bei Erstellung und Prüfung ihrer Jahresabschlüsse<br />

zur Folge haben. Die sog. AIFM-Richtlinie<br />

(Richtlinie 2011 / 61 / EU des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter<br />

alternativer <strong>Investmentfonds</strong> und zur Änderung<br />

der Richtlinien 2003 / 41 / EG und 2009 / 65 / EG<br />

und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009 und (EU)<br />

Nr. 1095 / 2010 (ABl. L 174 / 1ff.)) sieht vor, dass die<br />

Manager alternativer <strong>Investmentfonds</strong>, zu denen<br />

auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />

Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />

zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />

für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />

an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />

jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />

Welche Auswirkungen die nationale Umsetzung<br />

der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht auf die Fondsgesellschaft<br />

haben wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen.<br />

Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />

künftig zusätzliche regulatorische oder adminis-


trative Anforderungen auferlegt werden, kann dies<br />

die Beauftragung weiterer oder ggf. den Austausch<br />

von Geschäftsbesorgern / Dienstleistern erforderlich<br />

machen oder im Extremfall zu einer erzwungenen<br />

früheren Auflösung der Fondsgesellschaft führen.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang<br />

zusätzliche bzw. höhere Kosten haben bzw. zur<br />

vorzeitigen Veräußerung des Fondsobjekts führen,<br />

kann dies eine schlechtere Liquiditätssituation für die<br />

Fondsgesellschaft als projiziert zur Folge haben. Der<br />

Eintritt der vorgenannten Fälle könnte dazu führen,<br />

dass die Rentabilität der Beteiligung gegenüber der<br />

prognostizierten Rentabilität aus Sicht der Anleger<br />

erheblich geringer ausfällt.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Allgemein<br />

Dieses Beteiligungsangebot ist auf nur in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (natürliche<br />

Personen) ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen<br />

heraus investieren und den (mittelbaren)<br />

Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft nicht<br />

fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem Betriebsvermögen,<br />

Fremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />

Ansässigkeit als nur in Deutschland trägt der<br />

Investor u. a. zusätzliche steuerliche Risiken, die in<br />

diesem Beteiligungsprospekt nicht dargestellt sind.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />

auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden<br />

deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />

der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Erlasse<br />

der zuständigen Behörden sowie der relevanten<br />

Rechtsprechung. Es besteht das Risiko, dass Gesetzesänderungen<br />

und / oder Änderungen der Rechtsprechung<br />

und / oder der Erlasse bzw. Praxis der deutschen<br />

bzw. australischen Finanzverwaltung zu einer<br />

anderen, ggf. höheren als der in diesem Beteiligungsprospekt<br />

dargestellten bzw. zugrunde gelegten<br />

Besteuerung führen. Dies ist auch mit Rückwirkung<br />

möglich. Ebenso sind voneinander abweichende<br />

Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen<br />

und Finanzgerichte sowie eine unterschiedliche<br />

Behandlung von Sachverhalten in <strong>Australien</strong> und<br />

Deutschland nicht ausgeschlossen. Bis zur endgültigen<br />

steuerlichen Veranlagung, beispielsweise nach<br />

einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft, bzw.<br />

bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung steht<br />

die Besteuerung der Anleger mit Einkünften aus der<br />

Fondsgesellschaft nicht fest.<br />

46<br />

Steuergesetzgebung sowie Verwaltungserlasse und<br />

-praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland und<br />

<strong>Australien</strong> haben im laufenden wie auch den vergangenen<br />

Jahren ständigen Veränderungen unterlegen.<br />

Es besteht das Risiko, dass künftige Veränderungen<br />

die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft, des<br />

australischen Treuhandvermögens und die diesem<br />

Beteiligungsangebot zugrunde gelegte Ertrags- und<br />

Liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />

Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />

es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />

von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

„Anti-Avoidance Provisions“), Gestaltungen für<br />

Zwecke der Besteuerung zu ignorieren. Es besteht<br />

das Risiko, dass die deutsche und / oder australische<br />

Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich Elemente<br />

dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />

ignoriert / ignorieren bzw. abweichend von der<br />

steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />

behandelt / behandeln.<br />

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />

Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />

Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung<br />

der Steuerverkürzung bei Steuern vom Einkommen<br />

und vom Vermögen sowie bei einigen anderen<br />

Steuern vom 24.11.1972 („DBA“) unterschiedlich<br />

interpretieren und auch ändern. Negative steuerliche<br />

Auswirkungen können sich für die Anleger in<br />

Deutschland insbesondere auch ergeben, wenn das<br />

bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />

ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („switch<br />

over clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht für<br />

Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts gewährt. Das DBA wird derzeit neu<br />

verhandelt, so dass künftig neue und ggf. nachteilige<br />

gesetzliche Regelungen gelten können (siehe hierzu<br />

Details in Tz. 3.4.2). Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass das DBA gekündigt wird. In jedem<br />

dieser Fälle kann sich für die Anleger die Ausschüttung<br />

/ Entnahme nach Steuern bzw. die Rentabilität<br />

der Beteiligung nach Steuern substanziell mindern.<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />

wird dem Anleger das Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />

bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />

und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />

Steuersatz versteuert. Es besteht das Risiko,<br />

dass Steuerzahlungen zu leisten sind, denen keine


oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus<br />

der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />

Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und / oder Deutschland<br />

eine höhere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />

Besteuerung erfolgen. Es können Steuernachzahlungen<br />

zzgl. Zinsen zu leisten sein. Dies kann die<br />

Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />

stark einschränken und letztlich gar zu einem<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich<br />

jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />

Risiken in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.<br />

Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung den<br />

gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig prüfen<br />

und bzgl. der steuerlichen Aspekte insbesondere<br />

das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ berücksichtigen.<br />

Vor der Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />

zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />

Berater hinzuziehen.<br />

Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können<br />

nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen<br />

Konzeption und von Änderungen des Steuerrechts<br />

bzw. dessen Auslegung trägt somit vollständig und<br />

allein der Anleger. Für den Eintritt der wirtschaftlichen<br />

Ziele eines Anlegers wird keine Haftung übernommen.<br />

3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />

a) Besteuerung der Mieteinkünfte /<br />

Veräußerungsgewinne<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose<br />

des Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass<br />

Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt und Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />

der Anteile am Treuhandvermögen in Deutschland<br />

auf Ebene des Anlegers nicht der Einkommensteuer<br />

unterliegen.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Mieteinkünfte und<br />

Veräußerungsgewinne in Deutschland auf Ebene<br />

der Anleger der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Freistellung<br />

unter dem DBA bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1<br />

EStG nicht anwendbar ist und / oder australische<br />

Veräußerungsgewinne unter dem DBA nicht von<br />

deutscher Besteuerung freizustellen wären. Dies<br />

kann ebenso der Fall sein, wenn die Fondsge-<br />

47<br />

sellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert.<br />

Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />

Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />

nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />

der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />

Nr. 2 EStG vorliegen. Sofern beispielsweise die<br />

Finanzverwaltung die australische Quellensteuer<br />

nicht als australische Einkommensbesteuerung<br />

der Anleger ansieht, könnte sie die Auffassung<br />

vertreten, dass die Anleger mit den laufenden<br />

Einkünften aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />

nicht der australischen Einkommensbesteuerung<br />

unterliegen und dass dies auf die fehlende Ansässigkeit<br />

der Anleger in <strong>Australien</strong> zurückzuführen<br />

ist. In der Folge könnte sie die Freistellung der<br />

Einkünfte in Deutschland versagen.<br />

Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />

beim Anleger in Deutschland<br />

der Einkommensteuer unterliegen, wenn das<br />

Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />

des Anlegers (beispielsweise durch<br />

entsprechende Anwendung des Artikels im DBA<br />

über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

ggf. unter Anwendung der Tz. 32.6<br />

des Kommentars zum OECD-Musterabkommen<br />

und / oder der Grundsätze des OECD-Berichts zur<br />

Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens auf<br />

Personengesellschaften vom Januar 1999) extensiv<br />

ausgelegt und für diese Einkünfte Deutschland<br />

zugewiesen wird.<br />

Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am australischen Treuhandvermögen<br />

bzw. der Anteile an der Fondsgesellschaft unter<br />

dem DBA nicht von der Besteuerung in Deutschland<br />

auf Ebene der Anleger freigestellt sind (vgl.<br />

Verfügung der OFD Münster vom 04.05.2009).<br />

Das Risiko einer erhöhten steuerlichen Belastung<br />

der Anleger in Deutschland besteht in diesem<br />

Fall insbesondere, sofern bei Veräußerung das<br />

Fondsobjekt und die Anteile am australischen<br />

Treuhandvermögen sowie an der Fondsgesellschaft<br />

nicht jeweils mehr als zehn Jahre gehalten<br />

wurden. Dem Anleger würden in diesem Fall nach<br />

deutscher Besteuerung erheblich geringere Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen aus seiner Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft verbleiben, als in der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt.


Die nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten<br />

Einkünfte würden dann im Ergebnis bei<br />

den Anlegern der Besteuerung zu deren persönlichem<br />

Steuersatz in Deutschland unterliegen und<br />

nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine Anrechnung<br />

der australischen Quellensteuer könnte<br />

ebenfalls versagt werden. Die Rentabilität der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft würde sich<br />

für die Anleger erheblich reduzieren.<br />

Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />

von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />

im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />

Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />

Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />

Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />

haben. Dies könnte neben den Rentabilitätsnachteilen<br />

gegenüber der Prognose eine erhebliche<br />

Liquiditätsbelastung für den Anleger mit sich<br />

bringen.<br />

Deutschland strebt bei Revisions- / Neuverhandlungen<br />

von DBA – wie sie mit <strong>Australien</strong> derzeit<br />

stattfinden – gewöhnlich die Aufnahme einer<br />

Rückfallklausel in das DBA an. Nach einer Rückfallklausel<br />

steht Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht<br />

für die Mieteinkünfte bzw. Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen bzw. der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft zu. Dies kann<br />

auf Ebene der Anleger zur Belastung mit deutscher<br />

Einkommensteuer unter Anrechnung einer<br />

möglichen australischen Steuer sowie zumindest<br />

für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />

nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume zur<br />

Nachzahlung von Einkommensteuer und Zinsen<br />

darauf führen.<br />

Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der<br />

Fondsgesellschaft würden sich in jedem dieser<br />

Fälle erheblich verringern.<br />

b) Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />

Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird<br />

(z. B. weil die Veräußerung des Fondsobjekts in<br />

die Prognoserechnung und das prognostizierte<br />

48<br />

Beteiligungsergebnis einbezogen ist (vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009) oder die Fondsgesellschaft<br />

aus anderen Gründen, beispielsweise falls<br />

sie entgegen der Fondskonzeption gewerbliche<br />

Tätigkeiten ausüben sollte oder Dienstleistungen<br />

oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze gegenüber<br />

Mietern erbringen sollte, als gewerblich tätig<br />

und gewerblich infiziert eingestuft wird), d. h. für<br />

deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />

und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />

Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der Anleger<br />

könnte sein, dass Deutschland das Besteuerungsrecht<br />

für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

nach der Anrechnungsmethode zusteht.<br />

In diesem Fall würden Einkünfte aus Vermietung<br />

/ Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen auf Ebene<br />

des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />

unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Maße sollte<br />

im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen der<br />

§§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet werden können.<br />

Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft würden sich in diesem Fall<br />

erheblich verringern.<br />

c) Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen oder des<br />

Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

ist für deutsche Steuerzwecke dem<br />

Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts<br />

zuzurechnen.<br />

Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />

mit weiteren Veräußerungen des<br />

Anlegers wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />

bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar)<br />

grundstückshaltenden Personengesellschaften<br />

einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />

Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />

Drei-Objekt-Grenze. Die Veräußerung von mehr<br />

als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich als steuerpflichtiger


gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren.<br />

In die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch<br />

die Veräußerung des Anteils am australischen<br />

Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />

des Fondsobjekts durch den Treuhänder des<br />

australischen Treuhandvermögens für die Fondsgesellschaft<br />

bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung<br />

an der Fondsgesellschaft einzubeziehen<br />

sein. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre<br />

Nicht-Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch<br />

die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />

für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind.<br />

d) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />

Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />

betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />

Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />

aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />

Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />

Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />

innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />

sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />

auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />

werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />

ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />

Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />

Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht<br />

auszugehen sein. Allerdings besteht insbesondere<br />

bei Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />

das Risiko, den Nachweis der<br />

Überschusserzielungs absicht im Ergebnis nicht<br />

erfolgreich führen zu können.<br />

49<br />

e) Fremdwährungsgeschäfte<br />

Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />

im Zusammenhang mit ihrem<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese<br />

Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sein.<br />

Wird ein Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />

anderer Wirtschaftsgüter verwendet (hier<br />

zum anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter der<br />

Fondsgesellschaft), stellt dies nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung, die in der Literatur zum<br />

Teil bestritten wird, eine Veräußerung der Fremdwährung<br />

dar. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />

und Veräußerung der Fremdwährung<br />

nicht mehr als ein Jahr, handelt es sich um ein in<br />

der Einkommensteuererklärung des Anlegers zu<br />

erfassendes privates Veräußerungsgeschäft im<br />

Sinne des § 23 EStG. Dem Anleger wird empfohlen,<br />

insoweit steuerlichen Rat einzuholen.<br />

f) § 138 Abs. 2 AO<br />

Die Finanzverwaltung könnte die Auffassung<br />

vertreten, dass die Anleger aufgrund dieser Beteiligung<br />

eine Anzeige über die Auslands tätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO abgeben müssen. Die<br />

Fondsgesellschaft ist berechtigt (aber nicht<br />

ver pflichtet), die Anzeige für Anleger bei der<br />

zuständigen Finanz behörde abzugeben. Eine fehlende<br />

Anzeige kann zu einer Kostenbelastung auf<br />

Ebene des Anlegers und zu einer Verringerung<br />

der Rentabilität der Beteiligung für den Anleger<br />

führen.<br />

3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

a) Erfüllung der Voraussetzungen zur Qualifikation<br />

als Managed Investment Trust<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass das<br />

Treuhandvermögen in sämtlichen Jahren, in denen<br />

es für steuerliche Zwecke positive Einkünfte<br />

erzielt, die Voraussetzungen zur Qualifikation als<br />

Managed Investment Trust erfüllt und die Fondsgesellschaft<br />

für diese Zwecke als in Deutschland<br />

ansässig qualifiziert wird.<br />

Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

für Managed Investment Trusts wurden<br />

erst kürzlich erlassen. Da es derzeit in Bezug auf<br />

die Auslegung und Anwendung dieser geänder-


ten gesetzlichen Vorschriften weder Gerichtsurteile<br />

noch Entscheidungen durch die australische<br />

Finanzverwaltung gibt, verbleiben Unsicherheiten,<br />

ob das Treuhandvermögen die Voraussetzungen<br />

zur Qualifikation als Managed Investment<br />

Trust erfüllt. Es kann somit nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die australische Finanzverwaltung<br />

die Qualifikation des Treuhandvermögens als<br />

Managed Investment Trust oder die Qualifikation<br />

der Fondsgesellschaft als in Deutschland ansässig<br />

nicht anerkennt.<br />

Die Erfüllung der Voraussetzungen des Treuhandvermögens<br />

zur Qualifikation als Managed<br />

Investment Trust ist außerdem von bestimmten<br />

Faktoren abhängig, die außerhalb der Kontrolle<br />

der Fondsgesellschaft liegen (z. B. wer letztendlich<br />

der Eigentümer von Anlegern ist, die keine<br />

Einzelpersonen sind).<br />

Sollte das Treuhandvermögen nicht alle Voraussetzungen<br />

eines Managed Investment Trusts, wie<br />

konzeptionsgemäß vorgesehen, erfüllen oder<br />

wird die Fondsgesellschaft nicht als in Deutschland<br />

ansässig und nicht als in Deutschland<br />

geschäftlich tätig behandelt, erhöht sich der auf<br />

die Einkünfte des Treuhandvermögens anwendbare<br />

Quellensteuersatz von 7,5 Prozent auf<br />

30 Prozent. Dies würde die Ausschüttungen an<br />

die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />

und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

b) Verlustvorträge<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass nach<br />

australischem Steuerrecht dem Treuhänder für<br />

Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />

entstandene steuerliche Verluste in nachfolgende<br />

Veranlagungszeiträume vorgetragen und gegen<br />

positive Einkünfte verrechnet werden können.<br />

Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />

für Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />

ist, dass im Zeitraum zwischen der<br />

Erzielung negativer Einkünfte und deren Verrechnung<br />

mit positiven Einkünften Anforderungen an<br />

den Bestand der Anleger / Treugeber („50 Prozent<br />

50<br />

Stake Test“) erfüllt werden. Am erforderlichen<br />

Bestand der Anleger / Treugeber kann es fehlen,<br />

wenn (Treuhand-)Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

übertragen werden. Am erforderlichen<br />

Bestand der Anleger / Treugeber kann es bzgl. negativer<br />

Einkünfte aus oder im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb des Fondsobjekts auch fehlen, sofern<br />

bei Verursachung solcher negativer Einkünfte<br />

das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es<br />

am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />

fehlen, entfallen auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens australische steuerliche<br />

Verlustvorträge, sofern sich die Beteiligungen der<br />

Anleger am Gesellschaftskapital zu 50 Prozent<br />

oder mehr ändern.<br />

Sollten australische steuerliche Verlustvorträge –<br />

wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzung<br />

und / oder aus anderen Gründen – ganz<br />

oder teilweise nicht nutzbar sein, können sich die<br />

Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />

aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.<br />

c) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit Gewinnen<br />

aus der Veräußerung des Fondsanteils<br />

Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />

dass Anleger / Treugeber, die (zusammen mit<br />

nahestehenden Personen) weniger als 10 Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

halten, mit Gewinnen aus der Veräußerung des<br />

Anteils an der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />

nicht der australischen Einkommensteuer unterliegen.<br />

Anleger, die (allein oder zusammen mit nahestehenden<br />

Personen) 10 Prozent oder mehr<br />

des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />

halten, unterliegen mit Gewinnen aus der Veräußerung<br />

der Anteile an der Fondsgesellschaft der<br />

australischen Einkommensteuer.<br />

Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Steuern auf Veräußerungsgewinne<br />

würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

erheblich verringern.


d) Stempelsteuer („Stamp Duty“)<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />

Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass durch<br />

die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />

Stempelsteuer („Stamp Duty“) im australischen<br />

Bundesstaat Victoria auf das Fondsobjekt<br />

oder auf die Beteiligung als solche in nur geringer<br />

Höhe ausgelöst wird.<br />

Stempelsteuer in erheblicher Höhe entsteht<br />

jedoch durch Aufnahme von Anlegern / Treugebern,<br />

wenn entgegen den Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Anleger<br />

eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber halten und einzeln oder zusammen<br />

mit nahestehenden Anlegern zu 20 Prozent<br />

oder mehr am Beteiligungskapital der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt sind oder<br />

als Kommanditist halten und einzeln oder<br />

zusammen mit nahestehenden Anlegern zu<br />

50 Prozent oder mehr am Beteiligungskapital<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt sind.<br />

In diesem Fall könnten die Anleger / Treugeber<br />

bzw. diesen nahestehende Personen anteilig<br />

Stempelsteuer zu entrichten haben, die bis zu<br />

5,5 Prozent des unbelasteten Verkehrswerts des<br />

Fondsobjekts beträgt. Insgesamt würden sich die<br />

Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />

aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

in diesem Fall erheblich verringern.<br />

e) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegende Prognoserechnung und Prognose<br />

des Beteiligungsergebnisses beruhen u. a. auf<br />

Annahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von Abschreibungen sowie von bestimmten, im<br />

Vorfeld entstandenen Kosten mittels Abschreibungen,<br />

der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />

Betriebsausgaben (einschließlich von Kosten, die<br />

unter dem Investment Management Agreement,<br />

dem Trust Deed sowie unter Verträgen mit dem<br />

Anbieter vereinbart und angesetzt wurden) und<br />

zur Entstehung, Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit<br />

/ Umlegbarkeit der australischen Mehrwertsteuer<br />

(„Goods and Services Tax“).<br />

51<br />

Sollten die Annahmen hinsichtlich der Verfügbarkeit<br />

und Berechnung der Abzugsbeträge für<br />

das Treuhandvermögen unzutreffend sein, würde<br />

daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand, als in<br />

der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

vorgesehen, resultieren. Dies würde die<br />

möglichen Ausschüttungen / Entnahmen reduzieren<br />

und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

Sollten die hinsichtlich Goods and Services Tax<br />

getroffenen Annahmen unzutreffend sein (beispielsweise<br />

indem der Erwerb des Fondsobjekts<br />

der Goods and Services Tax unterläge und diese<br />

nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet<br />

würde), würde daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand,<br />

als in der steuerlichen Konzeption<br />

dieses Beteiligungsangebots vorgesehen,<br />

resultieren. Dies würde die Ausschüttungen an<br />

die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />

und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />

verringern.<br />

f) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots sieht<br />

die Besteuerung von Mieteinkünften aus dem<br />

Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts bzw. der Anteile am australischen<br />

Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />

des Trustee für das australische Treuhandvermögen<br />

vor.<br />

Es besteht das Risiko, dass eine Änderung in<br />

der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />

australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />

Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />

verpflichtet werden, was zusätzliche<br />

Kosten für die Anleger und damit eine Reduzierung<br />

der Rentabilität aus der Beteiligung für die<br />

Anleger auslösen würde.<br />

Anleger, die 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft halten und<br />

hinsichtlich Gewinnen aus der Veräußerung der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen<br />

Einkommensteuer unterliegen, sind im<br />

Hinblick auf diesen Veräußerungsgewinn steuererklärungspflichtig.


3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />

Anteilsfinanzierung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Ein Kommanditist haftet persönlich für die Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft. Mit seiner Eintragung<br />

in das Handelsregister ist seine Haftung gegenüber<br />

Dritten für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />

Verbindlichkeiten auf die in das Handelsregister eingetragene<br />

Hafteinlage beschränkt. Daher wird der<br />

Treuhandkommanditist erst mit seiner Eintragung<br />

in das Handelsregister Gesellschafter. Grundsätzlich<br />

erlischt die Haftung eines Kommanditisten, wenn<br />

und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Für den Fall,<br />

dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen (z. B.<br />

Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen, Abfindungen<br />

bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten<br />

zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des Kommanditisten<br />

insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die<br />

mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten<br />

Anleger (Treugeber) haften gegenüber Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch<br />

entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5 Abs. 3 des<br />

Treuhandvertrags dem Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen und<br />

zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet,<br />

die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

oder Dritten ergeben. Die eingangs<br />

dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />

die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. Im<br />

Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />

Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />

bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />

Hafteinlage.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />

zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />

kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />

sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und<br />

Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen aus der Beteiligung aufzubringen.<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />

Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />

52<br />

auch kumulativen, Risiken unterliegen. Insofern kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />

Ausschüttungen / Entnahmen reduziert werden müssen<br />

oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />

der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />

für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten.<br />

Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der<br />

vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer oder<br />

vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />

werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die<br />

Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />

kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />

kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />

dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />

keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />

erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in der<br />

Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von der<br />

Beteiligung zurückzuführen. In diesem Fall droht dem<br />

Anleger der persönliche Ausfall unter der Fremdfinanzierung<br />

bis hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />

3.6 Maximales Risiko des Anlegers<br />

Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />

Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />

Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />

auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />

Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />

einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />

Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen<br />

die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />

aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu<br />

einem Ausfall der Ausschüttungen / Entnahmen bis<br />

hin zu einem Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio führen. Unabhängig von den vorstehend<br />

dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare<br />

Entwicklungen das Ergebnis der Beteiligung für<br />

die Anleger negativ beeinflussen.<br />

Über das Risiko des Totalverlusts der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio hinaus kann für den Anleger<br />

die Verpflichtung entstehen, aus seinem sonstigen<br />

privaten Vermögen Steuern zu zahlen und Ausgleichs-<br />

oder Schadenersatzzahlungen – auch aus


Haftungsfällen – an die Fondsgesellschaft oder an<br />

Dritte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />

zu leisten und im Fall der Refinanzierung der Einlage<br />

(Anteilsfinanzierung) ferner die Belastung aus deren<br />

Fortsetzung oder Rückführung, der Entstehung von<br />

Vorfälligkeitsentschädigungen oder Kosten, ohne<br />

dass diese durch Einnahmen aus der Beteiligung<br />

gedeckt sind, tragen zu müssen. Das maximale Risiko<br />

ist die Belastung des Anlegers mit den vorgenannten<br />

Zahlungsverpflichtungen ohne korrespondierende<br />

Einnahmen aus der Beteiligung, was die Privatinsolvenz<br />

des Anlegers verursachen könnte.<br />

Über die in diesem Abschnitt genannten Risiken<br />

hinaus existieren nach Kenntnis des Anbieters zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren<br />

wesentlichen wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />

rechtlichen Risiken.<br />

53


Melbourne Park mit dem National Tennis Centre, umbenannt in Rod Laver Arena. Melbourne Cricket Ground, MCG<br />

4. INVESTITIONSSTANDORT


MIT SAUBERER ENERGIE IN DIE ZUKUNFT<br />

Melbourne plant, den Anteil der erneuerbaren Energien und der<br />

Energien mit niedrigem CO2-Ausstoß am Energiehaushalt bis 2020<br />

auf 20 Prozent zu erhöhen. Parallel dazu hat sich die Regierung von<br />

Victoria zum Ziel gesetzt, die CO2-Emissionen bis 2050 um 60 Prozent<br />

gegenüber dem Jahr 2000 zu senken. Auch die Privathaushalte<br />

in Melbourne tragen dazu bei und sollen allein bis 2016 bereits<br />

eine Einsparung von 10 Prozent CO2 leisten.<br />

Quelle: Auszug aus „Melbourne 2032“,<br />

Victorian Department of Eco-Innovation and Sustainable Living (DEISL), Juli 2008


4. Investitionsstandort<br />

4.1 <strong>Australien</strong> – Commonwealth of Australia<br />

Fläche 7,71 Mio. km²<br />

Bevölkerung 22,5 Mio. (2011)<br />

Bevölkerungsdichte 2,9 Einwohner pro km²<br />

Hauptstadt Canberra<br />

Währung Australischer Dollar (AUD)<br />

Bruttoinlandsprodukt<br />

pro Kopf<br />

USD 54.869 (2010)<br />

Wirtschaftswachstum 2010: 2,6 %<br />

2011: 2,9 % (prognostiziert)<br />

2012: 4,5 % (prognostiziert)<br />

Inflationsrate 2010: 2,8 %<br />

2011: 3,4 % (prognostiziert)<br />

2012: 2,5 % (prognostiziert)<br />

Arbeitslosenquote 2010: 5,2 %<br />

2011: 5,0 % (prognostiziert)<br />

2012: 4,9 % (prognostiziert)<br />

Landessprache Englisch<br />

Regierungsform Parlamentarisch-demokratische<br />

Monarchie im Commonwealth<br />

of Nations<br />

Quelle: OECD, Economic Outlook 89, May 2011<br />

Verschuldungsquote mit Prognose<br />

Prozent des Bruttoinlandsprodukts<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

Welt Japan USA<br />

56<br />

4.1.1 Allgemeines<br />

Nach Russland, Kanada, den USA, China und Brasilien<br />

ist <strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde<br />

und etwa 21,5-mal so groß wie die Bundesrepublik<br />

Deutschland. <strong>Australien</strong> ist im Rahmen seiner<br />

Verwaltungsgliederung in sechs Bundesstaaten und<br />

zwei Territorien unterteilt. Der größte Teil der Bevölkerung<br />

lebt in Küstenregionen – zum einen in der<br />

Umgebung von Perth im Südwesten des Kontinents,<br />

zum anderen in den Küstengebieten im Südosten von<br />

Adelaide über Melbourne und Sydney bis Brisbane.<br />

In diesen Gebieten wiederum leben die meisten Menschen<br />

in den städtischen Regionen, vor allem den<br />

Hauptstädten der Bundesstaaten und Territorien.<br />

<strong>Australien</strong> sieht sich als Einwanderungsland mit<br />

einer multikulturellen Gesellschaft. Die Einwanderer<br />

stammen vor allem aus dem Vereinigten Königreich,<br />

Neuseeland, China, Italien und Vietnam.<br />

Das australische Parlament besteht aus zwei Kammern<br />

– dem Repräsentantenhaus mit 150 Sitzen und<br />

dem Senat mit 76 Sitzen.<br />

Im August 2010 fanden in <strong>Australien</strong> vorgezogene<br />

Parlamentswahlen statt, aus der keine Partei als<br />

eindeutiger Sieger hervorging. Nach langwierigen<br />

Koalitionsverhandlungen bildete die neue Premierministerin<br />

Julia Gillard von der Labor Party (ALP) eine<br />

Prognose<br />

0<br />

1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016<br />

<strong>Australien</strong><br />

Deutschland<br />

Quelle: International Monetary Fund, World Economic Outlook September 2011


Minderheitsregierung zusammen mit freien Abgeordneten<br />

und den Grünen. Königin Elizabeth II. ist<br />

das Staatsoberhaupt <strong>Australien</strong>s.<br />

<strong>Australien</strong>s Wirtschaft wird vom Dienstleistungssektor<br />

dominiert (knapp 80 Prozent des Bruttoinlandsprodukts).<br />

Größte Einzelbereiche des Dienstleistungssektors<br />

sind Finanz-, Immobilien- und<br />

Unternehmensdienstleistungen. Der Landwirtschafts-<br />

und Bergbauanteil am Bruttoinlandsprodukt<br />

liegt bei rd. 10 Prozent, doch ist der Anteil dieser<br />

beiden Sektoren an <strong>Australien</strong>s Exporten mit rd.<br />

70 Prozent erheblich.<br />

4.1.2 Volkswirtschaft<br />

<strong>Australien</strong>s Wirtschaft hat sich in den vergangenen<br />

Jahren als äußerst robust erwiesen, und die australische<br />

Wirtschaft konnte über die letzten 15 Jahre<br />

jedes Jahr im Schnitt mit rd. 3,4 Prozent wachsen.<br />

Dieser robuste Wachstumsprozess konnte auch<br />

während der Turbulenzen der weltweiten Finanzkrise<br />

im Jahr 2009 mit rd. 1,4 Prozent Wachstum fortgesetzt<br />

werden. Somit besitzt <strong>Australien</strong> unter den<br />

hoch entwickelten Industrienationen praktisch ein<br />

Alleinstellungsmerkmal und unterstreicht die solide<br />

Wirtschaftspolitik der jüngeren Vergangenheit. Für<br />

das Wirtschaftsjahr 2012 wird gemäß einer Analyse<br />

der OECD ein Wirtschaftswachstum von 4,5 Prozent<br />

prognostiziert.<br />

Bruttoinlandsprodukt mit Prognose<br />

Prozent<br />

6,0<br />

4,0<br />

2,0<br />

0,0<br />

-2,0<br />

-4,0<br />

-6,0<br />

<strong>Australien</strong> Deutschland Euro-Raum gesamt OECD<br />

57<br />

Die Tatsache, dass <strong>Australien</strong> die Finanzkrise praktisch<br />

unbeschadet überstanden hat, ist nicht nur auf<br />

die Stabilität des Bankensystems, sondern auch auf<br />

das im internationalen Vergleich überdurchschnittlich<br />

große und rasch in Kraft gesetzte staatliche<br />

Konjunkturpaket zurückzuführen. Aufgrund solider<br />

Staatsfinanzen konnte dieses auch problemlos finanziert<br />

werden. Die Verschuldungsquote <strong>Australien</strong>s<br />

gemessen am Bruttoinlandsprodukt beträgt gemäß<br />

der im September 2011 veröffentlichten Analyse des<br />

Internationalen Währungsfonds rd. 20,5 Prozent und<br />

soll nach überstandener Finanzkrise und Turbulenzen<br />

am Anlagemarkt bis zum Jahr 2016 auf rd.<br />

18 Prozent sinken. Dieser stabile Finanzhaushalt <strong>Australien</strong>s<br />

wird insbesondere gemessen an anderen bedeutenden<br />

Volkswirtschaften wie Deutschland, USA<br />

und Japan deutlich. Der Staatshaushalt wird nach<br />

Expertenmeinung auch in den kommenden Jahren<br />

gemessen an der Staatsverschuldung im Verhältnis<br />

zu anderen Wirtschaftsnationen gut aufgestellt sein.<br />

Das ist nicht zuletzt auch Folge der langen Phase<br />

wachstumsstarker Jahre mit hohen Haushaltsüberschüssen.<br />

Aus dem ursprünglich stark regulierten Agrar-<br />

und Rohstoffland wurde in den letzten 25 Jahren<br />

nicht nur eine der am stärksten deregulierten Ökonomien<br />

der Welt, sondern auch seit Ende der 80er Jahre<br />

eines der wachstumsstärksten OECD-Länder. In den<br />

Jahren 1987 bis 2009 ist die australische Wirtschaft<br />

durchschnittlich jährlich über 3,3 Prozent gewachsen.<br />

Prognose<br />

1986 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

– 96<br />

Quelle: OECD Economic Outlook 89 database, May 2011


Aktuelle Wirtschaftsdaten gehen von einem robusten<br />

Wachstum für das abgelaufene Wirtschaftsjahr<br />

2011 von 2,9 Prozent aus, nach einem Anstieg von<br />

2,6 Prozent im Wirtschaftsjahr 2010. Für 2012 wird<br />

ein Anstieg von 4,5 Prozent prognostiziert. Die<br />

mittelfristige Prognose ist damit nicht nur für sich<br />

gesehen, sondern auch im internationalen Vergleich<br />

führender Industrieländer äußerst positiv.<br />

Positiv ist auch die Preisentwicklung zu bewerten.<br />

Nachdem die Inflationsrate 2009 auf 1,8 Prozent<br />

zurückging, wird sie für das Jahr 2012 mit 2,5 Prozent<br />

prognostiziert und liegt damit voraussichtlich im<br />

Bereich der historischen Bandbreite zwischen 2 und<br />

4 Prozent.<br />

Dass <strong>Australien</strong> zu den wirtschaftlich leistungsfähigeren<br />

Ländern der Welt zählt, liegt auch und vor<br />

allem an seinem Rohstoffreichtum. Gerade nach der<br />

globalen Finanz- und Wirtschaftskrise kristallisiert<br />

sich die Region Südostasien zusammen mit den wirtschaftlichen<br />

Schwergewichten China und Indien als<br />

neues Gravitationszentrum des Welthandels heraus.<br />

Laut den Veröffentlichungen der Welthandels- und<br />

Entwicklungskonferenz UNCTAD hat <strong>Australien</strong> China<br />

als größten Eisenerzproduzenten der Welt abgelöst.<br />

Auch bei den an Bedeutung gewinnenden Industriemetallen<br />

Titan, Lithium, Gold und Aluminium zählt<br />

Arbeitslosigkeit mit Prognose<br />

Prozent<br />

12,0<br />

10,0<br />

8,0<br />

6,0<br />

4,0<br />

2,0<br />

0,0<br />

<strong>Australien</strong> Deutschland Euro-Raum gesamt OECD<br />

58<br />

<strong>Australien</strong> zu den weltgrößten Produzenten. <strong>Australien</strong><br />

ist seit Mitte der 80er Jahre weltweit der größte<br />

Exporteur von Steinkohle.<br />

Des Weiteren verfügt <strong>Australien</strong> in Relation zu seiner<br />

Einwohnerzahl über eine sehr effiziente Infrastruktur.<br />

Das Autobahnnetz um die Großstädte ist gut ausgebaut<br />

und das Flugnetz eines der best ausgebauten<br />

der Welt. So nimmt <strong>Australien</strong> beim Wachstumsfaktor<br />

„Infrastrukturausstattung“ in der Bewertung des<br />

„Global Competitiveness Index“ des World Economic<br />

Forums Platz 24 von 142 Ländern ein. Auch das<br />

Bildungssystem des Landes stellt mit Platz 11 seine<br />

internationale Wettbewerbsfähigkeit unter Beweis<br />

und ist ein Garant für die zukünftige Absicherung des<br />

Wohlstandes <strong>Australien</strong>s. Bei der Bewertung der Entwicklung<br />

des Finanzsystems ist <strong>Australien</strong> auf Platz<br />

6 und bei der Stabilität der Banken gar auf Platz 4<br />

gelistet. Die Gesamtplatzierung <strong>Australien</strong>s mit<br />

Rang 20 im Rahmen der Erhebung veranschaulicht<br />

die zunehmende Bedeutung <strong>Australien</strong>s im weltwirtschaftlichen<br />

Kontext.<br />

Auch der Arbeitsmarkt spiegelt die erfolgreiche<br />

gesamtwirtschaftliche Situation <strong>Australien</strong>s wider.<br />

Die Arbeitslosenquote stieg ausgehend von einem<br />

sehr niedrigen Niveau während der Finanzmarktkrise<br />

zwar kurzfristig um etwa zwei Prozentpunkte auf<br />

Prognose<br />

1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />

Quelle: OECD Economic Outlook 89 database, May 2011


Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von<br />

immobilienmarktspezifischen Daten (Jahr 2010)<br />

5,00<br />

4,00<br />

3,00<br />

2,00<br />

1,50<br />

1,00<br />

0,50<br />

0,00<br />

1,22<br />

<strong>Australien</strong><br />

1,23<br />

Kanada<br />

1,24<br />

Großbritannien<br />

1,25<br />

Neuseeland<br />

1,25<br />

Schweden<br />

1,25<br />

USA<br />

1,27<br />

Irland<br />

1,28<br />

Frankreich<br />

knapp 6 Prozent an, ist aber seitdem wieder deutlich<br />

zurückgegangen und liegt im Bereich des von der Regierung<br />

als Vollbeschäftigung definierten Korridors<br />

von rd. 5 Prozent; Tendenz weiter leicht fallend.<br />

Damit einhergehend ist ein Anstieg der Erwerbsquote,<br />

die in den vergangenen Jahren kontinuierlich auf<br />

mehr als 65 Prozent wuchs, zu verzeichnen. Dies ist<br />

nicht zuletzt der verstärkten Anwerbung von ausländischen<br />

Fachkräften zu verdanken.<br />

Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des Landes in<br />

Verbin dung mit einem soliden öffentlichen Haushalt<br />

bildet günstige Voraussetzungen, das hohe<br />

Wachstum der Vergangenheit auch in der Zukunft<br />

fortzuführen. Diese Rahmenbedingungen, gepaart<br />

mit dem Reichtum an natürlichen Rohstoffen wie<br />

Kohle, Erze und diverse Industriemetalle, versetzen<br />

das Land in eine außerordentlich gute strategische<br />

Position für die Zukunft.<br />

Dies spiegelt sich auch im Finanzstatus des Kontinents<br />

wider. Die führende Ratingagentur Standard<br />

& Poor’s bewertet die Bonität <strong>Australien</strong>s zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit einem hervorragenden<br />

„AAA, bei stabilem Ausblick“, was der<br />

Bestnote entspricht.<br />

1,38<br />

Niederlande<br />

59<br />

1,38<br />

Deutschland<br />

1,46<br />

Belgien<br />

1,50<br />

Dänemark<br />

1,53<br />

Finnland<br />

1,58<br />

Spanien<br />

1,71<br />

Österreich<br />

1,73<br />

Singapur<br />

...<br />

4,74<br />

Algerien<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle, Global Real Estate Transparency Index 2010<br />

4.1.3 Immobilienmarkt<br />

Der australische Immobilienmarkt rangiert gemäß<br />

dem aktuellen von Jones Lang LaSalle alle zwei<br />

Jahre aufgestellten Immobilien-Transparenzindex<br />

2010 weltweit auf dem ersten Platz vor Kanada und<br />

Großbritannien. Hierbei handelt es sich um einen<br />

Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz<br />

von Immobilienmärkten. Am australischen<br />

Markt finden ausländische Investoren die gleichen<br />

Marktbedingungen wie die lokalen Investoren vor<br />

und können verlässliche Markt- und Finanzinformationen,<br />

klare Vorgaben zu Steuern und behördlichen<br />

Regulierungen, gleiche Behandlung im Transaktionsprozess,<br />

hohe ethische Standards und hervorragende<br />

Marktexpertise der Marktteilnehmer erwarten.<br />

Der Umweltschutz hat in <strong>Australien</strong> einen hohen<br />

Stellenwert erreicht. Standards für energie- und<br />

umweltbewusstes Bauen, wie das National Australian<br />

Built Environment Rating System („NABERS“) und das<br />

Green Building Council’s Green Star Rating, gehören<br />

daher im Büroimmobilienbereich in <strong>Australien</strong> mittlerweile<br />

zur gängigen Praxis.


500 km<br />

4.2 Melbourne<br />

Timorsee<br />

Darwin<br />

Indischer Ozean Carpentariagolf<br />

Pazifischer Ozean<br />

Cairns<br />

Port Hedland<br />

Dampier<br />

Westaustralien<br />

Perth<br />

4.2.1 Allgemeines<br />

Melbourne befindet sich im Südosten <strong>Australien</strong>s<br />

an der Mündung des Yarra Rivers in der Port-Phillip-<br />

Bucht im australischen Bundesstaat Victoria (VIC).<br />

Es ist die Hauptstadt des Bundesstaates Victoria und<br />

nach Sydney zweitgrößte Stadt <strong>Australien</strong>s.<br />

Von den insgesamt rd. 5,5 Mio. Menschen, die im<br />

Bundesstaat Victoria gemeldet sind, leben rd. 4,08 Mio.<br />

Einwohner in der Agglomeration Melbourne. Dies<br />

entspricht ungefähr drei Viertel der Gesamtbevölke<br />

rung des Bundesstaates. Nicht zuletzt deshalb ist<br />

Melbourne das kulturelle und wirtschaftliche Zentrum<br />

Victorias und zudem die Stadt mit dem größten<br />

Bevölkerungszuwachs in <strong>Australien</strong> im Jahr 2010<br />

sowie in den vorherigen neun Jahren gemäß den<br />

statistischen Erhebungen des Australian Bureau of<br />

Statistics (australisches Statistikamt). Die Bedeutung<br />

der südlichsten Millionenstadt der Welt geht weit<br />

über die Grenzen des Bundesstaates hinaus. Im aus-<br />

Nordterritorium<br />

Alice Springs<br />

Südaustralien<br />

Große Australische<br />

Bucht<br />

Indischer Ozean<br />

60<br />

Townsville<br />

Queensland<br />

Adelaide<br />

Neusüdwales<br />

Victoria<br />

Mackay<br />

Gladstone<br />

Brisbane<br />

Melbourne<br />

Tasmanien<br />

Sydney<br />

Canberra<br />

Tasmansee<br />

tralischen Finanzjahr 2010 – 2011 hat Melbourne und<br />

der Bundesstaat Victoria den größten Beitrag in <strong>Australien</strong><br />

zum Bruttoinlandsprodukt geleistet. In Victoria<br />

lag das Wirtschaftswachstum über dem nationalen<br />

Durchschnitt. Den höchsten Beitrag mit rd. 11 Prozent<br />

lieferte dabei die Finanz- und Versicherungswirtschaft,<br />

gefolgt von der verarbeitenden Industrie mit<br />

rd. 9,2 Prozent. Insgesamt ist die Wirtschaftsleistung<br />

über die unterschiedlichen Sektoren sehr breit diversifiziert,<br />

was über die letzten 20 Jahre im Rahmen der<br />

Wirtschaftspolitik zur zukunftssicheren Ausrichtung<br />

des Standorts erreicht wurde. Dies trägt somit zur<br />

wirtschaftlichen Stabilität des Bundesstaates bei.<br />

Das kontinuierliche Wirtschaftswachstum in Victoria<br />

und solide Staatsfinanzen sind Folge dieser positiven<br />

Rahmenbedingungen und werden durch ein AAA-<br />

Rating von Standard & Poor’s untermauert.<br />

Neben der wirtschaftlichen Bedeutung des Standorts<br />

für das Land <strong>Australien</strong> bietet Melbourne den „Melburnians“<br />

durch seine Lage und Stadtplanung ein


sehr hohes Maß an Lebensstandard und -qualität. So<br />

wurde Melbourne beispielsweise von der britischen<br />

Wochenzeitschrift „The Economist“ nach 2002, 2004<br />

und 2005 auch im Jahr 2011 zu der lebenswertesten<br />

Stadt der Welt gewählt. Dabei wurden die Bereiche<br />

Gesundheitspflege, Bildungswesen und Infrastruktur<br />

mit bestmöglicher Punktzahl bewertet.<br />

Ferner ist Melbourne Ausrichter der Australian Open,<br />

eines der vier jährlichen Grand-Slam-Turniere im<br />

Tennis, sowie meist Veranstaltungsort des Auftaktrennens<br />

der Formel 1 auf dem Albert Park Circuit.<br />

4.2.2 Immobilienmarkt<br />

Das zentrale Geschäftsviertel (Central Business<br />

District, CBD) von Melbourne erstreckt sich zwischen<br />

der Spencer und der Spring Street und wird durch die<br />

La Trobe Street respektive durch die Flinders Street<br />

zum Yarra River begrenzt. Historisch lässt sich der<br />

32<br />

Docklands Hwy<br />

Docklands Drive<br />

Pigott St<br />

200 m<br />

Bourke St<br />

32<br />

Victoria St<br />

Lorimer St<br />

Adderley St<br />

Harbour Esplanade<br />

Spencer St<br />

William St<br />

Dudley St Dudley St<br />

Wurundjeri Way<br />

20<br />

Hawke St<br />

DIGITAL<br />

HARBOUR<br />

YARRA RIVER<br />

Princes Hwy<br />

Princes Hwy<br />

55<br />

TELSTRA DOME<br />

(ETIHAD STADIUM)<br />

Bourke St<br />

Docklands Hwy Wurundjeri Way<br />

Docklands Hwy<br />

50<br />

55<br />

79<br />

William St William St<br />

Little Lonsdale St Little Lonsdale St<br />

La Trobe St La Trobe St La Trobe St<br />

Spencer St Clarendon St<br />

Lonsdale St Lonsdale St<br />

Little Bourke St Little Bourke St<br />

Bourke St<br />

Little Collins St Little Collins St<br />

61<br />

Queen St Queen St<br />

Elizabeth St Elizabeth St<br />

Market St<br />

Flinders Ln Flinders Ln<br />

Collins St Collins St Collins St<br />

West Gate Freeway<br />

Victoria St Victoria St Victoria St<br />

King St<br />

32<br />

50<br />

20<br />

79<br />

SOUTHERN<br />

CROSS STATION<br />

50<br />

32<br />

King St<br />

QUEEN<br />

VICTORIA<br />

MARKET<br />

Fondsobjekt, 655 – 661 Bourke Street, Melbourne<br />

79<br />

Queen St<br />

Franklin St<br />

Queensbridge St<br />

Flinders St Flinders St Flinders St<br />

MELBOURNE<br />

EXHIBITION CENTRE<br />

Normanby Rd Whiteman St<br />

Princes Hwy<br />

50<br />

79<br />

30<br />

32<br />

Kings Way<br />

Princes Hwy<br />

City Rd<br />

79<br />

Swanston St<br />

CARLTON<br />

FLAGSTAFF<br />

GARDENS<br />

FLAGSTAFF<br />

STATION<br />

MELBOURNE<br />

CENTRAL<br />

STOCK<br />

EXCHANGE<br />

CBD in die Teilmärkte „Eastern Core“, „Western Core“,<br />

„Civic“ und „Docklands“ einteilen. Der Büroflächenbestand<br />

des zentralen Geschäftsviertels, Melbourne<br />

CBD, beläuft sich auf rd. 4,24 Mio. m², wobei der Teilmarkt<br />

„Western Core“, in dem sich das Fondsobjekt<br />

befindet, den in Bezug auf die vorhandene Bürofläche<br />

größten Teilmarkt darstellt.<br />

Der Büroimmobilienmarkt im zentralen Geschäftsviertel<br />

von Melbourne zeichnet sich insbesondere<br />

durch eine sorgfältig geplante Bauvergabe und somit<br />

eine gut vorhersehbare und gesunde Fertigstellungsquote<br />

neuer Immobilienprojekte aus. Im Jahr<br />

2011 sind keine Neubauentwicklungen fertiggestellt<br />

worden. Zum Ende des Jahres 2011 ist eine Gebäuderenovierung<br />

mit einer Bürofläche von 31.000 m²<br />

fertiggestellt worden. Seit dem Jahr 2008 wurden<br />

insgesamt acht Neubauvorhaben und drei Renovierungsprojekte<br />

mit einer Gesamtbürofläche von<br />

rd. 287.000 m² gestartet, welche vor Fertigstellung<br />

Melbourne<br />

CBD<br />

AQUARIUM<br />

CROWN<br />

ENTERTAINMENT<br />

COMPLEX<br />

Power St<br />

Princes Hwy<br />

Domain Tunnel<br />

BOURKE ST<br />

MALL<br />

YARRA RIVER<br />

Lygon St<br />

City Rd<br />

Russell St<br />

Swanston St St Kilda Rd<br />

FLINDERS ST<br />

STATION<br />

Southbank Boulevard<br />

Rathdowne St<br />

SOUTHGATE ARTS<br />

CENTRE<br />

FEDERATION<br />

SQUARE<br />

3<br />

Exhibition St<br />

GARDENS<br />

Bourke St<br />

Spring St<br />

PARLIAMENT<br />

RAILWAY STATION<br />

Yarra Bank Hwy<br />

Linlithgow Ave<br />

STATE<br />

PARLIAMENT<br />

HOUSE<br />

Batman Ave<br />

BIRRARUNG<br />

MARR PARK


Marktübersicht Melbourne CBD mit Prognose<br />

m²<br />

200.000<br />

150.000<br />

100.000<br />

50.000<br />

0<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013<br />

Fertigstellungen Nettoflächenumsatz Projektentwicklung Leerstandsrate<br />

bereits einen Vermietungsstand von 77 Prozent aufwiesen.<br />

Im Jahr 2012 sollen Projekte im Umfang von<br />

rd. 113.000 m² fertig gestellt werden, welche zum Teil<br />

an den staatseigenen Wasserversorger Melbourne<br />

Water oder an das australische Finanzamt vorvermietet<br />

sind. 2013 sind insgesamt Fertigstellungen<br />

im Umfang von rd. 127.000 m² geplant, wobei ein<br />

Großteil auf die Fertigstellung der an die National<br />

Australia Bank (NAB) vorvermieteten Immobilie 700<br />

Bourke Street mit einer Fläche von 61.000 m² entfällt.<br />

Nettoflächenumsatz Melbourne CBD mit Prognose<br />

m²<br />

210.000<br />

180.000<br />

150.000<br />

120.000<br />

90.000<br />

60.000<br />

30.000<br />

0<br />

62<br />

Prognose<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle<br />

Die Nachfrage nach geeigneten Büroimmobilien ist<br />

nach wie vor robust, allerdings ist der Nettoflächenumsatz<br />

insbesondere durch die niedrige Fertigstellungsrate<br />

und geringe Anzahl an zusammenhängenden<br />

Leerflächen auf ein Niveau von rd. 30.000 m² in<br />

2011 gesunken. Dennoch konnte im ersten Halbjahr<br />

2011 Melbourne den höchsten Nettoumsatz an<br />

Büroflächen in <strong>Australien</strong> verzeichnen. Die Vermietungsaktivität<br />

für das Jahr 2011 lag dennoch bei über<br />

120.000 m² Bürofläche. Für das Jahr 2012 erwarten<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

12<br />

9<br />

6<br />

3<br />

0<br />

Prognose<br />

Gesamtleerstand in Prozent<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle


Leerstand Melbourne CBD<br />

in Prozent vom Bestand<br />

14<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Premium und A-Grade Übrige Flächenqualitäten<br />

die lokalen Immobilien makler einen zunehmenden<br />

Nettoumsatz an Büro flächen. Dies ist insbesondere<br />

dem Umstand geschuldet, dass viele Mieter bislang<br />

im Rahmen der weltwirtschaftlichen Situation mit<br />

einer Expansion ihrer Flächen gewartet haben.<br />

Aufgrund des beschriebenen positiven Nettoumsatzes<br />

an Büroflächen in Verbindung mit dem Umstand,<br />

dass 2011 keine Fertigstellungen, mit Ausnahme<br />

der Renovierung von 30.000 m² zum Ende von 2011,<br />

stattgefunden haben, ist die Leerstandsrate auf<br />

5,9 Prozent über alle Gebäudequalitäten im zentralen<br />

Geschäftsviertel von Melbourne bzw. auf rd.<br />

3,9 Prozent im Premiumbereich und rd. 8,5 Prozent<br />

im Sekundärbereich gesunken (Stand Q 3 2011).<br />

Diese Werte liegen jeweils unterhalb des langjährigen<br />

Mittels und insbesondere für Immobilien, die<br />

nicht dem Premiumsegment zuzuordnen sind,<br />

konnte die Leerstandsrate von ihrem Höchststand<br />

von rd. 14 Prozent im Jahr 2006 bis heute deutlich<br />

reduziert werden. Auch für das Jahr 2012 gehen die<br />

Immobilienexperten von einer Leerstandsrate über<br />

alle Immobilienqualitäten im CBD von Melbourne<br />

von unter 6 Prozent aus.<br />

Nachstehend werden, um die historische Entwicklung<br />

auf einer effektiven Basis darzulegen, die Entwicklungen<br />

bei den Bruttomieten, den Zugeständnissen<br />

an Mieter („Incentives“), den Mietnebenkosten<br />

63<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle<br />

und den sich ergebenden Nettomieten dargelegt.<br />

Diese effektive Betrachtungsweise ist insoweit<br />

objektiv, da nicht nur die Entwicklungen einzelner<br />

Komponenten bei der Mietpreisfindung herangezogen<br />

werden, sondern alle für einen Mieter bei der<br />

tatsächlichen Gesamtmietbelastung relevanten Faktoren<br />

berücksichtigt werden. So fällt beispielsweise<br />

zu Beginn eines steigenden Mietpreiszyklus zunächst<br />

im Normalfall die Höhe der gezahlten Mieterzugeständnisse,<br />

bevor die eigentlichen Mietansätze (sog.<br />

„Headline Rents“) steigen. Es ist daher wichtig, die<br />

einzelnen oben aufgeführten Bestandteile der gesamten<br />

Mietkalkulation in der historischen Entwicklung<br />

bzw. aktuell zu betrachten und zu bewerten.<br />

Die effektiven durchschnittlichen Bruttomieten,<br />

also die Bruttomieten unter Berücksichtigung von<br />

durchschnittlichen am Markt bezahlten Mieterzugeständnissen,<br />

im CBD von Melbourne für Büroflächen<br />

im Premium- / A-Grade-Segment sind in den letzten<br />

sechs Jahren von durchschnittlich rd. 300 AUD / m²<br />

im Jahr 2005 auf aktuell rd. 413 AUD / m² p. a. und<br />

damit im Betrachtungszeitraum um rd. 37 Prozent<br />

gestiegen. Im letzten Jahr blieben die Bruttomieten<br />

aufgrund der Tatsache, dass Eigentümer die aktuelle<br />

Marktphase zum Abschluss von langfristigen<br />

Mietverträgen genutzt haben, trotz der sinkenden<br />

Leerstandsrate vergleichsweise stabil. Dabei weisen<br />

die einzelnen Teillagen im CBD von Melbourne


Stadtansichten von Melbourne bei Nacht


Effektive durchschnittliche Bruttomieten Melbourne CBD<br />

AUD pro m² p. a.<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Premium und A-Grade Übrige Flächenqualitäten<br />

sowie einzelne Objektkategorien (z. B. bedingt<br />

durch abweichende Mietnebenkosten) von diesem<br />

Durchschnittswert nach oben und unten abweichende<br />

Ansätze auf, gleichwohl die vorstehende stark<br />

anziehende Tendenz des Wachstums der Mieten im<br />

gesamten Markt beobachtet werden konnte.<br />

Bezogen auf die durchschnittliche jährliche Nettomiete<br />

für das Premium- / A-Grade-Segment beliefen<br />

sich im zweiten Halbjahr 2011 gemäß den lokalen<br />

Experten von Colliers International die Ansätze<br />

Melbourne CBD Büromarktindikatoren<br />

Gebäude standard durchschnittliche<br />

Nettomiete<br />

(AUD / m² p. a.)<br />

durchschnittliche<br />

Nebenkosten<br />

(AUD / m² p. a.)<br />

65<br />

durchschnittlicher<br />

Kaufpreis<br />

(AUD / m²)<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle<br />

durchschnittliche<br />

Ankaufsrendite<br />

(%)<br />

tief hoch tief hoch tief hoch<br />

Premium 413 643 124 6.000 7.000 6,50 7,00<br />

A­Grade 391 466 107 4.500 5.750 7,00 7,75<br />

B­Grade 316 363 94 3.000 4.250 8,00 9,00<br />

Quelle: Colliers International Research & Forecast Report, Melbourne CBD Office Second Half 2011<br />

auf 391 AUD / m² bis 643 AUD / m². Die Bandbreite<br />

begründet sich durch die Unterschiede in der Lagequalität<br />

innerhalb des CBD von Melbourne sowie<br />

unterschiedliche Objektqualitäten. Dabei werden die<br />

vorgenannten Spitzenmieten nur in Einzelfällen und<br />

bei herausragenden Flächenqualitäten innerhalb<br />

hochwertiger Lage- und Objektqualitäten bezahlt.<br />

Die projizierten Nettomieten sollen gemäß den lokalen<br />

Experten von CBRE in den Kalenderjahren 2011<br />

und 2012 jeweils um rd. 6 Prozent pro Jahr steigen.


Mietzyklus Asien-Pazifik<br />

Beschleunigter<br />

Mietpreisrückgang<br />

Verlangsamter<br />

Mietpreisrückgang<br />

HCM City, Tokio<br />

Hanoi, Wellington, Canberra, Seoul<br />

Melbourne befindet sich gemäß der aktuellen Analyse<br />

des Immobilienzyklus in einer Phase der ansteigenden<br />

Mieten und bildet demnach einen günstigen<br />

Einstiegszeitpunkt, um an der Wertentwicklung von<br />

Immobilien, die sich grundsätzlich gemäß der langfristig<br />

erzielbaren Rendite entwickeln, teilzuhaben.<br />

66<br />

Beschleunigtes<br />

Mietpreiswachstum<br />

Perth, Brisbane, Bangalore, Sydney<br />

Auckland, Bangkok<br />

Ankaufsrenditen im Premium- / A-Grade-Segment Melbourne CBD<br />

Prozent<br />

10<br />

9<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

Jakarta, Guangzhou, Adelaide<br />

Peking<br />

Neu-Delhi, Shanghai<br />

Melbourne, Manila, Taipeh<br />

Verlangsamtes<br />

Mietpreiswachstum<br />

Singapur, Hongkong, Mumbai<br />

Kuala Lumpur<br />

Quelle: CBRE Asia Pacific Offices, Q3 2011<br />

Die positiven Fundamentaldaten des Büroimmobilienmarkts<br />

von Melbourne spiegeln sich auch in der<br />

Nachfrage nach geeigneten Immobilieninvestments<br />

wider. So treten neben lokalen australischen Investoren<br />

insbesondere vermehrt ausländische Investoren<br />

als potenzielle Käufer auf.<br />

2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />

Quelle: Jones Lang LaSalle


Die Renditen für Büroimmobilieninvestments aus<br />

dem Premium- / A-Grade-Segment sind durch die<br />

jüngsten Transaktionen auf einem Niveau zwischen<br />

6,5 Prozent (dies entspricht einem Vervielfältiger von<br />

rd. 15,4-fach) und 7,75 Prozent (12,9-fach) bestätigt<br />

worden. Der Immobilienwert für A-Grade-Gebäude<br />

pro Quadratmeter wird gemäß den Berichten der<br />

lokalen Experten von Colliers International im<br />

zweiten Halbjahr 2011 in einer Bandbreite zwischen<br />

AUD 4.500 und AUD 5.750 je m² angegeben. Aufgrund<br />

des historisch vergleichsweise niedrigen Zinsumfelds<br />

in <strong>Australien</strong> liegt der Risikoaufschlag für<br />

Premium-Immobilien im Vergleich zu Staatsanleihen<br />

auf einem hohen und attraktiven Niveau im Vergleich<br />

bzw. gegenüber dem Zehnjahresdurchschnitt.<br />

Somit liegt derzeit in einer historischen Betrachtung<br />

auf Basis dieser Gegenüberstellung ein günstiger<br />

Zeitpunkt für die Investition in Immobilien vor, wobei<br />

der höhere Risikoaufschlag zu einem gewissen Maß<br />

der Risikoaversion der Investoren geschuldet ist.<br />

Das Transaktionsvolumen hingegen lag aufgrund<br />

des geringen Angebots unterhalb des langjährigen<br />

Durchschnitts.<br />

Quellen: Germany Trade & Invest; Auswärtiges Amt; OECD Economic Outlook<br />

89 database, May 2011; IMF Outlook September 2011; IMF Country Report<br />

No. 11 / 300 Sep 2011; The Global Competitiveness Report 2011 – 2012;<br />

Australian Bureau of Statistics; The Economist, Liveability Ranking 2011;<br />

Valuation Report, Jones Lang LaSalle, 01.11.2011<br />

67<br />

Stadtansicht von Melbourne bei Nacht


Fondsobjekt Defence Plaza, 655 – 661 Bourke Street, in Melbourne<br />

5.<br />

FONDSOBJEKT


HOHE UMWELT­ UND ENERGIESTANDARDS FÜR GREEN BUILDINGS<br />

Green Buildings setzen im Büroimmobilienmarkt von Melbourne<br />

Maßstäbe. Die Büroimmobilien werden anhand von Standards für<br />

eine energieeffiziente und umweltbewusste Gebäude ausstattung<br />

bewertet, wie z. B. dem National Australian Built Environment Rating<br />

System („NABERS“). Für das Fondsobjekt, ein Green Building im<br />

westlichen CBD von Melbourne, sollen im Rahmen eines umfassenden<br />

Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts die Voraussetzungen<br />

geschaffen werden, das bestehende NABERS-Rating von<br />

derzeit 3,5 auf 4,5 Sterne zu erhöhen. Das entspricht einem guten<br />

bis sehr guten Standard.<br />

Quelle: http://www.nabers.com.au, Jan. 2012


Haupteingang des Fondsobjekts, 655 – 661 Bourke Street<br />

5. Fondsobjekt<br />

5.1 Allgemeine Informationen zum Fondsobjekt<br />

(„Anlageobjekt“)<br />

Bei dem Fondsobjekt mit der Adresse 655 – 661 Bourke<br />

Street, Melbourne, („Defence Plaza“) handelt es sich<br />

um ein hochwertiges Bürogebäude in exponierter<br />

Lage im zentralen Geschäftsviertel („Central Business<br />

District“, CBD) von Melbourne. Der zehnstöckige<br />

Gebäudekomplex besteht aus einem Bürohochhaus,<br />

welches 1990 fertiggestellt wurde, und einem<br />

denkmalgeschützten eingeschossigen Gebäude mit<br />

historischer Fassade von etwa 1876, welches sich<br />

auf dem gleichen Grundstück befindet und verbunden<br />

mit dem Bürohaus eine Einheit bildet (der sog.<br />

„Hudson Store“). Das Fondsobjekt ist bereits seit dem<br />

Jahr 2001 an den aktuellen Mieter, die australische<br />

Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />

(Department of Defence) vermietet.<br />

Die Immobilie verfügt über rd. 19.027 m² vermietbare<br />

Nutzfläche, welche sich über neun Büroetagen und<br />

ein Erdgeschoss mit Einzelhandelsnutzung (Lobby<br />

und Café für die Mitarbeiter) erstreckt, sowie eine<br />

Tiefgarage mit 64 Parkplätzen. Dabei weisen die<br />

einzelnen Geschosse der Immobilie, mit Ausnahme<br />

der neunten Etage, Flächen von jeweils rd. 1.838 m²<br />

bis 2.028 m² auf. Das Erdgeschoss hat eine Fläche von<br />

rd. 2.846 m² und das neunte Geschoss verfügt über<br />

rd. 812 m² Fläche. Nebenstehend ist exemplarisch der<br />

Grundriss einer üblichen Geschossfläche abgebildet.<br />

Derzeit wird eine umfassende Modernisierung und<br />

Aufwertung im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung<br />

zwischen dem Mieter und dem Verkäufer<br />

(sog. „Works Agreement“, siehe dazu Tz. 10.6.3.2)<br />

des Fondsobjekts durchgeführt, bei der auch Klima-<br />

und Heiztechnik, Brandschutz, Aufzüge, Lobby und<br />

Waschräume energieeffizient bzw. nach neuestem<br />

Standard modernisiert werden.<br />

Das Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt läuft<br />

bereits plangemäß seit längerer Zeit und soll – bei<br />

gleichzeitig umfassender Nutzung des Objekts durch<br />

den Mieter – bis August 2013 insgesamt abgeschlossen<br />

sein, wobei im Rahmen des Projekts insgesamt<br />

rd. AUD 25,7 Mio. in das Objekt investiert werden.<br />

Diese Gesamtinvestitionen teilen sich auf in einen<br />

Betrag von rd. AUD 12,4 Mio. für die Modernisierung<br />

der Immobilie und Ausstattung mit einer energieeffizienten<br />

und neuen Haustechnik sowie rd. AUD 13,3<br />

Mio. in zusätzliche Ausbauarbeiten auf Wunsch des<br />

Mieters. Derzeit ist ein Großteil der Modernisierungsarbeiten,<br />

die von Seiten des Eigentümers ausgeführt<br />

71<br />

Musterstockwerk<br />

Little Collins Street<br />

Treppe<br />

Schacht<br />

Nettomietfläche<br />

2.025 m 2<br />

Gesamtansicht des Fondsobjekts<br />

Schacht<br />

Aufzug<br />

Toiletten Aufzüge<br />

Treppe<br />

Schacht<br />

Schacht<br />

Treppe<br />

Bourke Street


Docklands Hwy<br />

Docklands Drive<br />

Pigott St<br />

werden, bereits abgeschlossen. Die Ausbauarbeiten<br />

des Mieters, die im Wesentlichen die Aufwertung<br />

aller Büroetagen umfassen sollen, werden aktuell<br />

durchgeführt.<br />

Durch die vorstehend beschriebenen Maßnahmen<br />

soll das Fondsobjekt seinen derzeitigen „Green-Building-Status“<br />

von 3,5 Star NABERS auf voraussichtlich<br />

4,5 Star NABERS erhöhen und damit langfristig und<br />

nachhaltig hohen Ansprüchen bezüglich der Energieeffizienz<br />

gerecht werden (zu den Details betreffend<br />

die vertraglichen Verpflichtungen und Ausgestaltungen<br />

siehe hierzu insbesondere Tz. 10.6.2, Tz. 10.6.3.1<br />

bzw. Tz. 10.6.3.2). Das aktuelle Modernisierungs- und<br />

Aufwertungsprojekt wird der Verkäufer des Fondsobjekts<br />

auf eigene Kosten abschließen, wobei der Käufer<br />

zum Erwerbszeitpunkt für das Fondsobjekt formal<br />

in die entsprechenden Projektverträge eintritt,<br />

jedoch im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />

vom Verkäufer von den Pflichten unter diesen Verträgen<br />

umfassend freigestellt wird. Somit verbleiben<br />

die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen,<br />

insbesondere gegenüber dem Mieter, bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung vollständig beim Verkäufer. Die<br />

Bourke St<br />

32<br />

Victoria St<br />

Lorimer St<br />

Adderley St<br />

Dudley St Dudley St<br />

Wurundjeri Way<br />

20<br />

200 m<br />

DIGITAL<br />

HARBOUR<br />

Harbour Esplanade<br />

Princes Hwy<br />

Princes Hwy<br />

Spencer St<br />

55<br />

TELSTRA DOME<br />

(ETIHAD STADIUM)<br />

Bourke St<br />

William St William St<br />

Little Lonsdale St Little Lonsdale St<br />

La Trobe St La Trobe St La Trobe St<br />

Docklands Hwy Wurundjeri Way<br />

Docklands Hwy<br />

50<br />

55<br />

King St<br />

Spencer St Clarendon St<br />

Lonsdale St Lonsdale St<br />

Little Bourke St Little Bourke St<br />

Bourke St<br />

Queen St Queen St<br />

Elizabeth St Elizabeth St<br />

Little Collins St Little Collins St<br />

Market St<br />

Flinders Ln Flinders Ln<br />

Collins St Collins St Collins St<br />

West Gate Freeway<br />

50<br />

32<br />

20<br />

79<br />

SOUTHERN<br />

CROSS STATION<br />

FLAGSTAFF<br />

GARDENS<br />

50<br />

FLAGSTAFF<br />

STATION<br />

King St<br />

Queen St<br />

Franklin St<br />

Queensbridge St<br />

Flinders St Flinders St Flinders St<br />

Normanby Rd Whiteman St<br />

Princes Hwy<br />

STOCK<br />

EXCHANGE<br />

Fondsobjekt, 655 – 661 Bourke Street, Melbourne<br />

YARRA RIVER<br />

MELBOURNE<br />

EXHIBITION CENTRE<br />

79<br />

79<br />

30<br />

AQUARIUM<br />

CROWN<br />

ENTERTAINMENT<br />

COMPLEX<br />

A Eisenbahn | Straßenbahn | Restaurant | Shopping<br />

E<br />

F<br />

G<br />

I<br />

J<br />

Kings Way<br />

B<br />

Princes Hwy<br />

79<br />

H<br />

City Rd<br />

Swanston St<br />

MELBOURNE<br />

CENTRAL<br />

Power St<br />

Princes Hwy<br />

Domain Tunnel<br />

BOURKE ST<br />

MALL<br />

YARRA RIVER<br />

A<br />

Princes<br />

D<br />

Lygon St<br />

City Rd<br />

Russell St<br />

Swanston St St Kilda Rd<br />

C<br />

FLINDERS ST<br />

STATION<br />

Southbank Boulevard<br />

Rathdowne St<br />

SOUTHGATE ARTS<br />

CENTRE<br />

FEDERATION<br />

SQUARE<br />

3<br />

Exhibition St<br />

Bourke St<br />

Spring St<br />

Yarra Bank Hwy<br />

Linlithgow Ave<br />

A Eureka Skydeck 88, Aussichtsplattform | B Immigration Museum | C Australian Centre for the Moving<br />

Image (AMCI) | D State Library of Victoria | E Victoria 50 Police Museum | F Supreme Court of Victoria |<br />

G Rialto Towers | H Melbourne Opera | I The Hellenic Museum | J Victoria University<br />

A B<br />

C<br />

D<br />

E<br />

G<br />

H<br />

I J<br />

72<br />

entsprechenden Verpflichtungen des Verkäufers<br />

wurden im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />

durch Sicherungen weitgehend abgesichert. Der<br />

Käufer wird das Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt<br />

zudem unter Einbezug lokaler Fachexperten<br />

umfassend beaufsichtigen und sicherstellen, dass<br />

der Verkäufer seine entsprechenden Verpflichtungen<br />

fristgerecht und vollständig erfüllen wird (wichtige<br />

Hinweise hierzu siehe in Tz. 3.2.3, letzter Absatz ab<br />

Seite 31).<br />

Die Fondsimmobilie befindet sich in exponierter Lage<br />

im westlichen Bereich („Western Core“) des zentralen<br />

Geschäftsviertels von Melbourne („Melbourne CBD“)<br />

an der Bourke Street, zwischen der Little Collins<br />

Street, Spencer Street und King Street, in unmittelbarer<br />

Nähe zum Fern- und S-Bahnhof „Southern Cross“,<br />

dem wichtigsten Verkehrsknoten des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs in Melbourne. Dieser Bereich<br />

des westlichen CBDs von Melbourne hat in den<br />

vergangenen Jahren eine erhebliche Aufwertung<br />

durch substanzielle Investitionen sowohl aus dem<br />

privatwirtschaftlichen Sektor als auch der öffentlichen<br />

Hand erfahren. Im Rahmen dieser Investitionen<br />

F<br />

PARLIAMENT<br />

RAILWAY STATION<br />

Batman Ave<br />

BIRRARUNG<br />

MARR PARK<br />

STATE<br />

PARLIAMENT<br />

HOUSE


wurde u. a. der Bahnhof „Southern Cross“ erweitert<br />

und eine Bahnverbindung zum Hafenviertel Melbournes,<br />

den sog. „Docklands“, hergestellt. Ferner<br />

wurde neben dem Bau moderner Büroimmobilien<br />

in der unmittelbaren Nachbarschaft der Fondsimmobilie<br />

der Standort durch den Bau eines neuen<br />

Einzelhandelszentrums, der „Spencer Street Fashion<br />

Station“, deutlich belebt. Dabei ist der geplante<br />

Investitionsprozess in diesen Bereich des zentralen<br />

Geschäftsviertels noch nicht abgeschlossen, so dass<br />

eine weitere zukünftige Aufwertung und Belebung<br />

des Sektors zu erwarten ist. Den Erfolg der bereits<br />

getätigten Maßnahmen in diesem Bereich belegen<br />

renommierte Mieter in der unmittelbaren Nachbarschaft<br />

wie beispielsweise NAB („National Australia<br />

Bank“) ANZ („Australia And New Zealand Banking<br />

Group“), Telstra oder Myer.<br />

Neben dem Anschluss an den regionalen und überregionalen<br />

Zugverkehr durch die „Southern Cross<br />

Station“, welche sich in rd. 50 Meter Entfernung zur<br />

Immobilie befindet, ist die Immobilie weiterhin durch<br />

die gegenüberliegenden Trambahn- und Bushaltestellen<br />

ideal an den öffentlichen Personennahverkehr<br />

angeschlossen.<br />

5.1.1 Bewertungsgutachten und Gutachten zum<br />

technischen Zustand<br />

Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />

die Gutachter von Jones Lang LaSalle (JLL), 600<br />

Bourke Street, Melbourne VIC 3000, im Auftrag des<br />

Anbieters ein Bewertungsgutachten für das Fondsobjekt<br />

mit Datum vom 01.11.2011 erstellt. Darin wird<br />

der Wert des Fondsobjekts zum geplanten Ankaufszeitpunkt<br />

mit AUD 100,5 Mio. angesetzt, so dass die<br />

Angemessenheit des Kaufpreises bestätigt werden<br />

konnte. Weitere Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt<br />

(Fondsobjekt) wurden nicht erstellt.<br />

Es wurden weiterhin im Rahmen der Ankaufsprüfungen<br />

umwelt- und bautechnische Untersuchungen<br />

des Fondsobjekts von den technischen Gutachtern<br />

der Firma Rider Levett Bucknall (RLB), 41 McLaren<br />

Street, North Sydney NSW 2060, in Kooperation mit<br />

Hyder Consulting hinsichtlich Fassade und Statik<br />

sowie mit SEMF (Scientists, Engineers, Managers<br />

& Facilitators) hinsichtlich Gebäudetechnik und<br />

-dienste durchgeführt. Noel Arnold & Associates hat<br />

in diesem Zusammenhang die genehmigungsrechtliche<br />

Prüfung übernommen. In Zusammenarbeit mit<br />

Noel Arnold & Associates wurde ein Gutachten zur<br />

Umweltverträglichkeit des Gebäudes erstellt. Die<br />

73<br />

Ergebnisse dieser technischen Begutachtungen des<br />

Fondsobjekts sind im technischen Gesamtgutachten<br />

von RLB vom 17.11.2011 enthalten. Die Ergebnisse<br />

aus dieser technischen Prüfung sind in die Ermittlung<br />

des Verkehrswerts eingeflossen. Die im technischen<br />

Prüfungsbericht aufgelisteten Schätzkosten<br />

für zukünftige Investitionen für Reparaturen und<br />

Instandhaltungsmaßnahmen wurden im Rahmen der<br />

Prognoserechnung ebenfalls berücksichtigt.<br />

Auf dem Grundstück, auf dem das Fondsobjekt belegen<br />

ist, wurden weder Altlasten festgestellt, noch<br />

sind solche aus dem Altlastenverzeichnis zu ersehen<br />

(siehe hierzu gleichwohl die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf<br />

Seite 32).


5.1.2 Objektdaten im Überblick<br />

Allgemeine Objektdaten:<br />

Defence Plaza<br />

655 – 661 Bourke Street, Melbourne VIC<br />

Anschrift 655 – 661 Bourke Street<br />

Melbourne VIC<br />

Nutzung Untergeschoss:<br />

Parkplätze und Lagerflächen<br />

Erdgeschoss:<br />

Lobby / Café, Konferenzräume<br />

Zeitraum der<br />

Fertigstellung<br />

Hudson Store:<br />

Fitnessraum und Eingangshalle<br />

1. – 9. Obergeschoss:<br />

Büroflächen<br />

Dachgeschoss:<br />

Gebäudetechnik / Technikaufbauten<br />

Baujahr Bürogebäude 1990<br />

Baujahr Hudson Store etwa 1876<br />

Renovierung Hudson Store 1990<br />

Gesamtrenovierung derzeit bis<br />

voraussichtlich August 2013<br />

Stockwerke 1 Untergeschoss,<br />

1 Erdgeschoss,<br />

9 Obergeschosse,<br />

Dachaufbauten<br />

Grundstücksfläche 3.328 m²<br />

Mietflächen<br />

Bürofläche<br />

Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />

rd. 19.027 m²<br />

64<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Kaufpreis<br />

Fondsobjekt<br />

Verkehrswert gemäß<br />

Bewertungsgutachten<br />

AUD 100 Mio.<br />

AUD 100,5 Mio.<br />

74<br />

5.1.3 Gebäudeausstattung<br />

Bautechnische Daten:<br />

Baukonstruktion<br />

Bürogebäude:<br />

Stahlbetonrahmenkonstruktion mit aussteifenden<br />

Treppenkernen und Aufzugschächten.<br />

Hudson Store:<br />

Mauerwerksbau mit Holzfachwerk.<br />

Dach<br />

Bürogebäude:<br />

Leicht geneigtes Dach mit Trapezblechen gedeckt.<br />

Hudson Store:<br />

Die historische Blecheindeckung wurde erhalten, darüber<br />

befindet sich eine moderne Deckung aus Blechen.<br />

Fenster / Fassade<br />

Raumhohe Aluminiumfensterelemente innerhalb der<br />

Betonkonstruktion. Die Westfassade des Bürogebäudes<br />

ist eine geschlossene oberflächenbehandelte Betonwand.<br />

Wände / Decken<br />

Abgehängte Rasterdecken mit Akustikplatten in den<br />

Büroräumlichkeiten im Raster von 60 cm x 120 cm.<br />

Nicht tragende Wände, sofern nicht Großraum aus<br />

GK-Ständerwänden mit Beschichtungen entsprechend<br />

der jeweiligen Anforderung.<br />

Bodenbeläge<br />

Büroflächen mit Teppichfliesen, allgemeine Bereiche wie<br />

Lobby mit Steinfliesenbelag.<br />

Heizung / Lüftung / Kühlung<br />

Das Gebäude wird sowohl mechanisch be- und entlüftet<br />

als auch gekühlt.<br />

Die Wärmeerzeugung erfolgt mittels zweier Gasgebläsebrenner<br />

zu je 841 kW.<br />

Die Kälteerzeugung erfolgt durch zwei mit Wasser<br />

gekühlten Kühlmaschinen zu je 1.500 kWR.<br />

Diese technischen Einheiten sind in den obersten<br />

Geschossen unter dem Dach untergebracht.<br />

Die Tiefgarage wird mechanisch entlüftet und<br />

CO ² -überwacht. Die Zuluft erfolgt über die Außenluft.<br />

Sanitär<br />

Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />

Brandschutz<br />

Das gesamte Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage<br />

ausgestattet.


Brandschutz<br />

Zusätzlich sind im Gebäude Schlauchkästen mit Anschlüssen<br />

an die Steigleitungen sowie tragbare Feuerlöscher<br />

vorhanden.<br />

Überwacht wird das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage<br />

sowie Rauchmeldern.<br />

Ergänzt wird der Brandschutz durch die erforderliche<br />

Notbeleuchtung und Fluchtwegmarkierung.<br />

Elektroinstallation<br />

Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />

Förderanlagen<br />

Im Gebäude sind sechs Aufzüge vorhanden.<br />

Die Traglast der Aufzüge wurde mit 1.630 kg / 24 Personen<br />

angegeben.<br />

Ein Aufzug dient nur das Untergeschoss an.<br />

Für das Gebäude Hudson Store wurde ein weiterer Lift<br />

geplant.<br />

Außenanlagen<br />

Wege und Straßenoberflächen sind mit Plattenbelägen<br />

bzw. Asphalt versehen.<br />

Erschließungszustand<br />

Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />

Gebäudezustand<br />

Das Hauptgebäude wurde 1990 erbaut. Das Gesamtobjekt<br />

wird bis August 2013 umfassend renoviert / modernisiert,<br />

so dass es nach erfolgter Modernisierung als modern<br />

und zeitgemäß einzustufen ist. Das Fondsobjekt wird als<br />

„A-Grade“-Objekt und damit als hochwertiges Büroobjekt<br />

eingestuft. Das Objekt verfügt derzeit über ein Umweltrating<br />

von 3,5 Sternen nach NABERS (National Australian<br />

Built Environment Rating System; kurz „NABERS“).<br />

Altlasten<br />

Gemäß dem Gutachten des technischen Gutachters<br />

wurden am Objekt keine Altlasten gefunden. Es befinden<br />

sich auch keine relevanten Einträge in den zuständigen<br />

lokalen Registern (z. B. dem lokalen Altlastenregister).<br />

Im Rahmen der technischen Prüfungen durch den<br />

technischen Gutachter wurden keine materiellen Risiken<br />

festgestellt, und einige wenige geringfügige Feststellungen<br />

(z. B. verbesserte Etikettierung von Substanzen in<br />

Technikräumen / im Rahmen der Klimasysteme) werden<br />

im Rahmen des aktuellen Modernisierungsprojekts durch<br />

den Vermieter bzw. den Mieter abgearbeitet werden<br />

(siehe gleichwohl hierzu Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />

Sonstiges<br />

Das Gebäude soll nach Durchführung des aktuellen<br />

Modernisierungsprojekts (Details siehe Tz. 10.6.3.2)<br />

bzw. der Durchführung der dann nachfolgenden neuen<br />

Zertifizierung ein Umweltrating nach NABERS von 4,5<br />

Sternen erhalten.<br />

75<br />

5.2 Mieter: Australische Regierung („Commonwealth<br />

of Australia“), vertreten durch das<br />

Verteidigungsministerium („Department<br />

of Defence“)<br />

Mieter für alle vermietbaren Flächen und Parkplätze<br />

des Fondsobjekts ist das Commonwealth of Austra lia<br />

(australische Regierung, im vorliegenden Fall vertreten<br />

durch das Verteidigungsministerium, „Department<br />

of Defence“). Das Ministerium bildet zusammen<br />

mit den australischen Verteidigungskräften („Australian<br />

Defence Force“) einen Teil der staatlichen<br />

australischen Verteidigungsorganisation („Australian<br />

Defence Organisation“) und gehört somit dem<br />

Commonwealth von <strong>Australien</strong> an. Das Ministerium<br />

erfüllt mit seinen rd. 65.600 Mitarbeitern ein weites<br />

Spektrum öffentlicher Aufgaben zur Sicherung und<br />

Verteidigung des Landes <strong>Australien</strong>. Die australische<br />

Armee ist, wie die deutsche Bundeswehr seit 2011,<br />

eine Berufsarmee, eine allgemeine Wehrpflicht / ein<br />

Wehrdienst existiert nicht. Das Budget betrug im Jahr<br />

2009 rd. 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, also<br />

rd. AUD 30 Mrd.<br />

Quellen: www.defence.gov.au; CIA - The World Factbook: Australia 15.11.2011<br />

Innenansichten des Fondsobjekts


Der Mieter, das Commonwealth of Australia, verfügt<br />

über eine ausgezeichnete Bonität, was an den aktuellen<br />

Bonitätsnoten („Ratings“) namhafter Ratingagenturen<br />

abgelesen werden kann (u. a. ein Rating von<br />

„AAA“ für langfristige Verbindlichkeiten und damit<br />

das bestmögliche Rating bei Standard & Poor’s).<br />

5.2.1 Mietvertrag mit dem<br />

Verteidigungsministerium<br />

Der aktuelle Mieter ist bereits äußerst lange an<br />

den Standort bzw. das Fondsobjekt gebunden und<br />

hat den zum 16.06.2001 zuletzt abgeschlossenen<br />

Mietvertrag (mit Nachtrag vom 13.02.2004) zum<br />

23.03.2011 langfristig bis zum 15.06.2021 über zehn<br />

Jahre verlängert bzw. neu abgeschlossen.<br />

Haupteingang des Fondsobjekts, 655 – 661 Bourke Street (auf der rechten Seite)<br />

Gemäß Mietvertrag beträgt die Nettomietfläche<br />

(„Net Lettable Area“; „NLA“) des Mietobjekts<br />

rd. 19.027 m². Neben der Vermietung der Büro- und<br />

Allgemeinflächen werden im Rahmen des Mietvertrags<br />

auch Nutzungslizenzen über 64 Kfz-Stellplätze<br />

sowie Fahrradstellplätze gewährt.<br />

Die Miete für die ersten zwölf Monate wurde mit<br />

rd. AUD 7.499.813 vereinbart (AUD 375 je m² p. a.<br />

sowie AUD 5.700 je Pkw-Stellplatz p. a.) und ist<br />

monatlich vorschüssig und grundsätzlich immer zum<br />

ersten Tag des Monats zu bezahlen (jeweils zzgl.<br />

australischer Umsatzsteuer, sog. Goods and Services<br />

Tax). Diese Ansätze sind in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7, Tz. 8) berücksichtigt. Die Miete für die Büroflächen<br />

in Höhe von jährlich 375 AUD / m² wird gemäß


dem vorliegenden Wertgutachten von Jones Lang<br />

LaSalle vom 01.11.2011 als marktkonform angesehen.<br />

Ferner weisen aktuelle Marktberichte, wie<br />

beispielsweise der Bericht von Colliers International,<br />

zum zweiten Halbjahr 2011 die durchschnittliche<br />

Nettomiete für A-Grade-Büroimmobilien für das zentrale<br />

Geschäftsviertel Melbournes mit einer Spanne<br />

von 391 AUD / m² bis 466 AUD / m² aus.<br />

Unter dem bestehenden Mietvertrag mit der australischen<br />

Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />

wurde eine Wertsicherungsklausel<br />

vereinbart, die eine Mietsteigerung zum 16.06. eines<br />

jeden Jahres von 4 Prozent vorsieht (Details zum<br />

Mietvertrag siehe Tz. 10.6.3.1).<br />

5.2.2 Bewirtschaftungs­ und Betriebskosten<br />

Bei dem Mietvertrag mit dem Verteidigungsministerium<br />

handelt es sich um einen sog. „Net-Lease“<br />

(Nettomietvertrag), unter dem der Mieter sämtliche<br />

Bewirtschaftungs- und Betriebskosten des<br />

Fondsobjekts (sog. „Outgoings“) zu leisten hat. Die<br />

Bewirtschaftungs- und Betriebskosten teilen sich<br />

auf in sog. „Statutory Outgoings“ (z. B. Grundsteuern,<br />

öffentlich-rechtliche Abgaben wie Wasser- und<br />

Abwassergebühren) und „Operational Outgoings“<br />

(z. B. Kosten der Versicherung, Kosten für Wartung<br />

und Instandhaltung (sofern diese Kosten keine Kosten<br />

für Reparatur bzw. Neuinvestitionen in „Dach und<br />

Fach“ und damit strukturelle Gebäudereparaturen<br />

und -investitionen darstellen, die im Rahmen der<br />

mietvertraglichen Regelungen jeweils vom Vermieter


zu übernehmen sind), Kosten für die Hausverwaltung<br />

sowie für den Betrieb der Haustechnik (sog. Building<br />

Services) nebst der Allgemeinflächen). Die jährlichen<br />

Kosten für Bewirtschaftung und Betrieb, die auf den<br />

Mieter umgelegt werden bzw. von diesem bezahlt<br />

werden, belaufen sich gemäß den vorliegenden Unterlagen<br />

im australischen Wirtschaftsjahr 2011 / 2012<br />

auf rd. AUD 78 je m². Die Nebenkosten für A-Grade-<br />

Immobilien im Markt „Melbourne CBD“ belaufen sich<br />

gemäß einer Analyse der lokalen Immobilienexperten<br />

zum zweiten Halbjahr 2011 auf durchschnittlich<br />

AUD 107 je m² p. a. (siehe hierzu auch Tz. 4.2.2).<br />

Legt man das Wirtschaftsjahr 2011 / 2012 zugrunde,<br />

liegen also die durch den Mieter der Fondsimmobilie<br />

zu tragenden tatsächlichen Nebenkosten etwa ein<br />

Viertel unter dem durchschnittlichen Marktniveau,<br />

was einen Wettbewerbsvorteil im Zusammenhang<br />

mit einer möglichen Verlängerung des Mietvertrags<br />

bzw. bei einem möglichen Abschluss eines neuen<br />

Mietvertrags ausmachen kann. In der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) sollten diese Kosten, da auf den Mieter<br />

vollständig umlegbar, keine Auswirkung auf die<br />

projizierten Nettomieteinnahmen für die gesamte<br />

Laufzeit des Mietvertrags haben.<br />

Seitenansicht des Fondsobjekts<br />

78<br />

5.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Strukturelle Reparaturen<br />

Der Mietvertrag mit dem Verteidigungsministerium<br />

sieht grundsätzlich vor, dass die strukturellen Instandhaltungs-<br />

und Reparaturkosten für das Fondsobjekt<br />

vom Vermieter zu tragen sind. Im Rahmen<br />

der sorgfältigen Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />

wurde ein technisches Gutachten bei den lokalen<br />

Experten von Rider Levett Bucknall (RLB) in Auftrag<br />

gegeben (siehe hierzu auch Tz. 1.7 bzw. Tz. 5.1.1),<br />

welches u. a. auch geschätzte Kosten für die vom<br />

Vermieter voraussichtlich zu erbringenden laufenden<br />

strukturellen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen<br />

(sog. „Capital Expenditure“) bis zum<br />

Prognoseende im Jahr 2021 darlegt. Diese von den<br />

technischen Experten prognostizierten Maßnahmen<br />

kumulieren sich über einen Zeitraum bis 2021 auf einen<br />

Betrag in Höhe von insgesamt AUD 496.000. Die<br />

diesbezüglichen Ansätze in der Prognoserechnung<br />

sind vom Anbieter vorsorglich deutlich konservativer<br />

gewählt worden (Details hierzu siehe Erläuterung (4)<br />

in Tz. 7).<br />

Fluss Yarra mit der Skyline von Melbourne


Brunnen vor dem Crown Entertainment Complex in Melbourne<br />

6.<br />

PROGNOSTIZIERTER INVESTITIONS-<br />

UND FINANZIERUNGSPLAN


WERTVOLLE RESSOURCEN SCHONEN<br />

Angesichts steigender Bevölkerungszahlen geht Melbourne<br />

mit der Ressource Wasser besonders sensibel um. So haben<br />

die ca. 1,3 Mio. privaten Haushalte in der Metropolregion<br />

sowie die in der Stadt ansässigen Unternehmen und Industrien<br />

innerhalb der letzten zehn Jahre rd. 40 Prozent Wasser<br />

eingespart. Der Wasserverbrauch der Stadt für Grünanlagen<br />

und Parks wurde seit 2006 um 62 Prozent gesenkt.<br />

Quellen: City of Melbourne, Trin-Warren Tam-Boore; State Government Victoria;<br />

Water Restrictions Melbourne, Dez. 2011; Australian Bureau of Statistics, Census 2006


6. Prognostizierter Investitions- und<br />

Finanzierungsplan<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />

geplanten Investition (Mittelverwendung) und der<br />

hierfür vorgesehenen Finanzierung (Mittelherkunft)<br />

dargestellt, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

auf der Grundlage des zu diesem<br />

Zeitpunkt vorgesehenen Beteiligungskonzepts ergeben.<br />

Über die in diesem Abschnitt dargestellten Investitionen<br />

hinaus sind keine weiteren Investitionen<br />

geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />

basieren auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />

Fondskonzept, auf Planungen sowie auf Annahmen<br />

und Einschätzungen. Tatsächlich können sich jedoch<br />

andere Umstände und Einschätzungen etc. ergeben,<br />

so dass tatsächlich gegenüber der Prognose abweichende<br />

Ergebnisse eintreten können. Der Eintritt der<br />

geplanten Ergebnisse ist von zukünftigen, ungewissen<br />

Ereignissen und Tatsachen abhängig (siehe<br />

hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />

Nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />

auf der Ebene der Fondsgesellschaft und<br />

des australischen Treuhandvermögens („BF Australia<br />

8 Trust“) sowie deren Finanzierung im Rahmen<br />

einer durchgreifenden Betrachtung vollständig<br />

dargestellt. Der prognostizierte Investitions- und<br />

Finanzierungsplan beruht auch auf Schätzungen und<br />

Annahmen; zudem wurden teilweise vereinfachende<br />

Darstellungen verwendet, die von den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten abweichen können. Die tatsächlichen<br />

Positionen können daher vom Investitions- und<br />

Finanzierungsplan abweichen. Rundungsdifferenzen<br />

sind möglich.<br />

Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />

wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf den<br />

Mieter des Fondsobjekts umlegbar bzw. als Vorsteuer<br />

erstattungsfähig sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />

Leistungen in Deutschland entfallende<br />

Umsatzsteuer, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />

geltend gemacht werden kann, ist unter der Position<br />

„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />

Angaben gemäß § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV:<br />

Die Gesamthöhe der Provisionen steht zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung nicht fest, da die Provisionen<br />

aus fest vereinbarten und variablen Positionen<br />

bestehen. Die Gesamthöhe der fest vereinbarten<br />

Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />

und vergleichbare Vergütungen, die im Rahmen der<br />

Vermögensanlage geleistet werden, belaufen sich<br />

auf AUD 18.174.600 (einschließlich Umsatzsteuer),<br />

wobei diese Provisionen ausschließlich dem Anbieter<br />

82<br />

(bzw. teilweise einer australischen Tochtergesellschaft<br />

des Anbieters) zufließen. Die Gesamthöhe der<br />

vorstehend genannten Provisionen setzt sich aus den<br />

Positionen „Investmentaufbereitung und Konzeption“,<br />

„Kapitalbeschaffung“ und „Platzierungsgarantie“<br />

(vgl. Erläuterungen (6) bis (8)), anteiliger Umsatzsteuer<br />

(vgl. Erläuterung (9)) sowie aus Provisionen<br />

für die Vermittlung von Sicherheiten im Zuge des<br />

Abschlusses der Optionsvereinbarung für den Ankauf<br />

des Fondsobjekts in Höhe von AUD 100.000 (als<br />

Teil der Erwerbsnebenkosten, vgl. Erläuterung (3))<br />

und Provisionen für die Vermittlung von Zwischenfinanzierungen<br />

in Höhe von AUD 1.000.000 (als Teil<br />

der Position „Finanzierungskosten“, vgl. Erläuterung<br />

(5)) zusammen. Die Position „Kapitalbeschaffung“<br />

enthält die Provision der Real I.S. für die Übernahme<br />

der Verpflichtung, durch Vermittlung von Eigenkapital<br />

der Fondsgesellschaft sicherzustellen, dass die<br />

Fondsgesellschaft die auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens erforderlichen Mittel mittels<br />

Zeichnung von Treuhandanteilen zur Verfügung<br />

stellt. Diese Provision wird die Real I.S. als Vergütung<br />

für die weiteren mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmen<br />

verwenden.<br />

Der Anbieter bzw. seine australische Tochtergesellschaft<br />

werden während der Fondslaufzeit auf der<br />

Grundlage abgeschlossener Geschäftsbesorgungs-<br />

und Fondsverwaltungsverträge bzw. Investment-<br />

Management-Verträge laufende Vergütungen für die<br />

Fondsverwaltung, das Asset- und Investmentmanagement<br />

sowie vereinbarte, teilweise erfolgsabhängige,<br />

Vergütungen im Zusammenhang mit dem späteren<br />

Verkauf des Fondsobjekts erhalten (Details hierzu<br />

siehe in Tz. 10.4.2 bzw. Tz. 10.6.5). Diese Gebühren<br />

sind in der Prognosekalkulation (Tz. 6 bis Tz. 8) der<br />

vorliegenden Vermögensanlage umfassend berücksichtigt<br />

und dargestellt. Daneben stehen dem<br />

Anbieter in der Investitionsphase ggf. weitere erfolgs-<br />

und umstandsabhängige Vergütungen zu (variable<br />

Positionen), die in ihrer Höhe vertraglich begrenzt,<br />

nur im Erfolgsfall bzw. im Fall des Vorliegens der<br />

vereinbarten Umstände fällig und daher heute nicht<br />

kalkulierbar sind (Details dazu siehe Tz. 10.6.6).<br />

Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag<br />

der Anleger (ohne Agio) werden gemäß dem<br />

vorliegenden Fondskonzept Vertriebsvergütungen<br />

in Höhe von durchschnittlich 8,6 Prozent des vermittelten<br />

Beteiligungsbetrags an die Vertriebspartner<br />

gezahlt. Die Höhe der Vertriebsvergütung kann dabei<br />

im Einzelfall abweichen. Das Agio in Höhe von 5 Prozent<br />

des jeweils vermittelten Beteiligungsbetrags


wird in einer wirtschaftlichen Betrachtung zur teilweisen<br />

Deckung dieser Vertriebsvergütung verwendet.<br />

Der Anbieter wird für die Kapitalbeschaffung<br />

entsprechende Vereinbarungen mit Vertriebspartnern<br />

abschließen (z. B. mit Banken, Sparkassen oder<br />

sonstigen Vermittlern). Die Höhe der Vergütung des<br />

einzelnen Vertriebspartners richtet sich dabei nach<br />

der individuellen Vereinbarung des Anbieters mit<br />

dem jeweiligen Vertriebspartner.<br />

6.1 Prognostizierter Finanzierungsplan<br />

(Mittelherkunft / Emittent)<br />

Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />

es sich nach dem Stand der Planungen zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung um einen reinen<br />

Eigenkapitalfonds. Das heißt, es ist beabsichtigt, die<br />

Investitionskosten bei plangemäßer Platzierung des<br />

erforderlichen Gesellschaftskapitals mit den Beteiligungsbeträgen<br />

der Anleger – ohne dauerhafte<br />

Aufnahme von Fremdkapital – zu finanzieren. Jedoch<br />

werden bei der Fondsgesellschaft bzw. dem australischen<br />

Treuhandvermögen – bis zur Platzierung des<br />

erforderlichen Gesellschaftskapitals – Zwischenfinanzierungen<br />

mit Fremdkapital bestehen. Siehe hierzu<br />

die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36 und Tz. 3.3.4<br />

ab Seite 38. Aufgrund der bei Prospektaufstellung<br />

relativ hohen Margenaufschläge, weiterer Kosten<br />

und Aufwendungen im Rahmen von Fremdfinanzierungen<br />

sowie der insgesamt unvorteilhaften Bedingungen<br />

am Markt für Fremdkapitalfinanzierungen in<br />

australischen Dollar wurde für das Investment keine<br />

dauerhafte Fremdfinanzierung vorgesehen, da sich<br />

83<br />

eine solche für die Anleger negativ auf die Rentabilität<br />

der Beteiligung und die Investitionssicherheit<br />

auswirken könnte.<br />

Sollten die Marktkonditionen für Fremdfinanzierungen<br />

künftig ein attraktives Niveau erreichen und<br />

sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />

durch eine dauerhafte Fremdfinanzierung steigern<br />

lassen oder eine dauerhafte Fremdfinanzierung aus<br />

anderen Gründen erforderlich werden, ist eine nachträgliche<br />

teilweise Refinanzierung der Investition mit<br />

Fremdkapital grundsätzlich möglich. In diesem Fall<br />

könnte den Anlegern ggf. ein Teil der Beteiligungsbeträge<br />

vorzeitig durch eine Sonderausschüttung / -entnahme<br />

ausgekehrt werden, oder die frei werdenden<br />

Mittel könnten alternativ reinvestiert werden. Derartige<br />

Fälle und deren mögliche Auswirkungen sind in<br />

der Prognoserechnung dieses Beteiligungsangebots<br />

nicht enthalten.<br />

Erläuterungen<br />

Prognostizierter Finanzierungsplan (Mittelherkunft / Emittent)<br />

Eigenkapital<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH 1) 10.000<br />

Einlagen der Anleger (1) 124.600.000<br />

Agio 6.230.000<br />

(1) Einlagen der Anleger<br />

Nach Durchführung der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geplanten Kapitalerhöhung soll das<br />

Eigenkapital der Fondsgesellschaft AUD 124.610.000<br />

(zzgl. Agio) betragen. Dabei ist die (mittelbare und<br />

unmittelbare) Einlage des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, der Real I.S. Beteiligungs GmbH,<br />

in Höhe von insgesamt AUD 10.000 bereits berücksichtigt.<br />

Das Agio soll sich auf AUD 6.230.000<br />

belaufen. Einschließlich Agio soll das Eigenkapital<br />

AUD 130.840.000 betragen.<br />

Erläuterung in AUD in AUD in % bezogen auf das<br />

Eigen kapital / Fondsvolumen<br />

jeweils mit Agio<br />

Gesamtes Eigenkapital mit Agio 130.840.000 100,00<br />

Gesamtfinanzierung (2) 130.840.000 100,00<br />

1) davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 als Treugeber über den Treuhandkommanditisten


Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />

soll spätestens zum 31.03.2013 erfolgen, falls<br />

der geschäftsführende Kommanditist diese Frist<br />

nicht verlängert. Es wird im Rahmen der Prognoserechnung<br />

vereinfachend angenommen, dass sämtliche<br />

Anleger der Fondsgesellschaft zum 01.04.2012<br />

beigetreten und ab diesem Zeitpunkt ausschüttungsberechtigt<br />

sind.<br />

(2) Gesamtfinanzierung<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist davon auszugehen,<br />

dass zu diesem Zeitpunkt nicht genügend<br />

Eigenkapital zur Verfügung steht, um dem australischen<br />

Treuhandvermögen („BF Australia 8 Trust“)<br />

ausreichende Liquidität für die Zahlung des Kaufpreises<br />

für das Fondsobjekt nebst Erwerbsnebenkosten<br />

zur Verfügung zu stellen. Auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

und / oder des Trusts wurde daher bereits vorsorglich<br />

die Zwischenfinanzierung des Gesellschaftskapitals<br />

durch Fremdkapital arrangiert (Details siehe<br />

in Tz. 10.6.4). Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

soll während der Platzierungsphase<br />

durch laufend eingeworbene Kapitaleinlagen der<br />

Anleger schrittweise zurückgeführt werden.<br />

84<br />

6.2 Prognostizierter Investitionsplan<br />

(Mittelverwendung / Emittent)<br />

Erläuterungen<br />

Prognostizierter Investitionsplan (Mittelverwendung / Emittent)<br />

(3) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />

Der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

hat für Rechnung des Treuhandvermögens mit<br />

dem Verkäufer des Fondsobjekts einen Optionsvertrag<br />

geschlossen, der die Parteien berechtigt, die<br />

Eigentumsrechte am Fondsobjekt zu einem Kaufpreis<br />

in Höhe von AUD 100.000.000 im März 2012<br />

zu erwerben / zu übertragen. Der Kaufpreis wurde<br />

grundsätzlich auf Basis der voraussichtlichen Nettomieteinnahmen<br />

(im Zeitraum vom 16.06.2011 bis<br />

15.06.2012) von rd. AUD 7.499.813 mit einer Kapitalisierungsrate<br />

von rd. 7,5 Prozent (entspricht einem<br />

Faktor von ca. 13,3) festgelegt. Auf die Fondsgesellschaft<br />

entfallen wirtschaftlich AUD 99.999.999, da<br />

ein Treuhandanteil (sog. „Unit“) des Treuhandvermögens<br />

von der Real I.S. Australia Pty Ltd. gehalten wird.<br />

Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In der<br />

Position „Erwerbsnebenkosten“ ist die voraussichtliche<br />

Stamp Duty (Transfersteuer beim Ankauf von<br />

Immobilien im Bundesstaat Victoria) in Höhe von voraussichtlich<br />

AUD 5.500.000 enthalten. Für die Rechts-<br />

Erläuerung in AUD in % bezogen auf das<br />

Eigen kapital / Fondsvolumen<br />

je weils mit Agio<br />

Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten (3) 106.828.405 81,65<br />

Gesellschaftskosten (4) 1.310.218 1,00<br />

Finanzierungskosten (5) 3.187.825 2,44<br />

Investmentaufbereitung und Konzeption (6) 540.000 0,41<br />

Kapitalbeschaffung (7) 10.715.600 8,19<br />

Platzierungsgarantie (8) 5.800.000 4,43<br />

Nicht abzugsfähige Vorsteuer (9) 68.442 0,05<br />

Liquiditätsreserve (10) 2.389.510 1,83<br />

Gesamtinvestition 130.840.000 100,00


und Steuerberatung sowie für sonstige Beratung im<br />

Rahmen der Investition und der Strukturierung der<br />

Transaktion (einschließlich der Errichtungskosten des<br />

australischen Treuhandvermögens), für Wertgutachten<br />

und technische Gutachten sowie das laufende<br />

Monitoring der Modernisierungsarbeiten wurden<br />

auf Basis sorgfältiger Schätzungen sowie in einigen<br />

Fällen auf Grundlage bereits abgeschlossener<br />

Vereinbarungen Kosten in Höhe von AUD 1.013.500<br />

in den prognostizierten Investitionsplan eingestellt.<br />

Im Zusammenhang mit der Vermittlung einer<br />

Kaufpreissicherheit sowie vorsorglich ggf. möglicher<br />

zusätzlicher Sicherheiten im Rahmen der Transaktion<br />

wurden Kosten in Höhe von AUD 165.000 im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt.<br />

Die angesetzten Instandhaltungskosten<br />

in Höhe von AUD 149.906 für das Jahr 2012 wurden<br />

ebenfalls in der Position „Erwerbsnebenkosten“<br />

berücksichtigt, da diese prognosegemäß unmittelbar<br />

nach dem Erwerbszeitpunkt investiert werden sollen.<br />

(4) Gesellschaftskosten<br />

Unter den Gesellschaftskosten sind die folgenden<br />

Positionen zusammengefasst:<br />

Vergütung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft für die<br />

Jahre 2011 und 2012<br />

Vergütung des Komplementärs der Fondsgesellschaft<br />

für die Jahre 2011 und 2012<br />

in AUD<br />

6.000<br />

6.000<br />

Gründungskosten der Fondsgesellschaft 2.000<br />

Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten<br />

sowie weitere (sonstige) Kosten<br />

der Gesellschaft bzw. des Treuhandvermögens<br />

im Jahr 2011 bzw. 2012<br />

Geschäftsbesorgungshonorar der Fondsgesellschaft<br />

an die Real I.S. im Jahr 2012<br />

Vorauszahlung Vergütungen für das laufende<br />

Investmentmanagement unter dem<br />

Investment Management Agreement mit<br />

der Real I.S. Australia Pty Ltd. (Details siehe<br />

Tz. 10.6.5)<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft im Jahr 2012<br />

206.218<br />

75.000<br />

1.000.000<br />

15.000<br />

Summe 1.310.218<br />

85<br />

Gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer bezüglich<br />

der vorgenannten Positionen wurde unter der Position<br />

„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ berücksichtigt.<br />

(5) Finanzierungskosten<br />

In dieser Position sind Gebühren und geschätzte<br />

Kostenansätze für die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

enthalten. Die Prognoserechnung geht<br />

kalkulatorisch davon aus, dass sämtliche Anleger der<br />

Fondsgesellschaft bis zum 01.04.2012 beigetreten<br />

und ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt ausschüttungsberechtigt<br />

sind. Die Prognoserechnung stellt<br />

demgemäß ab dem Zeitraum 01.04.2012 projizierte<br />

anteilige Ausschüttungen in Höhe von 6,25 Prozent<br />

für das Jahr 2012 dar, welche zum 30.06. des Folgejahres<br />

abfließen. Für den Fall, dass das Eigenkapital<br />

der Fondsgesellschaft später zufließt und dass die<br />

Kosten der Zwischenfinanzierung über den kalkulierten<br />

Ausschüttungen liegen, wurden – neben den bereits<br />

vereinbarten Gebühren – vorsorglich zusätzlich<br />

folgende kalkulatorische Ansätze berücksichtigt:<br />

Kostenansatz für Bankbearbeitungsgebühren<br />

(Bereitstellung der Zwischenfinanzierung(en))<br />

Kostenansatz für Rechtsberatung und sonstige<br />

Kosten (z. B. Gutachten) in Zusammenhang<br />

mit der Zwischenfinanzierung<br />

in AUD<br />

340.000<br />

50.000<br />

Kostenansatz für Bereitstellungsprovisionen 881.575<br />

Ansatz für zusätzliche Zinsaufwendungen 1) 916.250<br />

Gebühr für die Vermittlung und Arrangierung<br />

der Zwischenfinanzierung(en); siehe<br />

dazu Details in Tz. 10.6.6<br />

1.000.000<br />

Summe 3.187.825<br />

1) Dies entspricht den oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />

liegenden Aufwendungen bei kalkulatorischen Finanzierungskosten von rd.<br />

8,25 Prozent p. a. auf das Volumen der Zwischenfinanzierung für ein Jahr.<br />

Dabei sind bestimmte Kostenpositionen, wie z. B. Gebühren für die Kapitalbeschaffung<br />

oder die Platzierungsgarantie, nicht zwischenzufinanzieren, was bei<br />

der Bemessung der Kalkulationsgrundlagen für die Zwischen finanzierung zu<br />

berücksichtigen ist.


(6) Investmentaufbereitung und Konzeption<br />

Für die Investmentaufbereitung und Konzeption<br />

erhält die Real I.S. von der Fondsgesellschaft eine<br />

Vergütung in Höhe von AUD 100.000 (Details siehe<br />

Tz. 10.4.1). Die anfallende anteilige Umsatzsteuer ist<br />

in der Position „Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ berücksichtigt.<br />

Weiterhin fallen für die Strukturierung<br />

des Investments unter dem Investment Management<br />

Agreement im australischen Treuhandvermögen<br />

Gebühren in Höhe von AUD 440.000 an (Details siehe<br />

Tz. 10.6.5).<br />

(7) Kapitalbeschaffung<br />

Für die Übernahme der Verpflichtung, durch Vermittlung<br />

von Eigenkapital sicherzustellen, dass die<br />

Fondsgesellschaft die auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens erforderlichen Mittel mittels<br />

Zeichnung von Treuhandanteilen zur Verfügung<br />

stellt, erhält die Real I.S. diese Vergütung (Details<br />

siehe in Tz. 10.6.6). Diese Vergütung wird die Real I.S.<br />

als Vergütung für die weiteren mit dem Vertrieb<br />

beauftragten Unternehmen verwenden.<br />

(8) Platzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie, welche<br />

Real I.S. zur Sicherung ausreichender Mittel im<br />

australischen Treuhandvermögen durch Zeichnung<br />

von Treuhandanteilen (und damit ggf. letztlich zur<br />

Zeichnung von Beteiligungskapital an der Fondsgesellschaft)<br />

verpflichtet, erhält die Real I.S. diese<br />

Vergütung (Details siehe Tz. 10.6.7).<br />

(9) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />

Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

auf Leistungen in Deutschland erhoben wird,<br />

ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Diese Position<br />

zeigt den voraussichtlich nicht abzugsfähigen<br />

und damit nicht erstattungsfähigen Anteil für alle<br />

betreffenden Positionen des prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplans.<br />

86<br />

(10) Liquiditätsreserve<br />

Die Position zeigt die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />

und des australischen Treuhandvermögens.<br />

Einzelne Positionen des prognostizierten Investitionsplans<br />

können sich verändern. Die Kosten gemäß<br />

Investitionsplan sind im Wesentlichen fixiert, so dass<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und auf Basis<br />

des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts<br />

keine signifikanten Kostenüberschreitungen zu<br />

erwarten sind. Jedoch kann der Aufwand einzelner<br />

Positionen gegenüber dem prognostizierten Investitionsplan<br />

tatsächlich abweichen. Geringere Kosten als<br />

prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />

Kosten gehen zulasten der Liquiditätsreserve.


Spielende Kinder an einem Brunnen in der Innenstadt von Melbourne


Tram vor dem David Jones Department Store in der Bourke Street in Melbourne<br />

7. PROGNOSERECHNUNG<br />

WENIGER CO2 MIT BUSSEN UND BAHNEN<br />

Melbourne hat mit rd. 250 km eines der größten zweispurigen<br />

Straßenbahnnetze der Welt und befördert pro Jahr rd. 180 Mio.<br />

Passagiere. Mit dem Skybus Super Shuttle, einer Schnellbus linie,<br />

verbindet das erste CO2-neutrale Verkehrsmittel Austra liens die<br />

City und Southern Cross Station mit dem Flughafen.<br />

Quellen: http://www.yarratrams.com.au; http://www.tourism-review.com, 2012


7. Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung angestrebten Beteiligungskonzept<br />

basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung<br />

der Einnahmen und Ausgaben und somit einen<br />

aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />

Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft<br />

gerichteten Aussagen beruhen auf dem Beteiligungskonzept<br />

des Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“,<br />

das auf nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />

und Einschätzungen beruht. Die Prognosesicherheit<br />

nimmt für weiter in der Zukunft liegende<br />

Annahmen und Schätzungen ab. Insbesondere durch<br />

Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />

Rechtsprechung und / oder der Verwaltungsauffassung<br />

in Deutschland oder <strong>Australien</strong>, durch Änderungen<br />

gegenüber den Annahmen zur Entwicklung des<br />

Immobilienmarkts und der entsprechenden Vermietungs-<br />

und Veräußerungsbedingungen für das<br />

Fondsobjekt, durch Änderungen bei einer etwaigen<br />

Fremdfinanzierung bzw. Refinanzierung oder infolge<br />

Änderungen bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />

und beabsichtigten Verträgen können<br />

sich erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />

und steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />

Es muss daher mit Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

gerechnet werden.<br />

Siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.3 ab Seite 33 bzw. in Tz. 3.4 ab<br />

Seite 46.<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />

den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />

und Verpachtung einer Immobilie in <strong>Australien</strong><br />

sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie<br />

sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />

geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />

der Vermietung des Fondsobjekts nur in <strong>Australien</strong><br />

besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />

gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />

Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />

der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />

und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />

Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf<br />

90<br />

Ebene des australischen Treuhandvermögens anfällt.<br />

Etwaige Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts unterliegen derzeit in <strong>Australien</strong><br />

gemäß dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls<br />

der Quellensteuer von aktuell 7,5 Prozent, wobei der<br />

Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

für diese Besteuerung nach den<br />

anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />

ist. Die Anleger selbst sind nach derzeitigem australischem<br />

Steuerrecht wegen der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />

Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die<br />

steuerlichen Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung<br />

als solche werden durch den australischen<br />

Treuhänder auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />

erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland<br />

sind die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Verpachtung des Fondsobjekts von der Besteuerung<br />

freigestellt, werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

berücksichtigt. Einkünfte aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts sollten für Anleger der<br />

Zielgruppe im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen sein, sofern die Veräußerung vor<br />

Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb der Rechte<br />

an der Immobilie und dem Erwerb der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft durch den jeweiligen Anleger<br />

erfolgt (Spekulationsfrist). Sofern jedoch die Veräußerung<br />

nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb<br />

der Rechte an der Immobilie und dem Beitritt des<br />

jeweiligen Anlegers erfolgt, sind die Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts für Anleger der<br />

Zielgruppe nicht steuerpflichtig (siehe hierzu wie<br />

auch zu weiteren Fallkonstellationen die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />

den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />

Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />

in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (die diesbezüglich<br />

derzeit 10 Prozent beträgt) auf australische Zinseinkünfte<br />

erhoben wird, kann der Anleger diese ggf. auf<br />

die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.<br />

Details zur steuerlichen Behandlung, zu den prognostizierten<br />

anfallenden Steuern und wichtige<br />

Hinweise dazu sind in Tz. 3.4 ab Seite 46, auf den<br />

nachfolgenden Seiten und in Tz. 11 dargestellt.<br />

Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />

dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />

2022 veräußert wird. Dieser beispielhafte Ansatz<br />

ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke der Prognose


sinnvoll, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses<br />

mit der australischen Regierung (vertreten durch das<br />

Verteidigungsministerium) im Jahr 2021 abläuft und<br />

darüber hinaus keine belastbare Prognosesicherheit<br />

besteht. Auch ist erfahrungsgemäß die Veräußerung<br />

einer Immobilie mit einem verlängerten bzw. neu<br />

abgeschlossenen Mietverhältnis üblicherweise mit<br />

besseren Veräußerungschancen verbunden, als dies<br />

mit nur noch kurz laufenden Mietverhältnissen der<br />

Fall ist. Es sind bislang jedoch weder Vereinbarungen<br />

über die Veräußerung noch die Anschlussvermietung<br />

des Fondsobjekts geschlossen. Tatsächlich kann sich<br />

eine kürzere oder längere Haltedauer, z. B. aufgrund<br />

der tatsächlichen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt,<br />

ergeben. Das Geschäftskonzept des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebots sieht das langfristige<br />

Halten und Vermieten des Fondsobjekts vor, so dass<br />

insbesondere auch eine längere Haltefrist als in<br />

der Prognose exemplarisch angenommen möglich<br />

und gemäß dem Geschäftskonzept abgedeckt ist.<br />

Ob und wann das Fondsobjekt tatsächlich verkauft<br />

wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

Zunächst sieht die Prognoserechnung<br />

eine langfristige Vermietung des Fondsobjekts vor,<br />

die Grundlage dieses Beteiligungsangebots ist (siehe<br />

hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.9 ab Seite 40).<br />

Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit<br />

den Ansätzen des prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplans (vgl. Tz. 6) auf der vereinfachenden<br />

Annahme, dass sämtliche Anleger der Fondsgesellschaft<br />

zum 01.04.2012 beigetreten und ab<br />

diesem Zeitpunkt ausschüttungsberechtigt sind. Der<br />

Kaufpreis für das Fondsobjekt nebst Erwerbsnebenkosten<br />

ist voraussichtlich bereits Ende März 2012<br />

fällig. Aufgrund des kurzen Zeitraums seit Beginn der<br />

Platzierung ist tatsächlich davon auszugehen, dass<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Eigenkapital zur<br />

Verfügung steht, um dem australischen Treuhandvermögen<br />

(„BF Australia 8 Trust“) ausreichende Liquidität<br />

für die Zahlung des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />

nebst Erwerbsnebenkosten zur Verfügung zu<br />

stellen. Auf Ebene der Fondsgesellschaft und / oder<br />

des australischen Treuhandvermögens wurde daher<br />

bereits vorsorglich die Zwischenfinanzierung des<br />

Gesellschaftskapitals durch Fremdkapital arrangiert<br />

(Details siehe in Tz. 10.6.4). Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

soll während der Platzierungsfrist<br />

durch laufend eingeworbene Kapitaleinlagen<br />

der Anleger schrittweise zurückgeführt werden.<br />

Sollten für die Zwischenfinanzierung des noch nicht<br />

platzierten Eigenkapitals höhere Kosten entstehen,<br />

als im Finanzierungsplan veranschlagt sind (vgl.<br />

91<br />

Erläuterung (5) in Tz. 6.2), gehen diese zulasten<br />

der Liquiditätsreserve (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.3 ab Seite 36 bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 38).<br />

Sämtliche Aussagen in den Tz. 6 bis Tz. 9 – und damit<br />

auch in diesem Kapitel – beziehen sich ausschließlich<br />

auf die unter Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11 beschriebene<br />

Zielgruppe.<br />

Bei der Beteiligung des Anlegers an dem vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot handelt es sich um eine<br />

Investition in australischen Dollar. Auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens werden die wesentlichen<br />

Zahlungsströme (z. B. aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts und aus der Anlage der freien<br />

Liquidität) ebenfalls in australischen Dollar geleistet,<br />

so dass auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens<br />

voraussichtlich keine materiellen Währungsrisiken<br />

bestehen. Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage durch<br />

einen Umtausch von Euro in australische Dollar<br />

leisten bzw. ihren Mittelrückfluss in australischen<br />

Dollar (Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger<br />

Veräußerungserlös) in Euro transferieren, sind sie<br />

entsprechenden Wechselkursschwankungen mit<br />

möglichen Auswirkungen auf die Rentabilität der<br />

Beteiligung ausgesetzt (siehe hierzu die Hinweise in<br />

Tz. 3.3.10 ab Seite 41).<br />

Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />

Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />

wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf den<br />

Mieter des Fondsobjekts umlegbar und als Vorsteuer<br />

erstattungsfähig ist. Die auf die umsatzsteuerbaren<br />

Leistungen in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />

die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />

geltend gemacht werden können, sind in den betreffenden<br />

Positionen enthalten.<br />

Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in<br />

australischen Dollar angegeben.<br />

Die Positionen in der Prognoserechnung stellen die<br />

Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens (BF Australia 8 Trust)<br />

sowie der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis<br />

dar. Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />

Darstellung sind möglich. Teilweise wurden vereinfachende<br />

Darstellungen vorgenommen. Bei dem Jahr<br />

2012 handelt es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr,<br />

welches die prognostizierten Einnahmen- und Ausgabenpositionen<br />

ab dem 01.04.2012 berücksichtigt.


Prognoserechnung<br />

in AUD Erläuterung 2012 2013 2014<br />

Einnahmen<br />

Mieteinnahmen (1) 5.814.102 7.969.905 8.288.702<br />

Zinseinnahmen (2) 164.494 379.046 413.680<br />

Nettoveräußerungserlös (3) 0 0 0<br />

Summe 5.978.596 8.348.951 8.702.382<br />

Ausgaben<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Aufwendungen für Instandhaltung (4) 0 207.869 216.184<br />

Aufwendungen für Vermietung (5) 0 0 0<br />

Summe 0 207.869 216.184<br />

Gesellschaftskosten<br />

Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung (6) 0 7.140 7.140<br />

Vergütung Treuhandkommanditist (7) 0 18.207 18.571<br />

Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens (8) 71.925 73.363 74.831<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung (9) 100.000 189.250 358.633<br />

Steuerberatung und Jahresabschluss (10) 85.000 220.643 225.491<br />

Sonstige Kosten (11) 15.000 71.475 72.981<br />

Summe 271.925 580.078 757.648<br />

Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 5.706.671 7.561.003 7.728.550<br />

Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong> (12)<br />

Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />

Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 5.706.671 7.561.003 7.728.550<br />

Auflösung Liquiditätsreserve zum 31.12.2021 0 0 0<br />

Netto­Cashflow 5.706.671 7.561.003 7.728.550<br />

Ausschüttungen / Entnahmen<br />

(liquiditätswirksam zum 30.06. des Folgejahres,<br />

Schlussausschüttung zum 31.12.2021)<br />

92<br />

(13) -5.841.094 -7.788.125 -7.788.125<br />

Ausschüttung in % des Eigenkapitals (ohne Agio) 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />

Liquiditätsreserve zum 31.12. (14) 8.096.180 9.816.090 9.756.515<br />

Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland (15)<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Progressionsvorbehalt<br />

in % des Eigenkapitals ohne Agio<br />

Einkünfte unter Progressionsvorbehalt aus exemplarischer<br />

Veräußerung der Fondsimmobilie in % des Eigenkapitals<br />

ohne Agio<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen (16)<br />

Deutsche Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf<br />

Zinseinnahmen<br />

Ausschüttungen / Entnahmen nach deutscher<br />

Abgeltungsteuer<br />

2,62 % 3,93 % 4,03 %<br />

43.385 99.973 109.108<br />

-5.797.708 -7.688.152 -7.679.017


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

8.620.250 8.965.060 9.323.662 9.696.608 10.084.473 10.487.852 10.907.366<br />

417.693 430.131 436.460 441.049 459.005 491.429 396.199<br />

0 0 0 0 0 0 130.601.922<br />

9.037.943 9.395.190 9.760.122 10.137.657 10.543.478 10.979.280 141.905.486<br />

224.832 465.314 483.926 503.283 523.415 544.351 566.125<br />

0 0 0 0 0 0 5.280.781<br />

224.832 465.314 483.926 503.283 523.415 544.351 5.846.906<br />

7.140 7.140 7.140 7.140 7.140 7.140 7.140<br />

18.943 19.321 19.708 20.102 20.504 20.914 21.332<br />

76.327 77.854 79.411 80.999 82.619 84.272 85.957<br />

369.408 380.614 392.269 404.390 416.995 430.105 272.114<br />

230.448 235.514 240.694 245.989 251.401 256.934 262.591<br />

74.520 76.091 77.696 79.334 81.008 82.717 84.463<br />

776.786 796.535 816.917 837.954 859.668 882.083 733.597<br />

8.036.325 8.133.341 8.459.279 8.796.420 9.160.395 9.552.846 135.324.982<br />

0 0 405.069 435.317 463.829 496.554 4.355.450<br />

8.036.325 8.133.341 8.054.209 8.361.103 8.696.566 9.056.292 130.969.532<br />

0 0 0 0 0 0 4.019.852<br />

8.036.325 8.133.341 8.054.209 8.361.103 8.696.566 9.056.292 134.989.385<br />

-7.788.125 -8.099.650 -8.099.650 -8.099.650 -8.099.650 -8.099.650 -134.989.385<br />

6,25 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 108,33 %<br />

10.004.715 10.349.931 10.304.491 10.565.944 11.162.860 12.119.502 0<br />

4,28 % 4,34 % 4,60 % 4,87 % 5,15 % 5,43 % 1,63 %<br />

93<br />

20,09 %<br />

110.167 113.447 115.116 116.327 121.063 129.614 104.497<br />

-7.677.958 -7.986.203 -7.984.534 -7.983.323 -7.978.587 -7.970.036 -134.884.887


Erläuterungen<br />

(1) Mieteinnahmen<br />

Diese Position zeigt die Mieteinnahmen, die sich aus<br />

dem bestehenden Mietvertrag mit dem australischen<br />

Staat (vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />

(„Department of Defence“)) ergeben. Gemäß<br />

Mietvertrag („Lease“) wird die Miete für die gesamte<br />

vermietbare Fläche und die gesamten Parkplätze<br />

jährlich zum 16.06. um fest vereinbarte 4 Prozent erhöht<br />

(Details zum Mietvertrag siehe in Tz. 10.6.3.1).<br />

Im Rahmen der Prognose wurde auf der Grundlage<br />

des vorliegenden Wertgutachtens von Jones Lang<br />

LaSalle, Melbourne, unterstellt, dass die Mietflächen<br />

und die Parkplätze zu Marktmieten vermietet sind;<br />

insofern wurden die Mietansätze, bei fortführender<br />

Betrachtung und ebenfalls in Anlehnung an die<br />

diesbezüglichen Annahmen des lokalen Gutachters,<br />

für die Anschluss- und Neuvermietung fortgeführt.<br />

Für das Prognosejahr 2021 wurde weiterhin unterstellt,<br />

dass das Department of Defence im Zuge einer<br />

Verlängerung des Mietverhältnisses einen langfristigen<br />

Mietvertrag für die Mietflächen und Parkplätze<br />

zu der für diesen Zeitpunkt bestehenden Marktmiete<br />

abschließt bzw. dass alternativ ein anderer Mieter<br />

das Objekt diesbezüglich zur Marktmiete anmietet.<br />

Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen so<br />

genannten „Net-Lease“ (also einen Nettomietvertrag),<br />

unter dem der Mieter grundsätzlich sämtliche<br />

Bewirtschaftungs- und Betriebskosten für das Fondsobjekt<br />

(mit Ausnahme struktureller Reparaturen bzw.<br />

Investitionen) sowie seine gesamten verbrauchsabhängigen<br />

Kosten trägt. Der Vermieter übernimmt im<br />

Wesentlichen strukturelle Investitionen bzw. Reparaturen<br />

(vergleichbar zu Instandhaltungskosten in<br />

„Dach und Fach“) (siehe hierzu die Position „Aufwendungen<br />

für Instandhaltung“).<br />

Bei dem Jahr 2012 handelt es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr,<br />

welches die prognostizierte Einnahmenposition<br />

ab dem 01.04.2012 darstellt.<br />

(2) Zinseinnahmen<br />

In dieser Position sind die aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

erwirtschafteten projizierten Zinsen dargestellt.<br />

Es wurde ein einheitlicher Anlagezinssatz für<br />

jeweils die gesamte (konsolidierte) Liquiditätsreserve<br />

von 4,25 Prozent p. a. angesetzt. Die Liquiditätsreserve<br />

schließt die Beträge für Ausschüttungen / Entnahmen<br />

ein, solange diese noch nicht an die Anleger<br />

94<br />

gezahlt wurden. Die Zinsen wurden vor Abzug der<br />

Abgeltungsteuer kalkuliert (zur Abgeltungsteuer<br />

siehe Erläuterung (16)).<br />

Die im Prognosezeitraum tatsächlich erwirtschafteten<br />

Zinserträge können nach oben oder unten<br />

abweichen, was im Fall geringerer Einnahmen aus<br />

Zinserträgen gegenüber der Prognoserechnung zu<br />

einer Verringerung der freien Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

führen kann. Im Fall höherer Einnahmen<br />

aus Zinserträgen würde die verfügbare Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft ansteigen.<br />

(3) Nettoveräußerungserlös<br />

Die Prognoserechnung geht – wie in der Einleitung<br />

dieses Kapitels (Tz. 7) ausführlicher dargelegt –<br />

exem plarisch davon aus, dass das Fondsobjekt zum<br />

Ende des Jahres 2021 / Anfang 2022 veräußert wird<br />

(siehe dazu auch die Ausführungen in Tz. 1.10 bzw.<br />

in Tz. 1.11 bzw. die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.9<br />

ab Seite 40). Als Bruttoveräußerungserlös wurde ein<br />

Wert von AUD 145.435.031 berücksichtigt, der sich<br />

wie folgt berechnet: Die prognostizierten Nettomieteinnahmen<br />

für das Jahr 2022 (AUD 11.343.660) wurden<br />

mit einem Faktor von rd. 12,82 kalkuliert. Somit<br />

wurde ein Abschlag von rd. einer halben Jahresmiete<br />

zum Einkaufsfaktor (von rd. 13,33) berücksichtigt. Es<br />

wurde weiterhin unterstellt, dass das Department<br />

of Defence im Zuge einer Verlängerung des Mietverhältnisses<br />

einen langfristigen Mietvertrag für die<br />

Mietflächen zu der für diesen Zeitpunkt bestehenden<br />

Marktmiete abschließt bzw. dass alternativ ein anderer<br />

Mieter das Objekt diesbezüglich zur Marktmiete<br />

anmietet. Die Mieteinnahmen für die Anschlussvermietung<br />

basieren in Anlehnung an das vorliegende<br />

Wertgutachten von Jones Lang LaSalle, Melbourne,<br />

auf der Annahme, dass sich die Marktmieten im Zeitraum<br />

der Prognose weitgehend analog der vereinbarten<br />

Miete unter dem Mietvertrag entwickeln.<br />

Der Vermieter ist unter dem Mietvertrag mit dem<br />

Department of Defence für strukturelle Reparaturen<br />

und Investitionen (vergleichbar zu Instandhaltungskosten<br />

in „Dach und Fach“) für das Fondsobjekt verantwortlich<br />

(Details hierzu siehe auch in Tz. 10.6.3.1).<br />

Daher wurden vorsorglich weitere Kosten für Revitalisierungsmaßnahmen<br />

über die laufenden Ansätze<br />

für Aufwendungen für Instandhaltung (siehe hierzu<br />

nachstehend Erläuterung (4)) hinaus in Höhe von<br />

insgesamt AUD 14.176.818 angesetzt (dies entspricht<br />

rd. AUD 745 je m²). Um diesem Umstand gegenüber


einem potenziellen Käufer Rechnung zu tragen, wurden<br />

diese Kosten ebenfalls vom projizierten Veräußerungserlös<br />

abgezogen. Der angesetzte geschätzte<br />

diesbezügliche Revitalisierungs- und Instandhaltungsaufwand<br />

basiert auf Kosten in Höhe von rd. AUD 500<br />

je m² Bürofläche und AUD 1.000 pro Parkplatz, jeweils<br />

indexiert über die Prognosedauer mit einer unterstellten<br />

Preissteigerung von 4 Prozent p. a.<br />

Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />

(z. B. für Anwalts- oder Beratungskosten) von<br />

AUD 328.146 (entspricht 0,25 Prozent des projizierten<br />

Veräußerungserlöses nach Abzug von Revitalisierungsmaßnahmen)<br />

berücksichtigt. Zudem wurden<br />

vereinbarte Abwicklungsgebühren unter dem Investment<br />

Management Agreement mit der Real I.S. Australia<br />

Pty Ltd. in Höhe von AUD 328.146 (entspricht<br />

0,25 Prozent des projizierten Veräußerungserlöses<br />

nach Abzug von Revitalisierungsmaßnahmen) kalkuliert<br />

(wichtige Details hierzu siehe Tz. 10.6.5).<br />

Nachstehende Tabelle stellt die Berechnung des<br />

Nettoveräußerungserlöses bei einem exemplarisch<br />

angenommenen Verkauf Ende 2021 / Anfang 2022<br />

nach Abzug aller vorstehend genannten geschätzten<br />

und angesetzten Kosten und Aufwendungen dar:<br />

Prognose des Nettoveräußerungserlöses<br />

Bruttoveräußerungserlös 145.435.031<br />

Revitalisierungskosten -14.176.818<br />

Veräußerungserlös 131.258.214<br />

Verkaufsnebenkosten -328.146<br />

Abwicklungsgebühr Real I.S. -328.146<br />

Nettoveräußerungserlös 130.601.923<br />

Als Zugeständnis („Incentive“) an den Mieter im<br />

Zusammenhang mit der angenommenen Mietvertragsverlängerung<br />

(oder alternativ mit einem<br />

vergleichbaren Neuabschluss) wurde – zusätzlich zu<br />

den unterstellten, vorstehend dargelegten Revitalisierungs-<br />

und Instandhaltungsarbeiten – ein weiterer<br />

Betrag in Höhe von AUD 5.280.781 (und damit ca. eine<br />

halbe Jahresmiete) angesetzt. Dieser Sachverhalt ist<br />

in Erläuterung (5) weiter ausgeführt.<br />

95<br />

(4) Aufwendungen für Instandhaltung<br />

In dieser Position sind die Ansätze für zukünftige<br />

Instandhaltungsmaßnahmen für das Fondsobjekt<br />

enthalten, die auf Seiten des Vermieters annahmegemäß<br />

und auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />

Bestimmungen anfallen sollten. Insgesamt belaufen<br />

sich für die Prognosedauer die angesetzten Kosten<br />

auf AUD 3.885.206 (davon AUD 3.735.300 in dieser<br />

Position; für das Jahr 2012 sind die Ansätze über<br />

AUD 149.906 im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

enthalten und hier nicht ausgewiesen).<br />

Für die Büroflächen wurden für Zwecke der Prognoserechnung<br />

Instandhaltungskosten von AUD 10<br />

je m² p. a. bis 2015 und AUD 20 je m² p. a. ab 2016<br />

angesetzt. Diese nominalen Werte gelten als kalkulatorische<br />

Kostenansätze für eine Betrachtung im Jahr<br />

2011 und wurden in der Prognoserechnung jeweils<br />

mit 4 Prozent p. a. indexiert. Die Beträge, die sich für<br />

die einzelnen Jahre ergeben, sind in der Grafik auf<br />

Seite 97 dargestellt.<br />

Pro Parkplatz wurden Instandhaltungskosten von<br />

AUD 30 p. a. angesetzt, ebenfalls mit 4 Prozent p. a.<br />

indexiert.<br />

Gegenüber den Angaben zu voraussichtlichen<br />

Instandhaltungskosten des technischen Gutachters<br />

im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden somit<br />

vorsorglich erheblich höhere Ansätze im Rahmen der<br />

Prognoserechnung berücksichtigt.


Straßenbahn im Geschäftsviertel der Docklands von Melbourne


Prognostizierte laufende Instandhaltung Büro<br />

AUD pro m²<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

10,40<br />

10,82<br />

11,25<br />

11,70<br />

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

(5) Aufwendungen für Vermietung<br />

Diese Position berücksichtigt die Kosten für die<br />

unterstellte Nachvermietung an das Department of<br />

Defence (oder eine alternative Anschlussvermietung)<br />

zum Ende der Grundmietzeit im Jahr 2021. In diesem<br />

Zusammenhang wurden Mieterzugeständnisse (z. B.<br />

in Form der Gewährung einer mietfreien Zeit von<br />

sechs Monaten oder eines Ausbaukostenzuschusses<br />

im gleichen Umfang) berücksichtigt. Der Betrag<br />

entspricht rd. AUD 277,50 je m² Büromietfläche des<br />

Fondsobjekts.<br />

(6) Haftungs­ und Geschäftsführungsvergütung<br />

Der geschäftsführende Kommanditist und der<br />

Komplementär der Fondsgesellschaft erhalten<br />

jährlich eine Vergütung von jeweils AUD 3.000 (ggf.<br />

zzgl. deutscher Umsatzsteuer). Die Vergütungen<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten und des<br />

Komplementärs für den Zeitraum bis Ende 2012<br />

wurden jeweils im prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan angesetzt und sind hier nicht<br />

ausgewiesen.<br />

(7) Vergütung Treuhandkommanditist<br />

Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />

beträgt vertragsgemäß AUD 15.000 p. a. zzgl. deutscher<br />

Umsatzsteuer, wobei diese Gebühr ab 2013<br />

um jährlich 2 Prozent ansteigt. Die Vergütung des<br />

24,33<br />

97<br />

25,31<br />

26,32<br />

27,37<br />

28,47<br />

29,60<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

Treuhandkommanditisten für das Jahr 2012 wurde im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

angesetzt und ist hier nicht ausgewiesen.<br />

(8) Vergütung Trustee des australischen<br />

Treuhandvermögens<br />

In dieser Position ist die vereinbarte Vergütung für<br />

den Trustee (Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens<br />

ab dem Jahr 2012 berücksichtigt.<br />

Die Vergütung wird ab 2012 vertragsgemäß um jährlich<br />

2 Prozent gesteigert. Die Vergütung ist quartalsweise<br />

nachschüssig zu entrichten.<br />

(9) Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />

und Beratung<br />

Diese Position enthält ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />

Vergütung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung<br />

für den Investment Manager, der Real I.S.<br />

Australia Pty Ltd. Für das Jahr 2012 und 2013 wurden<br />

für den Investment Manager vertragsgemäß<br />

AUD 100.000 berücksichtigt. Ab dem Jahr 2014<br />

wurden 3,25 Prozent der Nettomieteinnahmen vor<br />

Abzug von Instandsetzungs- und Vermietungskosten<br />

(z. B. Kosten für Makler), jedoch – im Jahr 2021 – nach<br />

Abzug von ca. AUD 5,3 Mio. für Zugeständnisse an<br />

Mieter („Incentives“) angesetzt. Die Vorauszahlung<br />

eines weiteren Vergütungsbestandteils für<br />

das laufende Investment management unter dem


Investment Management Agreement wurde im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

berücksichtigt und ist daher hier nicht ausgewiesen.<br />

Die Position enthält weiterhin die Vergütung<br />

der Real I.S. im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags<br />

mit der Fonds gesellschaft in Höhe von<br />

AUD 75.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer, wobei<br />

diese Kosten für das Jahr 2012 im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan berücksichtigt wurden und hier<br />

nicht ausgewiesen sind.<br />

(10) Steuerberatung und Jahresabschluss<br />

Diese Position umfasst die Kostenschätzung für die<br />

laufende Buchhaltung, den Jahresabschluss (ggf.<br />

nebst Prüfung), die Erstellung der Steuererklärungen<br />

und die steuerliche und rechtliche Betreuung der<br />

Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens.<br />

Im Jahr 2012 wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

hierzu Kosten in Höhe von AUD 130.900<br />

inklusive deutscher Umsatzsteuer und auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens Kosten in<br />

Höhe von AUD 85.000 angenommen. Die Beträge<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft werden annahmegemäß<br />

jährlich jeweils mit 2 Prozent, die Kosten der<br />

in <strong>Australien</strong> erbrachten Leistungen mit 2,5 Prozent<br />

p. a. gesteigert. Für das Jahr 2012 sind die relevanten<br />

Kostenschätzungen für Leistungen in Deutschland im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

berücksichtigt und daher hier nicht ausgewiesen.<br />

Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />

künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />

dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen,<br />

um den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft und<br />

des australischen Treuhandvermögens tatsächlich zu<br />

decken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne<br />

Kosten nicht in australischen Dollar, sondern in<br />

Euro an die entsprechenden Dienstleister zu zahlen<br />

sein werden. Aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />

können insofern Abweichungen von den Prognosewerten<br />

resultieren.<br />

(11) Sonstige Kosten<br />

Diese Position wurde vorsorglich für unvorhergesehene<br />

und sonstige weitere Ausgaben im Zusammenhang<br />

mit der Verwaltung des Fondsobjekts, der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />

(z. B. Kosten für einen Beirat, Porto oder<br />

98<br />

ggf. erforderliche Gutachter, auch im Rahmen von<br />

Zwischenfinanzierungen) berücksichtigt. Ab dem<br />

Jahr 2013 wurden die Kosten für Leistungen in <strong>Australien</strong><br />

und Deutschland insgesamt mit AUD 71.475<br />

angenommen. Die prognostizierten Aufwendungen<br />

werden annahmegemäß mit 2,5 Prozent p. a. in <strong>Australien</strong><br />

und 2 Prozent p. a. in Deutschland gesteigert.<br />

Eine etwaige anfallende und nicht erstattungsfähige<br />

Umsatzsteuer ist in den Beträgen bereits enthalten;<br />

somit bzw. insoweit handelt es sich um unterstellte<br />

Bruttowerte. Die diesbezüglich unterstellten Kosten<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft für das Jahr 2012<br />

von AUD 55.000 wurden im prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan berücksichtigt und sind<br />

hier nicht ausgewiesen. Auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens wurden für 2012 sonstige Kosten<br />

in Höhe von AUD 15.000 angesetzt und weitere<br />

AUD 50.000, die jedoch im prognostizierten Investitions-<br />

und Finanzierungsplan berücksichtigt wurden<br />

und daher hier nicht ausgewiesen sind.<br />

(12) Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in <strong>Australien</strong><br />

In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens besteuert. Der anwendbare<br />

Steuersatz in <strong>Australien</strong> beträgt gemäß dem angestrebten<br />

Beteiligungskonzept derzeit 7,5 Prozent.<br />

Auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />

die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

gültigen steuerlichen Regelungen sowie die<br />

Gesetzeslage und die anwendbare Rechtsprechung<br />

zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses. Bei der<br />

Ermittlung des prognostizierten steuerlichen Ergebnisses<br />

in <strong>Australien</strong> wurden insbesondere ein Gutachten<br />

sowie diverse Einzelanalysen des steuerlichen<br />

Beraters der Fondsgesellschaft zugrunde gelegt. Für<br />

mögliche Gebäudeabschreibungen und Abschreibungen<br />

auf Anlagen und technische Gebäudekomponenten<br />

nach australischen Regeln (sog. Division 40<br />

bzw. Division 43) wurde ein (vorläufiges) Gutachten<br />

eines australischen Experten eingeholt, wobei sich<br />

die Gutachterwerte durch das noch andauernde<br />

Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt noch<br />

verändern werden. Daher sind Abweichungen und<br />

eine tatsächlich höhere oder geringere steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage nach Abschluss der Arbeiten<br />

erfahrungsgemäß zu erwarten. Sollte die steuerliche<br />

Bemessungsgrundlage tatsächlich höher sein (d. h.<br />

die möglichen Abschreibungen geringer als derzeit


angenommen sein), würden sich die Steuerzahlungen<br />

entgegen den Annahmen der Prognose erhöhen;<br />

sollten die möglichen Abschreibungen höher<br />

als in der Prognose angenommen sein, würden sich<br />

die Steuerzahlungen gegenüber den Annahmen der<br />

Prognose ermäßigen.<br />

Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus den<br />

Regelungen gemäß Division 40 und Division 43 und<br />

anderen abzugsfähigen Aufwendungen ergibt sich<br />

voraussichtlich für die ersten fünf Jahre des Betrachtungszeitraums<br />

ein Verlustvortrag.<br />

Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in<br />

Tz. 11. Zum vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen<br />

steuerlichen Ergebnis und den möglichen<br />

steuerlichen Belastungen, insbesondere aus der<br />

Vermietung und späteren Veräußerung des Fondsobjekts,<br />

siehe insbesondere auch die wichtigen Hinweise<br />

in Tz. 3.4 ab Seite 46.<br />

(13) Ausschüttungen / Entnahmen nach<br />

australischen Steuern<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />

(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung des<br />

australischen Treuhandvermögens in <strong>Australien</strong> aus<br />

der Vermietung des Fondsobjekts bereits berücksichtigt.<br />

Die Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />

jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres, erstmals<br />

zum 30.06.2013 vorgesehen. Für die Endausschüttung<br />

/ -entnahme wird vereinfachend unterstellt,<br />

dass die vorhandene Liquidität einschließlich des<br />

Veräußerungserlöses nach Begleichung aller Kosten,<br />

Gebühren und Steuern zum 31.12.2021 an die<br />

Anleger ausgezahlt und die Fondsgesellschaft zum<br />

gleichen Datum aufgelöst wird.<br />

Bei dem Jahr 2012 handelt es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr,<br />

welches in der Prognoserechnung vom<br />

01.04. bis 31.12. dargestellt wird. Entsprechend beziehen<br />

sich die ausgewiesenen Ausschüttungen / Entnahmen<br />

auf diesen Zeitraum.<br />

(14) Liquiditätsreserve (konsolidiert) zum 31.12.<br />

Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />

den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich auf<br />

die Liquiditätsreserve aus.<br />

99<br />

Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft und des australischen<br />

Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich<br />

angelegt. In der Prognoserechnung ist der Stand der<br />

konsolidierten Liquiditätsreserve zum 31.12. eines<br />

Jahres dargestellt. Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />

des laufenden Jahres nach Steuern<br />

in <strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

Ausschüttungen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />

aus dem Vorjahr.<br />

(15) Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

in Deutschland<br />

Unter deutschem Steuerrecht handelt es sich bei den<br />

Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> für Anleger der<br />

Zielgruppe um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,<br />

die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

zwischen <strong>Australien</strong> und Deutschland (DBA<br />

D / AUS) in Deutschland von der Einkommensteuer<br />

unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />

Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />

das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus<br />

der Fondsgesellschaft – ermittelt nach deutschem<br />

Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />

(siehe hierzu nachstehende Erläuterung (16) zur<br />

Position „Einkünfte aus Kapitalvermögen“) – seinem<br />

in Deutschland zu versteuernden Einkommen<br />

zugeschlagen. Der Steuersatz, der auf dieses Ergebnis<br />

anwendbar ist, ist dann auf das Einkommen des<br />

Anlegers ohne die Einnahmen aus dieser Beteiligung<br />

anzuwenden.<br />

Ende 2021 / Anfang 2022 wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />

exemplarisch eine Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie unterstellt (u. a. da der Mietvertrag<br />

mit dem Mieter des Fondsobjekts dann endet, belastbare<br />

Cashflow-Grundlagen ab diesem Zeitpunkt<br />

nicht mehr vorliegen und im Zuge einer langfristigen<br />

Weiter- bzw. Nachvermietung ein Verkauf zu diesem<br />

Zeitpunkt beispielhaft denkbar ist). Diese Annahme<br />

ist jedoch nur eine illustrierende Darstellung, die für<br />

Ende 2021 / Anfang 2022 eine geeignete Marktlage<br />

voraussetzt, so dass der Verkauf des Fondsobjekts<br />

möglich ist, und zudem unterstellt, dass zu diesem<br />

Zeitpunkt die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

tatsächlich einen Verkauf beschließen. Das Geschäftskonzept<br />

des Beteiligungsangebots geht von einem<br />

langfristigen Halten und Vermieten des Fondsobjekts<br />

– auch über den für Zwecke der Prognoserechnung


unterstellten Zeitraum bis 2021 hinaus – aus. Der<br />

tatsächliche Verkaufszeitpunkt hängt von einem<br />

Beschluss der Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

und vielen weiteren Faktoren in der Zukunft, wie der<br />

Marktentwicklung etc., ab. Daher berücksichtigt das<br />

Beteiligungsangebot u. a. auch ein frühestmögliches<br />

Kündigungsrecht für die Beteiligung zum 31.12.2027.<br />

Da die Anleger zu dem für Zwecke der Prognosekalkulation<br />

exemplarisch angenommenen Zeitpunkt der<br />

Veräußerung die Beteiligung weniger als zehn Jahre<br />

im Privatvermögen halten, wären die Veräußerungsgewinne<br />

im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu<br />

berücksichtigen. Sollte die Finanzverwaltung eine<br />

Freistellung des Veräußerungsgewinns von deutscher<br />

Besteuerung unter dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong><br />

nicht anerkennen, kann es für den Anleger zu einer<br />

wesentlich höheren Steuerbelastung in Deutschland<br />

kommen (siehe Tz. 3.4.2 a) ab Seite 47, Tz. 11.3.3<br />

und Tz. 11.3.4), als in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />

Dem Anleger würden in diesem Fall nach<br />

deutscher Besteuerung erheblich geringere Ausschüttungen<br />

/ Ent nahmen aus seiner Beteiligung an<br />

der Fonds gesell schaft verbleiben, als in der Prognoserechnung<br />

berück sichtigt.<br />

Die Bemessungsgrundlage in Prozent des Beteiligungsbetrags<br />

ohne Agio für den Veräußerungsgewinn<br />

ist in der Prognoserechnung für das Jahr 2021<br />

exemplarisch ausgewiesen. Sollte die Immobilie bzw.<br />

die Beteiligung tatsächlich länger als zehn Jahre gehalten<br />

werden, was aus den vorgenannten Gründen<br />

ebenfalls mit dem Geschäftskonzept der Beteiligung<br />

übereinstimmt, so unterliegt der Veräußerungsgewinn<br />

nach aktueller Rechtslage nicht dem Progressionsvorbehalt.<br />

(16) Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />

der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />

Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />

nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />

beim Anleger nach den Vorgaben des § 32d EStG<br />

bzw. des § 34c EStG auf dessen deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet werden. Seit dem 01.01.2009 unterliegen<br />

Zinseinkünfte beim Anleger grundsätzlich<br />

100<br />

der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. In der Prognoserechnung<br />

wurde deshalb die Abgeltungsteuer zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag von den Ausschüttungen / Entnahmen<br />

abgezogen. Etwaige Kirchensteuer wurde<br />

nicht berücksichtigt. Die Zinseinnahmen sind im<br />

Hinblick auf die Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

von untergeordneter Bedeutung.


Southern Cross Station, zentraler Verkehrsknoten für öffentlichen Fern- und Regionalverkehr


Labormitarbeiterin erhitzt eine Laborprobe<br />

8.<br />

PROGNOSTIZIERTER BETEILIGUNGSERFOLG<br />

UND SENSITIVITÄTSANALYSEN<br />

ZUKUNFTSWEISENDE TECHNOLOGIE FÜR MENSCH<br />

UND GESUNDHEIT<br />

Die Regierung Victoria finanziert in Melbourne weltweit<br />

führende Biotech-Einrichtungen mit einem Innovationsrahmen<br />

von AUD 1,8 Mrd. Dazu gehören das Australische Synchrotron<br />

und die Victorian Life Sciences Computation Initiative. Der<br />

teure Supercomputer, den IBM gemeinsam mit der Universität<br />

Melbourne betreibt, ermög licht z. B. zukunftsweisende Krebsund<br />

Virenforschungen. Aktuell wird u. a. ein Programm für die<br />

Typisierung von Krebserkrankungen entwickelt, das eine auf<br />

den einzelnen Patienten individualisierte Therapie ermöglicht.<br />

Quellen: http://www.vlsci.org.au, Jan. 2012; State Government of Victoria, Dez. 2011


8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

8.1 Darstellung des prognostizierten<br />

Beteiligungserfolgs über den Prognosezeitraum<br />

2012 – 2021<br />

Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Ertrag nach australischer Steuer und deutscher<br />

Abgeltungsteuer für eine angenommene Beteiligung<br />

von AUD 50.000.<br />

Prognostizierte Ertragsberechnung für eine Investition<br />

von nominal AUD 50.000 zzgl. Agio nach<br />

Steuern in <strong>Australien</strong> und Deutschland 1) :<br />

Betrachtungszeitraum 2012 – 2021 in AUD<br />

Summe der prognostizierten Beteiligungserträge<br />

vor Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />

84.604<br />

Kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> -2.470<br />

Kumulierte Abgeltungsteuern inkl.<br />

Solidaritätszuschlag in Deutschland<br />

Summe der prognostizierten Beteiligungserträge<br />

nach Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />

-426<br />

81.707<br />

Kapitaleinlage inkl. Agio -52.500<br />

Gesamtertrag nach Steuern 29.207<br />

1) Ohne Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland.<br />

Die prognostizierte Ertragsberechnung beruht auf<br />

folgenden Grundlagen und Annahmen:<br />

1) Der Kapitalanteil von AUD 50.000 zzgl. Agio<br />

wurde am 20.03.2012 vollständig erbracht (damit<br />

Ergebnis- und Entnahmeberechtigung zum<br />

01.04.2012).<br />

2) Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen<br />

Vorschriften und die in den steuerlichen<br />

Erläuterungen (Tz. 11) dargestellte erwartete<br />

Rechtsanwendung sind für den gesamten Prognosezeitraum<br />

anwendbar. Die Beteiligung wird<br />

von einer ausschließlich in der Bundesrepublik<br />

Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />

natürlichen Person (insbesondere mit<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in<br />

der Bundesrepublik Deutschland) im Privatvermögen<br />

gehalten und nicht fremdfinanziert.<br />

3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) abgeleitet. Die Ergebnisse<br />

beruhen auf einer Reihe von Annahmen und<br />

vereinfachenden Darstellungen. Rundungsdifferenzen<br />

sind möglich.<br />

104<br />

4) Laufende Erträge aus der Vermietung des<br />

Fondsobjekts und der Veräußerungsgewinn sind<br />

in <strong>Australien</strong> zu besteuern. Es wurde u. a. auf<br />

Basis des angestrebten Beteiligungskonzepts<br />

unterstellt, dass für die Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

ein Steuersatz von 7,5 Prozent zur Anwendung<br />

kommt. In Deutschland unterliegen die Erträge<br />

aus der Vermietung des Fondsobjekts dem Progressionsvorbehalt.<br />

Die Auswirkungen aus dem<br />

Progressionsvorbehalt sind in dieser Darstellung<br />

nicht berücksichtigt, da sich diese aus der jeweiligen<br />

individuellen Situation des Anlegers ergeben.<br />

Angaben zum steuerlichen Beteiligungsergebnis<br />

für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind Tz. 7<br />

„Prognoserechnung“ zu entnehmen. Lediglich<br />

für Zwecke der beispielhaften Darstellung in der<br />

prognostizierten Ertragsberechnung wurde eine<br />

Veräußerung zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />

2022 angenommen. Ferner wurde eine steuerfreie<br />

Vereinnahmung der Veräußerungserlöse in<br />

Deutschland ohne Berücksichtigung der Auswirkungen<br />

aus dem Progressionsvorbehalt unterstellt.<br />

Die Auswirkungen betreffend die Besteuerung<br />

der anteiligen Zinseinkünfte aus der Anlage<br />

der Liquiditätsreserve auf Ebene des Anlegers in<br />

Höhe der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

sind in der Ertragsberechnung berücksichtigt.<br />

Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />

Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in<br />

Tz. 11; wichtige Hinweise zu den vorgenannten<br />

Annahmen / Risiken tatsächlich abweichender<br />

Besteuerung siehe unter Tz. 3.4 ab Seite 46.<br />

5) Lediglich für Zwecke der prognostizierten Ertragsberechnung<br />

wurde exemplarisch ein Verkauf des<br />

Fondsobjekts zum 31.12.2021 / 01.01.2022 zu einem<br />

Verkaufspreis in Höhe einer Kapitalisierungsrate<br />

von 7,8 Prozent (Faktor ca. 12,8) bezogen auf<br />

die prognostizierten Nettomieteinnahmen für<br />

das Jahr 2022 unterstellt. Zudem wurde dieser<br />

Verkaufspreis um (i) Kosten für die Revitalisierung<br />

des Fondsobjekts sowie (ii) kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />

und eine sich vertragsgemäß<br />

ergebende Abwicklungsgebühr für die Real I.S.<br />

Australia Pty Ltd, jeweils von 0,25 Prozent des<br />

ermittelten Veräußerungserlöses reduziert (vgl.<br />

hierzu Tz. 7.1.3). Die Höhe des Verkaufspreises<br />

hängt von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />

zum Veräußerungszeitpunkt ab. Ob und<br />

wann das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird,<br />

obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />

Details und wichtige Hinweise hierzu<br />

siehe in Tz. 3.3.9 ab Seite 40.


6) Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen ab dem<br />

Jahr 2012 (ggf. zeitanteilig) jeweils zum 30.06.<br />

des Folgejahres. Die Schlussausschüttung (siehe<br />

Erläuterung (13) in Tz. 7) erfolgt prognosegemäß<br />

zum 31.12.2021.<br />

Abschließender Hinweis:<br />

Die oben gezeigte Darstellung beruht auf Annahmen<br />

und stellt eine Prognose dar. Abweichende Entwicklungen<br />

sind üblich und zu erwarten. Abweichende<br />

Entwicklungen können den Beteiligungserfolg des<br />

Anlegers und die Rentabilität der Beteiligung nachhaltig<br />

beeinflussen (siehe hierzu auch die wichtigen<br />

Risikohinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />

8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />

nominelle Kapitalbindung<br />

Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Kapitalfluss aus der Sicht eines Anlegers, wenn die<br />

Annahmen der Prognoserechnung eintreten.<br />

Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />

die deutsche Besteuerung einschließlich der<br />

Wirkungen des Progressionsvorbehalts für einen An-<br />

leger bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000<br />

zzgl. Agio mit einem zu versteuernden Einkommen<br />

von EUR 100.000 p. a. bei Einzelveranlagung. Zudem<br />

wird angenommen, dass der Anleger seinen Sparerfreibetrag<br />

bereits ausgeschöpft hat, so dass die anteiligen<br />

Zinseinnahmen in Deutschland auf der Grundlage<br />

der anwendbaren Regelungen voll versteuert<br />

werden.<br />

Die erwirtschafteten Einkünfte aus der Beteiligung<br />

werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />

Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />

Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />

für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />

von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />

abhängig.<br />

Abweichend zur prognostizierten Planbilanz erfolgt<br />

hier für die Darstellungsanforderungen gemäß<br />

IDW-Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich<br />

angebotene Vermögensanlagen vom 18.05.2006) die<br />

Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses in Eigenkapitalrückzahlung<br />

und Gewinnausschüttung / -entnahme.<br />

Das nominell gebundene Kapital ergibt sich<br />

hier aus dem eingesetzten Kapital abzgl. der Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen an den Anleger nach Steuern.<br />

Mitarbeiterin in einem Überwachungsraum für Herzpatienten


Prognostizierte Kapitalflussrechnung für eine Beteiligung in Höhe von AUD 50.000<br />

in AUD Jahr 2012 2013 2014 2015<br />

Nominal gebundenes (+) oder freies (-) Kapital 1) +52.500 +50.285 +47.366 +44.455<br />

Gewinnausschüttungen nach Steuern in <strong>Australien</strong> 0 0 0 1.023<br />

Eigenkapitalrückzahlungen 2.344 3.125 3.125 2.102<br />

Steuerwirkungen Deutschland inkl. Solidaritätszuschlag<br />

(Progressionsvorbehalt) 1)<br />

8.3 Sensitivitätsanalyse: Beispiele für<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Einflussfaktoren<br />

106<br />

Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien nach<br />

Steuern in <strong>Australien</strong> und deutscher Abgeltungsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag<br />

Negative<br />

Abweichung<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 150,9 %<br />

Gemäß<br />

Prognose<br />

Positive<br />

Abweichung<br />

173,4 %<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 155,0 % 170,7 %<br />

163,4 %<br />

8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten 160,1 % 166,3 %<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 140,1 % 184,5 %<br />

Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />

der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />

zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />

Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die<br />

Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden,<br />

ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse<br />

sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von<br />

Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die der<br />

Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht<br />

werden. Die Darstellung gibt den Kapitalrückfluss<br />

bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio nach<br />

Berücksichtigung der genannten Steuern wieder.<br />

Alle anderen Annahmen bleiben unverändert.<br />

-112 -166 -170 -181<br />

Abgeltungsteuer auf Zinsertrag 1) -17 -40 -44 -44<br />

Liquiditätswirkung nach Steuern 2.215 2.919 2.911 2.900<br />

Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0<br />

Prospektiertes Datum der Ausschüttungen 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 30.06.2016<br />

1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der Kapitaleinkünfte (unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

zu besteuern sind) sowie den Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt, berechnet nach den deutschen Steuervorschriften anhand eines Beispiel-<br />

Anlegers, wie oben dargestellt, wobei ggf. zusätzlich anfallende Kirchensteuer nicht berücksichtigt ist (siehe hierzu auch Tz. 11). Für die Währungsumrechnung wurde<br />

ein Kurs von EUR 1 = AUD 1,40 zugrunde gelegt.<br />

2) Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft: Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung / Entnahme des<br />

Gewinns aus der Veräußerung des Fondsobjekts, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten und den Treuhandkommanditisten beträgt jeweils AUD 10. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt EUR 1 = AUD 1,40. Die Haftsumme aller über den Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber ist insgesamt auf AUD 10 begrenzt. Zum Punkt „Wiederaufleben<br />

der Haftung“ siehe Tz. 3.5 ab Seite 52.<br />

Die Sensitivitäten stellen keine Worst-Case-Betrachtung<br />

dar, d. h. es kann auch zu anderen, darüber hinausgehenden<br />

Abweichungen kommen (siehe hierzu<br />

Tz. 3 „Risiken“ ab Seite 26).<br />

Die nachfolgenden Erfolgsprognosen sind über den<br />

gesamten Prognosezeitraum nach Steuern in <strong>Australien</strong>,<br />

nach deutscher Steuer auf die anteiligen Kapitaleinkünfte<br />

der Anleger und vor den Effekten aus dem<br />

Progressionsvorbehalt kalkuliert. Zu den Annahmen<br />

und zur Berechnungsmethode vergleiche die Ausführungen<br />

unter Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und<br />

Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“ und<br />

Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.


2016 2017 2018 2019 2020 2021 Summe<br />

+41.555 +38.535 +35.526 +32.527 +29.543 +26.573<br />

2.471 2.439 2.562 2.697 2.841 15.600 29.633<br />

779 811 688 553 409 38.565 52.500<br />

-184 -195 -205 -217 -229 -868<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />

Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor<br />

zum exemplarisch angenommenen<br />

Verkaufszeitpunkt Ende 2021 / Anfang 2022 von<br />

ca. 12,8 der prognostizierten Jahresnettomiete des<br />

Jahres 2022 aus (Details hierzu siehe in Erläuterung<br />

(3) in Tz. 7). Allerdings kann aus heutiger Sicht keine<br />

zuverlässige Aussage über den tatsächlichen Verkaufsfaktor<br />

zu diesem Zeitpunkt getroffen werden,<br />

da dieser von den dann gegebenen Marktverhältnissen<br />

abhängt. Für die Sensitivitätsanalyse wurden<br />

gegenüber der Prognoseannahme ein abweichendes<br />

negatives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von<br />

ca. 11,3 (minus 1,5-fache Jahresnettomiete) und ein<br />

positives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von ca.<br />

14,3 (plus 1,5-fache Jahresnettomiete) dargestellt.<br />

8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />

Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />

Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />

aus, da der Mietvertrag mit dem Mieter, der australischen<br />

Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />

bis zum 15.06.2021 läuft und für diesen<br />

Zeitraum jährlich feste Steigerungen von 4 Prozent<br />

vereinbart sind. Die Sensitivitätsanalyse betrachtet<br />

daher die prognostizierte Marktmiete aller Flächen /<br />

Pkw-Tiefgaragenstellplätze des Fondsobjekts ab dem<br />

107<br />

-2.526<br />

-46 -46 -47 -49 -52 -42 -426<br />

3.021 3.009 2.999 2.984 2.969 53.254 79.181<br />

0 0 0 0 0 10<br />

30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 31.12.2021<br />

16.06.2021 und zum Zeitpunkt des Verkaufs. Für<br />

die Sensitivitätsanalyse wurde in Abweichung zum<br />

Szenario der Prognoserechnung die Steigerung der<br />

Marktmiete um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert.<br />

8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten<br />

Für die Sensitivitätsanalyse wurden die nicht auf den<br />

Mieter umlegbaren Kostenpositionen, insbesondere<br />

die geschätzten Aufwendungen für die vom Vermieter<br />

zu zahlenden Instandhaltungskosten, Kosten für<br />

Steuerberatung und Jahresabschluss auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhandvermögens,<br />

sofern diese nicht vertraglich festgeschrieben<br />

wurden, im Vergleich zum Basisszenario<br />

um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert.<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen<br />

Einflussfaktoren<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />

Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />

sich beispielsweise die Einnahmen und insbesondere<br />

der angenommene Veräußerungserlös verringern.<br />

Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei<br />

bereits einzeln beschriebenen Faktorenabweichungen<br />

beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt,<br />

sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden


Risikoanalyse gleichwohl keine Worst-Case-Betrachtung<br />

(siehe hierzu Tz. 3.6 ab Seite 52).<br />

8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrags durch<br />

das Verteidigungsministerium<br />

Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />

ist die langfristige Vermietung des<br />

Fondsobjekts an das Verteidigungsministerium. In<br />

der Prognoserechnung wird unterstellt, dass der<br />

Mieter den Mietvertrag im Jahr 2021 verlängert<br />

(oder dass alternativ eine vergleichbare Nachvermietung<br />

ohne zusätzliche Kosten und Aufwendungen<br />

oberhalb der kalkulatorisch angesetzten diesbezüglichen<br />

Annahmen stattfindet, d. h. dass auch keine<br />

Leerstandszeiten oder Maklerkosten im Rahmen<br />

der Vermietung des Fondsobjekts entstehen). Eine<br />

Sensitivitätsanalyse soll die Auswirkungen auf die<br />

Rentabilität der Beteiligung bei Nichtverlängerung<br />

des Mietvertrags (oder vergleichbarer alternativer<br />

Nachvermietung) durch das Verteidigungsministerium<br />

untersuchen (Hinweise hierzu siehe Tz. 3.3.2<br />

ab Seite 34). Für dieses Szenario wurden folgende<br />

Annahmen getroffen:


Dem Nachmieter werden Incentives im Gegenwert<br />

von 18 Monatsmieten gewährt (als mietfreie<br />

Zeit oder als Ausbaukostenzuschuss). Dies<br />

entspricht einem Betrag von AUD 15.842.343.<br />

Alternativ könnte durch diesen Betrag ein entsprechender<br />

Leerstand kalkulatorisch überbrückt<br />

werden.<br />

Als Maklergebühr fallen im Rahmen der Nachvermietung<br />

am Markt 15 Prozent einer Jahresmiete<br />

(AUD 1.584.234) an.<br />

Kosten für die zusätzliche Instandhaltung / Revitalisierung<br />

in Höhe von rd. AUD 745 je m² fallen<br />

an, wie in der Prognoserechnung unterstellt (vgl.<br />

Erläuterung (4) in Tz. 7).<br />

Das Fondsobjekt wird zum 31.12.2021 /<br />

01.01.2022 veräußert. Dabei kommt der gleiche<br />

Verkaufsfaktor (d. h. Ansatz eines Abschlags<br />

von einer halben Jahresmiete gegenüber dem<br />

Einkaufsfaktor) wie in der Prognoserechnung unterstellt<br />

zum Ansatz (vgl. Erläuterung (3) in Tz. 7).<br />

Der Gesamtrückfluss gemäß diesen Annahmen nach<br />

australischen Steuern sowie deutscher Abgeltungsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag auf die anteiligen<br />

Kapitaleinkünfte der Anleger beläuft sich auf rd.<br />

154,4 Prozent (Prognoseszenario rd. 163,4 Prozent).<br />

Ausblick Gebäude der Fakultät Wirtschaft & Handel an der Universität Melbourne in Parkville, Melbourne


„Moomba Waterfest 2003“, Volksfest am Victoria Hafen von Melbourne, in den Docklands am Fluss Yarra<br />

9.<br />

VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE


RESSOURCENSCHONENDE KONZEPTE FÜR DEN TOURISMUS<br />

Zusammen mit Initiativen zur Nachhaltigkeit im Bundesstaat<br />

Victoria, Tourismusverbänden und Umweltorganisationen<br />

hat die Stadt Melbourne das Programm „Savings in the City“<br />

ins Leben gerufen. Insgesamt 30 Hotels und Serviced Apartments<br />

nahmen über einen Zeitraum von drei Jahren am Pilotprojekt teil.<br />

Dabei zeigte sich, dass pro Gast und Übernachtung durchschnittlich<br />

15,3 Liter Wasser und 4,8 Liter Abfall eingespart werden können.<br />

Das entspricht pro Jahr einer Menge von rd. 2.410 Tonnen Abfall<br />

oder 401 voll beladenen Müllfahrzeugen und Wassereinsparungen<br />

in der Dimension von 25,4 gefüllten olympischen Schwimmbecken.<br />

Aus diesem Pilotprogramm hat die Stadt konkrete Maßnahmen<br />

und Empfehlungen abgeleitet, die sich langfristig auf alle Hotels<br />

in Melbourne übertragen lassen.<br />

Quelle: City of Melbourne, Enterprise Melbourne – Green Hotels; http://www.melbourne.vic.gov.au/<br />

enterprisemelbourne/environment/Pages/GreenHotels.aspx, Feb. 2012


9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

Da der Emittent vor weniger als 18 Monaten gegründet<br />

wurde, nutzt der Anbieter die Wahlmöglichkeit<br />

zur Darstellung der wirtschaftlichen Situation gemäß<br />

den verringerten Prospektanforderungen; § 10 Verm-<br />

VerkProspV ist damit nicht anwendbar (§ 15 Abs. 1<br />

der Verordnung).<br />

Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz, die<br />

Zwischenübersicht (Bilanz zum 31.12.2011) und<br />

die Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG („Fondsgesellschaft“)<br />

wurden unter Berücksichtigung der<br />

Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs<br />

(„HGB“) erstellt. In Tz. 9.2 werden wesentliche<br />

Annahmen und Wirkungszusammenhänge erläutert.<br />

9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum 11.10.2011 und Zwischenübersicht<br />

(Bilanz und Gewinn­ und Verlustrechnung<br />

der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011)<br />

Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG, wurde am 11.10.2011 erstellt und<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

Aktiva in Euro<br />

Umlaufvermögen<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

Eingefordertes, noch nicht eingezahltes<br />

Kapital (AUD 1)<br />

0,75<br />

Summe Aktiva 0,75<br />

Passiva<br />

Eigenkapital<br />

Kommanditkapital (AUD 1) 0,75<br />

Summe Passiva 0,75<br />

Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7459 EUR<br />

Angaben nach § 15 VermVerkProspV:<br />

Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG wurde am 31.12.2011 erstellt und<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

112<br />

Aktiva in Euro<br />

Anlagevermögen<br />

Sachanlagen 118.021,34<br />

Umlaufvermögen<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

Kassenbestand und Guthaben bei<br />

Kreditinstituten<br />

Nicht durch Vermögenseinlage gedeckter<br />

Verlustanteil der Kommanditisten<br />

3.946.943,43<br />

540.208,87<br />

1.045.117,49<br />

Summe Aktiva 5.650.291,13<br />

Passiva<br />

Eigenkapital<br />

Kapital -1.045.117,49<br />

Nicht durch Vermögenseinlage gedeckter<br />

Verlustanteil der Kommanditisten<br />

1.045.117,49<br />

Rückstellungen 864.643,92<br />

Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferung und<br />

Leistungen<br />

43,68<br />

40.156,64<br />

Sonstige Verbindlichkeiten 4.745.446,89<br />

Summe Passiva 5.650.291,13<br />

Ein Umrechnungskurs kann nicht angegeben werden, da Zahlungsvorgänge in<br />

ausländischen Währungen jeweils zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet<br />

werden.<br />

Die Fondsgesellschaft hat zum 11.11.2011 zehn<br />

Treuhandanteile, am 23.11.2011 5.009.989 Treuhandanteile<br />

und am 15.12.2011 1.000.000 Treuhandanteile<br />

(im Wert von jeweils AUD 1 je Anteil, „Unit“) an<br />

dem australischen Treuhandvermögen „BF Australia<br />

8 Trust“ erworben. Mit Vertrag vom 18.11.2011<br />

hat die Fondsgesellschaft ein Darlehen aufgenommen<br />

(Details hierzu, auch zu den Zinssätzen und zur<br />

Zinsberechnung und zu den Zahlungsterminen, siehe<br />

Tz. 10.6.4) und die zum 23.11.2011 erworbenen weiteren<br />

Treuhandanteile damit – im Rahmen einer ersten<br />

Auszahlung aus dem Darlehen – (zwischen-)finanziert.<br />

Der Trust hat mit der Commonwealth Bank of Australia<br />

eine Zwischenfinanzierung abgeschlossen. Hierfür ist<br />

eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von AUD 140.000<br />

angefallen, die mit Abschluss des Vertrags bereits bezahlt<br />

worden ist. Die Darlehen sollen während bzw. bis<br />

zum Ende der Platzierungsfrist durch Eigenkapital der<br />

Anleger wieder vollständig zurückgeführt werden. Für


die Vermittlung der oben genannten Darlehen wurde<br />

zwischen dem Trust und dem Emittenten ein Fremdkapitalbeschaffungsvertrag<br />

(Outside Capital Acquisition<br />

Agreement) abgeschlossen. Mit Abschluss beider<br />

Verträge besteht bilanziell die Zahlungsverpflichtung.<br />

Im Rahmen des Ankaufsprozesses sind bereits Kosten<br />

für Wertgutachten und rechtliche Beratung angefallen,<br />

die bereits vom Trust gezahlt wurden.<br />

Gewinn­ und Verlustrechnung der Fondsgesellschaft<br />

vom 17.10.2011 bis 31.12.2011<br />

1. Sonstige betriebliche<br />

Erträge<br />

2. Sonstige betriebliche<br />

Aufwendungen<br />

a) Konzeption und<br />

technische Objektprüfung<br />

b) Kosten der Fremdkapitalbeschaffung<br />

c) sonstige Rechts-<br />

und Beratungskosten<br />

-32.909,17<br />

-864.643,92<br />

-9.598,21<br />

d) Gründungskosten -204,53<br />

e) sonstige Verwaltungskosten<br />

der<br />

Gesellschaft<br />

-50,45<br />

f) Währungsverluste -304.839,20<br />

3. Sonstige Zinsen und<br />

ähnliche Erträge<br />

4. Zinsen und ähnliche<br />

Aufwendungen<br />

in Euro<br />

297.177,10<br />

­1.212.245,48<br />

1.100,58<br />

-138.055,36<br />

5. Jahresfehlbetrag ­1.052.023,16<br />

In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind Erträge<br />

aus Kursdifferenzen in Höhe von EUR 297.177,10<br />

enthalten. In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />

sind Aufwendungen aus Kursdifferenzen in<br />

Höhe von EUR 304.839,20 enthalten.<br />

Darüber hinaus haben keine bilanz- und erfolgswirksamen<br />

Veränderungen und / oder Geschäftsvorfälle<br />

seit Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung zum 31.12.2011 stattgefunden.<br />

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />

die Bilanzierung in Euro. Für Zwecke der Bilanz und<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung wurden die jeweiligen<br />

Positionen zum festgelegten Anschaffungskurs<br />

am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />

Bistro in einer Gasse beim Queen Victoria Market in Melbourne


9.2 Prognose der Planrechnungen der Bayern ­<br />

fonds Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG zum Ende der Jahre 2012,<br />

2013, 2014 und 2015<br />

Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />

aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />

zum 20.03.2012 vollständig eingezahlt wird.<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurden ggf. anfallende<br />

Zinsaufwendungen, die liquiditätsmäßig zum Teil<br />

Prognose der Planbilanzen 2012, 2013, 2014 und 2015<br />

114<br />

im Folgejahr ab- oder zufließen, nicht abgegrenzt,<br />

sondern als Ertrag bzw. Aufwand in dem Jahr verbucht,<br />

in dem sie rechnerisch anfallen. Die Bezahlung<br />

des Kaufpreises für das Fondsobjekt ist für den<br />

30.03.2012 geplant.<br />

Die Prognosen der Planrechnungen stellen auf das<br />

Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung ab.<br />

in AUD 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

I. Sachanlagen<br />

Gebäude 106.930.748 105.055.548 103.180.348 101.305.148<br />

B. Umlaufvermögen<br />

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 0 0 0 0<br />

II. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 8.096.180 9.816.090 9.756.515 10.004.715<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

I. Vergütung unter dem Investment Management<br />

Agreement<br />

925.000 825.000 725.000 625.000<br />

Summe Aktiva 115.951.929 115.696.638 113.661.863 111.934.863<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Gezeichnetes Kapital 124.610.000 124.610.000 124.610.000 124.610.000<br />

II. Kapitalrücklage 6.230.000 6.230.000 6.230.000 6.230.000<br />

III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag -37.671 -14.888.071 -9.302.268 -3.548.919<br />

IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -14.850.400 5.585.803 5.753.350 6.061.126<br />

Ausschüttungen / Entnahmen 0 -5.841.094 -13.629.219 -21.417.344<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />

Summe Passiva 115.951.929 115.696.638 113.661.863 111.934.863


Die Planbilanzen setzen auf den im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der<br />

Prognoserechnung verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung<br />

der Planbilanzen erfolgt zur Vereinfachung<br />

in australischen Dollar. Die tatsächlichen Bilanzen<br />

werden nach den gesetzlichen Vorschriften in Euro<br />

dargestellt.<br />

Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeber<br />

Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />

welches das Fondsobjekt direkt hält. Entsprechend<br />

den deutschen Bilanzierungsvorschriften wird in der<br />

Handelsbilanz das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />

der Gesellschaft verbucht.<br />

Prognose der Plan­Gewinn­ und Verlustrechnungen 2012, 2013, 2014 und 2015<br />

in AUD 01.01. – 31.12.<br />

2012<br />

115<br />

Passiva: Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />

beläuft sich das gezeichnete Kapital der<br />

Fondsgesellschaft auf AUD 124.610.000. Das Agio<br />

von insgesamt AUD 6.230.000 wird in der Position<br />

Kapitalrücklage ausgewiesen. Aus dem Jahr 2011<br />

wird ein Verlust vorgetragen, der durch aufgelaufene<br />

Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 18.11.2011<br />

(vgl. Tz. 9.1) entstanden ist. Da die Prognose der<br />

Planbilanzen erstellt wurde, bevor der Jahresabschluss<br />

2011 des Emittenten vorlag, können sich<br />

geringfügige Abweichungen gegenüber einzelnen<br />

Werten der Zwischenübersicht vom 31.12.2011<br />

ergeben. Aufgrund von Abschreibungen sowie von<br />

Erwerbsnebenkosten ergibt sich im Jahr 2012 ein<br />

handelsbilanzieller Verlust, der in die folgenden<br />

Jahre vorgetragen wird.<br />

01.01. – 31.12.<br />

2013<br />

01.01. – 31.12.<br />

2014<br />

01.01. – 31.12.<br />

2015<br />

1. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen / Veräußerungserlös) 5.814.102 7.969.905 8.288.702 8.620.250<br />

2. Abschreibungen Gebäude -1.406.400 -1.875.200 -1.875.200 -1.875.200<br />

3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -19.344.685 -887.948 -1.073.832 -1.101.617<br />

4. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 164.494 379.046 413.680 417.693<br />

5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -77.911 0 0 0<br />

6. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­14.850.400 5.585.803 5.753.350 6.061.126<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Vermietung des<br />

Fondsobjekts Mieteinnahmen. Aus der Liquiditätsreserve<br />

erwirtschaftet die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen.<br />

Bei den betrieblichen Aufwendungen<br />

handelt es sich vorwiegend um administrative<br />

Kosten (z. B. Kosten des Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergütung,<br />

nicht umlegbare<br />

Betriebsnebenkosten der Fondsgesellschaft bzw.<br />

des Treuhandvermögens) sowie im Jahr 2012 um Erwerbsnebenkosten<br />

und Syndizierungskosten. Im Jahr<br />

2012 sind in Position 5. Zwischenfinanzierungszinsen<br />

enthalten.


Prognoseplanzahlen für 2012, 2013, 2014 und 2015 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

in AUD 2012 2013 2014 2015<br />

1. Investitionen<br />

Grundstücke und Gebäude 106.930.748 105.055.548 103.180.348 101.305.148<br />

Vergütung unter dem Investment Management<br />

Agreement<br />

2. Produktion<br />

116<br />

925.000 825.000 725.000 625.000<br />

3. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen) 5.814.102 7.969.905 8.288.702 8.620.250<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­14.850.400 5.585.803 5.753.350 6.061.126<br />

Die Fondsgesellschaft hält alle bis auf einen Treuhandanteil<br />

des Treuhandvermögens („BF Australia<br />

8 Trust“). Der Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

beabsichtigt (auf Rechnung des Treuhandvermögens<br />

und damit der Fondsgesellschaft), zum<br />

30.03.2012 das Fondsobjekt zu einem Kaufpreis von<br />

AUD 100.000.000 zu erwerben. Nebenkosten wie<br />

Transfersteuern (sog. Stamp Duty), Rechtsberatung,<br />

sonstige Beratung sind teilweise in der Bilanz zu<br />

aktivieren, was zu einem Wert unter der Position<br />

„Grundstücke und Gebäude“ führt, der über dem<br />

Kaufpreis liegt.<br />

Weitere Investitionen in Grundstücke und Gebäude<br />

sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht im<br />

Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />

sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />

Vermietung des Fondsobjekts. Daher können keine<br />

Planzahlen zur Produktion dargestellt werden.<br />

Prognose der Finanzlage 2012, 2013, 2014 und 2015 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

in AUD 01.01. – 31.12.<br />

2012<br />

Einnahmen<br />

Kapitaleinlage inklusive Agio 130.840.000<br />

01.01. – 31.12.<br />

2013<br />

01.01. – 31.12.<br />

2014<br />

01.01. – 31.12.<br />

2015<br />

Mieteinnahmen 5.814.102 7.969.905 8.288.702 8.620.250<br />

Zinseinnahmen 164.494 379.046 413.680 417.693<br />

Summe 136.818.596 8.348.951 8.702.382 9.037.943<br />

Ausgaben<br />

Kaufpreis Objekt inklusive Transaktions kosten 106.828.405<br />

Anlaufkosten 21.544.174<br />

Zinsaufwand Vorfinanzierung Eigenkapital 77.911<br />

Aufwendungen für Instandhaltung 0 207.869 216.184 224.832<br />

Haftungs- und Geschäftsführungs vergütung 0 7.140 7.140 7.140<br />

Vergütung Treuhandkommanditist 0 18.207 18.571 18.943<br />

Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens<br />

71.925 73.363 74.831 76.327<br />

Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 100.000 189.250 358.633 369.408<br />

Steuerberatung und Jahresabschluss 85.000 220.643 225.491 230.448<br />

Sonstige Kosten 15.000 71.475 72.981 74.520<br />

Summe 128.722.415 787.948 973.832 1.001.617<br />

Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 8.096.180 7.561.003 7.728.550 8.036.325


Die voraussichtliche Finanzlage der Fondsgesellschaft<br />

in den Jahren 2012 bis 2015 wird auf der<br />

Einnahmenseite durch die Vermietung des Fondsobjekts<br />

geprägt. Weiterhin sind Zinseinnahmen aus der<br />

Anlage der Liquiditätsreserve bzw. der aufgelaufenen<br />

Mieteinnahmen sowie der anzusparenden Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen auf Basis eines kalkulatorischen<br />

Zinssatzes von 4,25 Prozent p. a. angesetzt (siehe<br />

Erläuterung (2) in Tz. 7). Auf der Ausgabenseite sind<br />

die Instandhaltungs- und Fondskosten inklusive<br />

der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />

berücksichtigt. Der projizierte Überschuss, der sich<br />

aus der Differenz der Einzahlungen und der Auszahlungen<br />

ergibt, soll im Betrachtungszeitraum unter<br />

Berücksichtigung der geplanten Liquiditätsreserve an<br />

die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere detaillierte<br />

Erläuterungen zur vorstehend dargestellten<br />

Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft sind in Tz. 7<br />

beschrieben.<br />

Fußgängerbrücke über den Fluss Yarra in Melbourne


Gruppe von Zwergpinguinen (Eudyptula minor)<br />

10. RECHTLICHE GRUNDLAGEN


VERANTWORTUNG FÜR DEN SCHUTZ DER NATUR<br />

Südöstlich von Melbourne liegen die Phillip Island Naturparks. Das rd.<br />

1.805 Hektar große Gelände ist Teil der 2002 eingerichteten UNESCO<br />

Western Port Biosphäre. In diesem Refugium lebt die größte Kolonie<br />

von Zwergpinguinen, der kleinsten von bislang 18 bekannten Pinguinarten<br />

der Welt. Die knapp 33 cm großen Zwergpinguine, die in den<br />

südaustralischen Gewässern beheimatet sind, kommen nur in der<br />

Abenddämmerung an Land.<br />

Quellen: Phillip Island Nature Parks, Main report und<br />

http://www.penguins.org.au; Jan. 2012


10. Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Einführung<br />

Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />

rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots dar.<br />

Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das sorgfältige<br />

Studium des gesamten Beteiligungsangebots nebst<br />

Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch der dazu<br />

gehörenden abgedruckten Verträge und Vereinbarungen<br />

(Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14<br />

„Treuhandvertrag“). Interessierte Anleger, denen die<br />

notwendigen Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />

an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlen,<br />

sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne<br />

sich zuvor durch sachkundige Berater umfassend<br />

aufklären zu lassen.<br />

Das Beteiligungsangebot an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8<br />

KG („Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich<br />

an natürliche Personen, die in Deutschland ihren<br />

ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben und nur in Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im<br />

steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht<br />

fremdfinanzieren. Die Ausführungen sind ausschließlich<br />

auf diese Zielgruppe ausgerichtet. Gleichwohl<br />

können sich grundsätzlich natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags, grundsätzlich<br />

als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Da die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />

die Verhältnisse und Besonderheiten<br />

anderer Personengruppen als die der oben genannten<br />

Zielgruppe nicht berücksichtigen, sollten diese<br />

sich vor einer Beteiligungsentscheidung durch<br />

sachkundige Berater umfassend beraten lassen. Für<br />

weitere Informationen zur Zielgruppe siehe auch in<br />

Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11. Die Beteiligung wird ausschließlich<br />

in Deutschland angeboten.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />

ist ausgeschlossen. Personen, die (i) Staatsangehörige<br />

der USA, Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s<br />

sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />

in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />

(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />

120<br />

Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />

eingehen oder einer solchen anbieten, sind als Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft bzw. Treugeber<br />

ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter bzw. Treugeber zu versichern<br />

und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />

Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen<br />

von den Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />

Weitere Details hierzu siehe in § 3 Abs. (5) des in<br />

Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags sowie in<br />

der Beitrittsvereinbarung für dieses Beteiligungsangebot.<br />

Anleger können ihre Beteiligung auch nicht wirksam<br />

an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />

bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />

verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam<br />

vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />

enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags weitere<br />

Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />

der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung<br />

(siehe dazu auch die Ausführungen in nachstehender<br />

Tz. 10.2). Geht die Beteiligung auf in vorstehendem<br />

Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden<br />

Absätzen genannten Personenkreis, kann<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Vorstehende Beschränkungen<br />

und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />

Treuhandvertrags entsprechend.<br />

Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />

die mittelbare Beteiligung als Treugeber<br />

über die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaft<br />

(„Treuhandkommanditist“) an (für Details zu<br />

dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag siehe<br />

Tz. 10.2 bzw. Tz. 10.3). Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

ist die Real I.S. Fund Management GmbH<br />

(„Komplementär“) und geschäftsführender Kommanditist<br />

ist die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender<br />

Kommanditist“).<br />

Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />

der Beitrittsvereinbarung durch Zahlung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. eines Agios von 5 Prozent<br />

bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag.


Angaben betreffend die Anlageziele und die<br />

Anlagepolitik der Vermögensanlagen (§ 9 Abs. 1<br />

VermVerkProspV): Die Fondsgesellschaft hält das<br />

Fondsobjekt (vergleiche hierzu Tz. 5) nicht direkt,<br />

sondern über ein vorgeschaltetes australisches<br />

Treuhandvermögen („BF Australia 8 Trust“). Sie hält<br />

mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von der<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten wird, alle Treuhandanteile<br />

an dem BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“<br />

oder „Trust“), einem Treuhandvermögen<br />

nach australischem Recht. Das Treuhandvermögen<br />

selbst hat nach australischem Recht keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit (Details<br />

dazu siehe Tz. 10.5), sondern wird von einem<br />

Treuhänder rechtsgeschäftlich vertreten und vom<br />

Treuhänder gesondert ausschließlich auf Rechnung<br />

der Treugeber (hier der Fondsgesellschaft) gehalten<br />

und verwaltet. Daher ist das nachstehend beschriebene<br />

Grundstück nebst aufstehender Immobilie (das<br />

„Fondsobjekt“) das Anlageobjekt im Rahmen der<br />

vorliegenden Vermögensanlage. Der Treuhänder des<br />

Trusts, The Trust Company (Australia) Limited („Treuhänder“)<br />

ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />

(„Put and Call Option“) berechtigt, das Eigentum an<br />

dem Grundstück mit aufstehender Immobilie „655 –<br />

661 Bourke Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>“<br />

(„Fondsobjekt“) voraussichtlich zum 30.03.2012 zu<br />

erwerben. Der Treuhänder wird das Fondsobjekt<br />

nach Erwerb treuhänderisch für die Treugeber (also<br />

im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft) als<br />

Begünstigte aus dem Treuhandvermögen halten<br />

und langfristig vermieten (Anlageziel der Fondsgesellschaft).<br />

Das Anlageobjekt bzw. die Anlageziele<br />

sind insofern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht erworben bzw. erreicht, sondern erst mit<br />

Durchführung des geplanten Erwerbs des Fondsobjekts<br />

voraussichtlich Ende März 2012, wobei für den<br />

geplanten Erwerb bereits alle erforderlichen Verträge<br />

mit dem Verkäufer des Fondsobjekts abgeschlossen<br />

wurden (Optionsvereinbarung, siehe oben)<br />

bzw. endverhandelt wurden (Realisierungsgrad der<br />

Vermögensanlage). Die Fondsgesellschaft bzw. deren<br />

Gesellschafter können auf der Grundlage der vertraglichen<br />

Regelungen des Treuhandvertrags für das<br />

Treuhandvermögen bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />

für die Fondsgesellschaft alle wesentlichen Entscheidungen<br />

betreffend das Fondsobjekt, insbesondere<br />

bezüglich dessen Erwerb und Verkauf, treffen. Die<br />

Anlagepolitik der Vermögensanlage basiert auf den<br />

entsprechenden vertraglichen Grundlagen dieser<br />

Verträge und Vereinbarungen. Wirtschaftlich berechtigt<br />

an dem Fondsobjekt, d. h. den Erträgen aus<br />

der Vermietung und Verpachtung sowie ggf. Veräu-<br />

121<br />

ßerung des Fondsobjekts, ist als Treugeber damit im<br />

Wesentlichen die Fondsgesellschaft.<br />

Der Erwerb und die Vermietung des Fondsobjekts<br />

ist das einzig vorgesehene Projekt der Fondsgesellschaft,<br />

und die Nettoeinnahmen aus dieser Vermögensanlage<br />

werden ausschließlich dazu sowie zur<br />

Bildung einer Liquiditätsreserve genutzt. Weitere<br />

Projekte bzw. Investitionen sind nicht geplant.<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich gemäß<br />

dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

angestrebten Fondskonzept nach erfolgreicher<br />

Durchführung der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />

zunächst um einen reinen Eigenkapitalfonds<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27<br />

bzw. in Tz. 3.3.3 auf Seite 36 sowie in Tz. 3.3.4 auf<br />

Seite 38). Ziel ist es, den Erwerb des Eigentums<br />

am Fondsobjekt einschließlich Nebenkosten und<br />

Kosten der Fondsstrukturierung nach erfolgreicher<br />

Durchführung der Platzierung ausschließlich durch<br />

Kapitaleinlagen nebst Agio der Anleger zu finanzieren<br />

(Mittelherkunft). Das Anlegerkapital ist jedoch<br />

kurzfristig bzw. während der Platzierungsfrist durch<br />

eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung vorzufinanzieren.<br />

Die über die Kapitalerhöhung gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags angestrebten Nettoeinnahmen<br />

aus diesem Beteiligungsangebot reichen auf der<br />

Grundlage des prognostizierten Finanzierungs- und<br />

Investitionsplans aus, um die vorstehenden Projekte<br />

zu realisieren und damit die Anlageziele zu erreichen.<br />

Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen<br />

nicht genutzt.<br />

Die Anteile am geschlossenen Immobilienfonds <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Australien</strong> 8 werden von der Fondsgesellschaft<br />

(<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 8 KG) emittiert.<br />

10.2 Gesellschaftsrechtliche Verträge und<br />

Vereinbarungen der Fondsgesellschaft<br />

10.2.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

(„Gesellschaftsvertrag“) ist vollständig unter Tz. 13<br />

dieses Beteiligungsprospekts abgedruckt.<br />

Die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger<br />

mittelbar als Treugeber beteiligen, wurde von der<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH (als geschäftsführender<br />

Kommanditist), der Real I.S. Fund Management


GmbH (als Komplementär) sowie der FCT Finanzcontrol<br />

Treuhand GmbH (als Treuhandkommanditist)<br />

in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />

gegründet (nachstehend werden diese Gesellschaften<br />

auch „Gründungsgesellschafter“ genannt). Die<br />

Fondsgesellschaft wurde am 11.10.2011 wirtschaftlich<br />

gegründet und am 20.10.2011 unter der Firma<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG und unter der Nummer HRA 97898 im<br />

Handelsregister des Amtsgerichts München eingetra-<br />

Übersicht über die wesentlichen vertraglichen Beziehungen<br />

Deutschland<br />

<strong>Australien</strong><br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

Real I.S.<br />

Fund Management GmbH<br />

(Komplementär)<br />

Vereinbarungen über<br />

- Platzierungsgarantie<br />

- Kapitalvermittlung<br />

- Finanzierungsvermittlung<br />

Investment Management<br />

Agreement<br />

Real I.S. AG<br />

(Real I.S.)<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd<br />

(Real I.S. Australia)<br />

122<br />

gen. Der Sitz und die Geschäftsanschrift der Fondsgesellschaft<br />

sind in der Innere Wiener Straße 17 in<br />

81667 München.<br />

Angaben gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV:<br />

Die Höhe des gezeichneten Kapitals und damit der<br />

gezeichneten und bereits vollständig eingezahlten<br />

Kapitalanteile (in Form von Kommanditanteilen)<br />

beträgt derzeit AUD 10.000. Es bestehen daher keine<br />

ausstehenden Einlagen auf das Kapital des Emitten-<br />

AUD 9.999 als Treugeber<br />

AUD 1<br />

AUD 0<br />

Geschäftsbesorgung<br />

The Trust Company<br />

(Australia) Limited<br />

(Treuhänder)<br />

1 Treuhandanteil<br />

Treuhandvereinbarung (Trust Deed)<br />

Anleger<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

(Treuhandkommanditist)<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />

(Fondsgesellschaft oder Emittent)<br />

alle übrigen<br />

Treuhandanteile<br />

BF Australia 8 Trust<br />

(australisches Treuhandvermögen)<br />

655 – 661 Bourke Street<br />

Melbourne<br />

(Fondsobjekt)


ten (der Fondsgesellschaft). Das Kapital ist wie folgt<br />

zerlegt (d. h. das Kapital wurde durch die Gründungsgesellschafter<br />

wie folgt übernommen):<br />

Der Komplementär, die Real I.S. Fund Management<br />

GmbH (Sitz: München; Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München), ist am Vermögen der<br />

Fondsgesellschaft nicht beteiligt; der Komplementär<br />

leistet keine Einlage.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist, die Real I.S.<br />

Beteiligungs GmbH (Sitz: München; Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München), hält bereits vollständig<br />

eingezahlte Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft<br />

in Höhe von insgesamt AUD 10.000<br />

(davon AUD 1 direkt als Kommanditist und<br />

AUD 9.999 indirekt als Treugeber über den<br />

Treuhandkommanditisten). Für den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten ist eine Hafteinlage von<br />

EUR 0,70 im Handelsregister eingetragen.<br />

Der Treuhandkommanditist, die FCT Finanzcontrol<br />

Treuhand GmbH (Sitz: München; Schleißheimer<br />

Straße 4, 80333 München), hält derzeit keinen<br />

Kapitalanteil. Zukünftig wird er ausschließlich im<br />

Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags Kapitalanteile übernehmen<br />

und diese treuhänderisch auf Rechnung der Anleger<br />

(Treugeber) halten.<br />

Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />

Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />

Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />

AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />

Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

einem Kommanditisten wirtschaftlich<br />

gleichgestellt. Im Folgenden wird daher – unabhängig<br />

davon, ob der Anleger seine Beteiligung während<br />

der Fondslaufzeit letztlich als Kommanditist oder<br />

weiterhin indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

hält – auch einheitlich von Gesellschafter<br />

und Gesellschafterrechten gesprochen.<br />

Die Treugeber bilden untereinander keine eigene<br />

Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.<br />

Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />

der Anleger<br />

Zunächst mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

oder später auch als Kommanditis-<br />

123<br />

ten beteiligte Anleger („Anleger“) haben gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft und ggf. dem Treuhandkommanditisten<br />

die im Gesellschaftsvertrag und dem<br />

Treuhandvertrag festgelegten und nachfolgend<br />

dargestellten Rechte:<br />

Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf<br />

Beteiligung am Ergebnis und auf Entnahmen sowie<br />

der Anspruch auf Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben<br />

bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw.<br />

Abfindung bei Ausscheiden des Anlegers. Außerdem<br />

hat der Anleger Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

sowie die im Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />

festgelegten Informations- und Kontrollrechte. Die<br />

Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag (vgl.<br />

Tz. 13) und der Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14). Weitere<br />

Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang mit<br />

dieser Beteiligung nicht zu.<br />

Rechte der Gesellschafter<br />

Die Hauptmerkmale der Anteile und damit die Rechte<br />

der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

stimmen bis auf die nachfolgend aufgeführten<br />

Ausnahmen mit den Rechten der Anleger<br />

überein:<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist zusätzlich<br />

zu den vorstehend für Anleger genannten Gesellschafterrechten<br />

zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

befugt und im Rahmen einer Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt. Für die Ausübung der Geschäftsführung<br />

erhält der geschäftsführende Kommanditist ab dem<br />

Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />

von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer (siehe<br />

dazu § 21A des Gesellschaftsvertrags). Bezogen auf<br />

seine Kapitaleinlage ist der geschäftsführende Kommanditist<br />

gewinn- und entnahmeberechtigt wie die<br />

übrigen Gesellschafter.<br />

Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, so dass er nicht am Ergebnis,<br />

den Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft teilnimmt. Für die<br />

Übernahme der Haftung erhält der Komplementär ab<br />

dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />

von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer<br />

(siehe dazu § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist hält im eigenen Namen<br />

keinen Anteil an der Fondsgesellschaft, so dass ihm


Gesellschafterrechte lediglich treuhänderisch für die<br />

Anleger zustehen. Der Treuhandkommanditist erhält<br />

von und zulasten der Gesellschaft für die mit der<br />

Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2013<br />

jährlich um 2 Prozent.<br />

Gemäß § 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrags gilt die<br />

Mindestbeteiligung von AUD 15.000 zzgl. Agio nicht<br />

für die Beteiligung des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Auch hat der geschäftsführende Kommanditist<br />

kein Agio zu entrichten.<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als Gesellschafter, in der Position<br />

eines Komplementärs grundsätzlich mit unbeschränkter<br />

Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

124<br />

Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV).<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />

weicht hinsichtlich der nachfolgenden<br />

Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />

und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Gebrauch:<br />

Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person<br />

und haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />

ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />

§ 164 HGB – Geschäftsführung durch den Komplementär Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im<br />

gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist führt die Geschäfte<br />

der Fondsgesellschaft und ist zur Beauftragung Dritter<br />

mit Aufgaben der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des<br />

Gesellschafts vertrags).<br />

§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist<br />

sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und<br />

Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter<br />

über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus<br />

über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf<br />

und Lage der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />

Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />

Ermittlung der Mehrheit<br />

Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs,<br />

des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf<br />

Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 30 Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist beruft grundsätzlich die<br />

Gesellschafterversammlungen ein.


Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />

Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />

Ermittlung der Mehrheit<br />

125<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren gefasst. Dabei ist grundsätzlich<br />

ein Teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter erforderlich. Wird dieses<br />

nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche Beschlussfassung<br />

durchgeführt werden, bei der kein Mindestquorum<br />

zu beachten ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der<br />

einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer<br />

Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen<br />

die in § 15 Abs. 2 dargelegten Beschlussfassungen.<br />

Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen,<br />

soweit nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen<br />

gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Verhältnis des Kapitalanteils<br />

(Kapitalkonto I) eines Gesellschafters, wobei<br />

AUD 1 einer Stimme entspricht.<br />

Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten<br />

von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

vertreten lassen (vgl. zu den Gesellschafterbeschlüssen<br />

§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 167 ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

(§ 21 des Gesellschaftsvertrags). Es bestehen<br />

umfangreiche Sonderregelungen hinsichtlich der<br />

Ergebnisverteilung sowie der Entnahmeberechtigung<br />

(§§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die<br />

Geschäftsführung ab dem Jahr 2011 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer (§ 21A des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist erhält von und zulasten der<br />

Fondsgesellschaft für die mit der Treuhandschaft für<br />

sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem<br />

Jahr 2012 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab<br />

dem 01.01.2013 jährlich um 2 Prozent (§ 22 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär<br />

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).


Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs des<br />

Emittenten (Fondsgesellschaft), der Real I.S. Fund<br />

Management GmbH, weicht in den folgenden Regelungen<br />

von den gesetzlichen Regelungen ab und<br />

macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Verfügung über Geschäftsanteile durch notarielle Beurkundung<br />

der Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />

Gemeinsame Vertretungsmacht der Geschäftsführer<br />

(§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)<br />

126<br />

Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />

Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die<br />

Gesellschaft allein vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer<br />

bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei<br />

Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />

Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter Real I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement ist ohne Entgelt allgemein<br />

von jedem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Befreiung<br />

kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

erteilt werden.<br />

§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die<br />

Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften<br />

mit sich selbst zu vertreten.<br />

10.2.2 Gesellschaftszweck, Geschäftstätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft und Anlageziele<br />

bzw. Anlagepolitik<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />

die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung<br />

und Verpachtung – sowie die Veräußerung von<br />

Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur<br />

Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />

an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />

Fondsgesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />

ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig<br />

sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />

verzinslich anzulegen. Die Fondsgesellschaft<br />

ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />

Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />

Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG<br />

bedürfen. Die Fondsgesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />

im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />

stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />

überein (§ 8 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />

Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 2 der<br />

VermVerkProspV: Die wichtigste laufende Investition<br />

der Fondsgesellschaft ist der Erwerb und die<br />

anschließende langfristige Vermietung des Fondsobjekts<br />

mit der Adresse 655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />

Victoria, <strong>Australien</strong> („Anlageobjekt“, Details<br />

dazu siehe Tz. 5). Das Anlageobjekt wird dabei über<br />

das Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust gehalten<br />

werden. Nach Durchführung des Erwerbs sind gemäß<br />

dem Geschäftsplan für die Fondsgesellschaft mit<br />

Ausnahme der Finanzanlagen (regelmäßige Anlage<br />

der freien Liquidität) bzw. der laufenden Instandhaltungsaufwendungen<br />

betreffend das Anlageobjekt<br />

keine weiteren laufenden Investitionen geplant.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen<br />

dingliche Belastungen (Hypothek) (Details hierzu<br />

siehe Tz. 10.6.2 auf Seite 146). Darüber hinaus bestehen<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine<br />

weiteren dinglichen Belastungen. Für das Anlageobjekt<br />

(Fondsobjekt) werden nach Erwerb für den


Zeitraum des Bestehens der Zwischenfinanzierung<br />

dingliche Belastungen bestehen (nach Rückzahlung<br />

der Zwischenfinanzierung, bei erfolgreichem<br />

Platzierungsverlauf, also spätestens zum Ende der<br />

Platzierungsfrist, sollen keine dinglichen Belastungen<br />

mehr bestehen); es bestehen keine rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit<br />

des Anlageobjekts (insbesondere<br />

auch nicht bezogen auf das Anlageziel). Es liegen<br />

alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

zur Erreichung des Anlageziels vor. Erforderlich ist<br />

dabei eine staatliche Ankaufsgenehmigung durch<br />

das Foreign Investment Review Board („FIRB“), die<br />

zwischenzeitlich durch die zuständige Behörde ausgesprochen<br />

und schriftlich erteilt wurde.<br />

Über die Anschaffung des Anlageobjekts sind zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende Verträge<br />

abgeschlossen: Der Treuhänder des australischen<br />

Treuhandvermögens (BF Australia 8 Trust) hat zum<br />

28.11.2011 eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />

Option“) zum Ankauf des Fondsobjekts abgeschlossen<br />

(zu Details dazu siehe Tz. 10.6.1). Der Übergang<br />

von Nutzen und Lasten bzw. die Kaufpreiszahlung<br />

sind bei Ausübung der Rechte aus der Optionsvereinbarung<br />

durch den Käufer oder Verkäufer bzw.<br />

bei Vorliegen der kaufvertraglichen Bedingungen<br />

für den 30.03.2012 vorgesehen. Der Kaufvertrag ist<br />

der Optionsvereinbarung bereits endverhandelt<br />

als Anlage beigefügt. Für das Fondsobjekt besteht<br />

ein langfristiger Mietvertrag (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.6.3.1) über die gesamte vermietbare Fläche<br />

und sämtliche Parkplätze mit der australischen<br />

Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />

(Department of Defence). Es besteht<br />

im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ein<br />

Vertrag über die Modernisierung und Aufwertung<br />

des Fondsobjekts (das sog. „Works Agreement“,<br />

Details hierzu siehe Tz. 10.6.3.2). Die Fondsgesellschaft<br />

wird wirtschaftlich über das ihr vorgeschaltete<br />

australische Treuhandvermögen mit Erwerb<br />

des Eigentums am Fondsobjekt in diese Verträge<br />

eintreten. Es bestehen für die Vorfinanzierung des<br />

Gesellschaftskapitals drei Vereinbarungen über die<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung durch Fremdkapital<br />

und damit verbunden Vereinbarungen über<br />

die Stellung von Sicherheiten (Details hierzu siehe<br />

in Tz. 10.6.4). Die Fondsgesellschaft hat weiterhin<br />

Verträge mit der Real I.S. AG für Geschäftsbesorgung<br />

und Fondsverwaltung (Details hierzu siehe Tz. 10.4.2)<br />

bzw. für Investmentaufbereitung und Konzeption<br />

(Details hierzu siehe Tz. 10.4.1) abgeschlossen. Das<br />

127<br />

vorgeschaltete Treuhandvermögen – und damit<br />

wirtschaftlich mittelbar die Fondsgesellschaft – hat<br />

Verträge für Kapitalvermittlung(en) (siehe hierzu<br />

Tz. 10.6.6) und für eine Platzierungsgarantie (siehe<br />

hierzu Tz. 10.6.7) mit der Real I.S. abgeschlossen.<br />

Darüber hinaus wurde auf Ebene des australischen<br />

Treuhandvermögens ein Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

(sog. Investment Management Agreement,<br />

siehe hierzu Tz. 10.6.5) mit der Real I.S. Australia<br />

Pty Ltd und eine Treuhandvereinbarung mit dem<br />

australischen Treuhänder (sog. Trust Deed, siehe<br />

hierzu Tz. 10.5) geschlossen. Mit seinem Beitritt zur<br />

Fondsgesellschaft erklärt der jeweilige Anleger seine<br />

Zustimmung zum Abschluss bzw. zur Übernahme der<br />

vorgenannten Verträge durch die Fondsgesellschaft<br />

bzw. den australischen Treuhänder. Die Gesellschafter<br />

können die abgeschlossenen Verträge gemäß<br />

§ 10 des Gesellschaftsvertrags einsehen und stimmen<br />

ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

Über das Fondsobjekt wurde von den Gutachtern<br />

von Jones Lang LaSalle, Melbourne, mit Datum<br />

01.11.2011 ein Bewertungsgutachten erstellt. Das<br />

Bewertungsgutachten bestätigt einen Verkehrswert<br />

oberhalb des mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreises<br />

für das Fondsobjekt (Details dazu siehe auch<br />

unter Tz. 1.7).<br />

10.2.3 Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung befugt ist im Innenverhältnis<br />

ausschließlich der geschäftsführende Kommanditist.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist die<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH (Details siehe in Tz. 12.3<br />

bzw. Tz. 12.5). Der geschäftsführende Kommanditist<br />

erfüllt alle Funktionen der Geschäftsführung alleine.<br />

Der Komplementär ist entgegen der gesetzlichen<br />

Bestimmung nach dem Gesellschaftsvertrag im<br />

Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen,<br />

wobei die organschaftliche Vertretung<br />

der Fondsgesellschaft durch den Komplementär<br />

erfolgt. Der Komplementär vertritt im Außenverhältnis<br />

die Fondsgesellschaft einzeln. Komplementär der<br />

Fondsgesellschaft ist die Real I.S. Fund Management<br />

GmbH (Details siehe Tz. 12.4). Der geschäftsführende<br />

Kommanditist verfügt im gesetzlich zulässigen<br />

Rahmen über eine Generalvollmacht zur Vertretung<br />

der Fondsgesellschaft. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />

ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Zu den Rechten und Pflichten der Geschäftsführung<br />

siehe § 9 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.


10.2.4 Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />

von Gesellschaftern<br />

Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />

ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />

Angebot beginnt einen Tag nach Veröffentlichung<br />

des Beteiligungsprospekts. Das Gesellschaftskapital<br />

ist in Kommanditbeteiligungen zerlegt. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist ist im Rahmen<br />

des öffentlichen Angebots und unter Wahrung der<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch die Erhöhung der<br />

Beteiligung des Treuhandkommanditisten bis zum<br />

31.03.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum<br />

31.12.2014), in einem oder mehreren Schritten auf<br />

voraussichtlich rd. AUD 124.610.000 (zzgl. Agio) zu<br />

erhöhen. Den Anlegern wird, unter Berücksichtigung<br />

des mittelbar sowie unmittelbar gehaltenen<br />

Kapitalanteils des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

in Höhe von insgesamt AUD 10.000, dieser<br />

Beteiligungsbetrag in Form von Kommanditkapital<br />

angeboten. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

abhängig vom Investitionsvolumen der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, das Gesellschaftskapital um bis zu<br />

10 Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten<br />

und damit einhergehend auch Erhöhungen bzw.<br />

Reduzierungen beim Gesamtbetrag des Agios vorzunehmen.<br />

Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit<br />

Wirkung zum Beginn des Kalendermonats der Annahme<br />

des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung<br />

des Kapitalanteils.<br />

Es kann sich grundsätzlich jede natürliche oder<br />

juristische Person gemäß den Voraussetzungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft – insbesondere<br />

der Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4<br />

des Gesellschaftsvertrags – und der entsprechenden<br />

Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

über den Treuhandkommanditisten als<br />

Treugeber beteiligen. Ein Beitritt als Kommanditist<br />

ist grundsätzlich ausgeschlossen; hiervon unberührt<br />

bleibt die Möglichkeit der Umwandlung der Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />

nach § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags.<br />

Die durch eine solche Umwandlung entstehenden<br />

Kosten (z. B. Kosten der Eintragung ins Handelsregister)<br />

hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu<br />

ersetzenden Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />

(derzeit Real I.S. AG, www.realisag.<br />

de), das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />

eingesehen werden kann und auf Wunsch kostenlos<br />

128<br />

zugesandt wird. Die zu ersetzenden Kosten betragen<br />

demnach derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer. Die<br />

für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10.<br />

Die Treugeber dürfen die Kommanditbeteiligung<br />

nicht ihrerseits (u. a. als Treuhänder) für Dritte erwerben<br />

oder halten. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines<br />

Angebots des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />

Annahme dieses Angebots durch den<br />

Treuhandkommanditisten und Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Treugeber werden<br />

über die Annahme des Angebots auf Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags und die Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur entsprechenden Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags informiert;<br />

die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung. Soweit sich aus dem<br />

Zusammenhang nichts anderes ergibt, entspricht die<br />

Stellung des Treugebers derjenigen eines Kommanditisten.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat gemäß<br />

den gesellschaftsvertraglichen Regelungen freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und<br />

Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />

Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung,<br />

bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit<br />

Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln<br />

oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden<br />

Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden<br />

zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />

beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht<br />

annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern<br />

und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden<br />

direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt<br />

und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />

der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />

des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />

Weise dem Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />

Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />

des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister,<br />

Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder<br />

der Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />

(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />

Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />

bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners


geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />

ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften, (v)<br />

Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />

bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />

ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />

(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder<br />

Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anbietende,<br />

sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw.<br />

Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder<br />

Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />

insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />

direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß vorstehendem Absatz<br />

(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden<br />

Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />

der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />

Treugeber der Fondsgesellschaft jeweils als atypisch<br />

stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest<br />

so gestellt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft gelten für diesen<br />

Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten<br />

Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />

der Fondsgesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche<br />

„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland bzw. jede künftige Änderung<br />

seiner steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen.<br />

Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

hat jeder Gesellschafter Nachweis über den<br />

Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

Strandabschnitt von Beauchamp Falls, Rainforest in Otway NP, Victoria


zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland,<br />

soll er der Fondsgesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten benennen. Gleiches<br />

gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist hat überdies das<br />

Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung<br />

von Auskünften gegenüber Steuerbehörden<br />

oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit<br />

dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />

gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />

oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist.<br />

In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist zudem berechtigt, von den<br />

Gesellschaftern die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />

Steuerformulare und -erklärungen oder die Mitwirkung<br />

hierbei zu verlangen.<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber bevollmächtigen<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten unwiderruflich,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB durch Erhöhung der Beteiligung des<br />

Treuhandkommanditisten das Kapital zur Finanzierung<br />

des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />

Gesellschaftszwecks auf das in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

genannte Gesellschaftskapital zu<br />

erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />

Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />

oder erforderlich sind. Eine separate Zustimmung<br />

der übrigen Gesellschafter oder Treugeber ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />

in Form von Kommanditanteilen beläuft<br />

sich auf AUD 124.600.000 (zzgl. rd. AUD 6.230.000<br />

Agio). Der Mindestbeteiligungsbetrag jedes künftig<br />

beitretenden Anlegers soll mindestens AUD 15.000<br />

betragen; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den<br />

Beteiligungsbetrag künftig beitretender Anleger<br />

wird ein Agio von 5 Prozent erhoben. Demgemäß ergibt<br />

sich rechnerisch eine Anzahl von maximal 8.306<br />

Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen von über<br />

AUD 15.000 möglich sind, kann sich die Anzahl der<br />

angebotenen Vermögensanlagen auch ermäßigen.<br />

Sollte das Gesellschaftskapital im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen um bis zu 10 Prozent<br />

erhöht werden, wird sich die maximale Anzahl<br />

der angebotenen Beteiligungen erhöhen.<br />

Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />

und gemäß der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />

Details zu Fälligkeit und Einzahlung siehe in Tz. 15.4<br />

„Abwicklungshinweise“.<br />

130<br />

Der Kapitalanteil des Anlegers wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Dieses ist unveränderlich und<br />

maßgebend für das Stimmrecht und – vorbehaltlich<br />

der Regelungen in §§ 19 und 20 des Gesellschaftsvertrags<br />

– für die Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht,<br />

die Beteiligung am Vermögen und am<br />

Auseinandersetzungsguthaben. Für die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />

ist im Zeitraum der Platzierung unabhängig vom<br />

Zeitpunkt der Einlagenleistung der vereinbarte Kapitalanteil<br />

maßgeblich. Das Agio wird als Kapitalrücklage<br />

zunächst auf das Kapitalkonto II gebucht, und<br />

in Höhe des von einem Anleger in dem Kalenderjahr<br />

geleisteten Betrags zum 31.12. dieses Jahres wieder<br />

aufgelöst. Das Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach<br />

§ 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.<br />

Der Komplementär leistet keine Kapitaleinlagen.<br />

Der (voll eingezahlte) Kapitalanteil des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten beträgt insgesamt<br />

AUD 10.000 (davon hält der geschäftsführende<br />

Kommanditist unmittelbar als Kommanditist eine<br />

Kapitaleinlage von AUD 1 und weitere AUD 9.999<br />

mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten).<br />

Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />

Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />

Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />

AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />

Der Anleger hat neben der Leistung seines Beteiligungsbetrags<br />

im Zusammenhang mit seiner Beteiligung<br />

noch folgende weitere Kosten zu tragen:<br />

Das auf den Beteiligungsbetrag anfallende Agio<br />

von 5 Prozent.<br />

Im Fall des Wechsels eines Treugebers in die<br />

Stellung als Kommanditist fallen Bearbeitungskosten<br />

in Höhe von derzeit EUR 70 sowie Kosten im<br />

Zusammenhang mit der Handelsregistervollmacht<br />

bzw. der Eintragung ins Handelsregister in gesetzlicher<br />

Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte<br />

und Notare sowie der Kostenordnung (wobei<br />

die Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert<br />

abhängt) an.<br />

Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. Die Kosten<br />

sind derzeit nicht bezifferbar.


Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer verspäteten<br />

Mitteilung der Sonderwerbungskosten entstehen.<br />

Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />

Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts-<br />

und Treuhandbeteiligungen (§ 23 des<br />

Gesellschaftsvertrags). Die Kosten richten sich<br />

nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />

oder dem ihres Geschäftsbesorgers (derzeit die<br />

Real I.S.), das jederzeit eingesehen werden kann<br />

und auf Wunsch dem Anleger kostenlos zugesendet<br />

wird. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

betragen diese Kosten EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Bearbeitungs- oder Bankgebühren bei Abruf des<br />

Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem EU-<br />

Staat. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />

Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil<br />

sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht<br />

in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung<br />

den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt<br />

(§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Der Anleger<br />

trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />

entstehenden Kosten und die der Fondsgesellschaft<br />

dadurch entstehenden Schäden, mindestens<br />

aber eine Schadenpauschale in Höhe des<br />

vereinbarten Agios. Macht die Fondsgesellschaft<br />

diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />

Anleger vorbehalten, einen geringeren Schaden<br />

bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zudem berechtigt,<br />

ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen<br />

Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />

Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Kapitalanteil eines in<br />

Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der<br />

von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß<br />

Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7<br />

Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags). Im Fall der<br />

Herabsetzung hat der hiervon betroffene Anleger<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />

zu ersetzen. Macht die Fondsgesellschaft diese<br />

Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />

Anleger einen geringeren Schaden bzw. das<br />

Nichtvorliegen eines Schadens nachweisen.<br />

Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Anleger außerdem Verzugszinsen in<br />

gesetzlicher Höhe (derzeit 5,12 Prozent) berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />

Geschäftsbesorgers der Fondsgesellschaft, bleibt<br />

131<br />

davon unberührt. Die Kosten sind derzeit nicht<br />

bezifferbar.<br />

Weitere Kosten für den Anleger sind mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

nicht verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 Verm-<br />

VerkProspV).<br />

Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.<br />

Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />

Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />

bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />

Hafteinlage. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />

von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen<br />

Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung<br />

des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172<br />

Abs. 4 HGB).<br />

Wegen der Haftung im Fall der Einlagenrückgewähr<br />

sowie betreffend das Wiederaufleben der Haftung<br />

(§ 171, § 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5<br />

Abs. 3 des Treuhandvertrags, vgl. Tz. 14) wird auf die<br />

Darstellungen unter Tz. 3.5.1 ab Seite 52 verwiesen.<br />

Die Anleger haften für Gesellschaftsschulden gegenüber<br />

Dritten als direkt beteiligte Kommanditisten<br />

unmittelbar oder als zur Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

verpflichtete Treugeber mittelbar.<br />

Die Höhe der Haftung im Außenverhältnis ist auf den<br />

Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

beschränkt. Die Haftungsansprüche verjähren<br />

spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft oder Ausscheiden des Anlegers.<br />

Darüber hinaus können Anleger zur Erstattung von<br />

Zahlungen an die Fondsgesellschaft verpflichtet sein,<br />

die sie über ihren Gewinnanteil hinaus oder unter<br />

Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere<br />

Kapitalerhaltungsbestimmungen, erhalten haben.<br />

Der Anleger ist darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />

Zahlungen zu leisten (§ 4 S. 1 Nr. 11 Verm VerkProspV).<br />

10.2.5 Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung<br />

und Beschlussfassung, Beirat<br />

Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben die


Gesellschafter das Recht, die Handelsbücher und<br />

Papiere der Fondsgesellschaft durch einen Angehörigen<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen. Ferner sind sie durch<br />

die Geschäftsführung jährlich und über wesentliche<br />

Geschäftsvorgänge zu informieren (vgl. § 10 des<br />

Gesellschaftsvertrags).<br />

Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />

30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />

in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />

werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />

auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder von Gesellschaftern bzw. Treugebern,<br />

die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, statt (vgl. § 13 Abs. (1) und § 17<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung des<br />

Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />

die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter und die Wahl,<br />

Entlastung und Vergütung des Beirats.<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von<br />

75 Prozent der abgegebenen Stimmen:<br />

die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />

weitere Kapitalerhöhungen;<br />

in Abweichung von § 25 des Gesellschaftsvertrags<br />

eine Auflösung der Fondsgesellschaft;<br />

das Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />

Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />

auf bereits erworbenen oder noch zu<br />

erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten, sofern die mit den einzelnen<br />

Maßnahmen verbundenen Kosten 10 Prozent des<br />

Gesellschaftskapitals übersteigen (klarstellend<br />

wird festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

des Treuhandvermögens sowie der<br />

Erwerb des Grundstücks „655 – 661 Bourke Street,<br />

Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate of<br />

Title Volume 11306 Folio 170“ durch den Treuhänder<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

keiner erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />

ein Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten nebst<br />

Generalvollmacht;<br />

eine vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit der Fondsgesellschaft;<br />

132<br />

eine Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

insbesondere der Treuhandanteile am<br />

Treuhandvermögen sowie<br />

betreffend die Zustimmung zu Beschlüssen des<br />

Treuhänders des Treuhandvermögens: (i) zur Veräußerung<br />

des Treuhandvermögens oder wesentlicher<br />

Teile davon, (ii) zum Erwerb von Beteiligungen,<br />

Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten und Durchführung von Neubauvorhaben<br />

durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />

betreffend den Erwerb des Grundstücks<br />

„655 – 661 Bourke Street, Melbourne, Victoria,<br />

<strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume 11306 Folio<br />

170“ durch den Treuhänder für Rechnung des<br />

Treuhandvermögens nicht einer erneuten Beschlussfassung<br />

bedürfen) und (iii) zum Abschluss<br />

und zur Änderung, Kündigung bzw. Aufhebung<br />

des Investment Management Agreements durch<br />

den Treuhänder des Treuhandvermögens.<br />

Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags<br />

bedürfen, soweit nicht unzulässig, der Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I) jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 je eine Stimme entfällt.<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter bzw. Treugeber an der<br />

Abstimmung teilnehmen.<br />

Sofern eine Gesellschafterversammlung entsprechend<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

ordnungsgemäß einberufen wurde, ist diese<br />

unabhängig von der Zahl der anwesenden oder<br />

vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern der<br />

geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind. Wird<br />

die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

nicht erreicht, können Beschlüsse in einer<br />

weiteren schriftlichen Abstimmung unabhängig von<br />

der Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden<br />

(vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />

nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang gegenüber<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten


schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht<br />

(vgl. § 14 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />

Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

wählen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />

Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />

berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der<br />

Beirat ist u. a. berechtigt, von der Geschäftsführung<br />

Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />

hat er jedoch nicht (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />

10.2.6 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />

und Liquiditätsüberschuss<br />

Nach Abzug der Vergütungen von Komplementär,<br />

geschäftsführendem Kommanditisten und Treuhandkommanditisten<br />

werden die verbleibenden Gewinne<br />

und Verluste sowie die steuerlichen Ergebnisse<br />

grundsätzlich auf die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

im Verhältnis ihres zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

eingezahlten Kapitalkontos I (festes Kapitalkonto)<br />

verteilt. Abweichend von vorstehendem Satz werden<br />

nach Möglichkeit die Ergebnisse während der<br />

Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit möglich auch<br />

für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />

Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten,<br />

der der vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />

soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />

Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach<br />

dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der<br />

Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis<br />

sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste<br />

der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind. Verlustanteile werden allen Gesellschaftern<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />

ihrer Kapitalanteile übersteigen (weitere Details,<br />

auch zum nachstehenden Abschnitt, siehe § 19 und<br />

§ 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />

Fondsgesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />

mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />

Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet<br />

werden.<br />

133<br />

Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese Ergebnisse<br />

für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen.<br />

Sofern hieraus bei der Fondsgesellschaft<br />

Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem<br />

verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit<br />

solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />

sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

Soweit Gewinne und Liquiditätsüberschüsse nach<br />

Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt<br />

werden, entscheiden die Gesellschafter über deren<br />

Verwendung. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

und, sofern vorhanden, der Beirat unterbreiten<br />

den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag<br />

über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />

beschließenden Entnahmen. An den Entnahmen nehmen<br />

die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein<br />

zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum<br />

beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht.<br />

Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des<br />

Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

Gewinnausschüttungen bzw. Auszahlungen<br />

freier Liquidität auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss<br />

zur Auszahlung zu bringen. Entnahmen<br />

können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil<br />

durch Verluste gemindert ist.<br />

Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />

Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />

bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft<br />

aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung<br />

mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen<br />

hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den<br />

auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen<br />

von der Fondsgesellschaft einzubehalten oder<br />

der Fondsgesellschaft zu erstatten.<br />

Die Fondsgesellschaft (<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG, Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München) fungiert im Rahmen<br />

dieses Beteiligungsangebots als Zahlstelle, die<br />

bestimmungsgemäß Zahlungen (z. B. Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen) an die Anleger ausführt (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 4 VermVerkProspV).


10.2.7 Haftung der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

Alle Gesellschafter bzw. Treugeber haben im Rahmen<br />

des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses,<br />

abgesehen von Fällen der Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit, nur Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsinhaber von den Umständen, die den<br />

Anspruch begründen, und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei grob fahrlässigen Handlungen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

Bei Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />

vorsätzlicher Pflichtverletzung beträgt die Verjährungsfrist<br />

zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs<br />

(siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber<br />

beteiligenden Anleger nicht unmittelbar.<br />

Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />

haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2<br />

und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe des<br />

anteilig auf sie entfallenden Betrags der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung<br />

des Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis<br />

die Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des<br />

Anlegers Tz. 3.5.1).<br />

Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />

gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis<br />

zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf<br />

(§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />

Kommanditisten endet nicht zeitgleich die Haftung<br />

in Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften<br />

gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens<br />

aus der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />

wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren<br />

nach dem Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche<br />

gegen den Gesellschafter gerichtlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

134<br />

10.2.8 Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung /<br />

Übertragung und Belastung sowie Teilung<br />

von Beteiligungen / Tod eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />

aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn<br />

er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />

wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals<br />

zum 31.12.2027 möglich;<br />

ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist;<br />

ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist;<br />

er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist;<br />

über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet wird und ihm gegenüber<br />

eine Ausschlusserklärung erfolgt.<br />

Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft<br />

bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und<br />

27 des Gesellschaftsvertrags sowie §§ 9 und 10 des<br />

Treuhandvertrags.<br />

Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />

auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen und damit unter<br />

Einhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlich<br />

durch Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist schriftlich zustimmt. Die freie<br />

Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch<br />

nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV):<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat grundsätzlich<br />

einer Übertragung der oder sonstigen<br />

Verfügung über die Vermögensanlage zuzustimmen.<br />

Die Zustimmung kann insbesondere bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert<br />

werden.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

infolge der Übertragung bzw. Verfügung (i) ein<br />

Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

und / oder eine direkt oder mittelbar<br />

hinter diesem oder einem anderen Gesellschafter<br />

stehende natürliche Person einzeln und / oder


zusammen mit jeweils nahestehenden Personen<br />

10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags hält<br />

bzw. zu erwerben berechtigt ist oder 10 Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags kontrolliert<br />

bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat und / oder<br />

(ii) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das<br />

Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />

steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />

Recht entfallen würde.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch<br />

dann vor, wenn an Personen übertragen oder zu<br />

deren Gunsten in sonstiger Weise verfügt werden<br />

soll, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />

(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />

Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />

eingehen oder einer solchen anbieten.<br />

Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn infolge<br />

der Übertragung bzw. Verfügung (i) gegen<br />

in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />

wird und / oder die Fondsgesellschaft künftig<br />

in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge,<br />

und / oder (ii) in sonstiger Weise gegen Gesetze<br />

oder Rechtsvorschriften verstoßen würde<br />

und / oder (iii) wenn sich ein Erwerber nicht nach<br />

den Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der<br />

jeweils gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen.<br />

Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann über<br />

seinen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil unter<br />

Einhaltung der nachstehenden Bedingungen<br />

verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat. Hierunter<br />

fallen insbesondere jede Übertragung eines<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils oder eines<br />

Teils eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils,<br />

beispielsweise anlässlich einer Schenkung, Veräußerung<br />

oder der Aufnahme neuer Gesellschafter<br />

oder Treugeber und, soweit nicht nach diesem<br />

Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungen über<br />

einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil sowie<br />

135<br />

die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />

eines Gesellschafters bzw. Treugebers, die<br />

auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft<br />

beruhen (insgesamt auch als „Verfügungen“<br />

bezeichnet). Außer bei Veräußerung des Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteils an Ehepartner,<br />

Eltern oder Kinder steht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH ein Vorkaufsrecht gemäß<br />

den Bestimmungen des § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags<br />

zu. Für die Rechtsnachfolge und<br />

Übertragungen im Fall des Todes eines Gesellschafters<br />

gilt § 24 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Die vollständige oder teilweise Übertragung<br />

eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils an eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist nicht<br />

gestattet.<br />

Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />

unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

auf schriftlichen Antrag hiervon nach<br />

eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen kann.<br />

Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />

gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder<br />

Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung<br />

oder vergleichbar anzusehen ist.<br />

Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />

erfordert grundsätzlich die Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei<br />

Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen<br />

mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der<br />

geschäftsführende Kommanditist nach eigenem<br />

Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen<br />

kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungen<br />

verbundenen Kosten trägt der die<br />

Gesellschafts- oder Treuhandbeteiligung übertragende<br />

bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu<br />

denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />

Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gesondert in Rechnung gestellt. Die zu<br />

ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell<br />

bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Fondsgesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />

das von Anlegern jederzeit eingesehen werden<br />

kann. Für das Jahr 2012 beträgt die Gebühr<br />

demnach EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.


Übertragungen bzw. Teilungen von Treuhandbeteiligungen<br />

bedürfen in Ergänzung vorstehender<br />

Voraussetzungen jeweils der Zustimmung des<br />

Treuhandkommanditisten (§ 8 des Treuhandvertrags).<br />

Für den Handel mit Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

gibt es keinen funktionsfähigen<br />

Markt und es ist nicht absehbar, dass sich ein<br />

solcher Markt entwickelt. Die Fungibilität ist<br />

somit eingeschränkt, ein Verkauf der Beteiligung<br />

ist nicht gewährleistet.<br />

Jede beabsichtigte Übertragung bzw. Verfügung hat<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten vorher schriftlich anzuzeigen<br />

und die Zustimmung zu beantragen.<br />

Zu Details zur Übertragung, Belastung und Teilung<br />

von Gesellschaftsanteilen siehe § 23 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />

Stirbt ein Gesellschafter, wird die Fondsgesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben über. Soweit<br />

die Erben die Beteiligung in Erfüllung eines Vermächtnisses<br />

oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz oder teilweise übertragen,<br />

wird der Begünstigte neuer Gesellschafter.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />

sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten durch schriftliche Erklärung<br />

untersagt werden. In diesem Fall scheidet der Erbe<br />

aus der Fondsgesellschaft aus. Besteht der wichtige<br />

Grund in der Person des Vermächtnisnehmers bzw.<br />

Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung,<br />

bleibt der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

Beim Versterben eines Anlegers, der Direktkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft war, gelten die Besonderheiten<br />

gemäß § 24 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags.<br />

Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />

Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />

136<br />

Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die Bestellung schriftlich<br />

unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />

anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die<br />

Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />

werden zurückbehalten.<br />

Die Erbunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.<br />

Andernfalls können den Erben, Vermächtnisnehmern<br />

bzw. Begünstigten die Kosten für eine<br />

Übersetzung berechnet werden. Die Fondsgesellschaft<br />

ist berechtigt, nach eigenem Ermessen<br />

Rechtsgutachten zu Fragen einzuholen, die sich aus<br />

der ausländischen Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit<br />

oder ausländischem Wohnsitz der Erben, Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten und mögliche Auswirkungen<br />

auf die Fondsgesellschaft ergeben. Sofern<br />

die ausländische Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit<br />

bzw. der ausländische Wohnsitz der Erben, Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten zu Risiken bzw.<br />

Zusatzkosten für die Fondsgesellschaft führen könnte,<br />

ist die Fondsgesellschaft berechtigt, den Erben,<br />

Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten abzulehnen,<br />

so dass dieser aus der Fondsgesellschaft ausscheidet.<br />

Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 24 des in<br />

Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />

10.2.9 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus,<br />

hat er – außer wenn ihm gegenüber gemäß § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist – grundsätzlich<br />

Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts<br />

seiner Beteiligung. Der Anteil des Anlegers am<br />

Verkehrswert der Fondsgesellschaft („Verkehrswert<br />

der Beteiligung“) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

der festen Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) zur Summe<br />

der festen Kapitaleinlagen sämtlicher Gesellschafter.<br />

Scheidet ein Anleger wegen einer Kündigung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund,<br />

Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />

der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse gemäß § 26 Abs. (1) lit. b), d),<br />

e) oder f) des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, bestimmt sich die Abfindung nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung unter Berücksichtigung<br />

eines Abschlags in Höhe von 20 Prozent<br />

(verminderter Verkehrswert der Beteiligung).


Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />

der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft<br />

ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />

Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz<br />

jährlich zu verzinsen.<br />

Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des in<br />

Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />

10.2.10 Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft wird durch Beschluss der<br />

Gesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kann<br />

zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst<br />

werden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4<br />

AktG gelten entsprechend.<br />

Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />

der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner<br />

nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />

bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat<br />

abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat),<br />

danach gegenüber dem Komplementär und dem<br />

Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber<br />

den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />

Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben)<br />

wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />

geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für<br />

die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />

diesem Fall ausgeschlossen.<br />

10.2.11 Schlichtungsverfahren<br />

Der Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />

haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen<br />

Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />

der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />

ergehen.<br />

137<br />

Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit,<br />

im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />

schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Verfahren wird<br />

schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht<br />

während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />

der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />

Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an<br />

einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden,<br />

sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000<br />

nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstands<br />

richtet sich nach der von dem<br />

beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten<br />

Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />

in einem solchen Fall einer Entscheidung<br />

der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin<br />

verpflichtet, nachkommen muss und gegen den<br />

Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg<br />

nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem<br />

höheren Streitwert, gibt die Ombudsperson eine<br />

Empfehlung ab. Dem Investor steht es immer frei,<br />

den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für<br />

nähere Informationen zur Ombudsperson und dem<br />

Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

Postfach 64 02 22<br />

10048 Berlin<br />

Tel.: 030 / 257 616 90<br />

Fax: 030 / 257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die Verfahrensordnung und weiter gehende<br />

Informationen finden Sie zudem im Internet unter<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />

10.3 Der Treuhandvertrag<br />

Gegenstand des Treuhandvertrags<br />

Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, mit Sitz in<br />

München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße<br />

4, 80333 München), schließt als Treuhandkommanditist<br />

mit allen künftig als Treugebern beitretenden<br />

Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, wobei<br />

der Treuhandvertrag in jedem Fall die Rechtsgrundlage<br />

der Tätigkeit des Treuhänders darstellt (Details<br />

zum Treuhandkommanditisten siehe Tz. 12). Aufgabe<br />

des Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten<br />

der Kommanditbeteiligung des als Treugeber


eitretenden Anlegers im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung des Treugebers, wobei für das Verhältnis<br />

zwischen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />

die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend gelten. Die wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten des Treuhandkommanditisten umfassen die<br />

Pflicht, dem Anleger die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditeinlage abzutreten,<br />

ihm Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der<br />

Stimmrechte zu erteilen, ein Treugeberregister zu<br />

führen, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie<br />

die Pflicht, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen.<br />

Der Treuhandkommanditist hat gegenüber<br />

dem Anleger ein Recht auf Freistellung von Ansprüchen<br />

und Haftung sowie gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

einen Anspruch auf eine jährliche Vergütung<br />

(Details hierzu siehe im in Tz. 14 in diesem Beteiligungsprospekt<br />

abgedruckten Treuhandvertrag).<br />

Rechtsverhältnisse<br />

Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, so dass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens AUD 15.000 betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />

hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Kapitaleinlage<br />

(Beteiligungsbetrag) zzgl. 5 Prozent Agio<br />

fristgerecht einzuzahlen. Im Verzugsfall gelten die<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />

(vgl. § 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />

Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung<br />

mit der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem<br />

Treuhandvertrag berechtigt, wenn der Treugeber seiner<br />

Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt.<br />

Stattdessen kann der Treuhandkommanditist in<br />

Abstimmung mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

den Beteiligungsbetrag auf den Betrag der<br />

138<br />

geleisteten Zahlung abzgl. 5 Prozent Agio herabsetzen<br />

(§ 4 Abs. 5 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf den<br />

Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte (z. B.<br />

Kapitalerhöhung zur Aufnahme weiterer Anleger), zu<br />

übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber<br />

seine Ansprüche aus dem für den Treugeber gehaltenen<br />

Treuhandkommanditanteil auf den festgestellten<br />

Gewinn, die beschlossenen Entnahmen sowie<br />

auf dasjenige, was ihm im Fall seines Ausscheidens<br />

oder der Beendigung der Fondsgesellschaft zusteht,<br />

ab. Die Abtretung ist aufschiebend bedingt auf die<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch<br />

den Treugeber. Der Treuhandkommanditist bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche<br />

im eigenen Namen einzuziehen (§ 5 Abs. 1<br />

des Treuhandvertrags).<br />

Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />

Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />

wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />

eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist<br />

angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />

den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in<br />

die Fondsgesellschaft (§ 8 des Gesellschaftsvertrags)<br />

wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für den<br />

Treugeber enthalten, sofern der Treugeber keine<br />

Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt hat<br />

(§ 5 des Treuhandvertrags).<br />

Treugeberregister und Datenschutz<br />

Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />

alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

der Treugeber (§ 3 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags).


Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die in<br />

der Beitrittsvereinbarung des Treugebers mitgeteilten<br />

personenbezogenen Daten sowie weitere<br />

personenbezogene Daten, die zukünftig in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung des<br />

Treugebers erhoben werden (zusammen „Daten“),<br />

durch die Fondsgesellschaft, den Treuhänder sowie<br />

die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

befassten Personen (der Vertriebspartner,<br />

der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, zur<br />

Berufsverschwiegenheit verpflichtete Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft und<br />

die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen<br />

gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sie<br />

werden ausschließlich zur Begründung und Verwaltung<br />

der Beteiligung des Treugebers und zu seiner<br />

Betreuung verwendet und nach Beendigung seiner<br />

Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung<br />

nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />

Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen von<br />

Daten an die zuständigen Finanzbehörden (beispielsweise<br />

eine erforderliche Meldung der Beteiligung<br />

nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />

des Treugebers durch den Steuerberater der<br />

Fondsgesellschaft) ein. Der Treugeber erklärt sich<br />

damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner<br />

ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />

der Daten des Treugebers an den Treuhänder und an<br />

die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft übermittelt. Der Treugeber hat<br />

keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer<br />

Treugeber.<br />

Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />

mit Erwerb und Halten der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der<br />

Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des<br />

Treuhandvertrags).<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />

Zeitpunkten und unter den gleichen Voraussetzungen<br />

übertragen wie Kommanditisten (vgl. § 23 des<br />

Gesellschaftsvertrags und § 8 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist hat jeder zulässigen Verfügung<br />

zuzustimmen (§ 8 des Treuhandvertrags).<br />

139<br />

Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

jederzeit kündigen, indem er seine Beteiligung<br />

gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine<br />

direkte Beteiligung als Kommanditist umwandelt.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />

ordentlich erstmals zum 31.12.2027 mit einer<br />

Frist von sechs Monaten kündigen, danach mit gleicher<br />

Frist zum Ende eines Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft.<br />

Die Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt hiervon unberührt. Details hierzu siehe in § 9<br />

Abs. 1 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags.<br />

Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />

zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen<br />

Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />

und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />

ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis g)<br />

des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />

fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />

Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />

des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (2) des<br />

Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />

endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gelten die<br />

Regelungen bei Tod eines Gesellschafters in § 24 des<br />

Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />

entsprechend.<br />

Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />

und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9 bis<br />

12 des Treuhandvertrags.<br />

Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält für die mit der<br />

Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Die Vergütung erhöht sich jährlich, erstmals<br />

für das Jahr 2013, um 2 Prozent.


Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines jeden<br />

Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig. Die Vergütung, ebenso wie die<br />

nachgewiesenen angemessenen Reisekosten sowie<br />

die Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für<br />

drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Fondsgesellschaft und werden<br />

von dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

Darüber hinaus stehen dem Treuhandkommanditisten<br />

innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und auch keine sonstigen Gesamtbezüge<br />

zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

vereinbarten Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

beträgt über den Prognosezeitraum AUD 195.453<br />

einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Zu dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag sollte<br />

der Anleger vor einer Anlageentscheidung auch<br />

sorgfältig die Risikohinweise in Tz. 3, Seite 26 bis 53,<br />

gelesen und verstanden haben und ggf. fachlichen<br />

Rat bei einem erfahrenen Berater, beispielsweise<br />

einem Rechtsanwalt und / oder Steuerberater,<br />

einholen.<br />

10.4 Weitere wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft<br />

10.4.1 Vertrag über Investmentaufbereitung<br />

und Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der Real I.S. einen<br />

Vertrag zum 12.12.2011 über die Investmentaufbereitung<br />

und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die<br />

Real I.S. insbesondere für die Auswahl von geeigneten<br />

direkten bzw. indirekten Immobilieninvestments,<br />

die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />

Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />

der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zuständig.<br />

Die Real I.S. erbringt die im Zusammenhang<br />

mit der Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere<br />

eine Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines<br />

Finanzplans sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />

für die Beteiligung. Weiterhin wird die<br />

Real I.S. sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen.<br />

140<br />

Für die erbrachten Leistungen erhält die Real I.S.<br />

insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 100.000<br />

zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch<br />

entsteht mit (mittelbarem) Erwerb des Fondsobjekts<br />

und ist nach Rechnungsstellung, frühestens<br />

am 30.06.2012, zur Zahlung fällig. Entstehen der<br />

Real I.S. Aufwendungen aufgrund der Hinzuziehung<br />

Dritter zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen,<br />

leistet die Fondsgesellschaft der Real I.S. auf<br />

Nachweis Auslagenersatz.<br />

Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalspflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />

der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –<br />

auch in dem Fall, dass die Real I.S. Aufgaben an Dritte<br />

überträgt. Die Real I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />

oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />

Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />

die Real I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />

so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fallendes<br />

Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden<br />

der Berufsträger haftet die Real I.S. nicht.<br />

Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere<br />

Schadenersatzansprüche einschließlich<br />

etwaiger gesetzlicher Ansprüche verjähren spätestens<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von den den<br />

Anspruch begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen müsste, sofern der jeweilige<br />

Anspruch nicht Kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährungsfrist unterliegt. Derartige Ansprüche sind<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Vertragspartner geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des<br />

Anspruchs.<br />

10.4.2 Geschäftsbesorgungs­ / Fonds ­<br />

verwaltungs vertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der Real I.S. einen Geschäftsbesorgungs-<br />

/ Fondsverwaltungsvertrag vom<br />

12.12.2011 geschlossen und darin die Real I.S. mit<br />

der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft beauftragt.<br />

Zum Aufgabenbereich der Real I.S. gehören<br />

insbesondere die folgenden Aufgaben:


a) Verwaltung der Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

und Wahrung der Interessen der Fondsgesellschaft,<br />

kaufmännische Verwaltung sowie<br />

Erstellung aller sonstigen Dokumentations- und<br />

Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden<br />

Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />

b) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />

Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts sowie<br />

Erstellung aller sonstigen Dokumentations- und<br />

Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden<br />

Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />

c) Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschließlich<br />

Mahnwesen sowie Finanzierungsmanagement<br />

einschließlich Kreditabwicklung, insbesondere<br />

Abwicklung von Zwischenfinanzierungskrediten<br />

und Kreditverlängerung;<br />

d) Abwicklung der Aufnahme sowie der Einlagenleistung<br />

der Anleger der Fondsgesellschaft;<br />

e) Unterstützung bei der Korrespondenz mit den<br />

Gesellschaftern;<br />

f) Abstimmung und Korrespondenz mit dem<br />

Treuhänder bzgl. der als Treugeber beteiligten<br />

Anleger;<br />

g) Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung<br />

von Gesellschafterversammlungen<br />

bzw. Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren;<br />

h) Unterstützung und Vorbereitung der Unterlagen<br />

für die Rechnungslegung und Erstellung der<br />

Steuererklärungen auf Ebene des Trusts und der<br />

Fondsgesellschaft, insbesondere Unterstützung<br />

des mit der Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten Steuerberaters; sowie<br />

i) Dokumentation und Aufbewahrung sämtlicher<br />

Unterlagen der Fondsgesellschaft.<br />

Die Real I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />

ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />

weiterzugeben.<br />

Die Real I.S. erhält für die Übernahme der laufenden<br />

Geschäftsbesorgung und die Einrichtung der<br />

Fondsverwaltung ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von AUD 75.000. Die Vergütung<br />

ist zum 30.12. eines jeden Jahres fällig, erstmals zum<br />

141<br />

31.12.2012 (die Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres<br />

2011 sind mit der Gebühr für das Jahr 2012<br />

abgegolten). Die Vergütungen für die Geschäftsbesorgung<br />

verstehen sich zzgl. der ggf. anfallenden<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Soweit Dritte Leistungen zugunsten der Fondsgesellschaft<br />

auf Rechnung der Real I.S. erbringen, steht<br />

der Real I.S. ein Aufwandsersatzanspruch zu. Eine<br />

Haftung der Real I.S. für derartige (Dritt-)Leistungen<br />

ist jedoch ausgeschlossen. Insoweit haftet sie nur für<br />

die ordnungsgemäße Auswahl des Leistenden. Der<br />

Real I.S. steht weiterhin der Anspruch auf Erstattung<br />

von Auslagen im Rahmen der von ihr zu erbringenden<br />

Aufgaben zu.<br />

Die Real I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />

Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />

im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt,<br />

der Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung<br />

usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren oder<br />

Schadenpauschalen vorsieht, sind diese Beträge als<br />

Vergütung an die Real I.S. weiterzuleiten. Die Real I.S.<br />

ist auch berechtigt, diese Beträge unmittelbar vom<br />

betroffenen Anleger einzuziehen. Soweit die Fondsgesellschaft<br />

in diesem Zusammenhang auf Ansprüche<br />

gegenüber dem Anleger verzichtet, steht auch<br />

der Real I.S. insoweit keine Vergütung zu. Im Übrigen<br />

haben die Parteien für diese sonstigen Leistungen<br />

ein gemeinsam zu bestimmendes Leistungs- / Preisverzeichnis<br />

vereinbart, das auf Wunsch jederzeit an<br />

den Anleger übermittelt werden kann. Dieses ist in<br />

der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />

Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />

ist zunächst auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen.<br />

Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />

ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />

jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />

den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />

von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />

den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />

ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />

unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />

schriftlich erklärt werden.<br />

Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck<br />

gefährdenden Weise („Kardinalspflicht“). Soweit


die Real I.S. Verträge im Namen oder für Rechnung<br />

der Fonds gesellschaft schließt, beschränkt sich ihre<br />

Haftung auf die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners.<br />

Eine Haftung für die Leistungen des jeweiligen<br />

Vertragspartners oder für Überwachung dieser Leistungen<br />

ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab<br />

dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von den den<br />

Anspruch begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der<br />

Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt<br />

der Anspruch spätestens nach Ablauf von fünf<br />

Jahren nach der Entstehung des Anspruchs. Derartige<br />

Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom<br />

Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />

geltend zu machen. Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />

führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

10.4.3 Weitere Kosten der Fondsgesellschaft<br />

einschließlich Steuerberatung<br />

Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />

der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

München, durchgeführt werden.<br />

Es können darüber hinaus noch weitere Kosten für<br />

den Jahresabschluss bzw. dessen Prüfung oder für<br />

steuerliche oder rechtliche Beratung etc. entstehen.<br />

Eine jährliche Vergütung für diese Leistungen<br />

ist noch nicht abschließend festgelegt; auf Basis<br />

von Schätz- und Erfahrungswerten sind jedoch im<br />

prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />

Ansätze gebildet worden.<br />

10.5 Treuhandvertrag („Trust Deed“) des<br />

BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“)<br />

Der BF Australia 8 Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />

(„Trust Deed“) am 11.11.2011 nach dem Recht<br />

des australischen Bundesstaates New South Wales<br />

durch den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens,<br />

The Trust Company (Australia) Limited,<br />

gegründet (Details zum Treuhänder siehe in Tz. 12.7).<br />

Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Tätigkeit des<br />

australischen Treuhänders sind in diesem Treuhandvertrag<br />

abschließend geregelt und nachstehend<br />

beschrieben. Das Treuhandvermögen war vor Anbahnung<br />

der diesem Beteiligungsangebot zugrunde lie-<br />

142<br />

genden Transaktion wirtschaftlich bisher nicht tätig<br />

bzw. aktiv, sondern wurde im Rahmen der Vorbereitung<br />

dieses Beteiligungsangebots und ausschließlich<br />

für Zwecke dieses Beteiligungsangebots gegründet.<br />

Die Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />

hält die Fondsgesellschaft, bis auf einen<br />

Treuhandanteil, der von der Real I.S. Australia Pty Ltd<br />

gehalten wird.<br />

Der Treuhänder („Trustee“) des australischen Treuhandvermögens<br />

wird das Eigentum am Fondsobjekt<br />

nach dessen Erwerb treuhänderisch für die Treugeber<br />

und wirtschaftlich Berechtigten („Unitholder“<br />

bzw. „Beneficiary“) und damit im Wesentlichen für<br />

die Fondsgesellschaft halten.<br />

Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />

aufgrund derer der Treuhänder Eigentum an im Trust<br />

gehaltenen Vermögensgegenständen („Treuhandvermögen“)<br />

in eigenem Namen, aber für Rechnung<br />

und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber sind die<br />

Inhaber der Anteile am Treuhandvermögen („Units“).<br />

Entsprechend wird der Treuhänder das Eigentum am<br />

Grundstück „655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />

Victoria, <strong>Australien</strong>“ nebst darauf errichtetem Gebäude<br />

(Bürohochhaus mit angeschlossenem denkmalgeschütztem<br />

Objekt, zusammen das „Fondsobjekt“)<br />

treuhänderisch im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft<br />

als wirtschaftlich berechtigten Treugeber des<br />

Trusts halten.<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten des Treuhänders<br />

bzw. der Treugeber:<br />

Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft,<br />

als Treugeber die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />

betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />

Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />

wesentlichen Mietverträgen, An- und Verkauf von<br />

Treuhandvermögen, Darlehensverträgen und sämtlichen<br />

Verträgen mit einem jährlichen Volumen von<br />

mehr als AUD 50.000) im Wege des Zustimmungsvorbehalts<br />

zu fällen, Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

zu erhalten sowie den Treuhandvertrag zu kündigen<br />

und Herausgabe des Treuguts zu verlangen. Der<br />

Treuhänder hat insofern weitgehende Verpflichtungen<br />

aus dem Trust Deed gegenüber den Treugebern,<br />

die er auf der Grundlage der treuhandvertraglichen<br />

Bestimmungen einzuhalten hat.<br />

Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. Bestimmungen<br />

zur Übertragung von Treuhandanteilen, zur<br />

Vergütung bzw. Kostenerstattung für den Treuhänder


(Details dazu siehe Tz. 7), wobei der Gesamtbetrag<br />

der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten<br />

Vergütung des australischen Treuhänders über<br />

den Prognosezeitraum AUD 787.558 zzgl. australischer<br />

Umsatzsteuer beträgt. Ferner enthält der Vertrag<br />

Bestimmungen zur Ausschüttung freier Liquidität<br />

(insbesondere die Regelung, dass die freie Liquidität<br />

unter Berücksichtigung der anfallenden Steuern und<br />

Kosten jederzeit an die Treugeber ausbezahlt werden<br />

kann), zur Freistellung des Treuhänders von Haftungsrisiken,<br />

zu den allgemeinen und besonderen<br />

Rechten und Pflichten des Treuhänders, Regelungen<br />

zu Änderungen des Trust Deed sowie zur Bewertung<br />

des Treuhandvermögens, Bestimmungen zur Ernennung<br />

und Aufgabe unabhängiger Gutachter, zur<br />

Verpflichtung zur Führung eines Registers bzw. Liste<br />

der bestehenden Treuhandanteile und Regelungen<br />

zur Einholung von Zustimmungen der Treugeber. Der<br />

Inhalt des Trust Deed entspricht insoweit den üblichen<br />

Regelungen für Treuhandvereinbarungen unter<br />

Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen<br />

gemäß dem Recht des australischen Bundesstaates<br />

New South Wales.<br />

Das Treuhandvermögen soll bis zur Fälligkeit des<br />

Kaufpreises für das Fondsobjekt bzw. bis zum Ende<br />

der Platzierungsfrist u. a. durch Übernahme weiterer<br />

Treuhandanteile durch die Fondsgesellschaft im<br />

erforderlichen Umfang aufgestockt werden.<br />

10.6 Wesentliche Verträge betreffend das<br />

Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust<br />

10.6.1 Vertrag über eine Andienungs­ und Kaufoption<br />

(„Optionsvereinbarung“ – „Put and<br />

Call Option“)<br />

Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />

anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />

Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeichnung<br />

des Kaufvertrags für das Fondsobjekt bzw.<br />

dem Zeitpunkt der Ausübung der nachstehend<br />

beschriebenen Optionsvereinbarung abhängig.<br />

Ein möglichst später Ausübungstermin unter der<br />

Optionsvereinbarung und damit ein möglichst später<br />

formaler Kaufvertragsabschluss und damit Kaufpreiszahlungstermin<br />

ist im Zusammenhang mit der<br />

Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals u. a.<br />

aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Im Zuge der<br />

Verhandlungen mit dem Verkäufer konnte erreicht<br />

werden, dass zunächst eine Optionsvereinbarung<br />

(„Put and Call Option“) abgeschlossen wurde, die<br />

143<br />

den Vertragsparteien folgende wesentlichen Rechte<br />

und Pflichten einräumt:<br />

Gegen Zahlung von AUD 5.000.000 (einschließlich<br />

australischer Umsatzsteuer), sog. Call Option Fee,<br />

hat der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

der Fondsgesellschaft das Recht erworben,<br />

vom Verkäufer, der Brookfield Funds Management<br />

Limited (als Depotbank, sog. „Custodian“ des wirtschaftlich<br />

berechtigten Verkäufers, der Brookfield<br />

Defence Plaza Landowning Pty Ltd, diese wiederum<br />

als Treuhänder des Brookfield Defence Plaza Landowning<br />

Trust, Details siehe in Tz. 12.10), zu einem<br />

bestimmten Termin das Eigentum am Grundstück<br />

nebst aufstehendem Fondsobjekt „655 – 661 Bourke<br />

Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>“ (registriert<br />

unter dem Certificate of Title Volume 11306 Folio<br />

170) auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben<br />

(„Call Option“), wobei für die Durchführung der<br />

Transaktion vertraglich definierte Bedingungen vorliegen<br />

müssen. Diese Ankaufsoption („Call Option“)<br />

muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im<br />

Zeitraum vom 01.02.2012 bis 28.02.2012) vor dem<br />

vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden. Im Fall<br />

der Ausübung der Call Option wird die Call Option<br />

Fee als Kaufvertragssicherheit unter dem eigentlichen<br />

Kaufvertrag (Details hierzu siehe nachstehend<br />

unter Tz. 10.6.2) angerechnet und im Nachgang bei<br />

Durchführung des Kaufvertrags als Teilzahlung des<br />

Kaufpreises für das Fondsobjekt verwendet. Die Call<br />

Option Fee wird verzinslich angelegt sein, die Zinsen<br />

stehen dem Käufer zu.<br />

Gegen Zahlung von AUD 11 (einschließlich australischer<br />

Umsatzsteuer), sog. Put Option Fee, hat der<br />

Verkäufer vom Käufer das Recht erworben, zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt den Erwerb des Fondsobjekts<br />

auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />

beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu verlangen<br />

(„Put Option“), wobei auch in diesem Fall für die tatsächliche<br />

Durchführung der Transaktion vertraglich<br />

definierte Bedingungen vorliegen müssen. Diese Andienungsoption<br />

(„Put Option“) muss innerhalb eines<br />

bestimmten Zeitfensters (zwischen Ende des Zeitraums<br />

zur Ausübung der Call Option und 15.03.2012)<br />

vor dem vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden.<br />

Die Optionsvereinbarung unterliegt dem Recht des<br />

australischen Bundesstaates Victoria und wurde am<br />

28.11.2011 rechtsverbindlich unterzeichnet.


Im Rahmen der Optionsvereinbarung (und in<br />

gleicher Weise im Rahmen des vereinbarten Kaufvertrags,<br />

Details siehe in nachfolgender Tz. 10.6.2)<br />

bestehen übliche Kündigungsrechte, die im Fall<br />

der Ausübung die Nichtdurchführung der vorgesehenen<br />

Transaktion nach sich ziehen. Ein solches<br />

Recht besteht für die Parteien insbesondere in den<br />

Fällen, in denen der Mietvertrag mit dem Mieter<br />

vor Durchführung der Transaktion gekündigt oder<br />

in anderer Form rechtsunwirksam wird, falls das<br />

Fondsobjekt beschädigt wird oder der Zugang zum<br />

Fondsobjekt und die Nutzung so beeinträchtigt sind,<br />

dass der Mieter das Recht hat oder sehr wahrscheinlich<br />

das Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen<br />

(sog. „Event of Destruction“). In diesen Fällen wäre<br />

die Call Option Fee (bzw. das sog. „Deposit“ in den<br />

entsprechenden Regelungen des Kaufvertrags) nebst<br />

Zinsen vollständig und unverzüglich an den Käufer<br />

zurückzahlbar. Grundsätzlich stehen in diesen Fällen<br />

den Vertragsparteien keine weiteren Rechte (z. B. auf<br />

Schadenersatz) gegen die jeweils andere Vertragspartei<br />

zu (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in<br />

Tz. 3.2.1 ab Seite 27).<br />

Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />

kündigen, falls ein Vertragspartner seine<br />

vertraglichen Verpflichtungen verletzt und eine<br />

solche Vertragsverletzung nicht im Rahmen der vertraglichen<br />

Regelungen fristgerecht heilt oder wenn<br />

eine Vertragspartei insolvent wird. Sollte der Käufer<br />

die Kündigung durch den Verkäufer zu vertreten<br />

haben, verbleibt die geleistete Call Option Fee beim<br />

Verkäufer und der Käufer muss dem Verkäufer sämtliche<br />

Dokumente zurückgeben, die er im Rahmen der<br />

Transaktion vom Verkäufer erlangt hat. Der Verkäufer<br />

kann jedoch keine weiteren Ansprüche oberhalb der<br />

in einem solchen Fall geleisteten Summe von AUD 5<br />

Mio. gegen den Käufer geltend machen (Begrenzung<br />

der Haftung / des Schadenersatzes).<br />

Sollte die Ausübung der Call- und Put-Option auf der<br />

Grundlage der vertraglichen Regelungen ausgeschlossen<br />

sein oder sollten die Vertragsparteien<br />

aus sonstigen Gründen keine der Optionsrechte<br />

ausüben, erwirbt der Treuhänder das Fondsobjekt<br />

nicht. In diesen Fällen würde die Fondsgesellschaft<br />

(rück-)abgewickelt (siehe hierzu die nachstehenden<br />

Folgen und Hinweise). Sollte keine der Parteien ihre<br />

jeweilige Option ausüben, kann der Verkäufer die<br />

erlangte Call Option Fee und der Käufer die erlangte<br />

Put Option Fee behalten und die Optionsvereinbarung<br />

endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitfensters<br />

144<br />

für die Ausübung der Put Option. Betreffend die<br />

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen<br />

bzw. Bedingungen zur Durchführung der Transaktion<br />

(insbesondere zur Ausübung der Call Option) auf der<br />

Grundlage der vertraglichen sowie der anwendbaren<br />

gesetzlichen Regelungen ist die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft über entsprechende Weisungen<br />

an den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

berechtigt, dem Verkäufer des Fondsobjekts gegenüber<br />

festzustellen, dass die Voraussetzungen bzw.<br />

Bedingungen für den Erwerb des Eigentums am<br />

Fondsobjekt hergestellt oder auch nicht hergestellt<br />

werden (können). In jedem Fall der Nichtausübung<br />

einer der Optionen bzw. der Nichtdurchführung des<br />

Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft aufgelöst<br />

und wirtschaftlich (rück-)abgewickelt werden. Es ist<br />

bei Eintritt eines solchen Falls nicht auszuschließen,<br />

dass angefallene bzw. anfallende Kosten (insbesondere<br />

die Call Option Fee und angefallene Transaktionskosten)<br />

und Aufwendungen des Käufers bzw. der<br />

Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den Anlegern zu<br />

tragen wären (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1<br />

ab Seite 27).<br />

Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />

nennenswerte australische Stempelsteuer aus.<br />

Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />

Durchführung des Kaufvertrags wird die Stamp Duty<br />

in Höhe von derzeit rd. 5,5 Prozent bezogen auf den<br />

Kaufpreis bzw. den Verkehrswert des Fondsobjekts<br />

innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />

fällig. Dies ist im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt.<br />

Umsatzsteuern oder materielle Belastungen im<br />

Rahmen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans<br />

bzw. der Prognoserechnung durch<br />

sog. Goods and Services Tax („GST“) fallen durch den<br />

Abschluss der Optionsvereinbarung voraussichtlich<br />

nicht an.<br />

Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />

die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag<br />

und enthält weitere für solche Verträge typische<br />

Vereinbarungen (z. B. Regelungen zur GST, Regelungen<br />

zur Vertraulichkeit von Informationen, Details<br />

für erforderliche Benachrichtigungen und Zustellungen).<br />

Zudem ist geregelt, dass die Parteien ihre Kosten<br />

im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung<br />

selbst tragen, soweit nicht Abweichendes im Vertrag<br />

geregelt ist, wobei der Käufer mögliche Stamp Duty<br />

(Stempelsteuer) im Rahmen des Vertrags zu übernehmen<br />

hat.


Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />

an den Käufer darf der Verkäufer hinsichtlich<br />

des Fondsobjekts bestimmte Handlungen nicht<br />

vornehmen bzw. muss bestimmte Handlungen<br />

unterlassen bzw. mit dem Käufer abstimmen sowie<br />

bestimmte Richtlinien befolgen (beispielsweise darf<br />

der Verkäufer keine neuen Sicherheiten am Fondsobjekt<br />

bestellen, das Grundstück nicht anderweitig<br />

verkaufen, abtreten oder übertragen oder andere<br />

Handlungen unternehmen, die die Rechte des<br />

Käufers unter der Optionsvereinbarung bzw. dem<br />

Kaufvertrag nachteilig beschränken oder beeinflussen<br />

könnten). Zudem müssen die Vertragsparteien<br />

wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrags bereits<br />

mit Abschluss der Optionsvereinbarung einhalten<br />

(beispielsweise betreffend das Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt für das Fondsobjekt sowie<br />

betreffend das Management der Immobilie). Der<br />

Verkäufer ist verpflichtet, das Fondsobjekt in einem<br />

bestimmten Zustand zu erhalten, den mietvertraglichen<br />

Verpflichtungen vollständig nachzukommen,<br />

das Fondsobjekt vertragsgemäß instandzuhalten und<br />

alle für das Fondsobjekt einzuhaltenden Vorschriften<br />

und Gesetze zu befolgen. Darüber hinaus haben die<br />

Parteien einander weitere übliche Zusicherungen<br />

(„Warranties“ bzw. „Covenants“) abgegeben.<br />

10.6.2 Kaufvertrag („Contract of Sale“) für das<br />

Fondsobjekt und damit zusammenhängende<br />

Vereinbarungen<br />

Die The Trust Company (Australia) Limited (als Treuhänder<br />

des Treuhandvermögens BF Australia 8 Trust,<br />

Details siehe Tz. 12.7) als Käufer und die Brookfield<br />

Funds Management Limited (als Depotbank, sog.<br />

„Custodian“ des wirtschaftlich berechtigten Verkäufers,<br />

der Brookfield Defence Plaza Landowning Pty<br />

Ltd, diese wiederum als Treuhänder des Brookfield<br />

Defence Plaza Landowning Trust, Details siehe in<br />

Tz. 12.10) als Verkäufer haben sich auf einen Kaufvertrag<br />

geeinigt, der bei Ausübung der vorstehend<br />

beschriebenen Andienungs- und Kaufoption von den<br />

Vertragspartnern auszufertigen ist. Der Kaufvertrag<br />

basiert wie im australischen Bundesstaat Victoria üblich<br />

auf einem Mustervertrag, der durch verhandelte<br />

Sonderregelungen (sog. „Special Conditions“), die<br />

teilweise von den Regelungen des Mustervertrags<br />

abweichen und diesen jeweils vorgehen, von den<br />

Vertragsparteien modifiziert wird.<br />

Gemäß Kaufvertrag sollen Besitz, Nutzen und Lasten<br />

am Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am 30.03.2012<br />

oder früher nach Vereinbarung („Settlement Day“)<br />

145<br />

auf den Käufer übergehen. Der Kaufpreis beträgt voraussichtlich<br />

AUD 100.000.000 und ist bei Vorliegen<br />

der Fälligkeitsvoraussetzungen am 30.03.2012 bzw.<br />

zum Settlement Day zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung<br />

bestehen übliche vertragliche Regelungen (wie<br />

beispielsweise eine Strafzinsberechnung, ein Recht<br />

des Verkäufers auf Einlösung gewährter Sicherheiten<br />

und auf Kündigung des Vertrags).<br />

Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />

die Gutachter von Jones Lang LaSalle (JLL), 600<br />

Bourke Street, Melbourne VIC 3000, ein Bewertungsgutachten<br />

für das Fondsobjekt mit Datum<br />

vom 01.11.2011 erstellt. Darin wird der Wert des<br />

Fondsobjekts mit AUD 100,5 Mio. angesetzt. Weitere<br />

Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt (Fondsobjekt)<br />

wurden nicht erstellt. Zudem haben die Sachverständigen<br />

von Rider Levett Bucknall, 41 McLaren<br />

Street, North Sydney NSW 2060, im Rahmen der<br />

Ankaufsprüfung ein technisches Gutachten über das<br />

Fondsobjekt, einschließlich eines umwelttechnischen<br />

Berichts, mit Datum vom 17.11.2011 erstellt, dessen<br />

Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen bzw. in<br />

die Prognoserechnung – soweit möglich bzw. soweit<br />

dies von den Beratern und Experten als erforderlich<br />

angesehen wurde – eingegangen sind. Soweit<br />

erforderlich wurden umwelttechnische Sachverhalte<br />

zusätzlich von den australischen Anwälten der Fondsgesellschaft<br />

im Rahmen der Due Diligence geprüft.<br />

Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden im Rahmen<br />

des technischen Gutachtens keine Hinweise auf mögliche<br />

materielle Verunreinigungen und Schadstoffe<br />

bzw. gesundheitsgefährdende Stoffe innerhalb des<br />

Gebäudes und im Untergrund gefunden und keine<br />

ungewöhnlichen technischen Probleme festgestellt,<br />

aufgrund derer in der Praxis gravierende Risiken oder<br />

Probleme zu erwarten wären. Im Zusammenhang mit<br />

möglichen Risiken in diesem Zusammenhang siehe<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf Seite 32.<br />

Für den Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt fällt<br />

in <strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen voraussichtlich keine Belastung mit<br />

der sog. Goods and Services Tax („GST“, entspricht<br />

der deutschen Umsatzsteuer) an. Im Zusammenhang<br />

mit dem Kaufvertrag fallen jedoch australische Stempelsteuer<br />

(„Stamp Duty“, vergleichbar der deutschen<br />

Grunderwerbsteuer) in Höhe von ca. 5,5 Prozent<br />

bezogen auf den Kaufpreis bzw. Wert des Fondsobjekts<br />

sowie weitere nominelle Nebenkosten (u. a. für<br />

die Registrierung) an. Ein entsprechender Ansatz ist<br />

im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

(Tz. 6) berücksichtigt, wobei davon ausgegan-


gen wird, dass die Stamp Duty auf den vereinbarten<br />

Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert wird. Diese<br />

Sachverhalte werden im Rahmen des vorliegenden<br />

Gutachtens der Steuerberater der Fondsgesellschaft<br />

zutreffend ausgeführt. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />

ihre Kosten im Zusammenhang mit<br />

der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung) grundsätzlich<br />

selbst.<br />

Das im Zentrum der Hauptstadt des Bundesstaates<br />

Victoria (VIC), Melbourne, gelegene Grundstück mit<br />

der Adresse 655 – 661 Bourke Street, Melbourne, auf<br />

dem das Fondsobjekt errichtet ist, ist mit einer Größe<br />

von rd. 3.328 m² im zuständigen Grundregister in VIC<br />

unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />

of Title Volume 11306, Folio 170 / Lot 1 Plan<br />

of Subdivision LP066113. Das Grundstück befindet<br />

sich im bedingungslosen Eigentum des Verkäufers<br />

(sog. „estate in fee simple“). Bei dem Fondsobjekt<br />

handelt es sich um ein zehnstöckiges hochwertiges<br />

A-Grade-Bürogebäude, erbaut im Jahr 1990 und<br />

derzeit umfangreich und hochwertig modernisiert,<br />

in exponierter Lage im Geschäftsviertel (Central<br />

Business District / CBD) von Melbourne. Das Objekt<br />

hat einen „Green-Building-Status“ und im Hinblick<br />

auf die Energieeffizienz eine Einstufung von derzeit<br />

3,5 Star NABERS (von max. erreichbaren 6 Star<br />

NABERS), welcher durch die aktuelle Modernisierung<br />

auf 4,5 Star NABERS aufgewertet werden soll. Zum<br />

Fondsobjekt gehört auch ein denkmalgeschütztes<br />

eingeschossiges Gebäude mit einer für die City of<br />

Melbourne typischen historischen Fassade, ehemals<br />

der sog. „Hudson Store“ von etwa 1876, der ebenfalls<br />

im Jahr 1990 umfassend modernisiert wurde und in<br />

den im Zuge des aktuellen Modernisierungsprojekts<br />

der neue Haupteingang des Fondsobjekts verlegt<br />

werden wird. Das Grundstück ist in das bundesstaatliche<br />

Denkmalschutzregister (Victorian Heritage<br />

Register) eingetragen und im Commonwealth Heritage<br />

Listing (The Register of the National Estate / RNE)<br />

unter ID 5314 vermerkt; im National Trust ist der<br />

Gebäudeteil „Hudson Store“ als wichtiger Bestandteil<br />

des australischen Kulturerbes bezeichnet. Etwaige<br />

strukturelle Umbauarbeiten an den denkmalgeschützten<br />

Gebäudeteilen (insbesondere der Fassade<br />

der Gebäudeteile „Hudson Store“) setzen jeweils die<br />

vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden<br />

voraus. Mit den vorstehenden Einträgen sind des<br />

Weiteren z. B. im Veräußerungsfall für die Immobilie<br />

bestimmte Anzeige- bzw. Benachrichtigungspflichten<br />

verbunden, die im Rahmen der aktuellen Transaktion<br />

auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen<br />

von Käufer / Verkäufer berücksichtigt werden.<br />

146<br />

Gemäß den kaufvertraglichen Regelungen dürfen<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />

bzw. der Kaufpreiszahlung keine dinglichen Belastungen<br />

auf dem Grundstück (z. B. Grundpfandrechte)<br />

mehr bestehen. Der Käufer wird das Grundstück<br />

nebst aufstehender Immobilie mit dem darauf lastenden<br />

Mietvertrag („Lease“) und den damit im Zusammenhang<br />

stehenden Verträgen für ein zwischen<br />

Verkäufer und Mieter definiertes Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt für das Fondsobjekt (sog.<br />

„Works Agreement“ bzw. „Independent Determiner‘s<br />

Deed“) sowie Service- und Lieferverträgen (z. B. für<br />

Elektrizität, Wartung von Lift- bzw. Aufzuganlagen<br />

und anderen haustechnischen Systemen) übernehmen.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht<br />

eine dingliche Belastung des Grundstücks zugunsten<br />

einer australischen Bank, die dem Verkäufer (und<br />

aktuellen Eigentümer des Fondsobjekts) im Gegenzug<br />

Finanzierungsmittel ausgereicht hat; diese<br />

Belastungen müssen auf der Basis der kaufvertraglichen<br />

Regelungen zum Zeitpunkt des Übergangs von<br />

Nutzen und Lasten am Fondsobjekt bzw. der Kaufpreiszahlung<br />

beseitigt sein. Es bestehen weiterhin<br />

Dienstbarkeiten zugunsten des Grundstücks über<br />

Entwässerungs- und Abwassereinrichtungen auf<br />

Nachbargrundstücken (sog. „Easements“).<br />

Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />

der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />

Vorschriften und Vereinbarungen zu nutzen. Alle<br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur<br />

Nutzung des Fondsobjekts liegen gemäß dem Bericht<br />

der australischen Anwälte der Fondsgesellschaft vor.<br />

Als Grundstückseigentümer hat der Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens (und bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />

damit die Fondsgesellschaft) nach Ankauf<br />

auch die Kosten des Grundstücks bzw. der Immobilie<br />

zu tragen (z. B. Grundsteuern, behördliche und<br />

sonstige Abgaben, Versicherungskosten), die unter<br />

dem bestehenden Mietvertrag grundsätzlich auf den<br />

Mieter umgelegt werden können, und unterliegt als<br />

Grundstückseigentümer der Haftung hinsichtlich<br />

Personen, Immobilie etc. (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3 ab Seite 26).<br />

Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />

des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten australischen Anwälte, Steuerberater<br />

und Sachverständigen eine umfangreiche<br />

sorgfältige Prüfung („Due Diligence“) durchgeführt.<br />

Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die australischen<br />

Anwälte dazu einen Bericht („Legal Due Diligence


Report“) erstellt. Diese sorgfältige Prüfung hat keine<br />

materiell nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte<br />

hinsichtlich des Fondsobjekts ergeben, die nicht in<br />

diesem Beteiligungsprospekt dargestellt sind. Gleichwohl<br />

wird dem Anleger dringend empfohlen, vor<br />

einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risiken“ ab<br />

Seite 26 dargelegten Hinweise, insbesondere auch<br />

im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

(insbesondere in Tz. 3.2.1 ab Seite 27), sorgfältig<br />

zu prüfen.<br />

Erforderliche behördliche Genehmigungen für den<br />

Erwerb des Eigentums für das Grundstück mit aufstehendem<br />

Fondsobjekt (insbesondere die staatliche<br />

Ankaufsgenehmigung durch das Foreign Investment<br />

Review Board („FIRB“)) wurden erteilt.<br />

Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />

dass der Verkäufer seine Pflichten aus mit dem<br />

Mietvertrag im Zusammenhang stehenden Verträgen,<br />

insbesondere dem sog. Works Agreement und<br />

dem sog. Independent Determiner‘s Deed (Details<br />

dazu siehe nachstehende Tz. 10.6.3.2), umfassend<br />

erfüllt (und den Käufer diesbezüglich umfassend<br />

freistellt, was auch etwaige Ansprüche des Mieters<br />

jeder Art sowie Kosten und Schäden jedweder Art des<br />

Käufers aus diesem Projekt bzw. diesen Verträgen<br />

umfasst, es sei denn, der Käufer hat den Grund eines<br />

etwaigen Anspruchs oder Schadens zu vertreten),<br />

gleichwohl der Käufer im Rahmen der Durchführung<br />

der Transaktion in die Rechtsposition des Verkäufers<br />

tritt und gegenüber dem Mieter die entsprechenden<br />

Rechte und Pflichten direkt übernimmt (siehe<br />

hierzu wesentliche Details zu diesen Verträgen und<br />

Vereinbarungen nachstehend in Tz. 10.6.3.2 und<br />

auch die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29).<br />

Dazu, und auch zur Übernahme der Rechtsposition<br />

als Vermieter unter dem Mietvertrag („Lease“) mit<br />

der australischen Regierung (vertreten durch das<br />

Department of Defence / Verteidigungsministerium)<br />

als Mieter, wird der Käufer Vertragspartei unter dem<br />

sog. Deed of Covenant werden, welches im Rahmen<br />

der kaufvertraglichen Regelungen ausgefertigt werden<br />

wird.<br />

Der Kaufvertrag beinhaltet zahlreiche technische<br />

und verfahrenstechnische Regelungen zur weiteren<br />

Durchführung des Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts<br />

für das Fondsobjekt, das im Works<br />

Agreement bzw. Independent Determiner‘s Deed in<br />

Verbindung mit dem Mietvertrag („Lease“) über das<br />

Fondsobjekt vereinbart ist. So wird die Teilnahme<br />

an regelmäßigen Projektbesprechungen (sog. „PCG<br />

147<br />

meetings“, an denen der Mieter, der Projektmanager,<br />

ggf. ausführende Firmen und Verkäufer / Käufer bzw.<br />

von diesen nominierte Vertreter teilnehmen) und<br />

die Abnahme von Gewerken ebenso geregelt wie<br />

mögliche Änderungen an den definierten Umfängen,<br />

Spezifikationen und Details dieser Arbeiten<br />

(sog. „Program“). Etwaige materielle Änderungen,<br />

insbesondere wenn diese Einfluss auf den Fertigstellungstermin<br />

der Arbeiten haben, müssen vom<br />

Verkäufer / Mieter im Vorfeld mit dem Käufer abgestimmt<br />

werden und bedürfen künftig grundsätzlich<br />

der Zustimmung des Käufers. Auch die seitens des<br />

Mieters durchzuführenden Arbeiten (sog. „Fitout<br />

Works“) bedürfen gemäß diesen kaufvertraglichen<br />

Regelungen künftig grundsätzlich im Vorfeld der<br />

Zustimmung des Käufers. Etwaige Zustimmungen<br />

darf der Käufer in diesen Fällen nicht ohne wichtigen<br />

Grund versagen; für die Reaktion und Entscheidung<br />

des Käufers bestehen zeitliche Vorgaben, bei deren<br />

Nichtbeachtung bzw. einer Nichtreaktion letztlich<br />

auch die Zustimmung als automatisch erteilt gelten<br />

kann. Es bestehen darüber hinaus Regelungen zu<br />

Strafzahlungen im Fall der verspäteten Fertigstellung<br />

der Arbeiten oder von mietfreien Zeiten für<br />

bestimmte Bereiche (konkret für ein Projektbüro im<br />

Fondsobjekt und drei Parkplätze, auf denen Material<br />

für die Arbeiten gelagert wird); Details hierzu<br />

sind in Tz. 10.6.3.2 enthalten. Sämtliche Mieterzugeständnisse<br />

(u. a. die „Lessor‘s Contribution“ im<br />

Zusammenhang mit den Fitout Works, das Budget<br />

und die Kosten für die Lessor Works, mietfreie Zeiten<br />

oder Baukostenzuschüsse o. Ä.) sind vom Verkäufer<br />

zu tragen, und der Käufer ist insoweit vom Verkäufer<br />

umfassend freizustellen. Der Verkäufer ist weiterhin<br />

verpflichtet, auch nach Durchführung der Arbeiten<br />

für eine eventuelle Mängelbeseitigung einzustehen<br />

(sog. „Defect Liability Period“, die üblicherweise<br />

zwölf Monate nach Abnahme besteht). Zum Zeitpunkt<br />

der Kaufpreiszahlung hat der Verkäufer alle<br />

noch ausstehenden Beträge zur Fertigstellung der<br />

Arbeiten (und auch das Budget, welches der Mieter<br />

zur Durchführung der von ihm verantworteten Fitout<br />

Works erhält) auf ein Sicherheitskonto einzuzahlen,<br />

welches an den Mieter abgetreten ist; mit diesen<br />

hinterlegten Geldern sollte die Fertigstellung der Arbeiten<br />

und deren Finanzierung im Sinne des Mieters<br />

und damit auch des Käufers weitgehend gewährleistet<br />

sein. Daneben werden sämtliche Verpflichtungen<br />

des Verkäufers betreffend die Fertigstellung der<br />

Arbeiten und die kaufvertragliche Freistellung des<br />

Käufers von Kosten und Risiken aus den jeweiligen<br />

Verträgen und Vereinbarungen für das gesamte Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt durch eine


in <strong>Australien</strong> börsennotierte und zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung bonitätsstarke Obergesellschaft<br />

garantiert. Die Garantie ist Voraussetzung zur Durchführung<br />

des Kaufvertrags und wird von der Brookfield<br />

Capital Management Limited (ABN 32 094 936 866),<br />

Level 22, 135 King Street, Sydney, New South Wales<br />

2000, <strong>Australien</strong>, in ihrer Eigenschaft als Treuhänder<br />

des Brookfield Prime Property Fund (ARSN 110 096<br />

663) abgegeben.<br />

Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung muss der<br />

Verkäufer außerdem spätestens am Tag des Übergangs<br />

von Besitz, Nutzen und Lasten am Fondsobjekt<br />

auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung durch den<br />

Käufer die Überlassung bestimmter Informationen,<br />

Unterlagen, Gegenstände und Dokumente an den<br />

Käufer sicherstellen (z. B. bestimmte Originale der<br />

Verträge betreffend das Fondsobjekt, bestimmte<br />

Pläne und Betriebsanleitungen für die technischen<br />

Vorrichtungen des Fondsobjekts).<br />

Ein Wanderer oberhalb der Waterloo Bay, Wilsons Promontory National Park, in Victoria<br />

Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer seine<br />

Gewährleistungsansprüche betreffend das Fondsobjekt<br />

an den Käufer ab, soweit dies rechtlich möglich<br />

ist. So werden auch bestehende Dienstleistungs- und<br />

andere Serviceverträge betreffend das Fondsobjekt<br />

ggf. zunächst übernommen.<br />

Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />

den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />

nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Richtlinien<br />

befolgen und / oder mit dem Käufer abstimmen.<br />

So ist der Verkäufer bei Veränderungen der Mietverhältnisse,<br />

Kündigung des Mietvertrags, Änderungen<br />

am Fondsobjekt etc. verpflichtet, vorher die Zustimmung<br />

des Käufers einzuholen (die vom Käufer nicht<br />

ohne wichtigen Grund versagt werden darf und<br />

für die zeitliche Vorgaben betreffend die Reaktion<br />

und Entscheidung des Käufers bestehen, bei deren<br />

Nichtbeachtung bzw. einer Nichtreaktion letztlich<br />

auch die Zustimmung als automatisch erteilt gelten


kann). Der Verkäufer muss das Fondsobjekt weiterhin<br />

in dem vertragsgemäß bestimmten Zustand<br />

erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />

befolgen. Der Verkäufer trägt das Risiko für<br />

das Fondsobjekt (einschließlich des Mietvertrags)<br />

bis zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten<br />

(„Settlement Day“), voraussichtlich Ende März 2012,<br />

und ist auch verpflichtet, umfangreiche vertraglich<br />

vereinbarte Versicherungen aufrechtzuerhalten. Sollte<br />

der Mietvertrag mit dem Mieter vor Durchführung<br />

der Transaktion gekündigt oder in anderer Form<br />

rechtsunwirksam werden oder sollte das Fondsobjekt<br />

beschädigt oder der Zugang zum Fondsobjekt und<br />

die Nutzung so gehemmt werden, dass der Mieter<br />

das Recht hat oder sehr wahrscheinlich das Recht hat,<br />

den Mietvertrag zu kündigen (sog. „Event of Destruction“),<br />

können beide Parteien vom Kaufvertrag zurücktreten.<br />

In diesen Fällen wäre die kaufvertragliche<br />

Sicherheitsleistung des Käufers (das sog. „Deposit“)<br />

nebst aufgelaufenen Zinsen vollständig und unverzüglich<br />

an den Käufer zurückzahlbar. Grundsätzlich<br />

stehen in diesen Fällen den Vertragsparteien keine<br />

weiteren Rechte (z. B. auf Schadenersatz) gegen die<br />

jeweils andere Vertragspartei zu.<br />

Über die im Kaufvertrag vereinbarten marktüblichen<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen hinaus, die,<br />

wie auch in <strong>Australien</strong> üblich, nur einen begrenzten<br />

Umfang haben (und deren Durchsetzbarkeit insbesondere<br />

von der Bonität des Verkäufers wie auch von<br />

der tatsächlichen rechtlichen Durchsetzbarkeit abhängig<br />

sind), stehen dem Käufer keine Ansprüche zu,<br />

sollten sich nachträglich Kosten, Schäden, Nachteile<br />

bzw. negative Abweichungen oder Wertveränderungen<br />

durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen<br />

der sorgfältigen Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />

nicht entdeckt wurden oder die im Zusammenhang<br />

mit einer falschen Interpretation oder Analyse von<br />

Unterlagen oder Informationen entstehen, die vom<br />

Verkäufer an den Käufer überlassen wurden. Der<br />

Verkäufer hat bestimmte Zusicherungen und Gewährleistungen<br />

auch nur für eine begrenzte Anzahl<br />

an selektiven Informationen und für selektive Dokumente<br />

übernommen, die dem Käufer im Rahmen der<br />

Ankaufsprüfungen überlassen wurden. Das Fondsobjekt<br />

wird auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen de facto in dem Zustand erworben,<br />

in dem es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />

Verträge befunden hat. Der Verkäufer haftet außer<br />

im durch Zusicherungen und Gewährleistungen<br />

bzw. im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />

gewährten Umfang nicht für (ggf. versteckte) Mängel<br />

149<br />

bzw. Rechtsmängel, Umweltschäden, Altlasten oder<br />

unentdeckte oder nicht dargelegte sonstige Umstände<br />

zum Nachteil des Käufers. Insofern hat sich<br />

der Käufer im Wesentlichen auf die Ergebnisse der<br />

eigenen Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung<br />

eigener Anwälte und technischer und sonstiger<br />

Berater und Sachverständigen) zu verlassen und kann<br />

sich in nur sehr geringem Maße auf Gewährleistungen<br />

oder Zusicherungen und damit auf die Haftung<br />

des Verkäufers verlassen bzw. stützen, sollten nach<br />

Ankauf des Fondsobjekts rechtliche, (umwelt-)<br />

technische oder sonstige Probleme entstehen, die<br />

die Nettoeinnahmen aus dem Fondsobjekt oder den<br />

Wert des Fondsobjekts auch ganz erheblich mindern<br />

könnten (siehe hierzu und zu den vorstehenden<br />

Sachverhalten die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab<br />

Seite 26, insbesondere auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27<br />

und in Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />

Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche Regelungen,<br />

wie sie in Kaufverträgen, speziell in <strong>Australien</strong>,<br />

üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit von Informationen,<br />

zur Tragung von Umsatzsteuer, zu Strafzinsen<br />

im Fall der Spätleistung von Zahlungen, zu Haftungsbegrenzungen<br />

des Treuhänders des Käufers bzw.<br />

der Depotbank und des Treuhänders des Verkäufers,<br />

zu gegenseitigen Freistellungen („Indemnity“) der<br />

Vertragsparteien im Fall von Schäden und Kosten<br />

(z. B. Rechtsberatungskosten) durch vertragswidriges<br />

Verhalten der jeweils anderen Partei). Dabei ist die<br />

maximale Haftung des Käufers, auch im Fall eines<br />

vertragswidrigen Verhaltens oder / und der Nicht-<br />

Durchführung des Kaufvertrags (u. a. Nichtleistung<br />

des Kaufpreises) gleich aus welchem Grund auf einen<br />

Betrag von AUD 5.000.000 begrenzt (was dem Betrag<br />

entspricht, der ohnehin als Kaufvertragssicherheit,<br />

siehe nachstehenden Absatz, hinterlegt wurde). Die<br />

Vertragsparteien haben im Rahmen des Kaufvertrags<br />

ferner vereinbart, dass sie ihre jeweilige Rechtsposition<br />

unter dem Kaufvertrag nicht ohne Zustimmung<br />

der jeweils anderen Partei abtreten bzw. übertragen<br />

dürfen.<br />

Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />

Andienungs- und Kaufoption (vgl. Tz. 10.6.1)<br />

hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />

der vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer<br />

eine Barsumme von AUD 5.000.000 (unter der<br />

Optionsvereinbarung die sog. „Call Option Fee“<br />

bzw. unter dem Kaufvertrag das sog. „Deposit“) zur<br />

Verfügung gestellt, welche ab dem Zeitraum der<br />

Unterzeichnung der Optionsvereinbarung verzins-


lich auf einem Sicherheitskonto hinterlegt ist. Das<br />

Deposit wird im Fall der Durchführung des Ankaufs<br />

bei der Kaufpreiszahlung für das Fondsobjekt angerechnet<br />

werden und die Zinsen aus der Anlage des<br />

Deposit dem Käufer zustehen. Sollte die Transaktion<br />

nicht durchgeführt werden (z. B. falls die Immobilie<br />

zerstört wurde oder der Mietvertrag zum Zeitpunkt<br />

des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten bzw.<br />

der Kaufpreiszahlung nicht mehr besteht), ist das<br />

Deposit nebst Zinsen an den Käufer zurückzugeben.<br />

Das Deposit wäre vom Verkäufer an den Käufer nicht<br />

zurückzugeben (und als Schadenersatz einzubehalten),<br />

wenn der Kaufvertrag nicht durchgeführt wird,<br />

weil der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen,<br />

insbesondere zur Kaufpreiszahlung, nicht erfüllt und<br />

wenn es in der Folge auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen zur Vertragsaufhebung bzw.<br />

-kündigung kommen würde. Sollte der Kaufvertrag<br />

nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, beispielsweise<br />

weil sich aufschiebende Bedingungen<br />

oder weitere erforderliche Voraussetzungen nicht<br />

erfüllen lassen oder weil es zu unerwarteten materiellen<br />

Marktstörungen (z. B. eine Finanzmarktkrise)<br />

kommt, unter der die erforderliche Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung nicht erfolgen kann oder weil<br />

eine der Vertragsparteien ihren kaufvertraglichen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen<br />

kann, kann es in der Folge auch zu einer<br />

(Rück-)Abwicklung der Fondsgesellschaft kommen.<br />

Dabei ist u. a. gemäß dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />

australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />

als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />

berechtigt, dem Verkäufer des Fondsobjekts gegenüber<br />

festzustellen, dass die Voraussetzungen bzw.<br />

aufschiebenden Bedingungen für dessen Erwerb<br />

nicht hergestellt werden (können) (siehe dazu auch<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Die Nichtdurchführung<br />

des Kaufvertrags wäre auch möglich,<br />

wenn vor Durchführung des Kaufvertrags einer der<br />

Vertragspartner insolvent wird. In jedem Fall der<br />

Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die<br />

Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />

abgewickelt werden. Sollte der Verkäufer insolvent<br />

sein, stünde nach den vertraglichen Bestimmungen<br />

das Deposit nebst Zinsen dem Käufer und nicht dem<br />

Verkäufer bzw. dessen Insolvenzverwalter zu. Sollte<br />

der Käufer insolvent sein und aus diesem Grund der<br />

Kaufvertrag nicht vollzogen werden, steht dem Verkäufer<br />

das Deposit als Schadenersatz unwiderruflich zu.<br />

150<br />

10.6.3 Mietvertrag („Lease“) mit dem australischen<br />

Verteidigungsministerium und damit verbundene<br />

Verträge und Vereinbarungen<br />

10.6.3.1 Lease<br />

Mieter, Mietvertragslaufzeit, Miethöhe und mit<br />

dem Mietvertrag verbundene weitere wesentliche<br />

Vereinbarungen<br />

Mieter für alle vermietbaren Flächen und Parkplätze<br />

des Fondsobjekts ist das Commonwealth of Austra lia<br />

(australische Regierung, im vorliegenden Fall vertreten<br />

durch das Verteidigungsministerium, „Department<br />

of Defence“). Der Mieter ist bereits lange an<br />

den Standort bzw. das Fondsobjekt gebunden und<br />

hat den zum 16.06.2001 zuletzt abgeschlossenen<br />

Mietvertrag (mit Nachtrag vom 13.02.2004), der Verlängerungsoptionen<br />

vorsah, zum 23.03.2011 langfristig<br />

bis zum 15.06.2021 über zehn Jahre verlängert<br />

bzw. neu abgeschlossen. Die Mieträume sind im Wesentlichen<br />

für die Nutzung als Büro und die Büronutzung<br />

ergänzende Nutzungen vorgesehen. Der Mieter<br />

ist verpflichtet, die vereinbarten Grenzen hinsichtlich<br />

der Nutzungsart („Permitted Use“) zu beachten. Ein<br />

Optionsrecht des Mieters zur Verlängerung des Mietvertrags<br />

wurde nicht vereinbart. Mit Zustimmung des<br />

Vermieters kann der Mieter nach dem 15.06.2021 das<br />

Fondsobjekt auf monatlicher Basis weiter nutzen; in<br />

diesem Fall gelten die Bestimmungen des Mietvertrags<br />

und die letzte monatliche Miethöhe fort.<br />

Gemäß Mietvertrag beträgt die Nettomietfläche<br />

(„Net Lettable Area; NLA“) des Mietobjekts rd.<br />

19.027 m². Neben der Vermietung der Büro- und Allgemeinflächen<br />

werden im Rahmen des Mietvertrags<br />

auch Nutzungsrechte über 64 Kfz-Stellplätze sowie<br />

Fahrradstellplätze gewährt.<br />

Die Miete für die ersten zwölf Monate wurde mit rd.<br />

AUD 7.499.813 vereinbart (AUD 375 je m² p. a. sowie<br />

AUD 5.700 je Pkw-Stellplatz p. a.) und ist monatlich<br />

vorschüssig und grundsätzlich immer zum ersten Tag<br />

des Monats zu bezahlen (jeweils zzgl. australischer<br />

Umsatzsteuer, sog. Goods and Services Tax). Diese<br />

Ansätze sind in der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8)<br />

berücksichtigt.<br />

Im Rahmen des neu abgeschlossenen Mietvertrags<br />

wurden dem Mieter keine Mieterzugeständnisse<br />

in Form mietfreier Zeiten eingeräumt. Im Zuge der<br />

Mietvertragsverlängerung für weitere zehn Jahre<br />

haben sich jedoch der Verkäufer und der Mieter


mit Vertrag (sog. „Works Agreement“) nebst damit<br />

verbundener Vereinbarungen vom 23.03.2011 – die<br />

mit dem Mietvertrag insoweit verbundene Vereinbarungen<br />

darstellen – darüber verständigt, dass<br />

der Verkäufer das Mietobjekt umfassend modernisiert,<br />

insbesondere die technischen Vorrichtungen<br />

des Objekts erneuert und an den aktuellen Stand<br />

der Technik anpasst. Mit der Modernisierung und<br />

Aufwertung wird auch das Ziel verfolgt, den „Green-<br />

Building-Status“ und damit die Nachhaltigkeit / Energieeffizienz<br />

der Immobilie substanziell zu erhöhen.<br />

Der Mieter hat entsprechende Verpflichtungen im<br />

Rahmen des Modernisierungsprojekts übernommen<br />

und wird ein Budget, welches der Verkäufer zu<br />

stellen hat (sog. „Lessor‘s Contribution“ in Höhe von<br />

rd. AUD 13,3 Mio.), in die Aufwertung und Modernisierung<br />

der Mietflächen investieren (sog. „Fitout<br />

Works“). Der Mietvertrag enthält umfangreiche<br />

Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung<br />

dieser Arbeiten. So muss z. B. der Mieter die<br />

Ausbauarbeiten / Fitout Works auf der Grundlage der<br />

mietvertraglichen Regelungen vom Vermieter genehmigt<br />

bekommen, bevor er diese Arbeiten durchführt.<br />

Dabei dürfen diese Arbeiten keine nachteiligen<br />

Auswirkungen auf das Mietobjekt haben (z. B. das<br />

angestrebte Umweltrating nach dem NABERS-System<br />

gefährden, den Wert des Objekts aus der vernünftigen<br />

Sicht des Vermieters nachteilig beeinträchtigen<br />

oder die technischen Anlagen (Building Services)<br />

des Fondsobjekts beeinträchtigen). Der Verkäufer<br />

wird sich im Kaufvertrag verpflichten, das laufende<br />

Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt des<br />

Fondsobjekts auf eigene Kosten abzuschließen. Der<br />

Käufer tritt u. a. auf der Grundlage der im Kaufvertrag<br />

vorgesehenen Regelungen zum Zeitpunkt des<br />

Erwerbs des Fondsobjekts formal in die entsprechenden<br />

Projektverträge ein, wird aber vom Verkäufer<br />

von den Pflichten unter diesen Verträgen umfassend<br />

freigestellt, so dass insoweit die vertraglichen Verpflichtungen,<br />

insbesondere gegenüber dem Mieter,<br />

wirtschaftlich vollständig vom Verkäufer getragen<br />

werden müssen. Die Freistellung deckt alle Kosten<br />

und mögliche Schäden im Rahmen des Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekts ab (u. a. auch<br />

etwaige mietfreie Zeiten für die Nutzung von Flächen<br />

für ein Projektbüro oder Parkplätze für die Lagerung<br />

von Material im Rahmen des Umbauprojekts / Mietausfälle<br />

/ Konventionalstrafen oder Mehrkosten im<br />

Rahmen der Projektrealisierung sowie auch etwaige<br />

Mängelbeseitigungsarbeiten nach Durchführung der<br />

Arbeiten). Die entsprechenden Verpflichtungen des<br />

Verkäufers wurden im Rahmen der kaufvertraglichen<br />

151<br />

Regelungen weitgehend abgesichert. Details zu den<br />

vorstehend ausgeführten Sachverhalten sind unter<br />

Tz. 10.6.3.2 nachstehend ausgeführt.<br />

Jährliche Mietanpassungen (Wertsicherung)<br />

Die Miete wird jährlich zum 16.06. eines jeden Jahres,<br />

erstmals zum 16.06.2012, um 4 Prozent erhöht<br />

(sog. „Rent Review“).<br />

Bewirtschaftungs­ und Betriebskosten<br />

Unter dem Mietvertrag trägt der Mieter seine<br />

direkten Verbrauchskosten für Elektrizität, Gas und<br />

Wasser oder für Telekommunikation und ähnliche<br />

Dienstleistungen sowie mit dem Vermieter zu vereinbarende<br />

Vergütungen für die Nutzung der Klimaanlage<br />

außerhalb der definierten üblichen Geschäftszeiten<br />

(sog. „After Hours Air Conditioning Revenue“).<br />

Die diesbezüglichen Nettoeinnahmen resultieren aus<br />

der Nutzungsgebühr, die der Mieter vertragsgemäß<br />

an den Vermieter zu leisten hat, nach Abzug der Kosten<br />

und Aufwendungen. Diese Einnahmen belaufen<br />

sich derzeit etwa auf AUD 200.000 p. a.; sie werden<br />

gemäß dem in die Ankaufsprüfung involvierten<br />

Gutachter voraussichtlich auch in der Zukunft vom<br />

Eigentümer bzw. Vermieter des Fondsobjekts vereinnahmt<br />

werden können. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) wurden derartige Einnahmen aus<br />

Gründen der kaufmännischen Vorsicht jedoch nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Der Mietvertrag ist ein sog. Net-Lease (Nettomietvertrag),<br />

wonach der Mieter sämtliche Bewirtschaftungs-<br />

und Betriebskosten des Fondsobjekts (sog.<br />

„Outgoings“) letztlich zu tragen hat. Die Bewirtschaftungs-<br />

und Betriebskosten teilen sich auf in<br />

sog. „Statutory Outgoings“ (z. B. Grundsteuern,<br />

öffentlich-rechtliche Abgaben wie Wasser- und Abwassergebühren)<br />

und „Operational Outgoings“ (z. B.<br />

Kosten der Versicherung, Kosten für Wartung und<br />

Instandhaltung (sofern diese Kosten keine Kosten<br />

für Reparatur bzw. Neuinvestitionen in „Dach und<br />

Fach“ und damit strukturelle Gebäudereparaturen<br />

und -investitionen darstellen, die im Rahmen der<br />

mietvertraglichen Regelungen jeweils vom Vermieter<br />

zu übernehmen sind), Kosten für die Hausverwaltung<br />

sowie für den Betrieb der Haustechnik (sog. Building<br />

Services) nebst der Allgemeinflächen). Die jährlichen<br />

Kosten für Bewirtschaftung und Betrieb, die auf den<br />

Mieter umgelegt bzw. von diesem bezahlt werden,<br />

belaufen sich gemäß den vorliegenden Unterlagen


im australischen Wirtschaftsjahr 2011 / 2012 auf rd.<br />

AUD 78 je m². Für Zwecke der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) haben diese Kosten, da vollständig auf den<br />

Mieter umlegbar, keine Auswirkung auf die projizierten<br />

Nettomieteinnahmen während der gesamten<br />

Laufzeit des Mietvertrags; für vom Vermieter zu<br />

tragende Kosten für strukturelle Reparaturen und<br />

Investitionen wurden entsprechende kalkulatorische<br />

Ansätze in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />

Zu den vorstehenden Sachverhalten siehe auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29 bzw. Tz. 3.3.2 ab<br />

Seite 34.<br />

Instandhaltungsverpflichtung von Mieter und<br />

Vermieter, Regelungen bei teilweiser oder vollständiger<br />

Störung der Nutzbarkeit der Mietflächen,<br />

Rückgaberegelungen<br />

Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />

die erforderlichen technischen Betriebsvorrichtungen<br />

(sog. „Building Services“, u. a. wesentliche Teile<br />

der Klimaanlage, Heizung, Aufzüge, Türsysteme,<br />

Brandschutzsysteme, Kommunikationssysteme,<br />

Versorgungssysteme für Gas, Wasser, Abwasser und<br />

Elektrizität) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw. für<br />

den Betrieb zu sorgen und somit dem Mieter die<br />

uneingeschränkte Nutzbarkeit der Mietsache zu<br />

gewährleisten. Dabei sind einschlägige australische<br />

Standards und im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche<br />

Standards einzuhalten (sog. „Building Services<br />

Standards Schedule“). Der Mieter ist jedoch für von<br />

ihm installierte Systeme (z. B. zusätzliche Klima- und<br />

Heizvorrichtungen) selbst verantwortlich. Sind im<br />

Verantwortungsbereich des Vermieters stehende<br />

technische Betriebsvorrichtungen zu reparieren oder<br />

zu ersetzen, ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums auf seine Kosten<br />

zu tun. Sollten Flächen für mehr als drei Geschäftstage<br />

in Folge oder, falls der Mangel mehr als vier Tage<br />

innerhalb von zehn Geschäftstagen besteht, für diesen<br />

Zeitraum durch den Mieter nicht genutzt werden<br />

können (z. B. da die Aufzüge / Liftanlagen nicht funktionieren<br />

oder da die Klimaanlage nicht vertragsgemäß<br />

funktioniert), kann der Mieter, falls dies bei vernünftiger<br />

Betrachtung die Nutzbarkeit der Flächen für den<br />

Mieter erschwert oder unmöglich macht, ggf. die Miete<br />

für die betroffenen Flächen und den betroffenen<br />

Zeitraum entsprechend anteilig kürzen (siehe hierzu<br />

Tz. 3.2.3). Der Vermieter sichert dem Mieter u. a. zu,<br />

dass die Mietflächen vereinbarungsgemäß und in<br />

Übereinstimmung mit anwendbaren Vorschriften und<br />

Gesetzen nutzbar sind, das Mietobjekt regelmäßig<br />

vereinbarungsgemäß gewartet und instandgehalten<br />

152<br />

wird, frei von gesundheitsschädlichen und umweltgefährdenden<br />

Stoffen ist (es sei denn, derartige Stoffe<br />

bzw. Umstände wären im sog. „Condition Report“ bei<br />

Übergabe der Mietflächen offengelegt worden) und<br />

vereinbarungsgemäß versichert ist.<br />

Sollten die Mietflächen ganz oder in erheblichem<br />

Umfang teilweise unbetretbar, zerstört oder nicht<br />

nutzbar sein, müssen die Parteien (oder im Fall der<br />

Nichteinigung ein unabhängiger Experte) feststellen,<br />

ob dieser Zustand für einen Zeitraum von vier<br />

Monaten anhalten wird. Sollte dies der Fall sein,<br />

kann grundsätzlich jede der beiden Vertragsparteien<br />

den Mietvertrag innerhalb von 60 Tagen nach<br />

Feststellung dieses Sachverhalts kündigen. Sollte der<br />

Mietvertrag in einer solchen Situation gleichwohl<br />

fortbestehen (d. h. wenn keine der beiden Parteien<br />

von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht), muss<br />

der Vermieter den Schaden grundsätzlich in angemessener<br />

Frist beseitigen, so dass die Mietflächen<br />

in dem mietvertraglich vereinbarten Zustand wieder<br />

vom Mieter genutzt werden können; ggf. durch<br />

Versicherungen zur Verfügung gestellte Mittel (außer<br />

solche für den versicherten Mietausfall) müssen vom<br />

Vermieter zur Wiederherstellung des Objekts / der<br />

Mietflächen genutzt werden, wobei etwaige Mehrkosten<br />

(z. B. sofern das Fondsobjekt durch den<br />

Vermieter nicht ordnungsgemäß zum aktuellen<br />

Wiederherstellungswert versichert war, anderweitig<br />

Mehrkosten entstehen oder die Versicherung gleich<br />

aus welchem Grund Kosten nicht vollständig übernimmt)<br />

grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29<br />

bzw. Tz. 3.2.4 ab Seite 32). Für den Zeitraum der<br />

Nichtnutzung von Flächen durch den Mieter im vorgenannten<br />

Fall (und auch, wenn die Nichtnutzung auf<br />

einer Vertragsverletzung des Vermieters beruht oder<br />

auf anderen Ursachen außerhalb der Verantwortung<br />

und Kontrolle des Mieters) kann der Mieter grundsätzlich<br />

die Miete für die betroffene Fläche und für den<br />

betroffenen Zeitraum reduzieren / aussetzen, wobei<br />

die Einzelheiten (z. B. genauer Zeitraum bzw. genaue<br />

nicht nutzbare Mietfläche) zwischen den Parteien zu<br />

vereinbaren sind. Sollten sich die Parteien nicht einigen,<br />

entscheidet darüber ein unabhängiger Experte.<br />

Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />

zur Instandhaltung und Reparatur der gemieteten<br />

Flächen (sog. „Lessee‘s Premises“) sowie<br />

der ausschließlich von ihm genutzten Flächen des<br />

Fondsobjekts. Dabei hat der Mieter einen vertraglich<br />

vereinbarten Standard einzuhalten, im Wesentlichen<br />

mit der Verpflichtung, die Flächen so zu erhalten, wie


sie zu Beginn des Mietverhältnisses übergeben wurden<br />

(sog. „Commencement Standard Schedule“ als<br />

Bestandteil des „Condition Report“). Ausgenommen<br />

von dieser Verpflichtung sind grundsätzlich lediglich<br />

Umstände, die im Rahmen der Gebäudeversicherungen<br />

versichert sind bzw. für die der Verkäufer unter<br />

dem Works Agreement die Reparaturverpflichtung<br />

übernommen hat (bzw. für die Gewährleistungen<br />

der ausführenden Unternehmen bestehen) sowie Reparaturen<br />

und Instandhaltungsmaßnahmen, für die<br />

der Vermieter die Verpflichtungen übernommen hat<br />

(also strukturelle Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen),<br />

es sei denn, der Mieter hat den Grund<br />

für das Reparaturerfordernis zu vertreten. Der Mieter<br />

hat zudem die unbedingte Verpflichtung zur Vornahme<br />

gewisser Ersatzinvestitionen beim Ausfall von bestimmten<br />

Gebäudekomponenten übernommen (sog.<br />

„Prescribed Equipment“, z. B. sog. „Supplementary<br />

Air Conditioning Units“, also zusätzliche Klima- und<br />

Heizanlagevorrichtungen des Mieters).<br />

Zum Ende der Mietvertragslaufzeit im Jahr 2021 (bzw.<br />

in jedem Fall der Beendigung des Mietvertrags) hat<br />

der Mieter – sofern er den Vertrag mit dem Vermieter<br />

nicht (erneut) verlängert – den Mietgegenstand<br />

in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben.<br />

Zum Zeitpunkt der Übergabe wurde hierfür<br />

ein spezieller Zustandsbericht (sog. „Schedule of<br />

Condition“) erstellt. Der Mieter ist verpflichtet, die<br />

Räume vor Rückgabe vollständig zu reinigen. Etwaige<br />

dem Mieter gehörende Ausbauten und Vorrichtungen<br />

können nach Wahl des Mieters verbleiben oder<br />

werden vom Mieter auf dessen Kosten ausgebaut,<br />

wobei der Mieter die entsprechenden Flächen dann<br />

in dem gleichen Zustand wie zur Übergabe der Mietsache<br />

an den Vermieter zurückgeben muss. Falls der<br />

Mieter seinen vorgenannten mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt, kann der Vermieter<br />

entsprechende Ausgleichszahlungen / Schadenersatz<br />

verlangen.<br />

Vereinbarungen betreffend Umweltratings<br />

für das Mietobjekt<br />

Das Fondsobjekt besitzt hinsichtlich seines aktuellen<br />

„Green-Building-Status“ derzeit ein Umweltrating<br />

betreffend die Energieeffizienz des Objekts nach<br />

dem anwendbaren australischen System (National<br />

Australian Built Environment Rating System; kurz<br />

„NABERS“) von 3,5 Star NABERS (in einem System<br />

von bis zu 6 Star NABERS, nähere Informationen<br />

sind unter http://www.nabers.com.au/ zu ersehen).<br />

Im Rahmen des Neuabschlusses des Mietvertrags<br />

153<br />

haben Vermieter und Mieter vereinbart, dass im Zuge<br />

des vorgesehenen Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts<br />

(Details hierzu siehe nachstehend in<br />

Tz. 10.6.3.2) dieses Umweltrating auf 4,5 Star NABERS<br />

angehoben werden soll. Der Vermieter ist insofern<br />

„nach bestem Bemühen“ verpflichtet, angemessene<br />

Anstrengungen zu unternehmen, um nach Durchführung<br />

der Arbeiten und nach einem angemessenen<br />

Zeitraum ein Rating von 4,5 Star NABERS zu erhalten<br />

und dieses auf der Grundlage der anwendbaren<br />

Regularien des NABERS-Systems aufrechtzuerhalten.<br />

Der Mieter hat umfangreiche mietvertragliche<br />

Mitwirkungspflichten, damit der Vermieter seinen<br />

vorstehend genannten mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

betreffend das Umweltrating für das Fondsobjekt<br />

erfüllen kann. Für den Fall, dass gleich aus<br />

welchem Grund das Rating von 4,5 Star NABERS nicht<br />

erreicht und aufrechterhalten werden kann (oder<br />

gar ein Rating insgesamt nicht erreicht wird), stehen<br />

dem Mieter keine (Schadenersatz-)Ansprüche oder<br />

sonstige Rechte (z. B. auf Mietminderung) zu. Bei der<br />

relevanten mietvertraglichen Regelung handelt es<br />

sich insoweit nur um eine „nach bestem Bemühen“-<br />

Regelung seitens des Vermieters, die insbesondere<br />

stark von der Mitwirkung des Nutzers / des Mieters<br />

des Fondsobjekts abhängt, da wesentliche Voraussetzungen<br />

für den Erhalt des relevanten Umweltratings<br />

an die entsprechende Nutzung durch den Mieter<br />

gekoppelt sind.<br />

Versicherungspflichten<br />

Der Vermieter hat das Fondsobjekt umfassend zu<br />

versichern, wobei die Kosten für den Versicherungsschutz<br />

als Teil der Bewirtschaftungskosten („Outgoing“)<br />

vollständig auf den Mieter umgelegt werden<br />

können. Der Vermieter ist im Wesentlichen verpflichtet,<br />

folgende Versicherungen abzuschließen:<br />

Eine „all-risk“-Sachversicherung für das Grundstück /<br />

Fondsobjekt, die im Wesentlichen alle vernünftigerweise<br />

zu versichernden und auch tatsächlich<br />

am Markt versicherbaren Risiken zum jeweiligen<br />

Wiederherstellungswert abdeckt (also beispielsweise<br />

für Schäden im Zusammenhang mit oder durch<br />

Feuer, Explosion, Flut, Sturm und Gewitter, Erdbeben,<br />

Blitzschlag, Unruhen und Aufruhr, Fahrzeuge / Flugzeuge,<br />

Setzungen, Wasserschäden jeder Art etc.).<br />

Der Bereich „Terror“ ist in <strong>Australien</strong> zudem über<br />

einen staatlich organisierten Versicherungsschutz<br />

abgedeckt. Die Sachversicherung schließt bei der<br />

Bemessung der versicherten Wiederherstellungswerte<br />

auch Abbruchkosten, Planungskosten, Kosten


von Behörden im Rahmen der Wiederherstellungskosten<br />

sowie eine Mietausfallversicherung für einen<br />

Zeitraum von mindestens zwei Jahren mit ein. Im<br />

Rahmen der Versicherung sind der Vermieter und der<br />

Mieter als Versicherte in den Versicherungsschutz<br />

mit aufzunehmen.<br />

Des Weiteren ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet,<br />

eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wobei<br />

die Höhe von Zeit zu Zeit nach vernünftigem Ermessen<br />

vom Mieter an den Vermieter mitgeteilt wird.<br />

Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten<br />

Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten<br />

nach entsprechender Ankündigung zu betreten, um<br />

diese zu inspizieren oder Reparaturen durchzuführen.<br />

Bei einer Inspektion bzw. Reparatur muss i. d. R.<br />

ein Vertreter des Mieters anwesend sein, und es sind<br />

die Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regelungen<br />

des Mieters zu beachten. Sollte der Mieter seine<br />

Zustimmung verweigern und kann der Vermieter<br />

aus diesem Grund eine Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme<br />

nicht durchführen können, stellt<br />

der Mieter den Vermieter insofern frei und muss die<br />

Maßnahme ggf. selbst durchführen.<br />

Umbauten der Mietsache durch den Mieter<br />

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />

grundsätzlich keine Änderungen am Fondsobjekt<br />

vornehmen. Sollten derartige Änderungen (z. B.<br />

zusätzliche Einbauten) während der Laufzeit des<br />

Mietvertrags vom Mieter vorgenommen werden,<br />

müssen diese vom Mieter instandgehalten werden.<br />

Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags<br />

seine Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene<br />

Beschädigungen beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />

nicht beseitigt werden, gehen sie am Ende des<br />

Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über<br />

(bzw. müssen dann auf Kosten des Vermieters ggf.<br />

entfernt und beseitigt werden).<br />

Übertragung / Abtretung des Mietvertrags und<br />

Untervermietung<br />

Der Mieter darf seine Rechtsposition unter dem<br />

Mietvertrag nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />

Vermieters übertragen bzw. abtreten (sog. „Prohibition<br />

on Assignment“). Für den Fall, dass der Vermieter<br />

auf Antrag des Mieters einem Mieterwechsel zustimmen<br />

würde, besteht zudem die Verpflichtung des<br />

154<br />

Mieters, dafür Sorge zu tragen, dass der neue Mieter<br />

in sämtliche Rechte und Pflichten des bestehenden<br />

Mietvertrags für die restliche Laufzeit des Mietvertrags<br />

eintritt. Eine Sonderregelung für etwaige<br />

Untervermietungen sowie etwaige Regelungen zu<br />

(gesellschafts-)rechtlichen Veränderungen auf Ebene<br />

des Mieters (sog. „Change of Control“-Regelungen)<br />

enthält der Mietvertrag nicht.<br />

Mietsicherheiten und sonstige Regelungen<br />

Unter einem Mietvertrag mit einem australischen<br />

Regierungsmieter werden vom Mieter grundsätzlich<br />

keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung der<br />

mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt. Aufgrund<br />

der aus heutiger Sicht guten Bonität des Mieters wurde<br />

im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) vom Ansatz<br />

von (kalkulatorischen) Mietausfällen abgesehen.<br />

Im Übrigen bestehen übliche mietvertragliche<br />

Regelungen (z. B. über die Einhaltung anwendbarer<br />

Vorschriften als Verpflichtung für Mieter und<br />

Vermieter (z. B. betreffend Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften,<br />

nach dem Planungsrecht), über zu<br />

berücksichtigende Regelungen im Fall des Objektverkaufs<br />

(z. B. Abschluss eines Vertrags zwischen Käufer<br />

des Objekts und damit zukünftigem Vermieter und<br />

Mieter, in dem der Käufer sich verpflichtet, die Regelungen<br />

des Mietvertrags zu erfüllen, und unter dem<br />

geregelt wird, dass der Verkäufer des Objekts aus<br />

den Verpflichtungen entlassen wird, wobei der Kauf<br />

nur vollzogen werden darf, wenn ein solches sog.<br />

„Deed of Covenant“ abgeschlossen ist), über Benachrichtigungsverpflichtungen,<br />

über Kündigungsrechte<br />

im Fall wesentlicher Vertragsverletzungen durch eine<br />

Vertragspartei einschließlich Zahlungsverzug (nebst<br />

Strafzinsregelung) und daraus resultierende Rechte<br />

auf Schadenersatz). Ein Kündigungsrecht besteht für<br />

den Mieter grundsätzlich auch für den Fall, dass der<br />

Vermieter insolvent wird und nicht innerhalb von<br />

maximal 28 Tagen eine Partei in den Mietvertrag als<br />

Vermieter eintritt, der vom Mieter akzeptiert wird.<br />

Sollte der Vermieter während der Mietvertragslaufzeit<br />

einer Übertragung des Mietvertrags auf einen<br />

anderen Mieter zustimmen, der Gegenstand einer<br />

Insolvenz / eines Insolvenzverfahrens werden kann<br />

(oder durch eine Änderung der Rechtslage bzw.<br />

durch eine Umwandlung o. Ä. dieses für den aktuellen<br />

Mieter möglich wird), und sollte der Mieter in<br />

einem solchen Fall insolvent werden, steht auch dem<br />

Vermieter ein Kündigungsrecht zu. Der Mietvertrag<br />

enthält ferner übliche Regelungen für die Verfahren


zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten unter Einbezug<br />

von Gutachtern und Experten sowie bezüglich der<br />

Namensrechte für das Mietobjekt (hier kann der Mieter<br />

vom Vermieter eine Namensänderung verlangen;<br />

derzeit ist der Name des Objekts „Defence Plaza“).<br />

Siehe wichtige Hinweise zu den vorgenannten Abschnitten<br />

dieser Tz. 10.6.3.1 in Tz. 3.3.2 ab Seite 34.<br />

10.6.3.2 Works Agreement / Independent<br />

Determiner‘s Deed<br />

Im Zuge der Mietvertragsverlängerung für weitere<br />

zehn Jahre haben sich Verkäufer und Mieter mit<br />

Vertrag (sog. „Works Agreement“) vom 23.03.2011<br />

darüber verständigt, dass der Verkäufer die Immobilie<br />

umfassend modernisiert, insbesondere die technischen<br />

Vorrichtungen des Objekts erneuert und an<br />

den aktuellen Stand der Technik anpasst (sog. „Lessor<br />

Works“). Mit der Modernisierung und Aufwertung<br />

wird insbesondere auch das Ziel verfolgt, den<br />

„Green-Building-Status“ und damit die Nachhaltigkeit<br />

/ Energieeffizienz der Immobilie substanziell zu<br />

erhöhen. Dazu haben die Parteien die entsprechenden<br />

Maßnahmen in Anhang 2 des Works Agreement<br />

(sog. „Base Building Brief“ über das Upgrade und<br />

die Modernisierung des Objekts) definiert und einen<br />

Zeit- und Kostenplan vereinbart. Die Maßnahmen<br />

sollen demnach plangemäß bis 19.08.2013 abgeschlossen<br />

sein (sog. „Date for Practical Completion“),<br />

wobei ein konkreter Zeitplan mit entsprechenden<br />

„Milestones“ auch konkrete Fertigstellungszeitpunkte<br />

für die einzelnen Gewerke festlegt. In bestimmten<br />

Fällen ist nach dem Vertrag ggf. eine längere Frist zur<br />

Fertigstellung möglich (z. B. bei Verzögerungen, die<br />

der Mieter zu vertreten hat). Sollte der Verkäufer den<br />

vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten<br />

und die Verzögerung zu vertreten haben, muss er an<br />

den Mieter grundsätzlich einen Schadenersatz von<br />

AUD 1 je m² je Tag der Verzögerung bezahlen, bis<br />

die Fertigstellung erreicht ist; diese sog. „Liquidated<br />

Damages“ sind auf einen Betrag von AUD 594.719<br />

begrenzt (Obergrenze). Der Verkäufer hat den Käufer<br />

im Kaufvertrag von derartigen Schäden umfassend<br />

freizustellen, so dass der Käufer dieses Risiko wirtschaftlich<br />

nicht zu tragen hat.<br />

Ein nennenswerter Teil der Arbeiten wird zum<br />

Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und<br />

Lasten am Fondsobjekt bzw. der Kaufpreiszahlung<br />

Ende März 2012 bereits realisiert sein. Das Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt ist zum Zeit-<br />

155<br />

punkt der Prospektaufstellung im Zeitplan, so dass<br />

aus Sicht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

eine fristgerechte Fertigstellung zu erwarten ist.<br />

Die Arbeiten („Lessor Works“) erfolgen bei voller<br />

Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter, also bei<br />

vollem Betrieb, und werden im Wesentlichen von<br />

Stockwerk zu Stockwerk (und teilweise auch nach<br />

den Geschäftsstunden des Mieters oder am Wochenende)<br />

und möglichst parallel zu den Fitout Works des<br />

Mieters ausgeführt, um die Beeinträchtigungen des<br />

Mieters möglichst gering zu halten. Für eine definierte<br />

Fläche und drei Parkplätze bezahlt der Mieter<br />

während der Projektarbeiten keine Miete, was aber<br />

auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen<br />

vom Verkäufer zugunsten des Käufers ausgeglichen<br />

werden wird, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />

dem Käufer hieraus kein Nachteil entsteht.<br />

Der Mieter hat entsprechende Verpflichtungen im<br />

Rahmen des Modernisierungsprojekts übernommen<br />

und wird ein Budget, welches vom Verkäufer gestellt<br />

wird (sog. „Lessor‘s Contribution“), sofern dieses<br />

nicht (teilweise) als mietfreie Zeit in Anspruch genommen<br />

wird (wovon nach aktuellen Informationen<br />

derzeit nicht auszugehen ist), in die Aufwertung und<br />

Modernisierung der Mietflächen investieren (sog.<br />

„Fitout Works“), wobei die konkreten Maßnahmen<br />

der Genehmigung des Gebäudeeigentümers / Vermieters<br />

bedürfen und die Planung und Durchführung<br />

mit diesem abzustimmen bzw. von diesem freizugeben<br />

ist (weitere Details dazu siehe nachstehend).<br />

Der Mieter hat weiterhin zugesichert bzw. akzeptiert,<br />

dass er die Arbeiten des Vermieters („Lessor Works“)<br />

nicht behindern wird, dass er bestimmte Kosten<br />

zu übernehmen hat, wenn er Stockwerke nutzen<br />

möchte, die Gegenstand von aktuellen Baumaßnahmen<br />

sind (ggf. auch als Anrechnung auf die „Lessor‘s<br />

Contribution“) und dass er verpflichtet ist, seine<br />

technischen Geräte (z. B. Drucker, Photokopiergeräte)<br />

entsprechend während der Arbeiten zu schützen<br />

bzw. zu sichern. Im Gegenzug ist vom Vermieter –<br />

während der Geschäftszeiten – sicherzustellen, dass<br />

die volle Nutzung der Räume im Übrigen gewährleistet<br />

ist (z. B. Klimaanlage, Aufzüge).<br />

Betreffend die unabhängige Begleitung und Zertifizierung<br />

der Arbeiten (und die Feststellungen zur<br />

Abnahme, bei Verzögerungen und der Ermittlung<br />

des Grundes und der Zuweisung der Verantwortung<br />

für eine solche Verzögerung, zu Mängeln und zu<br />

Mängelbeseitigung, aber auch im Fall von sonstigen


Streitigkeiten) wurde vertraglich vereinbart, einen<br />

Sachverständigen in das Projekt mit einzubinden,<br />

dessen Entscheidung und Feststellung von den Parteien<br />

grundsätzlich zu akzeptieren ist. Dazu wurde<br />

ergänzend zum Works Agreement eine zusätzliche<br />

Vereinbarung, das sog. „Independent Determiner‘s<br />

Deed“, geschlossen.<br />

Im Rahmen der Abnahme ist der Projektmanager,<br />

eine Gesellschaft aus dem Umfeld des Verkäufers<br />

des Fondsobjekts, (formal gegenüber dem Mieter<br />

der Eigentümer / Vermieter) verpflichtet, bestimmte<br />

Berichtspflichten zu erfüllen (u. a. Erstellung eines<br />

sog. „Condition Report“, der den Gebäudezustand<br />

und den Zustand der Gewerke dokumentiert, sowie<br />

einen „Building Standards Schedule“). Weiterhin verpflichtet<br />

sich der Projektmanager (auch hier formal<br />

der Vermieter gegenüber dem Mieter) – nach bestem<br />

Bemühen – ein Energierating nach dem in <strong>Australien</strong><br />

relevanten NABERS-Standard von 4,5 Star NABERS<br />

oder höher zu erreichen. Diese Verpflichtung nach<br />

bestem Bemühen ist allerdings nur gegeben, sofern<br />

der Mieter dieses nicht erschwert oder unmöglich<br />

macht (u. a. durch das Design seines Fitout-<br />

Programms oder durch die Art seiner Nutzung der<br />

Mietflächen) bzw. sofern die Struktur der Immobilie<br />

dies letztlich erlaubt. Der Mieter hat insofern auch<br />

eine Kooperationsverpflichtung zum Erhalt dieses<br />

höheren Umweltratings für das Fondsobjekt. Sollte<br />

das Rating in der angestrebten Höhe nicht erreicht<br />

werden, kann der Mieter daraus keine Ansprüche<br />

(z. B. Mietreduktion oder Schadenersatz) gegenüber<br />

dem Vermieter geltend machen.<br />

Wie vorstehend ausgeführt, wird derzeit auf dieser<br />

Grundlage eine umfassende Modernisierung und<br />

Aufwertung des Fondsobjekts durchgeführt, bei<br />

der Klima- und Heiztechnik, Brandschutz, Aufzüge,<br />

Lobby und Waschräume energieeffizient bzw. nach<br />

neuestem Standard modernisiert werden. Das Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt läuft bereits<br />

plangemäß seit längerer Zeit und soll – bei gleichzeitig<br />

umfassender Nutzung des Objekts durch den<br />

Mieter – bis August 2013 insgesamt abgeschlossen<br />

sein, wobei im Rahmen des Projekts insgesamt rd.<br />

AUD 25,7 Mio. in das Objekt investiert werden (davon<br />

rd. AUD 12,4 Mio. „Lessor Works“ und rd. AUD 13,3<br />

Mio. „Fitout Works“). Durch diese Maßnahmen soll<br />

das Fondsobjekt seinen heute gegebenen „Green-<br />

Building-Status“ von 3,5 Star NABERS auf 4,5 Star<br />

NABERS erhöhen und damit langfristig und nachhaltig<br />

hohen Ansprüchen bezüglich der Energieeffizienz<br />

gerecht werden. Das aktuelle Modernisierungs- und<br />

156<br />

Aufwertungsprojekt wird der Verkäufer des Fondsobjekts<br />

auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />

Regelungen auf eigene Kosten abschließen. Der<br />

Käufer tritt u. a. auf der Grundlage der Regelungen<br />

der Optionsvereinbarung bzw. der kaufvertraglich<br />

vorgesehenen Regelungen zum Erwerbszeitpunkt für<br />

das Fondsobjekt formal in die entsprechenden Projektverträge<br />

ein (was jedoch noch vom Mieter formal<br />

zu gestatten sein wird, wobei der Erhalt der Gestattung<br />

zu erwarten ist, da der Verkäufer wie bisher<br />

für das Projekt zuständig bleibt; siehe dazu jedoch<br />

die Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29), wird aber vom<br />

Verkäufer von den Pflichten unter diesen Verträgen<br />

umfassend freigestellt, so dass die entsprechenden<br />

vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber<br />

dem Mieter, wirtschaftlich vollständig beim Verkäufer<br />

verbleiben. Die Freistellung deckt alle Kosten<br />

und Schäden im Rahmen des Modernisierungsprojekts<br />

ab (u. a. auch etwaige mietfreie Zeiten / Mietausfälle<br />

/ Konventionalstrafen oder Mehrkosten im<br />

Rahmen der Projektrealisierung sowie auch etwaige<br />

Mängelbeseitigungsarbeiten nach Durchführung der<br />

Arbeiten). Die entsprechenden Verpflichtungen des<br />

Verkäufers werden im Kaufvertrag weitgehend abgesichert<br />

(u. a. durch eine Garantie der börsennotierten<br />

Obergesellschaft des Verkäufers sowie teilweise<br />

durch Einzahlung noch nicht verbauter Beträge auf<br />

Sicherungskonten), wobei die Sicherungen teilweise<br />

zugunsten des Käufers und teilweise zugunsten des<br />

Mieters (und damit nur mittelbar zugunsten des<br />

Käufers) bestehen. Der Käufer wird das Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt zudem unter Einbezug<br />

lokaler Fachexperten umfassend beaufsichtigen<br />

und sicherstellen, dass der Verkäufer seine entsprechenden<br />

Verpflichtungen fristgerecht und vollständig<br />

erfüllen wird (siehe hierzu jedoch die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29). Die geschätzten<br />

Aufwendungen hierfür sind im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans (Tz. 6)<br />

berücksichtigt worden.<br />

10.6.4 Vereinbarungen über Eigenkapital­<br />

Zwischenfinanzierung<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, auf der Grundlage<br />

des zum Zeitpunkt der Prospektauflage vorliegenden<br />

Fondskonzepts die Gesamtinvestitionskosten mit<br />

dem Beteiligungskapital der Anleger zu finanzieren.<br />

Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises sowie<br />

der Erwerbsnebenkosten für das Fondsobjekt wird<br />

jedoch das Anlegerkapital voraussichtlich noch<br />

nicht zur Verfügung stehen, und daher muss das<br />

noch nicht platzierte Eigenkapital der Anleger über


eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung (insoweit)<br />

vorfinanziert werden. Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

soll im Laufe der Platzierungsfrist<br />

durch das platzierte Anlegerkapital zurückgeführt<br />

werden. Es ist beabsichtigt, spätestens zum Ende der<br />

Platzierungsfrist die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

abzulösen.<br />

Zu den Annahmen betreffend den Platzierungsverlauf<br />

und die mit der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />

im Zusammenhang stehenden Kosten<br />

und Aufwendungen siehe den prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6) und<br />

zu möglichen Risiken im Zusammenhang mit der<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung siehe die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36.<br />

Für die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung wurden folgende<br />

Verträge und Vereinbarungen abgeschlossen:<br />

Für eine Tranche von bis zu AUD 27.300.000 (Tranche<br />

1) wurde mit Datum vom 21.11.2011 von der Fondsgesellschaft<br />

ein Darlehensvertrag mit der Pacific<br />

Investment 1 GmbH & Co. KG (Details siehe Tz. 12.13,<br />

nachstehend auch „Pacific Gesellschaft“ genannt)<br />

abgeschlossen. Es wurden marktübliche Auszahlungsvoraussetzungen<br />

und Darlehensbedingungen<br />

vereinbart. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

hat die Fondsgesellschaft bereits Mittel in Höhe<br />

von AUD 5.000.000 aus dem Darlehen in Anspruch<br />

genommen und damit über Zurverfügungstellung<br />

an das australische Treuhandvermögen und von dort<br />

an den Verkäufer die Kaufvertragssicherheit unter<br />

der Optionsvereinbarung / dem Kaufvertrag abgedeckt.<br />

Der noch nicht abgerufene Darlehensbetrag<br />

kann bis 30.04.2012 abgerufen werden. Die Laufzeit<br />

des Darlehens endet zum Ende der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist (zum 31.03.2013). Auf den jeweils<br />

insgesamt abgerufenen und noch nicht getilgten<br />

Darlehensbetrag fallen Zinsen von 6,25 Prozent p. a.<br />

an. Die Zinsen werden nach Kalendertagen auf Basis<br />

Actual / 365 Tage berechnet und, sofern die Parteien<br />

nichts Abweichendes vereinbaren, quartalsweise<br />

nachschüssig, erstmals jedoch zum 30.06.2012, vom<br />

Darlehensnehmer an den Darlehensgeber bezahlt.<br />

Der Darlehensnehmer kann – in Abhängigkeit mit<br />

der Platzierung von Anlegerkapital – jederzeit<br />

Tilgungsleistungen erbringen, eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />

fällt nicht an. Zurückgezahlte Beträge<br />

können nicht wieder in Anspruch genommen<br />

werden, und die Tilgung ist spätestens zum Ende der<br />

Laufzeit des Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus<br />

157<br />

keine Gebühren und keine Bereitstellungsprovision<br />

vereinbart und zahlbar. Alle Zahlungen haben in<br />

der Weise zu erfolgen, dass die jeweilige Zahlung<br />

in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf dem<br />

jeweiligen Konto zur Verfügung steht. Es wurden<br />

folgende weitere wesentlichen Vereinbarungen getroffen:<br />

Während der Laufzeit des Darlehens müssen<br />

die Gesellschafterverhältnisse des Darlehensnehmers<br />

unverändert bleiben. Bei einer Änderung der<br />

Gesellschafterverhältnisse (Change of Control) ist<br />

der Darlehensnehmer verpflichtet, auf Verlangen des<br />

Darlehensgebers an einer Änderung dieses Darlehensvertrags<br />

insoweit mitzuwirken, wie es der Darlehensgeber<br />

für erforderlich hält, um Nachteile aus der<br />

Änderung der Gesellschafterverhältnisse auszugleichen.<br />

Diese vorstehende Bestimmung ist jedoch<br />

nicht anwendbar auf Änderungen der Gesellschafterverhältnisse<br />

infolge der Beteiligung von Anlegern.<br />

Sollte es in einem anwendbaren Fall innerhalb von<br />

zwölf Monaten ab Verlangen des Darlehensgebers<br />

nicht zu einer einvernehmlichen Einigung kommen,<br />

ist der Darlehensgeber berechtigt, den Darlehensvertrag<br />

zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen.<br />

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich darüber<br />

hinaus im Rahmen der vertraglichen Regelungen,<br />

dem Darlehensgeber, der Pacific Gesellschaft, seine<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse laufend offenzulegen.<br />

Insbesondere umfasst dies die Weitergabe des<br />

jeweils letzten testierten Jahresabschlusses, sobald<br />

dieser verfügbar ist. Zudem verpflichtet sich der Darlehensnehmer,<br />

dem Darlehensgeber alle notwendigen<br />

Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu<br />

stellen, die der Darlehensgeber für erforderlich hält,<br />

um etwaige Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz<br />

zu erfüllen.<br />

Für eine Tranche von bis zu AUD 10.000.000 (Tranche<br />

2) wurde mit Datum vom 28.11.2011 von der Fondsgesellschaft<br />

ein Darlehensvertrag mit der Real I.S. AG<br />

(Details siehe Tz. 12.1 bzw. Tz. 12.13) abgeschlossen.<br />

Es wurden marktübliche Auszahlungsvoraussetzungen<br />

und Darlehensbedingungen vereinbart. Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft<br />

noch keine Mittel aus dem Darlehen in<br />

Anspruch genommen. Der noch nicht abgerufene<br />

Darlehensbetrag kann bis 30.04.2012 abgerufen werden.<br />

Die Laufzeit des Darlehens endet zum Ende der<br />

vorgesehenen Platzierungsfrist (zum 31.03.2013).<br />

Auf den jeweils insgesamt abgerufenen und noch<br />

nicht getilgten Darlehensbetrag fallen Zinsen<br />

von 6,25 Prozent p. a. an. Die Zinsen werden nach


Kalendertagen auf Basis Actual / 365 Tage berechnet<br />

und, sofern die Parteien nichts Abweichendes<br />

vereinbaren, quartalsweise nachschüssig, erstmals<br />

jedoch zum 30.06.2012, vom Darlehensnehmer an<br />

den Darlehensgeber bezahlt. Der Darlehensnehmer<br />

kann – in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />

– jederzeit Tilgungsleistungen erbringen,<br />

eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.<br />

Zurückgezahlte Beträge können wieder in Anspruch<br />

genommen werden, wenn der nicht getilgte Darlehensbetrag<br />

geringer ist als AUD 1.500.000 und sich<br />

der Darlehensbetrag durch die erneute Inanspruchnahme<br />

auf nicht mehr als AUD 1.500.000 erhöht. Die<br />

vollständige Tilgung ist spätestens zum Ende der<br />

Laufzeit des Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus<br />

keine Gebühren und keine Bereitstellungsprovision<br />

vereinbart und zahlbar. Alle Zahlungen haben in<br />

der Weise zu erfolgen, dass die jeweilige Zahlung<br />

in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf dem<br />

jeweiligen Konto zur Verfügung steht. Es wurden<br />

folgende weitere wesentlichen Vereinbarungen getroffen:<br />

Während der Laufzeit des Darlehens müssen<br />

die Gesellschafterverhältnisse des Darlehensnehmers<br />

unverändert bleiben. Bei einer Änderung der<br />

Gesellschafterverhältnisse (Change of Control) ist<br />

der Darlehensnehmer verpflichtet, auf Verlangen des<br />

Darlehensgebers an einer Änderung dieses Darlehensvertrags<br />

insoweit mitzuwirken, wie es der Darlehensgeber<br />

für erforderlich hält, um Nachteile aus der<br />

Änderung der Gesellschafterverhältnisse auszugleichen.<br />

Diese vorstehende Bestimmung ist jedoch nicht<br />

anwendbar auf Änderungen der Gesellschafterverhältnisse<br />

infolge der Beteiligung von Anlegern. Sollte<br />

es in einem anwendbaren Fall innerhalb von zwölf<br />

Monaten ab Verlangen des Darlehensgebers nicht zu<br />

einer einvernehmlichen Einigung kommen, ist der<br />

Darlehensgeber berechtigt, den Darlehensvertrag zur<br />

sofortigen Rückzahlung zu kündigen.<br />

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich darüber hinaus<br />

im Rahmen der vertraglichen Regelungen, dem<br />

Darlehensgeber seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

laufend offenzulegen. Insbesondere umfasst dies<br />

die Weitergabe des jeweils letzten testierten Jahresabschlusses,<br />

sobald dieser verfügbar ist. Zudem<br />

verpflichtet sich der Darlehensnehmer, dem Darlehens<br />

geber alle notwendigen Informationen und<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Darlehensgeber<br />

für erforderlich hält, um etwaige Verpflichtungen<br />

aus dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.<br />

Für eine Tranche von AUD 70.000.000 (Tranche 3)<br />

wurde mit Datum vom 23.12.2011 von dem Treu-<br />

158<br />

händer des australischen Treuhandvermögens<br />

der Fondsgesellschaft ein Darlehensvertrag nach<br />

australischem Recht mit der Commonwealth Bank<br />

of Australia (Details siehe Tz. 12.13) abgeschlossen.<br />

Der Darlehensgeber hat sich marktübliche Rechte zur<br />

Übertragung seiner Rechtsposition (z. B. auf einen<br />

anderen Darlehensgeber) einräumen lassen. Es wurden<br />

im Rahmen des Darlehensvertrags (sog. „Facility<br />

Agreement“) marktübliche, gleichwohl umfangreiche<br />

und komplexe Auszahlungsvoraussetzungen und<br />

Darlehensbedingungen vereinbart. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft<br />

noch keine Mittel aus dem Darlehen in Anspruch<br />

genommen. Der noch nicht abgerufene Darlehensbetrag<br />

soll zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung,<br />

vorgesehen zum 30.03.2012, in der vertraglich<br />

vereinbarten Weise abgerufen werden, wobei ein<br />

Abruf spätestens bis zum 06.04.2012 erfolgen muss,<br />

da andernfalls der grundsätzliche Anspruch auf<br />

Auszahlung bzw. Gewährung des Darlehens entfallen<br />

würde (es sei denn, die Bank stimmt einem späteren<br />

Zeitpunkt für die Darlehensauszahlung auf Antrag<br />

des Darlehensnehmers in schriftlicher Form noch<br />

zu). Die Laufzeit des Darlehens soll vom Zeitpunkt<br />

der Auszahlung an bis zu einem Jahr betragen (also<br />

bis zum Ende der vorgesehenen Platzierungsfrist<br />

zum 31.03.2013), wobei die Laufzeit auf Wunsch des<br />

Darlehensnehmers um ein weiteres Jahr verlängert<br />

werden kann, sofern die nachstehend dargelegten<br />

Darlehensbedingungen von diesem eingehalten<br />

werden. Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung<br />

erfolgt auf variabler Basis in Anlehnung an den 1-Monats-AUD-Bank<br />

Bill Swap Reference Rate (AUD-BBSY –<br />

allgemeiner Basissatz für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>)<br />

mit einer Zinsbindungsfrist grundsätzlich jeweils<br />

zum Ende eines Kalendermonats zzgl. einer vereinbarten<br />

Marge von 1,95 Prozent p. a. (bzw. sofern das<br />

Darlehen nach Ablauf eines Jahres verlängert werden<br />

sollte, 2,25 Prozent p. a.). Der Darlehensnehmer kann<br />

– in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />

– jederzeit zum Ende einer Zinsbindefrist<br />

Tilgungsleistungen erbringen, wobei die Rückzahlungsbeträge<br />

mindestens AUD 1 Mio. betragen müssen.<br />

Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt in diesen<br />

Fällen nicht an. Zurückgezahlte Beträge können nicht<br />

wieder in Anspruch genommen werden. Die vollständige<br />

Tilgung ist spätestens zum Ende der Laufzeit des<br />

Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus Gebühren in<br />

folgender Höhe, jedoch keine Bereitstellungsprovision,<br />

vereinbart und zahlbar: Eine Bearbeitungsgebühr<br />

in Höhe von AUD 140.000 sowie, im Fall der Verlängerung<br />

des Darlehens nach Ablauf eines Jahres der<br />

Darlehenslaufzeit, eine Verlängerungsgebühr in


Höhe von weiteren AUD 140.000. Daneben hat sich<br />

der Darlehensnehmer verpflichtet, alle Kosten der<br />

finanzierenden Bank zur Eintragung von Sicherheiten<br />

für erforderliche Gutachten (z. B. Wertgutachten der<br />

Bank) und Anwälte zu übernehmen.<br />

Im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen hat<br />

der Darlehensnehmer umfangreiche Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen abgeben müssen, die den<br />

Darlehensgeber in Fällen der Nichteinhaltung oder<br />

der Unrichtigkeit zur sofortigen Kündigung des<br />

Darlehens und zu Schadenersatz berechtigen. Der<br />

Darlehensnehmer muss während der Laufzeit des<br />

Darlehens darüber hinaus regelmäßig bestimmte<br />

Nachweise und Unterlagen an die finanzierende<br />

Bank einreichen (z. B. Vorlage von Zwischenabschlüssen<br />

und testierten Jahresabschlüssen innerhalb der<br />

vereinbarten Fristen, Vorlage von Bestätigungen<br />

über die Einhaltung der kreditvertraglichen Regelungen<br />

(sog. „Compliance Certificates“)) und vereinbarte<br />

Pflichten erfüllen und gewährt der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

neben den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B.<br />

Sicherheiten aus dem Mietvertrag, Abtretung bzw.<br />

Verpfändung von Konten, Abtretung der Ansprüche<br />

aus der Objektversicherung) erstrangige dingliche<br />

Sicherungsrechte am Fondsobjekt (Hypothek nach<br />

australischem Recht, „Mortgage“) und an den sonstigen<br />

Vermögensgegenständen des Treuhandvermögens.<br />

Der Darlehensnehmer hat sich im Rahmen der<br />

Finanzierungsvereinbarungen weiterhin verpflichtet,<br />

während der Laufzeit des Darlehensvertrags ein<br />

bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den in<br />

regelmäßigen Abständen auf Kosten des Darlehensnehmers<br />

durch unabhängige Wertgutachter zu ermittelnden<br />

Verkehrswert des Fondsobjekts zum Grad<br />

der Finanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value<br />

Ratio“ – oder „LVR“). In diesem Zusammenhang darf<br />

der Grad der Finanzierung bezogen auf den ermittelten<br />

Verkehrswert ein Ratio von 70 Prozent nicht<br />

übersteigen. Auch im Hinblick auf das Verhältnis des<br />

zu leistenden Zinsdienstes zu den definierten Nettomieteinnahmen<br />

aus dem Fondsobjekt (sog. „Interest<br />

Cover Ratio“ oder kurz „ICR“) bestehen derartige<br />

regelmäßige Überprüfungen und Bedingungen (hier<br />

auch unter Einbezug erforderlicher Abzüge bei den<br />

Einnahmen im Fall von erforderlichen strukturellen<br />

bzw. nicht auf den Mieter umlegbaren Reparatur-<br />

und Instandhaltungskosten betreffend das Finanzierungsobjekt).<br />

Für den ICR darf dieser nicht geringer<br />

als 1,5 sein. Sollte die Zinsbelastung während der<br />

Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von 7,75 Prozent<br />

p. a. übersteigen (oder aus Sicht der finanzierenden<br />

159<br />

Bank wahrscheinlich übersteigen), hat sich der Darlehensnehmer<br />

zum Abschluss von für die Bank akzeptablen<br />

Zinssicherungsgeschäften verpflichtet, was<br />

Kosten auslösen würde, die im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans (Tz. 6)<br />

bzw. der Prognoserechnung (Tz. 7) nicht vorgesehen<br />

bzw. berücksichtigt wäre. Die Bank erlaubt die freie<br />

Verwendung der Einnahme des Vermieters / Darlehensnehmers<br />

auch nur insoweit, dass zuvor der Kapitaldienst<br />

an die Bank gezahlt ist, dass keine Vertragsverletzungen<br />

unter dem Darlehensvertrag vorliegen<br />

und auch eventuelle Investitionen in das Fondsobjekt<br />

(sog. „Capital Expenditure“) mit Vorrang abgedeckt<br />

wurden. Siehe zu den vorstehenden Aspekten die<br />

wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36.<br />

Es bestehen weitere übliche Regelungen und<br />

umfangreiche Verpflichtungen, die seitens des<br />

Darlehensnehmers während der Laufzeit der Finanzierungsverträge<br />

zu jedem Zeitpunkt einzuhalten<br />

sind. So ist es auch eine Verpflichtung des Darlehensnehmers,<br />

im Fall eines vermeintlichen oder<br />

tatsächlichen Vertragsbruchs unter dem Mietvertrag<br />

mit dem Mieter „Department of Defence“ den<br />

Darlehensgeber umgehend zu informieren und mit<br />

dem Darlehensgeber die Beseitigung dieses Zustands<br />

abzustimmen und auf seine Anweisung hin<br />

zu handeln, so dass betreffend den vermeintlichen<br />

oder tatsächlichen Vertragsbruch unter dem Mietvertrag<br />

entsprechend Abhilfe geschaffen wird. Für den<br />

Fall, dass die vorgenannten Verhältnisse (Ratio) bzw.<br />

Anforderungen und die vertraglichen Verpflichtungen<br />

unter den Finanzierungsvereinbarungen nicht<br />

eingehalten werden, kann die Bank den Darlehensvertrag<br />

fristlos kündigen und sofortige Rückzahlung<br />

verlangen (zu den Folgen, siehe letzter Absatz dieses<br />

Abschnittes unten). Gegebenenfalls wären in einem<br />

solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung im<br />

freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />

Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre bezüglich<br />

der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und / oder die Hinterlegung bestimmter Beträge<br />

auf einem speziellen Sicherheitsdepot erforderlich.<br />

In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an die Anleger möglich. Unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />

können Rechtsänderungen<br />

oder sonstige Änderungen eintreten, die heute nicht<br />

gegebene Kosten oder Aufwendungen auf Ebene<br />

des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />

Zusammenhang mit der Finanzierung auslösen oder<br />

die eine erzwungene vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses<br />

nach sich ziehen (z. B. in Fällen,<br />

in denen die Gewährung des Darlehens für den Dar-


lehensgeber illegal wird, oder im Fall von Marktverwerfungen<br />

(„market disruption“), die eine derartige<br />

Beendigung des Darlehens auf vertraglicher Grundlage<br />

erfordern (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3<br />

ab Seite 36). Alle Zahlungen haben grundsätzlich in<br />

der Weise zu erfolgen, dass der Bank der nach dem<br />

Vertrag geschuldete Kapitaldienst in voller Höhe und<br />

ohne jegliche Abzüge auf dem vereinbarten Konto<br />

fristgerecht zur Verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />

ist verpflichtet, ggf. die fälligen Zahlungen<br />

so zu erhöhen, dass die Bank nach Abzug von<br />

z. B. Steuern oder Abgaben die fälligen vereinbarten<br />

Beträge in voller Höhe erhält. Der Darlehensvertrag<br />

nebst damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen<br />

sieht außerdem Beschränkungen für bestimmte<br />

Änderungen, Übertragungen und Belastungen<br />

im Hinblick auf das Fondsobjekt vor (z. B. für den<br />

Fall von Änderungen betreffend den bestehenden<br />

Mietvertrag). Der Darlehensnehmer darf nur solche<br />

Verträge abschließen, die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

ausdrücklich genehmigt sind.<br />

Auch bestimmte gesellschaftsrechtliche Änderungen<br />

auf Ebene des Darlehensnehmers sind nur möglich<br />

nach Zustimmung durch die finanzierende Bank. Es<br />

sind weiterhin die für Finanzierungsgeschäfte der<br />

vorliegenden Art üblichen laufenden Verpflichtungen<br />

durch die Darlehensnehmer sicherzustellen (u. a.<br />

Versicherung und Wartung bzw. Instandhaltung des<br />

Fondsobjekts in der vertraglich vereinbarten Art und<br />

Weise). Gemäß den Finanzierungs- und Sicherheitenverträgen<br />

sind die Mietzahlungen zuerst auf ein bestimmtes<br />

(an die Bank verpfändetes) Konto einzuzahlen.<br />

Nach Abzug aller Zahlungsverpflichtungen (u. a.<br />

Kapitaldienst und definierte sonstige Kosten für Bewirtschaftung<br />

und Instandhaltung) wird der verbleibende<br />

Betrag, solange keine Vertragsverletzungen<br />

bestehen, freigegeben und steht dem Darlehensnehmer<br />

z. B. zur Ausschüttung an die Treugeber (Unitholder)<br />

des australischen Treuhandvermögens zur freien<br />

Verfügung. Insoweit kontrolliert die finanzierende<br />

Bank den Cashflow des Darlehensnehmers und hat<br />

weitreichende Befugnisse und Kontrollrechte.<br />

Sofern der Darlehensnehmer die Bedingungen unter<br />

den Finanzierungs- und Sicherheitenvereinbarungen<br />

mit der Bank gleich aus welchem Grund nicht erfüllt,<br />

kann es zur außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />

des Darlehens kommen. Ist es in einem solchen Fall<br />

– wie auch in jedem anderen Fall der vorzeitigen Beendigung<br />

der Finanzierung – dem Darlehensnehmer<br />

nicht möglich, die für die Ablösung der gekündigten<br />

Fremdmittel erforderlichen neuen Fremdmittel bei<br />

einem anderen Kreditgeber einzudecken, kann es zu<br />

160<br />

einer Zwangsverwertung des als Sicherheit dienenden<br />

Fondsobjekts und / oder der Trustanteile durch<br />

die finanzierende Bank kommen. Bei der Zwangsverwertung<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass der<br />

Erlös nicht ausreicht, um die bei der finanzierenden<br />

Bank aufgenommenen Fremdmittel zurückzuzahlen.<br />

Für den Darlehensnehmer und in der Folge für die<br />

Fondsgesellschaft ist insoweit auch eine nachfolgende<br />

Zwangsliquidation mit Verwertung sämtlicher<br />

Aktiva nicht auszuschließen; für den Anleger kann<br />

dies letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung<br />

bedeuten (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in<br />

Tz. 3.3.3 ab Seite 36).<br />

10.6.5 Geschäftsbesorgungs­ und Servicevertrag<br />

für Investment Management („Investment<br />

Management Agreement“)<br />

Der Treuhänder des BF Australia 8 Trust hat die<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd (Details zu dieser Gesellschaft<br />

siehe Tz. 12.8) mit Vertrag vom 24.11.2011 mit<br />

der Unterstützung des Treuhänders bei Geschäftsbesorgung<br />

und Investment Management des Treuhandvermögens,<br />

insbesondere im Zusammenhang<br />

mit den nachstehend genannten Beratungs- bzw.<br />

Servicedienstleistungen, beauftragt:<br />

a) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Abwicklung<br />

der Treuhandbeteiligungen (einschließlich<br />

der Einholung von Zeichnungsscheinen und der<br />

Leistung der Treuhandeinlagen und der Pflege<br />

des Treugeberregisters);<br />

b) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Auswahl<br />

und beim Management des Treuhandvermögens<br />

(unter Beachtung der Zustimmungsrechte der<br />

Treugeber) sowie laufende technische Analyse<br />

des Immobilienvermögens des Trusts und Beratung<br />

betreffend Maßnahmen im Bereich Instandhaltung<br />

und Reparatur;<br />

c) Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung<br />

von Budgets für die Reparatur und Instandhaltung<br />

des Immobilienvermögens des Trusts sowie<br />

ggf. Abstimmung derartiger Budgets mit den<br />

Mietern im Rahmen der Regelungen des jeweiligen<br />

Mietvertrags;<br />

d) Koordination und Überwachung von technischen<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />

und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />

und Investitionen betreffend das Immobilienvermögen<br />

des Trusts sowie begleitende Prüfung,


Kontrolle und Koordination der Abrechnung der<br />

diesbezüglichen Kosten durch die beauftragten<br />

Firmen und Unternehmen;<br />

e) Verbunden mit dem Erwerb oder dem Verkauf<br />

von Vermögensgegenständen die Organisation<br />

von Ankaufs- oder Verkaufsprüfungen (sog. Due<br />

Diligence), die Mitbegleitung im Rahmen von<br />

Verhandlungen, die Sichtung und Bewertung von<br />

Researchunterlagen und Gutachten, die Koordination<br />

mit Beratern (wie Steuer- oder Rechtsberatern)<br />

und die Erstellung von wirtschaftlichen<br />

Berechnungen und Kalkulationen; sowie<br />

f) Durchführung üblicher Fonds- und Investmentmanagement-Aufgaben<br />

(wie Organisation von<br />

Beschlüssen der Treugeber und Organisation der<br />

Kommunikation mit Treugebern des Treuhandvermögens,<br />

umfangreiche Reporting- und Budgetierungsaufgaben,<br />

Organisation und Abwicklung<br />

von Zahlungsverkehr);<br />

g) Unterstützung des Treuhänders bei der (Zwischen-)Finanzierung<br />

des Treuhandvermögens<br />

mit Fremdkapital;<br />

h) Unterstützung des Treuhänders bei der Buchführung,<br />

der Abschlusserstellung und der Kommunikation<br />

mit Wirtschaftsprüfern;<br />

i) Beratung des Treuhänders bei der Wahrnehmung<br />

von Aufgaben der Verwaltung des Treuhandvermögens<br />

(einschließlich der Einholung von Beratungsleistungen<br />

Dritter für den Treuhänder bezüglich<br />

der Verwaltung des Treuhandvermögens).<br />

Die Real I.S. Australia Pty Ltd (nachstehend auch<br />

„Investment Manager“ genannt) wird als Bestandteil<br />

und Nebenleistung zu den vorstehend genannten<br />

Geschäftsbesorgungen bzw. Beratungs- und Serviceleistungen,<br />

soweit erforderlich, an der Erstellung<br />

von Berichten an den Treuhänder und / oder die<br />

Fondsgesellschaft zu technischen oder wirtschaftlichen<br />

Umständen bzw. Sachverhalten betreffend die<br />

Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens<br />

(im Wesentlichen also das Fondsobjekt) mitwirken.<br />

Das Investment Management Agreement beinhaltet<br />

übliche Regelungen über den Handlungsrahmen und<br />

den Aufgabenkatalog eines Investment Managers.<br />

Alle wesentlichen Geschäftsvorgänge im Zusammenhang<br />

mit dem Treuhandvermögen (z. B. Kauf und<br />

Verkauf, Abschluss wichtiger Verträge im Zusammenhang<br />

mit dem Treuhandvermögen oder Aufnahme<br />

161<br />

von Fremdfinanzierungen) sind gemäß den Bestimmungen<br />

des Investment Management Agreement<br />

und des Trust Deed nicht vom Investment Manager<br />

selbst, sondern von den Treugebern zu entscheiden,<br />

so dass der Investment Manager weitgehend übliche<br />

Geschäftsbesorgungsaufgaben wahrnimmt. Die<br />

Vertragsparteien haben für Zwecke des Investment<br />

Management Agreements übliche Gewährleistungen<br />

abgegeben. Ferner sind sowohl zugunsten des Treuhänders<br />

(in seiner Eigenschaft als Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens) als auch des Investment Managers<br />

übliche sehr weitgehende Haftungsausschlüsse,<br />

soweit gesetzlich zulässig, vereinbart. Der Investment<br />

Manager ist bei Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet,<br />

nur im Rahmen der anwendbaren Gesetze und<br />

Regularien zu handeln und das Treuhandvermögen<br />

von Schäden und Nachteilen freizustellen, die im Fall<br />

eines vertragswidrigen Handelns dem Treuhandvermögen<br />

entstehen könnten. Die Freistellungsverpflichtungen<br />

werden durch die Real I.S. im Rahmen des<br />

Investment Management Agreements garantiert.<br />

Der Investment Manager ist im Rahmen des Investment<br />

Management Agreements berechtigt, Dritte<br />

mit der Erbringung einzelner der vorgenannten<br />

Dienstleistungen zu beauftragen. In einigen Feldern<br />

muss dies zwingend erfolgen (so darf der Investment<br />

Manager selbst keine Rechts- oder Steuerberatung<br />

erbringen und muss diese insofern für das Treuhandvermögen<br />

über qualifizierte Dritte organisieren und<br />

koordinieren). Die Beauftragung Dritter ist beispielsweise<br />

vorgesehen für die Buchhaltung und Erstellung<br />

/ Prüfung des Abschlusses des Treuhandvermögens<br />

sowie die laufende Rechts- und Steuerberatung<br />

des australischen Treuhandvermögens. Dabei werden<br />

die Kosten dieser Dienstleister dem Treuhandvermögen<br />

belastet bzw. der Investment Manager erhält<br />

diese, sofern er derartige Kosten verauslagt hat, vom<br />

Treuhänder auf Rechnung des Treuhandvermögens<br />

erstattet. Entsprechende Kostenschätzungen sind<br />

im Rahmen des prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplans (Tz. 6) bzw. der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) berücksichtigt worden. Siehe hierzu die<br />

wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.6 ab Seite 39.<br />

Für die Übernahme der Dienstleistungen im Rahmen<br />

des Investment Management Agreements erhält die<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd folgende Gebühren:<br />

Eine einmalige Gebühr für Strukturierungs- und Akquisitionsdienstleistungen<br />

in Höhe von AUD 440.000<br />

(ggf. zzgl. Umsatzsteuer), die nach Vorlage einer Rechnung<br />

innerhalb von fünf Geschäftstagen zahlbar ist.


Gebühren für das laufende Asset- und Investmentmanagement.<br />

Diese betragen für das Jahr 2012 und<br />

das Jahr 2013 jeweils AUD 100.000 und anschließend<br />

jährlich 3,25 Prozent bezogen auf die definierten<br />

Nettomieteinnahmen eines Jahres (jeweils zahlbar<br />

am Jahresende, ggf. zzgl. Umsatzsteuer). Daneben<br />

wird für diese Leistungen einmalig für den Zeitraum<br />

der ersten zehn Jahre eine Gebühr in Höhe von<br />

AUD 1 Mio. (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) bezahlt.<br />

Weiterhin eine Gebühr (sog. „Disposition Fee“)<br />

bei einem Verkauf des Fondsobjekts in Höhe von<br />

0,25 Prozent des Veräußerungserlöses (ggf. zzgl. Umsatzsteuer)<br />

sowie ggf. eine weitere erfolgsabhängige<br />

Disposition Fee, sofern das Fondsobjekt oberhalb<br />

eines Veräußerungserlöses von AUD 131,26 Mio.<br />

verkauft werden kann (dann in Höhe von 20 Prozent<br />

des Betrags, der oberhalb von AUD 131,26 Mio. als<br />

Veräußerungserlös erzielt werden kann). Der Betrag<br />

von AUD 131,26 Mio. entspricht dem in der Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) angesetzten Veräußerungserlös<br />

unter Berücksichtigung der in der Prognose vom<br />

Veräußerungserlös abgezogenen Aufwendungen für<br />

Modernisierung und Instandhaltung des Fondsobjekts<br />

in Höhe von rd. AUD 14,18 Mio. zum Zeitpunkt<br />

der Mietvertragsverlängerung bzw. des beispielhaft<br />

angenommenen Verkaufs Ende 2021 / Anfang 2022.<br />

Diese Gebühren sind sofort bei Zufluss des Veräußerungserlöses<br />

beim Treuhänder des Trusts fällig und<br />

zahlbar.<br />

Das Investment Management Agreement kann<br />

seitens des Investment Managers grundsätzlich mit<br />

einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden, wobei<br />

die Vereinbarung in üblichen Fällen auch fristlos<br />

gekündigt werden kann (z. B. bei Insolvenz des Vertragspartners<br />

(des Treuhänders), falls der Treuhänder<br />

erforderliche Lizenzen verliert, falls der Vertragspartner<br />

Gesetze verletzen würde, wenn der Vertrag<br />

weiter bestehen würde oder falls der Vertragspartner<br />

den Vertrag in materieller Weise verletzt und die<br />

Vertragsverletzung in bestimmter Frist nicht geheilt<br />

wird). Das Investment Management Agreement<br />

regelt ferner Konstellationen, in denen der Vertrag<br />

durch Ausscheiden des Treuhänders des Trusts als<br />

Vertragspartner endet, falls der Investment Manager<br />

dies verlangt (wobei dies neben weiteren Voraussetzungen<br />

auch ein entsprechendes schriftliches Verlangen<br />

von Treugebern, die mindestens 75 Prozent<br />

des Treuhandvermögens halten, voraussetzt). Der<br />

Treuhänder kann dem Investment Manager ebenfalls<br />

in üblichen Fällen außerordentlich kündigen (z. B.<br />

162<br />

falls der Investment Manager insolvent ist, falls die<br />

Fortführung des Vertrags gegen Gesetze verstoßen<br />

würde, falls der Investment Manager seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen in wesentlicher Hinsicht<br />

nicht nachkommen würde bzw. den Vertrag verletzen<br />

würde und keine Abhilfe in der vereinbarten Frist<br />

erfolgt). Eine ordentliche Kündigung ist nach Ablauf<br />

von zehn Jahren mit einer Frist von 30 Tagen möglich<br />

(wobei die Treugeber einer Kündigung zustimmen<br />

müssten). In bestimmten Kündigungsfällen würde<br />

dem Investment Manager die Gebühr für den Zeitraum<br />

bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsschluss<br />

noch zustehen (sog. „Termination Fee“). Dies<br />

ist jedoch nicht der Fall, falls das Fondsobjekt in<br />

diesem Zeitraum veräußert würde.<br />

10.6.6 Verträge über Kapitalbeschaffung bzw.<br />

Arrangierung von Sicherheiten<br />

Vertrag über Eigenkapitalvermittlung<br />

Mit der Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals<br />

ist die Real I.S. (durch Vereinbarung mit dem Treuhänder<br />

des australischen Treuhandvermögens vom<br />

24.11.2011, dem sog. „Capital Acquisition Agreement“)<br />

beauftragt. Die Real I.S. ist berechtigt, weitere<br />

Vertriebspartner als Vermittler in die Beschaffung<br />

des erforderlichen Eigenkapitals einzubinden.<br />

Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag<br />

der Anleger (ohne Agio) werden gemäß dem<br />

vorliegenden Fondskonzept Vertriebsvergütungen<br />

in Höhe von durchschnittlich 8,6 Prozent des vermittelten<br />

Beteiligungsbetrags an die Vertriebspartner<br />

gezahlt. Die Höhe der Vertriebsvergütung kann dabei<br />

im Einzelfall abweichen. Das Agio in Höhe von 5 Prozent<br />

des jeweils vermittelten Beteiligungsbetrags<br />

wird in einer wirtschaftlichen Betrachtung zur teilweisen<br />

Deckung dieser Vertriebsvergütung verwendet.<br />

Der Anbieter wird für die Kapitalbeschaffung<br />

entsprechende Vereinbarungen mit Vertriebspartnern<br />

abschließen (z. B. mit Banken, Sparkassen oder<br />

sonstigen Vermittlern). Die Höhe der Vergütung des<br />

einzelnen Vertriebspartners richtet sich dabei nach<br />

der individuellen Vereinbarung des Anbieters mit<br />

dem jeweiligen Vertriebspartner.<br />

Für die Beschaffung des Eigenkapitals des nachgelagerten<br />

australischen Treuhandvermögens (und damit<br />

inhärent die Eigenkapitalbeschaffung für die Fondsgesellschaft,<br />

um dieses über die Treuhandanteile<br />

dem nachgelagerten australischen Treuhandvermö-


gen zur Verfügung zu stellen) ist eine Vergütung in<br />

Höhe von insgesamt AUD 10.715.600 vereinbart (ggf.<br />

zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer).<br />

Die Vergütung ist insgesamt bzw. anteilig fällig, wenn<br />

der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

die Rechnung der Real I.S. erhalten hat. Durch<br />

die Vergütung sind alle mit der Eigenkapitalvermittlung<br />

zusammenhängenden Kosten der Real I.S. und<br />

der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />

Im Rahmen des Capital Acquisition Agreements bzw.<br />

für die Kapitalbeschaffungsverträge mit weiteren<br />

Vertriebspartnern wurden bzw. werden Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart.<br />

Vertrag über (Fremd­)Kapitalvermittlung bzw.<br />

Vermittlung von Kaufvertragssicherheiten<br />

Gemäß den Vereinbarungen zum Ankauf des Fondsobjekts<br />

muss der Käufer eine marktübliche Sicherheit<br />

bis zum Übergang von Nutzen und Lasten am<br />

Fondsobjekt bzw. zur Kaufpreiszahlung hinterlegen.<br />

Verkäufer und Käufer haben sich auf eine Sicherheit<br />

in marktüblicher Höhe von AUD 5.000.000 (d. h.<br />

5 Prozent des Kaufpreises) geeinigt. Der Käufer (der<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens,<br />

handelnd für Rechnung dieses Treuhandvermögens)<br />

hat die Real I.S. mit Vereinbarung vom 24.11.2011 mit<br />

der Beschaffung dieser Sicherheit beauftragt (sog.<br />

„Outside Capital Acquisition Agreement“). Weiterhin<br />

regelt diese Vereinbarung, dass die erforderliche<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung ebenfalls durch<br />

die Real I.S. arrangiert werden soll.<br />

Für die vorgenannten Aufgaben erhält die Real I.S.<br />

eine fixe Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 1.100.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />

Umsatzsteuer), davon AUD 100.000 für die Arrangierung<br />

der Sicherheiten im Rahmen der kaufvertraglichen<br />

Regelungen und AUD 1.000.000 für die Arrangierung<br />

der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung.<br />

Für die letztgenannte Tätigkeit fällt eine zusätzliche<br />

erfolgsabhängige Vergütung (ggf. zzgl. deutsche<br />

und australische Umsatzsteuer) an, sofern und in<br />

der Höhe wie die im Rahmen des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans (Tz. 6) getätigten Ansätze für die<br />

Zwischenfinanzierung (z. B. Bereitstellungszinsen,<br />

Zinsaufwand oder Bearbeitungs- und Rechtskosten)<br />

tatsächlich, beispielsweise durch entsprechend gute<br />

Verhandlung mit den kreditgebenden Parteien, nicht<br />

anfallen.<br />

163<br />

Die gesamte Vergütung unter dieser Vereinbarung ist<br />

frühestens zum 31.03.2012, aber nicht später als zum<br />

Ende der Platzierungsfrist, fällig und auf schriftliche<br />

Zahlungsaufforderung der Real I.S. gegenüber dem<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

zahlbar.<br />

Im Rahmen der Vereinbarung wurden Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart.<br />

10.6.7 Platzierungsgarantie<br />

Die Real I.S. garantiert gemäß Vereinbarung mit dem<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

vom 24.11.2011 (sog. „Placement Guarantee Agreement“),<br />

dass das für die Durchführung der geplanten<br />

Investition auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw.<br />

des australischen Treuhandvermögens erforderliche<br />

(Gesellschafts-)Kapital gemäß den Planungen<br />

in diesem Beteiligungsprospekt zum vorgesehenen<br />

Ankaufszeitpunkt des Fondsobjekts im März 2012<br />

und zum Ablauf der Platzierungsfrist in der erforderlichen<br />

Höhe zur Verfügung steht. Die Garantie<br />

wird nur wirksam, sofern die Fondsgesellschaft den<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

zur Ausübung der Ankaufsoption (Call Option) unter<br />

der Put and Call Option vertragsgemäß ermächtigt.<br />

Die Real I.S. verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung,<br />

dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des<br />

Ankaufs des Fondsobjekts auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

genügend Kapital zum Erwerb des Fondsobjekts<br />

vorhanden ist (indem die Fondsgesellschaft<br />

– ggf. in Verbindung mit arrangierten Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierungen – über genügend Kapital<br />

verfügt, welches sie in das Treuhandvermögen einbringt)<br />

und dass zum Ende der Platzierungsfrist auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft das erforderliche Kommanditkapital<br />

bzw. Kapital auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

ebenfalls vollständig vorhanden ist. Dazu<br />

kann die Real I.S. einen Kapitalanteil (ohne Agio) an<br />

der Fondsgesellschaft in der entsprechenden Höhe<br />

selbst zeichnen oder Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft<br />

in der entsprechend erforderlichen Höhe<br />

– ebenfalls jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />

lassen.<br />

Das erforderliche Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

ist das Kommanditkapital gemäß § 4<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

in der dort jeweils genannten bzw. durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten festgelegten


Höhe. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bzw.<br />

der Unterzeichnung des Vertrags über die Platzierungsgarantie<br />

ist als erforderliches Gesellschaftskapital<br />

der Betrag von AUD 124.610.000 festgelegt.<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />

erhält die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von<br />

AUD 5.800.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />

Umsatzsteuer). Der Vergütungs- und Zahlungsanspruch<br />

entsteht gemäß der Vereinbarung mit Rechnungsstellung<br />

durch die Real I.S. an den Treuhänder<br />

des australischen Treuhandvermögens, aber nicht<br />

später als zum Ende der Platzierungsfrist.<br />

Im Rahmen des Placement Guarantee Agreements<br />

wurden übliche Haftungsbeschränkungen vereinbart.<br />

10.6.8 Weitere Vereinbarungen für das Treuhandvermögen<br />

Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden auf<br />

Ebene des Treuhandvermögens weiterhin Rechts-<br />

und Steuerberaterkosten, Kosten für Buchhaltung<br />

und für Jahresabschlussarbeiten, Kosten für Wirtschaftsprüfung,<br />

Gutachter- und Expertenkosten<br />

sowie weitere Beratungskosten vor Ort anfallen, die<br />

im Rahmen des prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplans bzw. in der Prognoserechnung,<br />

teilweise auf Grundlage von Schätzungen, angesetzt<br />

wurden (siehe hierzu Tz. 6 bzw. Tz. 7). Die diesbezüglichen<br />

Kosten und Aufwendungen beeinflussen<br />

das wirtschaftliche Ergebnis aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts und werden bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtung von den Mieteinnahmen abgezogen.<br />

Sollten die angesetzten (Schätz-)Kosten tatsächlich<br />

anders ausfallen, würde sich dies auf die Liquiditätsreserve<br />

auswirken (siehe hierzu die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.3.6 ab Seite 39).<br />

10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />

Verträge und Vereinbarungen<br />

Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option“), der<br />

Kaufvertrag, der Mietvertrag und damit verbundene<br />

Vereinbarungen (u. a. das Works Agreement), das<br />

Facility Agreement, das Trust Deed, das Investment<br />

Management Agreement, die Platzierungsgarantie,<br />

die Verträge über Kapitalbeschaffung und Sicherheitenvermittlung<br />

mit dem Treuhandvermögen<br />

und weitere Verträge im Zusammenhang mit der<br />

Transaktion, beispielsweise für bestimmte Rechts-<br />

164<br />

und Steuerberater, unterliegen australischem Recht.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der<br />

Treuhandvertrag mit der FCT Finanzcontrol Treuhand<br />

GmbH, der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der<br />

Real I.S. AG und weitere Dienstleistungsverträge (z. B.<br />

Vertrag über Investmentaufbereitung und Konzeption)<br />

sowie die Verträge über die Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung mit der Real I.S. und der Pacific<br />

Gesellschaft unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />

komplexen vorstehend ausführlich dargestellten Verträgen<br />

nach australischem Recht basieren auf einer<br />

Analyse und einer Zusammenfassung der wesentlichen<br />

Regelungen dieser Verträge und Vereinbarung<br />

des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />

(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.11 ab<br />

Seite 42).


11. Steuerliche Grundlagen<br />

11.1 Vorbemerkung<br />

In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />

VermVerkProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />

steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />

damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Es<br />

wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />

eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />

die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

im steuerlichen Privatvermögen hält<br />

(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />

steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen<br />

halten. Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />

bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

oder Vermögensmassen im Sinne von<br />

§ 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />

dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />

Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />

Dieses Kapitel stellt im Überblick und allgemein<br />

steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit einer<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft dar; keinesfalls<br />

werden steuerliche Besonderheiten einzelner<br />

Anleger berücksichtigt. Die Besteuerung der Einkünfte<br />

aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft ist<br />

auch von individuellen Verhältnissen des Anlegers<br />

abhängig. Daher sollte der Anleger zu Fragen seiner<br />

Besteuerung mit Einkünften aus dem Anteil an der<br />

Fondsgesellschaft seinen steuerlichen Berater konsultieren.<br />

Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />

mit dem Kapitel „Risiken“ (Tz. 3, ab<br />

Seite 26) und darin insbesondere dem Abschnitt<br />

„Steuerliche Risiken“ (Tz. 3.4, ab Seite 46) zu lesen.<br />

Vor einer Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />

daher auch das Kapitel „Risiken“ gelesen und verstanden<br />

haben.<br />

Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen nationalen<br />

deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />

dem gegenwärtigen Abkommen zwischen<br />

der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen<br />

Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(„DBA“ vom 24.11.1972, in Kraft getreten am<br />

15.02.1975), den veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

sowie der veröffentlichten Rechtsprechung<br />

165<br />

der Finanzgerichte. Die zugrunde liegenden Gesetze,<br />

das DBA (zu dem derzeit Revisionsverhandlungen mit<br />

<strong>Australien</strong> geführt werden), die Rechtsprechung der<br />

Finanzgerichte sowie die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis<br />

der Finanzverwaltung können sich jederzeit,<br />

ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit, ändern<br />

bzw. wegfallen. Eine Gewähr für das Fortbestehen<br />

der derzeitigen Rechtslage und Verwaltungsauffassung<br />

/ -praxis wird vom Anbieter nicht übernommen.<br />

Für das Fondskonzept relevante (und ggf. nachteilige)<br />

Änderungen der Rechtslage, Verwaltungsauffassung<br />

/ -praxis bzw. Finanzrechtsprechung sind nicht<br />

auszuschließen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen,<br />

dass nachstehend vertretene Rechtsauffassungen<br />

von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten<br />

nicht geteilt werden. Die tatsächliche Besteuerung<br />

kann somit von der Darstellung in diesem Abschnitt<br />

nachteilig abweichen.<br />

11.2 Fondskonzept im Überblick<br />

Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />

australische Treuhänder The Trust Company (Australia)<br />

Limited das Fondsobjekt ausschließlich für<br />

die Fondsgesellschaft im Treuhandvermögen „BF<br />

Australia 8 Trust“ hält und verwaltet. Fondsobjekt<br />

sind das Eigentum am Grundstück nebst aufstehender<br />

Immobilie „655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />

Victoria, <strong>Australien</strong>“ (vgl. im Einzelnen Tz. 5 bzw.<br />

Tz. 10.1, 10.6.2).<br />

Aus Sicht des deutschen Steuerrechts sollten die<br />

Anleger Einkünfte aus Vermietung bzw. Einkünfte<br />

aus der Veräußerung einer Immobilie erzielen. Die<br />

Fondsgesellschaft sollte in Deutschland steuerlich<br />

als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu<br />

qualifizieren sein. Für Zwecke deutschen Einkommensteuerrechts<br />

sind Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />

und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />

Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der australische<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

bzw. die Fondsgesellschaft mit Einkünften<br />

aus australischer Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />

Vereinfachend zusammengefasst sind Einkünfte aus<br />

Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />

der Anteile am Treuhandvermögen sowie australische<br />

Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong> zu versteuern. Die<br />

in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen positiven Einkünfte<br />

aus Vermietung bzw. Veräußerung des Fondsob-


jekts / der Anteile am Treuhandvermögen werden um<br />

bestimmte steuerlich abzugsfähige Aufwendungen<br />

gemindert.<br />

Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />

teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />

Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaates<br />

der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />

und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />

24.11.1972 abgeschlossen.<br />

Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />

des Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />

im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />

Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte in<br />

Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />

um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />

sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />

Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />

Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />

Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA).<br />

Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält<br />

das DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige<br />

Gründe sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen unter Anwendung<br />

des Progressionsvorbehalts ggf. von der Besteuerung<br />

freistellt (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig<br />

von der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />

Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />

beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />

sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />

Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />

zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />

Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />

entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers anrechenbar sein.<br />

166<br />

Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />

wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />

Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />

<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />

(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />

luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />

Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />

aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />

DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />

jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat <strong>Australien</strong><br />

das Recht zum Quellensteuerabzug in Höhe<br />

von bis zu 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen.<br />

Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte<br />

in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />

(vgl. Tz. 11.3.6).<br />

Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />

über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />

Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />

die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />

diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />

11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />

und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />

Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />

sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />

11.3.1 Fondsgesellschaft<br />

a) Zurechnung von Einkünften<br />

Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt beim Anleger in Deutschland<br />

sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />

Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />

(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />

hält das Fondsobjekt über das vom<br />

australischen Treuhänder ausschließlich für die<br />

Fondsgesellschaft verwaltete Treuhandvermögen<br />

„BF Australia 8 Trust“ gemäß den Bedingungen<br />

des Trust Deed.<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />

als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />

und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer.<br />

Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte


sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern<br />

der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten<br />

investierenden Anlegern<br />

zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem<br />

im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den<br />

Treuhandkommanditisten investierte Anleger<br />

(„Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass<br />

(Schrei ben des Bundesministers der Finanzen<br />

vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung bei<br />

Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von<br />

dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft und damit die von der<br />

Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern<br />

anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass<br />

der Treuhandkommanditist weisungsabhängig<br />

ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber handelt und die<br />

Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />

beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese<br />

Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem<br />

Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />

Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag<br />

(vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist<br />

hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils<br />

anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers,<br />

der Stimmrechte aus dem Anteil selbst<br />

ausüben oder den Treuhandkommanditisten über<br />

die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis<br />

kündigen und Herausgabe des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />

Der australische Treuhänder hält das Fondsobjekt<br />

als Treuhandvermögen in einem sog. Trust<br />

nach australischem Recht im eigenen Namen und<br />

für Rechnung der Fondsgesellschaft als nahezu<br />

alleiniger Inhaber von Treuhandanteilen am<br />

australischen Treuhandvermögen (sog. Units;<br />

vgl. Tz. 10.5). Die steuerliche Behandlung eines<br />

Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust ist in<br />

Deutschland gesetzlich nicht geregelt und ist<br />

von der Ausgestaltung des Trust Deed und der<br />

Units im Einzelfall abhängig. Das australische<br />

Treuhandvermögen „BF Australia 8 Trust“ sollte<br />

aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des<br />

Trusts im sog. Trust Deed für deutsche Steuerzwecke<br />

als transparente Treuhand zu qualifizieren<br />

sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

sind bei Treuhandverhältnissen demjenigen<br />

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

167<br />

zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung<br />

des Mietobjekts entscheidet. Entsprechend<br />

den Grundsätzen des Treuhanderlasses und<br />

der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist<br />

die Fondsgesellschaft zur Kündigung des Trust<br />

Deed berechtigt, kann die Fondsgesellschaft das<br />

Treuhandvermögen herausverlangen und trifft<br />

die Fondsgesellschaft wesentliche Entscheidungen<br />

über das Treuhandvermögen, insbesondere<br />

über Erwerb, Renovierung und Veräußerung des<br />

Fondsobjekts, Darlehensaufnahme sowie den<br />

Abschluss, die Verlängerung, Änderung und Kündigung<br />

von Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />

stehen der Fondsgesellschaft zu.<br />

Lasten aus dem Treuhandvermögen hat ebenfalls<br />

die Fondsgesellschaft zu tragen. Im Treuhandvermögen<br />

gehaltene Wirtschaftsgüter, insbesondere<br />

das Fondsobjekt, und die im Treuhandvermögen<br />

erwirtschafteten Einkünfte sollten deshalb für<br />

deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft und<br />

damit anteilig den Anlegern zuzurechnen sein.<br />

b) Art der Einkünfte<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich<br />

tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft,<br />

die ausschließlich eine Immobilie als eigenes<br />

Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre hält<br />

und vermietet und eine Liquiditätsreserve als eigenes<br />

Kapitalvermögen verwaltet, erzielt Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21<br />

EStG bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 EStG. Gegen die Qualifikation der Fondsgesellschaft<br />

als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />

spricht auch, dass der Abverkauf des<br />

Fondsobjekts nach dem Beteiligungskonzept zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung nach Ablauf<br />

des derzeitigen und Abschluss eines neuen Mietvertrags,<br />

d. h. nach voraussichtlich mehr als zehn<br />

Jahren Haltedauer, lediglich eine Möglichkeit ist.<br />

Das heißt, der Abverkauf des Fondsobjekts ist weder<br />

im Vorhinein vereinbart noch durch Vertrag<br />

mit einem Dritten abgesichert; die Realisierbarkeit<br />

des Abverkaufs ist von der dann gegebenen<br />

Immobilienmarktlage abhängig, weil zu diesem<br />

Zeitpunkt ein Käufer gefunden werden muss.<br />

Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />

gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />

wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />

dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen


Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />

Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />

durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />

sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />

für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />

gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />

diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften<br />

unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />

d. h. auch auf einen geschlossenen<br />

Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />

von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />

Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />

dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />

vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />

qualifizieren sollte: Anders als<br />

im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />

ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />

vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />

Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />

Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />

sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />

wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />

während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />

der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />

von Einkünften aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />

deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />

dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />

Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />

Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor, so<br />

dass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit einer<br />

möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />

nicht ausschließen lässt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />

geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />

Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />

Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />

mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />

haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />

oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />

Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH<br />

& Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor,<br />

wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer der<br />

Gesellschaft bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann – auch nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft<br />

sein (R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien<br />

168<br />

2008, mit vereinzelt in der Literatur vertretener<br />

gegenteiliger Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />

ist der Kommanditist Real I.S. Beteiligungs<br />

GmbH zum geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bestellt.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />

des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />

qualifiziert werden, sollte Deutschland Mieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt und ggf. Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts nach dem DBA von<br />

deutscher Besteuerung freizustellen haben („Freistellungs<br />

methode“). Zwar unterläge die Fonds gesellschaft<br />

der Gewerbesteuer, jedoch sollte Gewerbesteuer<br />

lediglich in begrenzter Höhe entstehen. Auf<br />

Ebene der Anleger sollten die Einkünfte im Rahmen<br />

des Progressionsvorbehalts (vgl. Tz. 11.3.5) berücksichtigt<br />

werden. In der Literatur wird jedoch auch<br />

vertreten, dass Deutschland mangels australischer<br />

Betriebsstätte der Fondsgesellschaft nicht zur Anwendung<br />

der Freistellungsmethode verpflichtet<br />

ist, sondern die Anrechnungsmethode anwenden<br />

kann. Dies klärende Rechtsprechung liegt nicht<br />

vor. Wäre die Anrechnungsmethode anwendbar,<br />

könnte die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer<br />

in erheblicher Höhe unterliegen. Auf Ebene der<br />

Anleger könnten Einkünfte der Fondsgesellschaft aus<br />

Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts anteilig<br />

der Einkommensteuer in Deutschland unterliegen,<br />

jedoch sollten insoweit im Ausland entrichtete Steuern<br />

im Rahmen der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die<br />

deutsche Einkommensteuer anrechenbar sein.<br />

11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit<br />

ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung jedoch<br />

steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6<br />

DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />

im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA).<br />

11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien<br />

/ Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />

am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für<br />

deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />

Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.


Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften Grundstücke oder<br />

veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />

(jeweils einschließlich mittelbar in<br />

steuerlich transparenter Treuhand gehaltener Grundstücke),<br />

kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />

Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

vorliegen.<br />

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />

kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />

und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

a) Abgrenzung<br />

Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />

Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />

das Überschreiten der sog. Drei-<br />

Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001, BStBl.<br />

II 2002, 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />

BStBl. I 2004, 434):<br />

Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />

innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />

gewerblicher Grundstückshandel zu<br />

qualifizieren.<br />

Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />

durch den australischen Treuhänder für<br />

die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />

dem Anleger ggf. als Veräußerung eines Objekts<br />

zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />

der Finanzverwaltung ist das der Fall, wenn<br />

dem Anleger mindestens 10 Prozent der Fondsanteile<br />

zuzurechnen sind oder der Marktwert<br />

seines Anteils an der Fondsgesellschaft bzw.<br />

am Fondsobjekt mehr als EUR 250.000 beträgt.<br />

Steigt der Verkehrswert des Fondsobjekts, kann<br />

der Anteil bzw. die Treugeberstellung an der<br />

Fondsgesellschaft für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag<br />

von weniger als EUR 250.000 an<br />

der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze qualifizieren.<br />

169<br />

Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />

Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />

Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />

für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind. Liegt kein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />

Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />

der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

b) Fondskonzept<br />

Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />

Fondsgesellschaft und australischer Treuhänder<br />

lediglich vermögensverwaltend (vgl. Tz. 11.3.1 b))<br />

tätig werden sollen, da nach dem Fondskonzept<br />

Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an<br />

Dritte vermietet wird,<br />

die Laufzeit des Fonds und des australischen<br />

Treuhandvermögens unbegrenzt ist,<br />

die geplante Haltedauer des Fondsobjekts<br />

langfristig ist und mehr als zehn Jahre beträgt<br />

(die in der Prognoserechnung beispielhaft unterstellte<br />

Veräußerung des Fondsobjekts zum<br />

Ende 2021 / Anfang 2022 dient lediglich Illustrationszwecken,<br />

ist aber zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht konzeptionell angestrebt) und<br />

die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />

Form vorab vereinbart bzw. abgesichert ist.<br />

Ein privates, nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft<br />

sollte nach der Fondskonzeption für Anleger<br />

vorliegen, die sich im Rahmen der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist bis Ende März 2013 an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, wenn die Veräußerung des<br />

Fondsobjekts nach jeweils mehr als zehn Jahren<br />

Haltedauer des Anlegers an einen zu diesem Zeitpunkt<br />

zu findenden Käufer erfolgt und ein hinreichender<br />

Kaufpreis erzielt werden kann.


c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />

/ steuerpflichtigem privatem Veräußerungsgeschäft<br />

Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

/ des australischen Treuhänders bzw.<br />

qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger aus anderen Gründen als<br />

gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />

Fondsobjekt bzw. die Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

bzw. die Treuhandanteile an dem australischen<br />

Treuhandvermögen innerhalb von zehn<br />

Jahren nach Erwerb verkauft, wären Einkünfte<br />

aus der Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />

für die Anleger in Deutschland<br />

steuerpflichtig. Jedoch sprechen gute Gründe<br />

dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />

von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />

das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />

sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />

unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />

Besteuerung freizustellen haben (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist allerdings umstritten:<br />

Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />

geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />

Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />

Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />

Veräußerungsgewinnen, jedoch keine Regelung<br />

enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />

Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />

vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />

von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />

u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />

Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />

Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />

zuzuweisen. Die Veräußerung unbeweglichen<br />

Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />

Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />

Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />

und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />

in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />

hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / Italien<br />

entschieden, das eine dem DBA vergleichbare Regelung<br />

enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.). Gleichwohl<br />

ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von<br />

zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandan-<br />

170<br />

teile an dem australischen Treuhandvermögen<br />

der deutschen Besteuerung zum persönlichen<br />

Steuersatz des Anlegers unterliegen könnten.<br />

In diesem Fall sollte (entsprechend der von der<br />

OFD Münster vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte australische Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />

entsprechend § 34c Abs. 1,<br />

6 Satz 4 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers anzurechnen sein. Die Veräußerung<br />

des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der<br />

Fondsgesellschaft oder des Fondsobjekts bzw.<br />

der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft kann für<br />

Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />

derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />

eines Anteils von mindestens 10 Prozent<br />

an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />

des Anteils an der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

Fondsobjekts von mehr als EUR 250.000 beim Anleger<br />

übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />

– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />

davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />

der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />

Besteuerung freistellt.<br />

11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />

Deutschland<br />

Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />

Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />

deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />

besteuern können.<br />

Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />

bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

beim Anleger der deutschen Einkommensteuer<br />

unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />

gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />

des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />

a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />

(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 b)), nach der<br />

Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />

kann, weil Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />

aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> nach<br />

dem Besteuerungsregime für „Managed Investment<br />

Trusts“ mit einer pauschalen Einkommen-


steuer von 7,5 Prozent im Wege des Quellensteuereinbehalts<br />

durch den australischen Treuhänder<br />

besteuert werden.<br />

b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />

sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />

von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />

aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />

berechtigen. Deutschland besteuert<br />

ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />

in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

sofern die speziellen Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />

vorliegen.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />

EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />

aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />

Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />

ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />

§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />

Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />

gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />

ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />

Staat nicht oder nur zu einem durch<br />

das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />

Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />

vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />

der Besteuerung. Das Besteuerungsregime für<br />

„Managed Investment Trust“ begrenzt den anzuwendenden<br />

Steuertarif unilateral auf 7,5 Prozent<br />

(bzw. 30 Prozent bei Veräußerung von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen)<br />

und schreibt den Quellensteuereinbehalt durch<br />

den australischen Treuhänder vor (vgl. unten,<br />

Tz. 11.4). Unzutreffend sollte sein, für Zwecke des<br />

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />

Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />

aufgrund der Anwendung des DBA durch<br />

<strong>Australien</strong> auszugehen, weil die Besteuerung mit<br />

dem Quellensteuertarif von 7,5 Prozent ausschließlich<br />

auf <strong>Australien</strong>s nationalem Besteuerungsregime<br />

für „Managed Investment Trust“<br />

beruht.<br />

171<br />

Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />

Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />

wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb<br />

nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer<br />

Person bezogen werden, die im ausländischen<br />

Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d<br />

Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem<br />

Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> jedoch steuerpflichtig<br />

(vgl. unten, Tz. 11.4).<br />

Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Bestimmung,<br />

zu der für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />

relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />

durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />

Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />

der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />

eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />

Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lassen sich nicht<br />

ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />

mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft, ggf.<br />

unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />

Einkommensteuer in Deutschland, steuerpflichtig<br />

sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />

c) Vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />

Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die Bundesrepublik<br />

Deutschland und <strong>Australien</strong> führen<br />

Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens,<br />

um das bestehende DBA zu<br />

ersetzen. Über Stand und Inhalt der Verhandlungen<br />

oder mögliche Änderungen im DBA ist dem<br />

Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass sich für die vorstehende Darstellung<br />

und das steuerliche Fondskonzept wesentliche<br />

Änderungen ergeben, die zu einer nachteiligen<br />

Besteuerung des Treuhandvermögens, der<br />

Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen<br />

können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />

(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />

in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />

gewöhnlich anstrebt, in das künftige<br />

DBA aufgenommen werden. Abhängig von der<br />

konkreten Ausgestaltung einer solchen Rückfallklausel<br />

könnte unter einem künftigen DBA die<br />

Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />

der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />

und Gewinnen aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3.4 ab Seite 46).


11.3.5 Progressionsvorbehalt / Werbungs kosten<br />

a) Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts<br />

Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />

deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />

sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen sind beim Anleger<br />

nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung als<br />

nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

qualifiziert (vgl. Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren<br />

solche Einkünfte als steuerpflichtiges privates<br />

Veräußerungsgeschäft oder als gewerblicher<br />

Grundstückshandel, sollten diese beim Anleger<br />

nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />

sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />

Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht<br />

in der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt<br />

trotz dessen Nichtanwendbarkeit auf Mieteinkünfte<br />

aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin Anwendung.<br />

b) Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die<br />

Höhe dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte<br />

fiktiv nach deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung<br />

zu ermitteln:<br />

Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen<br />

der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter<br />

Beachtung der deutschen steuerlichen<br />

Vorschriften über die Ermittlung der Anschaffungskosten<br />

für das Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden<br />

und der Nutzungsdauer zu<br />

ermitteln.<br />

Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />

Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten der<br />

so genannte 5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />

2003, 546ff.) zu beachten:<br />

Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />

grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks<br />

an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen,<br />

die auf den Erwerb des Grundstücks mit<br />

dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind,<br />

insbesondere die Baukosten für die Errich-<br />

172<br />

tung oder Modernisierung des Gebäudes, die<br />

Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren,<br />

Gebühren für die Vermittlung des Objekts<br />

oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags,<br />

Abschlussgebühren, Courtage, Agio, Beratungs-<br />

und Bearbeitungsgebühren, Platzierungsgarantiegebühren,<br />

Kosten für die Ausarbeitung der<br />

technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />

und sonstige Vorbereitungskosten<br />

sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />

und Bürgschaften.<br />

Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />

in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />

Anschaffungskosten danach, ob sie auf die<br />

Finanzierung, die steuerliche Beratung oder<br />

die Errichtung des Gebäudes entfallen, kommt<br />

nicht in Betracht (vgl. BFH vom 14.11.1989, II R<br />

197 / 84, BStBl. II 1990, 299).<br />

Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören<br />

dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />

den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />

Gebäude gerichtet sind und die auch der<br />

Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb<br />

eines Gesamtobjekts als Werbungskosten<br />

abziehen könnte, wie z. B. Zinsen der Zwischen-<br />

und Endfinanzierung, Disagio, Gebühren im<br />

Zusammenhang mit der Vermietung etc.<br />

Verluste, soweit diese ggf. anteilig den Anlegern<br />

zuzuweisen sein könnten, unterliegen als<br />

negative ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 2a EStG. Diese<br />

Verluste können nicht mit anderen positiven<br />

Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />

auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. § 2a EStG verhindert auch, dass die<br />

ausländischen Verluste bei der Berechnung<br />

des zu versteuernden Einkommens zum Zweck<br />

der Ermittlung des besonderen Steuersatzes<br />

berücksichtigt werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt).<br />

Ein Verlustausgleich ist nur mit<br />

(künftigen) positiven Einkünften derselben Art<br />

aus australischer Quelle möglich. Die Verluste<br />

sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />

positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />

Quelle, insbesondere aus dem Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft, verrechnet werden.<br />

Im Rahmen dieser Einkünfteermittlung sind<br />

Begrenzungen der einkommensteuerlichen Ab-


zugsfähigkeit von Verlusten gemäß § 15a EStG<br />

sowie § 15b EStG zu beachten.<br />

Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />

hängen von dem nach deutschen<br />

steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis<br />

aus der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland<br />

zu versteuernden Einkommens des jeweiligen<br />

Anlegers ab. Daher wird auf eine Berechnung<br />

des Progressionsvorbehalts verzichtet.<br />

Informationen zur Berechnung der individuellen<br />

Auswirkungen auf der Ebene der Anleger sind<br />

Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen des<br />

Progressionsvorbehalts sind anhand von Beispielsberechnungen<br />

in Tz. 8 dargestellt.<br />

Hinsichtlich möglicher Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Progressionsvorbehalt wird auf<br />

die Ausführungen unter Tz. 3.4.2 d) ab Seite 49<br />

verwiesen.<br />

c) Werbungskosten<br />

Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />

Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich<br />

nicht anteilig als Werbungskosten geltend machen<br />

(§ 3c Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen<br />

des Anlegers im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

sowie für nicht-einkommensteuerpflichtige<br />

Gewinne aus der Veräußerung des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft. Die dem Anleger auf den<br />

Anteil an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden<br />

Einkünfte – bis auf Zinsen – sind nach DBA in<br />

Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt<br />

(vgl. Tz. 11.3.2 und Tz. 11.3.3) bzw. sollten<br />

nach Ablauf einer Mindesthaltedauer von mehr<br />

als zehn Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und<br />

Fehlen gewerblichen Grundstückshandels (vgl.<br />

Tz. 11.3.3) keinen Einkommensteuertatbestand<br />

erfüllen. Insoweit sollten mangels in Deutschland<br />

steuerlich abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />

der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit<br />

von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie<br />

§ 15b EStG nicht zur Anwendung kommen.<br />

d) Auswirkungen im Fall deutscher Besteuerung<br />

ohne DBA­Freistellung<br />

Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />

Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />

Grundstückshandel oder Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts / der Anteile am<br />

173<br />

Treuhandvermögen bzw. an der Fondsgesellschaft<br />

als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne<br />

des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten<br />

die Ausführungen in vorstehenden Tz. 11.3.5<br />

b) und c) sinngemäß entsprechend, sofern diese<br />

Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer<br />

nach DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt<br />

sind. Sollten dem Anleger zuzurechnende<br />

Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig und<br />

nicht nach DBA von der deutschen Einkommensteuer<br />

unter Progressionsvorbehalt freigestellt<br />

sein, könnte der Anleger bei steuerlicher Geltendmachung<br />

von Verlusten den Begrenzungen<br />

gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen. Die Konzeption<br />

dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />

eine solche Steuerbelastung nicht.<br />

11.3.6 Zinseinkünfte<br />

Von der Fondsgesellschaft bzw. dem australischen<br />

Treuhänder im australischen Treuhandvermögen<br />

erzielte Zinseinkünfte sind bei den Anlegern anteilig<br />

einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

Zinseinkünfte unterliegen beim Anleger der Abgeltungsteuer<br />

in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent<br />

Solidaritätszuschlag.<br />

Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen Kreditinstitut<br />

oder inländischen <strong>Finanzdienstleistung</strong>sinstitut<br />

im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG<br />

geschuldet werden, wird von den Zinsen deutsche<br />

Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Der<br />

Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />

solche ihm anteilig zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />

nicht mehr angeben (vgl. jedoch nachstehenden<br />

Absatz; außerdem sind ggf. für Kirchensteuerzwecke<br />

Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich).<br />

Soweit Zinseinkünfte von einem anderen<br />

Schuldner als einem inländischen Kreditinstitut oder<br />

inländischen <strong>Finanzdienstleistung</strong>sinstitut im Sinne<br />

des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet<br />

werden (z. B. bei Anlage von Liquiditätsreserve in<br />

Luxemburg), wird ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer<br />

einbehalten und abgeführt. Der Anleger muss<br />

solche ihm anteilig zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />

in seiner Einkommensteuererklärung angeben<br />

und in Deutschland versteuern (zum Verfahren vgl.<br />

Tz. 11.10).<br />

Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />

§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Güns-


tigerprüfung statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />

Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />

Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger<br />

als die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />

liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />

Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />

kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />

Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />

des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />

Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />

der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />

mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />

grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung der<br />

Kapitaleinkünfte prüfen.<br />

Der Anleger kann seine sämtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrags<br />

gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige: EUR 801<br />

pro Veranlagungszeitraum; für zusammen veranlagte<br />

Ehepartner: EUR 1.602 pro Veranlagungszeitraum)<br />

mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />

Werbungskosten sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />

Zudem kann der Anleger ihm anteilig zuzurechnende<br />

in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte, die<br />

lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen werden,<br />

im Grundsatz nicht mehr mit negativen Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten verrechnen (§ 2 Abs. 5b<br />

EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3 EStG bzw. § 20<br />

Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung möglich.<br />

Abweichendes gilt, wenn der Anleger gemäß § 32d<br />

Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />

tariflichen Einkommensteuer unterwirft. Der Anleger<br />

sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang einen<br />

steuerlichen Berater konsultieren.<br />

11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />

Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />

Die Fondsgesellschaft ist mangels<br />

Risikomischung nicht als Investmentvermögen zu<br />

qualifizieren, da lediglich der Erwerb des Fondsobjekts<br />

beabsichtigt ist.<br />

174<br />

11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />

ist angestrebt, dass das australische Treuhandvermögen<br />

(ausgenommen im Jahr 2011) als so<br />

genannter „Managed Investment Trust“ qualifiziert<br />

wird. Folge dieser steuerlichen Qualifikation ist, dass<br />

der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />

der die Nettomieteinkünfte oder die Nettogewinne<br />

aus der Veräußerung der Immobilie darstellt,<br />

einem Quellensteuersatz in Höhe von 7,5 Prozent<br />

unterliegt. Der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />

der die Bruttozinseinkünfte darstellt,<br />

unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe von<br />

10 Prozent.<br />

Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“<br />

hat das australische Treuhandvermögen bestimmte<br />

Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche<br />

der nachfolgend aufgeführten:<br />

der australische Treuhänder ist in <strong>Australien</strong><br />

ansässig und hat die erforderliche Genehmigung<br />

zur Erbringung von <strong>Finanzdienstleistung</strong>en<br />

erhalten;<br />

das australische Treuhandvermögen ist weder<br />

selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle<br />

über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb<br />

eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist<br />

(wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte<br />

mit Ausnahme bestimmter passiver Investments<br />

umfasst);<br />

ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit<br />

dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen<br />

Investment Management-Tätigkeiten<br />

wird in <strong>Australien</strong> ausgeführt;<br />

das australische Treuhandvermögen erfüllt die<br />

Anforderungen eines sog. „Managed Investment<br />

Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht;<br />

die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem<br />

Recht selbständige Person, an der mindestens 50<br />

Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche<br />

Einlagenerbringung beteiligt sind;<br />

keine nicht in <strong>Australien</strong> ansässige Person hält<br />

direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der<br />

Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen;<br />

die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet<br />

und dort geschäftstätig; und<br />

die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />

werden innerhalb von drei Monaten<br />

nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an<br />

die Fondsgesellschaft in bar ausgeschüttet.


Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

für „Managed Investment Trusts“ wurden im Juni<br />

2010 erlassen und sind noch durch die Finanzverwaltung<br />

bzw. die Gerichte auszulegen. Obwohl angestrebt<br />

ist, dass das australische Treuhandvermögen<br />

die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen<br />

Vorschriften in einer Weise ausgelegt und angewandt<br />

werden, die im Ergebnis seiner Qualifikation<br />

als „Managed Investment Trust“ entgegensteht<br />

(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4.3 ab<br />

Seite 49).<br />

Insbesondere ist auf die folgenden Aspekte hinzuweisen,<br />

bei denen bislang noch keine (gesicherte)<br />

Auslegung besteht:<br />

Sollte das australische Treuhandvermögen<br />

geringfügige nicht-mietbezogene Einkünfte aus<br />

der Immobilie beziehen (was konzeptionsgemäß<br />

nicht vorgesehen ist), müsste geprüft werden,<br />

dass diese insgesamt aufgrund ihrer Geringfügigkeit<br />

keine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer<br />

Immobilienanlage darstellt.<br />

Die Investment Management-Tätigkeiten für das<br />

australische Treuhandvermögen werden durch<br />

die Real I.S. Australia Pty Ltd, eine in <strong>Australien</strong><br />

ansässige Tochtergesellschaft der Real I.S. AG,<br />

ausgeführt, die mit Personal vor Ort in <strong>Australien</strong><br />

arbeitet. Die Fondsgesellschaft wird durch die<br />

Real I.S. AG in Deutschland verwaltet und behält<br />

gewisse Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten des<br />

australischen Treuhandvermögens gemäß dem<br />

Trust Deed. Es wird davon ausgegangen, dass<br />

durch diese Ausgestaltung ein wesentlicher Teil<br />

der in Bezug auf das Treuhandvermögen vorgenommenen<br />

Investment Management-Tätigkeiten<br />

in <strong>Australien</strong> vorgenommen wird, wobei insoweit<br />

jedoch eine Unsicherheit verbleibt.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass an der Fondsgesellschaft<br />

mindestens 50 Anleger beteiligt sind,<br />

ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Anleger<br />

nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen<br />

werden. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass für Zwecke der Qualifikation als „Managed<br />

Investment Trust“ jeder Anleger oder der Treuhandkommanditist<br />

jeweils einzeln für jeden<br />

Anleger „Mitglied des australischen Treuhandvermögens“<br />

ist, wobei auch insoweit eine Unsicherheit<br />

verbleibt.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft<br />

in Deutschland „geschäftstätig ist“, obwohl<br />

ihre Tätigkeit auf das Halten von Treuhand-<br />

175<br />

anteilen am australischen Treuhandvermögen<br />

beschränkt ist. Jedoch verbleibt mit Blick auf<br />

die Unterscheidung zwischen einem Geschäftsbetrieb<br />

und einer passiven Anlage, die keinen<br />

Geschäftsbetrieb darstellt, eine Unsicherheit.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sieht<br />

generell vor, dass kein Anleger zusammen mit ihm<br />

nahestehenden Personen zu 10 Prozent oder mehr<br />

am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt<br />

sein darf. Obwohl mit dieser Regelung sichergestellt<br />

werden soll, dass keine nicht-australische<br />

Person direkt oder indirekt mit 10 Prozent oder mehr<br />

am australischen Treuhandvermögen beteiligt ist,<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Einzelperson<br />

eine solche Beteiligung dennoch erwirbt,<br />

indem sie in die Fondsgesellschaft über (eine Reihe<br />

von) verschiedene(n) Unternehmen investiert. Die<br />

Nichterfüllung einzelner Kriterien in einem Wirtschaftsjahr<br />

könnte dazu führen, dass das australische<br />

Treuhandvermögen entweder nicht als „Managed<br />

Investment Trust“ in diesem Wirtschaftsjahr geführt<br />

werden kann oder der „Managed Investment Trust“<br />

als solcher einem höheren Quellensteuersatz unterliegt.<br />

Dies würde grundsätzlich zu einer Besteuerung<br />

der Nettomieteinkünfte und der Veräußerungsgewinne<br />

des australischen Treuhandvermögens mit<br />

einem Steuersatz in Höhe von 30 Prozent führen.<br />

Die Fondsgesellschaft sollte im Hinblick auf Ausschüttungen<br />

aus dem australischen Treuhandvermögen<br />

nicht der australischen Besteuerung unterliegen<br />

(mit Ausnahme der durch das australische Treuhandvermögen<br />

einbehaltenen Steuern). Die Fondsgesellschaft<br />

unterliegt jedoch mit Zinseinkünften, die<br />

direkt aus australischen Quellen bezogen werden,<br />

und mit Einkünften aus der Veräußerung von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen<br />

der Besteuerung in <strong>Australien</strong>.<br />

11.4.1 Mieteinkünfte<br />

Bei der Ermittlung der Höhe der Nettomieteinkünfte<br />

aus dem Fondsobjekt können bestimmte Betriebskosten<br />

und Zinsaufwand abgezogen werden.<br />

a) Abschreibung<br />

Der australische Treuhänder sollte zu Abschreibungen<br />

auf die bei Errichtung bestimmter<br />

Gebäudeteile des Fondsobjekts aufgewandten<br />

Herstellungskosten nach Maßgabe des § 43 des<br />

australischen Einkommensteuergesetzes (Income<br />

Tax Assessment Act 1997 – ITAA 1997) berechtigt


sein. In der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7)<br />

sind lineare Abschreibungen auf bestimmte<br />

Gebäudeteile des Fondsobjekts in Höhe von<br />

2,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt.<br />

Der australische Treuhänder ist berechtigt,<br />

Abschreibungen auf bestimmte Anlagen und<br />

Ausrüstungen des Fondsobjekts (z. B. Aufzüge<br />

und Klimaanlagen) nach Maßgabe des § 40<br />

ITAA 1997 vorzunehmen. Voraussetzung dieser<br />

Abschreibungsmöglichkeit ist, dass der australische<br />

Treuhänder Eigentümer an den jeweiligen<br />

Anlagen und Ausrüstungen (für Rechnung des<br />

australischen Treuhandvermögens) ist. Diese Voraussetzung<br />

sollte u. a. unter Berücksichtigung der<br />

mit den Mietern des Fondsobjekts abgeschlossenen<br />

/ abzuschließenden Mietverträge für die<br />

relevanten Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts<br />

erfüllt sein. Überwiegend kann je nach<br />

Anlage und Ausrüstung gemäß § 40 ITAA 1997 die<br />

lineare Abschreibung zwischen 2 und 25 Prozent<br />

pro Jahr oder die degressive Abschreibung zwischen<br />

3 und 37,5 Prozent pro Jahr im Hinblick auf<br />

den jeweiligen Restwert erfolgen. In der Prognoserechnung<br />

(vgl. oben, Tz. 7) sind entsprechend<br />

Abschreibungen für die relevanten Anlagen und<br />

Ausrüstungen des Fondsobjekts berücksichtigt.<br />

Grundlage für die Abschreibungen nach §§ 40<br />

und 43 des ITAA 1997 ist ein entsprechend der in<br />

<strong>Australien</strong> üblichen Praxis für das Fondsobjekt<br />

erstelltes Expertengutachten.<br />

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />

australische Finanzverwaltung einzelne Abschreibungen<br />

dem Grund und / oder der Höhe nach<br />

ganz oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte<br />

die in <strong>Australien</strong> steuerpflichtige Bemessungsgrundlage<br />

aus Mieteinkünften erhöhen und zu<br />

einer für die Anleger nachteiligen Abweichung<br />

von der Prognoserechnung führen (siehe dazu<br />

die Hinweise in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 51).<br />

b) Betriebsausgaben<br />

Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts,<br />

Kosten von Reparaturen des Fondsobjekts<br />

und Kosten für Versicherungen im Zusammenhang<br />

mit dem Fondsobjekt sind von der australischen<br />

einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

abziehbare Betriebsausgaben.<br />

176<br />

Provisionen und Vergütungen insbesondere<br />

für Vertrieb und Platzierungsgarantie sind über<br />

einen Zeitraum von fünf Jahren sowie Vorabvergütungen<br />

unter dem Investment Management<br />

Agreement sind über einen Zeitraum von zehn<br />

Jahren zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon,<br />

ob der australische Treuhänder für das australische<br />

Treuhandvermögen Vertragspartner mit<br />

dem jeweiligen Dienstleister ist oder der Fondsgesellschaft<br />

entsprechende Provisionen und Vergütungen<br />

aus Einnahmen aus dem Fondsobjekt<br />

ersetzt.<br />

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />

australische Finanzverwaltung einzelne Betriebsausgaben<br />

oder Abschreibungen dem Grund<br />

und / oder der Höhe nach ganz oder teilweise<br />

nicht anerkennt. Dies könnte die in <strong>Australien</strong><br />

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus<br />

Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die<br />

Anleger nachteiligen Abweichung von der Prognoserechnung<br />

führen (siehe dazu die Hinweise in<br />

Tz. 3.4.3 e) ab Seite 51).<br />

11.4.2 Fondsgesellschaft<br />

Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />

australischen Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft,<br />

die über die Nettoeinkünfte des australischen<br />

Treuhänders des laufenden Jahres aus dem<br />

australischen Treuhandvermögen hinausgehen,<br />

mindern bei der Fondsgesellschaft zunächst die<br />

Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen. Nach Minderung<br />

der Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen auf Null unterliegen<br />

solche Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei<br />

der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />

in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />

Ein durch die Verfügung über Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen erzielter Gewinn<br />

würde ebenso der australischen Einkommensteuer<br />

von 30 Prozent auf Seiten der Fondsgesellschaft<br />

unterliegen.<br />

Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />

erwirtschaftete Einkünfte, beispielsweise Zinsen auf<br />

Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft, unterliegen<br />

in <strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer. Zinseinkünfte,<br />

die durch die Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />

erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer von<br />

10 Prozent.


11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />

Von dem australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />

mit dem australischen Treuhandvermögen<br />

erwirtschaftete einkommensteuerliche Verluste<br />

können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in künftige Besteuerungszeiträume<br />

vorgetragen und mit späteren<br />

positiven Einkünften verrechnet werden.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />

als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten<br />

qualifiziert (sog. Widely Held Trust).<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />

während des Beobachtungszeitraums nicht<br />

zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 Prozent<br />

Stake Test).<br />

Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse an<br />

den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />

Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />

Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />

ist jedoch unbeachtlich.<br />

Für den 50 Prozent Stake Test sind üblicherweise<br />

Änderungen der Beteiligungsquoten ab Beginn des<br />

Verlustjahres bis zum Ende des Jahres, in dem der<br />

Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden<br />

soll, zu berücksichtigen. Sofern der 50 Prozent Stake<br />

Test von einem Zeitpunkt innerhalb eines Verlustjahres<br />

erfüllt ist, können nach diesem Zeitpunkt<br />

entstehende Verluste vorgetragen werden.<br />

Einkommensteuerliche Verluste des australischen<br />

Treuhänders aus dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit<br />

des geplanten Beteiligungskapitals der Anleger<br />

können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht<br />

als Verlustvortrag vorgetragen und gegen spätere<br />

positive Einkünfte verrechnet werden. Die Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) unterstellt, dass die Mehrheit des<br />

geplanten Beteiligungskapitals der Anleger zum<br />

30.06.2012 platziert und eingezahlt sein wird, so<br />

dass danach entstehende steuerliche Verlustvorträge<br />

vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />

des australischen Treuhandvermögens verrechnet<br />

werden können.<br />

177<br />

Sollte dies nicht der Fall sein und / oder während der<br />

Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) ein erheblicher<br />

Wechsel der Anleger erfolgen, könnte sich<br />

die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />

und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />

ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />

Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3.4.3 b) ab Seite 50).<br />

11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />

Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />

(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen<br />

Bank) werden 10 Prozent australische Quellensteuer<br />

einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />

Einkünfte jedoch voraussichtlich nur in begrenztem<br />

Umfang zu erwarten.<br />

11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />

Qualifiziert das australische Treuhandvermögen als<br />

„Managed Investment Trust“, unterliegt der Gewinn<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts durch den<br />

australischen Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> einem Quellensteuereinbehalt<br />

in Höhe von derzeit 7,5 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />

den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />

berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten des<br />

Fondsobjekts, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten,<br />

abzgl. bestimmter Abschreibungen (z. B. auf<br />

Teile des Zubehörs).<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Treuhandanteile<br />

am australischen Treuhandvermögen durch<br />

die Fondsgesellschaft unterliegt in <strong>Australien</strong> der<br />

Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der<br />

Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt.<br />

Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten<br />

der Fondsgesellschaft für die Treuhandanteile<br />

am australischen Treuhandvermögen,<br />

zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl.<br />

Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />

Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die<br />

über die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />

in einem Jahr hinausgingen.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />

dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />

ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen mit


nahestehenden Personen bei Veräußerung (oder während<br />

eines Zwölfmonatszeitraums innerhalb von zwei<br />

Jahren vor Veräußerung) einen Anteil von mindestens<br />

10 Prozent oder mehr des Kapitals der Fondsgesellschaft<br />

hält. Der Anteil des Treuhand kommanditisten<br />

als solcher ist dabei nicht zu berücksichtigen.<br />

11.5 Stempelsteuer<br />

Der Erwerb des Fondsobjekts durch den australischen<br />

Treuhänder unterliegt im australischen<br />

Bundesstaat Victoria grundsätzlich der Stempelsteuer<br />

(„Stamp Duty“) in Höhe von rd. 5,5 Prozent<br />

des lastenfreien Marktwerts des Fondsobjekts oder<br />

des gezahlten Kaufpreises, je nachdem, welcher<br />

Betrag höher ist. Da der australische Treuhänder das<br />

Fondsobjekt in der Transaktion zu marktüblichen<br />

Bedingungen erwirbt, wurde im prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6) als<br />

Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer der zu<br />

zahlende Kaufpreis unterstellt.<br />

Die Fondsgesellschaft sollte im Zuge der Aufnahme<br />

bzw. des Ausscheidens von Anlegern anlässlich der<br />

weiteren Ausgabe und Rücknahme von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen keine<br />

Stempelsteuer zu entrichten haben.<br />

Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber erwerben, wird in Victoria keine<br />

Stempelsteuer anfallen, vorausgesetzt dass kein<br />

Anleger einzeln oder zusammen mit nahestehenden<br />

Anlegern 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält.<br />

Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

als Kommanditist halten, wird in Victoria keine<br />

Stempelsteuer anfallen, sofern kein Anleger einzeln<br />

oder zusammen mit nahestehenden Anlegern<br />

50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der<br />

Fondsgesellschaft hält.<br />

Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />

getroffen, die den Eintritt eines solchen Falls verhindern<br />

sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft, vgl. Tz. 13),<br />

entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen.<br />

In diesem Fall könnten die Anleger (bzw.<br />

diesen nahestehende Personen) anteilig Stempelsteuer<br />

zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent des unbelasteten<br />

Verkehrswerts des Fondsobjekts beträgt.<br />

178<br />

11.6 Umsatzsteuer<br />

11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />

Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />

Services Tax („GST“) erhoben.<br />

Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />

sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />

Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />

und der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen durch die<br />

Fondsgesellschaft, da es sich um nicht-steuerpflichtige<br />

„financial supplies“ handelt.<br />

Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />

Optionsvereinbarung („Put and Call Option“)<br />

durch den australischen Treuhänder und die<br />

Gewährung einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />

zugunsten des australischen<br />

Treuhänders könnten der Goods and Services Tax<br />

unterliegen, sind jedoch aufgrund der niedrigen<br />

Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht<br />

relevant.<br />

Der Erwerb des Eigentums am Grundstück /<br />

Fondsobjekt sollte nicht der Goods and Services<br />

Tax unterliegen, sofern das Fondsobjekt bei<br />

Ausübung der Put / Call Option unter der Put and<br />

Call Option vermietet ist. Die Vermietung des<br />

Fondsobjekts unterliegt der Goods and Services<br />

Tax in Höhe von 10 Prozent der Nettomiete. Diese<br />

Goods and Services Tax kann unter dem jeweiligen<br />

Mietvertrag ggf. auf den Mieter umgelegt<br />

werden.<br />

Vom australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />

empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />

Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />

Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />

Goods and Services Tax. Der australische Treuhänder<br />

sollte die Erstattung der Goods and Services Tax im<br />

Wege des Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />

Vom australischen Treuhänder oder der Fondsgesellschaft<br />

im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />

am Fondsobjekt und der Finanzierung des Erwerbs<br />

bezogene Dienstleistungen von nicht in <strong>Australien</strong><br />

ansässigen Dienstleistern sollten nicht der australischen<br />

Goods and Services Tax unterliegen (keine<br />

Anwendbarkeit des Reverse Charge Mechanismus).


Zahlungen des australischen Treuhänders an die<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen nicht<br />

der Goods and Services Tax.<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts unterliegt nur<br />

dann der Goods and Services Tax, wenn es sich mangels<br />

Vermietung des Fondsobjekts in erheblichem<br />

Umfang um keine Übertragung eines laufenden<br />

Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt. In<br />

solchen Fällen kann die Goods and Services Tax im<br />

Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt werden.<br />

Die Auszahlung des Verkaufspreises durch den<br />

australischen Treuhänder an die Fondsgesellschaft<br />

unterliegt nicht der Goods and Services Tax. Ebenso<br />

unterliegt die Veräußerung der Anteile am australischen<br />

Treuhandvermögen nicht der Goods and<br />

Services Tax.<br />

11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich in<br />

Deutschland keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen<br />

geltend machen können.<br />

11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />

Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />

oder kommunaler Ebene entstehenden<br />

Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />

und vergleichbare Abgaben trägt grundsätzlich<br />

der Vermieter, d. h. der australische Treuhänder, für<br />

Rechnung des australischen Treuhandvermögens (für<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 7 bzw. Tz. 10.6.3). Auf<br />

der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen<br />

sind diese derzeit auf den Mieter des Fondsobjekts<br />

umlagefähig.<br />

11.8 Vermögensteuer<br />

Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />

Vermögensteuer.<br />

11.9 Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

11.9.1 <strong>Australien</strong><br />

<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />

noch Erbschaftsteuer.<br />

179<br />

11.9.2 Deutschland<br />

Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />

unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />

Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />

u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />

der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />

Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />

schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />

Verkehrswert (d. h. dem Preis, der im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr bei der Veräußerung bezahlt würde)<br />

orientieren sollte. Dies gilt sowohl für den Fall<br />

der unmittelbaren Beteiligung als auch für den Fall<br />

der Beteiligung über den Treuhänder. Die persönlichen<br />

Freibeträge betragen z. B. bei Erwerbern der<br />

Steuerklasse I für Ehegatten EUR 500.000, für Kinder<br />

EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000. Für Erwerber<br />

der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag<br />

grundsätzlich einheitlich EUR 20.000, für den eingetragenen<br />

Lebenspartner hingegen wie für Ehegatten<br />

EUR 500.000. Die Steuerklassen werden in drei<br />

Gruppen unterteilt. Zur Steuerklasse I gehören u. a.<br />

Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern<br />

und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. Zur<br />

Steuerklasse II gehören u. a. die Eltern und Voreltern<br />

bei Schenkung, Geschwister und deren Kinder, geschiedene<br />

Ehegatten, Schwiegereltern und -kinder,<br />

zur Steuerklasse III u. a. die übrigen Erwerber.


Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />

die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />

von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />

ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.<br />

Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis<br />

einschließlich …<br />

Prozentsatz in der<br />

Steuerklasse<br />

Euro I II III<br />

75.000 7 15 30<br />

300.000 11 20 30<br />

600.000 15 25 30<br />

6.000.000 19 30 30<br />

13.000.000 23 35 50<br />

26.000.000 27 40 50<br />

über 26.000.000 30 43 50<br />

11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Der australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

hat jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben. Die Fondsgesellschaft<br />

sollte aufgrund ihrer Treuhandanteile am<br />

australischen Treuhandvermögen nicht verpflichtet<br />

sein, eine jährliche Steuererklärung in <strong>Australien</strong><br />

abzugeben. Anleger und Treugeber sollten aufgrund<br />

ihres Anteils an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen<br />

in <strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />

Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />

ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />

zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />

festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

ist Grundlage für die Besteuerung des<br />

einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />

persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />

der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />

180<br />

Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />

nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />

Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />

deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />

hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />

nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />

überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />

Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />

Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />

Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />

gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />

Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />

Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />

zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />

an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />

11.11 Angabenvorbehalt<br />

Negative steuerliche Auswirkungen können sich<br />

für die Anleger in Deutschland ergeben, wenn das<br />

bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />

ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („switch<br />

over clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht für<br />

Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts gewährt (vgl. dazu Tz. 11.3.4).<br />

Negative steuerliche Auswirkungen können in<br />

<strong>Australien</strong> und / oder Deutschland entstehen, sofern<br />

die australische und / oder deutsche Finanzverwaltung<br />

zu der dem Beteiligungsangebot zugrunde<br />

liegenden Konzeption eine abweichende Auffassung<br />

vertritt oder die Konzeption ganz oder teilweise als<br />

Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />

steuerlich nicht anerkennt.<br />

Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, beispielsweise<br />

nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />

bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />

steht die Besteuerung der Anleger mit<br />

Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />

Zu den vorstehenden Hinweisen sollten vor einer<br />

Beteiligung vom Anleger zwingend die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46 gelesen und verstanden<br />

worden sein. Es wird jedem Anleger empfohlen,<br />

vor einer Beteiligung den Rat eines fachkundigen<br />

Beraters (insbesondere eines Steuerberaters) einzuholen.


12. Vertragspartner und personelle<br />

Verflechtungen<br />

12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts /<br />

Empfangsvertreter für den Treuhandkommanditisten / Kapitalgeber für die Eigenkapital­<br />

Zwischenfinanzierung<br />

Firma Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 16.08.2000<br />

Gegenstand des Unternehmens Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />

und Mobilienfonds).<br />

Grundkapital / Geleistete Einlagen EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />

Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München.<br />

Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender)<br />

Georg Jewgrafow, Wolfratshausen<br />

Josef Borchi, Triftern<br />

Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />

Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des<br />

Beteiligungsprospekts, Empfangsvertreter für Widerrufe<br />

der Anleger für den Treuhandkommanditisten, Investmentaufbereitung<br />

und Konzeption, Kapital- und Sicherheitenbeschaffung,<br />

Platzierungsgarantie, Geschäftsbesorgung einschließlich<br />

der Anlegerverwaltung, Kapitalgeber eines Teils<br />

der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung, Gesellschafter des<br />

Komplementärs sowie des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und des Investment Managers.<br />

181


12.2 Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2010<br />

Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus<br />

der geprüften Leistungsbilanz der Real I.S. zum<br />

31.12.2010 und zeigt die Entwicklung der von der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />

bzw. Real I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit<br />

1998) aufgelegten und geschlossenen Immobilienfonds.<br />

Immobilienfonds<br />

Deutschland<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin,<br />

Schönhauser Allee<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Berlin, Wiesbaden<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum,<br />

Bad Homburg<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

182<br />

Die Real I.S. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl<br />

unterschiedlicher Immobilienfonds aufgelegt und<br />

verfügt daher über eine langjährige Erfahrung in<br />

diesem Bereich. Neben den unten stehenden Immobilienfonds<br />

– die bereits in der letzten Leistungsbilanz<br />

erfasst werden konnten – hat die Real I.S.<br />

weitere Immobilienfonds mit Immobilien in Deutschland,<br />

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden<br />

und <strong>Australien</strong> aufgelegt. Die in der nachfolgenden<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

in TEUR Vermietungsstand<br />

1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />

94 %<br />

2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin und<br />

Wiesbaden<br />

92 %<br />

2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />

85 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte 2 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Rüsselsheim, Düsseldorf-Ratingen<br />

BF Real I.S. / DB Real Estate<br />

CityInvest<br />

2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />

und Ratingen<br />

100 %<br />

2004 180.913 Bürogebäude in Essen, Düsseldorf,<br />

Einkaufszentrum in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg 1 2005 22.603 Bürogebäude in Hamburg<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Deutschland 20 2010 84.513 Bürogebäude in Düsseldorf<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Deutschland 21 2) 2010 40.844 Bürogebäude in Regensburg<br />

96 %


Tabelle nicht aufgeführten Fondsmodelle waren zum<br />

31.12.2010 entweder noch nicht voll platziert geschlossen<br />

bzw. noch nicht herausgegeben und sind<br />

daher in der Leistungsbilanz nicht erfasst.<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

183<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />

60,50 % 63,48 % -17,11 % -29,19 % 6.924 4.297 64.619 58.871 33,60 % 27,10 %<br />

52,00 % 38,56 % -7,22 % -26,82 % 1.377 3.243 28.853 34.023 46,30 % 50,30 %<br />

56,00 % 38,00 % 4,90 % -15,67 % 1.434 1.980 28.333 31.045 49,00 % 58,20 %<br />

49,75 % 49,50 % 9,04 % -1,68 % 478 547 30.170 36.566 60,40 % 57,30 %<br />

54,75 % 55,00 % 7,98 % 5,68 % 1.100 3.246 24.987 28.834 54,40 % 57,60 %<br />

39,00 % 39,00 % 3,98 % 6,20 % 3.277 6.595 47.659 58.827 64,10 % 64,90 %<br />

42,00 % 43,00 % 6,68 % 6,48 % 3.045 4.710 98.051 98.051 67,10 % 66,40 %<br />

37,50 % 37,50 % 11,85 % 10,31 % 642 910 12.744 12.744 73,00 % 74,10 %<br />

6,00 % 6,00 % -1,87 % -0,02 % 1.198 1.583 38.500 38.500 97,80 % 97,00 %<br />

0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0 0 0 0 0,00 % 0,00 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />

2) Fertigstellung des Fondsobjekts und Beginn der Bewirtschaftungsphase Ende 2011.


Internationale<br />

Immobilienfonds<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US I, L.P<br />

verkauft 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US II, L.P<br />

verkauft 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />

und Wien<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

in<br />

184<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Vermietungsstand<br />

1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington<br />

verkauft<br />

1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />

verkauft<br />

2001 61.211 TEUR Zwei Büroimmobilien in Wien,<br />

eine in Salzburg<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Bischofshofen 2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />

79 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.746 TEUR Vier Büroimmobilien bei Toulouse<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1<br />

verkauft 2008<br />

2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />

verkauft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 87.946 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />

99 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northampton<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 2007 51.104 TUSD Indexzertifikate, die in asiatische<br />

Immobilienfonds investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 3 2007 61.224 TAUD Indexzertifikate, die in australische<br />

Immobilienfonds investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 2 2008 96.132 TEUR Büroimmobilie in Clichy<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 2 2008 71.310 TGBP Büroimmobilie in London<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 2008 135.342 TAUD Büroimmobilie in Sydney<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 5 2009 215.976 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6 2009 257.368 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %


Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve in Valuta Fremdmittel in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

185<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />

157 % DBA DBA<br />

135 % DBA DBA<br />

60,00 % 60,00 % DBA DBA 1.917 3.772 22.425 31.884 46,20 % 46,20 %<br />

48,00 % 39,00 % DBA DBA 763 950 8.775 8.775 54,30 % 64,20 %<br />

35,00 % 35,00 % DBA DBA 844 1.328 51.590 51.590 60,00 % 60,00 %<br />

18,75 % 147,65 % DBA DBA 1.000 304 0 0 0,00 % 0,00 %<br />

33,00 % 35,13 % DBA DBA 3.856 5.992 53.294 53.295 69,80 % 68,40 %<br />

30,00 % 18,00 % DBA DBA 1.781 3.772 51.000 48.900 76,20 % 89,20 %<br />

28,00 % 28,00 % DBA DBA 11.191 15.042 162.193 162.193 75,40 % 76,50 %<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 % keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

7,38 % keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

Angaben<br />

keine<br />

Angaben<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

3.226 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

723 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

100,00 %<br />

93,60 %<br />

6,00 % 6,00 % DBA DBA 4.520 4.618 42.250 42.250 94,30 % 94,80 %<br />

18,00 % 18,00 % DBA DBA 1.471 1.491 28.910 28.910 85,70 % 86,10 %<br />

13,00 % 13,00 % DBA DBA 4.985 6.277 0 0 87,00 % 88,50 %<br />

7,00 % 7,00 % DBA DBA 12.083 22.634 0 0 96,70 % 96,70 %<br />

6,50 % 6,50 % DBA DBA 17.677 19.972 0 0 93,80 % 93,80 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.


Andere geschlossene Fonds Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

186<br />

in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 1 2005 175.184 TUSD US-LV-Policen<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 2 2006 45.544 TUSD US-LV-Policen<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestInvest 2006 8.727 TEUR Private Equity Beteiligung<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 3 2007 31.710 TEUR Zertifikate, die in deutsche, britische und<br />

australische Kapitallebensversicherungen<br />

investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestAsset 1 2007 32.702 TEUR Dachfonds; diverse Assets<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestAviation 1 /<br />

AeroGarant 3 2)<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestAviation 2 /<br />

AeroGarant 4 2)<br />

2008 61.267 TEUR Zwei Airbus A320-200<br />

2008 61.887 TEUR Zwei Airbus A320-200<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestAsset 2 2009 11.073 TEUR Dachfonds, diverse Assets<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Solar 1 2009 32.943 TEUR Drei Solarparks, Deutschland


Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

187<br />

Valuta Fremdmittel in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />

60,25 % 5,75 % 0,00 % 0,00 % 1.980 4.766 0 30.000 42,60 % 94,50 %<br />

12,00 % 12,00 % 0,00 % 0,00 % 423 2.044 0 0 86,20 % 89,70 %<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 % keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 % 0,00 % keine<br />

Angaben<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

7,50 % keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

Angaben<br />

keine<br />

Angaben<br />

24,00 % 25,25 % -27,00 % keine<br />

Angaben<br />

24,00 % 25,25 % -23,30 % keine<br />

Angaben<br />

0,00 % 4,00 % keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

1,50 % 3,00 % keine<br />

Angaben<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 % keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0,00 % keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

Angaben<br />

9.324 0 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

97,60 %<br />

253 183 0 0 100,00 % 100,00 %<br />

0 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

91,90 %<br />

4.788 789 28.578 30.178 79,70 % 80,70 %<br />

5.607 1.605 28.549 29.955 83,70 % 83,00 %<br />

1.079 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

0 keine<br />

jährl.<br />

Prognosewerte<br />

2.258 2.121 22.435 22.435 keine<br />

Angaben<br />

98,00 %<br />

keine<br />

Angaben<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />

2) Die beiden Flugzeugfonds wurden im Q1 2011 geschlossen. Durch das in 2011<br />

noch eingezahlte Eigenkapital Auffüllung der Plan-Liquiditätsreserve.


12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger<br />

Firma <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRA 97898, Amtsgericht München<br />

Tag der Gründung /<br />

Tag der ersten Eintragung<br />

11.10.2011 / 20.10.2011<br />

Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder<br />

über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung<br />

– insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie<br />

die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung<br />

Voraussichtliches Gesellschaftskapital<br />

nach Vollplatzierung<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

(Komplementär),<br />

Gründungsgesellschafter<br />

Geschäftsführender Gesellschafter<br />

(Kommanditist),<br />

Gründungsgesellschafter<br />

Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den<br />

Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />

Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />

Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden<br />

und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />

Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend im<br />

ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />

AUD 10.000 (vollständig eingezahlt)<br />

AUD 124.610.000 (zzgl. AUD 6.230.000 Agio)<br />

Real I.S. Fund Management GmbH<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.4)<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und des Komplementärs sind Mitglieder der<br />

Geschäftsführung des Emittenten.<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.5)<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.9)<br />

Weitere Gesellschafter Neu beitretende Kommanditisten<br />

188


12.4 Persönlich haftender (Gründungs­)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

Firma Real I.S. Fund Management GmbH<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

(Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft<br />

unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin<br />

eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt<br />

auf ihr Gesellschaftsvermögen)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 145873, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 18.12.2002<br />

Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />

Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />

Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen jeglicher Art einzugehen<br />

und im Rahmen der Beteiligung diese zu vertreten und<br />

auch Zweigniederlassungen zu errichten.<br />

Stammkapital EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />

Kapitalanteil Kein Anteil<br />

Geschäftsführer Ralph Andermann, München<br />

Susanne Drost, München<br />

Markus Mayer, München<br />

Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Emittenten.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />

Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />

189


12.5 Geschäftsführender (Gründungs­)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

Firma Real I.S. Beteiligungs GmbH (Alleingeschäftsführer)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 171744, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 15.01.2008<br />

Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />

Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />

Genehmigung nach § 34c GewO bedürfen.<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />

Kapitalanteil AUD 1 sowie als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

weitere AUD 9.999 (vollständig eingezahlt)<br />

Geschäftsführer Ralph Andermann, München<br />

Beate Lange, München<br />

Jan Essers, München<br />

12.6 Australisches Treuhandvermögen<br />

Firma BF Australia 8 Trust<br />

Tag der Gründung 11.11.2011<br />

Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />

des Emittenten.<br />

Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />

Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />

Treugeber <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

5.009.999 Treuhandanteile), Details siehe Tz. 12.3 und<br />

Real I.S. Australia Pty Ltd (ein Treuhandanteil),<br />

Details siehe Tz. 12.8<br />

Treuhänder The Trust Company (Australia) Limited<br />

Level 15, 20 Bond Street, Sydney,<br />

NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />

190


12.7 Treuhänder (Trustee) des BF Australia 8 Trust<br />

Firma The Trust Company (Australia) Ltd<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Level 15, 20 Bond Street, Sydney, NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens In der Funktion als australische Treuhänderin ist es ihre<br />

Aufgabe, die Beteiligung am australischen Trust / Treuhandvermögen<br />

für die einzelnen Treugeber treuhänderisch zu<br />

halten und zu verwalten.<br />

Australian Licence Number 235145<br />

Australian Business Number 21 000 000 993<br />

Australian Company Number 000 000 993<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />

von The Trust Company Limited (ASX Code: TRU)<br />

Geschäftsführer / Directors John Atkin<br />

Michael Britton<br />

David Grbin<br />

Sally Ascroft<br />

12.8 Investment Manager<br />

Firma Real I.S. Australia Pty Ltd<br />

Keine eigene Einlage (keine Treuhandanteile am verwalteten<br />

Treuhandvermögen)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz 5 Durham Cres, Buderim, QLD 4556, <strong>Australien</strong><br />

Gegenstand des Unternehmens Der Investment Manager ist als Dienstleister der australischen<br />

Treuhänderin für das australische Treuhandvermögen tätig.<br />

In diesem Zusammenhang ist er verpflichtet, die Treuhänderin<br />

in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen<br />

der Treuhänderin nötig sind, zu unterstützen, zu<br />

beraten und zu informieren.<br />

Tag der ersten Eintragung 18.05.2009<br />

Australian Company Number 131 171 889<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage AUD 10<br />

Geschäftsführer / Directors Ralph Andermann, München<br />

Susanne Drost, München<br />

Jan Essers, München<br />

Heike Morgenroth, Buderim, <strong>Australien</strong><br />

191


12.9 Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />

Firma FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 27.11.1987<br />

Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten<br />

gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3<br />

StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Stammkapital EUR 50.000<br />

Kapitalanteil (für eigene Rechnung) AUD 0<br />

In der Funktion als Treuhandkommanditist ist es Aufgabe der<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, eine Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft für die einzelnen Anleger treuhänderisch<br />

zu halten und zu verwalten.<br />

Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug auf die<br />

Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer<br />

oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich<br />

als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen<br />

tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für<br />

grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht für<br />

Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirats oder<br />

von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />

Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />

Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />

192


12.10 Verkäufer des Fondsobjekts<br />

Firma Brookfields Funds Management Limited als Depotbank<br />

(sog. Custodian) des wirtschaftlich berechtigten Verkäufers<br />

Brookfield Defence Plaza Landowning Pty Ltd<br />

(diese wiederum als Treuhänder des Brookfield Defence<br />

Landowning Trust)<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Level 22, 135 King Street, Sydney NSW 2000<br />

Australische Registrierungsnummer ABN 15 105 371 917<br />

12.11 Mieter des Fondsobjekts (100 Prozent der vermietbaren Flächen)<br />

Firma Commonwealth of Australia (Department of Defence),<br />

Verteidigungsministerium<br />

Geschäftsanschrift und Sitz 661 Bourke Street, Melbourne VIC 3000<br />

12.12 Steuerberater der Fondsgesellschaft in deutschen Angelegenheiten<br />

(Steuerberatungsgesellschaft: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses und<br />

sonstige steuerliche Beratung)<br />

Firma INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 67077, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 20.10.1981<br />

Gegenstand des Unternehmens Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich<br />

zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung<br />

mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie<br />

gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.<br />

Stammkapital EUR 100.000<br />

Geschäftsführer Stefan Köglmayr, München<br />

Anette Holzinger, München<br />

193


12.13 Kapitalgeber für die Eigenkapital­Zwischenfinanzierung<br />

Firma Commonwealth Bank of Australia<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Level 22, Tower 1 Darling Park, 201 Sussex Street,<br />

Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />

Firma Pacific Investment 1 GmbH & Co. KG<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Firma Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

(weitere Angaben siehe Tz. 12.1)<br />

Funktion Kapitalgeber jeweils eines Teils der Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierung<br />

194


12.14 Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(Real I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots<br />

und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die Real I.S. und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH sind kapitalmäßig und / oder personell<br />

miteinander verbunden.<br />

Der Komplementär (Real I.S. Fund Management<br />

GmbH), der geschäftsführende Kommanditist<br />

(Real I.S. Beteiligungs GmbH) und der Investment<br />

Manager (Real I.S. Australia Pty Ltd) sind 100-prozentige<br />

Tochtergesellschaften der Real I.S. Die Real I.S.<br />

Australia Pty Ltd ist in ihrer Funktion als Investment<br />

Manager Dienstleister für das australische Treuhandvermögen<br />

und dessen Treuhänderin und in Höhe von<br />

AUD 1 direkt am australischen Treuhandvermögen<br />

beteiligt.<br />

Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug<br />

auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />

noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />

sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist<br />

auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />

In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />

oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele<br />

und auch nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung,<br />

des Beirats oder von Vertragspartnern der<br />

Fondsgesellschaft. Die FCT Finanzcontrol Treuhand<br />

GmbH steht in laufender Geschäftsbeziehung zur<br />

Real I.S.<br />

Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />

zur Real I.S.<br />

The Trust Company (Australia) Limited ist ausschließlich<br />

in ihrer Funktion als Treuhänderin des australischen<br />

Treuhandvermögens tätig. In dieser Funktion<br />

hält sie selbst weder direkt noch indirekt eine Beteiligung<br />

am Treuhandvermögen und haftet nur für<br />

grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr<br />

obliegenden Pflichten. The Trust Company (Australia)<br />

Limited steht in laufender Geschäftsbeziehung zur<br />

Real I.S.<br />

195<br />

Dadurch, dass die Real I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Fondsgesellschaft<br />

direkt und indirekt einen Anteil von mehr<br />

als 50 Prozent hält, ist der Emittent eine Tochtergesellschaft<br />

der Real I.S. Beteiligungs GmbH. Sofern der<br />

Anteil der Real I.S. Beteiligungs GmbH an dem Emittenten<br />

aufgrund von zukünftigen Kapitalerhöhungen<br />

unter 50 Prozent fällt, ist die Fondsgesellschaft<br />

kein Konzernunternehmen der Real I.S. Beteiligungs<br />

GmbH mehr.<br />

Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist neben der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft in Höhe von AUD 1<br />

(direkte Beteiligung) bzw. AUD 9.999 (mittelbare<br />

Beteiligung) als geschäftsführender Kommanditist in<br />

gleicher Rolle bei vier weiteren vergleichbaren Fonds<br />

tätig.<br />

Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist ein 100-prozentiges<br />

Tochterunternehmen der Real I.S. AG, die auf<br />

den Gebieten Kapitalanlageprodukte für private und<br />

institutionelle Investoren, Entwicklung von Immobilien<br />

und Beratung zur Optimierung von Immobilienportfolios<br />

tätig ist. Der Emittent ist daher derzeit<br />

ein Konzernunternehmen der Real I.S. AG (§ 5 Nr. 6<br />

VermVerkProspV).


13. Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />

(nachstehend „Gesellschaft“).<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />

ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />

Falle einer Sitzverlegung ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist berechtigt, den Gesellschaftsvertrag<br />

entsprechend zu ändern. Die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber sind zu informieren.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />

von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />

zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />

Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />

Die Gesellschaft kann die Handlungen, die<br />

zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder<br />

zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch<br />

Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

freie Liquidität verzinslich anzulegen.<br />

(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />

Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG bedürfen.<br />

(4) Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />

im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />

196<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

(1) Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />

ist die Real I.S. Fund Management<br />

GmbH („Komplementär“), mit Sitz in München,<br />

ohne Kapitalanteil. Der Komplementär ist zur<br />

Leistung einer Einlage weder berechtigt noch<br />

verpflichtet und ist nicht am Vermögen und<br />

Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.<br />

(2) Gründungskommanditist und geschäftsführender<br />

Kommanditist ist die Real I.S. Beteiligungs<br />

GmbH („geschäftsführender Kommanditist“<br />

und „Gründungskommanditist“), mit Sitz in<br />

München, mit einem Kapitalanteil in Höhe von<br />

AUD 1 sowie einer weiteren Beteiligung in Höhe<br />

von AUD 9.999 (ohne Agio) über den Treuhandkommanditisten<br />

als Treugeber.<br />

(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person gemäß den Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs. (5) und der entsprechenden<br />

Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten,<br />

die FCT Finanzcontrol<br />

Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />

mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen.<br />

Der Treuhandkommanditist tritt aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />

im Handelsregister in die Gesellschaft ein.<br />

Der Treuhandkommanditist hält für eigene<br />

Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht<br />

für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />

beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />

übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />

Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt,<br />

indem der Treugeber ein Angebot auf Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags abgibt, der Treuhandkommanditist<br />

dieses Angebot annimmt und<br />

der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 zulässt. Die Treugeber werden über<br />

die Annahme des Angebots auf Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags und die Zulassung des<br />

Treuhandkommanditisten zur entsprechenden<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert; die<br />

Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung.


Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend<br />

auch gemeinschaftlich als Gesellschafter<br />

bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich auf<br />

Treugeber Bezug genommen wird.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />

die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />

weitere natürliche oder juristische Personen<br />

als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />

entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />

im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />

abzuschließen und / oder durch Erhöhung<br />

der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />

das eingelegte Kapital zur Finanzierung<br />

des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />

Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf das in<br />

§ 4 Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />

und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />

und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />

sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />

Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />

Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />

für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />

ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />

einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />

USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />

oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der<br />

Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter<br />

und Treugeber zu versichern und nachzuweisen,<br />

dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />

Bedingungen („Beteiligungshindernis“) vorliegt.<br />

197<br />

Bei anfänglichem oder nachträglichem Vorliegen<br />

eines Beteiligungshindernisses ist der<br />

betreffende Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

gegenüber der Gesellschaft und den übrigen<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern schadenersatzpflichtig,<br />

es sei denn, der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber hat dies nicht zu vertreten. Ausnahmen<br />

davon, dass der Gesellschaft grundsätzlich<br />

nur derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />

kein Beteiligungshindernis vorliegt, können<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zugelassen werden. Ungeachtet einer solchen<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gewährten Ausnahme ist der betreffende Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber der Gesellschaft und<br />

jedem einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

gegenüber zum Ersatz aller Schäden, Kosten<br />

und Nachteile verpflichtet, die daraus entstehen,<br />

dass in der Person des Gesellschafters bzw.<br />

Treugebers ein Beteiligungshindernis vorliegt<br />

oder entsteht. Ein Rückgriff des betreffenden<br />

Gesellschafters bzw. Treugebers, insbesondere<br />

auf den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(6) Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

am Kapital der Gesellschaft soll mindestens<br />

AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende<br />

Kommanditist im Einzelfall nach eigenem<br />

Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungsbeträge müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />

ein Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf<br />

seinen Beteiligungsbetrag entsprechend der<br />

Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar nach<br />

näherer Maßgabe der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen. Soweit Beteiligungen im Rahmen der<br />

Platzierungsgarantie übernommen werden, ist<br />

ein Agio nicht zu leisten. Das Gesellschaftskapital<br />

setzt sich aus den gesamten Beteiligungsbeträgen<br />

der jeweiligen Gesellschafter zusammen.<br />

Für den Beteiligungsbetrag des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gilt das Mindesterfordernis<br />

für Beteiligungsbeträge gemäß Satz 1<br />

und Satz 2 nicht.<br />

(7) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass seit Gründung der Gesellschaft verschiedene<br />

Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen


wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />

die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />

BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“)<br />

durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen<br />

wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />

wird. Dabei handelt es sich insbesondere um<br />

die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />

Deed“) nebst damit verbundener Verträge und<br />

Vereinbarungen (einschließlich Kaufvertrag)<br />

über den Ankauf der Immobilie 655 – 661<br />

Bourke Street, Melbourne, <strong>Australien</strong>, und die<br />

Treuhandvereinbarung für das australische<br />

Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust sowie<br />

verschiedene Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge<br />

einschließlich des Investment<br />

Management Agreements wie im Beteiligungsprospekt<br />

der Gesellschaft, der zur Einwerbung<br />

von Anlegern im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />

gemäß §§ 4 und 5 verwendet wird, beschrieben.<br />

Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />

Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen und stimmen<br />

ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />

Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />

übrigen Gesellschafter werden ihre Kapitalanteile<br />

nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />

Die für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />

beträgt AUD 1.<br />

(10) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten als gemeinsamen<br />

Empfangsbevollmächtigten im Sinne des<br />

§ 183 AO und verpflichten sich untereinander,<br />

Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im<br />

Rahmen der deutschen Steuerveranlagung bzw.<br />

gesonderter Feststellungen für die Gesellschaft<br />

nur nach Zustimmung des Komplementärs und<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

nur durch den Steuerberater der Gesellschaft<br />

einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B.<br />

hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten)<br />

betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass<br />

der Gesellschafter gekündigt hat oder bereits<br />

aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Diese<br />

198<br />

Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die<br />

bei einem etwaigen Ausscheiden des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />

ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über<br />

die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />

Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen<br />

sind, die für die Veranlagungszeiträume<br />

der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann die<br />

Empfangsbevollmächtigung ab dem Zeitpunkt<br />

der Liquidation durch Erklärung gegenüber<br />

der zuständigen Finanzbehörde mit der Folge<br />

widerrufen, dass die Zustellungen sodann an die<br />

Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft direkt<br />

erfolgen müssen; er wird von diesem Recht<br />

nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />

Gebrauch machen.<br />

(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />

gegenüber der Gesellschaft gemäß den Anforderungen<br />

in der Beitrittserklärung identifiziert<br />

hat. Gesellschafter haben sich gemäß den<br />

Bestimmungen der Beitrittserklärung, insbesondere<br />

durch Übersendung einer Kopie eines<br />

gültigen Reisepasses oder Personalausweises,<br />

zu identifizieren. Bei juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />

die Identifikation durch einen Handels- oder<br />

Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />

jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />

oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />

Personen. Der Gesellschafter ist verpflichtet,<br />

der Gesellschaft diejenigen Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung<br />

etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender<br />

Verpflichtungen benötigt.<br />

(12) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

Wettbewerbsrelevante Informationen<br />

sollen jedoch nur an einen von Berufs<br />

wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für<br />

beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben<br />

werden.<br />

(13) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,7.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung


seines Kapitalanteils bis zum 31.03.2013 (Platzierungsfrist)<br />

in einem oder mehreren Schritten<br />

auf insgesamt bis zu AUD 124.610.000 (zzgl.<br />

fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist berechtigt, das<br />

Gesellschaftskapital abweichend von Satz 1 um<br />

zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals bis zum 31.12.2014 zu<br />

verlängern.<br />

(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />

Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />

Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />

weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />

den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />

Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />

Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />

Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />

Beitrittsangebote und Angebote zur<br />

Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit dem<br />

Gesellschafter nahestehenden Personen bzw.<br />

diesen ihrerseits Nahestehenden zu zehn Prozent<br />

oder mehr am Gesellschaftskapital gemäß<br />

Abs. (1) beteiligt wäre, kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist (unbeschadet der Geltung<br />

des Abs. (5)) ganz oder teilweise annehmen<br />

bzw. nicht annehmen. Der Anbietende hat auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu versichern und nachzuweisen, welche<br />

Personen am Anbietenden direkt und mittelbar<br />

beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar beherrschen<br />

oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />

direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />

des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />

Weise dem Anbietenden Personen nahe stehen.<br />

199<br />

Nahestehende Personen umfassen insbesondere<br />

(i) Familienmitglieder des Anbietenden<br />

(d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern,<br />

Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister<br />

sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii)<br />

Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />

Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />

bzw. den Familienmitgliedern seines<br />

Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder<br />

beherrschte in- oder ausländische Personen-<br />

oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter<br />

in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw.<br />

(vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />

ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />

(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />

oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter<br />

der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />

bzw. Familienmitglieder seines<br />

Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im<br />

Sinne von (vi) sind.<br />

(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des<br />

Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich<br />

jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend<br />

bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

keine natürliche Person direkt als<br />

Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß Abs. (4)<br />

(i) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) hält bzw. zu erwerben<br />

berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) kontrolliert bzw. die<br />

Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />

aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist<br />

bzw. der Treuhandkommanditist<br />

Beteiligungsbeträge der Treugeber der Gesellschaft<br />

jeweils als atypisch stiller Gesellschafter<br />

zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt.<br />

Die Regelungen dieses Vertrags gelten für diesen<br />

Zeitraum soweit möglich sinngemäß.


§ 5<br />

Rechtstellung der Treugeber und Kommanditisten /<br />

Auskunftspflichten<br />

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />

jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />

teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />

halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />

der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />

unmittelbar selbst abschließt.<br />

(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten oder diesen<br />

Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />

Rechte erteilt hat, werden die Treugeber<br />

im Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />

wie Kommanditisten behandelt.<br />

Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />

einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />

Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />

sind ausdrücklich damit einverstanden, dass<br />

die Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />

die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />

mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst<br />

oder durch Bevollmächtigte (entsprechend den<br />

Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags) ausüben,<br />

insbesondere an Beschlussfassungen der<br />

Gesellschafter mitwirken können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird der Treuhandkommanditist diese<br />

Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />

und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />

im Interesse der Treugeber ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />

und § 3 Abs. (6) gelten sinngemäß. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist<br />

aufschiebend bedingt auf die Eintragung des<br />

Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

Die durch eine solche Umwandlung<br />

entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintra-<br />

200<br />

gung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger, das<br />

von dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />

werden kann. Die für den wechselnden<br />

Treugeber im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt AUD 10.<br />

(5) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige<br />

Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />

gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch<br />

verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />

seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede<br />

künftige Änderung seiner steuerrechtlichen<br />

„Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten hat<br />

jeder Gesellschafter Nachweis über den Ort<br />

seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins<br />

Ausland, soll er der Gesellschaft einen inländischen<br />

Zustellungsbevollmächtigten benennen.<br />

Gleiches gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im<br />

Ausland. § 3 Abs. (5) bleibt hiervon unberührt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat überdies<br />

das Recht, von den Gesellschaftern Angaben<br />

zur Erteilung von Auskünften gegenüber<br />

Steuerbehörden oder kontoführenden Banken<br />

zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist,<br />

von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />

zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung<br />

von Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt<br />

genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />

Kommanditist zudem berechtigt, von den Gesellschaftern<br />

die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />

Steuerformulare und -erklärungen oder die<br />

Mitwirkung hierbei zu verlangen.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

Kapitalkonten geführt:<br />

a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />

Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf<br />

dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimm-<br />

und Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19<br />

– für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.


) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />

Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />

gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer<br />

II HGB.<br />

c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />

Kapitalkonto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />

geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />

bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (3) und<br />

(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Gesellschafter sind zur vollständigen Barleistung<br />

des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den Bedingungen<br />

der Beitrittsvereinbarung in der dort<br />

genannten Währung kosten- und spesenfrei für<br />

die Gesellschaft verpflichtet. Der Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio ist vollständig von einem Bankkonto<br />

zu zahlen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls<br />

kann die Zahlung zurückgewiesen werden.<br />

Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen<br />

als den vorstehend genannten Konten als nicht<br />

geleistet.<br />

Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />

werden die Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto<br />

II, dann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />

künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />

201<br />

auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />

Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />

Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine<br />

weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

für die Erbringung der Einlagen ist im<br />

Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über<br />

die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der<br />

Treuhandkommanditist bzw. der geschäftsführende<br />

Kommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />

(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />

ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang<br />

mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />

entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />

Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />

Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />

vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />

das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />

Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />

Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu verrechnen.<br />

(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />

eines in Verzug geratenen Gesellschafters<br />

unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />

Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />

der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter der Gesellschaft die diesbezüglichen<br />

Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale<br />

in Höhe von AUD 800 zu ersetzen.<br />

Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, kann der betroffene Gesellschafter<br />

einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />

eine Schadens nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Gesellschafter Verzugszinsen<br />

in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />

Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />

Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />

der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.


(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />

die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstige Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft<br />

ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung<br />

an. Die Gesellschaft ist somit berechtigt,<br />

die entsprechenden Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />

dem jeweiligen Treugeber geltend zu<br />

machen; ein darüber hinausgehender Anspruch<br />

der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Kapitalanteils zzgl.<br />

Agio hinaus übernehmen die Gesellschafter keine<br />

weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder<br />

Haftungen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der<br />

Gesellschaft. Unberührt von diesem vertraglichen<br />

Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />

über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />

Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />

gemäß Treuhandvertrag, gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet<br />

ist ausschließlich der geschäftsführende<br />

Kommanditist. Der Komplementär ist im Innenverhältnis<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Den übrigen Kommanditisten stehen<br />

keine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte<br />

für die gesamte Dauer der Gesellschaft zu.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />

unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />

Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />

Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />

ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />

Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />

Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />

zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />

mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem<br />

Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

202<br />

Folgende Handlungen kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist ohne Zustimmung der<br />

Gesellschafter vornehmen:<br />

(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />

Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

durch die Gesellschaft bzw. das vorgeschaltete<br />

Treuhandvermögen in australischen<br />

Dollar zur Finanzierung der Investitionen der<br />

Gesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens,<br />

einschließlich der Möglichkeit<br />

der Eigenkapitalvorfinanzierung, sowie<br />

die Bestellung hierfür üblicher Sicherheiten.<br />

Eine etwaige Eigenkapitalvorfinanzierung<br />

muss dabei in jedem Fall mit der Platzierungsfrist<br />

(unter Berücksichtigung etwaiger<br />

Verlängerungsperioden) enden;<br />

(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />

Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />

(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />

Aufhebung der Geschäftsbesorgungs- und<br />

Dienstleistungsverträge der Gesellschaft;<br />

(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />

Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude<br />

(655 – 661 Bourke Street, Melbourne, Victoria,<br />

<strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />

11306 Folio 170), dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen für<br />

dessen Erwerb nicht hergestellt werden<br />

(können). Dies erfolgt ggf. auch als Weisung<br />

oder über eine sonstige Mitteilung an den<br />

Treuhänder des der Gesellschaft vorgeschalteten<br />

Treuhandvermögens.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />

sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

(c) die Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />

durch den Treuhänder des Treuhandvermögens,<br />

sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag


10 Prozent oder weniger der vermietbaren<br />

Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />

(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />

der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />

– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />

und / oder zur Finanzierung<br />

von Investitionen einschließlich solcher<br />

für Instandhaltung, Modernisierung und<br />

Sanierung des Grundstücks / Gebäudes –,<br />

die auf AUD 10 Mio. begrenzt sein müssen,<br />

es sei denn, es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf<br />

bzw. Gefahr im Verzug für das<br />

Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft,<br />

und der Abschluss von Zins- und Währungssicherungsgeschäften<br />

sowie der Abschluss<br />

von Verträgen über Sicherheiten in diesem<br />

Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />

Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

(e) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />

(f) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />

(g) die Zustimmung zu den Geschäftsvorfällen<br />

unter (c), (d) und (e) auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

sowie zu Entscheidungen<br />

des Treuhänders des Treuhandvermögens im<br />

für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />

gewöhnlichen Geschäft.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf es<br />

für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie deren Organe sind bezüglich<br />

aller Rechtsgeschäfte zwischen ihnen und<br />

der Gesellschaft sowie den Kommanditisten von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

(5) Der Komplementär vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

wird hiermit, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis<br />

und soweit gesetzlich<br />

zulässig, Generalvollmacht zur Vertretung der<br />

203<br />

Gesellschaft erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />

ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die Vollmacht ist nach außen inhaltlich<br />

nicht beschränkt.<br />

(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch<br />

Beschluss zu widerrufen.<br />

(7) Mit dem Ausscheiden des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten bzw. des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters aus der Gesellschaft erlischt<br />

dessen jeweilige Geschäftsführungs- und<br />

Vertretungsbefugnis automatisch, insbesondere<br />

sofern vom Kündigungsrecht gemäß § 25<br />

Gebrauch gemacht wird.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist ist zur<br />

Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />

Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />

oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

berechtigt. Die Verantwortung für die Geschäftsführung<br />

verbleibt jedoch stets beim geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft am Sitz<br />

der Gesellschaft zu üblichen Bürozeiten selbst<br />

einzusehen oder durch einen Angehörigen<br />

der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen. Der vorab<br />

mitzuteilende Prüfungszweck bestimmt den<br />

Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die<br />

Mitgesellschafter sind vor einer Kenntnisnahme<br />

ihrer personenbezogenen Daten durch einen<br />

einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen<br />

(Datenschutz).<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist informiert<br />

die Gesellschafter und, soweit vorhanden, den<br />

Beirat über wesentliche geschäftliche Vorgänge<br />

und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />

Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />

zu berichten.


(4) Alle Gesellschafter bzw. Treugeber und deren<br />

mögliche Vertreter haben über sämtliche Angelegenheiten<br />

und Unterlagen der Gesellschaft,<br />

insbesondere wettbewerbsrelevante Informationen,<br />

gegenüber Dritten Stillschweigen<br />

zu bewahren. Unterlagen und Informationen<br />

betreffend die Gesellschaft, insbesondere wettbewerbsrelevante<br />

Informationen, dürfen nur an<br />

einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichteten und für beide Seiten vertrauenswürdigen<br />

Dritten (Berater) weitergegeben<br />

werden; dieser darf von der Verschwiegenheit<br />

nicht entbunden werden.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon<br />

ausgenommen ist die Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des<br />

§ 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf<br />

von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des<br />

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />

und der Gesellschafter bzw. Treugeber von den<br />

Anspruch begründenden Umständen und der<br />

Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjähren Ansprüche auf<br />

Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs. Für vorsätzliche<br />

verursachte Schäden und für Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit gilt die Verjährungsfrist von zehn<br />

Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen.<br />

§ 12<br />

Beirat<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der<br />

aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein<br />

Ersatzmitglied gewählt werden. Beiratsmitglieder<br />

können ausschließlich Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

sein. Im Fall der Wahl eines Beirates gilt:<br />

204<br />

a) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit<br />

bis zum Ablauf des fünften Jahres bestellt,<br />

das auf ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf<br />

dieser Zeit bleibt ein Beiratsmitglied so lange<br />

im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.<br />

Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein<br />

Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus<br />

oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied an<br />

dessen Stelle nach. Haben die Gesellschafter<br />

kein Ersatzmitglied gewählt, rückt als<br />

nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />

die nächstmeisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hatte, wenn<br />

diese die Wahl annimmt. Sofern das nachrückende<br />

Mitglied die Wahl nicht annimmt<br />

bzw. keine andere Person Stimmen bei der<br />

vorangegangenen Beiratswahl erhalten hat,<br />

bestimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

eine Person, die diese Funktion<br />

annimmt, als nachrückendes Mitglied des<br />

Beirats. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds<br />

bzw. des nachrückenden Mitglieds endet mit<br />

der regulären Amtszeit des Beiratsmitglieds,<br />

an dessen Stelle das Ersatzmitglied bzw. das<br />

nachrückende Mitglied zum Beiratsmitglied<br />

wurde.<br />

b) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist einen<br />

vorläufigen Beirat bestellen.<br />

c) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn<br />

mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend<br />

sind.<br />

d) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen<br />

Vorsitzenden. Sitzungen des Beirats können<br />

in Form von Sitzungen bei Anwesenheit oder<br />

in Form von Telefonkonferenzen stattfinden.<br />

e) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Der Beirat ist<br />

nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten Weisungen zu erteilen<br />

oder solche Maßnahmen zu treffen, die der<br />

Gesellschaft Kosten verursachen. Er kann<br />

jedoch von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />

und eines seiner Mitglieder oder einen


sachverständigen Dritten auf Kosten der<br />

Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaft einzusehen und Bericht<br />

zu erstatten.<br />

f) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an<br />

den Gesellschafterversammlungen gemäß<br />

§ 17 dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des<br />

Beirats nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender<br />

Vertreter an den Beiratssitzungen<br />

teil; der geschäftsführende Kommanditist<br />

seinerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />

teilzunehmen.<br />

g) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />

ausgenommen ist die Haftung für Schäden<br />

infolge Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit einer Person. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der<br />

Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />

Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />

in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei vorsätzlichem Handeln spätestens<br />

nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs.<br />

h) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />

dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />

führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

i) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der<br />

Erstattung seiner Auslagen eine Vergütung<br />

in Höhe von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Änderungen<br />

hierzu sind durch die Gesellschafter<br />

zu beschließen.<br />

205<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch<br />

Beschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

grundsätzlich im Wege des schriftlichen<br />

Umlaufverfahrens in Textform gefasst. Das<br />

schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />

bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />

in dem auf den Schluss der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />

folgenden Geschäftsjahres,<br />

durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer<br />

Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />

Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />

Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens<br />

gefasst werden, das in Form einer<br />

Präsenzveranstaltung mit internetgestützter<br />

Übertragung der Versammlung oder in Form<br />

eines internetgestützten Abstimmungsprozesses<br />

nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt<br />

werden kann. In diesen Fällen werden den<br />

Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung<br />

erforderlichen Informationen und Dokumente<br />

in Textform ggf. zum Abruf von einer<br />

Internet-Site übermittelt. Auf ausdrücklichen<br />

Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr<br />

Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem<br />

Weg erklärt haben, die notwendigen Informationen<br />

zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail<br />

übermittelt. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 17<br />

entsprechend.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />

I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />

(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende


Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />

müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />

dieser ist berechtigt, das ihm<br />

zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />

Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />

einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />

ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />

eine einheitliche Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />

Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, dem<br />

Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat<br />

besteht und zumindest eines seiner Mitglieder<br />

an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem<br />

Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

in Textform (einschließlich Telefax<br />

oder E-Mail) zu übersenden.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />

Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge.<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen widerspricht.<br />

206<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />

Abs. (3) Satz 1;<br />

d) Entlastung des Komplementärs und des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />

weitere Kapitalerhöhungen;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d), und die<br />

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 26<br />

Abs. (1) lit. b), nicht jedoch im Fall des Rücktritts<br />

von der Beitrittsvereinbarung nach § 26<br />

Abs. (1) c);<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. (3);<br />

i) in Abweichung von § 25, die Auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 29;<br />

j) Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />

Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten und die Durchführung von<br />

Neubauvorhaben auf bereits erworbenen<br />

oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />

bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern<br />

die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen<br />

Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen (klarstellend wird<br />

festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

des Treuhandvermögens sowie der<br />

Erwerb des Grundstücks „655 – 661 Bourke<br />

Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate<br />

of Title Volume 11306 Folio 170“ durch<br />

den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

keiner erneuten Beschlussfassung<br />

bedarf);


k) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gemäß § 9 Abs. (6);<br />

l) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit der Gesellschaft;<br />

m) die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />

nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />

den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />

dürfen.<br />

n) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

insbesondere der Treuhandanteile<br />

am Treuhandvermögen.<br />

Zustimmung zu Beschlüssen des Treuhänders<br />

des Treuhandvermögens:<br />

o) zur Veräußerung des Treuhandvermögens<br />

oder wesentlicher Teile davon;<br />

p) zur Begründung, Änderung oder Aufhebung<br />

von Miet- und Pachtverträgen durch den<br />

Treuhänder des im Treuhandvermögen gehaltenen<br />

Rechts, sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag<br />

mehr als 10 Prozent der vermietbaren<br />

Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />

q) zum Erwerb von Beteiligungen, Grundstücken<br />

oder grundstücksgleichen Rechten und<br />

Durchführung von Neubauvorhaben durch<br />

den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />

betreffend den Erwerb des Grundstücks<br />

„655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />

Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />

11306 Folio 170“ durch den Treuhänder<br />

für Rechnung des Treuhandvermögens nicht<br />

einer erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />

r) zur Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und dem Abschluss von Verträgen<br />

über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />

207<br />

nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />

den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />

dürfen;<br />

s) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />

bzw. Aufhebung der Vereinbarungen<br />

des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />

mit dessen jeweiligem Treuhänder (insbesondere<br />

des Treuhandvertrags);<br />

t) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />

bzw. Aufhebung des Investment Management<br />

Agreements durch den Treuhänder<br />

des Treuhandvermögens.<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k),<br />

l), n), o), q) und t) bedürfen einer Mehrheit von<br />

75 Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />

den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(4) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />

Zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />

beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />

Kommanditisten und Treugeber an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />

Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />

Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />

der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />

nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />

werden.


(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründenden<br />

Stellungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />

zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />

Gesellschafters. Die Abstimmungsunterlagen<br />

sind zuvor dem Treuhandkommanditisten und,<br />

soweit vorhanden, dem Beirat mit angemessener<br />

Frist vorzulegen. Soweit diese eigene<br />

Stellungnahmen abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe<br />

der Gesellschafter muss innerhalb von vier<br />

Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Soweit<br />

der Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />

ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum<br />

Ende der Frist nicht eingegangene Stimmen<br />

zählen als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />

der Frist werden der Tag der Absendung<br />

der Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />

Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />

mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />

durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />

für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />

und der Beirat haben das Recht,<br />

die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />

der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />

§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern,<br />

die zusammen mindestens 30 Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt in Textform an die<br />

der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

208<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende Kommanditist oder<br />

eine von ihm benannte Person.<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter,<br />

die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach<br />

Abs. (1) dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zuging, einberufen, ist der Antragsteller<br />

oder der Treuhandkommanditist berechtigt, die<br />

Versammlung einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat, soweit<br />

gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, in<br />

den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn-<br />

und Verlustrechnung) wird, soweit gesetzlich<br />

nichts anders vorgeschrieben, erstmals für<br />

das Geschäftsjahr, in dem sämtliche neuen<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber gemäß § 4 der<br />

Gesellschaft beigetreten sind, und in der Folge


(soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben)<br />

in jedem dritten Jahr von einem vereidigten<br />

Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />

Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende<br />

Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abschlussprüfer.<br />

(4) Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung gemäß §§ 13, 17<br />

dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft<br />

hat den Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten<br />

und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />

auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />

§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse während der Laufzeit der<br />

Platzierungsfrist, soweit möglich auch für<br />

steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />

Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage zeitanteilig ab<br />

dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />

werden. Hierzu werden – soweit erforderlich<br />

– später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil<br />

erhöhenden Gesellschaftern von nach dem<br />

Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />

der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />

bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />

Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger<br />

Höhe zugerechnet sind.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war.<br />

Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen<br />

der Ergebnisverteilung dementsprechend als<br />

Aufwand dieser Gesellschafter.<br />

209<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03.<br />

des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage<br />

von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />

jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />

entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />

-vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />

steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />

Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />

Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />

diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />

durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />

gegenüber der Gesellschaft<br />

zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />

tritt hiermit alle diesbezüglichen<br />

gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten)<br />

Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen<br />

oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt<br />

diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist und,<br />

soweit vorhanden, der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />

den Gesellschaftern einen Vorschlag<br />

über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.


(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />

sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />

nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Entnahmeanspruch<br />

für den Zeitraum ab dem Monatsersten,<br />

der der vertragsgemäßen Leistung<br />

des Kapitalanteils folgt, zusteht. Der Zeitpunkt<br />

für die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus<br />

der Beitrittsvereinbarung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />

auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />

teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2 geleistet<br />

haben.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahres.<br />

(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />

eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />

die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />

oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />

Steuern abzuführen hat und diese Steuern nur<br />

bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />

erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

entfallenden Ausschüttungen von der<br />

Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />

zu erstatten.<br />

§ 21<br />

Vergütung des Komplementärs<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres, erstmals spätestens zum<br />

31.12.2012, zur Zahlung fällig.<br />

210<br />

(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />

die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />

Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />

realisiert wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 21A<br />

Vergütung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 3.000<br />

ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe.<br />

(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines jeden<br />

Jahres, erstmals spätestens zum 31.12.2012,<br />

zur Zahlung fällig.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />

dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />

wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />

entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />

wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />

zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />

den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />

Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />

Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />

ist.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise<br />

darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist schriftlich zugestimmt hat. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann die Zustimmung<br />

insbesondere aus wichtigem Grund<br />

verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />

vor, wenn infolge der Übertragung des<br />

bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil:


a) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

und / oder eine direkt<br />

oder mittelbar hinter diesem oder einem<br />

anderen Gesellschafter stehende natürliche<br />

Person einzeln und / oder zusammen mit<br />

jeweils nahestehenden Personen (im Sinne<br />

des § 4 Abs. (4)) 10 Prozent oder mehr des<br />

Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1)<br />

hält bzw. zu erwerben berechtigt ist oder<br />

10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) kontrolliert bzw. die<br />

Möglichkeit zur Kontrolle hat;<br />

b) bei der Gesellschaft und / oder dem Treuhandvermögen<br />

das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />

Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge<br />

nach australischem Recht entfallen<br />

würden;<br />

c) eine der in § 3 Abs. (5) beschriebenen Personen<br />

Gesellschafter würde;<br />

d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />

Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />

künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />

/ Investmentrecht oder sonstigem<br />

Aufsichtsrecht unterläge;<br />

e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />

Rechtsvorschriften verstoßen würde;<br />

und / oder<br />

f) ein Erwerber sich nicht nach den Vorschriften<br />

des Geldwäschegesetzes in der jeweils<br />

gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Übertragung bzw. Verfügung ist dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige und auf<br />

Nachfrage hat der Gesellschafter dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die zur Entscheidung<br />

über das Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

erforderlichen Angaben zu machen und zu<br />

belegen.<br />

(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

(„BFI“) steht – außer bei Veräußerung der<br />

Beteiligung an der Gesellschaft an Ehepartner,<br />

Eltern oder Kinder – an der Beteiligung eines<br />

211<br />

jeden Gesellschafters bzw. Treugebers einzeln<br />

ein Vorkaufsrecht gemäß den nachstehenden<br />

Bestimmungen zu. Vor Abtretung der Beteiligung<br />

an einen Dritten ist diese zunächst der<br />

BFI schriftlich unter Beifügung einer Kopie des<br />

Kaufvertrags mit dem kaufwilligen Dritten zum<br />

Kauf anzubieten, wobei das Vorkaufsrecht von<br />

der BFI oder einem nach ihrem freien Belieben<br />

zu benennenden Dritten ausgeübt werden<br />

kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />

durch die BFI oder den von ihr benannten<br />

Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />

dem Eingang des im obigen Sinne vollständigen<br />

schriftlichen Angebots zum Kauf der Beteiligung<br />

bei der BFI. Im Übrigen gelten hinsichtlich des<br />

Vorkaufsrechtes die gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§§ 463ff. BGB). Die mit der Veräußerung<br />

und Abtretung entstehenden Kosten, zu denen<br />

auch eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />

Steuern gehören, sind vom verkaufenden Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber zu tragen.<br />

Die BFI kann ihre Beteiligung auch über den<br />

Treuhandkommanditisten halten.<br />

(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />

erfordert, soweit nicht nach diesem Vertrag<br />

bzw. kraft Gesetzes Abweichendes gilt, die<br />

Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Bei Teilung entstehende Gesellschaftsanteile<br />

sollen mindestens AUD 15.000 betragen,<br />

wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

(4) Die Bestellung von Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen<br />

ist grundsätzlich unzulässig,<br />

wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

auf schriftlichen Antrag hiervon nach eigenem<br />

Ermessen Ausnahmen zulassen kann. Eine<br />

Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />

gilt für jede Form von Unterbeteiligungen<br />

oder Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich<br />

als Unterbeteiligung oder vergleichbar anzusehen<br />

ist.<br />

(5) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />

alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheit-


lich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />

und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang<br />

ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Eine<br />

Übertragung kann erst vollzogen werden, wenn<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />

für die Übertragung notwendigen Unterlagen<br />

vollständig zur Verfügung gestellt wurden.<br />

(6) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

Kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />

übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />

Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden<br />

diesem Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt.<br />

Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme<br />

eventuell bei der Gesellschaft anfallender Steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger,<br />

das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />

unter Beifügung einer unterzeichneten Kopie<br />

des Übertragungsvertrags, der gültigen Legitimationsdokumente<br />

und ggf. des Nachweises<br />

der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />

Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />

Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />

über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfül-<br />

212<br />

lung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz<br />

oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />

neuer Gesellschafter.<br />

Mit Versterben eines Gesellschafters wandelt<br />

sich dessen Beteiligung als Direktkommanditist<br />

der Gesellschaft in Treuhandbeteiligungen der<br />

Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />

an der Gesellschaft über den Treuhandkommanditist.<br />

Die Bedingungen der Treuhandverträge<br />

richten sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />

sowie des Treuhandvertrages<br />

im Sinne von § 3 Abs. 3 in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Erklärt ein Erbe, Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigter schriftlich gegenüber dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, dass die<br />

Beteiligung als Direktkommanditist fortbestehen<br />

soll, gilt dies als Kündigung des Treuhandvertrags;<br />

§ 3 Abs. 6 Sätze 1f., § 4 Abs. 5, § 5<br />

Abs. 4 Sätze 3ff. und § 30 gelten entsprechend.<br />

(2) Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f)<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />

sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom<br />

geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />

schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />

Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

(3) Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend § 35<br />

GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

haben zur Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestellen und<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />

Bestellung schriftlich unter Angabe von Namen<br />

und Adresse des Bestellten anzuzeigen. Bis zur<br />

Klärung des Erbfalls ruhen die Stimmrechte, und<br />

ausstehende Ausschüttungen werden zurückbehalten.


Die Erbunterlagen sind in deutscher Sprache<br />

vorzulegen. Andernfalls ist die Gesellschaft berechtigt,<br />

den Erben, Vermächtnisnehmern bzw.<br />

Begünstigten die Kosten für eine Übersetzung in<br />

Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

nach eigenem Ermessen Rechtsgutachten<br />

zu Fragen einzuholen, die sich aus der ausländischen<br />

Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit oder<br />

ausländischem Wohnsitz der Erben, Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten und mögliche<br />

Auswirkungen auf die Gesellschaft ergeben.<br />

Sofern die ausländische Staatsangehörigkeit,<br />

Ansässigkeit bzw. der ausländische Wohnsitz<br />

der Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />

zu Risiken bzw. Zusatzkosten für die<br />

Gesellschaft führen könnte, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, den Erben, Vermächtnisnehmer bzw.<br />

Begünstigten als Gesellschafter abzulehnen, so<br />

dass dieser aus der Gesellschaft ausscheidet;<br />

vorstehender Absatz 2 Sätze 2f. gelten entsprechend.<br />

(4) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />

vorgelegt wird.<br />

(5) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten und Treuhandbeteiligungen<br />

ist zulässig. Ein Testamentsvollstrecker<br />

muss sich stets zur Abgabe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verpflichten.<br />

(6) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend<br />

für die Liquidation eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers, der keine natürliche Person ist.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum 31.12.2027 kündigen, danach<br />

213<br />

mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres. Es handelt sich um eine<br />

langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

mit eingeschränkter Fungibilität. Den Gesellschaftern<br />

sind die Gründe für die lange<br />

Laufzeit des Vertrags zur Erreichung des<br />

Zwecks bekannt und bewusst.<br />

b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

c) Der Treuhandkommanditist kann nur mit<br />

Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />

Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

(2) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sind berechtigt, auch vor Ablauf<br />

der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />

der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />

erstmals jedoch mit Wirkung zum 31.12.2015.<br />

Die Kündigungserklärung muss mit einer Frist<br />

von sechs Monaten erfolgen.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der<br />

Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />

Gesellschaft.<br />

(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile<br />

insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten<br />

Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />

wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />

es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />

fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen<br />

Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet, sofern nicht in diesem<br />

Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt,<br />

aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />

gekündigt hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

§ 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt;


) ihm aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />

das Gesellschaftsverhältnis aus<br />

wichtigem Grund gekündigt worden ist und<br />

der geschäftsführende Kommanditist ihm<br />

gegenüber mittels schriftlicher Kündigungserklärung<br />

die Kündigung ausspricht, mit<br />

Wirksamwerden der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber seitens des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gemäß § 7 der Rücktritt<br />

von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />

ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist und der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Gesellschafter durch<br />

schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt,<br />

mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter<br />

durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil die Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />

worden ist, oder der Gesellschafter<br />

eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />

Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />

von einem Gläubiger gepfändet<br />

und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />

innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />

wird;<br />

g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil und soweit in der<br />

Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />

Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />

a) bis f) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />

Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente<br />

214<br />

beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />

erfolgt. Dies gilt entsprechend im Fall des<br />

§ 24, wenn kein Rechtsnachfolger Gesellschafter<br />

wird.<br />

Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />

so dass bei Vorliegen einer der in<br />

vorstehendem Satz genannten Fälle bezüglich<br />

eines Treugebers der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten anteilig herabgesetzt<br />

werden kann.<br />

(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />

Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />

§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />

fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />

den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

tritt die BFI der Gesellschaft als Komplementär<br />

ohne Kapitalanteil mit sofortiger<br />

Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt die BFI von<br />

der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der<br />

BFI bereits entstandenen und bis zur Eintragung<br />

der BFI in das Handelsregister noch entstehenden<br />

Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

kann gemäß § 15 Abs. (1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter<br />

Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />

Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />

eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />

zwischen Treugebern und dem<br />

Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />

Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />

nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />

fortzusetzen; die entsprechende Verpflichtung<br />

trifft den neuen Treuhandkommanditisten.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />

Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

mit der Folge des § 27.


§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />

Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />

einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />

anderen Treugeber übertragen wird, eine Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />

des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge.<br />

Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />

von dem Treuhandkommanditisten die<br />

Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />

dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />

des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />

zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis f) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender<br />

Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />

in dem Umfang herabgesetzt<br />

werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />

Treugebers entspricht.<br />

(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />

Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />

§ 28 entsprechend.<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />

nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />

auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />

des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />

des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />

(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />

Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />

Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1),<br />

b), d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus,<br />

bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />

gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />

Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />

Verkehrswert der Beteiligung).<br />

215<br />

(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />

bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />

Ansatz.<br />

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />

einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />

Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />

sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />

herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />

den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />

und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen verbindlich<br />

festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />

Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in fünf<br />

gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem<br />

Fall ist der jeweils rückständige Rest mit einem<br />

für Spareinlagen üblichen Zinssatz jährlich zu<br />

verzinsen.<br />

(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine<br />

Haftung der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />

des Komplementärs, für die Erfüllung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens oder der<br />

Abfindung ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />

entsprechend.


(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />

der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz<br />

seiner nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />

bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß<br />

dem separat abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

hat), danach gegenüber dem<br />

Komplementär und dem Treuhandkommanditisten<br />

sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />

auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />

(Auseinandersetzungsguthaben)<br />

wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />

geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs<br />

für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />

§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und ­kosten<br />

Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />

bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den<br />

Tod hinaus geltende, von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zu Gunsten des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister ermächtigt, an denen<br />

ein Kommanditist mitzuwirken hat, zur Verfügung<br />

zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, die Verwendung eines Musters zu verlangen.<br />

Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht,<br />

seine Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

Das Gleiche gilt für auf Grund von Rechtsnachfolge<br />

oder Übertragung neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />

§ 31<br />

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber haben der Gesellschaft<br />

jeweils schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer,<br />

E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie Änderungen<br />

derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />

216<br />

Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Adresse,<br />

Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />

gelten als dem Gesellschafter bzw. Treugeber am<br />

nächsten Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

durch Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1<br />

übermittelte Bankverbindung des Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers mit schuldbefreiender Wirkung zu<br />

erfüllen. Wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />

vom Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />

Rechtsnachfolger die Angabe einer Bankverbindung<br />

(sowie den Nachweis der Berechtigtenstellung) zu<br />

verlangen bzw. Zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />

dem Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />

Rechtsnachfolger im Fall eines nicht ausreichenden<br />

Nachweises durch Hinterlegung zu erfüllen.<br />

§ 32<br />

Schriftform<br />

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />

vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Form erforderlich ist. Auch eine<br />

von dem Gesellschaftsvertrag abweichende lang<br />

andauernde Übung hat keine Änderung des<br />

Gesellschaftsvertrags zur Folge und begründet<br />

keine über den Gesellschaftsvertrag hinausgehenden<br />

Rechte der Gesellschafter, deren<br />

Geschäftsführung oder einzelner Gesellschafter.<br />

(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />

auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />

verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft genügt die<br />

Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 33<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, wird dadurch<br />

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw.<br />

undurchführbarer Bestimmungen treten solche<br />

Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise


dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmungen am<br />

nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn<br />

sich bei der Durchführung des Vertrags eine<br />

ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.<br />

(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />

Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv- oder Passivprozesse von der<br />

Gesellschaft selbst geführt werden.<br />

(3) Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind berechtigt,<br />

bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsvertrag und dem<br />

damit begründeten Gesellschafterverhältnis die<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen<br />

und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren<br />

richtet sich nach den geltenden Regelungen<br />

der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e.V. Geht eine Beteiligung an der<br />

Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf einen neuen Gesellschafter bzw. einen<br />

neuen Treugeber über, so gelten die Regelungen<br />

dieser Schlichtungsvereinbarung auch<br />

für den neuen Gesellschafter bzw. den neuen<br />

Treugeber. Ein ausscheidender Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf<br />

das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 34<br />

Datenschutz und Weitergabe von Informationen<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />

Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />

die in der Beitrittsvereinbarung des Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers mitgeteilten personenbezogenen<br />

Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die<br />

zukünftig in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung des Gesellschafters erhoben werden (zusammen<br />

„Daten“) durch die Real I.S. AG sowie durch<br />

die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

befassten Personen (der Vertriebspartner, der<br />

Geschäftsbesorger der Gesellschaft, zur Berufsver-<br />

217<br />

schwiegenheit verpflichtete Wirtschaftprüfer und<br />

Steuerberater der Gesellschaft und die finanzierenden<br />

Kreditinstitute) ausschließlich zur Begründung<br />

und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters<br />

und zu seiner Betreuung in EDV-Anlagen gespeichert,<br />

verarbeitet und genutzt und nach Beendigung<br />

seiner Beteiligung gelöscht werden, soweit eine<br />

Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht<br />

erforderlich ist. Dies schließt erforderliche Übermittlungen<br />

von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />

(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />

Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />

des Gesellschafters bzw. Treugebers<br />

durch den Steuerberater der Gesellschaft) mit ein.<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />

Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />

der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />

Änderungen bezüglich der Daten des Gesellschafters<br />

bzw. des Treugebers an die Gesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />

der Gesellschaft übermittelt. Für den<br />

Fall, dass Beteiligungen an der Gesellschaft an einer<br />

offiziellen Zweitmarktplattform bzw. einer vergleichbaren<br />

Institution angeboten werden oder angeboten<br />

werden sollen, sind der geschäftsführende Kommanditist<br />

und der Geschäftsbesorger der Gesellschaft<br />

berechtigt, anonyme Auskünfte über die Beteiligung<br />

des Gesellschafters zu erteilen und Informationen<br />

über die Gesellschaft und die Beteiligung an die<br />

entsprechenden Stellen weiterzuleiten.<br />

§ 35<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag und alle mit ihm im<br />

Zusammenhang stehenden Ansprüche, einschließlich<br />

nicht auf vertraglichen Beziehungen beruhende<br />

Ansprüche, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland.


München, 07.12.2011<br />

Ort, Datum<br />

Ralph Andermann und Jan Essers<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Gründungskommanditist /<br />

geschäftsführender Kommanditist<br />

Markus Mayer und Susanne Drost<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die Real I.S. Fund Management GmbH<br />

Komplementär<br />

Dr. Rainer Polster<br />

als Geschäftsführer<br />

für die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

Treuhandkommanditist<br />

Josef Brandhuber und Jochen Schenk<br />

jeweils als Geschäftsführer<br />

für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft GmbH<br />

218


14. Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der „Beitrittsvereinbarung“ genannten Person<br />

– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />

und<br />

der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –<br />

Präambel<br />

Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG (im Folgenden „Gesellschaft“)<br />

zu beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />

Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder,<br />

der sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt,<br />

seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />

Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />

einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft<br />

hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

gibt der Treugeber ein verbindliches Angebot zum<br />

Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrags ab.<br />

Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern der Treugeber<br />

nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der<br />

Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme durch<br />

den Treuhänder wirksam. Der Treuhänder kann das<br />

Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nach<br />

Zulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />

annehmen. Durch die Annahme des Angebots zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder wird<br />

die Stellung als Treugeber begründet.<br />

Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />

verschiedene Verträge abgeschlossen oder<br />

auf sie übertragen worden sind oder noch abgeschlossen<br />

werden, insbesondere über den Erwerb<br />

von Treuhandanteilen am BF Australia 8 Trust, über<br />

den das Fondsobjekt (Grundstück nebst aufstehendem<br />

Gebäude „655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />

Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume 11306<br />

219<br />

Folio 170“) gehalten wird. Hinsichtlich der bereits<br />

abgeschlossenen Verträge wird im Übrigen auf § 3<br />

Abs. (7) und § 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Gesellschaft verwiesen.<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag und Vollmacht<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />

Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags<br />

zu erwerben und zu verwalten,<br />

der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />

Anlegers angegeben ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />

AUD 15.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und<br />

dem Treugeber gelten die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden<br />

„Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit<br />

dieser Treuhandvertrag keine abweichenden<br />

Bestimmungen enthält. Klargestellt wird, dass die<br />

Treugeber untereinander keine Innengesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bilden.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf das Halten und die Verwaltung der Kommanditanteile<br />

gemäß diesem Treuhandvertrag. Der<br />

Treugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />

Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />

Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 dieses<br />

Vertrags verwiesen.<br />

5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,<br />

für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />

einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />

bedürfen.<br />

6. Der Treugeber erteilt hiermit dem Treuhänder<br />

Vollmacht zu den Rechtsgeschäften und Handlungen,<br />

die zur Vornahme, Durchführung und<br />

Abwicklung der vorgenannten und in diesem<br />

Vertrag geregelten Geschäfte notwendig oder<br />

zweckmäßig sind. Von den Beschränkungen des


§ 181 BGB ist der Treuhänder insoweit befreit, als<br />

er als Vertreter aller Treugeber Geschäfte tätigt<br />

und Erklärungen abgibt. Er ist berechtigt, für<br />

einzelne Arten von Geschäften oder in einzelnen<br />

Fällen Untervollmacht zu erteilen. Er kann durch<br />

einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

im eigenen Namen und auf eigene Rechnung<br />

Dritten Tätigkeiten der Treuhand übertragen und<br />

ihnen insoweit erforderliche Bevollmächtigung<br />

erteilen; die Verantwortlichkeit der Treuhandschaft<br />

verbleibt in jedem Fall beim Treuhänder.<br />

§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen<br />

Kapitalanteil nach Maßgabe von § 3 Abs. (3), (5)<br />

sowie § 4 Abs. (2) und (3) bis (5) des Gesellschaftsvertrags<br />

bzw. stellt der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag<br />

des Treugebers (einschließlich Agio)<br />

bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen<br />

in § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als<br />

atypisch stiller Gesellschafter / so gestellte Person<br />

zur Verfügung.<br />

2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />

Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses<br />

Vertrags und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />

Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere<br />

Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />

nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />

Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />

Für den Treuhänder wird eine Haftsumme in<br />

Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9) des Gesellschaftsvertrags<br />

im Handelsregister eingetragen.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des<br />

jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich dieser<br />

Kommanditist ist.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. 5 Prozent Agio auf das Konto der Gesellschaft<br />

erbracht hat.<br />

220<br />

§ 3<br />

Treugeberregister und Datenschutz<br />

1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein Register<br />

mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />

bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass<br />

die in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers<br />

mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie<br />

weitere personenbezogene Daten, die zukünftig<br />

in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />

Beteiligung des Treugebers erhoben werden<br />

(zusammen „Daten“), durch die Gesellschaft, den<br />

Treuhänder sowie die mit der Begründung und<br />

Verwaltung der Beteiligung befassten Personen<br />

(der Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der<br />

Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

der Gesellschaft und die finanzierenden Kreditinstitute)<br />

in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet<br />

und genutzt werden. Sie werden ausschließlich<br />

zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />

des Treugebers und zu seiner Betreuung<br />

verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung<br />

gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach<br />

gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />

Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />

von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />

(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />

Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das<br />

Wohnsitzfinanzamt des Treugebers durch den<br />

Steuerberater der Gesellschaft) ein. Der Treugeber<br />

erklärt sich damit einverstanden, dass der<br />

vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />

Änderungen bezüglich der Daten des Treugebers<br />

an den Treuhänder und an die Gesellschaft und<br />

den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft<br />

übermittelt. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />

auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.


§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis entsprechend<br />

seinem Beteiligungsbetrag alle Rechte<br />

und Pflichten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im<br />

Hinblick auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B.<br />

Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />

für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />

Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. 5 Prozent Agio hinaus übernehmen<br />

die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten.<br />

5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Gesellschaft, vertreten durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag<br />

unter Beachtung von § 1 Abs. 2<br />

auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich<br />

5 Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />

die Erhebung einer Schadenpauschale<br />

und Verzugszinsen durch die Gesellschaft gegen<br />

den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (3) bis (6) des<br />

Gesellschaftsvertrags.<br />

6. Der Treugeber hat sich gegenüber dem Treuhänder<br />

durch Übersendung einer Kopie seines<br />

gültigen Reisepasses oder Personalausweises<br />

zu identifizieren; bei juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />

die Identifikation durch einen Handels- oder<br />

221<br />

Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />

jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />

oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />

Personen. Insbesondere ist der Treugeber<br />

verpflichtet, dem Treuhänder diejenigen Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen, die dieser zur<br />

Erfüllung etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz<br />

ergebender Verpflichtungen benötigt.<br />

§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />

dem für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteil auf den festgestellten Gewinn,<br />

die beschlossenen Entnahmen oder Vorabauszahlungen<br />

gemäß § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Gesellschaft sowie dasjenige, was ihm<br />

im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber ab.<br />

Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio auf dem Konto der Gesellschaft.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />

hiermit an. Der Treuhänder bleibt ermächtigt, die<br />

an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im<br />

eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den Treugeber in der Höhe des von<br />

diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an.<br />

Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers in das Handelsregister.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />

des Treuhänders Maßnahmen der<br />

Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />

durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom<br />

Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />

in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des


Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />

Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />

jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber im<br />

Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungsbeträge.<br />

4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und unter<br />

Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />

übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr,<br />

soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5 und 6<br />

unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen oder sich zur<br />

Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben<br />

geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Gesellschafterbeschlüssen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren)<br />

teilzunehmen. Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />

unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />

dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />

zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />

eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />

Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />

(§ 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags)<br />

und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />

wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />

den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />

keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />

erteilt hat. Der Treugeber erhält von dem Treuhänder<br />

die Niederschriften über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

222<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht, Informationsrechte<br />

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

Konten entsprechend den in § 6 des Gesellschaftsvertrags<br />

vorgesehenen Konten zu führen.<br />

Die Treuhandbuchhaltung ist zusammen mit dem<br />

Jahresabschluss von dem Abschlussprüfer zu prüfen,<br />

sofern gemäß § 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags<br />

eine solche Prüfung stattfindet.<br />

2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

4. Der Treuhänder ermöglicht dem Treugeber, die<br />

Rechte nach § 166 HGB gegenüber der Gesellschaft<br />

wahrzunehmen.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen<br />

Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil des Treuhänders<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto<br />

I) ist maßgebend für das Stimmrecht sowie<br />

– vorbehaltlich des § 19 Abs. (1), (2) und § 20<br />

Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags – für die<br />

Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht und die<br />

Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />

zu. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags bleibt<br />

unberührt.


§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />

kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />

bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf<br />

Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />

gemäß dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />

gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />

wenn die Anforderungen von vorstehendem Satz<br />

1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 dieses Vertrags<br />

sowie die diesbezüglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

gewahrt bleiben.<br />

2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 dieses Vertrages<br />

unverändert und einheitlich fortgeführt. Der<br />

Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich<br />

nur einzelner Treugeberkonten ist nicht<br />

möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag kündigen,<br />

indem er seine Beteiligung gemäß § 5<br />

Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />

umwandelt.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />

ordentlich erstmals zum 31.12.2027<br />

mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus wichtigem<br />

Grund gekündigt werden.<br />

Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich<br />

zu erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 4 Abs. 5, § 12 dieses Vertrags);<br />

b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus der<br />

Gesellschaft ausscheidet (§ 11 dieses Vertrags);<br />

223<br />

c) der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />

ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit.<br />

b) bis g), Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und<br />

somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für<br />

den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der<br />

Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend. Außer bei Beendigung<br />

des Treuhandvertrags gemäß Abs. 2 lit. c)<br />

kann der Treugeber vom Treuhänder statt der Kapitalherabsetzung<br />

die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder<br />

eine von ihm benannte dritte Person verlangen.<br />

Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang<br />

des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. 2 des<br />

Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />

endet der Treuhandvertrag.<br />

Für die Übertragung von Beteiligungen an der Gesellschaft<br />

im Rahmen einer Auseinandersetzung der<br />

Erbengemeinschaft ist allerdings die Zustimmung<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags erforderlich,<br />

wenn diese Auseinandersetzung zur Folge hat, dass<br />

eine Beteiligung nicht entsprechend den Erbquoten<br />

der Erben direkt übergeht. Die §§ 24 und 27 des Gesellschaftsvertrags<br />

gelten im Übrigen entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden des Treuhänders<br />

1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft aus,<br />

kann diese gemäß § 26 Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags<br />

mit einem neuen Treuhänder<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhänder<br />

bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhänder<br />

bestellt, hat der Treugeber mit diesem den


Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />

Gesellschafterbeschlusses fortzuführen;<br />

das Recht des Treugebers zur Kündigung des<br />

Treuhandvertrags und Wechsel in die Stellung als<br />

Kommanditist der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1<br />

dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 12<br />

Rücktritt des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />

hat, undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />

in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />

zu erhöhen;<br />

c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />

in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />

waren.<br />

2. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen.<br />

Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei<br />

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />

einer vertragswesentlichen Pflicht in einer<br />

den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).<br />

Dies gilt auch in dem Fall, dass der<br />

Treuhänder Aufgaben an Dritte überträgt. Der<br />

Treuhänder haftet, soweit er seine Aufgaben oder<br />

Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />

wie für eigenes Verschulden.<br />

2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele, oder dafür, dass der geschäftsführende<br />

Kommanditist, der gegebenenfalls gewählte<br />

224<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />

der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />

Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />

die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />

Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />

solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />

Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />

sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />

der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />

schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />

führt zum Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000<br />

jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2013 jährlich um 2 Prozent.<br />

2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2012.<br />

3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die


dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für die<br />

Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der<br />

Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />

entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und<br />

ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht notarielle<br />

Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />

– insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt<br />

die Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand,<br />

Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />

225<br />

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />

kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />

Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

3. Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten<br />

aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

und diesem Treuhandvertrag und<br />

dem damit begründeten Gesellschafts- und Vertragsverhältnis<br />

die Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />

oder den Treuhänder ein Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />

sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

e. V. Geht eine treuhändisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber<br />

über, überträgt der Verkäufer seine Rechte<br />

und Pflichten aus dem Treuhandvertrag, der mit<br />

dem Treuhänder besteht, so dass die Regelungen<br />

dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />

neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender<br />

Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf das<br />

Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 18<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Geschäftsführer<br />

Treugeber<br />

Datum (Annahme des Angebots des Anlegers durch<br />

den Treuhänder)


15. Abwicklungshinweise<br />

Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie von Ihrem<br />

Anlageberater / Vermittler.<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />

mittelbar über den Treuhandkommanditisten beizutreten,<br />

reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />

und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder<br />

senden Sie diese an die<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Investorenservice<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Die Real I.S. nimmt gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

die Beitrittsvereinbarungen und sonstige<br />

Willenserklärungen der Anleger entgegen (§ 4<br />

Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV) und agiert auch insoweit<br />

als Empfangsvertreter für alle Erklärungen, die<br />

der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

abzugeben sind.<br />

15.1 Bei Fernabsatzverträgen<br />

Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

zum mittelbaren Beitritt zur <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />

entschlossen haben, hat / wird Ihnen Ihr Anlageberater<br />

/ Vermittler eine Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />

gesondert zukommen lassen. Diese<br />

ist auf die Besonderheiten von Fernabsatzverträgen<br />

zugeschnitten.<br />

Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere,<br />

wenn der Treuhandvertrag mit einem<br />

Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von<br />

Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon,<br />

Fax, E-Mail) zustande kommt, es sei denn, dass der<br />

Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />

organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems<br />

erfolgt.<br />

Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG beizutreten beabsichtigen, teilt<br />

Ihnen Ihr Anlageberater / Vermittler mit.<br />

226<br />

Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

ausschließlich die vollständig ausgefüllte und<br />

rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzverträge bei Ihrem Anlageberater<br />

/ Vermittler ein oder senden Sie diese an die<br />

Real I.S. AG an die oben genannte Anschrift.<br />

15.2 Allgemeines<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags und dadurch zur mittelbaren<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />

dar. Sie beteiligen sich zunächst mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft.<br />

Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(Details siehe Tz. 13), des Treuhandvertrags<br />

(Details siehe Tz. 14) sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />

Die Beteiligung als Treugeber erfolgt nach Annahme<br />

des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

durch den Treuhandkommanditisten.<br />

Ein gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittsvereinbarung<br />

wird Ihnen zurückgesandt. Die Beitrittsvereinbarungen<br />

werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen<br />

Eingangs registriert und angenommen, sofern<br />

freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />

15.3 Wichtige Hinweise<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit ausschließlichem<br />

Wohnsitz in Deutschland sind, ihre Anteile im Privatvermögen<br />

halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />

Es können sich jedoch natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />

§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />

beteiligen. Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

jedoch freies Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote zur<br />

Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit dem Gesellschafter<br />

nahestehenden Personen bzw. diesen ihrerseits


Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt wäre,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist ganz<br />

oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der<br />

Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />

welche Personen am Anbietenden direkt und<br />

mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar<br />

beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />

direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />

des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem<br />

Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />

Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />

des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />

Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />

Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />

(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />

Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />

bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners<br />

geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />

ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften,<br />

(v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />

bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte<br />

in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />

von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />

oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />

Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />

bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners<br />

und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />

insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />

direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß vorstehendem Absatz<br />

(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben<br />

berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

der Fondsgesellschaft kontrolliert bzw. die Möglichkeit<br />

zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschie-<br />

227<br />

benden Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />

der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />

Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller<br />

Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so<br />

gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für<br />

diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />

ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />

Treugeber ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans oder<br />

<strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

/ Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />

oder <strong>Australien</strong> haben und / oder (iv) die Beteiligung<br />

für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />

und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />

vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />

Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />

Absatz zulassen.<br />

Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />

erforderliche Unterlagen, die sich aus den Verpflichtungen<br />

des Geldwäschegesetzes ergeben, zu überlassen,<br />

vgl. hierzu § 3 Abs. (11) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft. Eine Beteiligung kann<br />

daher nur erfolgen, wenn alle Beitrittsunterlagen<br />

vollständig vorliegen.<br />

15.4 Zahlungsweise und ­termin<br />

Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio<br />

ist als Bareinlage in australischen Dollar vollständig<br />

und ohne Abzug sowie kosten- und spesenfrei für<br />

die Gesellschaft in der in der Beitrittsvereinbarung<br />

festgelegten Weise zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen. Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist


vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in<br />

einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />

geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen<br />

werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung<br />

von einem anderen als den vorstehend genannten<br />

Konten als nicht geleistet. Anleger der Zielgruppe<br />

(Details hierzu siehe Tz. 1.3) müssen im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung keine Meldung nach dem<br />

Außenwirtschaftsgesetz (AWG) machen, andere<br />

Anleger müssen dies eigenverantwortlich im Zuge<br />

eine Beteiligung durch ihren (Rechts-)Berater prüfen<br />

und ggf. berücksichtigen.<br />

Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />

nebst 5 Prozent Agio durch den Anleger durch<br />

Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />

Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />

Konto-Nr. 497 4231722<br />

Bayerische Landesbank<br />

BLZ 700 500 00<br />

IBAN DE69 7005 0000 4974 2317 22<br />

BIC BYLADEMM<br />

15.5 Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats<br />

der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt.<br />

Voraussetzung für die Entnahmeberechtigung<br />

ist, dass die Kapitaleinlage (nebst Agio) vollständig<br />

erbracht wurde.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der<br />

Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06. eines<br />

Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr; erstmalig<br />

zum 30.06.2013 (Details hierzu siehe in § 20<br />

des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft).<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD. Anleger,<br />

die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttungen<br />

/ ihre Entnahmen in Euro wünschen, erhalten<br />

den Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses<br />

sechs Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüt-<br />

228<br />

tung / Entnahme. Der Anleger kann jederzeit seine<br />

Entscheidung durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft zu Händen der Real I.S.<br />

widerrufen und somit jederzeit über die Währung<br />

betreffend die Ausschüttungen / Entnahmen<br />

(AUD oder Euro) entscheiden. Der Widerruf muss<br />

mindestens einen Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin<br />

bei der Real I.S. eingegangen sein.<br />

15.6 Beteiligungshöhe<br />

Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 15.000<br />

zzgl. 5 Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann nach eigenem Ermessen geringere<br />

Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen müssen<br />

(ohne Berücksichtigung des Agios) jeweils durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis).<br />

15.7 Steuerliche Behandlung<br />

Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />

Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />

<strong>Australien</strong> für den einzelnen Anleger sind gemäß<br />

gegenwärtigem australischem Steuerrecht nicht<br />

notwendig. Einzelheiten zum vorgesehenen steuerlichen<br />

Beteiligungskonzept, insbesondere zu den<br />

prognostizierten steuerlichen Belastungen, siehe<br />

unter Tz. 1.10, Tz. 7 sowie Tz. 11.<br />

Vor einer Beteiligung sollte ein Anleger sich in jedem<br />

Fall steuerlich beraten lassen und vor allem auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.4 (ab Seite 46) zu den steuerlichen<br />

Risiken im Rahmen dieses Beteiligungsangebots<br />

vollständig gelesen und verstanden haben.<br />

15.8 Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese<br />

grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />

auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />

unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />

für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />

mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.


15.9 Übertragung, Belastung und Teilung<br />

von Anteilen<br />

Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />

im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />

sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />

verweigert werden kann.<br />

Zu den Beschränkungen im Rahmen einer Übertragung,<br />

Belastung oder Teilung von Anteilen sollte<br />

jeder Anleger die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.12<br />

ab Seite 42, die Ausführungen in Tz. 10.2.8 bei den<br />

rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />

sowie in § 23 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft gelesen<br />

und verstanden haben. Die freie Handelbarkeit<br />

der Vermögensanlage ist durch diese Regelungen<br />

eingeschränkt.<br />

Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteilen gemäß § 23 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ist der<br />

jeweilige Anleger, bzw. dessen Rechtsnachfolger,<br />

verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

oder Teilung seines Gesellschaftsanteils<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen. Gemäß dem<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Real I.S. berechtigt,<br />

für jeden Übertragungs- oder Teilungsvorgang<br />

eine Gebühr für die Umschreibung der Anteile<br />

entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis<br />

zu erheben. Für das Jahr 2012 beträgt die Gebühr<br />

EUR 250 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

je Übertragungs- oder Teilungsvorgang.<br />

15.10 Tod eines Anlegers<br />

Stirbt ein Anleger, geht sein Treuhandanteil direkt<br />

auf seinen Erben bzw. entsprechend der Erbquoten<br />

anteilig auf seine Erben über. Soweit Erben den<br />

Treuhandanteil in Erfüllung eines Vermächtnisses<br />

oder einer Auseinandersetzungsanordnung des<br />

Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />

Begünstigte neuer Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />

War der verstorbene Anleger Direktkommanditist<br />

der Gesellschaft, wandelt sich dessen Kommanditan-<br />

229<br />

teil in Treuhandbeteiligungen der Erben, Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten an der Gesellschaft<br />

über den Treuhandkommanditisten (gemäß den<br />

Bestimmungen des § 24 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />

der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />

Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />

Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />

In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />

Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

übertragen kann / können, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erben<br />

bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch Vorlage<br />

eines Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend<br />

§ 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

haben zur Wahrnehmung ihrer<br />

Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die Bestellung schriftlich<br />

unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />

anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die<br />

Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />

werden zurückbehalten. Die Erbunterlagen sind in<br />

deutscher Sprache vorzulegen (anderenfalls gelten<br />

die entsprechenden Bestimmungen des § 24 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer einer Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft sollten beachten, dass die<br />

Beteiligung (jeweils) direkt (und ggf. anteilig) als<br />

Treuhandbeteiligung auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />

und nicht in Erbengemeinschaft gehalten<br />

wird.<br />

Weitere Details sind in § 24 des als Tz. 13 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu<br />

entnehmen.


15.11 Widerrufsfrist<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum Abschluss<br />

des Treuhandvertrags und der damit zusammenhängenden<br />

Rechtsgeschäfte ohne Angabe von Gründen<br />

zu widerrufen. Der Widerruf ist der Real I.S. AG gegenüber<br />

zu erklären, die auch insoweit als Empfangsvertreter<br />

für die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />

handelt. Die Einzelheiten der Widerrufsregelung<br />

sind in der Beitrittsvereinbarung dargelegt.<br />

15.12 Datenschutz und Weitergabe von<br />

Informationen<br />

Die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der<br />

vom Anleger in der Beitrittsvereinbarung mitgeteilten<br />

personenbezogenen Daten sowie weiterer<br />

personenbezogener Daten, die in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung erhoben werden,<br />

erfolgt in EDV-Anlagen der Real I.S., des Treuhandkommanditisten,<br />

des Komplementärs und des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

bzw. ihrer Geschäftsbesorger. Diese Daten<br />

werden ausschließlich für Zwecke der Begründung<br />

und Verwaltung der Beteiligung des Anlegers an der<br />

Fondsgesellschaft sowie zur Information des vermittelnden<br />

Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />

nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />

Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen der<br />

anwendbaren Datenschutzgesetze werden dabei<br />

strikt beachtet. Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />

an zuständige Finanzbehörden, an die<br />

Kreditgeber der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft sowie die steuerlichen<br />

und rechtlichen Berater und Wirtschaftsprüfer der<br />

Fondsgesellschaft mit ein.<br />

Die Anleger erklären sich mit Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

damit einverstanden, dass der vermittelnde<br />

Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />

der personenbezogenen Daten der Anleger<br />

an die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft übermittelt.<br />

230<br />

Für den Fall, dass Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />

an einer aufsichtlich zugelassenen Zweitmarktplattform<br />

bzw. einer vergleichbaren Institution<br />

angeboten werden oder angeboten werden sollen,<br />

sind der geschäftsführende Kommanditist und der<br />

Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft berechtigt,<br />

anonyme Auskünfte über die Beteiligung des Anlegers<br />

zu erteilen und Informationen über die Fondsgesellschaft<br />

und die Beteiligung an die entsprechenden<br />

Stellen weiterzuleiten.


16. Verbraucherinformationen für<br />

den Fernabsatz<br />

Gemäß § 312c BGB (in Verbindung mit Artikel 246 § 2<br />

in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB) ist die<br />

Fondsgesellschaft bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrags<br />

über <strong>Finanzdienstleistung</strong>en verpflichtet, dem<br />

Anleger folgende Informationen zur Verfügung zu<br />

stellen:<br />

16.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

<strong>Australien</strong> 8 KG<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRA 97898)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

Fonds gesellschaft (Komplementär)<br />

Real I.S. Fund Management GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Treuhandkommanditist<br />

FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />

Geschäftsführer: Matthäus Paulus,<br />

Dr. Rainer Polster, Frank Alexander Paulus<br />

und Anita Dürrwanger-Trautwein<br />

231<br />

b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />

Anbieter, Vertreter<br />

Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Asset management<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />

Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilienaktiengesellschaften und<br />

Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und<br />

unmittelbar zusammenhängenden Geschäften.<br />

Die vorstehend genannten Gesellschaften unterliegen<br />

keiner Aufsicht.<br />

c) Anlageberater / Vermittler<br />

Die Sparkasse / Bank bzw. der Anlageberater /<br />

Vermittler, über die / den Sie den Beteiligungsprospekt,<br />

die Beitrittsvereinbarung und die<br />

Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird Ihnen<br />

gegenüber als Anlageberater(in) / Vermittler(in)<br />

der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />

Sparkasse / Bank oder den sonstigen Anlageberatern<br />

/ Vermittlern zugesandten oder überlassenen<br />

Unterlagen.<br />

16.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und zur <strong>Finanzdienstleistung</strong><br />

selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die<br />

Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten. Die Gesellschaft ist zu<br />

allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu


fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung<br />

des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />

anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />

kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />

ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind,<br />

selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />

lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />

verzinslich anzulegen. Die Gesellschaft ist<br />

nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />

Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach<br />

§ 34c Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1<br />

KWG bedürfen. Die Gesellschaft ist ausschließlich<br />

vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen<br />

Sinn tätig.<br />

b) Gegenstand der konkreten vorliegenden<br />

Anlagemöglichkeit und Zustandekommen des<br />

hierfür erforderlichen Vertrags<br />

Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />

ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers<br />

über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />

an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe<br />

des Treuhandvertrags, der Beitrittsvereinbarung<br />

sowie des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />

Um der Fondsgesellschaft beizutreten<br />

sowie die mit der Beteiligung verbundenen<br />

Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der Anleger<br />

eine vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung bei seinem<br />

Anlageberater oder direkt bei dem Anbieter<br />

einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen<br />

dem Anleger als Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />

als Treuhänder nach Maßgabe<br />

der Beitrittsvereinbarung dar. Die Annahme des<br />

Angebots zum Abschluss des Treuhandvertrags<br />

erfolgt durch den Treuhandkommanditisten. Der<br />

Vertrag kommt durch diese Annahme zustande.<br />

Des Zugangs der Annahmeerklärung des Treuhandkommanditisten<br />

beim Anleger bedarf es für<br />

die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht.<br />

Die von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

wird dem Anleger – nach Unterzeichnung durch<br />

den Treuhandkommanditisten – als Durchschlag<br />

zurückgesandt.<br />

232<br />

c) Leistungsvorbehalte<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz<br />

in Deutschland (und nur in Deutschland<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) sind,<br />

ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und<br />

die Beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl<br />

können sich grundsätzlich natürliche oder<br />

juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft beteiligen. Eine Beteiligung<br />

von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Ferner sind Personen, die (i) Staatsangehörige<br />

der USA, Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s sind,<br />

(ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“),<br />

Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in<br />

den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />

oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, ebenfalls als Kommanditisten bzw. als<br />

Treugeber der Fondsgesellschaft ausgeschlossen.<br />

Anlässlich der Aufnahme und auf Verlangen<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten haben<br />

Anleger zu versichern und nachzuweisen, dass<br />

keine der im vorstehenden Satz genannten<br />

Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von<br />

den Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />

Der Komplementär, der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über<br />

das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten<br />

(Geldwäschegesetz, GWG). Soweit Anleger<br />

nach dem GWG zu erhebende Angaben nicht,<br />

nicht vollständig oder unzutreffend machen,<br />

können der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder der Treuhandkommanditist die Annahme<br />

der Beitrittserklärung versagen.<br />

d) Laufzeit des Treuhandvertrags / Mindestlaufzeit<br />

der Fondsgesellschaft / Kündigung<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen. Der Treuhandvertrag ist unbefristet.<br />

Eine ordentliche Kündigung des Treuhandver-


trags ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals jedoch zum 31.12.2027, möglich.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt<br />

für die Kündigung des Gesellschaftsvertrags.<br />

Einzelheiten hinsichtlich Dauer und Kündigung<br />

der Fondsgesellschaft regelt der Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14) im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />

(Tz. 13). Details zu diesen Regelungen und<br />

Darstellung möglicher wirtschaftlicher Nachteile<br />

einer vorzeitigen Kündigung finden sich im<br />

vorliegenden Beteiligungsprospekt, insbesondere<br />

in Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“, Tz. 14 „Treuhandvertrag“<br />

(dort insbesondere § 9) und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />

(dort insbesondere §§ 27, 28).<br />

e) Beteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />

Gesellschafters bzw. Treugebers soll mindestens<br />

AUD 15.000 (zzgl. 5 Prozent Agio gemäß Beitrittsvereinbarung)<br />

betragen. Der Beteiligungsbetrag<br />

muss (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

f) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent<br />

Agio zu entrichten.<br />

Die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb der Vermögensanlage sowie die weiteren<br />

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

der Vermögensanlage sind den rechtlichen<br />

Grundlagen in Tz. 10.2.4 auf den Seiten 130 f. bzw.<br />

der Seite 131 zu entnehmen. Weitere Kosten und<br />

Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Vermögensanlage nicht zu<br />

erbringen; insbesondere hat er keine weiteren<br />

Zahlungen zu leisten. Angaben zu den steuerlichen<br />

Auswirkungen der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen<br />

Abwicklung finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />

insbesondere in der Tz. 7<br />

„Prognoserechnung“ sowie in Tz. 11 „Steuerliche<br />

Grundlagen“ und in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />

233<br />

g) Zahlungsmodalitäten / Vertragsstrafen<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist gemäß<br />

den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />

(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum<br />

nächstfolgenden Bankarbeitstag) zu erbringen.<br />

Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio nicht<br />

rechtzeitig erbracht, können dem Anleger<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Das Recht zur Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadenersatzforderungen<br />

(z. B. zusätzliche Bearbeitungs- oder Bankgebühren)<br />

bleibt davon unberührt. Entsprechendes<br />

gilt, wenn der Anleger den Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. Agio von einem Konto überweist, das nicht<br />

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />

geführt wird und die Zahlung deshalb zurückgewiesen<br />

wird. Weiterhin ist bei nicht vollständiger<br />

und / oder verspäteter Bereitstellung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. Agio der Rücktritt vom<br />

Treuhandvertrag oder eine Herabsetzung des<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrags durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten möglich.<br />

Im Fall des Rücktritts trägt der Anleger die mit<br />

seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und<br />

die der Gesellschaft entstehenden Schäden,<br />

mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe<br />

des vereinbarten Agios. Im Fall der Herabsetzung<br />

schuldet der Anleger, sofern er nicht einen niedrigeren<br />

Schaden nachweist, einen pauschalen<br />

Schadenersatz in Höhe von AUD 800. Das Recht<br />

zur Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadenersatzforderungen bleibt unberührt<br />

(siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in diesem Beteiligungsprospekt<br />

abgedruckt ist).<br />

h) Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen erhält. Die an den Anleger zu<br />

leistenden angestrebten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

dies beschließt, in Höhe des<br />

Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der Liquiditätsreserve<br />

zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich<br />

eine anteilige Ausschüttung bezogen auf<br />

den vertragsgemäß zu leistenden Kapitalanteil<br />

(ohne Agio) ab dem Ersten des auf die Einzahlung<br />

folgenden Monats. Die Barausschüttungen<br />

erfolgen jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres.<br />

Die Ausschüttungen erfolgen durch die


Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen,<br />

die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger<br />

ausführen, existieren nicht.<br />

i) Beitrittsgrundlage / Vertragsverhältnisse /<br />

spezielle Risiken<br />

Die Einzelheiten zu den Vertragsverhältnissen<br />

sind in der Beitrittsvereinbarung und im Beteiligungsprospekt<br />

enthalten. Diese Dokumente<br />

enthalten eine vollständige Beschreibung der<br />

Vertragsverhältnisse. Die speziellen Risiken der<br />

Beteiligung sind in Tz. 3 des Beteiligungsprospekts<br />

beschrieben. Für nähere Einzelheiten wird auf<br />

diese Dokumente bzw. Informationen verwiesen.<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt<br />

„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ gelten<br />

bis zur Mitteilung von Änderungen.<br />

Die Real I.S. hält den Beteiligungsprospekt zur<br />

kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

16.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />

Die Beitrittsvereinbarung sowie das Vertragsverhältnis<br />

zwischen der Fondsgesellschaft und dem<br />

einzelnen Anleger unterliegen dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von<br />

§ 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes<br />

die gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen<br />

ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags der Sitz des Treuhänders, soweit<br />

dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

b) Sprache<br />

Die Vertragssprache ist deutsch. Die Kommunikation<br />

zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Gesellschaftern<br />

und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />

in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Der Anleger kann seine Vertragserklärung innerhalb<br />

von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen<br />

in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.<br />

234<br />

Die Frist beginnt nach Erhalt der Belehrung in<br />

Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und<br />

auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten<br />

gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1<br />

Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist<br />

genügt die rechtzeitige Absendung des<br />

Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Fax-Nummer: 089 48 90 82 - 296<br />

E-Mail: info@realisag.de<br />

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die<br />

beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.<br />

Zinsen) herauszugeben. Kann der Anleger der<br />

Fondsgesellschaft die empfangene Leistung<br />

sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht<br />

oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem<br />

Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben,<br />

muss er der Fondsgesellschaft insoweit Wertersatz<br />

leisten. Dies kann dazu führen, dass der Anleger<br />

die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />

für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl<br />

erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von<br />

Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt<br />

werden. Die Frist beginnt für den Anleger mit der<br />

Absendung seiner Widerrufserklärung, für die<br />

Fondsgesellschaft mit deren Empfang.<br />

Das Widerrufsrecht des Anlegers erlischt vorzeitig,<br />

wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen<br />

Wunsch des Anlegers vollständig erfüllt ist,<br />

bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.<br />

Die Einzelheiten finden sich in der in der Beitrittsvereinbarung<br />

abgedruckten Widerrufsbelehrung.<br />

16.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />

von Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />

betreffend Fernabsatzverträge über <strong>Finanzdienstleistung</strong>en<br />

können Anleger (unbeschadet<br />

ihres Rechts, die Gerichte anzurufen) die bei der


Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />

anrufen. Die Voraussetzungen für<br />

den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die<br />

Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt<br />

sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung<br />

sind bei der Schlichtungsstelle erhältlich.<br />

Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer<br />

Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von<br />

Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen<br />

Unterlagen bei der Schlichtungsstelle<br />

einzureichen. Der Anleger hat zudem zu versichern,<br />

dass<br />

der Beschwerdegegenstand nicht bereits bei einem<br />

Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit<br />

war oder von dem Beschwerdeführer während<br />

des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />

wird,<br />

die Streitigkeit nicht durch außergerichtlichen<br />

Vergleich beigelegt ist,<br />

ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht abgewiesen<br />

worden ist, weil die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg<br />

bietet,<br />

die Angelegenheit nicht bereits Gegenstand eines<br />

Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />

einer Schlichtungsstelle nach<br />

§ 14 Abs. 1 Unterlassungsklagegesetz oder<br />

einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung<br />

betreibt, ist, und<br />

der Anspruch bei Erhebung der Beschwerde<br />

nicht bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />

sich auf Verjährung beruft.<br />

Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per<br />

Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />

Unterlagen sind dann per Post nachzureichen.<br />

Der Anleger kann sich im Verfahren vertreten<br />

lassen. Die Adresse lautet:<br />

Deutsche Bundesbank<br />

- Schlichtungsstelle -<br />

Postfach 11 12 32<br />

60047 Frankfurt am Main<br />

Tel.: 069 / 2388 - 1907, Fax: 069 / 2388 - 1919<br />

www.bundesbank.de<br />

Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum<br />

Anbieter des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft<br />

und / oder zum Treuhandkommanditisten<br />

sowie alle mit der Verwaltung der Beteiligung<br />

im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betref-<br />

235<br />

fen, steht zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren,<br />

eingerichtet bei der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds, zur Verfügung. Die Voraussetzungen<br />

für den Zugang zu der Schlichtungsstelle<br />

regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung<br />

sind bei der Ombudsstelle erhältlich.<br />

Die Adresse lautet:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />

Postfach 640222<br />

10048 Berlin<br />

Tel.: 030 / 257 616 90, Fax: 030 / 257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die jeweilige Beschwerde ist schriftlich unter<br />

kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung<br />

von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde<br />

notwendigen Unterlagen bei der zuständigen<br />

Schlichtungsstelle einzureichen. Es ist zudem zu<br />

versichern, dass in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />

keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />

die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />

kein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen<br />

wurde. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder<br />

per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />

Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Es ist<br />

möglich, sich im Verfahren vertreten zu lassen.<br />

b) Garantiefonds / Einlagensicherung<br />

Ein Garantiefonds, eine Einlagensicherung oder<br />

andere Entschädigungsregelungen bezogen auf das<br />

Beteiligungsangebot insgesamt bestehen nicht.<br />

16.5 Sprache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />

gestellten Informationen<br />

Die hier zur Verfügung gestellten Informationen<br />

beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

Sie sind während der Dauer des öffentlichen<br />

Angebots wirksam und werden während dieses Zeitraums<br />

ggf. durch einen Nachtrag zum Beteiligungsprospekt<br />

aktualisiert. Sämtliche Informationen stehen nur in<br />

deutscher Sprache zur Verfügung.<br />

Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz.


17. Prospektverantwortung und<br />

Vollständigkeit<br />

17.1 Schlussbemerkungen<br />

Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots und<br />

übernimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16.12.2004 die Verantwortung<br />

für dieses Angebot und die in diesem Beteiligungsprospekt<br />

enthaltenen Angaben und erklärt<br />

als Prospektverantwortlicher, auch im Hinblick auf<br />

§ 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben richtig<br />

und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.<br />

Die im Beteiligungsprospekt gemachten Angaben<br />

berücksichtigen die zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

des Beteiligungsprospekts maßgebenden rechtlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu dieser<br />

Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />

in Deutschland und <strong>Australien</strong>.<br />

Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen aufgrund<br />

künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />

rechtlicher und steuerlicher Grundlagen sowie für<br />

Änderungen und negative Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen in Deutschland<br />

bzw. <strong>Australien</strong>, auch bezüglich der Entwicklung<br />

und Veränderung des relevanten Immobilienmarkts<br />

(beispielsweise bei Abweichungen von den prognostizierten<br />

Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />

Nettomieteinnahmen, Veräußerungserlöse<br />

aus dem Verkauf des Fondsobjekts, Zinserträge<br />

und angenommene Kosten und Aufwendungen<br />

(einschließlich Steuern), die die Basis für die Prognoserechnung<br />

darstellen. Sollten Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens<br />

ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />

– gleich aus welchem Grund – nicht nachkommen<br />

oder sollten sich z. B. wegen unterschiedlicher<br />

Vertragsauslegung Sachverhalte anders darstellen<br />

als vom Anbieter verstanden und daher in diesem<br />

Beteiligungsprospekt dargestellt, besteht keine Haftung<br />

des Anbieters für Schäden oder Nachteile, die<br />

für die Anleger hieraus entstehen. Auch werden der<br />

Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />

und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />

nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel des<br />

Fondsobjekts und sich hieraus ergebende Schäden,<br />

Kosten oder anderweitige Nachteile der Anleger,<br />

gleich aus welchem Grund, wird vom Anbieter nicht<br />

übernommen.<br />

236<br />

Der Anbieter hat Angaben Dritter in diesem Beteiligungsprospekt<br />

jeweils durch Quellenangaben<br />

oder entsprechende Hinweise bzw. Zitate kenntlich<br />

gemacht und im Rahmen des praktisch Möglichen<br />

geprüft. Der Anbieter haftet darüber hinaus nicht für<br />

die inhaltliche Richtigkeit der Angaben Dritter, soweit<br />

dies gesetzlich zulässig ist. Der Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

berücksichtigt nur die aus Sicht des<br />

Anbieters bekannten und erkennbaren Sachverhalte<br />

bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsprospekts.<br />

Der Komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />

geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder<br />

des australischen Trusts („Treuhandvermögen“),<br />

der Treuhandkommanditist, die Banken und Unternehmen,<br />

die die Zwischenfinanzierung von Anlegerkapital<br />

zur Verfügung stellen, und ihre jeweils<br />

verbundenen Unternehmen haben an der Erstellung<br />

der Prospekt unterlagen nicht mitgewirkt. Für die<br />

Angaben im Beteiligungsprospekt und den sonstigen<br />

Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />

und den für sie handelnden Personen keine Haftung<br />

übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die Real I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind jedoch nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen,<br />

die von den Aussagen im Beteiligungsprospekt<br />

abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />

des Beteiligungsangebots beauftragten Personen<br />

und Gesellschaften haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />

dem Treuhänder des australischen Trusts<br />

(„Treuhandvermögen“) sowie den Anlegern nur bei<br />

grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der<br />

ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten sowie im Fall<br />

einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

Dies gilt auch für die Real I.S. als Anbieter dieses<br />

Beteiligungsangebots. Die Haftungsreduzierung gilt<br />

zudem nicht für die Verletzung von wesentlichen<br />

Pflichten (sog. Kardinalspflichten).<br />

Ersatzansprüche nach dem Beteiligungsprospektgesetz<br />

wegen unrichtiger oder unvollständiger<br />

Prospektangaben verjähren nach Ablauf von einem<br />

Jahr nach Kenntnisnahme des Anlegers von einem<br />

Prospektfehler oder einer Unvollständigkeit des<br />

Beteiligungsprospekts, spätestens jedoch drei Jahre


nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospekts.<br />

Weiter gehende Ansprüche nach Vertragsrecht oder<br />

aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlungen<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />

dem Beteiligungsprospekt nebst Beitrittsvereinbarung,<br />

insbesondere auch von den Risikohinweisen<br />

(Tz. 3 ab Seite 26 ff., insbesondere auch von den<br />

Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen<br />

Rückabwicklung gemäß Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und einer<br />

möglichen Anpassung des Fondskonzepts durch<br />

Fremdfinanzierungen gemäß Tz. 3.3.3 ab Seite 36<br />

und Tz. 3.3.4 ab Seite 38) und den vorstehenden Angaben<br />

sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />

Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />

einverstanden ist.<br />

17.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />

nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />

bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />

abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />

17.2.1 Der Beteiligungsprospekt ist in deutscher<br />

Sprache und nicht, weder ganz noch zum Teil, in<br />

einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde<br />

ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung<br />

nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

17.2.2 Für den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

übernimmt keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 der Verordnung).<br />

17.2.3 Der Anbieter übernimmt keine Zahlung<br />

von Steuern für die Anleger (§ 4 Satz 1 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />

Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />

vollständigen Platzierung des Beteiligungskapitals<br />

vor Ablauf der Platzierungsfrist nicht. Kürzungen<br />

von Zeichnungen, Anteilen oder Beteiligungen sind<br />

nur im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />

bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der<br />

Gesellschafts einlagen möglich (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der<br />

Verordnung).<br />

237<br />

17.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />

verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />

Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />

Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />

Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />

ist vollständig eingezahlt. Es gibt<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine ausstehenden<br />

Einlagen auf das Kapital des Emittenten<br />

(§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

17.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />

§ 8f Abs. 1 des Beteiligungsprospektgesetzes in Bezug<br />

auf den Emittenten sind bisher nicht ausgegeben<br />

worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />

Daher kann der Emittent auch nicht die Bedingungen<br />

und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug<br />

nennen (§ 6 Satz 3 der Verordnung).<br />

17.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />

eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />

Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />

sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />

Gründungskommanditisten gehalten<br />

wird. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />

erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

der Verordnung).<br />

17.2.11 Mit Ausnahme der unter Tz. 10.2.1 genannten<br />

Vergütungen stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

des Emittenten keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, kein Jahresbetrag der sonstigen<br />

Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />

der Verordnung).


17.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.14 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />

beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

des Anlageobjekts nicht nur gering fügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.15 Der Emittent ist abhängig von folgenden<br />

Verträgen, die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind: dem Mietvertrag<br />

im Rahmen der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und damit verbundenen Verträgen und Vereinbarungen<br />

(siehe Tz. 10.6.3.1 bzw. Tz. 10.6.3.2), da hierin<br />

die wesentlichen Einnahmen der Fondsgesellschaft<br />

über die prognostizierte Laufzeit vereinbart sind; der<br />

Optionsvereinbarung und dem damit verbundenen<br />

Kaufvertrag betreffend den Erwerb des Fondsobjekts<br />

(siehe Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2), da hierdurch das Anlageobjekt<br />

(das Fondsobjekt) durch die Fondsgesellschaft<br />

erworben wird; den drei Darlehensverträgen<br />

betreffend die Zwischenfinanzierung des Anlegerkapitals,<br />

da hierüber zunächst die Anschaffungskosten<br />

für das Anlageobjekt finanziert werden (siehe<br />

Tz. 10.6.4), sowie die Platzierungsgarantie durch den<br />

Anbieter (siehe Tz. 10.6.7), da hierdurch die Endfinanzierung<br />

der Fondsgesellschaft, falls das Kapital<br />

während der Platzierungsfrist nicht platziert werden<br />

würde, ermöglicht bzw. im Rahmen der vertraglichen<br />

Regelungen sichergestellt wird.<br />

Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen,<br />

weiteren Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.16 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />

anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />

wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

17.2.18 Dem Anbieter (Prospektverantwortlicher),<br />

den Gründungsgesellschaftern des Emittenten, den<br />

Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten,<br />

238<br />

den Mitgliedern der Geschäftsführung des Komplementärs<br />

und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen<br />

stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt<br />

oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />

Gründen steht diesen Personen eine dingliche<br />

Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.19 Außer den im Beteiligungsprospekt genannten<br />

Leistungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

(Details siehe Tz. 10.2.1, 12. Absatz) und des<br />

Komplementärs (Details siehe Tz. 10.2.1, 13. Absatz)<br />

sowie des Treuhandkommanditisten (Details siehe<br />

Tz. 10.2.1, 14. Absatz) und den in Tz. 10.4 bzw.<br />

Tz. 10.6.5, Tz. 10.6.6 und Tz. 10.6.7 genannten Leistungen<br />

der Real I.S. AG bzw. der Real I.S. Australia<br />

Pty Ltd (Vereinbarungen über Dienstleistungen im<br />

Zusammenhang mit der Akquisition des Fondsobjekts<br />

und der Konzeption der Vermögensanlage, der<br />

Stellung einer Platzierungsgarantie, Vereinbarungen<br />

über Kapitalvermittlung, Vereinbarungen über Geschäftsbesorgung)<br />

werden keine nicht nur geringfügigen<br />

Leistungen und Lieferungen durch Personen<br />

erbracht, die nach §§ 3, 7 oder 12 der Verordnung zu<br />

nennen sind. Diese Personen sind Personen der Gesellschaften,<br />

die für den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

die Verantwortung übernehmen, Gründungsgesellschafter,<br />

Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

Treuhänder (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung).<br />

17.2.20 Die voraussichtlichen Gesamtkosten des<br />

Anlageobjekts (einschließlich der Anschaffungskosten<br />

sowie der sonstigen Kosten und der geplanten<br />

Finanzierung) sind in Tz. 6 im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans (d. h.<br />

als Aufgliederung in Mittelverwendung und in<br />

Mittelher kunft) ausgewiesen (§ 9 Abs. 2 Nr. 9 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.21 Bei dem Emittenten handelt es sich um eine<br />

kleine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />

Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und den<br />

Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 267, 316 HGB<br />

für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor<br />

weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt der<br />

Anbieter die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />

wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />

Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />

(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />

Da gemäß der gewählten verringerten Prospektanforderung<br />

keine Pflicht zur Prüfung des in Tz. 9.1


dargestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2011<br />

besteht, können weder Name noch Anschrift oder<br />

die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers angegeben<br />

werden. Aus den gleichen Gründen können<br />

weder ein Bestätigungsvermerk noch etwaige Einschränkungen<br />

oder eine Versagung wiedergegeben<br />

werden (§ 11 der Verordnung).<br />

17.2.22 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />

Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die<br />

Namen der Mitglieder der Geschäftsführung des<br />

Emittenten lauten Herr Ralph Andermann, Frau Beate<br />

Lange und Herr Jan Essers und die Geschäftsanschrift<br />

der Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten<br />

lautet Innere Wiener Straße 17, 81667 München. Eine<br />

Funktionstrennung der Mitglieder der Geschäftsführung<br />

bei dem Emittenten besteht nicht (§ 12 Abs. 1<br />

Nr. 1 der Verordnung).<br />

17.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr außer den in Tz. 13 (in § 21 und § 21A)<br />

dargelegten Vergütungen in Höhe von insgesamt<br />

AUD 6.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

keine Gesamtbezüge gewährt worden, insbesondere<br />

sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen irgendeiner Art<br />

gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.24 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />

Emittenten (Herr Ralph Andermann, München,<br />

Frau Beate Lange, München und Herr Jan Essers,<br />

München) sind auch Angestellte der Real I.S. AG, die<br />

neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />

hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />

zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />

mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />

17.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden<br />

Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind aufgrund der Tatsache, dass die Real I.S.<br />

AG sowie die Pacific Investment 1 GmbH & Co. KG<br />

dem Emittenten eine anteilige Zwischenfinanzierung<br />

zur Verfügung stellt (Details siehe Tz. 10.6.4), für ein<br />

Unternehmen tätig, das dem Emittenten Fremdkapital<br />

gibt. Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

239<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind darüber hinaus nicht für Unternehmen<br />

tätig, die dem Emittenten Fremdkapital gewähren<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

17.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

17.2.27 Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH mit<br />

der Anschrift und dem Sitz in der Schleißheimer Straße<br />

4 in 80333 München, hält als Treuhänder die Kommanditanteile<br />

der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung<br />

(siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.9). Die<br />

Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Treuhänders<br />

sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind<br />

in Tz. 10.3 bzw. im abgedruckten Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14) abschließend und vollständig dargelegt. Der<br />

Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

mit dem Emittenten vereinbarten Vergütung<br />

ist in Tz. 10.3 bzw. in § 14 des in Tz. 14 abgedruckten<br />

Treuhandvertrags abschließend dargelegt.<br />

The Trust Company (Australia) Limited mit der<br />

Anschrift und dem Sitz 20 Bond Street, Syndey NSW<br />

2000, <strong>Australien</strong>, hält als australischer Treuhänder<br />

über das australische Treuhandvermögen „BF<br />

Australia 8 Trust“ treuhänderisch das zivilrechtliche<br />

Eigentum am Fondsobjekt für den Emittenten (siehe<br />

dazu auch die Angaben in Tz. 12.7). Die Aufgaben<br />

und Rechtsgrundlagen des australischen Treuhänders<br />

sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten<br />

sind in Tz. 10.5 abschließend und vollständig dargelegt.<br />

Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben vereinbarten Vergütung ist in Tz. 7<br />

in den Erläuterungen zu Position (8) abschließend<br />

dargelegt.<br />

Darüber hinaus gibt es keine Treuhänder im Sinne<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

(§ 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Nr. 3 sowie Nr. 4 der<br />

Verordnung).<br />

17.2.28 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders FCT<br />

Finanzcontrol Treuhand GmbH und des australischen<br />

Treuhänders The Trust Company (Australia) Limited<br />

begründen können (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung).


17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />

Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />

der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />

Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />

17.2.30 Für das Angebot der Vermögensanlage<br />

wurde für deren Verzinsung oder Rückzahlung keine<br />

Gewährleistung übernommen (§ 14 der Verordnung).<br />

17.2.31 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />

stellt der Emittent in Tz. 9 des Beteiligungsprospekts<br />

die Eröffnungsbilanz, eine Zwischenübersicht,<br />

deren Stichtag nicht länger als zwei Monate<br />

zurückliegt, und die voraussichtliche Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage für das laufende Jahr bzw.<br />

die Planzahlen für die folgenden drei Geschäftsjahre<br />

und die Planzahlen zur Investition und zu Umsatz<br />

und Ergebnis dar. Eine Produktion unterhält der<br />

Emittent nicht und daher können keine entsprechenden<br />

Planzahlen des Emittenten diesbezüglich dargelegt<br />

werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Beteiligungsprospekts:<br />

10.02.2012<br />

240


Impressum<br />

Prospektverantwortlicher / Anbieter<br />

Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Gestaltung und Gesamtherstellung<br />

DACHCOM.DE GmbH<br />

Communication<br />

Am Köchlinweiher 2<br />

88131 Lindau<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Nachdruck oder die Kopie dieses Beteiligungsprospekts,<br />

auch auszugsweise, ist nur nach vorheriger<br />

schriftlicher Genehmigung des Prospektherausgebers<br />

/ Anbieters gestattet. Organigramme und<br />

Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend.<br />

Soweit ausgewiesen handelt es sich um Prognosen.<br />

Bei Abweichungen oder Zweifeln sind die Textangaben<br />

maßgeblich.<br />

Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />

© Real I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement 2012<br />

241


Real I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de

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