Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8<br />
Nachhaltig anlegen im Zentrum von Melbourne<br />
mit staatlichem Mieter
Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />
das vorliegende Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern die<br />
Möglichkeit, von einem attraktiven Investment in einen soliden und nachhaltigen Sachwert zu profitieren.<br />
Solide Staatsfinanzen, große Rohstoffvorkommen und die Nähe zu den asiatischen Wachstumsmärkten sind<br />
ausschlaggebend für die Nachhaltigkeit, Dynamik und Stabilität <strong>Australien</strong>s. Der geschlossene Immobilienfonds<br />
investiert im zentralen Geschäftsviertel im Zentrum von Melbourne, der Hauptstadt des Bundesstaates<br />
Victoria, in eine hochwertige Büroimmobilie, die langfristig an den australischen Staat, vertreten durch das<br />
australische Verteidigungsministerium, als Mieter vermietet ist.<br />
Der staatliche Mieter des Fondsobjekts steht für hohe Einnahmensicherheit. Die Bonität von <strong>Australien</strong> für<br />
langfristige, verbriefte Verbindlichkeiten wird seit Jahren und auch aktuell von wesentlichen Ratingagenturen<br />
sehr hoch eingestuft. <strong>Australien</strong> befindet sich seit Jahren auf Wachstumskurs und die prognostizierten Fundamentaldaten<br />
lassen auch in der Zukunft – gerade auch im Vergleich mit anderen OECD-Staaten – eine positive<br />
Entwicklung erwarten.<br />
Die Fondsimmobilie, im Zentrum von Melbourne, ist im Rahmen eines für zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrags<br />
bis zum Juni 2021 vollständig an die australische Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />
vermietet. Die Bonität des staatlichen Mieters und die fest fixierten jährlichen Mietsteigerungen über<br />
die gesamte Mietzeit ergeben aus heutiger Sicht eine nachhaltige und belastbare Planungsgrundlage für die<br />
Einnahmenprognose aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />
Gemäß der Prognoserechnung sind jährliche Ausschüttungen / Entnahmen von anfänglich 6,25 Prozent<br />
(ansteigend auf 6,5 Prozent) nach australischen Steuern geplant. Der den Anlegern zuzurechnende Anteil am<br />
Ergebnis aus der Vermietung ist dabei in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. Zinseinnahmen<br />
aus der Anlage der freien Liquidität unterliegen auf Ebene der Anleger konzeptionsgemäß der regulären<br />
Abgeltungsteuer. Die Beteiligung ist insoweit einfach und bequem, als der Anleger in <strong>Australien</strong> für seine<br />
Beteiligung keine persönliche Steuererklärung abgeben muss.<br />
Der geschlossene Immobilienfonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ erlaubt es dem Anleger, sein Portfolio in der<br />
Assetklasse Immobilien international, auch hinsichtlich der Währung, zu diversifizieren und in ein attraktives<br />
Sachwert-Investment zu investieren.<br />
Mehr als 67.000 private und institutionelle Anleger haben sich bereits für ein Produkt aus dem Hause der<br />
Real I.S. entschieden. Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener Straße 17,<br />
81667 München, verfügt über Erfahrungen aus einem Investmentvolumen von über EUR 8 Mrd. Die Real I.S.<br />
verfügt über langjährige Erfahrungen im australischen Immobilienmarkt und gilt als erster deutscher Initiator<br />
für geschlossene Immobilienfonds in diesem Segment. Insgesamt wurden in den letzten Jahren bislang sieben<br />
geschlossene Immobilienfonds mit australischen Immobilien erfolgreich platziert. Die Büroimmobilie des<br />
ersten Fonds, ein Premium-Objekt in Melbourne, wurde Ende 2007 außerplanmäßig nach einer Fondslaufzeit<br />
von rd. zwei Jahren veräußert. Für die Anleger dieses Fonds konnte ein Gesamtrückfluss von ca. 147 Prozent 1)<br />
erzielt werden. Die Real I.S. beendete damit als erster deutscher Initiator für <strong>Australien</strong>-Immobilienfonds<br />
einen Investmentzyklus.<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, vertreten durch ihren Vorstand, übernimmt<br />
als Anbieter bzw. Prospektverantwortlicher für den Inhalt des vorliegenden Beteiligungsprospekts die<br />
Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben richtig und<br />
keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot<br />
„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ zu beteiligen, und wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />
Datum der Prospektaufstellung: 10.02.2012<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München<br />
(Anbieter)<br />
Josef Brandhuber Jochen Schenk<br />
Vorstandsvorsitzender Vorstand<br />
1) Bezogen auf die Kapitaleinlage ohne Agio, nach Steuern in <strong>Australien</strong> und vor Progressionsvorbehalt und deutschen Steuern auf Zinserträge.<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Angebotsüberblick 6<br />
2. Anbieter 18<br />
3. Risiken 26<br />
4. Investitionsstandort 54<br />
5. Fondsobjekt 68<br />
6. Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan 80<br />
7. Prognoserechnung 88<br />
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 102<br />
9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 110<br />
10. Rechtliche Grundlagen 118<br />
11. Steuerliche Grundlagen 165<br />
12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 181<br />
13. Gesellschaftsvertrag 196<br />
14. Treuhandvertrag 219<br />
15. Abwicklungshinweise 226<br />
16. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 231<br />
17. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 236<br />
Anlage<br />
- Beitrittsvereinbarung<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der im Beteiligungsprospekt gemachten Angaben ist<br />
nicht Gegenstand der Prüfung des Beteiligungsprospekts durch die Bundesanstalt<br />
für Finanz dienstleistungsaufsicht (BaFin).<br />
4
EIN ZEICHEN FÜR MELBOURNES ZUKUNFT – DER GRÜNE KNOTEN<br />
Melbourne lässt grüne Visionen in der Kunst entstehen: Skulpturen regen zur<br />
Auseinandersetzung mit nachhaltigen Strategien in der Stadt an, wie z. B. der<br />
„Green Knot“. Der überdimensionale grüne Knoten erscheint als Sinnbild für die<br />
vielfältigen Verknüpfungen, mit denen Raum-, Klima- und Umwelt-Ressourcen<br />
für das Melbourne von morgen nachhaltig erschlossen werden können.<br />
Künstler: Simon Perry<br />
Teil der Gesamtskulptur „Threaded Field“<br />
Entstehungsjahr: 2000<br />
Ort: vor dem Sportstadion Telstra Dome in den Docklands von Melbourne<br />
Quelle: RMIT University Melbourne, http://www.rmit.edu.au/staff/simonperry, Jan. 2012<br />
Titelbild: Melbourne, Victoria, in <strong>Australien</strong>. Ansicht der Skyline von Southbank Richtung Princes Bridge und St. Pauls Cathedral<br />
5
Stadtansicht von Melbourne<br />
1.<br />
ANGEBOTSÜBERBLICK
MELBOURNE WÄCHST NACHHALTIG<br />
Melbourne, die kosmopolitische Hauptstadt von Victoria im Süden<br />
<strong>Australien</strong>s, gilt als die „lebenswerteste Stadt der Welt“. Im Großraum<br />
von Melbourne leben über 4 Mio. Menschen. Die Metropole mit ihren<br />
internationalen Universitäten und weltweit führenden Konzernen wird<br />
bis 2056 auf rd. 6,8 Mio. Einwohner angewachsen sein. Angesichts<br />
dieser größten Herausforderung für die Zukunft hat sich Melbourne zu<br />
einer visionären Stadt entwickelt, die ihre Lebensgrundlagen für die<br />
nächsten Jahrzehnte nachhaltig plant.<br />
Dazu gehören:<br />
der Ausbau von Radwegen und Bike-Systemen<br />
die Förderung von erneuerbaren Energien<br />
Green-Building-Standards<br />
Einsparungen wertvoller Wasser-Ressourcen<br />
CO 2-freundlicher öffentlicher Nahverkehr<br />
Investitionen in Zukunftstechnologien<br />
ressourcenschonende Tourismuskonzepte<br />
Konzepte für den Naturschutz<br />
Quellen: The Economist, The world’s most liveable cities 2011; Australian Bureau of Statistics, Future population<br />
growth and ageing, 2009
1. Angebotsüberblick<br />
Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt lediglich<br />
eine verkürzte Zusammenfassung des Beteiligungsangebots<br />
dar. Maßgeblich für eine Anlageentscheidung<br />
ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />
1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 8 KG („Fondsgesellschaft“)<br />
Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebots<br />
(Einzelheiten siehe Tz. 5 „Fondsobjekt“,<br />
Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“<br />
und Tz. 7 „Prognoserechnung“)<br />
Fondsobjekt 1) Büroimmobilie im Zentrum von<br />
Melbourne (Hauptstadt des<br />
australischen Bundesstaates<br />
Victoria) mit der Adresse<br />
655 – 661 Bourke Street<br />
Mieter des<br />
Fondsobjekts<br />
Vermietungsstand 100 %<br />
Laufzeit des<br />
Mietvertrags<br />
Kaufpreis<br />
Fondsobjekt 2)<br />
Einkaufsfaktor<br />
(bezogen auf den Kaufpreis<br />
ohne Erwerbsnebenkosten)<br />
Gesamtinvestitionsvolumen<br />
3)<br />
Eigenkapital<br />
(inkl. 5 Prozent Agio)<br />
Mindestbeteiligungsbetrag<br />
Eigenkapital<br />
(ohne Agio)<br />
Einzahlung<br />
Beteiligungskapital<br />
Australische Regierung,<br />
vertreten durch das<br />
Verteidigungs ministerium<br />
10 Jahre, Restlaufzeit noch bis<br />
zum 15.06.2021<br />
AUD 106.828.405 (einschließlich<br />
Erwerbsnebenkosten)<br />
rd. das 13,3-fache der Jahresnettomiete<br />
(Anfangsmiete<br />
16.06.2011 bis 15.06.2012)<br />
AUD 130.840.000<br />
AUD 130.840.000<br />
AUD 15.000 (höhere Beteiligungsbeträge<br />
müssen durch<br />
1.000 teilbar sein)<br />
AUD 124.610.000<br />
zu 100 %<br />
Einzahlungstermin 4) zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats bzw., sofern<br />
dies kein Bankarbeitstag ist,<br />
zum nächstfolgenden Bankarbeitstag<br />
Prognostizierte<br />
Ausschüttungen /<br />
Entnahmen 5)<br />
6,25 % p. a. ansteigend auf<br />
6,5 % p. a.<br />
8<br />
Beteiligungsdauer /<br />
Prognosedauer<br />
unbegrenzt, wobei eine<br />
Kündigung erstmals zum<br />
31.12.2027 möglich ist. Eine<br />
Beteiligung im Rahmen dieses<br />
Angebots ist als langfristige<br />
Vermögensanlage konzipiert.<br />
Für Zwecke der Prognoserechnung<br />
wurde exemplarisch eine<br />
Veräußerung des Fondsobjekts<br />
zum 31.12.2021 / 01.01.2022<br />
angenommen.<br />
1) Die Fondsgesellschaft hält, mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von<br />
der Real I.S. Australia Pty Ltd. gehalten wird, sämtliche Treuhandanteile (sog.<br />
„Units“) am australischen Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust (nachstehend<br />
auch „australisches Treuhandvermögen“ genannt). Der Trustee (australischer<br />
Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens wird für Rechnung<br />
des australischen Treuhandvermögens das Fondsobjekt, d. h. das Grundstück<br />
mit der Adresse „655 – 661 Bourke Street, Melbourne“ nebst aufstehendem<br />
Fondsobjekt, erwerben. Details hierzu siehe Tz. 10.6; Details zum Fondsobjekt<br />
siehe Tz. 5.<br />
2) Der Kaufpreis für das Fondsobjekt (einschl. Grundstück) beläuft sich ohne<br />
Erwerbsnebenkosten auf rd. AUD 100 Mio. (siehe Tz. 6.2 betreffend die Details<br />
zu den Erwerbsnebenkosten).<br />
3) Einschließlich 5 Prozent Agio (AUD 6.230.000) auf das Eigenkapital der Anleger<br />
in Höhe von AUD 124.600.000 und der Beteiligung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten in Höhe von AUD 10.000. Vorbehaltlich Über- / Unterschreitung<br />
um bis zu 10 Prozent gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
(Tz. 13).<br />
4) Details siehe Tz. 1.9 bzw. in Tz. 15.4.<br />
5) Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf das eingezahlte Beteiligungskapital<br />
ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr ab 2012 (während<br />
der Platzierungsphase ggf. zeitanteilig auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Bestimmungen der Fondsgesellschaft), nach australischen Steuern,<br />
jedoch ohne Berücksichtigung der Effekte des Progressionsvorbehalts und der<br />
in Deutschland auf Anlegerebene zu versteuernden Zinsen aus der Anlage der<br />
Liquiditätsreserve. Ausschüttungen / Entnahmen enthalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />
Details hierzu siehe Tz. 1.10 bzw. Tz. 7.<br />
1.2 Beteiligungsangebot (Vermögensanlage)<br />
Die Vermögensanlage besteht in einem mittelbar<br />
über einen Treuhandkommanditisten gehaltenen<br />
Kommanditanteil an der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG, mit Sitz in<br />
München („Fondsgesellschaft“). Als Treugeber ist<br />
der Anleger (nachstehend auch „Investor“ genannt)<br />
nach dem maßgeblichen Treuhand- und Gesellschaftsvertrag<br />
einem direkt als Kommanditist an der<br />
Fondsgesellschaft Beteiligten („Direktkommanditist“)<br />
wirtschaftlich gleichgestellt. Treugeber können<br />
nach Maßgabe der Regelungen im Treuhand- sowie<br />
Gesellschaftsvertrag nach Durchführung der Kapitalerhöhung<br />
in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft wechseln. Die Treugeber<br />
bilden untereinander keine eigene Innengesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts.<br />
Die Fondsgesellschaft ist ein geschlossener Immobilienfonds<br />
in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />
nach deutschem Recht. Die Fondsgesell-
schaft beabsichtigt, mittelbar über ein australisches<br />
Treuhandvermögen, eine hochwertige Büroimmobilie<br />
(„Fondsobjekt“) mit der Adresse 655 – 661<br />
Bourke Street im Zentrum und Geschäftsviertel von<br />
Melbourne im australischen Bundesstaat Victoria zu<br />
erwerben („Anlageobjekt“). Dazu sind bereits Verträge<br />
geschlossen worden, und es ist vorgesehen, dass<br />
die Fondsgesellschaft weitere Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen zeichnet, so dass<br />
insbesondere der für den Erwerb des Fondsobjekts<br />
vereinbarte Kaufpreis zur Verfügung steht (vgl. hierzu<br />
die grafische Übersicht in Tz. 10.1; zu den wesentlichen<br />
Verträgen siehe Details in Tz. 10). Die detaillierte<br />
Darstellung des rechtlichen und steuerlichen<br />
Fondskonzepts ist insbesondere Tz. 10 und Tz. 11 zu<br />
entnehmen. Die Kaufpreiszahlung und der Eigentumsübergang<br />
am Fondsobjekt sollen Ende März<br />
2012 erfolgen. 100 Prozent der vermietbaren Flächen<br />
des Fondsobjekts sind langfristig, zunächst bis zum<br />
15.06.2021, an die australische Regierung (vertreten<br />
durch das Verteidigungsministerium) vermietet.<br />
Details zum Fondsobjekt und zur gesamten Mietsituation<br />
sind Tz. 5 bzw. Tz. 10.6.3 zu entnehmen.<br />
Die beitretenden Anleger werden ihren Beteiligungsbetrag<br />
gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
an die Fondsgesellschaft leisten. Auf ihren<br />
gesamten Beteiligungsbetrag ist von den Anlegern<br />
jeweils ein Agio in Höhe von 5 Prozent zu leisten. Jeder<br />
Treugeber hat den Treuhandkommanditisten von<br />
Verbindlichkeiten aus dem für ihn anteilig erworbenen<br />
und gehaltenen Kommanditanteil freizustellen.<br />
Die mit der Beteiligung zum Zeitpunkt der Zeichnung<br />
verbundenen Rechte und Pflichten sind in Tz. 10.2,<br />
dem in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft sowie dem in Tz. 14 abgedruckten<br />
Treuhandvertrag ausführlich dargestellt. Die Verteilung<br />
der Ergebnisse der Fondsgesellschaft bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile ohne<br />
Agio (Kapitalkonto I), ebenso die Beteiligung am<br />
Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
Die Anleger können bei Gesellschafterversammlungen<br />
und im schriftlichen Umlaufverfahren das<br />
Stimmrecht entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile<br />
ausüben. Des Weiteren werden die Anleger<br />
jährlich über den Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft<br />
unterrichtet.<br />
Details sind in Tz. 10, insbesondere in Tz. 10.2 sowie<br />
in Tz. 13 und Tz. 14 dargestellt.<br />
9<br />
1.3 Zielgruppe<br />
Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich an<br />
natürliche Personen,<br />
die in Deutschland ihren ausschließlichen Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und<br />
in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />
sind, ihre Beteiligung im steuerlichen<br />
Privatvermögen halten und diese nicht fremdfinanzieren,<br />
die langfristig in eine professionell verwaltete gewerbliche<br />
Immobilie in Melbourne (<strong>Australien</strong>),<br />
unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden<br />
Schwankungen des Wechselkurses<br />
und des lokalen Immobilienmarkts, investieren<br />
möchten und<br />
die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />
die, aufgrund ihrer Größenordnung,<br />
üblicherweise nur institutionellen Investoren<br />
vorbehalten ist, auf Grundlage eines fundierten<br />
Fondskonzepts an den möglichen Erträgen und<br />
am Wertsteigerungspotenzial einer Sachwertanlage<br />
teilhaben möchten.<br />
Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />
sind, sind unter Tz. 3 „Risiken“ (ab Seite 26)<br />
dar gestellt und bei der Anlageentscheidung zu<br />
berücksichtigen.<br />
Wichtige Hinweise<br />
Alle Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />
stellen ausschließlich auf die Zielgruppe ab. Das<br />
Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland. Das<br />
Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland<br />
(und nur in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig)<br />
sind, ihre Beteiligung im<br />
Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht<br />
fremdfinanzieren. Gleichwohl können sich natürliche<br />
oder juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft, grundsätzlich als Treugeber<br />
über den Treuhandkommanditisten, beteiligen. Die<br />
Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts,<br />
Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form einer<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />
an der Fondsgesellschaft als Kommanditist oder<br />
Treugeber ist ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer dau-
erhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung der<br />
USA („Green Card“), Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s<br />
sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz<br />
oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />
haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine<br />
Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />
Japan oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />
anbieten, sollen nicht Kommanditisten der Gesellschaft<br />
oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Kommanditisten wie auch Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />
Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber können ihre Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft nicht wirksam an in<br />
vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />
bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise verfügen<br />
oder ihre Beteiligung diesen Personen wirksam<br />
vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />
enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft weitere Beschränkungen der Möglichkeit<br />
zur Übertragung der / Verfügung über die<br />
bzw. Vererbung der Beteiligung. Geht die Beteiligung<br />
auf in vorstehendem Absatz genannte Personen<br />
über bzw. fällt ein Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
in Zukunft unter den in vorstehenden Absätzen<br />
genannten Personenkreis, kann der Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />
Vorstehende Beschränkungen und Ausschlussmöglichkeiten<br />
gelten im Rahmen des Treuhandvertrags<br />
entsprechend (Details hierzu siehe Tz. 10.2.8).<br />
1.4 Standort des Fondsobjekts<br />
Melbourne, der Standort des Fondsobjekts, ist die<br />
Hauptstadt des Bundesstaates Victoria und nach<br />
Sydney zweitgrößte Stadt <strong>Australien</strong>s. Von den<br />
insgesamt rd. 5,5 Mio. Menschen, die im Bundesstaat<br />
Victoria gemeldet sind, leben rd. 4,08 Mio. Einwohner<br />
in der Agglomeration Melbourne. Dies entspricht<br />
ungefähr drei Viertel der Gesamtbevölkerung des<br />
Bundesstaates. Nicht zuletzt deshalb ist Melbourne<br />
das kulturelle und wirtschaftliche Zentrum Victorias<br />
und zudem die Stadt mit dem größten Bevölkerungszuwachs<br />
in <strong>Australien</strong> im Jahr 2010 sowie in den<br />
vor herigen neun Jahren gemäß den statistischen Er-<br />
10<br />
hebungen des Australian Bureau of Statistics (australisches<br />
Statistikamt). Die Bedeutung von Melbourne als<br />
südlichste Millionenstadt der Welt geht weit über die<br />
Grenzen des Bundesstaates Victoria hinaus. Im australischen<br />
Finanzjahr 2010 – 2011 haben Melbourne<br />
und der Bundesstaat Victoria den größten Beitrag zum<br />
Bruttoinlandsprodukt <strong>Australien</strong>s geleistet.<br />
Neben der wirtschaftlichen Bedeutung des Standortes<br />
für das Land <strong>Australien</strong> bietet Melbourne den<br />
„Melburnians“ durch seine Lage und Stadtplanung<br />
ein sehr hohes Maß an Lebensstandard und -qualität.<br />
So wurde Melbourne beispielsweise von der britischen<br />
Wochenzeitschrift „The Economist“ nach 2002,<br />
2004 und 2005 auch im Jahr 2011 zu der lebenswertesten<br />
Stadt der Welt gewählt. Dabei wurden die<br />
Bereiche Gesundheitspflege, Bildungswesen und<br />
Infrastruktur mit bestmöglicher Punktzahl bewertet.<br />
Der Büroflächenbestand des zentralen Geschäftsviertels,<br />
Melbourne CBD, beläuft sich gemäß den<br />
Experten von Jones Lang LaSalle auf rd. 4,24 Mio. m²,<br />
wobei der Teilmarkt „Western Core“, in dem sich das<br />
Fondsobjekt befindet, den in Bezug auf die vorhandene<br />
Bürofläche größten Teilmarkt darstellt. Der<br />
Büroimmobilienmarkt im zentralen Geschäftsviertel<br />
von Melbourne zeichnet sich insbesondere durch<br />
eine sorgfältig geplante Bauvergabe und somit eine<br />
gut vorhersehbare und gesunde Fertigstellungsquote<br />
neuer Immobilienprojekte aus. Die Leerstandsrate<br />
liegt bei unter 6 Prozent über alle Gebäudequalitäten<br />
im zentralen Geschäftsviertel von Melbourne bzw. bei<br />
rd. 3,9 Prozent im Premiumbereich und rd. 8,5 Prozent<br />
in Bezug auf alle weiteren Gebäudequalitäten.<br />
Gemäß einer Analyse der lokalen Immobilienexperten<br />
von CB Richard Ellis befindet sich der Büroimmobilienmarkt<br />
im Immobilienzyklus in einer Phase der<br />
steigenden Mietpreise (Details hierzu siehe Tz. 4.2.2).<br />
Auch zukünftig sehen die Immobilienexperten den<br />
Büroimmobilienmarkt des zentralen Geschäftsviertels<br />
von Melbourne, bedingt durch eine anhaltende<br />
Nachfrage nach Büroflächen, eine solide und gesunde<br />
Anzahl an Neubauprojekten, die für die nächsten<br />
Jahre bereits zu rd. 77 Prozent vorvermietet sind,<br />
und eine prognostizierte Erhöhung der Nettomieten<br />
im Laufe des Kalenderjahres 2012 von 6 Prozent, als<br />
einen der bedeutendsten Investmentmärkte <strong>Australien</strong>s<br />
an.<br />
Quellen: Jones Lang LaSalle Valuation Report, 01.11.2011; CBRE Market View Asia<br />
Pacific Offices, Q3 2011
1.5 Das Fondsobjekt<br />
Bei dem Fondsobjekt handelt es sich um ein zehnstöckiges<br />
hochwertiges (sog. „A-Grade“) Bürogebäude<br />
in exponierter Lage im zentralen Geschäftsviertel<br />
(„Central Business District“) von Melbourne, der<br />
Hauptstadt des Bundesstaates Victoria und zweitgrößten<br />
Stadt <strong>Australien</strong>s. Das Fondsobjekt liegt<br />
gleich neben der zentralen Zugstation „Southern<br />
Cross Station“ und ist über die Bourke Street, eine<br />
zentrale Verkehrsader in der Innenstadt von Melbourne,<br />
hervorragend verkehrstechnisch angebunden.<br />
Zum Fondsobjekt gehört auch ein denkmalgeschütztes<br />
eingeschossiges Gebäude mit historischer<br />
Fassade von etwa 1876, das sich auf dem gleichen<br />
Grundstück befindet und in Verbindung mit dem<br />
Bürogebäude eine Einheit bildet (Details hierzu<br />
siehe in Tz. 5 bzw. Tz. 10.6.2).<br />
Derzeit wird eine umfassende Modernisierung und<br />
Aufwertung des Fondsobjekts durchgeführt, bei der<br />
auch Klima- und Heiztechnik, Brandschutz, Aufzüge,<br />
Lobby und Waschräume energieeffizient bzw. nach<br />
neuestem Standard modernisiert werden. Das Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt läuft bereits<br />
plangemäß seit längerer Zeit und soll – bei gleichzeitig<br />
umfassender Nutzung des Objekts durch den<br />
Mieter – bis August 2013 vollständig abgeschlossen<br />
sein, wobei im Rahmen des Projekts insgesamt rd.<br />
AUD 25,7 Mio. in das Fondsobjekt investiert werden<br />
(davon rd. AUD 12,4 Mio. in energieeffiziente und<br />
neue Haustechnik und rd. AUD 13,3 Mio. in zusätzliche<br />
Ausbauarbeiten auf Wunsch des Mieters). Durch<br />
diese Maßnahmen soll das Fondsobjekt seinen derzeitigen<br />
„Green-Building-Status“ von 3,5 Star NABERS<br />
auf 4,5 Star NABERS erhöhen und damit langfristig<br />
und nachhaltig hohen Ansprüchen bezüglich der<br />
Energieeffizienz gerecht werden. Das aktuelle Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt wird auf Kosten<br />
des Verkäufers des Fondsobjekts abgeschlossen<br />
werden; der Käufer tritt zum Erwerbszeitpunkt für<br />
das Fondsobjekt formal in die entsprechenden Projektverträge<br />
ein, wird aber vom Verkäufer von den<br />
Pflichten unter diesen Verträgen umfassend freigestellt,<br />
so dass die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen,<br />
insbesondere gegenüber dem Mieter,<br />
wirtschaftlich vollständig beim Verkäufer verbleiben.<br />
Die entsprechenden Verpflichtungen des Verkäufers<br />
wurden im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />
durch Sicherungen weitgehend abgesichert.<br />
Melbourne, Ansicht des Bankenviertels am Ufer des Yarra Flusses
Der Käufer wird das Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt<br />
zudem unter Einbezug lokaler Experten<br />
umfassend beaufsichtigen, um soweit möglich sicherzustellen,<br />
dass der Verkäufer seine Verpflichtungen<br />
fristgerecht und vollständig erfüllen wird.<br />
Das Fondsobjekt ist flexibel nutzbar konzipiert und<br />
daher drittverwendungsfähig. Details hierzu sind in<br />
Tz. 5 dargestellt.<br />
1.6 Mieter / Mietvertrag über das Fondsobjekt<br />
100 Prozent der vermietbaren Gesamtflächen, also<br />
rd. 19.027 m², sowie alle im Fondsobjekt befindlichen<br />
64 Parkplätze sind langfristig für zehn Jahre mit einer<br />
Restlaufzeit des Mietvertrags bis zum 15.06.2021 an<br />
die australische Regierung (Commonwealth of Australia),<br />
vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />
(Department of Defence), vermietet („Mieter“).<br />
Der Mieter, das Commonwealth of Australia, verfügt<br />
über eine ausgezeichnete Bonität, was an den aktuellen<br />
Bonitätsnoten („Ratings“) namhafter Ratingagenturen<br />
abgelesen werden kann (u. a. AAA für langfristige<br />
Verbindlichkeiten und damit das bestmögliche<br />
Rating bei Standard & Poor’s).<br />
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen sog.<br />
„Net-Lease“, d. h. einen Mietvertrag, bei dem der Mieter<br />
neben der vereinbarten Miete seine verbrauchsabhängigen<br />
Mietnebenkosten (z. B. für Elektrizität,<br />
Wasser, Abwasser) sowie sämtliche sonstige Betriebs-<br />
und Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts (z. B.<br />
Grundsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben,<br />
Objektversicherung, bestimmte Reparatur- und<br />
Instandhaltungskosten sowie Hausverwalterkosten)<br />
an den Vermieter bezahlt, sofern er nicht bereits<br />
direkt diese Kosten abdeckt. Dem Vermieter obliegen<br />
insofern lediglich strukturelle Instandhaltungskosten<br />
für das Fondsobjekt (vergleichbar den Instandhaltungskosten<br />
für „Dach und Fach“ und damit auch<br />
strukturelle Investitionen und Reparaturen für das<br />
Fondsobjekt).<br />
Die nach Mietvertrag vereinbarte Miete ist gemäß<br />
dem involvierten Gutachter marktkonform und wird<br />
auf der Grundlage mietvertraglicher Regelungen<br />
jährlich um 4 Prozent fest nach oben angepasst<br />
(Wertsicherung).<br />
12<br />
Die gute Bonität des staatlichen Mieters und die<br />
festen jährlichen Mietsteigerungen während der<br />
gesamten langfristigen Mietvertragslaufzeit in Verbindung<br />
mit den mietvertraglichen Regelungen zur<br />
Kostenumlage von Betriebs- und Bewirtschaftungskosten<br />
auf den Mieter bilden aus heutiger Sicht eine<br />
nachhaltige und belastbare Prognosegrundlage für<br />
die Nettoeinnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts.<br />
Weitere Details sind in Tz. 7 (betreffend die<br />
Annahmen im Rahmen der Prognoserechnung), in<br />
Tz. 5.2 und Tz. 10.6.3 (betreffend die mietvertraglichen<br />
Regelungen) sowie in Tz. 3.2 ab Seite 26 und<br />
Tz. 3.3 ab Seite 33 (zu immobilienspezifischen und<br />
wirtschaftlichen Risiken) dargestellt.<br />
1.7 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />
mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />
die Gutachter von Jones Lang LaSalle (JLL), 600<br />
Bourke Street, Melbourne VIC 3000, ein Bewertungsgutachten<br />
für das Fondsobjekt mit Datum vom<br />
01.11.2011 erstellt. Darin wird der Wert des Fondsobjekts<br />
mit AUD 100,5 Mio. angesetzt. Weitere<br />
Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt (Fondsobjekt)<br />
wurden nicht erstellt. Zudem haben die<br />
Sachverständigen von Rider Levett Bucknall, 41 McLaren<br />
Street, North Sydney NSW 2060, ein technisches<br />
Gutachten über das Fondsobjekt, einschließlich<br />
eines umwelttechnischen Berichts, mit Datum vom<br />
17.11.2011 erstellt. Die Ergebnisse dieses technischen<br />
Gutachtens wurden im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) berücksichtigt.<br />
Details und Hinweise dazu siehe auch in Tz. 3.2 ab<br />
Seite 26 bzw. in Tz. 5.1.1.<br />
1.8 Mindestbeteiligungsbetrag<br />
Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />
Anlegers soll mindestens AUD 15.000 betragen;<br />
höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000<br />
ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den Beteiligungsbetrag<br />
künftig beitretender Anleger wird ein<br />
Agio von 5 Prozent erhoben.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />
beträgt AUD 124.600.000 (zzgl. Agio). Da der<br />
Mindestbeteiligungsbetrag AUD 15.000 beträgt,
ergibt sich demgemäß rechnerisch eine Anzahl von<br />
maximal 8.306 Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen<br />
von über AUD 15.000 möglich sind, kann<br />
sich die Anzahl der angebotenen Vermögensanlagen<br />
auch ermäßigen. Einzelheiten hierzu siehe in<br />
Tz. 10.2.4 bzw. in Tz. 15.4.<br />
1.9 Beitritt und Einzahlung / Platzierungsfrist<br />
und garantie<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist<br />
gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
zum 20. des auf die Zeichnung folgenden<br />
Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist,<br />
zum nächstfolgenden Bankarbeitstag) zu erbringen.<br />
Details dazu siehe auch in Tz. 15.4 „Abwicklungshinweise“.<br />
Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />
des Treuhandvertrags sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />
Im Rahmen der Beitrittsvereinbarung gibt<br />
der Anleger ein Angebot auf mittelbaren Beitritt<br />
als Treugeber ab, das durch Annahme seitens des<br />
Treuhandkommanditisten und durch Zulassung zur<br />
Kapitalerhöhung durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten der Fondsgesellschaft wirksam wird.<br />
Nachteilige australische Steuerfolgen könnten eintreten,<br />
wenn Anleger bzw. diesen nahestehende Personen<br />
bestimmte Beteiligungsquoten an der Fondsgesellschaft<br />
überschreiten (Details hierzu siehe Tz. 11.5<br />
bzw. Tz. 3.4, Seite 46). Anleger können deshalb<br />
entsprechend § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft in Höhe eines Teils oder ihres<br />
gesamten Beteiligungsbetrags einem atypisch stillen<br />
Gesellschafter vergleichbar über den Treuhandkommanditisten<br />
am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt sein, so dass derartige australische Steuerfolgen<br />
auf der Grundlage dieser gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen möglichst vermieden werden.<br />
Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk -<br />
ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />
Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />
Angebot beginnt einen Tag nach Veröffentlichung<br />
des Beteiligungsprospekts und endet bei Vollplatzierung<br />
des Kommanditkapitals, spätestens jedoch<br />
mit Ablauf der vorgesehenen Platzierungsfrist zum<br />
31.03.2013. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, die Platzierungsfrist bis zum 31.12.2014<br />
zu verlängern.<br />
13<br />
Die Real I.S. hat eine Platzierungsgarantie für das zur<br />
Durchführung der Investition erforderliche Eigenkapital<br />
übernommen. Wichtige Details hierzu siehe<br />
auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27, in Tz. 3.3.3 ab Seite 36<br />
sowie Tz. 10.6.7.<br />
1.10 Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und steuerliche Behandlung<br />
Bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag des<br />
Anlegers (ohne Agio) sind während des Prognosezeitraums<br />
anfänglich jährliche Ausschüttungen / Entnahmen<br />
von 6,25 Prozent nach australischen Steuern<br />
geplant, die während der Prognosedauer auf 6,5 Prozent<br />
p. a. ansteigen sollen. Ausschüttungen / Entnahmen<br />
enthalten auch Kapitalrückzahlungen. Der<br />
Ausschüttungsanspruch besteht dabei zeitanteilig ab<br />
dem Ersten des auf die vertragsgemäße Einzahlung<br />
des Beteiligungsbetrags nebst Agio folgenden Monats.<br />
Die jährliche Ausschüttung ist zum 30.06. des<br />
Folgejahres, erstmals zum 30.06.2013, vorgesehen<br />
(Details hierzu siehe in Tz. 7 bzw. in § 20 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sind nicht garantiert, sondern resultieren<br />
aus dem tatsächlichen Bewirtschaftungsergebnis für<br />
das Fondsobjekt sowie aus den sonstigen Einflussfaktoren<br />
im Rahmen des Investments (siehe dazu die<br />
Hinweise in Tz. 3.3 ab Seite 33).<br />
Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />
dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 /<br />
Anfang 2022 veräußert wird. Dieser beispielhafte<br />
Ansatz ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke der<br />
Prognose sinnvoll, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses<br />
mit der australischen Regierung (vertreten<br />
durch das Verteidigungsministerium) im Juni 2021<br />
abläuft und darüber hinaus keine belastbare Prognosesicherheit<br />
besteht. Unterstellt, ein Anschlussmietvertrag<br />
über das Fondsobjekt kommt zustande, ist<br />
erfahrungsgemäß die Veräußerung einer Immobilie<br />
mit einem verlängerten bzw. neu abgeschlossenen<br />
Mietverhältnis üblicherweise mit besseren Chancen<br />
verbunden, als dies mit nur noch kurz laufenden<br />
Mietverhältnissen der Fall ist. Es sind bislang jedoch<br />
weder Vereinbarungen über die Veräußerung noch<br />
die Anschlussvermietung des Fondsobjekts geschlossen.<br />
Tatsächlich kann sich eine kürzere oder längere<br />
Haltedauer, z. B. aufgrund der tatsächlichen Entwicklung<br />
auf dem Immobilienmarkt, ergeben. Das Ge-
110 %<br />
100 %<br />
6 %<br />
4 %<br />
2 %<br />
0 %<br />
Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1) nach australischen Steuern<br />
6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />
6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />
108,33 %<br />
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />
vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus<br />
der Liquiditätsreserve in Deutschland (weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />
schäftskonzept des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />
sieht das langfristige Halten und Vermieten des<br />
Fondsobjekts vor, so dass insbesondere auch eine<br />
längere Haltefrist als in der Prognose exemplarisch<br />
angenommen möglich und gemäß dem Geschäftskonzept<br />
abgedeckt ist. Der tatsächliche Verkaufszeitpunkt<br />
hängt von einem Beschluss der Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft und von vielen weiteren Faktoren<br />
in der Zukunft wie der Marktentwicklung etc.<br />
ab. Entsprechend sieht das Beteiligungsangebot u. a.<br />
auch ein frühestmögliches Kündigungsrecht für die<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft zum 31.12.2027<br />
vor (Hinweise dazu siehe unter Tz. 3.3.9 ab Seite 40).<br />
Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten<br />
Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />
laufende Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Verpachtung einer in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilie<br />
sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie.<br />
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />
geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />
der Vermietung der Fondsimmobilie nur in <strong>Australien</strong><br />
besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />
gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />
Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />
der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />
und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />
14<br />
Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens anfällt. Die<br />
Anleger selbst sind nach derzeitigem australischen<br />
Steuerrecht aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />
Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die steuerlichen<br />
Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung als<br />
solche werden durch den Trustee (den australischen<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />
auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />
erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland sind die<br />
laufenden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung<br />
von der Besteuerung freigestellt, werden<br />
aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt<br />
(siehe hierzu jedoch die wichtigen Hinweise<br />
in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie unterliegen in <strong>Australien</strong> gemäß<br />
dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der<br />
Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der<br />
Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
für diese Besteuerung nach den<br />
anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />
ist. Sofern die Veräußerung vor Ablauf von zehn<br />
Jahren (Spekulationsfrist) seit dem Erwerb der Rechte<br />
an der Immobilie und dem Beitritt des jeweiligen Anlegers<br />
erfolgt, sollten die Einkünfte aus der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie in Deutschland für Anleger
der Zielgruppe im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen sein (siehe dazu Details in<br />
Tz. 3.4.2 a), Tz. 7, Tz. 8.2 und Tz. 11). Die Einkünfte aus<br />
der Veräußerung der Fondsimmobilie sind jedoch für<br />
Anleger der Zielgruppe nicht steuerpflichtig (auch<br />
nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts), sofern<br />
die Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren seit<br />
dem Erwerb der Rechte an der Immobilie und dem<br />
Beitritt des jeweiligen Anlegers erfolgt (siehe hierzu<br />
die Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />
den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />
Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />
in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (derzeit 10 Prozent)<br />
auf diese Einkünfte erhoben würden, kann diese auf<br />
die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden.<br />
Das steuerliche Ergebnis wird den Gesellschaftern<br />
grundsätzlich anteilig zugerechnet (zu den Einzelheiten<br />
siehe Tz. 7 bzw. Tz. 11 sowie § 19 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen bzw.<br />
Erträge und der Ausschüttungen / Entnahmen im<br />
Rahmen der Fondsbeteiligung in Deutschland und<br />
in <strong>Australien</strong> (einschließlich der Details zu den auf<br />
Fondsebene bzw. auf Anlegerebene anfallenden<br />
Steuern und zu den entsprechenden steuerlichen<br />
Verfahren) sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten<br />
zu den prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
siehe Tz. 7 „Prognoserechnung“ bzw. Tz. 11<br />
„Steuerliche Grundlagen“ sowie Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />
Vor einer Beteiligung sollten die Anleger<br />
auch die Hinweise in Tz. 3 (ab Seite 26), bezüglich der<br />
steuerlichen Risiken in Tz. 3.4 (ab Seite 46) gelesen<br />
und verstanden haben.<br />
1.11 Beteiligungsdauer<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen, wobei eine ordentliche Kündigung<br />
erstmals zum 31.12.2027 möglich ist. Das Recht zur<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon<br />
unberührt. Eine Beteiligung im Rahmen dieses Angebots<br />
ist als langfristige Vermögensanlage konzipiert.<br />
Für Zwecke der Prognoserechnung wurde beispielhaft<br />
für Ende 2021 / Anfang 2022 eine Veräußerung<br />
des Fondsobjekts unterstellt.<br />
15<br />
Das Geschäftskonzept des Beteiligungsangebots<br />
geht von einem langfristigen Halten und Vermieten<br />
des Fondsobjekts – auch über den für Zwecke der<br />
Prognoserechnung unterstellten Zeitraum bis 2021<br />
hinaus – aus. Der tatsächliche Verkaufszeitpunkt<br />
hängt von einem Beschluss der Gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft und von vielen weiteren Faktoren<br />
in der Zukunft (wie beispielsweise der Marktentwicklung)<br />
ab. Daher berücksichtigt das Beteiligungsangebot<br />
u. a. auch ein frühestmögliches Kündigungsrecht<br />
für die Beteiligung zum 31.12.2027. Ob zu dem für<br />
Zwecke der Prognose unverbindlich angesetzten<br />
Zeitpunkt ein Verkauf tatsächlich sinnvoll oder<br />
möglich ist oder ob ein Verkauf vor oder weit nach<br />
diesem Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist, kann aus<br />
heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden und hängt<br />
wesentlich von der zu diesem Zeitpunkt tatsächlichen<br />
Vermietungssituation, der allgemeinen Situation<br />
der Wirtschaft und des Immobilienzyklus sowie von<br />
den weiteren relevanten Bedingungen und Einflussfaktoren<br />
für eine Veräußerung des Fondsobjekts<br />
ab. Erfahrungsgemäß wird daher die tatsächliche<br />
Haltedauer des Fondsobjekts voraussichtlich nicht<br />
dem Prognosezeitraum entsprechen. Weitere Einzelheiten<br />
hierzu sind insbesondere auch Tz. 10.2 bzw.<br />
Tz. 13 zu entnehmen und wichtige Hinweise hierzu<br />
sind in Tz. 3.3.9 ab Seite 40 ausgeführt.<br />
1.12 Anlegerbetreuung / Fondsmanagement<br />
Die Anlegerbetreuung sowie das Fondsmanagement<br />
werden von der Real I.S. übernommen. Einzelheiten<br />
dazu siehe unter Tz. 10.4.2.<br />
1.13 Anlegereignung<br />
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />
eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />
Dementsprechend richtet sich das vorliegende<br />
Angebot an Anleger, die bereit sind, eine langfristige<br />
unternehmerische Beteiligung einzugehen und darüber<br />
hinaus die in diesem Beteiligungsprospekt enthaltenen<br />
Einschätzungen teilen. Anleger sollten vor<br />
einer Anlageentscheidung prüfen, ob sie bereit und<br />
wirtschaftlich in der Lage sind, die in Tz. 3 (Seite 26<br />
bis Seite 53) dargestellten Risiken zu tragen. Außerdem<br />
darf kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf bestehen,<br />
über die angelegten Mittel zu verfügen, da die<br />
eingegangene Beteiligung nur sehr eingeschränkt
fungibel ist. Anleger sollten vor der Anlageentscheidung<br />
unbedingt den gesamten Beteiligungsprospekt<br />
im Zusammenhang, insbesondere die Risikohinweise<br />
in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben. Der Anleger sollte<br />
sich bei Fragen zum vorliegenden Beteiligungsangebot<br />
unbedingt durch unabhängige Experten beraten<br />
lassen, beispielsweise zu steuerlichen und rechtlichen<br />
Fragen durch Steuerberater und Rechtsanwälte.<br />
Anbieter („Initiator“) des Beteiligungsangebots<br />
und Herausgeber des vorliegenden Beteiligungsprospekts<br />
ist die<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
16<br />
Stadtansicht von Melbourne
Mietstation für Fahrräder im Stadtzentrum von Melbourne<br />
2.<br />
ANBIETER
LEBENSGEFÜHL AUF ZWEI RÄDERN<br />
Melbourne gilt als Stadt des Fahrradsports. Die Metropole erhielt<br />
2011 von der UCI die Auszeichnung „Bike City“ und trägt 2012<br />
die Bahnrad-Weltmeisterschaft aus. Innerhalb des „Cycle Tourism<br />
Action Plan“ der Regierung Victoria bietet die Metropole 1.200 km<br />
Radwegenetz. Ein Mietsystem bietet die Möglichkeit, die blauen<br />
Melbourne-Bikes an über 50 Stationen in der City auszuleihen.<br />
Quellen: Bahnradsport.com, Jan. 2012; <strong>Australien</strong> Panorama, Okt. 2011; UCI, Okt. 2011;<br />
http://www.melbournebikeshare.com.au
2. Anbieter<br />
2.1 Die Real I.S.<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(„Real I.S.“), mit Sitz in München, zählt zu<br />
den großen bankgebundenen Initiatoren auf dem<br />
deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten<br />
wendet sie sich sowohl an private als auch an<br />
institutionelle Anleger.<br />
Das Unternehmen ist als Investmenthaus tätig.<br />
Neben Publikumsfonds und Spezialfonds, u. a.<br />
nach deutschem Investmentrecht über die Real I.S.<br />
Investment GmbH (KAG), gehören individuelle<br />
Fondslösungen, das Portfoliomanagement und das<br />
Management von institutionellen internationalen<br />
Immobilienportfolios zu den Tätigkeitsfeldern. Seit<br />
1991 wurden mehr als 100 Fondsprodukte mit einem<br />
Gesamtinvestitionsvolumen von mehr als EUR 8 Mrd.<br />
für das Privatkundengeschäft und für institutionelle<br />
Investoren angeboten.<br />
Die Real I.S. begleitete bisher mehr als 67.000 private<br />
und institutionelle Anleger von der Zeichnung der<br />
Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />
Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />
1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde<br />
eine Leistungsbilanz zum 31.12.2010 gemäß Definition<br />
Verband Geschlossener Fonds („VGF“) Arbeitskreis<br />
erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
geprüft.<br />
2.2 Die langjährige Kompetenz<br />
Die Real I.S. hat seit Bestehen zahlreiche Publikumsfonds<br />
mit inländischen und ausländischen Immobilien<br />
aufgelegt und zählt in Deutschland zu den<br />
marktführenden Initiatoren in diesem Segment. Die<br />
Real I.S. agiert in Deutschland und weiteren ausgewählten<br />
europäischen Ländern wie Frankreich,<br />
Großbritannien, Österreich, Niederlande und Belgien<br />
sowie in den USA und Kanada sowie in <strong>Australien</strong><br />
in allen wesentlichen Immobiliensegmenten über<br />
breite lokale Netzwerke und teilweise über eigene<br />
Tochtergesellschaften und Repräsentanzen in den<br />
einzelnen Ländern. Der aktive Assetmanagement-<br />
Ansatz hat bei zahlreichen Investments zu nachweisbar<br />
sehr positiven Ergebnissen für die Investoren im<br />
Rahmen von Immobilienverkäufen / Fondsauflösungen<br />
geführt.<br />
Darüber hinaus hat Real I.S. in den letzten Jahren<br />
bereits sieben Publikumsfonds mit australischen<br />
20<br />
Immobilien, die in einer Vielzahl der australischen<br />
Metropolen belegen sind (u. a. in Sydney, Melbourne,<br />
Adelaide, Canberra), aufgelegt und zählt zu<br />
den marktführenden Initiatoren in diesem Segment<br />
in Deutschland. Auch für institutionelle Fonds der<br />
Real I.S. wurden Immobilientransaktionen am australischen<br />
Markt erfolgreich durchgeführt. Der erste<br />
geschlossene Immobilienfonds mit einer Premium-<br />
Immobilie in Melbourne (wo auch das Fondsobjekt<br />
dieses Beteiligungsangebots belegen ist) wurde<br />
aufgrund der sehr guten Marktentwicklung außerplanmäßig<br />
bereits nach ca. zwei Jahren mit einem<br />
Gesamtrückfluss an die Anleger von insgesamt über<br />
147 Prozent nach Steuern in <strong>Australien</strong> (bezogen auf<br />
die Kapitaleinlage ohne Agio) erfolgreich aufgelöst.<br />
Die Real I.S. operiert in <strong>Australien</strong> in allen wesentlichen<br />
Immobiliensegmenten (Office, Retail, Industrial<br />
und Hospitality) über ein breites lokales Netzwerk.<br />
Die Real I.S. verfügt über eine eigene Tochtergesellschaft,<br />
die Real I.S. Australia Pty Ltd. Verfolgt wird ein<br />
aktiver Assetmanagement-Ansatz, der bislang bei<br />
den anderen von der Real I.S. initiierten geschlossenen<br />
Immobilienfonds für in <strong>Australien</strong> belegene<br />
Immobilien zu positiven Ergebnissen für die Anleger<br />
geführt hat.<br />
Im Jahr 2008 hat die Real I.S. den Scope Award in<br />
der Kategorie „Immobilien <strong>Australien</strong> / Neuseeland“<br />
gewonnen. In ihrer Begründung stellte die Jury<br />
die Erfahrung und Kompetenz heraus, mit der die<br />
Real I.S. eine qualitativ hochwertige Produktlinie<br />
geschaffen hat.<br />
Darüber hinaus hat die Real I.S. in der letzten Zeit<br />
folgende Auszeichnungen erhalten:<br />
2008<br />
Sonderpreis der Jury des Elite Report des<br />
Handelsblatts<br />
2009<br />
Scope Investment Award in der Kategorie<br />
„Geschlossene Fonds Immobilien weltweit“<br />
In ihrer Begründung stellte die Jury fest, dass die<br />
Real I.S. die Jury in besonderem Maß durch hohe<br />
Professionalität, strategische Kontinuität und Sicherheitsorientierung<br />
im schwierigen Marktumfeld<br />
überzeugen konnte.<br />
2010<br />
Scope Special Award „Unternehmenswachstum“<br />
Immobilienmanager Award<br />
Fluss Yarra und die Skyline von Melbourne
22<br />
2011<br />
Feri EuroRating Award in der Kategorie<br />
„Immo bilien, international“<br />
Weitere Auszeichnung für kontinuierliche Leistungen<br />
im Bereich des Fonds- und Assetmanagements in der<br />
Assetklasse „Immobilien“<br />
Scope Investment Award in der Kategorie<br />
„Geschlossene Fonds Immobilien Ausland“<br />
2.3 Die Qualität als Philosophie<br />
Die Unternehmensphilosophie der Real I.S. orientiert<br />
sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />
Innovation und Verantwortung. Die Real I.S. bietet<br />
ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />
Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />
übernimmt die Real I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />
Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />
die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kosten-<br />
und Risikogesichtspunkten zu optimieren. Die<br />
Real I.S. wählt bewusst Vertriebspartner mit hoher<br />
Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />
eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Die<br />
Real I.S. ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />
nach DIN EN ISO 9001:2008 vom<br />
TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />
2.4 Das Leistungsangebot<br />
Die Anleger können bei von der Real I.S. konzipierten<br />
und verwalteten Immobilienfonds auf das professionelle<br />
Management des Fondsobjekts und damit ihrer<br />
Investition bauen. Die Real I.S. verfügt über die Kompetenz,<br />
die hierfür notwendigen Dienstleistungen zu<br />
erbringen. Dies umfasst insbesondere:<br />
Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />
Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />
(z. B. Baubegleitung)<br />
Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />
Garantieleistungen)<br />
Kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />
Asset- und Portfoliomanagement<br />
Rechts- und Steuerkompetenz<br />
Detaillierte, übersichtliche Informations -<br />
aufbe reitung für die Anleger
11/11<br />
Wer in ein Beteiligungsmodell der Real I.S. investiert, vertraut sein Vermögen den Dienstleistungen<br />
eines seriösen und erfahrenen Initiators an. Neben dem attraktiven Produktangebot<br />
steht das professionelle Management für hohe Qualität. Die Ratingagentur Scope<br />
hat die Management-Qualität der Real I.S. mit der Note AA „sehr hohe Qualität“ bewertet.<br />
Besonders hervorgehoben werden Erfahrung und Kompetenz des Managements sowie die<br />
institutionalisierten Systeme des Krisen- und Risikomanagements und die standardisierten<br />
Investmentprozesse.<br />
Radfahrer auf der stählernen Webb-Fußgängerbrücke in den Docklands von Melbourne
Geschäftsmann am Fenster mit Blick in einen Park in Melbourne
3. Risiken<br />
3.1 Allgemeine Hinweise<br />
Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />
damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />
und nicht mit anderen Kapitalanlagen, insbesondere<br />
festverzinslichen Wertpapieren, vergleichbar. Die<br />
Beteiligung eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig<br />
engagieren wollen und keine Kapitalanlage<br />
mit fester Verzinsung und einer schon heute feststehenden<br />
Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />
einem festen Zeitpunkt wünschen.<br />
Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche<br />
und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere<br />
können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />
bzw. projizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />
Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sind weder im Voraus kalkulierbar noch gesichert.<br />
Die Beteiligung sollte daher nur Beimischungscharakter<br />
zum übrigen Vermögensportfolio besitzen<br />
und vom Anleger aus Eigenkapital finanziert sein.<br />
Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />
Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis<br />
der Beteiligung ist von verschiedenen, in der<br />
Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen<br />
und wirtschaftlichen Parametern abhängig, die<br />
sich während der Beteiligungsdauer verändern können,<br />
ohne dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
voraussehbar war. Insbesondere können<br />
veränderte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen,<br />
wie z. B. eine Änderung der Gesetzgebung,<br />
der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis, die<br />
Ertragslage und damit die Werthaltigkeit der Vermögensanlage<br />
negativ beeinflussen. Die in die Prognoserechnung<br />
eingeflossenen Annahmen, insbesondere<br />
auch betreffend die mögliche Entwicklung der<br />
Mieteinnahmen, Aufwendungen und Kosten, sind<br />
aufgrund der heute erwarteten Entwicklung bzw.<br />
auf Basis indikativer Schätzungen getroffen worden.<br />
Mit Änderungen und Abweichungen muss gerechnet<br />
werden. Unvorhergesehene bzw. abweichende<br />
Ereignisse bzw. Sachverhalte können zu negativen<br />
Abweichungen von der Prognoserechnung führen.<br />
Der tatsächliche Beteiligungsverlauf kann deutlich<br />
ungünstiger ausfallen als prognostiziert. Interessierte<br />
Anleger, denen die notwendige Sachkenntnis für<br />
eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />
fehlt, sollten keine Beteiligungsentscheidung<br />
treffen, ohne sich den sachkundigen Rat eines<br />
qualifizierten Beraters einzuholen.<br />
26<br />
Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich erachteten<br />
Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage<br />
einschließlich der ggf. mit einer Fremdfinanzierung<br />
einhergehenden Risiken dargestellt. Die<br />
aufgeführten Risiken wurden nicht nach der Wahrscheinlichkeit<br />
ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung<br />
oder anderen Kriterien untergliedert, sondern<br />
zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />
geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei<br />
nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen<br />
sie zugeordnet wurden, sondern können auch<br />
themenübergreifende Relevanz besitzen und / oder<br />
sich auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die<br />
nachfolgend im Einzelnen dargestellten Risiken<br />
können einzeln oder kumuliert die Vermögens- und<br />
Ertragslage der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen<br />
und zu deutlichen Abweichungen von<br />
den prognostizierten und im Beteiligungsprospekt<br />
unterstellten Ergebnissen bis hin zum Totalverlust<br />
des Beteiligungsbetrags nebst Agio führen („Totalverlustrisiko“).<br />
Individuelle Risiken aus der persönlichen Situation<br />
der Anleger können hier nicht dargestellt werden.<br />
Zur Analyse solcher Risiken sollte jeder Anleger sich<br />
des sachkundigen Rates eines qualifizierten Beraters<br />
bedienen.<br />
3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />
Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />
Standortgegebenheiten. Dazu zählen u. a. die Umgebung,<br />
Konjunktureinflüsse, die regionale und überregionale<br />
Wettbewerbssituation, der oder die Mieter,<br />
Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten<br />
sowie Insolvenzen von Vertragsparteien. Zudem beeinflussen<br />
Veränderungen der Finanzmärkte und der<br />
Finanzierungsmöglichkeiten sowie Änderungen der<br />
Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis<br />
die Standortgegebenheiten. Zu diesen immobilienspezifischen<br />
Risiken zählen auch die Risiken im<br />
Zusammenhang mit dem Erwerb des Fondsobjekts<br />
und dessen Bewirtschaftung. Insoweit wird auf die<br />
in den nachfolgenden Ausführungen beschriebenen<br />
Umstände verwiesen, die das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />
und damit die möglichen Kapitalrückflüsse<br />
in Form von Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger<br />
bzw. die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />
der Anleger negativ beeinflussen können.
3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb des Fondsobjekts / Rückabwicklungsrisiken<br />
Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb des Fondsobjekts, die dazu führen können,<br />
dass<br />
das Eigentum am Fondsobjekt im Ergebnis nicht<br />
erworben werden kann;<br />
der Erwerb des Fondsobjekts nicht allein durch<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft, sondern ganz<br />
oder teilweise durch Fremdkapital erfolgt;<br />
das Eigentum am Fondsobjekt erworben wird,<br />
aber Mängel bestehen; und / oder<br />
zusätzlicher, nicht im prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />
Folge in diesen Fällen, die nachstehend noch näher<br />
erläutert werden, kann jeweils sein, dass sich die<br />
Rentabilität der Beteiligung für die Anleger gegenüber<br />
der Prognose reduziert und / oder dass die<br />
Fondsgesellschaft aufgelöst oder (rück-)abgewickelt<br />
werden muss. In diesen Fällen besteht jeweils auch<br />
das Risiko, dass die Anleger einen teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust Ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />
erleiden.<br />
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist<br />
berechtigt, (i) dem Verkäufer des Fondsobjekts<br />
gegenüber festzustellen (mittels Weisung oder sonstige<br />
Mitteilung an den Treuhänder des australischen<br />
Treuhandvermögens, der als Käufer gegenüber dem<br />
Verkäufer auftritt), dass die Voraussetzungen bzw.<br />
aufschiebenden Bedingungen für den Erwerb des<br />
Fondsobjekts nicht hergestellt werden (können)<br />
bzw. (ii) das Fondsobjekt ganz oder teilweise mittels<br />
Fremdkapital zu erwerben (z. B. im Wege einer<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung), jeweils ohne<br />
dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft darüber<br />
beschließen.<br />
In den folgenden Fällen kann das Eigentum am<br />
Fondsobjekt im Ergebnis nicht erworben werden (mit<br />
der Folge, dass die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />
bzw. aufgelöst werden muss):<br />
Der Kaufvertrag über den Erwerb des Eigentums<br />
am Fondsobjekt wird nicht durchgeführt, wenn<br />
die Parteien weder die Andienungs- noch die<br />
Kaufoption („Put and Call Option“) ausüben. In einem<br />
solchen Fall kann der Verkäufer die erlangte<br />
Call Option Fee in Höhe von AUD 5.000.000 und<br />
27<br />
der Käufer die erlangte Put Option Fee in Höhe<br />
von AUD 11 behalten und die Optionsvereinbarung<br />
endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitfensters<br />
für die Ausübung der Put Option.<br />
Die Parteien dürfen die Andienungs- und Kaufoption<br />
nicht ausüben (oder haben ggf. entsprechende<br />
Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte) bzw. den<br />
Kaufvertrag nicht durchführen (oder haben ggf.<br />
entsprechende Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte),<br />
wenn u. a. Bedingungen der Andienungs- und<br />
Kaufoption bzw. des Kaufvertrags zum Erwerb<br />
des Eigentums am Fondsobjekt nicht bzw. nicht<br />
fristgerecht erfüllt werden bzw. vorliegen. Im<br />
Rahmen der Optionsvereinbarung (und in gleicher<br />
Weise im Rahmen des vereinbarten Kaufvertrags)<br />
bestehen u. a. Kündigungsrechte, die<br />
im Fall der Ausübung die Nichtdurchführung der<br />
vorgesehenen Transaktion nach sich ziehen. Ein<br />
solches Recht besteht für die Parteien insbesondere<br />
in den Fällen, in denen der Mietvertrag mit<br />
dem Mieter vor Durchführung der Transaktion<br />
gekündigt oder in anderer Form rechtsunwirksam<br />
wird sowie falls das Fondsobjekt beschädigt<br />
oder der Zugang zum Fondsobjekt und die<br />
Nutzung derart eingeschränkt werden, dass der<br />
Mieter das Recht hat oder sehr wahrscheinlich<br />
das Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen (sog.<br />
„Event of Destruction“). In diesen Fällen wäre die<br />
Call Option Fee (bzw. das sog. „Deposit“ in der<br />
entsprechenden Regelung des Kaufvertrags) in<br />
Höhe von AUD 5.000.000 nebst Zinsen vollständig<br />
und unverzüglich an den Käufer zurückzahlbar.<br />
Grundsätzlich stehen in diesen Fällen den<br />
Vertragsparteien keine weiteren Rechte (z. B. auf<br />
Schadenersatz) gegen die jeweils andere Vertragspartei<br />
zu. Es besteht in einem solchen Fall<br />
das Risiko, dass die Call Option Fee bzw. das Deposit<br />
nicht an den Käufer und damit wirtschaftlich<br />
die Fondsgesellschaft zurückbezahlt wird bzw.<br />
zurückbezahlt werden kann (beispielsweise falls<br />
die Bank, bei der das Kapital verzinslich angelegt<br />
ist, insolvent wird und kein Sicherungssystem die<br />
Zahlung ermöglicht). Es ist auch nicht auszuschließen,<br />
dass der Verkäufer in einer solchen<br />
Situation, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen,<br />
letztlich doch Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz)<br />
gegen den Käufer durchsetzen kann.<br />
Im Rahmen des Fondskonzepts ist die Aufnahme<br />
von Fremdkapital zur Zwischenfinanzierung<br />
des Eigenkapitals der Anleger vorgesehen. Zwar<br />
wurden bereits Verträge über diese Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung mit den finanzierenden<br />
Parteien geschlossen. Gleichwohl besteht das
Risiko, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des<br />
Kaufpreises nebst Erwerbsnebenkosten für das<br />
Fondsobjekt Umstände eintreten, infolge derer<br />
die Vertragspartner die Mittel nicht oder nicht<br />
im erforderlichen Umfang auszahlen (z. B. bei<br />
Verwerfungen an den Kapitalmärkten oder der<br />
Insolvenz einer Vertragspartei) oder dass die<br />
Auszahlungsvoraussetzungen gleich aus welchem<br />
Grund durch die Fondsgesellschaft bzw.<br />
ihr australisches Treuhandvermögen nicht erfüllt<br />
werden (können). In einem solchen Fall würde<br />
der Kaufvertrag ggf. nicht durchgeführt, mit der<br />
Folge, dass der Verkäufer die gezahlte Call Option<br />
Fee von AUD 5.000.000 behalten darf und der<br />
Fondsgesellschaft bzw. dem Käufer entstandene<br />
Kosten und Aufwendungen (z. B. für Gutachten<br />
oder Berater) von der Fondsgesellschaft getragen<br />
werden müssten. Ferner würde es zur Rückabwicklung<br />
der Fondsgesellschaft kommen. Es ist in<br />
einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass angefallene<br />
bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />
Call Option Fee) und Aufwendungen des Käufers<br />
bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />
Anlegern zu tragen wären.<br />
Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />
kündigen und in der Folge den Kaufvertrag<br />
nicht durchführen, sofern der andere Vertragspartner<br />
seine vertraglichen Verpflichtungen<br />
verletzt und eine solche Vertragsverletzung nicht<br />
im Rahmen der vertraglichen Regelungen fristgerecht<br />
heilt oder eine Vertragspartei insolvent<br />
wird. Sollte der Käufer die Kündigung durch den<br />
Verkäufer zu vertreten haben (z. B. wenn er gleich<br />
aus welchem Grund den Kaufpreis nicht vertragsgemäß<br />
leistet), verbleibt die geleistete Call Option<br />
Fee von AUD 5.000.000 beim Verkäufer und<br />
sind sämtliche Dokumente zurückzugeben, die<br />
der Käufer im Rahmen der Transaktion vom Verkäufer<br />
erlangt hat. Zudem ist nicht auszuschließen,<br />
dass der Verkäufer, entgegen den vertraglichen<br />
Vereinbarungen, letztlich doch erfolgreich<br />
Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz) gegen den<br />
Käufer durchsetzen kann, welche wirtschaftlich<br />
von der Fondsgesellschaft zu tragen wären. Es ist<br />
in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass<br />
angefallene bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />
Call Option Fee) und Aufwendungen des<br />
Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />
von den Anlegern zu tragen wären.<br />
Die Optionsvereinbarung bzw. der vorgesehene<br />
Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen und<br />
28<br />
Bedingungen, die von den Vertragsparteien<br />
fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />
das übliche Restrisiko, dass die Andienungs-<br />
und / oder Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />
Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />
werden können bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung<br />
bzw. ggf. Rückabwicklung der Verträge<br />
und damit zu einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft<br />
kommt. In allen Fällen der Rückabwicklung<br />
können der Fondsgesellschaft erhebliche<br />
Kosten entstehen (u. a. aus bereits geschlossenen<br />
Verträgen, aus gewährten Sicherheiten wie beispielsweise<br />
der Call Option Fee bzw. dem Deposit<br />
über AUD 5.000.000). In diesen Fällen kann<br />
nicht gewährleistet werden, dass die Anleger die<br />
bereits geleistete Kapitaleinlage nebst Agio ganz<br />
oder teilweise zurückerhalten.<br />
Ferner besteht das Risiko, dass zu einem späteren<br />
Zeitpunkt rechtliche Mängel beispielsweise der Vertragsdokumentation<br />
festgestellt werden, aufgrund<br />
derer der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />
oder die Gründung des australischen Treuhandvermögens<br />
und / oder der Fondsgesellschaft fehlerhaft<br />
oder unwirksam ist. Dies kann u. a. dazu führen,<br />
dass der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />
rückabgewickelt und die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />
werden muss. Es besteht das Risiko, dass die im<br />
Rahmen einer Rückabwicklung erzielten Mittel nicht<br />
ausreichen, um die bestehenden Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft vollständig zu tilgen. Eine<br />
Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall<br />
nicht ausgeschlossen werden. Dies kann einen Totalverlust<br />
der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio<br />
zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen der<br />
Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur sehr<br />
eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />
betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag mit<br />
dem Mieter abgegeben. Daher haftet der Verkäufer<br />
gegenüber dem Käufer für Sach- und Rechtsmängel<br />
nur sehr beschränkt. Insbesondere ist auch eine<br />
Haftung für Boden- und Objektbeschaffenheit nur<br />
sehr begrenzt vereinbart und großteils komplett ausgeschlossen.<br />
Insofern können im Fall von Sach- und<br />
Rechtsmängeln und Schäden (einschließlich unentdeckter<br />
Mängeln und Schäden) nach Ankauf durch<br />
den Käufer unter Umständen auch keine Ansprüche<br />
gegen den Verkäufer durchgesetzt werden. Entsprechende<br />
Schäden und Wertverluste wären in vollem<br />
Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich von der<br />
Fondsgesellschaft zu tragen.
Bezogen auf das Fondsobjekt besteht das Risiko,<br />
dass ggf. Ansprüche auf Mängelbeseitigung – auch<br />
bezogen auf die kaufvertraglich noch vereinbarten<br />
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in der Verantwortung<br />
des Verkäufers – gegenüber ausführenden<br />
Unternehmen nicht durchgesetzt werden können<br />
und daher auf Kosten des Eigentümers (d. h. wirtschaftlich<br />
betrachtet zukünftig der Fondsgesellschaft)<br />
beseitigt werden müssen. Es besteht ferner<br />
das Risiko, dass die ausführenden Unternehmen zur<br />
Mängelbeseitigung vertraglich nicht verpflichtet<br />
sind, Ansprüche nicht (mehr) durchgesetzt werden<br />
können (z. B. Verjährung) oder diese ihrer Verpflichtung<br />
nicht nachkommen (z. B. bei Insolvenz), so<br />
dass die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen<br />
Betrachtung für die Mängelbeseitigung aufkommen<br />
muss. Damit können auch im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses<br />
bestehende (bekannte und unbekannte)<br />
Mängel zu zusätzlichem Aufwand führen. In<br />
den vorgenannten Fällen kann sich die Rentabilität<br />
der Beteiligung durch erhöhte Kosten und / oder<br />
geringere Einnahmen reduzieren bzw. dies für den<br />
Anleger den teilweisen oder vollständigen Verlust<br />
seiner Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten. Dasselbe<br />
gilt für unbehebbare Mängel, da diese zu einem dauerhaften<br />
und erheblichen Wertverlust des Fondsobjekts<br />
führen können.<br />
3.2.2 Markt und Standortentwicklung<br />
Investitionen in Immobilien werden von der allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst.<br />
Diese kann sich negativ auf die Vermietungssituation<br />
und Werthaltigkeit des Fondsobjekts auswirken. Eine<br />
negative Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
kann sich auf die Nachfrage nach<br />
Gewerbeimmobilien am Standort des Fondsobjekts<br />
nachteilig auswirken. Hierdurch kann die Nachfrage<br />
nach Flächen insgesamt und damit auch die langfristig<br />
erzielbare Marktmiete für das Fondsobjekt<br />
sinken. Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld<br />
und Arbeitsgewohnheiten können Umbauten und<br />
zusätzliche Investitionen erforderlich machen und<br />
insoweit die Attraktivität des Fondsobjekts beeinflussen.<br />
Ob die in der Prognoserechnung unterstellten<br />
Entwicklungen eintreten, ist u. a. davon abhängig,<br />
wie sich am Standort des Fondsobjekts die Nachfrage<br />
nach vergleichbaren Büroflächen entwickelt. Trotz<br />
sorgfältiger Auswahl des Fondsobjekts hinsichtlich<br />
Standort, Lage und Mieterqualität sind langfristige<br />
Vermietbarkeit und die Wertentwicklung und damit<br />
die nachhaltige Ertragskraft des Fondsobjekts nicht<br />
absehbar. Ferner ist derzeit nicht vorhersehbar, ob<br />
29<br />
und in welchem Umfang weitere Objekte im Umfeld<br />
des Fondsobjekts auf den Markt gelangen. Es ist<br />
auch nicht vorhersehbar, ob und in welchem Umfang<br />
durch Renovierungsmaßnahmen gleichwertige<br />
oder höherwertige Mietflächen in der Umgebung<br />
des Fondsobjekts geschaffen werden. Die Wertentwicklung<br />
und langfristige Vermietbarkeit des<br />
Fondsobjekts ist somit auch von den Veränderungen<br />
des Marktumfelds, den Arbeitsbedingungen und<br />
der Veränderung der Konkurrenzsituation abhängig.<br />
Eine negative Entwicklung im vorgenannten Bereich<br />
könnte dazu führen, dass Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an die Anleger teilweise oder ganz unterbleiben<br />
müssen und dass sich die Rentabilität der Beteiligung<br />
für die Anleger gegenüber der Prognose reduziert.<br />
3.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Revitalisierung<br />
Alle Kosten und Ausgaben für strukturelle Reparaturen<br />
und Instandhaltungen bzw. Revitalisierungen des<br />
Fondsobjekts (also im Wesentlichen für „Dach und<br />
Fach“) unter dem bestehenden Mietvertrag sind vom<br />
Vermieter zu tragen. Weitere Kosten für Instandhaltung<br />
und Instandsetzung bzw. Reparatur sind gemäß<br />
den mietvertraglichen Regelungen grundsätzlich<br />
vom Mieter zu tragen. Kostenschätzungen für diesbezügliche<br />
Aufwendungen während des Prognosezeitraums,<br />
die den Vermieter und damit wirtschaftlich<br />
die Fondsgesellschaft treffen, wurden durch den<br />
technischen Gutachter der Fondsgesellschaft ermittelt<br />
und unter Sicherheitszuschlägen im Rahmen der<br />
Prognoserechnung angesetzt. Gleichwohl bestehen<br />
letztlich für die Fondsgesellschaft die nachstehend<br />
dargestellten Risiken:<br />
Es besteht das Risiko, dass letztlich auch Kosten und<br />
Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltungen,<br />
die nicht struktureller Art sind und damit<br />
eigentlich vom Mieter zu bezahlen wären, entgegen<br />
den mietvertraglichen Regelungen vom Vermieter<br />
bezahlt werden müssen. Dies kann beispielsweise<br />
auf unterschiedlicher Auslegung der mietvertraglichen<br />
Regelungen beruhen und / oder weil Experten,<br />
Schiedsgutacher oder Gerichte dies letztlich so<br />
entscheiden. Derartige Kosten und Aufwendungen<br />
sind im Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt<br />
und könnten dazu führen, dass Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen an die Anleger teilweise oder ganz<br />
unterbleiben müssen und dass sich die Rentabilität<br />
der Beteiligung für die Anleger gegenüber der Prognose<br />
reduziert.
Künftig erforderliche strukturelle Instandhaltungsmaßnahmen,<br />
Reparaturen sowie Revitalisierungsmaßnahmen<br />
betreffend das Fondsobjekt sind<br />
vom Vermieter zu tragen und nicht auf den Mieter<br />
umlegbar. In der Prognoserechnung ist die Schätzung<br />
derartiger Kosten und Aufwendungen gemäß<br />
dem technischen Gutachten lokaler Experten auf<br />
Basis langfristiger Projektionen berücksichtigt (bzw.<br />
es wurden darüber liegende Ansätze herangezogen).<br />
Es besteht gleichwohl das Risiko, dass solche<br />
Aufwendungen tatsächlich höher als prognostiziert<br />
ausfallen. Weiterhin können durch künftige<br />
Rechtsänderungen Investitionen in das Fondsobjekt<br />
ausgelöst werden, die in der Prognose nicht berücksichtigt<br />
wurden (z. B. im Fall der Verschärfung von<br />
Rechtsvorschriften). In diesen Fällen verringern sich<br />
der projizierte Netto-Cashflow und die Liquidität<br />
auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />
und damit auch der Fondsgesellschaft. Dies kann zu<br />
erheblichen negativen Abweichungen gegenüber<br />
der Prognoserechnung führen und damit für die<br />
Anleger auch zu einer geringeren Rentabilität der<br />
Beteiligung als im Rahmen der Prognoserechnung<br />
angenommen. Nicht auszuschließen ist, dass bei Eintritt<br />
hoher derartiger Zusatzkosten bzw. Zusatzinvestitionen<br />
Fremdmittel aufgenommen werden müssen<br />
und / oder Ausschüttungen / Entnahmen entfallen.<br />
Sollten erforderliche Fremdmittel in einer solchen<br />
Situation nicht zu erhalten sein, müsste / müssten unter<br />
Umständen das Fondsobjekt bzw. die Anteile am<br />
australischen Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft<br />
veräußert werden. Bei einem schwachen<br />
Marktumfeld kann dies aus Sicht der Anleger den<br />
Totalverlust der Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
Mit Beendigung von Mietverträgen können außer<br />
für Instandhaltung und Instandsetzung auch Kosten<br />
für Revitalisierung zur Erhaltung bzw. Verbesserung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit (Verkauf / Anschlussvermietung)<br />
des Fondsobjekts entstehen. Im Rahmen<br />
der Prognoserechnung ist (lediglich exemplarisch)<br />
angenommen, die Fondsimmobilie zum Ende des<br />
Jahres 2021 / Anfang des Jahres 2022 zu veräußern.<br />
Der aktuelle Mietvertrag läuft zum 15.06.2021 aus<br />
(sofern er nicht von den Vertragsparteien verlängert<br />
wird). In der Prognoserechnung sind bzgl. der<br />
Verkaufsannahmen bzw. des projizierten Veräußerungserlöses<br />
kalkulatorische Kostenansätze für Anschluss-<br />
bzw. Wiedervermietung und Revitalisierung<br />
berücksichtigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />
dass die in der Prognoserechnung berücksichtigten<br />
Kosten für die Wieder- bzw. Weitervermietung bzw.<br />
Revitalisierung tatsächlich nicht ausreichen. Sollten<br />
30<br />
die berücksichtigten Kosten nicht ausreichen oder<br />
die Fondsgesellschaft das Fondsobjekt über den<br />
projizierten Veräußerungszeitpunkt hinaus halten,<br />
können ungeplante zusätzliche Kosten für Wiedervermietung,<br />
Instandhaltung und Instandsetzung<br />
bzw. Revitalisierung entstehen. Der Veräußerungserlös<br />
bzw. die Liquidität auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens und damit der Fondsgesellschaft<br />
können niedriger als prognostiziert ausfallen.<br />
Sollten derartige Abweichungen zum Prognoseszenario<br />
eintreten, können sich für die Anleger negative<br />
Abweichungen bzgl. der Rentabilität der Beteiligung<br />
bis hin zum Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio ergeben.<br />
Der Vermieter ist auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />
Regelungen verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
die erforderlichen technischen Vorrichtungen<br />
(einschließlich Klimaanlage, Heizung, Aufzüge)<br />
bereitzustellen bzw. für deren Betrieb(sbereitschaft)<br />
zu sorgen. Dabei sind einschlägige australische Standards<br />
und im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche<br />
Standards einzuhalten. Sollten technische Vorrichtungen<br />
im Verantwortungsbereich des Vermieters<br />
nicht vertragsgemäß funktionieren und zu reparieren<br />
oder zu ersetzen sein, ist der Vermieter verpflichtet,<br />
dies innerhalb eines vertraglich vereinbarten<br />
Zeitraums zu tun. Sollten Flächen für mehr als drei<br />
Geschäftstage in Folge oder, falls der Mangel mehr<br />
als vier Tage innerhalb von zehn Geschäftstagen<br />
besteht, für diesen Zeitraum durch den Mieter nicht<br />
genutzt werden können (z. B. da die Aufzüge / Liftanlagen<br />
nicht funktionieren oder da die Klimaanlage<br />
nicht vertragsgemäß funktioniert), kann der Mieter,<br />
falls dies bei vernünftiger Betrachtung die Nutzbarkeit<br />
der Flächen für den Mieter erschwert oder unmöglich<br />
macht, die Miete für die betroffenen Flächen<br />
und den betroffenen Zeitraum entsprechend anteilig<br />
kürzen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der<br />
Mieter erfolgreich die außerordentliche Kündigung<br />
des Mietvertrags durchsetzen könnte. Der Eintritt jedes<br />
dieser Fälle kann für die Anleger die Rentabilität<br />
der Beteiligung gegenüber der Prognose reduzieren;<br />
auch ein Totalverlust des Beteiligungsbetrags der<br />
Anleger nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />
Der Vermieter sichert dem Mieter grundsätzlich zu,<br />
dass die Mietflächen vereinbarungsgemäß und in<br />
Übereinstimmung mit anwendbaren Vorschriften<br />
und Gesetzen nutzbar sind, das Mietobjekt regelmäßig<br />
vereinbarungsgemäß gewartet und instandgehalten<br />
wird, frei von gesundheitsschädlichen und<br />
umweltgefährdenden Stoffen ist und vereinbarungs-
gemäß versichert ist. Etwaige Verstöße gegen diese<br />
Zusicherungen können negative Auswirkungen,<br />
beispielsweise durch Schadenersatzforderungen<br />
des Mieters an den Vermieter, nach sich ziehen und<br />
würden sich aus der Sicht der Anleger wirtschaftlich<br />
nachteilig auf die Rentabilität der Beteiligung<br />
auswirken. Sollten die Mietflächen ganz oder in<br />
erheblichem Maße teilweise unbetretbar, zerstört<br />
oder nicht nutzbar sein, müssen die Parteien (oder<br />
im Fall der Nichteinigung ein unabhängiger Experte)<br />
feststellen, ob dieser Zustand für einen Zeitraum von<br />
vier Monaten anhalten wird. Sollte dies der Fall sein,<br />
kann grundsätzlich jede der beiden Vertragsparteien<br />
innerhalb von 60 Tagen nach Feststellung dieses<br />
Sachverhalts den Mietvertrag kündigen. Sollte der<br />
Mietvertrag in einer solchen Situation gleichwohl<br />
fortbestehen (d. h. keine der beiden Parteien macht<br />
von dem Recht auf Kündigung Gebrauch), muss der<br />
Vermieter grundsätzlich in angemessener Frist den<br />
Schaden beseitigen, so dass die Mietflächen in dem<br />
mietvertraglich vereinbarten Zustand wieder vom<br />
Mieter genutzt werden können; ggf. durch Versicherungen<br />
zur Verfügung gestellte Mittel (außer solche<br />
für den versicherten Mietausfall) müssen vom Vermieter<br />
zur Wiederherstellung des Objekts / der Mietflächen<br />
genutzt werden, wobei etwaige Mehrkosten<br />
(z. B. falls der Vermieter nicht ordnungsgemäß zum<br />
gleitenden Wiederherstellungswert versichert hatte<br />
oder anderweitig Mehrkosten entstehen oder falls<br />
die Versicherung gleich aus welchem Grund etwaige<br />
Kosten nicht vollständig übernimmt) grundsätzlich<br />
vom Vermieter zu tragen sind. Für den Zeitraum<br />
der Nichtnutzung von Flächen durch den Mieter im<br />
vorgenannten Fall kann der Mieter die Miete für die<br />
betroffene Fläche und für den betroffenen Zeitraum<br />
reduzieren / aussetzen, wobei die Einzelheiten (z. B.<br />
genauer Zeitraum bzw. genaue nicht nutzbare Mietfläche)<br />
zwischen den Parteien zu vereinbaren sind.<br />
Sollten sich die Parteien nicht einigen, entscheidet<br />
ein unabhängiger Experte. Der Eintritt jedes dieser<br />
Fälle kann für die Anleger die Rentabilität der Beteiligung<br />
gegenüber der Prognose reduzieren; auch<br />
ein Totalverlust des Beteiligungsbetrags der Anleger<br />
nebst Agio ist nicht auszuschließen.<br />
Im Zuge der Mietvertragsverlängerung im Jahr 2011<br />
für weitere zehn Jahre haben sich der Verkäufer und<br />
der Mieter vertraglich darüber verständigt, dass<br />
der Verkäufer / Vermieter das Mietobjekt umfassend<br />
modernisiert, insbesondere die technischen<br />
Vorrichtungen des Objekts erneuert und an den<br />
aktuellen Stand der Technik anpasst, wobei mit der<br />
Modernisierung und Aufwertung insbesondere auch<br />
31<br />
das Ziel verfolgt wird, den „Green-Building-Status“<br />
und damit die Nachhaltigkeit / Energieeffizienz der<br />
Immobilie substanziell zu erhöhen. Der Mietvertrag<br />
und das so genannte Works Agreement enthalten<br />
umfangreiche Regelungen im Zusammenhang<br />
mit der Durchführung dieser Arbeiten. Das Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt wird der<br />
Verkäufer des Fondsobjekts auf der Grundlage der<br />
kaufvertraglichen Regelungen auf eigene Kosten<br />
abschließen; der Käufer tritt jedoch auf der Grundlage<br />
der kaufvertraglich vorgesehenen Regelungen<br />
zum Erwerbszeitpunkt des Fondsobjekts formal in<br />
die entsprechenden Projektverträge ein. Insofern<br />
übernimmt der Käufer gegenüber dem Mieter<br />
die entsprechenden Verpflichtungen und Risiken<br />
aus dem Projekt, auch wenn er vom Verkäufer im<br />
Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen von den<br />
Pflichten und Risiken unter diesen Verträgen freigestellt<br />
wird, so dass die entsprechenden direkten<br />
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere<br />
gegenüber dem Mieter, und auch die Projektrisiken<br />
in einer wirtschaftlichen Betrachtung beim Verkäufer<br />
verbleiben sollen. Die Freistellungsverpflichtungen<br />
des Verkäufers wurden zwar im Rahmen der kaufvertraglichen<br />
Regelungen abgesichert (u. a. durch eine<br />
Garantie der börsennotierten Obergesellschaft des<br />
Verkäufers sowie durch Einzahlung eines Betrags in<br />
der geschätzten Höhe noch nicht erbrachter Bauleistungen<br />
auf Sicherungskonten zugunsten des Mieters<br />
zur Abdeckung seiner möglichen Ansprüche). Es ist<br />
jedoch nicht auszuschließen – beispielsweise falls<br />
der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt und<br />
auch der Garant des Verkäufers diesen nicht nachkommt<br />
bzw. nicht nachkommen kann oder falls die<br />
gesicherten Beträge tatsächlich zur Fertigstellung<br />
der Arbeiten nicht ausreichen und der Verkäufer bzw.<br />
der Garant für etwaige Mehrkosten in einer solchen<br />
Situation nicht herangezogen werden können – ,<br />
dass gleichwohl Kosten und Aufwendungen aus dem<br />
Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt letztlich<br />
beim Käufer anfallen, die weder im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan noch in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigt sind. Auch etwaige<br />
Kosten für (ggf. langwierige) Rechtsstreitigkeiten zur<br />
möglicherweise erforderlichen Durchsetzung der<br />
Rechte aus der Freistellung sind nicht auszuschließen<br />
und könnten zu erheblichen nicht prognostizierten<br />
Mehrkosten und Aufwendungen führen. Sollte der<br />
Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Modernisierungsprojekt<br />
nicht vertragsgemäß gegenüber<br />
dem Mieter und dem Käufer nachkommen, sind<br />
auch Schadenersatzansprüche des Mieters, obwohl<br />
diese vertraglich begrenzt wurden, nicht auszuschlie-
ßen; es ist in einem solchen Fall nicht sicher, dass<br />
diesbezügliche vertragliche Begrenzungen letztlich<br />
einer gerichtlichen Prüfung oder einem ähnlichen<br />
Verfahren bzw. in einem Vergleich standhalten. In<br />
jedem der vorgenannten Fälle besteht das Risiko,<br />
dass gegenüber der Prognose höhere Kosten und<br />
Aufwendungen anfallen und dass daher Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen teilweise oder ganz ausbleiben<br />
müssen. In gravierenden Fällen (beispielsweise wenn<br />
es zu einer Beendigung des Mietvertrags kommt<br />
oder eine Fremdfinanzierung erforderlich, aber nicht<br />
zu erhalten ist) ist auch ein Totalverlust des Beteiligungsbetrags<br />
der Anleger nebst Agio nicht auszuschließen.<br />
3.2.4 Versicherungen / zufälliger Untergang<br />
Unter dem Mietvertrag bestehen für den Vermieter<br />
umfangreiche Pflichten zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung<br />
bestimmter Sach- und Haftpflichtversicherungen<br />
für das Fondsobjekt. Es besteht<br />
das Risiko, dass Versicherungsgesellschaften ihre<br />
Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen nicht<br />
erfüllen. Dem Vermieter können hieraus nicht bezifferbare<br />
Schäden entstehen. Auch können Lücken bei<br />
der Versicherung, Ausschlussgründe oder unterschiedliche<br />
Auslegung der Versicherungsbestimmungen<br />
dazu führen, dass im Schadensfall Ansprüche des<br />
Vermieters nicht bestehen und / oder nicht durchgesetzt<br />
werden können und dem Vermieter ein Schaden<br />
verbleibt. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass<br />
ein erforderlicher Versicherungsschutz am Markt<br />
nicht erhältlich ist. Schließlich kann auch bei bestehendem<br />
Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Leistungen der Versicherungen erst<br />
nach Verhandlungen und / oder Rechtsstreitigkeiten<br />
erfolgen, so dass ggf. zumindest vorübergehend und<br />
entgegen der Prognoserechnung zusätzlich Fremdmittel<br />
und / oder Liquidität der Fondsgesellschaft in<br />
Anspruch genommen werden muss.<br />
Auf der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen<br />
sind die Kosten für die erforderlichen Versicherungen<br />
auf den Mieter umlegbar. Es ist jedoch nicht auszuschließen,<br />
dass tatsächlich Versicherungsbeiträge<br />
zu entrichten sind, die der Mieter im Rahmen der<br />
Umlage der Mietnebenkosten nicht anerkennt bzw.<br />
akzeptiert, was zu nachteiligen Abweichungen von<br />
den Ansätzen der Prognoserechnung führen würde.<br />
Sollten im Schadensfall Versicherungsleistungen<br />
nicht ausreichen, hat unter Umständen der Vermieter<br />
und damit wirtschaftlich letztlich die Fondsgesell-<br />
32<br />
schaft die Differenz zu tragen. Es kann auch nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass nach den Versicherungsverträgen<br />
Ausschlussgründe greifen (z. B.<br />
Verzug mit der Prämienzahlung oder anderweitige<br />
Pflichtverletzung durch den Versicherten) und hinsichtlich<br />
einzelner Risiken entweder kein oder nur<br />
teilweiser Versicherungsschutz besteht. In diesen<br />
Fällen ist für die Anleger auch ein Totalverlust ihrer<br />
Kapitaleinlage nebst Agio nicht auszuschließen.<br />
Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />
(z. B. Kriegseinwirkung) sowie das Risiko der<br />
vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Fondsobjekts<br />
und des langfristigen Nutzungs- und Einnahmeausfalls<br />
aus dem Fondsobjekt trägt wirtschaftlich<br />
letztlich die Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist für<br />
die Anleger auch ein Totalverlust ihrer Kapitaleinlage<br />
nebst Agio nicht auszuschließen.<br />
3.2.5 Altlasten / Baumängel / Ausfall von<br />
Gewährleistungsansprüchen<br />
Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
bzw. das ihr vorgeschaltete australische Treuhandvermögen<br />
für bestehende und künftige Umweltbelastungen<br />
des Fondsobjekts, z. B. aus Altlasten<br />
oder schädlichen Baustoffen, einzustehen hat.<br />
Insbesondere können die Fondsgesellschaft bzw.<br />
das australische Treuhandvermögen Beseitigungskosten<br />
für Umweltschäden treffen. Im Rahmen der<br />
Ankaufsprüfung durch lokale Experten wurden zwar<br />
keine materiellen Hinweise auf Umweltschäden (einschließlich<br />
Altlasten oder gesundheitsgefährdende<br />
Stoffe) gefunden und in den relevanten öffentlichen<br />
Registern sind keine entsprechenden Eintragungen<br />
enthalten bzw. wurden solche nicht vorgefunden;<br />
gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
entsprechende Umweltschäden bestehen (beispielsweise<br />
weil diese nicht entdeckt wurden) oder in<br />
Zukunft entstehen. Nicht auszuschließen ist weiterhin,<br />
dass sich die Rechtslage künftig ändert und<br />
z. B. heute zugelassene Baustoffe zukünftig aus dem<br />
Fondsobjekt entfernt werden müssen, so dass dem<br />
australischen Treuhandvermögen – und damit wirtschaftlich<br />
der Fondsgesellschaft – Sanierungs- und<br />
Beseitigungskosten sowie weitere diesbezügliche<br />
Aufwendungen entstehen. Umweltbelastende Stoffe<br />
können die Nutzbarkeit und den Wert des Fondsobjekts<br />
erheblich beeinträchtigen. In der Folge kann es<br />
zu Mietminderungen bzw. totalem Mietausfall kommen,<br />
auch die Kündigung des Mietvertrags ist in derartigen<br />
Fällen nicht ausgeschlossen. Damit können<br />
der Fondsgesellschaft bzw. dem ihr vorgeschalteten
australischen Treuhandvermögen aus Umweltbelastungen<br />
Nachteile entstehen, bis hin zum Verlust des<br />
wirtschaftlichen Werts des Fondsobjekts und damit<br />
für die Anleger auch zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio.<br />
Das Fondsobjekt kann mit Baumängeln behaftet<br />
sein. Das Baumängelrisiko kann auch durch technische<br />
Prüfungen nicht ausgeschlossen werden.<br />
Sollten Baumängel auftreten, die im Rahmen der<br />
technischen Prüfungen nicht erkannt oder falsch<br />
eingeschätzt wurden bzw. deren Beseitigung<br />
vertraglich nicht ausreichend geregelt worden ist<br />
oder vorhandene Baumängel nicht innerhalb der<br />
Gewährleistungs- und kaufvertraglichen Regelungen<br />
für das australische Treuhandvermögen (und damit<br />
wirtschaftlich für die Fondsgesellschaft) aufwandsneutral<br />
zu beheben sein, können sich signifikante<br />
Werteinbußen und Mietausfälle bis hin zur Kündigung<br />
des Mietvertrags ergeben. Daraus können<br />
negative Auswirkungen auf prognostizierte Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen und den Wert des Fondsobjekts<br />
und damit die Rentabilität der Beteiligung<br />
für die Anleger resultieren. Auch ein Totalverlust der<br />
Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio ist in solchen<br />
Fällen nicht auszuschließen. Mögliche bislang<br />
unentdeckte Schäden am Fondsobjekt sind der Höhe<br />
nach sowie hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Entdeckung<br />
nicht bestimmbar. Insoweit trägt letztlich die<br />
Fondsgesellschaft wirtschaftlich ein nicht bezifferbares<br />
Baumängelrisiko. Es besteht das Risiko, dass<br />
die gebildeten Reserven (Liquiditätsreserve) nicht<br />
ausreichen, etwaige Kosten einer Mängelbeseitigung<br />
abzudecken, und dass am Markt kein Fremdkapital<br />
zur Abdeckung ungeplanter Aufwendungen aufgenommen<br />
werden kann. Mietminderungen und<br />
die Kündigung des Mietvertrags können die Folge<br />
sein. In diesen Fällen ist nicht auszuschließen, dass<br />
Ausschüttungen / Entnahmen der Fondsgesellschaft<br />
gekürzt oder ausgesetzt werden müssen oder dass<br />
aus Sicht der Anleger ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio eintritt.<br />
3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />
3.3.1 Abweichungen vom Investitions und Finanzierungsplan<br />
bzw. der Prognoserechnung<br />
In die Berechnung der finanzmathematischen Renditeangaben<br />
bzw. Rentabilität der Beteiligung fließen<br />
verschiedene Variablen ein, wie z. B. Inflationsrate,<br />
erzielbare Mieterträge / Mietpreisentwicklung,<br />
bestimmte Kosten und Steuern und deren Entwick-<br />
33<br />
lung sowie der angenommene Verkaufspreis und<br />
-zeitpunkt für das Fondsobjekt. Die den Berechnungen<br />
zugrunde gelegten absoluten Größen dieser<br />
Variablen sind aus historischen Durchschnittswerten<br />
der wirtschaftlichen Gegebenheiten abgeleitet<br />
und beziehen sich auf deren erwartete Entwicklung<br />
sowie auf Schätzungen bzw. Vorgaben der Berater<br />
(z. B. Gutachter, Steuerberater) und des Anbieters<br />
der Vermögensanlage im Allgemeinen. Es besteht<br />
das Risiko negativer Abweichungen von der Prognoserechnung,<br />
da jedes tatsächliche Abweichen einer<br />
der Variablen von den getroffenen Annahmen das<br />
Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus können<br />
Abweichungen von getroffenen Annahmen kumuliert<br />
zu Abweichungen von prognostizierten Kapitalrückflüssen,<br />
steuerlichen Ergebnissen und Renditen<br />
nach Steuern führen. Die finanzmathematisch<br />
errechnete Rendite bzw. prognostizierte Rentabilität<br />
der Beteiligung stellt nur einen Orientierungswert<br />
dar und kann nicht bzw. nur bedingt mit der Rendite<br />
anderer Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen, Spareinlagen<br />
oder anderen Fondsprodukten) verglichen<br />
werden. Darüber hinaus sind der unternehmerische<br />
Charakter einer Immobilieninvestition und die Tatsache<br />
zu berücksichtigen, dass nur das jeweils noch gebundene<br />
Kapital in Höhe der finanzmathematischen<br />
Rendite verzinst wird.<br />
Der in diesem Beteiligungsprospekt enthaltene<br />
prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan<br />
stellt eine Kalkulation der voraussichtlich anfallenden<br />
Kosten der Gesamtinvestition dar. Überschreiten<br />
die tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende<br />
Steuern die veranschlagten Beträge, kann die durch<br />
Kostenüberschreitungen entstehende Finanzierungslücke<br />
die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals,<br />
eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder der<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erforderlich machen.<br />
Auch durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte<br />
Eigenkapitalplatzierung (bzw. gegenüber<br />
der Prognose höhere Kosten und Aufwendungen<br />
einer Eigenkapital-Zwischenfinanzierung / Fremdfinanzierung),<br />
höhere Steuern, unvorhergesehene<br />
Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen<br />
und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen.<br />
Änderungen des Investitionsvolumens können sich<br />
nachteilig auf den prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan und damit auf die prognostizierte<br />
Rentabilität der Beteiligung und die prognostizierten<br />
Ausschüttungen / Entnahmen der Anleger auswirken.
3.3.2 Vermietung und Anschlussvermietung –<br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Die Anleger tragen das Bonitätsrisiko hinsichtlich des<br />
Mieters des Fondsobjekts. Die Prognoserechnung basiert<br />
auf der Annahme, dass der Mieter (der 100 Prozent<br />
der vermietbaren Flächen und alle Parkplätze<br />
des Fondsobjekts angemietet hat), die australische<br />
Regierung vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />
während der gesamten Prognosedauer Mieter<br />
des Fondsobjekts bleibt bzw. dass vergleichbare<br />
Mieter im Rahmen einer etwaigen Nachvermietung<br />
die Flächen zu vergleichbaren Konditionen mieten<br />
und dass der Mieter während der gesamten Mietzeit<br />
seinen mietvertraglichen Verpflichtungen uneingeschränkt<br />
nachkommt. Ein kalkulatorischer Mietausfall<br />
wurde im Rahmen der Prognoserechnung nicht<br />
berücksichtigt. Es besteht die Möglichkeit, dass sich<br />
die Bonität des Mieters oder dessen Zahlungsbereitschaft<br />
verschlechtert. Sollte der Mieter seinen mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen nicht bzw. nicht im<br />
vollen Umfang nachkommen bzw. die Miete – gleich<br />
aus welchem Grund – kürzen oder sonstige vertraglich<br />
vereinbarte Zahlungen nicht leisten, kann es im<br />
Vergleich zur Prognoserechnung zu erheblich niedrigeren<br />
(Netto-)Mieteinnahmen oder gar zum völligen<br />
Ausfall von Mieteinnahmen kommen. Vertragspartner<br />
können auch langfristige (Miet-)Verträge aus<br />
wichtigem Grund kündigen; dieses Recht besteht<br />
dann, wenn eine Vertragspartei einer wesentlichen<br />
Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit nicht<br />
nachkommt bzw. diese erheblich verletzt. Dabei hat<br />
der Vermieter im Rahmen der mietvertraglichen<br />
Bestimmungen gegenüber dem Mieter regelmäßig<br />
umfangreiche Verpflichtungen zu erfüllen. Sollte der<br />
Vermieter wesentliche mietvertragliche Bestimmungen<br />
verletzen bzw. nicht einhalten und sollte dies<br />
andauern bzw. sollte vom Vermieter keine Abhilfe<br />
geschaffen werden, ist eine Kündigung des Mietvertrags<br />
durch den Mieter möglich. In jedem Fall der<br />
vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags kann das<br />
wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft (und<br />
damit aus der Sicht der Anleger die Rentabilität der<br />
Beteiligung), etwa bei Leerstand bzw. bei erforderlicher<br />
Anschlussvermietung oder Verkauf des Fondsobjekts<br />
bzw. durch mögliche Kosten und Schadenersatzleistungen,<br />
signifikant nachteilig beeinträchtigt<br />
werden, bis hin zur Insolvenz und dem vollständigen<br />
Verlust der Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio.<br />
Der Vermieter (und damit in wirtschaftlicher Betrachtung<br />
die Fondsgesellschaft) kann gezwungen sein,<br />
einer Änderung des Mietvertrags zugunsten des<br />
Mieters zuzustimmen und / oder eine Verlängerung<br />
34<br />
des Mietvertrags zu ungünstigeren Bedingungen<br />
zu akzeptieren, insbesondere da alle Flächen des<br />
Fondsobjekts an einen Mieter vermietet sind. Im<br />
Rahmen der Vermietung besteht das Risiko, dass<br />
einzelne mietvertragliche Regelungen (wie z. B.<br />
über die Anpassung der Miete, die Übernahme von<br />
Betriebs- und Bewirtschaftungskosten (Mietnebenkosten)<br />
oder im Hinblick auf Ansprüche des Mieters<br />
oder des Vermieters, z. B. bei vorzeitiger Beendigung<br />
des Mietverhältnisses) nicht wirksam sind. Zudem<br />
besteht das Risiko, dass einzelne Ansprüche, auch<br />
infolge einer gerichtlichen Inhaltskontrolle, nicht<br />
oder nicht in voller Höhe durchsetzbar sind. Ferner<br />
kann es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem<br />
Mieter über den Umfang der Mietzahlungs- und Nebenkostenzahlungspflichten<br />
kommen. Dies kann zu<br />
Mietstreitigkeiten und Mietminderungen bis hin zur<br />
Kündigung des Mietvertrags führen. Folge können<br />
zusätzliche Belastungen oder der Ausfall von Mietzahlungen<br />
mit entsprechend negativen Folgen für<br />
die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />
bis hin zum vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />
des Anlegers nebst Agio sein.<br />
Der Mietvertrag mit dem Mieter hat eine Laufzeit<br />
zunächst bis 15.06.2021. Falls der Mieter den Mietvertrag<br />
nicht verlängert, trägt der Vermieter und<br />
damit wirtschaftlich die Fondsgesellschaft das Risiko<br />
der Neuvermietung bzw. der weiteren Verwertung<br />
des Fondsobjekts. Ist eine Neuvermietung bzw.<br />
Verwertung nicht zu den prognostizierten Konditionen<br />
möglich, kann dies zu einer Reduzierung oder<br />
zum Ausfall von Ausschüttungen an die / Entnahmen<br />
der Anleger, aber auch – sollte während der Fondslaufzeit<br />
eine (Nach-)Finanzierung mit Fremdkapital<br />
erfolgen – zur Fälligstellung der Fremdkapitalfinanzierung<br />
und Zwangsversteigerung des Fondsobjekts<br />
durch die finanzierende Bank führen. Es besteht das<br />
Risiko, dass die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst<br />
Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />
Fällt der Mieter während der Laufzeit des Mietvertrags<br />
aus oder wird ein Mietvertrag aus anderem<br />
Grund vorzeitig aufgelöst, trägt der Vermieter (und<br />
damit wirtschaftlich letztlich die Fondsgesellschaft)<br />
das Risiko der Anschlussvermietung. Dies umfasst<br />
neben zusätzlichen Kosten und Aufwendungen auch<br />
das Leerstandsrisiko, das Risiko einer geringeren<br />
Miethöhe sowie das Risiko einer erforderlichen weiteren<br />
Revitalisierung des Fondsobjekts. Dieses Risiko<br />
besteht ebenfalls am Ende des derzeit bestehenden<br />
Mietvertrags. Eine in diesen Fällen erforderliche<br />
Revitalisierung des Fondsobjekts könnte erhebliche
ungeplante Kosten verursachen, die vom Vermieter<br />
getragen werden müssten. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
wurde während der Laufzeit des derzeit<br />
bestehenden Mietvertrags unterstellt, dass derartige<br />
Kosten nicht entstehen. Zum Ende des derzeit<br />
bestehenden Mietvertrags wurden im Rahmen der<br />
Prognoserechnung auf Grundlage von Projektionen<br />
Ansätze für die Wieder- bzw. Weitervermietung und<br />
die Revitalisierung des Fondsobjekts berücksichtigt.<br />
Bei negativen Abweichungen, beispielsweise einer<br />
geringeren als der projizierten Marktmiete zum Zeitpunkt<br />
des Auslaufens des bestehenden Mietvertrags,<br />
bei Leerstandszeiten (insbesondere, falls die Flächen<br />
des Fondsobjekts nicht mehr an einen, sondern an<br />
eine Vielzahl von unterschiedlichen Mietern vermietet<br />
werden müssten), im Fall höherer Wieder-<br />
bzw. Weitervermietungskosten als angenommen<br />
und / oder falls ungeplante zusätzliche Kosten für<br />
eine erforderliche weiter gehende Revitalisierung<br />
anfallen, kann es aus Sicht der Anleger zu erheblichen<br />
Abweichungen gegenüber der prognostizierten<br />
Rentabilität der Beteiligung bis hin zum Totalverlust<br />
der Kapitaleinlage nebst Agio kommen.<br />
Bei dem derzeit bestehenden Mietvertrag für das<br />
Fondsobjekt handelt es sich um einen „Net-Lease“,<br />
wonach der Mieter neben seinen verbrauchsabhängigen<br />
Kosten für beispielsweise Elektrizität, Gas,<br />
Wasser etc. sämtliche weitere Bewirtschaftungs- und<br />
Betriebskosten des Fondsobjekts (sog. „Outgoings“)<br />
zu leisten hat. Diese Ausgangslage wurde im Rahmen<br />
der Prognoserechnung entsprechend berücksichtigt<br />
(d. h. es wurden keine entsprechenden Kostenansätze<br />
für den Vermieter vorgesehen). Sollten tatsächlich<br />
nicht umlegbare Bewirtschaftungs- und Betriebskosten<br />
auf der Ebene des Vermieters entstehen, beispielweise<br />
weil der Mieter derartige mietvertragliche<br />
Regelungen anders auslegt oder entsprechende<br />
Mietnebenkosten teilweise oder ganz nicht anerkennt<br />
bzw. bezahlt oder falls es zu sonstigen Streitigkeiten<br />
mit dem Mieter diesbezüglich kommen sollte,<br />
wird sich der Netto-Cashflow aus der Vermietung<br />
für den Vermieter gegenüber der Prognose entsprechend<br />
reduzieren bzw. in negativer Weise verändern.<br />
Dies würde auch die verfügbare Liquidität auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft reduzieren und kann Ausfälle<br />
bei den Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger nach sich ziehen. Reduzieren sich die Nettomieteinnahmen,<br />
sinkt dadurch ggf. auch der Wert<br />
des Fondsobjekts, was sich aus Sicht der Anleger<br />
ebenfalls negativ auf die Rentabilität der Anlage<br />
auswirkt.<br />
35<br />
Gemäß dem Mietvertrag mit dem Mieter wird die<br />
Miete jährlich um 4 Prozent erhöht („Rent Review“).<br />
Es besteht das Risiko, dass die im Rahmen der<br />
Prognose getroffenen diesbezüglichen Annahmen<br />
– gleich aus welchem Grund – in für das Fondsobjekt<br />
negativer Weise vom Tatsächlichen abweichen.<br />
Zudem sind im Rahmen eines eventuellen Anschlussmietvertrags<br />
oder zum Zeitpunkt einer Mietvertragsverlängerung<br />
derartige Mietanpassungen unter<br />
Umständen nicht oder nicht im gleichen Umfang<br />
möglich. Zum Zeitpunkt einer Anschlussvermietung<br />
oder einer Mietvertragsverlängerung muss die Miete<br />
ggf. auch zu einer geringeren Marktmiete hin angepasst<br />
werden. All dies kann zur Folge haben, dass<br />
die Nettomieteinnahmen von den Annahmen in der<br />
Prognoserechnung negativ abweichen, dass diese<br />
unter Umständen langfristig sinken und in der Folge<br />
auch der Marktwert und mögliche Erlöse aus einer<br />
Veräußerung des Fondsobjekts niedriger ausfallen.<br />
In diesen Fällen würde sich die Rentabilität der Beteiligung<br />
für die Anleger unter Umständen signifikant<br />
reduzieren, auch ein teilweiser oder vollständiger<br />
Verlust der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio ist<br />
nicht auszuschließen.<br />
Für die zum in der Prognoserechnung beispielhaft<br />
unterstellten Veräußerungszeitpunkt angenommene<br />
Marktmiete für die vermietbaren Flächen des<br />
Fondsobjekts (einschließlich der Parkplätze) wurden<br />
im Rahmen der Prognoserechnung Schätzungen<br />
vorgenommen bzw. Annahmen getroffen. Es besteht<br />
das Risiko, dass diese Schätzungen bzw. Annahmen<br />
tatsächlich nicht eintreten und die Marktmiete zum<br />
Zeitpunkt der prognostizierten bzw. tatsächlichen<br />
Veräußerung des Fondsobjekts oder dessen Anschlussvermietung<br />
erheblich unter der für diesen<br />
Zeitpunkt prognostizierten Marktmiete liegt. Da die<br />
Marktmiete in die Kalkulation des Veräußerungspreises<br />
einfließt, kann sich in diesem Fall für die Anleger<br />
die Rentabilität der Beteiligung erheblich verschlechtern.<br />
Auch ein teilweiser oder vollständiger Verlust<br />
der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger ist bei<br />
erheblichen Abweichungen von der Prognose nicht<br />
auszuschließen. Eine geringere Marktmiete, als in<br />
der Prognose für den Zeitpunkt der Anschlussvermietung<br />
angenommen, würde ebenfalls die Nettomieteinnahmen<br />
reduzieren. Dies kann Kürzungen bzw.<br />
die Aussetzung von Ausschüttungen / Entnahmen der<br />
Fondsgesellschaft an die Anleger sowie ebenfalls einen<br />
geringeren Veräußerungserlös nach sich ziehen.<br />
Der Mietvertrag mit dem aktuellen Mieter beinhaltet<br />
Regelungen, die dem Mieter unter bestimmten
Umständen, insbesondere wenn der Vermieter dem<br />
zustimmt, eine Übertragung bzw. Abtretung des Mietvertrags,<br />
eine Untervermietung oder eine vergleichbare<br />
anderweitige Übertragung von Rechten aus dem<br />
Mietvertrag ermöglichen. Durch das vorgenannte<br />
Recht des Mieters kann es – sofern der Vermieter dem<br />
zustimmt – zu einem Wechsel des Mieters kommen.<br />
Hieraus kann sich aus Sicht des Vermieters eine Verschlechterung<br />
der Bonität des / der Mieter(s) ergeben.<br />
Beispielsweise kann sich die Bonität des neuen Mieters<br />
schlechter entwickeln, als dies der Fall gewesen<br />
wäre, wenn der derzeitige Mieter Mieter der relevanten<br />
Flächen geblieben wäre. Eine negative Entwicklung<br />
im vorgenannten Bereich könnte dazu führen,<br />
dass Ausschüttungen / Entnahmen an die Anleger<br />
teilweise oder ganz unterbleiben müssen und dass<br />
sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />
gegenüber der Prognose reduziert.<br />
3.3.3 (Zwischen)Finanzierung<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt auf der Grundlage<br />
des zum Zeitpunkt der Prospektauflage vorliegenden<br />
Fondskonzepts, die Gesamtinvestitionskosten mit<br />
dem Beteiligungskapital der Anleger zu finanzieren.<br />
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises sowie<br />
der Erwerbsnebenkosten für das Fondsobjekt wird<br />
jedoch das Anlegerkapital noch nicht (vollständig)<br />
zur Verfügung stehen. Daher muss das noch nicht<br />
platzierte Eigenkapital der Anleger über eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
vorfinanziert werden.<br />
Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung soll<br />
im Laufe der Platzierungsfrist durch das platzierte<br />
Anlegerkapital zurückgeführt werden. Für die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
wurden Verträge mit<br />
insgesamt drei Darlehensgebern für jeweils einen Teil<br />
der erforderlichen Zwischenfinanzierung abgeschlossen;<br />
die Verträge wurden in einem Fall auf Ebene des<br />
australischen Treuhandvermögens, im Übrigen auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft geschlossen. Im Rahmen<br />
dieser Verträge muss die Fondsgesellschaft bzw. der<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
als Voraussetzung für die Gewährung der jeweiligen<br />
Finanzierung bzw. als Auszahlungsvoraussetzung<br />
umfassende Sicherheiten stellen, die bei vertragswidrigem<br />
Verhalten (z. B. der Nichtrückführung der Finanzierung)<br />
vom jeweiligen Darlehensgeber in Anspruch<br />
genommen und verwertet werden können.<br />
Im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung hat der<br />
Darlehensnehmer, der Treuhänder des australischen<br />
Treuhandvermögens, umfangreiche Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen abgeben müssen, die den<br />
36<br />
Darlehensgeber in Fällen der Nichteinhaltung oder<br />
der Unrichtigkeit zur sofortigen Kündigung des<br />
Darlehens und zu Schadenersatz berechtigen. Der<br />
Darlehensnehmer muss während der Laufzeit des<br />
Darlehens darüber hinaus regelmäßig bestimmte<br />
Nachweise und Unterlagen bei der finanzierenden<br />
Bank einreichen (z. B. Vorlage von testierten Jahresabschlüssen<br />
innerhalb der vereinbarten Fristen)<br />
und vereinbarte Pflichten erfüllen. Weiter gewährt<br />
der Darlehensnehmer der finanzierenden Bank im<br />
Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen neben<br />
den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B. Sicherheiten<br />
aus dem Mietvertrag, Abtretung bzw. Verpfändung<br />
von Konten, Abtretung der Ansprüche<br />
aus der Objektversicherung) erstrangige dingliche<br />
Sicherungsrechte am Fondsobjekt (Hypothek nach<br />
australischem Recht, „Mortgage“) und an den<br />
sonstigen Vermögensgegenständen des australischen<br />
Treuhandvermögens. Der Darlehensnehmer<br />
hat sich im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
weiterhin verpflichtet, während der Laufzeit<br />
des Darlehensvertrags ein bestimmtes Verhältnis<br />
(„Ratio“) betreffend den in regelmäßigen (halbjährlichen)<br />
Abständen auf Kosten des Darlehensnehmers<br />
durch unabhängige Wertgutachter zu ermittelnden<br />
Verkehrswert des Fondsobjekts zum Grad der<br />
Finanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value Ratio“<br />
oder „LVR“). In diesem Zusammenhang darf der<br />
Grad der Finanzierung bezogen auf den ermittelten<br />
Verkehrswert des Fondsobjekts ein Verhältnis von<br />
70 Prozent nicht übersteigen. Auch im Hinblick auf<br />
das Verhältnis des zu leistenden Zinsdiensts zu den<br />
definierten Nettomieteinnahmen aus dem Fondsobjekt<br />
(sog. „Interest Cover Ratio“ oder kurz „ICR“) sind<br />
Bedingungen (unter Einbezug erforderlicher Abzüge<br />
bei den Einnahmen im Fall von erforderlichen<br />
Reparaturen des Fondsobjekts) vereinbart, deren<br />
Einhaltung regelmäßig überprüft wird. Der ICR darf<br />
nicht geringer als 1,5 sein. Sollte die Zinsbelastung<br />
während der Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von<br />
7,75 Prozent p. a. übersteigen, hat sich der Darlehensnehmer<br />
zum Abschluss für die Bank akzeptabler<br />
Zinssicherungsgeschäfte verpflichtet, was Kosten<br />
auslösen würde, die im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans bzw. der<br />
Prognoserechnung nicht berücksichtigt sind. Die<br />
Bank erlaubt die freie Verwendung der Einnahmen<br />
des Vermieters / Darlehensnehmers nur insoweit, als<br />
zuvor der Kapitaldienst an die Bank erfolgt ist, keine<br />
Vertragsverletzungen unter dem Darlehensvertrag<br />
vorliegen und auch eventuelle Investitionen in das<br />
Fondsobjekt (sog. „Capital Expenditure“) vorrangig<br />
abgedeckt wurden. Es bestehen weitere umfang-
eiche Verpflichtungen, die der Darlehensnehmer<br />
während der Laufzeit der Finanzierungsverträge zu<br />
jedem Zeitpunkt einzuhalten hat. Falls die vorgenannten<br />
Verhältnisse (Ratio) bzw. Anforderungen<br />
und damit die vertraglichen Verpflichtungen unter<br />
den Finanzierungsvereinbarungen nicht eingehalten<br />
werden, kann die Bank den Darlehensvertrag fristlos<br />
kündigen und sofortige Rückzahlung verlangen.<br />
Gegebenenfalls wären erfahrungsgemäß in einem<br />
solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung<br />
im freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />
Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre<br />
bezüglich der Einnahmen aus der Vermietung des<br />
Fondsobjekts und / oder die Hinterlegung bestimmter<br />
Beträge auf einem speziellen Sicherheitendeposit<br />
erforderlich. In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger möglich.<br />
Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />
Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />
eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />
Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers<br />
oder des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit<br />
der Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben<br />
daher grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass<br />
der Bank der nach dem Vertrag geschuldete Kapitaldienst<br />
in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf<br />
dem vereinbarten Konto fristgerecht zur Verfügung<br />
gestellt wird. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,<br />
ggf. die fälligen Zahlungen so zu erhöhen, dass die<br />
Bank nach Abzug von z. B. Steuern oder Abgaben die<br />
fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />
Die Finanzierungsvereinbarungen sehen außerdem<br />
Beschränkungen für bestimmte Änderungen,<br />
Übertragungen und Belastungen im Hinblick auf<br />
den Darlehensnehmer bzw. das Fondsobjekt vor. Der<br />
Darlehensnehmer darf nur solche Verträge abschließen,<br />
die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
ausdrücklich genehmigt sind. Auch bestimmte<br />
gesellschaftsrechtliche Änderungen auf Ebene des<br />
Darlehensnehmers dürfen nur nach Zustimmung<br />
der finanzierenden Bank erfolgen. Es sind weiterhin<br />
die für Finanzierungsgeschäfte der vorliegenden Art<br />
üblichen laufenden Verpflichtungen durch die Darlehensnehmer<br />
sicherzustellen (u. a. Versicherung und<br />
Wartung bzw. Instandhaltung des Fondsobjekts in<br />
der vertraglich vereinbarten Art und Weise). Gemäß<br />
den Finanzierungs- und Sicherheitenverträgen auf<br />
Ebene des australischen Treuhandvermögens sind<br />
die Mietzahlungen zuerst auf ein bestimmtes (an die<br />
Bank verpfändetes) Konto einzuzahlen. Nach Abzug<br />
aller Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank<br />
(u. a. Kapitaldienst und definierte sonstige Kosten)<br />
37<br />
wird der verbleibende Betrag, solange keine Vertragsverletzungen<br />
bestehen, freigegeben und steht<br />
dem Darlehensnehmer z. B. zur Ausschüttung an die<br />
Treugeber des australischen Treuhandvermögens zur<br />
freien Verfügung. Insoweit kontrolliert die finanzierende<br />
Bank den Cashflow des Darlehensnehmers und<br />
hat weitreichende Befugnisse und Kontrollrechte.<br />
Sofern der Darlehensnehmer Bedingungen unter<br />
den Finanzierungs- und Sicherheitenvereinbarungen<br />
mit den Darlehensgebern gleich aus welchem Grund<br />
nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann, entfallen ggf.<br />
nach der Prognoserechnung geplante Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger ganz oder teilweise<br />
bzw. kann es zur außerordentlichen fristlosen<br />
Kündigung der Darlehen kommen. Ist es in letzterem<br />
Fall dem Darlehensnehmer nicht möglich, für die<br />
Ablösung der gekündigten Fremdmittel erforderliche<br />
neue Fremdmittel von einem anderen Kreditgeber<br />
zu erhalten, kann es zu einer Zwangsverwertung des<br />
als Sicherheit dienenden Fondsobjekts und / oder der<br />
Trustanteile durch die finanzierende Bank kommen.<br />
Bei der Zwangsverwertung kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass der Erlös nicht ausreicht, um die<br />
bei den Darlehensnehmern aufgenommenen Fremdmittel<br />
zurückzuzahlen. Für den Darlehensnehmer<br />
und damit für Fondsgesellschaft ist insoweit auch<br />
eine nachfolgende Zwangsliquidation mit Verwertung<br />
sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen; für den<br />
Anleger kann dies letztlich den Totalverlust seiner<br />
Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
Sind die Kosten der Zwischenfinanzierung – z. B. bei<br />
steigenden Marktzinsen oder sonst ansteigenden Finanzierungskosten<br />
– höher als in der Prognoserechnung<br />
bzw. dem prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan kalkulatorisch berücksichtigt, gehen<br />
diese zunächst zulasten der Liquidität(sreserve)<br />
der Fondsgesellschaft. Sollte die vorhandene Liquidität<br />
nicht ausreichen, wäre eine (Nach-)Finanzierung<br />
dieser Kosten erforderlich und / oder die geplanten<br />
Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />
können sich entsprechend reduzieren oder müssten<br />
völlig ausgesetzt werden. Sollte sich die restliche<br />
Eigenkapitalplatzierung erheblich verzögern (unter<br />
Umständen bis zum Ende des Platzierungszeitraums)<br />
bzw. sollten aufgrund der sonstigen Rahmenbedingungen<br />
negative Entwicklungen im Rahmen dieser<br />
Fremdfinanzierungen eintreten (beispielsweise da<br />
die Darlehensgeber gewährte Sicherheiten verwerten),<br />
besteht das Risiko, dass die Anleger ihre<br />
Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />
verlieren.
Die Kompetenz für die Aufnahme von Fremdkapital<br />
während des Platzierungszeitraums und in den<br />
vertraglich bestimmten Umständen auch darüber hinaus<br />
ist der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags zugewiesen,<br />
d. h. es findet insoweit bei Fremdkapitalaufnahme<br />
keine Beschlussfassung durch die Gesellschafter der<br />
Fondsgesellschaft statt. Im Fall der Aufnahme einer<br />
Finanzierung müssen von der Fondsgesellschaft<br />
bzw. dem Treuhänder des vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens vertraglich vereinbarte<br />
Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt werden. Es<br />
besteht das Risiko, dass die Darlehensgeber bei<br />
Nichterfüllung dieser Voraussetzungen den jeweiligen<br />
Kredit nicht einräumen bzw. ausbezahlen. Es<br />
besteht weiterhin das Risiko, dass eine erforderliche<br />
Finanzierung für die Fondsgesellschaft am Markt<br />
– gleich aus welchem Grund – nicht erhältlich ist<br />
(oder vom Darlehensgeber aufgrund von materiellen<br />
Marktverwerfungen, einer sog. „market disruption“,<br />
nicht ausbezahlt wird bzw. werden kann).<br />
Sollte dies eintreten, wäre der Käufer (und damit in<br />
wirtschaftlicher Betrachtung die Fondsgesellschaft)<br />
nicht in der Lage, ihre Zahlungsverpflichtungen zu<br />
erfüllen. Insbesondere könnte die Fondsgesellschaft<br />
dem australischen Treuhandvermögen nicht das zur<br />
Kaufpreiszahlung (nebst Erwerbsnebenkosten) unter<br />
dem Kaufvertrag für das Fondsobjekt erforderliche<br />
Kapital zur Verfügung stellen. Dies könnte u. a. zur<br />
Nichtdurchführung des Kaufvertrags, zur Verwertung<br />
der unter dem Optionsvertrag bzw. Kaufvertrag<br />
gestellten Sicherheit (Call Option Fee bzw. Deposit in<br />
Höhe von AUD 5.000.000) durch den Verkäufer und<br />
zur (Rück-)Abwicklung des Beteiligungsangebots<br />
führen. Entstehende bzw. entstandene Kosten (u. a.<br />
unter der Andienungs- und Kaufoption / dem Kaufvertrag<br />
sowie bestimmte Kostenansätze im Rahmen<br />
des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans)<br />
wären vom Käufer des Fondsobjekts und<br />
damit wirtschaftlich von der Fondsgesellschaft zu<br />
tragen. Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
in einer solchen oder in einer vergleichbaren<br />
Situation die unter Umständen bereits von Anlegern<br />
geleistete Kapitaleinlage nebst Agio nicht oder nicht<br />
vollständig zurückzahlen kann und unter solchen<br />
Umständen auch insolvent wird mit der Folge, dass<br />
die Anleger ihre Kapitaleinlage nebst Agio teilweise<br />
oder vollständig verlieren.<br />
3.3.4 Langfrist und Anschlussfinanzierung<br />
Das Fondskonzept sieht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
keine langfristige Fremdkapitalauf-<br />
38<br />
nahme auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />
bzw. der Fondsgesellschaft vor. Vielmehr sollen<br />
die Investitionen und die damit zusammenhängenden<br />
Kosten gemäß der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
vorliegenden Geschäftsplanung der<br />
Fondsgesellschaft ausschließlich über das Eigenkapital<br />
der Anleger finanziert werden. Im Zuge des Asset-,<br />
Investment- und Fondsmanagements kann es jedoch<br />
während der Fondslaufzeit wirtschaftlich sinnvoll<br />
erscheinen, langfristiges Fremdkapital aufzunehmen<br />
und das durch eine derartige Refinanzierung verfügbare<br />
Eigenkapital ganz oder teilweise vorzeitig an<br />
die Anleger zurückzuzahlen. Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen sind in bestimmten<br />
Fällen der Fremdkapitalaufnahme die Entscheidungskompetenzen<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zugeordnet (§ 9 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft). Während der Platzierungsphase<br />
ist dies auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen stets der Fall. In anderen Fällen,<br />
insbesondere bei einer Aufnahme von mittel- bis<br />
langfristigem Fremdkapital in erheblicher Höhe<br />
nach Abschluss des Platzierungszeitraums, müssen<br />
die Gesellschafter darüber beschließen (§ 15 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft). Somit<br />
kann es zur Aufnahme von Fremdkapital durch die<br />
Fondsgesellschaft bzw. das australische Treuhandvermögen<br />
ggf. auch ohne Beschlussfassung der Anleger<br />
kommen.<br />
Sollte Fremdkapital aufgenommen werden, sind in<br />
umfassender Weise übliche Sicherheiten (z. B. Grundpfandrechte<br />
am Fondsobjekt, Verpfändung von<br />
Mieteingangskonten) zu bestellen und umfassende<br />
Verpflichtungen, beispielsweise auch die laufende<br />
Einhaltung von bestimmten Finanzkennziffern (siehe<br />
dazu auch die Darstellungen im vorangegangenen<br />
Abschnitt Tz. 3.3.3), gegenüber den Fremdkapitalgebern<br />
einzuhalten. Es bestehen damit zusammenhängende<br />
umfangreiche Risiken. Sollte ein<br />
aufgenommenes Darlehen (und / oder damit zusammenhängende<br />
Geschäfte wie z. B. Zinssicherungsgeschäfte)<br />
vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden (z. B.<br />
falls das Fondsobjekt vorzeitig verkauft oder ein Darlehen<br />
nicht oder in anderer Weise verlängert wird),<br />
können je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt<br />
Vorfälligkeitsentschädigungen und derzeit nicht<br />
kalkulierbare Kosten zulasten der Fondsgesellschaft<br />
entstehen, die beispielsweise den Veräußerungserlös<br />
für das Fondsobjekt signifikant reduzieren können.<br />
Läuft eine Fremdfinanzierung aus, ist am Markt eine<br />
Anschlussfinanzierung zu suchen. Die Konditionen<br />
für eine solche Anschlussfinanzierung sind neu zu
verhandeln. Sollten diese Konditionen weniger günstig<br />
sein, kann sich dies nachteilig auf die Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft auswirken. Es ist auch nicht<br />
sicher, ob in einer solchen Situation überhaupt eine<br />
Anschlussfinanzierung am Markt erhältlich sein wird.<br />
Dies kann zu Kürzungen oder gar zu Aussetzungen<br />
möglicher Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger führen. Ist die Fondsgesellschaft im Rahmen<br />
einer Fremdfinanzierung gar gezwungen, das<br />
Fondsobjekt in einem schwachen Marktumfeld zu<br />
veräußern (beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />
möglich ist oder Vertragsbestimmungen<br />
und -pflichten wie beispielsweise die Einhaltung von<br />
vertraglich vereinbarten Finanzkennziffern unter<br />
den Darlehensverträgen nicht eingehalten werden<br />
können, so dass die Bank Darlehensverträge kündigt<br />
und die Sicherheiten verwertet), kann dies den Totalverlust<br />
der Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger<br />
nach sich ziehen bzw. eine erhebliche Reduzierung<br />
gegenüber der prognostizierten Rentabilität für die<br />
Anleger bewirken.<br />
3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />
Sollte bei der Fondsgesellschaft (oder dem vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögen) weiterer<br />
Finanzierungsbedarf entstehen und dieser nicht<br />
aus einer Kapitalerhöhung gedeckt werden können<br />
(z. B. weil Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung<br />
nicht teilnehmen bzw. diese nicht beschließen),<br />
müsste die Fondsgesellschaft (oder das vorgeschaltete<br />
australische Treuhandvermögen) Fremdkapital<br />
aufnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass zum Zeitpunkt der erforderlichen Fremdkapitalaufnahme<br />
eine Finanzierung nur zu ungünstigen<br />
Bedingungen möglich sein wird. Dies kann sich<br />
auf die Liquidität der Fondsgesellschaft nachteilig<br />
auswirken und zu einer Verminderung bzw. zum<br />
Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger führen. Weiter kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass keine zusätzliche<br />
Finanzierung gewährt wird. In diesem Fall besteht<br />
das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kommt und die Anleger ihre Kapitaleinlage<br />
nebst Agio vollständig verlieren.<br />
3.3.6 Kosten der Fondsgesellschaft bzw. des<br />
australischen Treuhandvermögens<br />
Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für die<br />
strukturelle Instandhaltung und Reparatur des<br />
Fondsobjekts und für bestimmte Dienstleistungen<br />
entstehen, die nicht auf die Mieter umgelegt werden<br />
39<br />
können. Solche Kosten und Aufwendungen sind<br />
im Rahmen des prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplans sowie der Prognoserechnung,<br />
zum Teil auf Basis von Schätzungen, berücksichtigt.<br />
Das Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten (Kosten<br />
des Jahresabschlusses und für rechtliche und / oder<br />
steuerliche Beratung, Kosten für den Treuhänder des<br />
australischen Treuhandvermögens) und die Kosten<br />
für die Geschäftsbesorgung.<br />
Ein erheblicher Teil der vorgenannten Kostenpositionen<br />
basiert jedoch auf Kostenschätzungen<br />
(z. B. zukünftige Entwicklung der vom Vermieter zu<br />
zahlenden und nicht auf den Mieter umzulegenden<br />
strukturellen Instandhaltungs- und Reparaturkosten,<br />
Kosten der Rechts- und Steuerberatung), d. h. die<br />
Kosten können in ihrer tatsächlichen Höhe von den<br />
jeweiligen Ansätzen im prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan oder in der Prognoserechnung<br />
abweichen. Auch ist nicht auszuschließen,<br />
dass zusätzliche nicht vorgesehene laufende Kosten<br />
entstehen (z. B. aufgrund höherer Kostensteigerungen<br />
als angenommen, durch Rechtsstreitigkeiten<br />
oder Auseinandersetzungen mit dem Mieter oder<br />
Verkäufer des Fondsobjekts) und einen erhöhten<br />
Finanzierungsbedarf oder eine Reduktion der projizierten<br />
Liquidität erfordern. Durch Eintritt jedes der<br />
vorstehenden Ereignisse können sich nachteilige<br />
Abweichungen von den Ansätzen im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der<br />
Prognoserechnung ergeben, die zu einer geringeren<br />
Ausschüttung an die / Entnahme der Anleger und zu<br />
einer nachteiligen Abweichung der Rentabilität der<br />
Beteiligung aus der Sicht der Anleger führen können.<br />
3.3.7 Liquidität<br />
Die Liquiditätsberechnungen im Rahmen der Prognose<br />
berücksichtigen nicht, dass die Einkünfte aus<br />
der Vermietung des Fondsobjekts sowie der ausgewiesene<br />
Liquiditätsüberschuss den Anlegern unter<br />
Umständen erst zeitverzögert zugerechnet werden<br />
bzw. zeitverzögert zufließen. Für unvorhergesehene<br />
Ausgaben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen<br />
ist eine Liquiditätsreserve vorgesehen.<br />
Die Liquiditätsreserve (auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens bzw. der Fondsgesellschaft)<br />
wird insgesamt aus einem im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan eingestellten<br />
Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />
gebildet. Durch die tatsächliche Entwicklung (z. B.<br />
bei niedrigeren Mieteinnahmen, höheren Kosten<br />
oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve insgesamt
erheblich geringer ausfallen, als in der Prognoserechnung<br />
kalkuliert, oder vollständig aufgebraucht<br />
werden. Es besteht das Risiko, dass die tatsächlich<br />
vorhandene Liquiditätsreserve insgesamt nicht<br />
ausreicht, um die vorgenannten Risiken abzusichern,<br />
und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />
(z. B. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich werden<br />
oder auch dass der in der Prognoserechnung angenommene<br />
jährliche Zinsertrag aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
tatsächlich nicht erreicht wird. In der<br />
Folge kann dies gegenüber der Prognose deutlich<br />
geringere Ausschüttungen / Entnahmen oder gar die<br />
Aussetzung möglicher Ausschüttungen / Entnahmen<br />
bewirken. Die Rentabilität der Beteiligung kann sich<br />
gegenüber der Prognose in diesen Fällen erheblich<br />
verringern.<br />
3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner<br />
Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />
Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />
der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen<br />
vertraglichen Regelungen und zum Teil von der Auslegung<br />
der vertraglichen Bestimmungen abhängig.<br />
Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder<br />
mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus<br />
Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den<br />
Wert der gesamten Beteiligung haben. Es bestehen<br />
im Zusammenhang mit der Beteiligung auch erhebliche<br />
Bonitätsrisiken. Es kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass Vertragspartner – insbesondere der<br />
Verkäufer (und bezogen auf die (kauf-)vertraglichen<br />
Verpflichtungen aus dem Modernisierungsprojekt<br />
der Garant des Verkäufers), der Mieter, Darlehensgeber,<br />
Versicherungsgesellschaften oder diverse<br />
Gewährleistungsverpflichtete – ihren finanziellen<br />
oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem<br />
australischen Treuhandvermögen bzw. der Fondsgesellschaft<br />
wegen Zahlungsschwierigkeiten oder<br />
aus anderen Gründen nicht bzw. nicht in voller Höhe<br />
nachkommen. Hierdurch können sich negative<br />
Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der Fondsgesellschaft und somit auf den Wert der<br />
Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
des Anlegers nebst Agio ergeben.<br />
3.3.9 Veräußerung des Fondsobjekts / Wertentwicklung<br />
/ Beteiligungsdauer<br />
Da bei der Veräußerung des Fondsobjekts der Verkaufspreis<br />
u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />
40<br />
und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen<br />
Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Bonität<br />
der Mieter, Miethöhe und Laufzeit der Mietverträge,<br />
Mietvertragskonditionen), von der Standortqualität<br />
bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt<br />
bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig<br />
sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung<br />
des Fondsobjekts zu den prognostizierten bzw.<br />
für den Anleger günstigen Konditionen möglich sein<br />
wird. Die Wertentwicklung des Fondsobjekts und<br />
der erzielbare Wiederverkaufspreis sind von heute<br />
nicht vorhersehbaren, markt- und objektspezifischen<br />
Entwicklungen sowie von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen<br />
oder branchenspezifischen Faktoren<br />
abhängig. Zum Ablauf des Prognosezeitraums werden<br />
im Beteiligungsprospekt verschiedene Szenarien<br />
dargestellt, bei denen bestimmte Abweichungen<br />
von den Annahmen der (ohnehin lediglich exemplarischen)<br />
Prognose und deren Auswirkungen auf die<br />
Rentabilität der Beteiligung aus der Sicht der Anleger<br />
dargelegt sind. Diese so genannten Sensitivitätsberechnungen<br />
stellen nur beispielhafte bestimmte<br />
Abweichungen, nicht aber alle denkbaren Worst-<br />
Case-Szenarien dar. Tatsächlich können sich auch andere<br />
Wertverläufe bzw. Verkaufsszenarien ergeben,<br />
bei denen die Anleger die Kapitaleinlage nebst Agio<br />
ganz oder teilweise verlieren können. Die im Rahmen<br />
der Prognoserechnung ermittelte Rentabilität der<br />
Beteiligung aus Sicht der Anleger basiert zu einem<br />
maßgeblichen Teil auf dem prognostizierten kalkulierten<br />
Veräußerungserlös des Fondsobjekts. Sollte<br />
das Fondsobjekt nicht zum prognostizierten bzw.<br />
kalkulierten (Netto-)Preis veräußert werden können,<br />
wird die tatsächliche Rentabilität der Beteiligung<br />
aus Sicht der Anleger erheblich geringer ausfallen<br />
und es kann, z. B. falls der tatsächliche Nettoveräußerungserlös<br />
nicht oder nicht wesentlich über den<br />
Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens<br />
bzw. der Fondsgesellschaft zum Verkaufszeitpunkt<br />
liegt, auch die teilweise oder vollständige<br />
Rückzahlung der Kapitaleinlage (nebst Agio) der<br />
Anleger ausbleiben. Der Erlös aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts wird dazu verwendet, zunächst<br />
die Verbindlichkeiten des australischen Treuhandvermögens<br />
bzw. der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />
den Anlegern zu bedienen. Liegt der erzielte Veräußerungserlös<br />
unter dem ursprünglich gezahlten<br />
Kaufpreis, so wird der dem Anleger zustehende<br />
Anteil am Veräußerungserlös unter die ursprünglich<br />
geleistete Kapitaleinlage (nebst Agio) des Anlegers<br />
sinken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der<br />
Veräußerungserlös nach Bedienung der Verbindlich-
keiten aufgezehrt ist. Dies würde für den Anleger<br />
zu einem Verlust seiner geleisteten Kapitaleinlage<br />
einschließlich Agio führen. Auch ist im Hinblick auf<br />
die künftige Wertentwicklung zu beachten, dass die<br />
im Rahmen des Beteiligungsangebots anfallenden<br />
Dienstleistungsvergütungen und Kosten für einen<br />
späteren Erwerber keine für das Fondsobjekt wertbildenden<br />
Aufwendungen darstellen, mit der Folge,<br />
dass diese erst durch Wertzuwächse des Fondsobjekts<br />
kompensiert werden müssen. Die Veräußerung<br />
des Fondsobjekts ist durch keinerlei Vereinbarungen<br />
gesichert. Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das<br />
Risiko, dass das Fondsobjekt nicht veräußert werden<br />
kann und daher der im Rahmen der Prognoserechnung<br />
kalkulierte Verkaufserlös nicht erzielt wird. Es<br />
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />
Veräußerung der Immobilie nicht möglich ist, weil<br />
der dazu erforderliche Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft nicht<br />
gefasst wird. Auch vorhandene Altlasten oder später<br />
identifizierte Baumängel und Altlasten können den<br />
Verkauf des Fondsobjekts erschweren und zu zusätzlichen<br />
Kosten und Aufwendungen im Rahmen der<br />
Beseitigung dieser führen.<br />
Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />
dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />
des Jahres 2022 veräußert wird. Es wurden bei<br />
der Veräußerung Kosten im Zusammenhang mit der<br />
Revitalisierung bzw. der Wieder- bzw. Anschlussvermietung<br />
und dem Verkauf des Fondsobjekts angesetzt<br />
und von dem projizierten Veräußerungserlös<br />
bzw. den Einnahmen im Jahr 2021 abgezogen. Sollten<br />
die Kostenansätze der Prognoserechnung nicht<br />
ausreichen, würde dies zu einer Verringerung des<br />
möglichen Veräußerungserlöses bzw. der Einnahmen<br />
im Jahr 2021 führen, was sich aus Sicht der Anleger<br />
negativ auf die Rentabilität der Beteiligung auswirken<br />
kann, bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust deren Kapitaleinlage nebst Agio. Sollte<br />
das Fondsobjekt Ende 2021 / Anfang 2022 nicht<br />
veräußert werden, besteht neben dem in Tz. 3.3.2<br />
dargestellten Anschluss- bzw. Weitervermietungsrisiko<br />
darüber hinaus das Risiko der Finanzierung von<br />
erforderlichen Revitalisierungs- und Vermietungskosten<br />
und unter Umständen der Überbrückung<br />
etwaiger Leerstandszeiten, was aus Sicht der Anleger<br />
ebenfalls zu dem vorstehend dargestellten negativen<br />
Beteiligungsergebnis führen kann.<br />
Sollte eine Veräußerung des Fondsobjekts, wie exemplarisch<br />
in der Prognose angenommen, aufgrund<br />
der Marktlage oder Mietsituation Ende 2021 / Anfang<br />
41<br />
2022 wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw. durchführbar<br />
sein, kann sich die Beteiligungsdauer des Anlegers<br />
deutlich verlängern. Das Beteiligungskonzept deckt<br />
eine langfristige Vermietung auch weit über das Jahr<br />
2021 hinaus ab. Ist die Fondsgesellschaft durch externe<br />
Einflüsse (z. B. im Fall eigentlich erforderlicher,<br />
jedoch faktisch nicht erreichbarer Anschlussvermietung<br />
oder -finanzierung) gezwungen, das Fondsobjekt<br />
unter Druck in einem schwachen Marktumfeld<br />
zu verkaufen, können die Anleger ihre gesamte<br />
Kapitaleinlage nebst Agio verlieren. Es können<br />
weiterhin Risiken im Rahmen der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts auftreten, etwa eine Insolvenz des Käufers,<br />
die zu rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken<br />
beim Verkäufer bzw. der Fondsgesellschaft führen,<br />
oder auch Risiken aus der Übernahme von Gewährleistungen<br />
oder Haftungsverpflichtungen oder aus<br />
daraus resultierenden Rückabwicklungen. Dies kann<br />
im Ergebnis dazu führen, dass die Veräußerung des<br />
Fondsobjekts bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />
letztlich scheitert oder rückabgewickelt wird,<br />
dass unerwartet hohe Kosten und Aufwendungen in<br />
diesem Zusammenhang entstehen bzw. dass der Veräußerungserlös<br />
merklich reduziert wird. Es ist auch<br />
nicht auszuschließen, dass noch nach Fondsauflösung<br />
hieraus Belastungen der bzw. Rückforderungen<br />
gegenüber den Anlegern entstehen bzw. dass sich<br />
die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />
reduziert oder dass sogar die Kapitaleinlage des<br />
Anlegers nebst Agio verloren geht.<br />
3.3.10 Währungsrisiko<br />
Die Investition – bis auf einige Nebenkosten – und<br />
der Mittelrückfluss (Ausschüttungen / Entnahmen<br />
und Veräußerungserlös) erfolgen währungskongruent<br />
in australischen Dollar. Die Einlage in die Fondsgesellschaft<br />
und alle wesentlichen sonstigen vom<br />
Anleger im Rahmen des Beteiligungsangebots zu<br />
leistenden Zahlungen haben in australischen Dollar<br />
zu erfolgen. Der Wechselkurs des australischen<br />
Dollar zum Euro, aber auch zu anderen Währungen,<br />
war in der Vergangenheit deutlichen Schwankungen<br />
unterworfen und wird auch zukünftig Schwankungen<br />
unterliegen. Anleger, deren persönliche, finanzielle<br />
Verhältnisse durch andere Währungen als den australischen<br />
Dollar, also z. B. durch den Euro geprägt<br />
sind, sowie Anleger, die ihre Kapitaleinlage durch<br />
einen Umtausch von anderen Währungen in australischen<br />
Dollar leisten bzw. ihren Mittelrückfluss (anteilige<br />
Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger<br />
Veräußerungserlös) z. B. in Euro transferieren, sind<br />
einem entsprechenden Wechselkursrisiko ausge-
setzt. Eine Veränderung des Wechselkurses zulasten<br />
des Anlegers kann das Ergebnis der Beteiligung für<br />
den Anleger erheblich beeinträchtigen und auch zu<br />
Verlusten auf Ebene des Anlegers führen.<br />
Da die Fondsgesellschaft Einnahmen in australischen<br />
Dollar erzielt, einige – insgesamt jedoch geringfügige<br />
– Ausgaben (u. a. laufende Kosten für Jahresabschlussarbeiten)<br />
aber in Euro zu leisten sind, ist sie<br />
zu jedem Zeitpunkt des Umtauschs von australischen<br />
Dollar in Euro einem entsprechenden Wechselkursrisiko<br />
ausgesetzt. Sofern es zu einer Abschwächung<br />
des australischen Dollar gegenüber dem Euro<br />
kommt, verschlechtert sich entsprechend die Liquidität<br />
der Fondsgesellschaft mit der Folge, dass sich die<br />
ausschüttungsfähige Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
reduziert. Sollte sich eine gegenüber der Prognose<br />
abweichende Situation ergeben (z. B. sofern eine<br />
(Zwischen-)Finanzierung in Euro aufgenommen wird<br />
und in diesem Zusammenhang unter Umständen<br />
abgeschlossene Währungssicherungsgeschäfte die<br />
entsprechenden Risiken nicht vollständig abdecken),<br />
können zusätzliche Währungsrisiken auf Fondsebene<br />
entstehen, da den Einnahmen, die ausschließlich<br />
in australischen Dollar denominiert sind, in Höhe der<br />
Zahlungsverpflichtungen unter den vorgenannten<br />
Finanzierungs- und Währungssicherungsgeschäften<br />
in einem solchen Fall Euro-Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüberstehen würden. In derartigen Fällen ist<br />
nicht auszuschließen, dass sich das prognostizierte<br />
Beteiligungsergebnis für die Anleger negativ verändert,<br />
dass sich die prognostizierten Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen reduzieren oder diese gar entfallen<br />
oder, dass gar ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio für die Anleger die Folge wäre. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung sind entsprechende<br />
Finanzierungs- bzw. Währungssicherungsgeschäfte<br />
weder abgeschlossen noch vorgesehen, aber nach<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nicht<br />
grundsätzlich ausgeschlossen, so dass ein entsprechendes<br />
Risiko nicht ausgeschlossen werden kann.<br />
3.3.11 Quellenangaben<br />
Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden Angaben<br />
von Dritten, insbesondere von den Rechts- und<br />
Steuerberatern der Fondsgesellschaft, vom Bewertungsgutachter<br />
bzw. vom technischen Gutachter und<br />
von Immobiliensachverständigen (zusammen die<br />
„externen Experten“) übernommen. Der Inhalt und<br />
die Richtigkeit der Angaben der externen Experten<br />
können weder von der Fondsgesellschaft noch vom<br />
42<br />
Anbieter abschließend überprüft werden. Es besteht<br />
das Risiko, dass die von den externen Experten<br />
übernommenen Aussagen und Angaben unrichtig,<br />
unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />
herausgelöst, missverständlich oder sogar irreführend<br />
sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit<br />
dieser Aussagen zu negativen Abweichungen<br />
vom prognostizierten Verlauf der Beteiligung führen.<br />
Eine Haftung der externen Experten, deren Aussagen<br />
und Angaben übernommen wurden, ist nicht in<br />
jedem Fall gegeben.<br />
Die Angaben zu dem äußerst umfangreichen und<br />
komplexen Mietvertrag (nebst den damit verbundenen<br />
Verträgen zur Modernisierung des Fondsobjekts,<br />
insbesondere dem sog. „Works Agreement“),<br />
zum Kaufvertrag bzw. zur Optionsvereinbarung, zur<br />
grundstücksrechtlichen Situation einschließlich zum<br />
Denkmalschutz für einen Teil des Fondsobjekts, zu<br />
den Genehmigungen und allen weiteren rechtlich<br />
relevanten Sachverhalten (z. B. zu Umweltaspekten)<br />
basieren auf Analysen und Zusammenfassungen der<br />
wesentlichen Regelungen und Aspekte betreffend<br />
diese Vereinbarungen und Umstände, die von Beratern<br />
und Experten der Fondsgesellschaft zur Verfügung<br />
gestellt wurden. Es besteht das Risiko, dass<br />
derartige Angaben und Zusammenfassungen falsch<br />
oder unvollständig sind bzw. falsche Schwerpunkte<br />
setzen und im Beteiligungsprospekt nicht vollständig,<br />
nicht korrekt oder missverständlich wiedergegeben<br />
oder ihrerseits falsch zusammengefasst sind.<br />
Außerdem können die Annahmen zur Prognose der<br />
Rentabilität nicht zutreffend sein und die Analysen<br />
der externen Experten der Fondsgesellschaft können<br />
darüber hinaus Lücken und Fehler aufweisen, was<br />
zu einer negativen Abweichung der tatsächlichen<br />
Situation im Vergleich zu den Angaben im Beteiligungsprospekt,<br />
insbesondere zu dem prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan bzw. der<br />
Prognoserechnung, führen kann. Dies kann zu einer<br />
Reduzierung der Ausschüttungen und Entnahmen<br />
der Anleger führen.<br />
3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität /<br />
Übertragbarkeit<br />
Für den Handel mit (Treuhand-)Anteilen an der<br />
Fondsgesellschaft gibt es keinen funktionsfähigen<br />
Markt, und es ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein<br />
solcher Markt entwickelt; die Fungibilität der Vermögensanlage<br />
ist somit eingeschränkt. Ein Verkauf der
Beteiligung durch den Anleger während der Laufzeit<br />
ist nicht gewährleistet. Ferner kann die Fungibilität<br />
auch durch die steuerliche Situation, insbesondere<br />
durch die derzeit geltende so genannte zehnjährige<br />
Spekulationsfrist für indirekt im Privatvermögen<br />
gehaltene Immobilien in Deutschland, beschränkt<br />
sein. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine Veräußerung<br />
der Beteiligung auf Ebene des Anlegers als<br />
gewerblicher Grundstückshandel gewertet wird, was<br />
zu erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers<br />
im Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />
des Anlegers führen kann.<br />
Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung<br />
in sonstiger Weise über den (Treuhand-)Anteil an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag<br />
der Fondsgesellschaft (für Treuhandanteile haltende<br />
Anleger in Verbindung mit dem Treuhandvertrag)<br />
beschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />
Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung<br />
in sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist in den in § 23<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
aufgeführten Fällen verweigern. Der Anleger<br />
kann in diesen Fällen seinen Anteil nicht übertragen<br />
bzw. in sonstiger Weise darüber verfügen. Zudem<br />
besteht in bestimmten Konstellationen ein Vorkaufsrecht<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
für (Treuhand-)Anteile an der Fondsgesellschaft.<br />
In vergleichbarer Weise ist im Erbfall die Übertragung<br />
eines (Treuhand-)Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
auf den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung durch<br />
den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
beschränkt bzw. kann der Erbe eines (Treuhand-)<br />
Anteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden.<br />
3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />
Management / Verwaltung<br />
Die Beteiligung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das<br />
Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch ordentliche<br />
Kündigung ist erstmals zum 31.12.2027 möglich.<br />
Der ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei<br />
grundsätzlich eine Abfindung von der Fondsgesellschaft.<br />
Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der<br />
Abfindung aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve<br />
und im Bedarfsfall durch die Aufnahme<br />
43<br />
zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies könnte<br />
für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen<br />
Auswirkungen auf Ertragslage und Rentabilität der<br />
Beteiligung, insbesondere auf mögliche Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen, führen.<br />
Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />
in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />
oder geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft müssen geeignete Nachfolger<br />
gefunden werden, was u. a. Kosten verursachen und<br />
ein Managementrisiko auch für die Fondsgesellschaft<br />
bergen kann.<br />
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />
bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />
der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von Eigeninteressen<br />
zum Nachteil der Anleger können die<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft negativ beeinflussen<br />
und können dazu führen, dass die Anleger einen<br />
Verlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio erleiden.<br />
3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />
Stimmrechte / Majorisierung<br />
Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />
/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />
ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />
besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />
Stimmrechten (in einem solchen Fall votiert der Treuhänder<br />
gemäß Weisung der Geschäftsführung), z. B.<br />
durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />
oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren,<br />
im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Beteiligung<br />
nicht mehrheitlich beteiligte Kommanditisten / Treugeber<br />
in der Abstimmung die notwendige Beschlussmehrheit<br />
stellen und Beschlüsse in ihrem Interesse<br />
fassen. Solche Beschlüsse der Gesellschafter sind<br />
auch für die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden<br />
Kommanditisten / Treugeber bindend und<br />
von diesen mitzutragen. Eine Majorisierung kann<br />
auch durch den Eintritt des Platzierungsgaranten<br />
oder von Anlegern mit hohen Kapitaleinlagen<br />
herbeigeführt werden. Es besteht auch das Risiko,<br />
dass die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter<br />
wesentliche Beschlüsse, wie z. B. die Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft, gegen den Willen einzelner Gesellschafter<br />
beschließt.
3.3.15 Widerruf von Beteiligungen<br />
Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />
die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />
nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />
(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b ff.<br />
BGB) offenstehen. Wird das Widerrufsrecht wirksam<br />
ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den dem Anleger<br />
zustehenden Rückgewähranspruch (regelmäßig<br />
Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem Vermögen der<br />
Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern die Fondsgesellschaft<br />
zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts<br />
nicht über ausreichende Mittel zur Rückzahlung<br />
der vom Anleger gewährten Mittel verfügt,<br />
besteht das Risiko, dass der Anleger seine gewährten<br />
Mittel nicht oder nicht in vollem Umfang zurückerhält.<br />
Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere<br />
durch einzelne Gerichte oder aufgrund dann gefestigter<br />
Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die<br />
Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen<br />
nicht oder nicht im erforderlichen Umfang<br />
den gesetzlichen Anforderungen genügen / genügt<br />
und / oder nicht wirksam erfolgt sind / ist und<br />
dadurch Anlegern das gesetzliche Widerrufsrecht<br />
– unter Umständen auch nach sehr langer Zeit – noch<br />
zusteht. Insofern besteht das Risiko, dass einzelne<br />
oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt –<br />
insbesondere nach Abschluss des öffentlichen Angebots<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft – wirksam<br />
den Widerruf ihres Angebots zur Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft erklären. In diesem Fall hat<br />
der widerrufende Anleger einen auf den Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten<br />
Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben,<br />
d. h. er erhält einen dem Wert seines Gesellschaftsanteils<br />
im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden<br />
Betrag. Diese Konsequenz der Ausübung eines<br />
späteren Widerrufs (nach Abschluss des öffentlichen<br />
Angebots) ist nicht durch die Platzierungsgarantie<br />
der Real I.S. AG abgedeckt und hätte negative Auswirkungen<br />
auf die für Ausschüttungen / Entnahmen zur<br />
Verfügung stehende Liquidität. Es kann sein, dass in<br />
einem solchen Fall die Ausschüttungen / Entnahmen<br />
reduziert oder ausgesetzt werden müssen und / oder<br />
die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht in voller Höhe nachkommen<br />
kann. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />
kann in einem solchen Fall eintreten. Für die in<br />
der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann<br />
dies den Totalverlust ihrer Kapitaleinlage nebst Agio<br />
bedeuten.<br />
44<br />
3.3.16 Kapitalanlage mit Auslandsbezug /<br />
anwendbare Rechtsordnung<br />
Mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft partizipiert<br />
der Anleger wirtschaftlich an einer Immobilieninvestition<br />
in <strong>Australien</strong>, d. h. einem Investment im<br />
Ausland. Mit einer solchen Investition im Ausland können<br />
für den Anleger folgende Risiken verbunden sein:<br />
Rechtliche und politische Risiken sowie Risiken<br />
aus im Ausland abweichenden Usancen, die sich<br />
Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />
haben, wie z. B. mögliche Änderungen<br />
der Rechtsordnung, so dass die wirtschaftlichen<br />
Interessen der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger<br />
nicht durchgesetzt werden können.<br />
Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />
deutschen bzw. dem ausländischen Steuerrecht<br />
und / oder dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ergeben und zu einer höheren steuerlichen Belastung<br />
des australischen Treuhandvermögens, der<br />
Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen.<br />
Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />
die vom deutschen Rechtsverständnis<br />
abweichen, die unten in diesem Abschnitt beschrieben<br />
sind.<br />
Kostenrisiken aus nicht vorhergesehenen Ausgaben,<br />
z. B. für Gerichtsverfahren in <strong>Australien</strong>,<br />
die zu einer Minderung der Rentabilität der<br />
Anlage führen.<br />
Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />
Beteiligung (z. B. die Verträge und Vereinbarungen<br />
im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und der<br />
Kaufvertrag selbst, der Mietvertrag und die Verträge<br />
über die Modernisierung des Fondsobjekts)<br />
unterliegen ausländischem, insbesondere australischem<br />
Recht. Aus diesem Grund können gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen in <strong>Australien</strong> nach den dort<br />
geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen sein. Dies<br />
kann die Durchsetzung von Rechtsansprüchen der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhänders<br />
wie auch die Verteidigung gegenüber unberechtigt<br />
erhobenen Ansprüchen erschweren und<br />
mit höheren Aufwendungen verbunden sein als in<br />
Deutschland. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />
sich hieraus unvorhergesehene Belastungen ergeben,<br />
die die wirtschaftlichen Parameter der Prognoserechnung<br />
betreffen und zu einer Reduzierung der<br />
prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen und<br />
der Rendite aus Sicht der Anleger führen.
Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />
USA, Kanada, Japan und <strong>Australien</strong> keiner behördlichen<br />
Beaufsichtigung (beispielsweise für Fonds<br />
oder des Handels von Anteilen) und keinen Genehmigungs-,<br />
Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />
Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />
übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />
aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />
Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />
vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />
nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />
oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />
Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />
Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />
dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />
z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />
Japan oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung einer<br />
dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
für einen dieser Staaten, nachträglich verändern.<br />
Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge auf neue<br />
Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der<br />
genannten Staaten übergehen. In diesen Fällen kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist den Anleger<br />
aus der Gesellschaft ausschließen. Es besteht aber<br />
gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in<br />
einem solchen Fall in den USA, Kanada, Japan bzw.<br />
<strong>Australien</strong> zusätzlichen gesetzlichen oder behördlichen<br />
Pflichten unterliegt. Diese könnten z. B. in einer<br />
Registrierungspflicht bestehen, die nur unter Vorlage<br />
eines gesondert aufzustellenden Prospekts erfüllt<br />
werden kann. Durch solche Pflichten können der<br />
Fondsgesellschaft erhebliche Kosten entstehen, die<br />
im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
und in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt<br />
sind. Gelingt bzw. erfolgt der Ausschluss eines<br />
solchen Anlegers nicht bzw. nicht rechtzeitig, lässt<br />
sich nicht ausschließen, dass der Fondsgesellschaft<br />
vorstehend beschriebene zusätzliche behördliche<br />
Pflichten und die damit verbundenen nicht prognostizierten<br />
Kosten entstehen. Beide Fälle können aus<br />
Sicht der Anleger zu nachteiligen Abweichungen<br />
gegenüber der prognostizierten Rentabilität der<br />
Beteiligung führen.<br />
Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich Ersatzansprüche<br />
gegenüber einem Gesellschafter, sollte<br />
infolge eines Beteiligungshindernisses ein Schaden<br />
eintreten. Gegebenenfalls ist ein solcher Schadenersatzanspruch<br />
jedoch im Ergebnis nur teilweise,<br />
45<br />
nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />
durchsetzbar. Zudem wird auch durch geleisteten<br />
Schadenersatz eine zusätzliche behördliche Pflicht<br />
und daraus ggf. dauerhaft resultierender zusätzlicher<br />
Verwaltungsaufwand für die Fondsgesellschaft nicht<br />
beseitigt.<br />
Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />
europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />
und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />
veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />
negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />
Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />
von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />
der Beteiligung für die Anleger führen.<br />
3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />
Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />
und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />
einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />
für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />
insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />
sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />
und vorbereitet, die auch Auswirkungen auf geschlossene<br />
Fonds und Initiatoren sowie Verwalter<br />
geschlossener Fonds haben werden. Das Gesetz über<br />
Vermögensanlagen (als Bestandteil des Gesetz zur<br />
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />
vom 06.12.2011, BGBl. I 2011,<br />
2481ff.) kann für die Fondsgesellschaft zusätzliche<br />
Pflichten bei Erstellung und Prüfung ihrer Jahresabschlüsse<br />
zur Folge haben. Die sog. AIFM-Richtlinie<br />
(Richtlinie 2011 / 61 / EU des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter<br />
alternativer <strong>Investmentfonds</strong> und zur Änderung<br />
der Richtlinien 2003 / 41 / EG und 2009 / 65 / EG<br />
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009 und (EU)<br />
Nr. 1095 / 2010 (ABl. L 174 / 1ff.)) sieht vor, dass die<br />
Manager alternativer <strong>Investmentfonds</strong>, zu denen<br />
auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />
Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />
zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />
für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />
an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />
jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />
Welche Auswirkungen die nationale Umsetzung<br />
der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht auf die Fondsgesellschaft<br />
haben wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen.<br />
Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />
künftig zusätzliche regulatorische oder adminis-
trative Anforderungen auferlegt werden, kann dies<br />
die Beauftragung weiterer oder ggf. den Austausch<br />
von Geschäftsbesorgern / Dienstleistern erforderlich<br />
machen oder im Extremfall zu einer erzwungenen<br />
früheren Auflösung der Fondsgesellschaft führen.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft in diesem Zusammenhang<br />
zusätzliche bzw. höhere Kosten haben bzw. zur<br />
vorzeitigen Veräußerung des Fondsobjekts führen,<br />
kann dies eine schlechtere Liquiditätssituation für die<br />
Fondsgesellschaft als projiziert zur Folge haben. Der<br />
Eintritt der vorgenannten Fälle könnte dazu führen,<br />
dass die Rentabilität der Beteiligung gegenüber der<br />
prognostizierten Rentabilität aus Sicht der Anleger<br />
erheblich geringer ausfällt.<br />
3.4 Steuerliche Risiken<br />
3.4.1 Allgemein<br />
Dieses Beteiligungsangebot ist auf nur in Deutschland<br />
unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (natürliche<br />
Personen) ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen<br />
heraus investieren und den (mittelbaren)<br />
Erwerb der Anteile an der Fondsgesellschaft nicht<br />
fremdfinanzieren. Bei Investition aus dem Betriebsvermögen,<br />
Fremdfinanzierung bzw. anderer steuerlicher<br />
Ansässigkeit als nur in Deutschland trägt der<br />
Investor u. a. zusätzliche steuerliche Risiken, die in<br />
diesem Beteiligungsprospekt nicht dargestellt sind.<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />
auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden<br />
deutschen und australischen Steuerrecht, einschließlich<br />
der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Erlasse<br />
der zuständigen Behörden sowie der relevanten<br />
Rechtsprechung. Es besteht das Risiko, dass Gesetzesänderungen<br />
und / oder Änderungen der Rechtsprechung<br />
und / oder der Erlasse bzw. Praxis der deutschen<br />
bzw. australischen Finanzverwaltung zu einer<br />
anderen, ggf. höheren als der in diesem Beteiligungsprospekt<br />
dargestellten bzw. zugrunde gelegten<br />
Besteuerung führen. Dies ist auch mit Rückwirkung<br />
möglich. Ebenso sind voneinander abweichende<br />
Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen<br />
und Finanzgerichte sowie eine unterschiedliche<br />
Behandlung von Sachverhalten in <strong>Australien</strong> und<br />
Deutschland nicht ausgeschlossen. Bis zur endgültigen<br />
steuerlichen Veranlagung, beispielsweise nach<br />
einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft, bzw.<br />
bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung steht<br />
die Besteuerung der Anleger mit Einkünften aus der<br />
Fondsgesellschaft nicht fest.<br />
46<br />
Steuergesetzgebung sowie Verwaltungserlasse und<br />
-praxis der Finanzverwaltungen in Deutschland und<br />
<strong>Australien</strong> haben im laufenden wie auch den vergangenen<br />
Jahren ständigen Veränderungen unterlegen.<br />
Es besteht das Risiko, dass künftige Veränderungen<br />
die steuerliche Situation der Fondsgesellschaft, des<br />
australischen Treuhandvermögens und die diesem<br />
Beteiligungsangebot zugrunde gelegte Ertrags- und<br />
Liquiditätsplanung nachteilig beeinflussen.<br />
Deutsches und australisches Steuerrecht ermöglichen<br />
es unter bestimmten Voraussetzungen (Missbrauch<br />
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
„Anti-Avoidance Provisions“), Gestaltungen für<br />
Zwecke der Besteuerung zu ignorieren. Es besteht<br />
das Risiko, dass die deutsche und / oder australische<br />
Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich Elemente<br />
dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />
ignoriert / ignorieren bzw. abweichend von der<br />
steuerlichen Konzeption des Beteiligungsangebots<br />
behandelt / behandeln.<br />
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
Deutschland und / oder <strong>Australien</strong> das abgeschlossene<br />
Abkommen zwischen der Bundesrepublik<br />
Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung<br />
der Steuerverkürzung bei Steuern vom Einkommen<br />
und vom Vermögen sowie bei einigen anderen<br />
Steuern vom 24.11.1972 („DBA“) unterschiedlich<br />
interpretieren und auch ändern. Negative steuerliche<br />
Auswirkungen können sich für die Anleger in<br />
Deutschland insbesondere auch ergeben, wenn das<br />
bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />
ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („switch<br />
over clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht für<br />
Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts gewährt. Das DBA wird derzeit neu<br />
verhandelt, so dass künftig neue und ggf. nachteilige<br />
gesetzliche Regelungen gelten können (siehe hierzu<br />
Details in Tz. 3.4.2). Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass das DBA gekündigt wird. In jedem<br />
dieser Fälle kann sich für die Anleger die Ausschüttung<br />
/ Entnahme nach Steuern bzw. die Rentabilität<br />
der Beteiligung nach Steuern substanziell mindern.<br />
Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />
wird dem Anleger das Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft steuerlich zugerechnet und damit<br />
bei diesem nach seinen persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />
und dem sich daraus ergebenden individuellen<br />
Steuersatz versteuert. Es besteht das Risiko,<br />
dass Steuerzahlungen zu leisten sind, denen keine
oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse aus<br />
der Fondsbeteiligung gegenüberstehen.<br />
Im Ergebnis kann in <strong>Australien</strong> und / oder Deutschland<br />
eine höhere als die in diesem Prospekt dargestellte<br />
Besteuerung erfolgen. Es können Steuernachzahlungen<br />
zzgl. Zinsen zu leisten sein. Dies kann die<br />
Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />
stark einschränken und letztlich gar zu einem<br />
teilweisen oder vollständigen Verlust der Kapitaleinlage<br />
nebst Agio führen. Dies gilt auch hinsichtlich<br />
jedes der nachstehend dargestellten steuerlichen<br />
Risiken in Deutschland bzw. <strong>Australien</strong>.<br />
Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung den<br />
gesamten Beteiligungsprospekt sorgfältig prüfen<br />
und bzgl. der steuerlichen Aspekte insbesondere<br />
das Kapitel „Steuerliche Grundlagen“ berücksichtigen.<br />
Vor der Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />
zudem einen auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen<br />
Berater hinzuziehen.<br />
Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können<br />
nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen<br />
Konzeption und von Änderungen des Steuerrechts<br />
bzw. dessen Auslegung trägt somit vollständig und<br />
allein der Anleger. Für den Eintritt der wirtschaftlichen<br />
Ziele eines Anlegers wird keine Haftung übernommen.<br />
3.4.2 Besteuerung in Deutschland<br />
a) Besteuerung der Mieteinkünfte /<br />
Veräußerungsgewinne<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose<br />
des Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass<br />
Mieteinkünfte aus dem Fondsobjekt und Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />
der Anteile am Treuhandvermögen in Deutschland<br />
auf Ebene des Anlegers nicht der Einkommensteuer<br />
unterliegen.<br />
Es besteht das Risiko, dass die Mieteinkünfte und<br />
Veräußerungsgewinne in Deutschland auf Ebene<br />
der Anleger der Einkommensteuer unterliegen.<br />
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Freistellung<br />
unter dem DBA bzw. nach § 50d Abs. 9 Satz 1<br />
EStG nicht anwendbar ist und / oder australische<br />
Veräußerungsgewinne unter dem DBA nicht von<br />
deutscher Besteuerung freizustellen wären. Dies<br />
kann ebenso der Fall sein, wenn die Fondsge-<br />
47<br />
sellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft<br />
qualifiziert.<br />
Die Freistellung von Mieteinkünften und ggf.<br />
Veräußerungsgewinnen unter dem DBA ist insbesondere<br />
nicht anwendbar, wenn die Voraussetzungen<br />
der § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und / oder<br />
Nr. 2 EStG vorliegen. Sofern beispielsweise die<br />
Finanzverwaltung die australische Quellensteuer<br />
nicht als australische Einkommensbesteuerung<br />
der Anleger ansieht, könnte sie die Auffassung<br />
vertreten, dass die Anleger mit den laufenden<br />
Einkünften aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong><br />
nicht der australischen Einkommensbesteuerung<br />
unterliegen und dass dies auf die fehlende Ansässigkeit<br />
der Anleger in <strong>Australien</strong> zurückzuführen<br />
ist. In der Folge könnte sie die Freistellung der<br />
Einkünfte in Deutschland versagen.<br />
Ebenso können Mieteinkünfte und ggf. Veräußerungsgewinne<br />
beim Anleger in Deutschland<br />
der Einkommensteuer unterliegen, wenn das<br />
Besteuerungsrecht Deutschlands als Ansässigkeitsstaat<br />
des Anlegers (beispielsweise durch<br />
entsprechende Anwendung des Artikels im DBA<br />
über die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
ggf. unter Anwendung der Tz. 32.6<br />
des Kommentars zum OECD-Musterabkommen<br />
und / oder der Grundsätze des OECD-Berichts zur<br />
Anwendbarkeit des OECD-Musterabkommens auf<br />
Personengesellschaften vom Januar 1999) extensiv<br />
ausgelegt und für diese Einkünfte Deutschland<br />
zugewiesen wird.<br />
Es ist auch nicht auszuschließen, dass Gewinne<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am australischen Treuhandvermögen<br />
bzw. der Anteile an der Fondsgesellschaft unter<br />
dem DBA nicht von der Besteuerung in Deutschland<br />
auf Ebene der Anleger freigestellt sind (vgl.<br />
Verfügung der OFD Münster vom 04.05.2009).<br />
Das Risiko einer erhöhten steuerlichen Belastung<br />
der Anleger in Deutschland besteht in diesem<br />
Fall insbesondere, sofern bei Veräußerung das<br />
Fondsobjekt und die Anteile am australischen<br />
Treuhandvermögen sowie an der Fondsgesellschaft<br />
nicht jeweils mehr als zehn Jahre gehalten<br />
wurden. Dem Anleger würden in diesem Fall nach<br />
deutscher Besteuerung erheblich geringere Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen aus seiner Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft verbleiben, als in der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt.
Die nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten<br />
Einkünfte würden dann im Ergebnis bei<br />
den Anlegern der Besteuerung zu deren persönlichem<br />
Steuersatz in Deutschland unterliegen und<br />
nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine Anrechnung<br />
der australischen Quellensteuer könnte<br />
ebenfalls versagt werden. Die Rentabilität der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft würde sich<br />
für die Anleger erheblich reduzieren.<br />
Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />
von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />
im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />
Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />
Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />
Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />
haben. Dies könnte neben den Rentabilitätsnachteilen<br />
gegenüber der Prognose eine erhebliche<br />
Liquiditätsbelastung für den Anleger mit sich<br />
bringen.<br />
Deutschland strebt bei Revisions- / Neuverhandlungen<br />
von DBA – wie sie mit <strong>Australien</strong> derzeit<br />
stattfinden – gewöhnlich die Aufnahme einer<br />
Rückfallklausel in das DBA an. Nach einer Rückfallklausel<br />
steht Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht<br />
für die Mieteinkünfte bzw. Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen bzw. der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft zu. Dies kann<br />
auf Ebene der Anleger zur Belastung mit deutscher<br />
Einkommensteuer unter Anrechnung einer<br />
möglichen australischen Steuer sowie zumindest<br />
für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />
nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume zur<br />
Nachzahlung von Einkommensteuer und Zinsen<br />
darauf führen.<br />
Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der<br />
Fondsgesellschaft würden sich in jedem dieser<br />
Fälle erheblich verringern.<br />
b) Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />
Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird<br />
(z. B. weil die Veräußerung des Fondsobjekts in<br />
die Prognoserechnung und das prognostizierte<br />
48<br />
Beteiligungsergebnis einbezogen ist (vgl. BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009) oder die Fondsgesellschaft<br />
aus anderen Gründen, beispielsweise falls<br />
sie entgegen der Fondskonzeption gewerbliche<br />
Tätigkeiten ausüben sollte oder Dienstleistungen<br />
oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze gegenüber<br />
Mietern erbringen sollte, als gewerblich tätig<br />
und gewerblich infiziert eingestuft wird), d. h. für<br />
deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />
und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />
Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der Anleger<br />
könnte sein, dass Deutschland das Besteuerungsrecht<br />
für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
nach der Anrechnungsmethode zusteht.<br />
In diesem Fall würden Einkünfte aus Vermietung<br />
/ Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen auf Ebene<br />
des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />
unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Maße sollte<br />
im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen der<br />
§§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet werden können.<br />
Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an<br />
der Fondsgesellschaft würden sich in diesem Fall<br />
erheblich verringern.<br />
c) Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen oder des<br />
Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
ist für deutsche Steuerzwecke dem<br />
Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts<br />
zuzurechnen.<br />
Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />
mit weiteren Veräußerungen des<br />
Anlegers wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />
bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar)<br />
grundstückshaltenden Personengesellschaften<br />
einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />
Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />
Drei-Objekt-Grenze. Die Veräußerung von mehr<br />
als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich als steuerpflichtiger
gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren.<br />
In die Prüfung der Drei-Objekt-Grenze kann auch<br />
die Veräußerung des Anteils am australischen<br />
Treuhandvermögen durch die Fondsgesellschaft,<br />
des Fondsobjekts durch den Treuhänder des<br />
australischen Treuhandvermögens für die Fondsgesellschaft<br />
bzw. des Anteils oder der Treugeberstellung<br />
an der Fondsgesellschaft einzubeziehen<br />
sein. Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre<br />
Nicht-Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch<br />
die Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind.<br />
d) Anwendung Progressionsvorbehalt<br />
Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
ist die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen. Dies<br />
betrifft insbesondere den Fall einer beabsichtigten<br />
Verlustverrechnung mit anderen Einkünften<br />
aus derselben Einkunftsart und demselben Land.<br />
Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2004 zur<br />
Einkunftserzielungsabsicht ist ein Totalüberschuss<br />
innerhalb von 30 Jahren zu erzielen, der<br />
sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />
auch auf der Ebene der Gesellschafter erreicht<br />
werden muss. Die Erzielbarkeit eines Totalüberschusses<br />
ist aus Sicht des Anbieters auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft ausreichend konkretisiert.<br />
Auch auf der Ebene der Anleger sollte vom<br />
Bestehen einer Überschusserzielungsabsicht<br />
auszugehen sein. Allerdings besteht insbesondere<br />
bei Anlegern im Fall teilweiser oder vollständiger<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft und für den Fall von Anteilsübertragungen<br />
das Risiko, den Nachweis der<br />
Überschusserzielungs absicht im Ergebnis nicht<br />
erfolgreich führen zu können.<br />
49<br />
e) Fremdwährungsgeschäfte<br />
Entstehen Anlegern Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften<br />
im Zusammenhang mit ihrem<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft, können diese<br />
Gewinne in Deutschland steuerpflichtig sein.<br />
Wird ein Fremdwährungsguthaben zur Anschaffung<br />
anderer Wirtschaftsgüter verwendet (hier<br />
zum anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter der<br />
Fondsgesellschaft), stellt dies nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung, die in der Literatur zum<br />
Teil bestritten wird, eine Veräußerung der Fremdwährung<br />
dar. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung<br />
und Veräußerung der Fremdwährung<br />
nicht mehr als ein Jahr, handelt es sich um ein in<br />
der Einkommensteuererklärung des Anlegers zu<br />
erfassendes privates Veräußerungsgeschäft im<br />
Sinne des § 23 EStG. Dem Anleger wird empfohlen,<br />
insoweit steuerlichen Rat einzuholen.<br />
f) § 138 Abs. 2 AO<br />
Die Finanzverwaltung könnte die Auffassung<br />
vertreten, dass die Anleger aufgrund dieser Beteiligung<br />
eine Anzeige über die Auslands tätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO abgeben müssen. Die<br />
Fondsgesellschaft ist berechtigt (aber nicht<br />
ver pflichtet), die Anzeige für Anleger bei der<br />
zuständigen Finanz behörde abzugeben. Eine fehlende<br />
Anzeige kann zu einer Kostenbelastung auf<br />
Ebene des Anlegers und zu einer Verringerung<br />
der Rentabilität der Beteiligung für den Anleger<br />
führen.<br />
3.4.3 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
a) Erfüllung der Voraussetzungen zur Qualifikation<br />
als Managed Investment Trust<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass das<br />
Treuhandvermögen in sämtlichen Jahren, in denen<br />
es für steuerliche Zwecke positive Einkünfte<br />
erzielt, die Voraussetzungen zur Qualifikation als<br />
Managed Investment Trust erfüllt und die Fondsgesellschaft<br />
für diese Zwecke als in Deutschland<br />
ansässig qualifiziert wird.<br />
Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
für Managed Investment Trusts wurden<br />
erst kürzlich erlassen. Da es derzeit in Bezug auf<br />
die Auslegung und Anwendung dieser geänder-
ten gesetzlichen Vorschriften weder Gerichtsurteile<br />
noch Entscheidungen durch die australische<br />
Finanzverwaltung gibt, verbleiben Unsicherheiten,<br />
ob das Treuhandvermögen die Voraussetzungen<br />
zur Qualifikation als Managed Investment<br />
Trust erfüllt. Es kann somit nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die australische Finanzverwaltung<br />
die Qualifikation des Treuhandvermögens als<br />
Managed Investment Trust oder die Qualifikation<br />
der Fondsgesellschaft als in Deutschland ansässig<br />
nicht anerkennt.<br />
Die Erfüllung der Voraussetzungen des Treuhandvermögens<br />
zur Qualifikation als Managed<br />
Investment Trust ist außerdem von bestimmten<br />
Faktoren abhängig, die außerhalb der Kontrolle<br />
der Fondsgesellschaft liegen (z. B. wer letztendlich<br />
der Eigentümer von Anlegern ist, die keine<br />
Einzelpersonen sind).<br />
Sollte das Treuhandvermögen nicht alle Voraussetzungen<br />
eines Managed Investment Trusts, wie<br />
konzeptionsgemäß vorgesehen, erfüllen oder<br />
wird die Fondsgesellschaft nicht als in Deutschland<br />
ansässig und nicht als in Deutschland<br />
geschäftlich tätig behandelt, erhöht sich der auf<br />
die Einkünfte des Treuhandvermögens anwendbare<br />
Quellensteuersatz von 7,5 Prozent auf<br />
30 Prozent. Dies würde die Ausschüttungen an<br />
die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />
und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
b) Verlustvorträge<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass nach<br />
australischem Steuerrecht dem Treuhänder für<br />
Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />
entstandene steuerliche Verluste in nachfolgende<br />
Veranlagungszeiträume vorgetragen und gegen<br />
positive Einkünfte verrechnet werden können.<br />
Eine Voraussetzung des Vortrags steuerlicher Verluste<br />
für Rechnung des australischen Treuhandvermögens<br />
ist, dass im Zeitraum zwischen der<br />
Erzielung negativer Einkünfte und deren Verrechnung<br />
mit positiven Einkünften Anforderungen an<br />
den Bestand der Anleger / Treugeber („50 Prozent<br />
50<br />
Stake Test“) erfüllt werden. Am erforderlichen<br />
Bestand der Anleger / Treugeber kann es fehlen,<br />
wenn (Treuhand-)Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
übertragen werden. Am erforderlichen<br />
Bestand der Anleger / Treugeber kann es bzgl. negativer<br />
Einkünfte aus oder im Zusammenhang mit<br />
dem Erwerb des Fondsobjekts auch fehlen, sofern<br />
bei Verursachung solcher negativer Einkünfte<br />
das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
noch nicht mehrheitlich eingezahlt ist. Sollte es<br />
am erforderlichen Bestand der Anleger / Treugeber<br />
fehlen, entfallen auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens australische steuerliche<br />
Verlustvorträge, sofern sich die Beteiligungen der<br />
Anleger am Gesellschaftskapital zu 50 Prozent<br />
oder mehr ändern.<br />
Sollten australische steuerliche Verlustvorträge –<br />
wegen Nichteinhaltung der vorstehenden Voraussetzung<br />
und / oder aus anderen Gründen – ganz<br />
oder teilweise nicht nutzbar sein, können sich die<br />
Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />
aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.<br />
c) Steuerpflichtigkeit des Anlegers mit Gewinnen<br />
aus der Veräußerung des Fondsanteils<br />
Für dieses Beteiligungsangebot wird unterstellt,<br />
dass Anleger / Treugeber, die (zusammen mit<br />
nahestehenden Personen) weniger als 10 Prozent<br />
des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
halten, mit Gewinnen aus der Veräußerung des<br />
Anteils an der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />
nicht der australischen Einkommensteuer unterliegen.<br />
Anleger, die (allein oder zusammen mit nahestehenden<br />
Personen) 10 Prozent oder mehr<br />
des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft<br />
halten, unterliegen mit Gewinnen aus der Veräußerung<br />
der Anteile an der Fondsgesellschaft der<br />
australischen Einkommensteuer.<br />
Ein Anfall derartiger nicht in der Prognoserechnung<br />
berücksichtigter Steuern auf Veräußerungsgewinne<br />
würde die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
erheblich verringern.
d) Stempelsteuer („Stamp Duty“)<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose des<br />
Beteiligungsergebnisses unterstellen, dass durch<br />
die Aufnahme von Anlegern in die Fondsgesellschaft<br />
Stempelsteuer („Stamp Duty“) im australischen<br />
Bundesstaat Victoria auf das Fondsobjekt<br />
oder auf die Beteiligung als solche in nur geringer<br />
Höhe ausgelöst wird.<br />
Stempelsteuer in erheblicher Höhe entsteht<br />
jedoch durch Aufnahme von Anlegern / Treugebern,<br />
wenn entgegen den Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Anleger<br />
eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber halten und einzeln oder zusammen<br />
mit nahestehenden Anlegern zu 20 Prozent<br />
oder mehr am Beteiligungskapital der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt sind oder<br />
als Kommanditist halten und einzeln oder<br />
zusammen mit nahestehenden Anlegern zu<br />
50 Prozent oder mehr am Beteiligungskapital<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt sind.<br />
In diesem Fall könnten die Anleger / Treugeber<br />
bzw. diesen nahestehende Personen anteilig<br />
Stempelsteuer zu entrichten haben, die bis zu<br />
5,5 Prozent des unbelasteten Verkehrswerts des<br />
Fondsobjekts beträgt. Insgesamt würden sich die<br />
Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />
aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />
in diesem Fall erheblich verringern.<br />
e) Australische steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
Die diesem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegende Prognoserechnung und Prognose<br />
des Beteiligungsergebnisses beruhen u. a. auf<br />
Annahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
von Abschreibungen sowie von bestimmten, im<br />
Vorfeld entstandenen Kosten mittels Abschreibungen,<br />
der steuerlichen Abzugsfähigkeit von<br />
Betriebsausgaben (einschließlich von Kosten, die<br />
unter dem Investment Management Agreement,<br />
dem Trust Deed sowie unter Verträgen mit dem<br />
Anbieter vereinbart und angesetzt wurden) und<br />
zur Entstehung, Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit<br />
/ Umlegbarkeit der australischen Mehrwertsteuer<br />
(„Goods and Services Tax“).<br />
51<br />
Sollten die Annahmen hinsichtlich der Verfügbarkeit<br />
und Berechnung der Abzugsbeträge für<br />
das Treuhandvermögen unzutreffend sein, würde<br />
daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand, als in<br />
der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
vorgesehen, resultieren. Dies würde die<br />
möglichen Ausschüttungen / Entnahmen reduzieren<br />
und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
Sollten die hinsichtlich Goods and Services Tax<br />
getroffenen Annahmen unzutreffend sein (beispielsweise<br />
indem der Erwerb des Fondsobjekts<br />
der Goods and Services Tax unterläge und diese<br />
nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet<br />
würde), würde daraus erheblich höherer (Steuer-)Aufwand,<br />
als in der steuerlichen Konzeption<br />
dieses Beteiligungsangebots vorgesehen,<br />
resultieren. Dies würde die Ausschüttungen an<br />
die / Entnahmen der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />
und die Nachsteuerrendite der Beteiligung<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft erheblich<br />
verringern.<br />
f) Steuererklärungspflicht der Anleger<br />
Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots sieht<br />
die Besteuerung von Mieteinkünften aus dem<br />
Fondsobjekt und Gewinnen aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts bzw. der Anteile am australischen<br />
Treuhandvermögen in <strong>Australien</strong> auf Ebene<br />
des Trustee für das australische Treuhandvermögen<br />
vor.<br />
Es besteht das Risiko, dass eine Änderung in<br />
der australischen Verwaltungspraxis oder der<br />
australischen Steuergesetze dazu führt, dass die<br />
Anleger künftig zur Abgabe individueller Steuererklärungen<br />
verpflichtet werden, was zusätzliche<br />
Kosten für die Anleger und damit eine Reduzierung<br />
der Rentabilität aus der Beteiligung für die<br />
Anleger auslösen würde.<br />
Anleger, die 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft halten und<br />
hinsichtlich Gewinnen aus der Veräußerung der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft der australischen<br />
Einkommensteuer unterliegen, sind im<br />
Hinblick auf diesen Veräußerungsgewinn steuererklärungspflichtig.
3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />
Anteilsfinanzierung<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />
Ein Kommanditist haftet persönlich für die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft. Mit seiner Eintragung<br />
in das Handelsregister ist seine Haftung gegenüber<br />
Dritten für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />
Verbindlichkeiten auf die in das Handelsregister eingetragene<br />
Hafteinlage beschränkt. Daher wird der<br />
Treuhandkommanditist erst mit seiner Eintragung<br />
in das Handelsregister Gesellschafter. Grundsätzlich<br />
erlischt die Haftung eines Kommanditisten, wenn<br />
und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Für den Fall,<br />
dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen (z. B.<br />
Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen, Abfindungen<br />
bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten<br />
zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des Kommanditisten<br />
insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die<br />
mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten<br />
Anleger (Treugeber) haften gegenüber Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch<br />
entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5 Abs. 3 des<br />
Treuhandvertrags dem Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen und<br />
zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet,<br />
die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
oder Dritten ergeben. Die eingangs<br />
dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />
die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. Im<br />
Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />
Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />
bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />
im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />
Hafteinlage.<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />
zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />
kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />
sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und<br />
Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen aus der Beteiligung aufzubringen.<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />
Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />
52<br />
auch kumulativen, Risiken unterliegen. Insofern kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />
Ausschüttungen / Entnahmen reduziert werden müssen<br />
oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />
der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />
für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten.<br />
Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />
vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der<br />
vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer oder<br />
vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />
werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die<br />
Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />
kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />
kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />
dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />
keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />
erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in der<br />
Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />
persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von der<br />
Beteiligung zurückzuführen. In diesem Fall droht dem<br />
Anleger der persönliche Ausfall unter der Fremdfinanzierung<br />
bis hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />
3.6 Maximales Risiko des Anlegers<br />
Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />
Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />
einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />
Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />
auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />
realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />
Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />
Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />
einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />
Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />
Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen<br />
die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />
aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu<br />
einem Ausfall der Ausschüttungen / Entnahmen bis<br />
hin zu einem Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio führen. Unabhängig von den vorstehend<br />
dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare<br />
Entwicklungen das Ergebnis der Beteiligung für<br />
die Anleger negativ beeinflussen.<br />
Über das Risiko des Totalverlusts der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio hinaus kann für den Anleger<br />
die Verpflichtung entstehen, aus seinem sonstigen<br />
privaten Vermögen Steuern zu zahlen und Ausgleichs-<br />
oder Schadenersatzzahlungen – auch aus
Haftungsfällen – an die Fondsgesellschaft oder an<br />
Dritte aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen<br />
zu leisten und im Fall der Refinanzierung der Einlage<br />
(Anteilsfinanzierung) ferner die Belastung aus deren<br />
Fortsetzung oder Rückführung, der Entstehung von<br />
Vorfälligkeitsentschädigungen oder Kosten, ohne<br />
dass diese durch Einnahmen aus der Beteiligung<br />
gedeckt sind, tragen zu müssen. Das maximale Risiko<br />
ist die Belastung des Anlegers mit den vorgenannten<br />
Zahlungsverpflichtungen ohne korrespondierende<br />
Einnahmen aus der Beteiligung, was die Privatinsolvenz<br />
des Anlegers verursachen könnte.<br />
Über die in diesem Abschnitt genannten Risiken<br />
hinaus existieren nach Kenntnis des Anbieters zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren<br />
wesentlichen wirtschaftlichen, tatsächlichen und<br />
rechtlichen Risiken.<br />
53
Melbourne Park mit dem National Tennis Centre, umbenannt in Rod Laver Arena. Melbourne Cricket Ground, MCG<br />
4. INVESTITIONSSTANDORT
MIT SAUBERER ENERGIE IN DIE ZUKUNFT<br />
Melbourne plant, den Anteil der erneuerbaren Energien und der<br />
Energien mit niedrigem CO2-Ausstoß am Energiehaushalt bis 2020<br />
auf 20 Prozent zu erhöhen. Parallel dazu hat sich die Regierung von<br />
Victoria zum Ziel gesetzt, die CO2-Emissionen bis 2050 um 60 Prozent<br />
gegenüber dem Jahr 2000 zu senken. Auch die Privathaushalte<br />
in Melbourne tragen dazu bei und sollen allein bis 2016 bereits<br />
eine Einsparung von 10 Prozent CO2 leisten.<br />
Quelle: Auszug aus „Melbourne 2032“,<br />
Victorian Department of Eco-Innovation and Sustainable Living (DEISL), Juli 2008
4. Investitionsstandort<br />
4.1 <strong>Australien</strong> – Commonwealth of Australia<br />
Fläche 7,71 Mio. km²<br />
Bevölkerung 22,5 Mio. (2011)<br />
Bevölkerungsdichte 2,9 Einwohner pro km²<br />
Hauptstadt Canberra<br />
Währung Australischer Dollar (AUD)<br />
Bruttoinlandsprodukt<br />
pro Kopf<br />
USD 54.869 (2010)<br />
Wirtschaftswachstum 2010: 2,6 %<br />
2011: 2,9 % (prognostiziert)<br />
2012: 4,5 % (prognostiziert)<br />
Inflationsrate 2010: 2,8 %<br />
2011: 3,4 % (prognostiziert)<br />
2012: 2,5 % (prognostiziert)<br />
Arbeitslosenquote 2010: 5,2 %<br />
2011: 5,0 % (prognostiziert)<br />
2012: 4,9 % (prognostiziert)<br />
Landessprache Englisch<br />
Regierungsform Parlamentarisch-demokratische<br />
Monarchie im Commonwealth<br />
of Nations<br />
Quelle: OECD, Economic Outlook 89, May 2011<br />
Verschuldungsquote mit Prognose<br />
Prozent des Bruttoinlandsprodukts<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
50<br />
Welt Japan USA<br />
56<br />
4.1.1 Allgemeines<br />
Nach Russland, Kanada, den USA, China und Brasilien<br />
ist <strong>Australien</strong> das sechstgrößte Land der Erde<br />
und etwa 21,5-mal so groß wie die Bundesrepublik<br />
Deutschland. <strong>Australien</strong> ist im Rahmen seiner<br />
Verwaltungsgliederung in sechs Bundesstaaten und<br />
zwei Territorien unterteilt. Der größte Teil der Bevölkerung<br />
lebt in Küstenregionen – zum einen in der<br />
Umgebung von Perth im Südwesten des Kontinents,<br />
zum anderen in den Küstengebieten im Südosten von<br />
Adelaide über Melbourne und Sydney bis Brisbane.<br />
In diesen Gebieten wiederum leben die meisten Menschen<br />
in den städtischen Regionen, vor allem den<br />
Hauptstädten der Bundesstaaten und Territorien.<br />
<strong>Australien</strong> sieht sich als Einwanderungsland mit<br />
einer multikulturellen Gesellschaft. Die Einwanderer<br />
stammen vor allem aus dem Vereinigten Königreich,<br />
Neuseeland, China, Italien und Vietnam.<br />
Das australische Parlament besteht aus zwei Kammern<br />
– dem Repräsentantenhaus mit 150 Sitzen und<br />
dem Senat mit 76 Sitzen.<br />
Im August 2010 fanden in <strong>Australien</strong> vorgezogene<br />
Parlamentswahlen statt, aus der keine Partei als<br />
eindeutiger Sieger hervorging. Nach langwierigen<br />
Koalitionsverhandlungen bildete die neue Premierministerin<br />
Julia Gillard von der Labor Party (ALP) eine<br />
Prognose<br />
0<br />
1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016<br />
<strong>Australien</strong><br />
Deutschland<br />
Quelle: International Monetary Fund, World Economic Outlook September 2011
Minderheitsregierung zusammen mit freien Abgeordneten<br />
und den Grünen. Königin Elizabeth II. ist<br />
das Staatsoberhaupt <strong>Australien</strong>s.<br />
<strong>Australien</strong>s Wirtschaft wird vom Dienstleistungssektor<br />
dominiert (knapp 80 Prozent des Bruttoinlandsprodukts).<br />
Größte Einzelbereiche des Dienstleistungssektors<br />
sind Finanz-, Immobilien- und<br />
Unternehmensdienstleistungen. Der Landwirtschafts-<br />
und Bergbauanteil am Bruttoinlandsprodukt<br />
liegt bei rd. 10 Prozent, doch ist der Anteil dieser<br />
beiden Sektoren an <strong>Australien</strong>s Exporten mit rd.<br />
70 Prozent erheblich.<br />
4.1.2 Volkswirtschaft<br />
<strong>Australien</strong>s Wirtschaft hat sich in den vergangenen<br />
Jahren als äußerst robust erwiesen, und die australische<br />
Wirtschaft konnte über die letzten 15 Jahre<br />
jedes Jahr im Schnitt mit rd. 3,4 Prozent wachsen.<br />
Dieser robuste Wachstumsprozess konnte auch<br />
während der Turbulenzen der weltweiten Finanzkrise<br />
im Jahr 2009 mit rd. 1,4 Prozent Wachstum fortgesetzt<br />
werden. Somit besitzt <strong>Australien</strong> unter den<br />
hoch entwickelten Industrienationen praktisch ein<br />
Alleinstellungsmerkmal und unterstreicht die solide<br />
Wirtschaftspolitik der jüngeren Vergangenheit. Für<br />
das Wirtschaftsjahr 2012 wird gemäß einer Analyse<br />
der OECD ein Wirtschaftswachstum von 4,5 Prozent<br />
prognostiziert.<br />
Bruttoinlandsprodukt mit Prognose<br />
Prozent<br />
6,0<br />
4,0<br />
2,0<br />
0,0<br />
-2,0<br />
-4,0<br />
-6,0<br />
<strong>Australien</strong> Deutschland Euro-Raum gesamt OECD<br />
57<br />
Die Tatsache, dass <strong>Australien</strong> die Finanzkrise praktisch<br />
unbeschadet überstanden hat, ist nicht nur auf<br />
die Stabilität des Bankensystems, sondern auch auf<br />
das im internationalen Vergleich überdurchschnittlich<br />
große und rasch in Kraft gesetzte staatliche<br />
Konjunkturpaket zurückzuführen. Aufgrund solider<br />
Staatsfinanzen konnte dieses auch problemlos finanziert<br />
werden. Die Verschuldungsquote <strong>Australien</strong>s<br />
gemessen am Bruttoinlandsprodukt beträgt gemäß<br />
der im September 2011 veröffentlichten Analyse des<br />
Internationalen Währungsfonds rd. 20,5 Prozent und<br />
soll nach überstandener Finanzkrise und Turbulenzen<br />
am Anlagemarkt bis zum Jahr 2016 auf rd.<br />
18 Prozent sinken. Dieser stabile Finanzhaushalt <strong>Australien</strong>s<br />
wird insbesondere gemessen an anderen bedeutenden<br />
Volkswirtschaften wie Deutschland, USA<br />
und Japan deutlich. Der Staatshaushalt wird nach<br />
Expertenmeinung auch in den kommenden Jahren<br />
gemessen an der Staatsverschuldung im Verhältnis<br />
zu anderen Wirtschaftsnationen gut aufgestellt sein.<br />
Das ist nicht zuletzt auch Folge der langen Phase<br />
wachstumsstarker Jahre mit hohen Haushaltsüberschüssen.<br />
Aus dem ursprünglich stark regulierten Agrar-<br />
und Rohstoffland wurde in den letzten 25 Jahren<br />
nicht nur eine der am stärksten deregulierten Ökonomien<br />
der Welt, sondern auch seit Ende der 80er Jahre<br />
eines der wachstumsstärksten OECD-Länder. In den<br />
Jahren 1987 bis 2009 ist die australische Wirtschaft<br />
durchschnittlich jährlich über 3,3 Prozent gewachsen.<br />
Prognose<br />
1986 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
– 96<br />
Quelle: OECD Economic Outlook 89 database, May 2011
Aktuelle Wirtschaftsdaten gehen von einem robusten<br />
Wachstum für das abgelaufene Wirtschaftsjahr<br />
2011 von 2,9 Prozent aus, nach einem Anstieg von<br />
2,6 Prozent im Wirtschaftsjahr 2010. Für 2012 wird<br />
ein Anstieg von 4,5 Prozent prognostiziert. Die<br />
mittelfristige Prognose ist damit nicht nur für sich<br />
gesehen, sondern auch im internationalen Vergleich<br />
führender Industrieländer äußerst positiv.<br />
Positiv ist auch die Preisentwicklung zu bewerten.<br />
Nachdem die Inflationsrate 2009 auf 1,8 Prozent<br />
zurückging, wird sie für das Jahr 2012 mit 2,5 Prozent<br />
prognostiziert und liegt damit voraussichtlich im<br />
Bereich der historischen Bandbreite zwischen 2 und<br />
4 Prozent.<br />
Dass <strong>Australien</strong> zu den wirtschaftlich leistungsfähigeren<br />
Ländern der Welt zählt, liegt auch und vor<br />
allem an seinem Rohstoffreichtum. Gerade nach der<br />
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise kristallisiert<br />
sich die Region Südostasien zusammen mit den wirtschaftlichen<br />
Schwergewichten China und Indien als<br />
neues Gravitationszentrum des Welthandels heraus.<br />
Laut den Veröffentlichungen der Welthandels- und<br />
Entwicklungskonferenz UNCTAD hat <strong>Australien</strong> China<br />
als größten Eisenerzproduzenten der Welt abgelöst.<br />
Auch bei den an Bedeutung gewinnenden Industriemetallen<br />
Titan, Lithium, Gold und Aluminium zählt<br />
Arbeitslosigkeit mit Prognose<br />
Prozent<br />
12,0<br />
10,0<br />
8,0<br />
6,0<br />
4,0<br />
2,0<br />
0,0<br />
<strong>Australien</strong> Deutschland Euro-Raum gesamt OECD<br />
58<br />
<strong>Australien</strong> zu den weltgrößten Produzenten. <strong>Australien</strong><br />
ist seit Mitte der 80er Jahre weltweit der größte<br />
Exporteur von Steinkohle.<br />
Des Weiteren verfügt <strong>Australien</strong> in Relation zu seiner<br />
Einwohnerzahl über eine sehr effiziente Infrastruktur.<br />
Das Autobahnnetz um die Großstädte ist gut ausgebaut<br />
und das Flugnetz eines der best ausgebauten<br />
der Welt. So nimmt <strong>Australien</strong> beim Wachstumsfaktor<br />
„Infrastrukturausstattung“ in der Bewertung des<br />
„Global Competitiveness Index“ des World Economic<br />
Forums Platz 24 von 142 Ländern ein. Auch das<br />
Bildungssystem des Landes stellt mit Platz 11 seine<br />
internationale Wettbewerbsfähigkeit unter Beweis<br />
und ist ein Garant für die zukünftige Absicherung des<br />
Wohlstandes <strong>Australien</strong>s. Bei der Bewertung der Entwicklung<br />
des Finanzsystems ist <strong>Australien</strong> auf Platz<br />
6 und bei der Stabilität der Banken gar auf Platz 4<br />
gelistet. Die Gesamtplatzierung <strong>Australien</strong>s mit<br />
Rang 20 im Rahmen der Erhebung veranschaulicht<br />
die zunehmende Bedeutung <strong>Australien</strong>s im weltwirtschaftlichen<br />
Kontext.<br />
Auch der Arbeitsmarkt spiegelt die erfolgreiche<br />
gesamtwirtschaftliche Situation <strong>Australien</strong>s wider.<br />
Die Arbeitslosenquote stieg ausgehend von einem<br />
sehr niedrigen Niveau während der Finanzmarktkrise<br />
zwar kurzfristig um etwa zwei Prozentpunkte auf<br />
Prognose<br />
1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012<br />
Quelle: OECD Economic Outlook 89 database, May 2011
Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz von<br />
immobilienmarktspezifischen Daten (Jahr 2010)<br />
5,00<br />
4,00<br />
3,00<br />
2,00<br />
1,50<br />
1,00<br />
0,50<br />
0,00<br />
1,22<br />
<strong>Australien</strong><br />
1,23<br />
Kanada<br />
1,24<br />
Großbritannien<br />
1,25<br />
Neuseeland<br />
1,25<br />
Schweden<br />
1,25<br />
USA<br />
1,27<br />
Irland<br />
1,28<br />
Frankreich<br />
knapp 6 Prozent an, ist aber seitdem wieder deutlich<br />
zurückgegangen und liegt im Bereich des von der Regierung<br />
als Vollbeschäftigung definierten Korridors<br />
von rd. 5 Prozent; Tendenz weiter leicht fallend.<br />
Damit einhergehend ist ein Anstieg der Erwerbsquote,<br />
die in den vergangenen Jahren kontinuierlich auf<br />
mehr als 65 Prozent wuchs, zu verzeichnen. Dies ist<br />
nicht zuletzt der verstärkten Anwerbung von ausländischen<br />
Fachkräften zu verdanken.<br />
Die hohe Wettbewerbsfähigkeit des Landes in<br />
Verbin dung mit einem soliden öffentlichen Haushalt<br />
bildet günstige Voraussetzungen, das hohe<br />
Wachstum der Vergangenheit auch in der Zukunft<br />
fortzuführen. Diese Rahmenbedingungen, gepaart<br />
mit dem Reichtum an natürlichen Rohstoffen wie<br />
Kohle, Erze und diverse Industriemetalle, versetzen<br />
das Land in eine außerordentlich gute strategische<br />
Position für die Zukunft.<br />
Dies spiegelt sich auch im Finanzstatus des Kontinents<br />
wider. Die führende Ratingagentur Standard<br />
& Poor’s bewertet die Bonität <strong>Australien</strong>s zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit einem hervorragenden<br />
„AAA, bei stabilem Ausblick“, was der<br />
Bestnote entspricht.<br />
1,38<br />
Niederlande<br />
59<br />
1,38<br />
Deutschland<br />
1,46<br />
Belgien<br />
1,50<br />
Dänemark<br />
1,53<br />
Finnland<br />
1,58<br />
Spanien<br />
1,71<br />
Österreich<br />
1,73<br />
Singapur<br />
...<br />
4,74<br />
Algerien<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle, Global Real Estate Transparency Index 2010<br />
4.1.3 Immobilienmarkt<br />
Der australische Immobilienmarkt rangiert gemäß<br />
dem aktuellen von Jones Lang LaSalle alle zwei<br />
Jahre aufgestellten Immobilien-Transparenzindex<br />
2010 weltweit auf dem ersten Platz vor Kanada und<br />
Großbritannien. Hierbei handelt es sich um einen<br />
Index zur internationalen Vergleichbarkeit der Transparenz<br />
von Immobilienmärkten. Am australischen<br />
Markt finden ausländische Investoren die gleichen<br />
Marktbedingungen wie die lokalen Investoren vor<br />
und können verlässliche Markt- und Finanzinformationen,<br />
klare Vorgaben zu Steuern und behördlichen<br />
Regulierungen, gleiche Behandlung im Transaktionsprozess,<br />
hohe ethische Standards und hervorragende<br />
Marktexpertise der Marktteilnehmer erwarten.<br />
Der Umweltschutz hat in <strong>Australien</strong> einen hohen<br />
Stellenwert erreicht. Standards für energie- und<br />
umweltbewusstes Bauen, wie das National Australian<br />
Built Environment Rating System („NABERS“) und das<br />
Green Building Council’s Green Star Rating, gehören<br />
daher im Büroimmobilienbereich in <strong>Australien</strong> mittlerweile<br />
zur gängigen Praxis.
500 km<br />
4.2 Melbourne<br />
Timorsee<br />
Darwin<br />
Indischer Ozean Carpentariagolf<br />
Pazifischer Ozean<br />
Cairns<br />
Port Hedland<br />
Dampier<br />
Westaustralien<br />
Perth<br />
4.2.1 Allgemeines<br />
Melbourne befindet sich im Südosten <strong>Australien</strong>s<br />
an der Mündung des Yarra Rivers in der Port-Phillip-<br />
Bucht im australischen Bundesstaat Victoria (VIC).<br />
Es ist die Hauptstadt des Bundesstaates Victoria und<br />
nach Sydney zweitgrößte Stadt <strong>Australien</strong>s.<br />
Von den insgesamt rd. 5,5 Mio. Menschen, die im<br />
Bundesstaat Victoria gemeldet sind, leben rd. 4,08 Mio.<br />
Einwohner in der Agglomeration Melbourne. Dies<br />
entspricht ungefähr drei Viertel der Gesamtbevölke<br />
rung des Bundesstaates. Nicht zuletzt deshalb ist<br />
Melbourne das kulturelle und wirtschaftliche Zentrum<br />
Victorias und zudem die Stadt mit dem größten<br />
Bevölkerungszuwachs in <strong>Australien</strong> im Jahr 2010<br />
sowie in den vorherigen neun Jahren gemäß den<br />
statistischen Erhebungen des Australian Bureau of<br />
Statistics (australisches Statistikamt). Die Bedeutung<br />
der südlichsten Millionenstadt der Welt geht weit<br />
über die Grenzen des Bundesstaates hinaus. Im aus-<br />
Nordterritorium<br />
Alice Springs<br />
Südaustralien<br />
Große Australische<br />
Bucht<br />
Indischer Ozean<br />
60<br />
Townsville<br />
Queensland<br />
Adelaide<br />
Neusüdwales<br />
Victoria<br />
Mackay<br />
Gladstone<br />
Brisbane<br />
Melbourne<br />
Tasmanien<br />
Sydney<br />
Canberra<br />
Tasmansee<br />
tralischen Finanzjahr 2010 – 2011 hat Melbourne und<br />
der Bundesstaat Victoria den größten Beitrag in <strong>Australien</strong><br />
zum Bruttoinlandsprodukt geleistet. In Victoria<br />
lag das Wirtschaftswachstum über dem nationalen<br />
Durchschnitt. Den höchsten Beitrag mit rd. 11 Prozent<br />
lieferte dabei die Finanz- und Versicherungswirtschaft,<br />
gefolgt von der verarbeitenden Industrie mit<br />
rd. 9,2 Prozent. Insgesamt ist die Wirtschaftsleistung<br />
über die unterschiedlichen Sektoren sehr breit diversifiziert,<br />
was über die letzten 20 Jahre im Rahmen der<br />
Wirtschaftspolitik zur zukunftssicheren Ausrichtung<br />
des Standorts erreicht wurde. Dies trägt somit zur<br />
wirtschaftlichen Stabilität des Bundesstaates bei.<br />
Das kontinuierliche Wirtschaftswachstum in Victoria<br />
und solide Staatsfinanzen sind Folge dieser positiven<br />
Rahmenbedingungen und werden durch ein AAA-<br />
Rating von Standard & Poor’s untermauert.<br />
Neben der wirtschaftlichen Bedeutung des Standorts<br />
für das Land <strong>Australien</strong> bietet Melbourne den „Melburnians“<br />
durch seine Lage und Stadtplanung ein
sehr hohes Maß an Lebensstandard und -qualität. So<br />
wurde Melbourne beispielsweise von der britischen<br />
Wochenzeitschrift „The Economist“ nach 2002, 2004<br />
und 2005 auch im Jahr 2011 zu der lebenswertesten<br />
Stadt der Welt gewählt. Dabei wurden die Bereiche<br />
Gesundheitspflege, Bildungswesen und Infrastruktur<br />
mit bestmöglicher Punktzahl bewertet.<br />
Ferner ist Melbourne Ausrichter der Australian Open,<br />
eines der vier jährlichen Grand-Slam-Turniere im<br />
Tennis, sowie meist Veranstaltungsort des Auftaktrennens<br />
der Formel 1 auf dem Albert Park Circuit.<br />
4.2.2 Immobilienmarkt<br />
Das zentrale Geschäftsviertel (Central Business<br />
District, CBD) von Melbourne erstreckt sich zwischen<br />
der Spencer und der Spring Street und wird durch die<br />
La Trobe Street respektive durch die Flinders Street<br />
zum Yarra River begrenzt. Historisch lässt sich der<br />
32<br />
Docklands Hwy<br />
Docklands Drive<br />
Pigott St<br />
200 m<br />
Bourke St<br />
32<br />
Victoria St<br />
Lorimer St<br />
Adderley St<br />
Harbour Esplanade<br />
Spencer St<br />
William St<br />
Dudley St Dudley St<br />
Wurundjeri Way<br />
20<br />
Hawke St<br />
DIGITAL<br />
HARBOUR<br />
YARRA RIVER<br />
Princes Hwy<br />
Princes Hwy<br />
55<br />
TELSTRA DOME<br />
(ETIHAD STADIUM)<br />
Bourke St<br />
Docklands Hwy Wurundjeri Way<br />
Docklands Hwy<br />
50<br />
55<br />
79<br />
William St William St<br />
Little Lonsdale St Little Lonsdale St<br />
La Trobe St La Trobe St La Trobe St<br />
Spencer St Clarendon St<br />
Lonsdale St Lonsdale St<br />
Little Bourke St Little Bourke St<br />
Bourke St<br />
Little Collins St Little Collins St<br />
61<br />
Queen St Queen St<br />
Elizabeth St Elizabeth St<br />
Market St<br />
Flinders Ln Flinders Ln<br />
Collins St Collins St Collins St<br />
West Gate Freeway<br />
Victoria St Victoria St Victoria St<br />
King St<br />
32<br />
50<br />
20<br />
79<br />
SOUTHERN<br />
CROSS STATION<br />
50<br />
32<br />
King St<br />
QUEEN<br />
VICTORIA<br />
MARKET<br />
Fondsobjekt, 655 – 661 Bourke Street, Melbourne<br />
79<br />
Queen St<br />
Franklin St<br />
Queensbridge St<br />
Flinders St Flinders St Flinders St<br />
MELBOURNE<br />
EXHIBITION CENTRE<br />
Normanby Rd Whiteman St<br />
Princes Hwy<br />
50<br />
79<br />
30<br />
32<br />
Kings Way<br />
Princes Hwy<br />
City Rd<br />
79<br />
Swanston St<br />
CARLTON<br />
FLAGSTAFF<br />
GARDENS<br />
FLAGSTAFF<br />
STATION<br />
MELBOURNE<br />
CENTRAL<br />
STOCK<br />
EXCHANGE<br />
CBD in die Teilmärkte „Eastern Core“, „Western Core“,<br />
„Civic“ und „Docklands“ einteilen. Der Büroflächenbestand<br />
des zentralen Geschäftsviertels, Melbourne<br />
CBD, beläuft sich auf rd. 4,24 Mio. m², wobei der Teilmarkt<br />
„Western Core“, in dem sich das Fondsobjekt<br />
befindet, den in Bezug auf die vorhandene Bürofläche<br />
größten Teilmarkt darstellt.<br />
Der Büroimmobilienmarkt im zentralen Geschäftsviertel<br />
von Melbourne zeichnet sich insbesondere<br />
durch eine sorgfältig geplante Bauvergabe und somit<br />
eine gut vorhersehbare und gesunde Fertigstellungsquote<br />
neuer Immobilienprojekte aus. Im Jahr<br />
2011 sind keine Neubauentwicklungen fertiggestellt<br />
worden. Zum Ende des Jahres 2011 ist eine Gebäuderenovierung<br />
mit einer Bürofläche von 31.000 m²<br />
fertiggestellt worden. Seit dem Jahr 2008 wurden<br />
insgesamt acht Neubauvorhaben und drei Renovierungsprojekte<br />
mit einer Gesamtbürofläche von<br />
rd. 287.000 m² gestartet, welche vor Fertigstellung<br />
Melbourne<br />
CBD<br />
AQUARIUM<br />
CROWN<br />
ENTERTAINMENT<br />
COMPLEX<br />
Power St<br />
Princes Hwy<br />
Domain Tunnel<br />
BOURKE ST<br />
MALL<br />
YARRA RIVER<br />
Lygon St<br />
City Rd<br />
Russell St<br />
Swanston St St Kilda Rd<br />
FLINDERS ST<br />
STATION<br />
Southbank Boulevard<br />
Rathdowne St<br />
SOUTHGATE ARTS<br />
CENTRE<br />
FEDERATION<br />
SQUARE<br />
3<br />
Exhibition St<br />
GARDENS<br />
Bourke St<br />
Spring St<br />
PARLIAMENT<br />
RAILWAY STATION<br />
Yarra Bank Hwy<br />
Linlithgow Ave<br />
STATE<br />
PARLIAMENT<br />
HOUSE<br />
Batman Ave<br />
BIRRARUNG<br />
MARR PARK
Marktübersicht Melbourne CBD mit Prognose<br />
m²<br />
200.000<br />
150.000<br />
100.000<br />
50.000<br />
0<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013<br />
Fertigstellungen Nettoflächenumsatz Projektentwicklung Leerstandsrate<br />
bereits einen Vermietungsstand von 77 Prozent aufwiesen.<br />
Im Jahr 2012 sollen Projekte im Umfang von<br />
rd. 113.000 m² fertig gestellt werden, welche zum Teil<br />
an den staatseigenen Wasserversorger Melbourne<br />
Water oder an das australische Finanzamt vorvermietet<br />
sind. 2013 sind insgesamt Fertigstellungen<br />
im Umfang von rd. 127.000 m² geplant, wobei ein<br />
Großteil auf die Fertigstellung der an die National<br />
Australia Bank (NAB) vorvermieteten Immobilie 700<br />
Bourke Street mit einer Fläche von 61.000 m² entfällt.<br />
Nettoflächenumsatz Melbourne CBD mit Prognose<br />
m²<br />
210.000<br />
180.000<br />
150.000<br />
120.000<br />
90.000<br />
60.000<br />
30.000<br />
0<br />
62<br />
Prognose<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle<br />
Die Nachfrage nach geeigneten Büroimmobilien ist<br />
nach wie vor robust, allerdings ist der Nettoflächenumsatz<br />
insbesondere durch die niedrige Fertigstellungsrate<br />
und geringe Anzahl an zusammenhängenden<br />
Leerflächen auf ein Niveau von rd. 30.000 m² in<br />
2011 gesunken. Dennoch konnte im ersten Halbjahr<br />
2011 Melbourne den höchsten Nettoumsatz an<br />
Büroflächen in <strong>Australien</strong> verzeichnen. Die Vermietungsaktivität<br />
für das Jahr 2011 lag dennoch bei über<br />
120.000 m² Bürofläche. Für das Jahr 2012 erwarten<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
12<br />
9<br />
6<br />
3<br />
0<br />
Prognose<br />
Gesamtleerstand in Prozent<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle
Leerstand Melbourne CBD<br />
in Prozent vom Bestand<br />
14<br />
12<br />
10<br />
8<br />
6<br />
4<br />
2<br />
0<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
Premium und A-Grade Übrige Flächenqualitäten<br />
die lokalen Immobilien makler einen zunehmenden<br />
Nettoumsatz an Büro flächen. Dies ist insbesondere<br />
dem Umstand geschuldet, dass viele Mieter bislang<br />
im Rahmen der weltwirtschaftlichen Situation mit<br />
einer Expansion ihrer Flächen gewartet haben.<br />
Aufgrund des beschriebenen positiven Nettoumsatzes<br />
an Büroflächen in Verbindung mit dem Umstand,<br />
dass 2011 keine Fertigstellungen, mit Ausnahme<br />
der Renovierung von 30.000 m² zum Ende von 2011,<br />
stattgefunden haben, ist die Leerstandsrate auf<br />
5,9 Prozent über alle Gebäudequalitäten im zentralen<br />
Geschäftsviertel von Melbourne bzw. auf rd.<br />
3,9 Prozent im Premiumbereich und rd. 8,5 Prozent<br />
im Sekundärbereich gesunken (Stand Q 3 2011).<br />
Diese Werte liegen jeweils unterhalb des langjährigen<br />
Mittels und insbesondere für Immobilien, die<br />
nicht dem Premiumsegment zuzuordnen sind,<br />
konnte die Leerstandsrate von ihrem Höchststand<br />
von rd. 14 Prozent im Jahr 2006 bis heute deutlich<br />
reduziert werden. Auch für das Jahr 2012 gehen die<br />
Immobilienexperten von einer Leerstandsrate über<br />
alle Immobilienqualitäten im CBD von Melbourne<br />
von unter 6 Prozent aus.<br />
Nachstehend werden, um die historische Entwicklung<br />
auf einer effektiven Basis darzulegen, die Entwicklungen<br />
bei den Bruttomieten, den Zugeständnissen<br />
an Mieter („Incentives“), den Mietnebenkosten<br />
63<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle<br />
und den sich ergebenden Nettomieten dargelegt.<br />
Diese effektive Betrachtungsweise ist insoweit<br />
objektiv, da nicht nur die Entwicklungen einzelner<br />
Komponenten bei der Mietpreisfindung herangezogen<br />
werden, sondern alle für einen Mieter bei der<br />
tatsächlichen Gesamtmietbelastung relevanten Faktoren<br />
berücksichtigt werden. So fällt beispielsweise<br />
zu Beginn eines steigenden Mietpreiszyklus zunächst<br />
im Normalfall die Höhe der gezahlten Mieterzugeständnisse,<br />
bevor die eigentlichen Mietansätze (sog.<br />
„Headline Rents“) steigen. Es ist daher wichtig, die<br />
einzelnen oben aufgeführten Bestandteile der gesamten<br />
Mietkalkulation in der historischen Entwicklung<br />
bzw. aktuell zu betrachten und zu bewerten.<br />
Die effektiven durchschnittlichen Bruttomieten,<br />
also die Bruttomieten unter Berücksichtigung von<br />
durchschnittlichen am Markt bezahlten Mieterzugeständnissen,<br />
im CBD von Melbourne für Büroflächen<br />
im Premium- / A-Grade-Segment sind in den letzten<br />
sechs Jahren von durchschnittlich rd. 300 AUD / m²<br />
im Jahr 2005 auf aktuell rd. 413 AUD / m² p. a. und<br />
damit im Betrachtungszeitraum um rd. 37 Prozent<br />
gestiegen. Im letzten Jahr blieben die Bruttomieten<br />
aufgrund der Tatsache, dass Eigentümer die aktuelle<br />
Marktphase zum Abschluss von langfristigen<br />
Mietverträgen genutzt haben, trotz der sinkenden<br />
Leerstandsrate vergleichsweise stabil. Dabei weisen<br />
die einzelnen Teillagen im CBD von Melbourne
Stadtansichten von Melbourne bei Nacht
Effektive durchschnittliche Bruttomieten Melbourne CBD<br />
AUD pro m² p. a.<br />
500<br />
400<br />
300<br />
200<br />
100<br />
0<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
Premium und A-Grade Übrige Flächenqualitäten<br />
sowie einzelne Objektkategorien (z. B. bedingt<br />
durch abweichende Mietnebenkosten) von diesem<br />
Durchschnittswert nach oben und unten abweichende<br />
Ansätze auf, gleichwohl die vorstehende stark<br />
anziehende Tendenz des Wachstums der Mieten im<br />
gesamten Markt beobachtet werden konnte.<br />
Bezogen auf die durchschnittliche jährliche Nettomiete<br />
für das Premium- / A-Grade-Segment beliefen<br />
sich im zweiten Halbjahr 2011 gemäß den lokalen<br />
Experten von Colliers International die Ansätze<br />
Melbourne CBD Büromarktindikatoren<br />
Gebäude standard durchschnittliche<br />
Nettomiete<br />
(AUD / m² p. a.)<br />
durchschnittliche<br />
Nebenkosten<br />
(AUD / m² p. a.)<br />
65<br />
durchschnittlicher<br />
Kaufpreis<br />
(AUD / m²)<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle<br />
durchschnittliche<br />
Ankaufsrendite<br />
(%)<br />
tief hoch tief hoch tief hoch<br />
Premium 413 643 124 6.000 7.000 6,50 7,00<br />
AGrade 391 466 107 4.500 5.750 7,00 7,75<br />
BGrade 316 363 94 3.000 4.250 8,00 9,00<br />
Quelle: Colliers International Research & Forecast Report, Melbourne CBD Office Second Half 2011<br />
auf 391 AUD / m² bis 643 AUD / m². Die Bandbreite<br />
begründet sich durch die Unterschiede in der Lagequalität<br />
innerhalb des CBD von Melbourne sowie<br />
unterschiedliche Objektqualitäten. Dabei werden die<br />
vorgenannten Spitzenmieten nur in Einzelfällen und<br />
bei herausragenden Flächenqualitäten innerhalb<br />
hochwertiger Lage- und Objektqualitäten bezahlt.<br />
Die projizierten Nettomieten sollen gemäß den lokalen<br />
Experten von CBRE in den Kalenderjahren 2011<br />
und 2012 jeweils um rd. 6 Prozent pro Jahr steigen.
Mietzyklus Asien-Pazifik<br />
Beschleunigter<br />
Mietpreisrückgang<br />
Verlangsamter<br />
Mietpreisrückgang<br />
HCM City, Tokio<br />
Hanoi, Wellington, Canberra, Seoul<br />
Melbourne befindet sich gemäß der aktuellen Analyse<br />
des Immobilienzyklus in einer Phase der ansteigenden<br />
Mieten und bildet demnach einen günstigen<br />
Einstiegszeitpunkt, um an der Wertentwicklung von<br />
Immobilien, die sich grundsätzlich gemäß der langfristig<br />
erzielbaren Rendite entwickeln, teilzuhaben.<br />
66<br />
Beschleunigtes<br />
Mietpreiswachstum<br />
Perth, Brisbane, Bangalore, Sydney<br />
Auckland, Bangkok<br />
Ankaufsrenditen im Premium- / A-Grade-Segment Melbourne CBD<br />
Prozent<br />
10<br />
9<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
Jakarta, Guangzhou, Adelaide<br />
Peking<br />
Neu-Delhi, Shanghai<br />
Melbourne, Manila, Taipeh<br />
Verlangsamtes<br />
Mietpreiswachstum<br />
Singapur, Hongkong, Mumbai<br />
Kuala Lumpur<br />
Quelle: CBRE Asia Pacific Offices, Q3 2011<br />
Die positiven Fundamentaldaten des Büroimmobilienmarkts<br />
von Melbourne spiegeln sich auch in der<br />
Nachfrage nach geeigneten Immobilieninvestments<br />
wider. So treten neben lokalen australischen Investoren<br />
insbesondere vermehrt ausländische Investoren<br />
als potenzielle Käufer auf.<br />
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011<br />
Quelle: Jones Lang LaSalle
Die Renditen für Büroimmobilieninvestments aus<br />
dem Premium- / A-Grade-Segment sind durch die<br />
jüngsten Transaktionen auf einem Niveau zwischen<br />
6,5 Prozent (dies entspricht einem Vervielfältiger von<br />
rd. 15,4-fach) und 7,75 Prozent (12,9-fach) bestätigt<br />
worden. Der Immobilienwert für A-Grade-Gebäude<br />
pro Quadratmeter wird gemäß den Berichten der<br />
lokalen Experten von Colliers International im<br />
zweiten Halbjahr 2011 in einer Bandbreite zwischen<br />
AUD 4.500 und AUD 5.750 je m² angegeben. Aufgrund<br />
des historisch vergleichsweise niedrigen Zinsumfelds<br />
in <strong>Australien</strong> liegt der Risikoaufschlag für<br />
Premium-Immobilien im Vergleich zu Staatsanleihen<br />
auf einem hohen und attraktiven Niveau im Vergleich<br />
bzw. gegenüber dem Zehnjahresdurchschnitt.<br />
Somit liegt derzeit in einer historischen Betrachtung<br />
auf Basis dieser Gegenüberstellung ein günstiger<br />
Zeitpunkt für die Investition in Immobilien vor, wobei<br />
der höhere Risikoaufschlag zu einem gewissen Maß<br />
der Risikoaversion der Investoren geschuldet ist.<br />
Das Transaktionsvolumen hingegen lag aufgrund<br />
des geringen Angebots unterhalb des langjährigen<br />
Durchschnitts.<br />
Quellen: Germany Trade & Invest; Auswärtiges Amt; OECD Economic Outlook<br />
89 database, May 2011; IMF Outlook September 2011; IMF Country Report<br />
No. 11 / 300 Sep 2011; The Global Competitiveness Report 2011 – 2012;<br />
Australian Bureau of Statistics; The Economist, Liveability Ranking 2011;<br />
Valuation Report, Jones Lang LaSalle, 01.11.2011<br />
67<br />
Stadtansicht von Melbourne bei Nacht
Fondsobjekt Defence Plaza, 655 – 661 Bourke Street, in Melbourne<br />
5.<br />
FONDSOBJEKT
HOHE UMWELT UND ENERGIESTANDARDS FÜR GREEN BUILDINGS<br />
Green Buildings setzen im Büroimmobilienmarkt von Melbourne<br />
Maßstäbe. Die Büroimmobilien werden anhand von Standards für<br />
eine energieeffiziente und umweltbewusste Gebäude ausstattung<br />
bewertet, wie z. B. dem National Australian Built Environment Rating<br />
System („NABERS“). Für das Fondsobjekt, ein Green Building im<br />
westlichen CBD von Melbourne, sollen im Rahmen eines umfassenden<br />
Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts die Voraussetzungen<br />
geschaffen werden, das bestehende NABERS-Rating von<br />
derzeit 3,5 auf 4,5 Sterne zu erhöhen. Das entspricht einem guten<br />
bis sehr guten Standard.<br />
Quelle: http://www.nabers.com.au, Jan. 2012
Haupteingang des Fondsobjekts, 655 – 661 Bourke Street<br />
5. Fondsobjekt<br />
5.1 Allgemeine Informationen zum Fondsobjekt<br />
(„Anlageobjekt“)<br />
Bei dem Fondsobjekt mit der Adresse 655 – 661 Bourke<br />
Street, Melbourne, („Defence Plaza“) handelt es sich<br />
um ein hochwertiges Bürogebäude in exponierter<br />
Lage im zentralen Geschäftsviertel („Central Business<br />
District“, CBD) von Melbourne. Der zehnstöckige<br />
Gebäudekomplex besteht aus einem Bürohochhaus,<br />
welches 1990 fertiggestellt wurde, und einem<br />
denkmalgeschützten eingeschossigen Gebäude mit<br />
historischer Fassade von etwa 1876, welches sich<br />
auf dem gleichen Grundstück befindet und verbunden<br />
mit dem Bürohaus eine Einheit bildet (der sog.<br />
„Hudson Store“). Das Fondsobjekt ist bereits seit dem<br />
Jahr 2001 an den aktuellen Mieter, die australische<br />
Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />
(Department of Defence) vermietet.<br />
Die Immobilie verfügt über rd. 19.027 m² vermietbare<br />
Nutzfläche, welche sich über neun Büroetagen und<br />
ein Erdgeschoss mit Einzelhandelsnutzung (Lobby<br />
und Café für die Mitarbeiter) erstreckt, sowie eine<br />
Tiefgarage mit 64 Parkplätzen. Dabei weisen die<br />
einzelnen Geschosse der Immobilie, mit Ausnahme<br />
der neunten Etage, Flächen von jeweils rd. 1.838 m²<br />
bis 2.028 m² auf. Das Erdgeschoss hat eine Fläche von<br />
rd. 2.846 m² und das neunte Geschoss verfügt über<br />
rd. 812 m² Fläche. Nebenstehend ist exemplarisch der<br />
Grundriss einer üblichen Geschossfläche abgebildet.<br />
Derzeit wird eine umfassende Modernisierung und<br />
Aufwertung im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung<br />
zwischen dem Mieter und dem Verkäufer<br />
(sog. „Works Agreement“, siehe dazu Tz. 10.6.3.2)<br />
des Fondsobjekts durchgeführt, bei der auch Klima-<br />
und Heiztechnik, Brandschutz, Aufzüge, Lobby und<br />
Waschräume energieeffizient bzw. nach neuestem<br />
Standard modernisiert werden.<br />
Das Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt läuft<br />
bereits plangemäß seit längerer Zeit und soll – bei<br />
gleichzeitig umfassender Nutzung des Objekts durch<br />
den Mieter – bis August 2013 insgesamt abgeschlossen<br />
sein, wobei im Rahmen des Projekts insgesamt<br />
rd. AUD 25,7 Mio. in das Objekt investiert werden.<br />
Diese Gesamtinvestitionen teilen sich auf in einen<br />
Betrag von rd. AUD 12,4 Mio. für die Modernisierung<br />
der Immobilie und Ausstattung mit einer energieeffizienten<br />
und neuen Haustechnik sowie rd. AUD 13,3<br />
Mio. in zusätzliche Ausbauarbeiten auf Wunsch des<br />
Mieters. Derzeit ist ein Großteil der Modernisierungsarbeiten,<br />
die von Seiten des Eigentümers ausgeführt<br />
71<br />
Musterstockwerk<br />
Little Collins Street<br />
Treppe<br />
Schacht<br />
Nettomietfläche<br />
2.025 m 2<br />
Gesamtansicht des Fondsobjekts<br />
Schacht<br />
Aufzug<br />
Toiletten Aufzüge<br />
Treppe<br />
Schacht<br />
Schacht<br />
Treppe<br />
Bourke Street
Docklands Hwy<br />
Docklands Drive<br />
Pigott St<br />
werden, bereits abgeschlossen. Die Ausbauarbeiten<br />
des Mieters, die im Wesentlichen die Aufwertung<br />
aller Büroetagen umfassen sollen, werden aktuell<br />
durchgeführt.<br />
Durch die vorstehend beschriebenen Maßnahmen<br />
soll das Fondsobjekt seinen derzeitigen „Green-Building-Status“<br />
von 3,5 Star NABERS auf voraussichtlich<br />
4,5 Star NABERS erhöhen und damit langfristig und<br />
nachhaltig hohen Ansprüchen bezüglich der Energieeffizienz<br />
gerecht werden (zu den Details betreffend<br />
die vertraglichen Verpflichtungen und Ausgestaltungen<br />
siehe hierzu insbesondere Tz. 10.6.2, Tz. 10.6.3.1<br />
bzw. Tz. 10.6.3.2). Das aktuelle Modernisierungs- und<br />
Aufwertungsprojekt wird der Verkäufer des Fondsobjekts<br />
auf eigene Kosten abschließen, wobei der Käufer<br />
zum Erwerbszeitpunkt für das Fondsobjekt formal<br />
in die entsprechenden Projektverträge eintritt,<br />
jedoch im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />
vom Verkäufer von den Pflichten unter diesen Verträgen<br />
umfassend freigestellt wird. Somit verbleiben<br />
die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen,<br />
insbesondere gegenüber dem Mieter, bei wirtschaftlicher<br />
Betrachtung vollständig beim Verkäufer. Die<br />
Bourke St<br />
32<br />
Victoria St<br />
Lorimer St<br />
Adderley St<br />
Dudley St Dudley St<br />
Wurundjeri Way<br />
20<br />
200 m<br />
DIGITAL<br />
HARBOUR<br />
Harbour Esplanade<br />
Princes Hwy<br />
Princes Hwy<br />
Spencer St<br />
55<br />
TELSTRA DOME<br />
(ETIHAD STADIUM)<br />
Bourke St<br />
William St William St<br />
Little Lonsdale St Little Lonsdale St<br />
La Trobe St La Trobe St La Trobe St<br />
Docklands Hwy Wurundjeri Way<br />
Docklands Hwy<br />
50<br />
55<br />
King St<br />
Spencer St Clarendon St<br />
Lonsdale St Lonsdale St<br />
Little Bourke St Little Bourke St<br />
Bourke St<br />
Queen St Queen St<br />
Elizabeth St Elizabeth St<br />
Little Collins St Little Collins St<br />
Market St<br />
Flinders Ln Flinders Ln<br />
Collins St Collins St Collins St<br />
West Gate Freeway<br />
50<br />
32<br />
20<br />
79<br />
SOUTHERN<br />
CROSS STATION<br />
FLAGSTAFF<br />
GARDENS<br />
50<br />
FLAGSTAFF<br />
STATION<br />
King St<br />
Queen St<br />
Franklin St<br />
Queensbridge St<br />
Flinders St Flinders St Flinders St<br />
Normanby Rd Whiteman St<br />
Princes Hwy<br />
STOCK<br />
EXCHANGE<br />
Fondsobjekt, 655 – 661 Bourke Street, Melbourne<br />
YARRA RIVER<br />
MELBOURNE<br />
EXHIBITION CENTRE<br />
79<br />
79<br />
30<br />
AQUARIUM<br />
CROWN<br />
ENTERTAINMENT<br />
COMPLEX<br />
A Eisenbahn | Straßenbahn | Restaurant | Shopping<br />
E<br />
F<br />
G<br />
I<br />
J<br />
Kings Way<br />
B<br />
Princes Hwy<br />
79<br />
H<br />
City Rd<br />
Swanston St<br />
MELBOURNE<br />
CENTRAL<br />
Power St<br />
Princes Hwy<br />
Domain Tunnel<br />
BOURKE ST<br />
MALL<br />
YARRA RIVER<br />
A<br />
Princes<br />
D<br />
Lygon St<br />
City Rd<br />
Russell St<br />
Swanston St St Kilda Rd<br />
C<br />
FLINDERS ST<br />
STATION<br />
Southbank Boulevard<br />
Rathdowne St<br />
SOUTHGATE ARTS<br />
CENTRE<br />
FEDERATION<br />
SQUARE<br />
3<br />
Exhibition St<br />
Bourke St<br />
Spring St<br />
Yarra Bank Hwy<br />
Linlithgow Ave<br />
A Eureka Skydeck 88, Aussichtsplattform | B Immigration Museum | C Australian Centre for the Moving<br />
Image (AMCI) | D State Library of Victoria | E Victoria 50 Police Museum | F Supreme Court of Victoria |<br />
G Rialto Towers | H Melbourne Opera | I The Hellenic Museum | J Victoria University<br />
A B<br />
C<br />
D<br />
E<br />
G<br />
H<br />
I J<br />
72<br />
entsprechenden Verpflichtungen des Verkäufers<br />
wurden im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />
durch Sicherungen weitgehend abgesichert. Der<br />
Käufer wird das Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt<br />
zudem unter Einbezug lokaler Fachexperten<br />
umfassend beaufsichtigen und sicherstellen, dass<br />
der Verkäufer seine entsprechenden Verpflichtungen<br />
fristgerecht und vollständig erfüllen wird (wichtige<br />
Hinweise hierzu siehe in Tz. 3.2.3, letzter Absatz ab<br />
Seite 31).<br />
Die Fondsimmobilie befindet sich in exponierter Lage<br />
im westlichen Bereich („Western Core“) des zentralen<br />
Geschäftsviertels von Melbourne („Melbourne CBD“)<br />
an der Bourke Street, zwischen der Little Collins<br />
Street, Spencer Street und King Street, in unmittelbarer<br />
Nähe zum Fern- und S-Bahnhof „Southern Cross“,<br />
dem wichtigsten Verkehrsknoten des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs in Melbourne. Dieser Bereich<br />
des westlichen CBDs von Melbourne hat in den<br />
vergangenen Jahren eine erhebliche Aufwertung<br />
durch substanzielle Investitionen sowohl aus dem<br />
privatwirtschaftlichen Sektor als auch der öffentlichen<br />
Hand erfahren. Im Rahmen dieser Investitionen<br />
F<br />
PARLIAMENT<br />
RAILWAY STATION<br />
Batman Ave<br />
BIRRARUNG<br />
MARR PARK<br />
STATE<br />
PARLIAMENT<br />
HOUSE
wurde u. a. der Bahnhof „Southern Cross“ erweitert<br />
und eine Bahnverbindung zum Hafenviertel Melbournes,<br />
den sog. „Docklands“, hergestellt. Ferner<br />
wurde neben dem Bau moderner Büroimmobilien<br />
in der unmittelbaren Nachbarschaft der Fondsimmobilie<br />
der Standort durch den Bau eines neuen<br />
Einzelhandelszentrums, der „Spencer Street Fashion<br />
Station“, deutlich belebt. Dabei ist der geplante<br />
Investitionsprozess in diesen Bereich des zentralen<br />
Geschäftsviertels noch nicht abgeschlossen, so dass<br />
eine weitere zukünftige Aufwertung und Belebung<br />
des Sektors zu erwarten ist. Den Erfolg der bereits<br />
getätigten Maßnahmen in diesem Bereich belegen<br />
renommierte Mieter in der unmittelbaren Nachbarschaft<br />
wie beispielsweise NAB („National Australia<br />
Bank“) ANZ („Australia And New Zealand Banking<br />
Group“), Telstra oder Myer.<br />
Neben dem Anschluss an den regionalen und überregionalen<br />
Zugverkehr durch die „Southern Cross<br />
Station“, welche sich in rd. 50 Meter Entfernung zur<br />
Immobilie befindet, ist die Immobilie weiterhin durch<br />
die gegenüberliegenden Trambahn- und Bushaltestellen<br />
ideal an den öffentlichen Personennahverkehr<br />
angeschlossen.<br />
5.1.1 Bewertungsgutachten und Gutachten zum<br />
technischen Zustand<br />
Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />
die Gutachter von Jones Lang LaSalle (JLL), 600<br />
Bourke Street, Melbourne VIC 3000, im Auftrag des<br />
Anbieters ein Bewertungsgutachten für das Fondsobjekt<br />
mit Datum vom 01.11.2011 erstellt. Darin wird<br />
der Wert des Fondsobjekts zum geplanten Ankaufszeitpunkt<br />
mit AUD 100,5 Mio. angesetzt, so dass die<br />
Angemessenheit des Kaufpreises bestätigt werden<br />
konnte. Weitere Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt<br />
(Fondsobjekt) wurden nicht erstellt.<br />
Es wurden weiterhin im Rahmen der Ankaufsprüfungen<br />
umwelt- und bautechnische Untersuchungen<br />
des Fondsobjekts von den technischen Gutachtern<br />
der Firma Rider Levett Bucknall (RLB), 41 McLaren<br />
Street, North Sydney NSW 2060, in Kooperation mit<br />
Hyder Consulting hinsichtlich Fassade und Statik<br />
sowie mit SEMF (Scientists, Engineers, Managers<br />
& Facilitators) hinsichtlich Gebäudetechnik und<br />
-dienste durchgeführt. Noel Arnold & Associates hat<br />
in diesem Zusammenhang die genehmigungsrechtliche<br />
Prüfung übernommen. In Zusammenarbeit mit<br />
Noel Arnold & Associates wurde ein Gutachten zur<br />
Umweltverträglichkeit des Gebäudes erstellt. Die<br />
73<br />
Ergebnisse dieser technischen Begutachtungen des<br />
Fondsobjekts sind im technischen Gesamtgutachten<br />
von RLB vom 17.11.2011 enthalten. Die Ergebnisse<br />
aus dieser technischen Prüfung sind in die Ermittlung<br />
des Verkehrswerts eingeflossen. Die im technischen<br />
Prüfungsbericht aufgelisteten Schätzkosten<br />
für zukünftige Investitionen für Reparaturen und<br />
Instandhaltungsmaßnahmen wurden im Rahmen der<br />
Prognoserechnung ebenfalls berücksichtigt.<br />
Auf dem Grundstück, auf dem das Fondsobjekt belegen<br />
ist, wurden weder Altlasten festgestellt, noch<br />
sind solche aus dem Altlastenverzeichnis zu ersehen<br />
(siehe hierzu gleichwohl die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf<br />
Seite 32).
5.1.2 Objektdaten im Überblick<br />
Allgemeine Objektdaten:<br />
Defence Plaza<br />
655 – 661 Bourke Street, Melbourne VIC<br />
Anschrift 655 – 661 Bourke Street<br />
Melbourne VIC<br />
Nutzung Untergeschoss:<br />
Parkplätze und Lagerflächen<br />
Erdgeschoss:<br />
Lobby / Café, Konferenzräume<br />
Zeitraum der<br />
Fertigstellung<br />
Hudson Store:<br />
Fitnessraum und Eingangshalle<br />
1. – 9. Obergeschoss:<br />
Büroflächen<br />
Dachgeschoss:<br />
Gebäudetechnik / Technikaufbauten<br />
Baujahr Bürogebäude 1990<br />
Baujahr Hudson Store etwa 1876<br />
Renovierung Hudson Store 1990<br />
Gesamtrenovierung derzeit bis<br />
voraussichtlich August 2013<br />
Stockwerke 1 Untergeschoss,<br />
1 Erdgeschoss,<br />
9 Obergeschosse,<br />
Dachaufbauten<br />
Grundstücksfläche 3.328 m²<br />
Mietflächen<br />
Bürofläche<br />
Pkw-Tiefgaragenstellplätze<br />
rd. 19.027 m²<br />
64<br />
Vermietungsstand 100 %<br />
Kaufpreis<br />
Fondsobjekt<br />
Verkehrswert gemäß<br />
Bewertungsgutachten<br />
AUD 100 Mio.<br />
AUD 100,5 Mio.<br />
74<br />
5.1.3 Gebäudeausstattung<br />
Bautechnische Daten:<br />
Baukonstruktion<br />
Bürogebäude:<br />
Stahlbetonrahmenkonstruktion mit aussteifenden<br />
Treppenkernen und Aufzugschächten.<br />
Hudson Store:<br />
Mauerwerksbau mit Holzfachwerk.<br />
Dach<br />
Bürogebäude:<br />
Leicht geneigtes Dach mit Trapezblechen gedeckt.<br />
Hudson Store:<br />
Die historische Blecheindeckung wurde erhalten, darüber<br />
befindet sich eine moderne Deckung aus Blechen.<br />
Fenster / Fassade<br />
Raumhohe Aluminiumfensterelemente innerhalb der<br />
Betonkonstruktion. Die Westfassade des Bürogebäudes<br />
ist eine geschlossene oberflächenbehandelte Betonwand.<br />
Wände / Decken<br />
Abgehängte Rasterdecken mit Akustikplatten in den<br />
Büroräumlichkeiten im Raster von 60 cm x 120 cm.<br />
Nicht tragende Wände, sofern nicht Großraum aus<br />
GK-Ständerwänden mit Beschichtungen entsprechend<br />
der jeweiligen Anforderung.<br />
Bodenbeläge<br />
Büroflächen mit Teppichfliesen, allgemeine Bereiche wie<br />
Lobby mit Steinfliesenbelag.<br />
Heizung / Lüftung / Kühlung<br />
Das Gebäude wird sowohl mechanisch be- und entlüftet<br />
als auch gekühlt.<br />
Die Wärmeerzeugung erfolgt mittels zweier Gasgebläsebrenner<br />
zu je 841 kW.<br />
Die Kälteerzeugung erfolgt durch zwei mit Wasser<br />
gekühlten Kühlmaschinen zu je 1.500 kWR.<br />
Diese technischen Einheiten sind in den obersten<br />
Geschossen unter dem Dach untergebracht.<br />
Die Tiefgarage wird mechanisch entlüftet und<br />
CO ² -überwacht. Die Zuluft erfolgt über die Außenluft.<br />
Sanitär<br />
Die Wasserversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />
Brandschutz<br />
Das gesamte Gebäude ist mit einer Sprinkleranlage<br />
ausgestattet.
Brandschutz<br />
Zusätzlich sind im Gebäude Schlauchkästen mit Anschlüssen<br />
an die Steigleitungen sowie tragbare Feuerlöscher<br />
vorhanden.<br />
Überwacht wird das Gebäude mit einer Brandmeldeanlage<br />
sowie Rauchmeldern.<br />
Ergänzt wird der Brandschutz durch die erforderliche<br />
Notbeleuchtung und Fluchtwegmarkierung.<br />
Elektroinstallation<br />
Die Stromversorgung erfolgt über das örtliche Netz.<br />
Förderanlagen<br />
Im Gebäude sind sechs Aufzüge vorhanden.<br />
Die Traglast der Aufzüge wurde mit 1.630 kg / 24 Personen<br />
angegeben.<br />
Ein Aufzug dient nur das Untergeschoss an.<br />
Für das Gebäude Hudson Store wurde ein weiterer Lift<br />
geplant.<br />
Außenanlagen<br />
Wege und Straßenoberflächen sind mit Plattenbelägen<br />
bzw. Asphalt versehen.<br />
Erschließungszustand<br />
Das Gebäude ist vollständig erschlossen.<br />
Gebäudezustand<br />
Das Hauptgebäude wurde 1990 erbaut. Das Gesamtobjekt<br />
wird bis August 2013 umfassend renoviert / modernisiert,<br />
so dass es nach erfolgter Modernisierung als modern<br />
und zeitgemäß einzustufen ist. Das Fondsobjekt wird als<br />
„A-Grade“-Objekt und damit als hochwertiges Büroobjekt<br />
eingestuft. Das Objekt verfügt derzeit über ein Umweltrating<br />
von 3,5 Sternen nach NABERS (National Australian<br />
Built Environment Rating System; kurz „NABERS“).<br />
Altlasten<br />
Gemäß dem Gutachten des technischen Gutachters<br />
wurden am Objekt keine Altlasten gefunden. Es befinden<br />
sich auch keine relevanten Einträge in den zuständigen<br />
lokalen Registern (z. B. dem lokalen Altlastenregister).<br />
Im Rahmen der technischen Prüfungen durch den<br />
technischen Gutachter wurden keine materiellen Risiken<br />
festgestellt, und einige wenige geringfügige Feststellungen<br />
(z. B. verbesserte Etikettierung von Substanzen in<br />
Technikräumen / im Rahmen der Klimasysteme) werden<br />
im Rahmen des aktuellen Modernisierungsprojekts durch<br />
den Vermieter bzw. den Mieter abgearbeitet werden<br />
(siehe gleichwohl hierzu Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />
Sonstiges<br />
Das Gebäude soll nach Durchführung des aktuellen<br />
Modernisierungsprojekts (Details siehe Tz. 10.6.3.2)<br />
bzw. der Durchführung der dann nachfolgenden neuen<br />
Zertifizierung ein Umweltrating nach NABERS von 4,5<br />
Sternen erhalten.<br />
75<br />
5.2 Mieter: Australische Regierung („Commonwealth<br />
of Australia“), vertreten durch das<br />
Verteidigungsministerium („Department<br />
of Defence“)<br />
Mieter für alle vermietbaren Flächen und Parkplätze<br />
des Fondsobjekts ist das Commonwealth of Austra lia<br />
(australische Regierung, im vorliegenden Fall vertreten<br />
durch das Verteidigungsministerium, „Department<br />
of Defence“). Das Ministerium bildet zusammen<br />
mit den australischen Verteidigungskräften („Australian<br />
Defence Force“) einen Teil der staatlichen<br />
australischen Verteidigungsorganisation („Australian<br />
Defence Organisation“) und gehört somit dem<br />
Commonwealth von <strong>Australien</strong> an. Das Ministerium<br />
erfüllt mit seinen rd. 65.600 Mitarbeitern ein weites<br />
Spektrum öffentlicher Aufgaben zur Sicherung und<br />
Verteidigung des Landes <strong>Australien</strong>. Die australische<br />
Armee ist, wie die deutsche Bundeswehr seit 2011,<br />
eine Berufsarmee, eine allgemeine Wehrpflicht / ein<br />
Wehrdienst existiert nicht. Das Budget betrug im Jahr<br />
2009 rd. 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, also<br />
rd. AUD 30 Mrd.<br />
Quellen: www.defence.gov.au; CIA - The World Factbook: Australia 15.11.2011<br />
Innenansichten des Fondsobjekts
Der Mieter, das Commonwealth of Australia, verfügt<br />
über eine ausgezeichnete Bonität, was an den aktuellen<br />
Bonitätsnoten („Ratings“) namhafter Ratingagenturen<br />
abgelesen werden kann (u. a. ein Rating von<br />
„AAA“ für langfristige Verbindlichkeiten und damit<br />
das bestmögliche Rating bei Standard & Poor’s).<br />
5.2.1 Mietvertrag mit dem<br />
Verteidigungsministerium<br />
Der aktuelle Mieter ist bereits äußerst lange an<br />
den Standort bzw. das Fondsobjekt gebunden und<br />
hat den zum 16.06.2001 zuletzt abgeschlossenen<br />
Mietvertrag (mit Nachtrag vom 13.02.2004) zum<br />
23.03.2011 langfristig bis zum 15.06.2021 über zehn<br />
Jahre verlängert bzw. neu abgeschlossen.<br />
Haupteingang des Fondsobjekts, 655 – 661 Bourke Street (auf der rechten Seite)<br />
Gemäß Mietvertrag beträgt die Nettomietfläche<br />
(„Net Lettable Area“; „NLA“) des Mietobjekts<br />
rd. 19.027 m². Neben der Vermietung der Büro- und<br />
Allgemeinflächen werden im Rahmen des Mietvertrags<br />
auch Nutzungslizenzen über 64 Kfz-Stellplätze<br />
sowie Fahrradstellplätze gewährt.<br />
Die Miete für die ersten zwölf Monate wurde mit<br />
rd. AUD 7.499.813 vereinbart (AUD 375 je m² p. a.<br />
sowie AUD 5.700 je Pkw-Stellplatz p. a.) und ist<br />
monatlich vorschüssig und grundsätzlich immer zum<br />
ersten Tag des Monats zu bezahlen (jeweils zzgl.<br />
australischer Umsatzsteuer, sog. Goods and Services<br />
Tax). Diese Ansätze sind in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7, Tz. 8) berücksichtigt. Die Miete für die Büroflächen<br />
in Höhe von jährlich 375 AUD / m² wird gemäß
dem vorliegenden Wertgutachten von Jones Lang<br />
LaSalle vom 01.11.2011 als marktkonform angesehen.<br />
Ferner weisen aktuelle Marktberichte, wie<br />
beispielsweise der Bericht von Colliers International,<br />
zum zweiten Halbjahr 2011 die durchschnittliche<br />
Nettomiete für A-Grade-Büroimmobilien für das zentrale<br />
Geschäftsviertel Melbournes mit einer Spanne<br />
von 391 AUD / m² bis 466 AUD / m² aus.<br />
Unter dem bestehenden Mietvertrag mit der australischen<br />
Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />
wurde eine Wertsicherungsklausel<br />
vereinbart, die eine Mietsteigerung zum 16.06. eines<br />
jeden Jahres von 4 Prozent vorsieht (Details zum<br />
Mietvertrag siehe Tz. 10.6.3.1).<br />
5.2.2 Bewirtschaftungs und Betriebskosten<br />
Bei dem Mietvertrag mit dem Verteidigungsministerium<br />
handelt es sich um einen sog. „Net-Lease“<br />
(Nettomietvertrag), unter dem der Mieter sämtliche<br />
Bewirtschaftungs- und Betriebskosten des<br />
Fondsobjekts (sog. „Outgoings“) zu leisten hat. Die<br />
Bewirtschaftungs- und Betriebskosten teilen sich<br />
auf in sog. „Statutory Outgoings“ (z. B. Grundsteuern,<br />
öffentlich-rechtliche Abgaben wie Wasser- und<br />
Abwassergebühren) und „Operational Outgoings“<br />
(z. B. Kosten der Versicherung, Kosten für Wartung<br />
und Instandhaltung (sofern diese Kosten keine Kosten<br />
für Reparatur bzw. Neuinvestitionen in „Dach und<br />
Fach“ und damit strukturelle Gebäudereparaturen<br />
und -investitionen darstellen, die im Rahmen der<br />
mietvertraglichen Regelungen jeweils vom Vermieter
zu übernehmen sind), Kosten für die Hausverwaltung<br />
sowie für den Betrieb der Haustechnik (sog. Building<br />
Services) nebst der Allgemeinflächen). Die jährlichen<br />
Kosten für Bewirtschaftung und Betrieb, die auf den<br />
Mieter umgelegt werden bzw. von diesem bezahlt<br />
werden, belaufen sich gemäß den vorliegenden Unterlagen<br />
im australischen Wirtschaftsjahr 2011 / 2012<br />
auf rd. AUD 78 je m². Die Nebenkosten für A-Grade-<br />
Immobilien im Markt „Melbourne CBD“ belaufen sich<br />
gemäß einer Analyse der lokalen Immobilienexperten<br />
zum zweiten Halbjahr 2011 auf durchschnittlich<br />
AUD 107 je m² p. a. (siehe hierzu auch Tz. 4.2.2).<br />
Legt man das Wirtschaftsjahr 2011 / 2012 zugrunde,<br />
liegen also die durch den Mieter der Fondsimmobilie<br />
zu tragenden tatsächlichen Nebenkosten etwa ein<br />
Viertel unter dem durchschnittlichen Marktniveau,<br />
was einen Wettbewerbsvorteil im Zusammenhang<br />
mit einer möglichen Verlängerung des Mietvertrags<br />
bzw. bei einem möglichen Abschluss eines neuen<br />
Mietvertrags ausmachen kann. In der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) sollten diese Kosten, da auf den Mieter<br />
vollständig umlegbar, keine Auswirkung auf die<br />
projizierten Nettomieteinnahmen für die gesamte<br />
Laufzeit des Mietvertrags haben.<br />
Seitenansicht des Fondsobjekts<br />
78<br />
5.2.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />
Strukturelle Reparaturen<br />
Der Mietvertrag mit dem Verteidigungsministerium<br />
sieht grundsätzlich vor, dass die strukturellen Instandhaltungs-<br />
und Reparaturkosten für das Fondsobjekt<br />
vom Vermieter zu tragen sind. Im Rahmen<br />
der sorgfältigen Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />
wurde ein technisches Gutachten bei den lokalen<br />
Experten von Rider Levett Bucknall (RLB) in Auftrag<br />
gegeben (siehe hierzu auch Tz. 1.7 bzw. Tz. 5.1.1),<br />
welches u. a. auch geschätzte Kosten für die vom<br />
Vermieter voraussichtlich zu erbringenden laufenden<br />
strukturellen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen<br />
(sog. „Capital Expenditure“) bis zum<br />
Prognoseende im Jahr 2021 darlegt. Diese von den<br />
technischen Experten prognostizierten Maßnahmen<br />
kumulieren sich über einen Zeitraum bis 2021 auf einen<br />
Betrag in Höhe von insgesamt AUD 496.000. Die<br />
diesbezüglichen Ansätze in der Prognoserechnung<br />
sind vom Anbieter vorsorglich deutlich konservativer<br />
gewählt worden (Details hierzu siehe Erläuterung (4)<br />
in Tz. 7).<br />
Fluss Yarra mit der Skyline von Melbourne
Brunnen vor dem Crown Entertainment Complex in Melbourne<br />
6.<br />
PROGNOSTIZIERTER INVESTITIONS-<br />
UND FINANZIERUNGSPLAN
WERTVOLLE RESSOURCEN SCHONEN<br />
Angesichts steigender Bevölkerungszahlen geht Melbourne<br />
mit der Ressource Wasser besonders sensibel um. So haben<br />
die ca. 1,3 Mio. privaten Haushalte in der Metropolregion<br />
sowie die in der Stadt ansässigen Unternehmen und Industrien<br />
innerhalb der letzten zehn Jahre rd. 40 Prozent Wasser<br />
eingespart. Der Wasserverbrauch der Stadt für Grünanlagen<br />
und Parks wurde seit 2006 um 62 Prozent gesenkt.<br />
Quellen: City of Melbourne, Trin-Warren Tam-Boore; State Government Victoria;<br />
Water Restrictions Melbourne, Dez. 2011; Australian Bureau of Statistics, Census 2006
6. Prognostizierter Investitions- und<br />
Finanzierungsplan<br />
In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />
geplanten Investition (Mittelverwendung) und der<br />
hierfür vorgesehenen Finanzierung (Mittelherkunft)<br />
dargestellt, so wie sie sich zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
auf der Grundlage des zu diesem<br />
Zeitpunkt vorgesehenen Beteiligungskonzepts ergeben.<br />
Über die in diesem Abschnitt dargestellten Investitionen<br />
hinaus sind keine weiteren Investitionen<br />
geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />
basieren auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />
Fondskonzept, auf Planungen sowie auf Annahmen<br />
und Einschätzungen. Tatsächlich können sich jedoch<br />
andere Umstände und Einschätzungen etc. ergeben,<br />
so dass tatsächlich gegenüber der Prognose abweichende<br />
Ergebnisse eintreten können. Der Eintritt der<br />
geplanten Ergebnisse ist von zukünftigen, ungewissen<br />
Ereignissen und Tatsachen abhängig (siehe<br />
hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />
Nachstehend sind auf dieser Grundlage die Investitionen<br />
auf der Ebene der Fondsgesellschaft und<br />
des australischen Treuhandvermögens („BF Australia<br />
8 Trust“) sowie deren Finanzierung im Rahmen<br />
einer durchgreifenden Betrachtung vollständig<br />
dargestellt. Der prognostizierte Investitions- und<br />
Finanzierungsplan beruht auch auf Schätzungen und<br />
Annahmen; zudem wurden teilweise vereinfachende<br />
Darstellungen verwendet, die von den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten abweichen können. Die tatsächlichen<br />
Positionen können daher vom Investitions- und<br />
Finanzierungsplan abweichen. Rundungsdifferenzen<br />
sind möglich.<br />
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />
wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf den<br />
Mieter des Fondsobjekts umlegbar bzw. als Vorsteuer<br />
erstattungsfähig sein wird. Die auf die umsatzsteuerpflichtigen<br />
Leistungen in Deutschland entfallende<br />
Umsatzsteuer, die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />
geltend gemacht werden kann, ist unter der Position<br />
„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ ausgewiesen.<br />
Angaben gemäß § 4 Satz 1 Nr. 12 VermVerkProspV:<br />
Die Gesamthöhe der Provisionen steht zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung nicht fest, da die Provisionen<br />
aus fest vereinbarten und variablen Positionen<br />
bestehen. Die Gesamthöhe der fest vereinbarten<br />
Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />
und vergleichbare Vergütungen, die im Rahmen der<br />
Vermögensanlage geleistet werden, belaufen sich<br />
auf AUD 18.174.600 (einschließlich Umsatzsteuer),<br />
wobei diese Provisionen ausschließlich dem Anbieter<br />
82<br />
(bzw. teilweise einer australischen Tochtergesellschaft<br />
des Anbieters) zufließen. Die Gesamthöhe der<br />
vorstehend genannten Provisionen setzt sich aus den<br />
Positionen „Investmentaufbereitung und Konzeption“,<br />
„Kapitalbeschaffung“ und „Platzierungsgarantie“<br />
(vgl. Erläuterungen (6) bis (8)), anteiliger Umsatzsteuer<br />
(vgl. Erläuterung (9)) sowie aus Provisionen<br />
für die Vermittlung von Sicherheiten im Zuge des<br />
Abschlusses der Optionsvereinbarung für den Ankauf<br />
des Fondsobjekts in Höhe von AUD 100.000 (als<br />
Teil der Erwerbsnebenkosten, vgl. Erläuterung (3))<br />
und Provisionen für die Vermittlung von Zwischenfinanzierungen<br />
in Höhe von AUD 1.000.000 (als Teil<br />
der Position „Finanzierungskosten“, vgl. Erläuterung<br />
(5)) zusammen. Die Position „Kapitalbeschaffung“<br />
enthält die Provision der Real I.S. für die Übernahme<br />
der Verpflichtung, durch Vermittlung von Eigenkapital<br />
der Fondsgesellschaft sicherzustellen, dass die<br />
Fondsgesellschaft die auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens erforderlichen Mittel mittels<br />
Zeichnung von Treuhandanteilen zur Verfügung<br />
stellt. Diese Provision wird die Real I.S. als Vergütung<br />
für die weiteren mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmen<br />
verwenden.<br />
Der Anbieter bzw. seine australische Tochtergesellschaft<br />
werden während der Fondslaufzeit auf der<br />
Grundlage abgeschlossener Geschäftsbesorgungs-<br />
und Fondsverwaltungsverträge bzw. Investment-<br />
Management-Verträge laufende Vergütungen für die<br />
Fondsverwaltung, das Asset- und Investmentmanagement<br />
sowie vereinbarte, teilweise erfolgsabhängige,<br />
Vergütungen im Zusammenhang mit dem späteren<br />
Verkauf des Fondsobjekts erhalten (Details hierzu<br />
siehe in Tz. 10.4.2 bzw. Tz. 10.6.5). Diese Gebühren<br />
sind in der Prognosekalkulation (Tz. 6 bis Tz. 8) der<br />
vorliegenden Vermögensanlage umfassend berücksichtigt<br />
und dargestellt. Daneben stehen dem<br />
Anbieter in der Investitionsphase ggf. weitere erfolgs-<br />
und umstandsabhängige Vergütungen zu (variable<br />
Positionen), die in ihrer Höhe vertraglich begrenzt,<br />
nur im Erfolgsfall bzw. im Fall des Vorliegens der<br />
vereinbarten Umstände fällig und daher heute nicht<br />
kalkulierbar sind (Details dazu siehe Tz. 10.6.6).<br />
Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag<br />
der Anleger (ohne Agio) werden gemäß dem<br />
vorliegenden Fondskonzept Vertriebsvergütungen<br />
in Höhe von durchschnittlich 8,6 Prozent des vermittelten<br />
Beteiligungsbetrags an die Vertriebspartner<br />
gezahlt. Die Höhe der Vertriebsvergütung kann dabei<br />
im Einzelfall abweichen. Das Agio in Höhe von 5 Prozent<br />
des jeweils vermittelten Beteiligungsbetrags
wird in einer wirtschaftlichen Betrachtung zur teilweisen<br />
Deckung dieser Vertriebsvergütung verwendet.<br />
Der Anbieter wird für die Kapitalbeschaffung<br />
entsprechende Vereinbarungen mit Vertriebspartnern<br />
abschließen (z. B. mit Banken, Sparkassen oder<br />
sonstigen Vermittlern). Die Höhe der Vergütung des<br />
einzelnen Vertriebspartners richtet sich dabei nach<br />
der individuellen Vereinbarung des Anbieters mit<br />
dem jeweiligen Vertriebspartner.<br />
6.1 Prognostizierter Finanzierungsplan<br />
(Mittelherkunft / Emittent)<br />
Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt<br />
es sich nach dem Stand der Planungen zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung um einen reinen<br />
Eigenkapitalfonds. Das heißt, es ist beabsichtigt, die<br />
Investitionskosten bei plangemäßer Platzierung des<br />
erforderlichen Gesellschaftskapitals mit den Beteiligungsbeträgen<br />
der Anleger – ohne dauerhafte<br />
Aufnahme von Fremdkapital – zu finanzieren. Jedoch<br />
werden bei der Fondsgesellschaft bzw. dem australischen<br />
Treuhandvermögen – bis zur Platzierung des<br />
erforderlichen Gesellschaftskapitals – Zwischenfinanzierungen<br />
mit Fremdkapital bestehen. Siehe hierzu<br />
die Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36 und Tz. 3.3.4<br />
ab Seite 38. Aufgrund der bei Prospektaufstellung<br />
relativ hohen Margenaufschläge, weiterer Kosten<br />
und Aufwendungen im Rahmen von Fremdfinanzierungen<br />
sowie der insgesamt unvorteilhaften Bedingungen<br />
am Markt für Fremdkapitalfinanzierungen in<br />
australischen Dollar wurde für das Investment keine<br />
dauerhafte Fremdfinanzierung vorgesehen, da sich<br />
83<br />
eine solche für die Anleger negativ auf die Rentabilität<br />
der Beteiligung und die Investitionssicherheit<br />
auswirken könnte.<br />
Sollten die Marktkonditionen für Fremdfinanzierungen<br />
künftig ein attraktives Niveau erreichen und<br />
sich die Rentabilität der Beteiligung für die Anleger<br />
durch eine dauerhafte Fremdfinanzierung steigern<br />
lassen oder eine dauerhafte Fremdfinanzierung aus<br />
anderen Gründen erforderlich werden, ist eine nachträgliche<br />
teilweise Refinanzierung der Investition mit<br />
Fremdkapital grundsätzlich möglich. In diesem Fall<br />
könnte den Anlegern ggf. ein Teil der Beteiligungsbeträge<br />
vorzeitig durch eine Sonderausschüttung / -entnahme<br />
ausgekehrt werden, oder die frei werdenden<br />
Mittel könnten alternativ reinvestiert werden. Derartige<br />
Fälle und deren mögliche Auswirkungen sind in<br />
der Prognoserechnung dieses Beteiligungsangebots<br />
nicht enthalten.<br />
Erläuterungen<br />
Prognostizierter Finanzierungsplan (Mittelherkunft / Emittent)<br />
Eigenkapital<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH 1) 10.000<br />
Einlagen der Anleger (1) 124.600.000<br />
Agio 6.230.000<br />
(1) Einlagen der Anleger<br />
Nach Durchführung der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geplanten Kapitalerhöhung soll das<br />
Eigenkapital der Fondsgesellschaft AUD 124.610.000<br />
(zzgl. Agio) betragen. Dabei ist die (mittelbare und<br />
unmittelbare) Einlage des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, der Real I.S. Beteiligungs GmbH,<br />
in Höhe von insgesamt AUD 10.000 bereits berücksichtigt.<br />
Das Agio soll sich auf AUD 6.230.000<br />
belaufen. Einschließlich Agio soll das Eigenkapital<br />
AUD 130.840.000 betragen.<br />
Erläuterung in AUD in AUD in % bezogen auf das<br />
Eigen kapital / Fondsvolumen<br />
jeweils mit Agio<br />
Gesamtes Eigenkapital mit Agio 130.840.000 100,00<br />
Gesamtfinanzierung (2) 130.840.000 100,00<br />
1) davon AUD 1 direkt und AUD 9.999 als Treugeber über den Treuhandkommanditisten
Die im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
vorgesehene Schließung dieses Beteiligungsangebots<br />
soll spätestens zum 31.03.2013 erfolgen, falls<br />
der geschäftsführende Kommanditist diese Frist<br />
nicht verlängert. Es wird im Rahmen der Prognoserechnung<br />
vereinfachend angenommen, dass sämtliche<br />
Anleger der Fondsgesellschaft zum 01.04.2012<br />
beigetreten und ab diesem Zeitpunkt ausschüttungsberechtigt<br />
sind.<br />
(2) Gesamtfinanzierung<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist davon auszugehen,<br />
dass zu diesem Zeitpunkt nicht genügend<br />
Eigenkapital zur Verfügung steht, um dem australischen<br />
Treuhandvermögen („BF Australia 8 Trust“)<br />
ausreichende Liquidität für die Zahlung des Kaufpreises<br />
für das Fondsobjekt nebst Erwerbsnebenkosten<br />
zur Verfügung zu stellen. Auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
und / oder des Trusts wurde daher bereits vorsorglich<br />
die Zwischenfinanzierung des Gesellschaftskapitals<br />
durch Fremdkapital arrangiert (Details siehe<br />
in Tz. 10.6.4). Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
soll während der Platzierungsphase<br />
durch laufend eingeworbene Kapitaleinlagen der<br />
Anleger schrittweise zurückgeführt werden.<br />
84<br />
6.2 Prognostizierter Investitionsplan<br />
(Mittelverwendung / Emittent)<br />
Erläuterungen<br />
Prognostizierter Investitionsplan (Mittelverwendung / Emittent)<br />
(3) Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten<br />
Der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
hat für Rechnung des Treuhandvermögens mit<br />
dem Verkäufer des Fondsobjekts einen Optionsvertrag<br />
geschlossen, der die Parteien berechtigt, die<br />
Eigentumsrechte am Fondsobjekt zu einem Kaufpreis<br />
in Höhe von AUD 100.000.000 im März 2012<br />
zu erwerben / zu übertragen. Der Kaufpreis wurde<br />
grundsätzlich auf Basis der voraussichtlichen Nettomieteinnahmen<br />
(im Zeitraum vom 16.06.2011 bis<br />
15.06.2012) von rd. AUD 7.499.813 mit einer Kapitalisierungsrate<br />
von rd. 7,5 Prozent (entspricht einem<br />
Faktor von ca. 13,3) festgelegt. Auf die Fondsgesellschaft<br />
entfallen wirtschaftlich AUD 99.999.999, da<br />
ein Treuhandanteil (sog. „Unit“) des Treuhandvermögens<br />
von der Real I.S. Australia Pty Ltd. gehalten wird.<br />
Beim Erwerb fallen Erwerbsnebenkosten an. In der<br />
Position „Erwerbsnebenkosten“ ist die voraussichtliche<br />
Stamp Duty (Transfersteuer beim Ankauf von<br />
Immobilien im Bundesstaat Victoria) in Höhe von voraussichtlich<br />
AUD 5.500.000 enthalten. Für die Rechts-<br />
Erläuerung in AUD in % bezogen auf das<br />
Eigen kapital / Fondsvolumen<br />
je weils mit Agio<br />
Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten (3) 106.828.405 81,65<br />
Gesellschaftskosten (4) 1.310.218 1,00<br />
Finanzierungskosten (5) 3.187.825 2,44<br />
Investmentaufbereitung und Konzeption (6) 540.000 0,41<br />
Kapitalbeschaffung (7) 10.715.600 8,19<br />
Platzierungsgarantie (8) 5.800.000 4,43<br />
Nicht abzugsfähige Vorsteuer (9) 68.442 0,05<br />
Liquiditätsreserve (10) 2.389.510 1,83<br />
Gesamtinvestition 130.840.000 100,00
und Steuerberatung sowie für sonstige Beratung im<br />
Rahmen der Investition und der Strukturierung der<br />
Transaktion (einschließlich der Errichtungskosten des<br />
australischen Treuhandvermögens), für Wertgutachten<br />
und technische Gutachten sowie das laufende<br />
Monitoring der Modernisierungsarbeiten wurden<br />
auf Basis sorgfältiger Schätzungen sowie in einigen<br />
Fällen auf Grundlage bereits abgeschlossener<br />
Vereinbarungen Kosten in Höhe von AUD 1.013.500<br />
in den prognostizierten Investitionsplan eingestellt.<br />
Im Zusammenhang mit der Vermittlung einer<br />
Kaufpreissicherheit sowie vorsorglich ggf. möglicher<br />
zusätzlicher Sicherheiten im Rahmen der Transaktion<br />
wurden Kosten in Höhe von AUD 165.000 im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt.<br />
Die angesetzten Instandhaltungskosten<br />
in Höhe von AUD 149.906 für das Jahr 2012 wurden<br />
ebenfalls in der Position „Erwerbsnebenkosten“<br />
berücksichtigt, da diese prognosegemäß unmittelbar<br />
nach dem Erwerbszeitpunkt investiert werden sollen.<br />
(4) Gesellschaftskosten<br />
Unter den Gesellschaftskosten sind die folgenden<br />
Positionen zusammengefasst:<br />
Vergütung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft für die<br />
Jahre 2011 und 2012<br />
Vergütung des Komplementärs der Fondsgesellschaft<br />
für die Jahre 2011 und 2012<br />
in AUD<br />
6.000<br />
6.000<br />
Gründungskosten der Fondsgesellschaft 2.000<br />
Steuerberatung und Jahresabschlussarbeiten<br />
sowie weitere (sonstige) Kosten<br />
der Gesellschaft bzw. des Treuhandvermögens<br />
im Jahr 2011 bzw. 2012<br />
Geschäftsbesorgungshonorar der Fondsgesellschaft<br />
an die Real I.S. im Jahr 2012<br />
Vorauszahlung Vergütungen für das laufende<br />
Investmentmanagement unter dem<br />
Investment Management Agreement mit<br />
der Real I.S. Australia Pty Ltd. (Details siehe<br />
Tz. 10.6.5)<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft im Jahr 2012<br />
206.218<br />
75.000<br />
1.000.000<br />
15.000<br />
Summe 1.310.218<br />
85<br />
Gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer bezüglich<br />
der vorgenannten Positionen wurde unter der Position<br />
„Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ berücksichtigt.<br />
(5) Finanzierungskosten<br />
In dieser Position sind Gebühren und geschätzte<br />
Kostenansätze für die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
enthalten. Die Prognoserechnung geht<br />
kalkulatorisch davon aus, dass sämtliche Anleger der<br />
Fondsgesellschaft bis zum 01.04.2012 beigetreten<br />
und ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt ausschüttungsberechtigt<br />
sind. Die Prognoserechnung stellt<br />
demgemäß ab dem Zeitraum 01.04.2012 projizierte<br />
anteilige Ausschüttungen in Höhe von 6,25 Prozent<br />
für das Jahr 2012 dar, welche zum 30.06. des Folgejahres<br />
abfließen. Für den Fall, dass das Eigenkapital<br />
der Fondsgesellschaft später zufließt und dass die<br />
Kosten der Zwischenfinanzierung über den kalkulierten<br />
Ausschüttungen liegen, wurden – neben den bereits<br />
vereinbarten Gebühren – vorsorglich zusätzlich<br />
folgende kalkulatorische Ansätze berücksichtigt:<br />
Kostenansatz für Bankbearbeitungsgebühren<br />
(Bereitstellung der Zwischenfinanzierung(en))<br />
Kostenansatz für Rechtsberatung und sonstige<br />
Kosten (z. B. Gutachten) in Zusammenhang<br />
mit der Zwischenfinanzierung<br />
in AUD<br />
340.000<br />
50.000<br />
Kostenansatz für Bereitstellungsprovisionen 881.575<br />
Ansatz für zusätzliche Zinsaufwendungen 1) 916.250<br />
Gebühr für die Vermittlung und Arrangierung<br />
der Zwischenfinanzierung(en); siehe<br />
dazu Details in Tz. 10.6.6<br />
1.000.000<br />
Summe 3.187.825<br />
1) Dies entspricht den oberhalb des kalkulatorischen Ausschüttungsanspruchs<br />
liegenden Aufwendungen bei kalkulatorischen Finanzierungskosten von rd.<br />
8,25 Prozent p. a. auf das Volumen der Zwischenfinanzierung für ein Jahr.<br />
Dabei sind bestimmte Kostenpositionen, wie z. B. Gebühren für die Kapitalbeschaffung<br />
oder die Platzierungsgarantie, nicht zwischenzufinanzieren, was bei<br />
der Bemessung der Kalkulationsgrundlagen für die Zwischen finanzierung zu<br />
berücksichtigen ist.
(6) Investmentaufbereitung und Konzeption<br />
Für die Investmentaufbereitung und Konzeption<br />
erhält die Real I.S. von der Fondsgesellschaft eine<br />
Vergütung in Höhe von AUD 100.000 (Details siehe<br />
Tz. 10.4.1). Die anfallende anteilige Umsatzsteuer ist<br />
in der Position „Nicht abzugsfähige Vorsteuer“ berücksichtigt.<br />
Weiterhin fallen für die Strukturierung<br />
des Investments unter dem Investment Management<br />
Agreement im australischen Treuhandvermögen<br />
Gebühren in Höhe von AUD 440.000 an (Details siehe<br />
Tz. 10.6.5).<br />
(7) Kapitalbeschaffung<br />
Für die Übernahme der Verpflichtung, durch Vermittlung<br />
von Eigenkapital sicherzustellen, dass die<br />
Fondsgesellschaft die auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens erforderlichen Mittel mittels<br />
Zeichnung von Treuhandanteilen zur Verfügung<br />
stellt, erhält die Real I.S. diese Vergütung (Details<br />
siehe in Tz. 10.6.6). Diese Vergütung wird die Real I.S.<br />
als Vergütung für die weiteren mit dem Vertrieb<br />
beauftragten Unternehmen verwenden.<br />
(8) Platzierungsgarantie<br />
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie, welche<br />
Real I.S. zur Sicherung ausreichender Mittel im<br />
australischen Treuhandvermögen durch Zeichnung<br />
von Treuhandanteilen (und damit ggf. letztlich zur<br />
Zeichnung von Beteiligungskapital an der Fondsgesellschaft)<br />
verpflichtet, erhält die Real I.S. diese<br />
Vergütung (Details siehe Tz. 10.6.7).<br />
(9) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />
Die Umsatzsteuer, die auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
auf Leistungen in Deutschland erhoben wird,<br />
ist voraussichtlich nicht erstattungsfähig. Diese Position<br />
zeigt den voraussichtlich nicht abzugsfähigen<br />
und damit nicht erstattungsfähigen Anteil für alle<br />
betreffenden Positionen des prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplans.<br />
86<br />
(10) Liquiditätsreserve<br />
Die Position zeigt die Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />
und des australischen Treuhandvermögens.<br />
Einzelne Positionen des prognostizierten Investitionsplans<br />
können sich verändern. Die Kosten gemäß<br />
Investitionsplan sind im Wesentlichen fixiert, so dass<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung und auf Basis<br />
des zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts<br />
keine signifikanten Kostenüberschreitungen zu<br />
erwarten sind. Jedoch kann der Aufwand einzelner<br />
Positionen gegenüber dem prognostizierten Investitionsplan<br />
tatsächlich abweichen. Geringere Kosten als<br />
prospektiert erhöhen die Liquiditätsreserve. Höhere<br />
Kosten gehen zulasten der Liquiditätsreserve.
Spielende Kinder an einem Brunnen in der Innenstadt von Melbourne
Tram vor dem David Jones Department Store in der Bourke Street in Melbourne<br />
7. PROGNOSERECHNUNG<br />
WENIGER CO2 MIT BUSSEN UND BAHNEN<br />
Melbourne hat mit rd. 250 km eines der größten zweispurigen<br />
Straßenbahnnetze der Welt und befördert pro Jahr rd. 180 Mio.<br />
Passagiere. Mit dem Skybus Super Shuttle, einer Schnellbus linie,<br />
verbindet das erste CO2-neutrale Verkehrsmittel Austra liens die<br />
City und Southern Cross Station mit dem Flughafen.<br />
Quellen: http://www.yarratrams.com.au; http://www.tourism-review.com, 2012
7. Prognoserechnung<br />
Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung angestrebten Beteiligungskonzept<br />
basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung<br />
der Einnahmen und Ausgaben und somit einen<br />
aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />
Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft<br />
gerichteten Aussagen beruhen auf dem Beteiligungskonzept<br />
des Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“,<br />
das auf nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />
und Einschätzungen beruht. Die Prognosesicherheit<br />
nimmt für weiter in der Zukunft liegende<br />
Annahmen und Schätzungen ab. Insbesondere durch<br />
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />
Rechtsprechung und / oder der Verwaltungsauffassung<br />
in Deutschland oder <strong>Australien</strong>, durch Änderungen<br />
gegenüber den Annahmen zur Entwicklung des<br />
Immobilienmarkts und der entsprechenden Vermietungs-<br />
und Veräußerungsbedingungen für das<br />
Fondsobjekt, durch Änderungen bei einer etwaigen<br />
Fremdfinanzierung bzw. Refinanzierung oder infolge<br />
Änderungen bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />
und beabsichtigten Verträgen können<br />
sich erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />
und steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />
Es muss daher mit Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
gerechnet werden.<br />
Siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere<br />
auch in Tz. 3.3 ab Seite 33 bzw. in Tz. 3.4 ab<br />
Seite 46.<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />
den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />
und Verpachtung einer Immobilie in <strong>Australien</strong><br />
sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie<br />
sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />
geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />
der Vermietung des Fondsobjekts nur in <strong>Australien</strong><br />
besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />
gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />
Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />
der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />
und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />
Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf<br />
90<br />
Ebene des australischen Treuhandvermögens anfällt.<br />
Etwaige Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts unterliegen derzeit in <strong>Australien</strong><br />
gemäß dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls<br />
der Quellensteuer von aktuell 7,5 Prozent, wobei der<br />
Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
für diese Besteuerung nach den<br />
anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />
ist. Die Anleger selbst sind nach derzeitigem australischem<br />
Steuerrecht wegen der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />
Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die<br />
steuerlichen Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung<br />
als solche werden durch den australischen<br />
Treuhänder auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />
erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland<br />
sind die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Verpachtung des Fondsobjekts von der Besteuerung<br />
freigestellt, werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
berücksichtigt. Einkünfte aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts sollten für Anleger der<br />
Zielgruppe im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen sein, sofern die Veräußerung vor<br />
Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb der Rechte<br />
an der Immobilie und dem Erwerb der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft durch den jeweiligen Anleger<br />
erfolgt (Spekulationsfrist). Sofern jedoch die Veräußerung<br />
nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb<br />
der Rechte an der Immobilie und dem Beitritt des<br />
jeweiligen Anlegers erfolgt, sind die Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts für Anleger der<br />
Zielgruppe nicht steuerpflichtig (siehe hierzu wie<br />
auch zu weiteren Fallkonstellationen die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />
den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />
Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />
in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (die diesbezüglich<br />
derzeit 10 Prozent beträgt) auf australische Zinseinkünfte<br />
erhoben wird, kann der Anleger diese ggf. auf<br />
die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.<br />
Details zur steuerlichen Behandlung, zu den prognostizierten<br />
anfallenden Steuern und wichtige<br />
Hinweise dazu sind in Tz. 3.4 ab Seite 46, auf den<br />
nachfolgenden Seiten und in Tz. 11 dargestellt.<br />
Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />
dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />
2022 veräußert wird. Dieser beispielhafte Ansatz<br />
ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke der Prognose
sinnvoll, da die Grundmietzeit des Mietverhältnisses<br />
mit der australischen Regierung (vertreten durch das<br />
Verteidigungsministerium) im Jahr 2021 abläuft und<br />
darüber hinaus keine belastbare Prognosesicherheit<br />
besteht. Auch ist erfahrungsgemäß die Veräußerung<br />
einer Immobilie mit einem verlängerten bzw. neu<br />
abgeschlossenen Mietverhältnis üblicherweise mit<br />
besseren Veräußerungschancen verbunden, als dies<br />
mit nur noch kurz laufenden Mietverhältnissen der<br />
Fall ist. Es sind bislang jedoch weder Vereinbarungen<br />
über die Veräußerung noch die Anschlussvermietung<br />
des Fondsobjekts geschlossen. Tatsächlich kann sich<br />
eine kürzere oder längere Haltedauer, z. B. aufgrund<br />
der tatsächlichen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt,<br />
ergeben. Das Geschäftskonzept des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebots sieht das langfristige<br />
Halten und Vermieten des Fondsobjekts vor, so dass<br />
insbesondere auch eine längere Haltefrist als in<br />
der Prognose exemplarisch angenommen möglich<br />
und gemäß dem Geschäftskonzept abgedeckt ist.<br />
Ob und wann das Fondsobjekt tatsächlich verkauft<br />
wird, obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
Zunächst sieht die Prognoserechnung<br />
eine langfristige Vermietung des Fondsobjekts vor,<br />
die Grundlage dieses Beteiligungsangebots ist (siehe<br />
hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.9 ab Seite 40).<br />
Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit<br />
den Ansätzen des prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplans (vgl. Tz. 6) auf der vereinfachenden<br />
Annahme, dass sämtliche Anleger der Fondsgesellschaft<br />
zum 01.04.2012 beigetreten und ab<br />
diesem Zeitpunkt ausschüttungsberechtigt sind. Der<br />
Kaufpreis für das Fondsobjekt nebst Erwerbsnebenkosten<br />
ist voraussichtlich bereits Ende März 2012<br />
fällig. Aufgrund des kurzen Zeitraums seit Beginn der<br />
Platzierung ist tatsächlich davon auszugehen, dass<br />
zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Eigenkapital zur<br />
Verfügung steht, um dem australischen Treuhandvermögen<br />
(„BF Australia 8 Trust“) ausreichende Liquidität<br />
für die Zahlung des Kaufpreises für das Fondsobjekt<br />
nebst Erwerbsnebenkosten zur Verfügung zu<br />
stellen. Auf Ebene der Fondsgesellschaft und / oder<br />
des australischen Treuhandvermögens wurde daher<br />
bereits vorsorglich die Zwischenfinanzierung des<br />
Gesellschaftskapitals durch Fremdkapital arrangiert<br />
(Details siehe in Tz. 10.6.4). Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
soll während der Platzierungsfrist<br />
durch laufend eingeworbene Kapitaleinlagen<br />
der Anleger schrittweise zurückgeführt werden.<br />
Sollten für die Zwischenfinanzierung des noch nicht<br />
platzierten Eigenkapitals höhere Kosten entstehen,<br />
als im Finanzierungsplan veranschlagt sind (vgl.<br />
91<br />
Erläuterung (5) in Tz. 6.2), gehen diese zulasten<br />
der Liquiditätsreserve (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.3 ab Seite 36 bzw. in Tz. 3.3.4 ab Seite 38).<br />
Sämtliche Aussagen in den Tz. 6 bis Tz. 9 – und damit<br />
auch in diesem Kapitel – beziehen sich ausschließlich<br />
auf die unter Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11 beschriebene<br />
Zielgruppe.<br />
Bei der Beteiligung des Anlegers an dem vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot handelt es sich um eine<br />
Investition in australischen Dollar. Auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens werden die wesentlichen<br />
Zahlungsströme (z. B. aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts und aus der Anlage der freien<br />
Liquidität) ebenfalls in australischen Dollar geleistet,<br />
so dass auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw. des<br />
vorgeschalteten australischen Treuhandvermögens<br />
voraussichtlich keine materiellen Währungsrisiken<br />
bestehen. Sofern Anleger ihre Kapitaleinlage durch<br />
einen Umtausch von Euro in australische Dollar<br />
leisten bzw. ihren Mittelrückfluss in australischen<br />
Dollar (Ausschüttungen / Entnahmen und anteiliger<br />
Veräußerungserlös) in Euro transferieren, sind sie<br />
entsprechenden Wechselkursschwankungen mit<br />
möglichen Auswirkungen auf die Rentabilität der<br />
Beteiligung ausgesetzt (siehe hierzu die Hinweise in<br />
Tz. 3.3.10 ab Seite 41).<br />
Auf den Ausweis ggf. anfallender australischer<br />
Umsatzsteuer („Goods and Services Tax“, kurz „GST“)<br />
wurde verzichtet, da diese voraussichtlich auf den<br />
Mieter des Fondsobjekts umlegbar und als Vorsteuer<br />
erstattungsfähig ist. Die auf die umsatzsteuerbaren<br />
Leistungen in Deutschland entfallenden Umsatzsteuerbeträge,<br />
die voraussichtlich nicht als Vorsteuer<br />
geltend gemacht werden können, sind in den betreffenden<br />
Positionen enthalten.<br />
Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in<br />
australischen Dollar angegeben.<br />
Die Positionen in der Prognoserechnung stellen die<br />
Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens (BF Australia 8 Trust)<br />
sowie der Fondsgesellschaft auf konsolidierter Basis<br />
dar. Rundungsdifferenzen in dieser konsolidierten<br />
Darstellung sind möglich. Teilweise wurden vereinfachende<br />
Darstellungen vorgenommen. Bei dem Jahr<br />
2012 handelt es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr,<br />
welches die prognostizierten Einnahmen- und Ausgabenpositionen<br />
ab dem 01.04.2012 berücksichtigt.
Prognoserechnung<br />
in AUD Erläuterung 2012 2013 2014<br />
Einnahmen<br />
Mieteinnahmen (1) 5.814.102 7.969.905 8.288.702<br />
Zinseinnahmen (2) 164.494 379.046 413.680<br />
Nettoveräußerungserlös (3) 0 0 0<br />
Summe 5.978.596 8.348.951 8.702.382<br />
Ausgaben<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
Aufwendungen für Instandhaltung (4) 0 207.869 216.184<br />
Aufwendungen für Vermietung (5) 0 0 0<br />
Summe 0 207.869 216.184<br />
Gesellschaftskosten<br />
Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung (6) 0 7.140 7.140<br />
Vergütung Treuhandkommanditist (7) 0 18.207 18.571<br />
Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens (8) 71.925 73.363 74.831<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung (9) 100.000 189.250 358.633<br />
Steuerberatung und Jahresabschluss (10) 85.000 220.643 225.491<br />
Sonstige Kosten (11) 15.000 71.475 72.981<br />
Summe 271.925 580.078 757.648<br />
Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 5.706.671 7.561.003 7.728.550<br />
Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in <strong>Australien</strong> (12)<br />
Steueraufwand in <strong>Australien</strong> 0 0 0<br />
Einnahmenüberschuss nach Steuern in <strong>Australien</strong> 5.706.671 7.561.003 7.728.550<br />
Auflösung Liquiditätsreserve zum 31.12.2021 0 0 0<br />
NettoCashflow 5.706.671 7.561.003 7.728.550<br />
Ausschüttungen / Entnahmen<br />
(liquiditätswirksam zum 30.06. des Folgejahres,<br />
Schlussausschüttung zum 31.12.2021)<br />
92<br />
(13) -5.841.094 -7.788.125 -7.788.125<br />
Ausschüttung in % des Eigenkapitals (ohne Agio) 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />
Liquiditätsreserve zum 31.12. (14) 8.096.180 9.816.090 9.756.515<br />
Voraussichtliches steuerliches Ergebnis in Deutschland (15)<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Progressionsvorbehalt<br />
in % des Eigenkapitals ohne Agio<br />
Einkünfte unter Progressionsvorbehalt aus exemplarischer<br />
Veräußerung der Fondsimmobilie in % des Eigenkapitals<br />
ohne Agio<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen (16)<br />
Deutsche Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf<br />
Zinseinnahmen<br />
Ausschüttungen / Entnahmen nach deutscher<br />
Abgeltungsteuer<br />
2,62 % 3,93 % 4,03 %<br />
43.385 99.973 109.108<br />
-5.797.708 -7.688.152 -7.679.017
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
8.620.250 8.965.060 9.323.662 9.696.608 10.084.473 10.487.852 10.907.366<br />
417.693 430.131 436.460 441.049 459.005 491.429 396.199<br />
0 0 0 0 0 0 130.601.922<br />
9.037.943 9.395.190 9.760.122 10.137.657 10.543.478 10.979.280 141.905.486<br />
224.832 465.314 483.926 503.283 523.415 544.351 566.125<br />
0 0 0 0 0 0 5.280.781<br />
224.832 465.314 483.926 503.283 523.415 544.351 5.846.906<br />
7.140 7.140 7.140 7.140 7.140 7.140 7.140<br />
18.943 19.321 19.708 20.102 20.504 20.914 21.332<br />
76.327 77.854 79.411 80.999 82.619 84.272 85.957<br />
369.408 380.614 392.269 404.390 416.995 430.105 272.114<br />
230.448 235.514 240.694 245.989 251.401 256.934 262.591<br />
74.520 76.091 77.696 79.334 81.008 82.717 84.463<br />
776.786 796.535 816.917 837.954 859.668 882.083 733.597<br />
8.036.325 8.133.341 8.459.279 8.796.420 9.160.395 9.552.846 135.324.982<br />
0 0 405.069 435.317 463.829 496.554 4.355.450<br />
8.036.325 8.133.341 8.054.209 8.361.103 8.696.566 9.056.292 130.969.532<br />
0 0 0 0 0 0 4.019.852<br />
8.036.325 8.133.341 8.054.209 8.361.103 8.696.566 9.056.292 134.989.385<br />
-7.788.125 -8.099.650 -8.099.650 -8.099.650 -8.099.650 -8.099.650 -134.989.385<br />
6,25 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 108,33 %<br />
10.004.715 10.349.931 10.304.491 10.565.944 11.162.860 12.119.502 0<br />
4,28 % 4,34 % 4,60 % 4,87 % 5,15 % 5,43 % 1,63 %<br />
93<br />
20,09 %<br />
110.167 113.447 115.116 116.327 121.063 129.614 104.497<br />
-7.677.958 -7.986.203 -7.984.534 -7.983.323 -7.978.587 -7.970.036 -134.884.887
Erläuterungen<br />
(1) Mieteinnahmen<br />
Diese Position zeigt die Mieteinnahmen, die sich aus<br />
dem bestehenden Mietvertrag mit dem australischen<br />
Staat (vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />
(„Department of Defence“)) ergeben. Gemäß<br />
Mietvertrag („Lease“) wird die Miete für die gesamte<br />
vermietbare Fläche und die gesamten Parkplätze<br />
jährlich zum 16.06. um fest vereinbarte 4 Prozent erhöht<br />
(Details zum Mietvertrag siehe in Tz. 10.6.3.1).<br />
Im Rahmen der Prognose wurde auf der Grundlage<br />
des vorliegenden Wertgutachtens von Jones Lang<br />
LaSalle, Melbourne, unterstellt, dass die Mietflächen<br />
und die Parkplätze zu Marktmieten vermietet sind;<br />
insofern wurden die Mietansätze, bei fortführender<br />
Betrachtung und ebenfalls in Anlehnung an die<br />
diesbezüglichen Annahmen des lokalen Gutachters,<br />
für die Anschluss- und Neuvermietung fortgeführt.<br />
Für das Prognosejahr 2021 wurde weiterhin unterstellt,<br />
dass das Department of Defence im Zuge einer<br />
Verlängerung des Mietverhältnisses einen langfristigen<br />
Mietvertrag für die Mietflächen und Parkplätze<br />
zu der für diesen Zeitpunkt bestehenden Marktmiete<br />
abschließt bzw. dass alternativ ein anderer Mieter<br />
das Objekt diesbezüglich zur Marktmiete anmietet.<br />
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen so<br />
genannten „Net-Lease“ (also einen Nettomietvertrag),<br />
unter dem der Mieter grundsätzlich sämtliche<br />
Bewirtschaftungs- und Betriebskosten für das Fondsobjekt<br />
(mit Ausnahme struktureller Reparaturen bzw.<br />
Investitionen) sowie seine gesamten verbrauchsabhängigen<br />
Kosten trägt. Der Vermieter übernimmt im<br />
Wesentlichen strukturelle Investitionen bzw. Reparaturen<br />
(vergleichbar zu Instandhaltungskosten in<br />
„Dach und Fach“) (siehe hierzu die Position „Aufwendungen<br />
für Instandhaltung“).<br />
Bei dem Jahr 2012 handelt es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr,<br />
welches die prognostizierte Einnahmenposition<br />
ab dem 01.04.2012 darstellt.<br />
(2) Zinseinnahmen<br />
In dieser Position sind die aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
erwirtschafteten projizierten Zinsen dargestellt.<br />
Es wurde ein einheitlicher Anlagezinssatz für<br />
jeweils die gesamte (konsolidierte) Liquiditätsreserve<br />
von 4,25 Prozent p. a. angesetzt. Die Liquiditätsreserve<br />
schließt die Beträge für Ausschüttungen / Entnahmen<br />
ein, solange diese noch nicht an die Anleger<br />
94<br />
gezahlt wurden. Die Zinsen wurden vor Abzug der<br />
Abgeltungsteuer kalkuliert (zur Abgeltungsteuer<br />
siehe Erläuterung (16)).<br />
Die im Prognosezeitraum tatsächlich erwirtschafteten<br />
Zinserträge können nach oben oder unten<br />
abweichen, was im Fall geringerer Einnahmen aus<br />
Zinserträgen gegenüber der Prognoserechnung zu<br />
einer Verringerung der freien Liquidität der Fondsgesellschaft<br />
führen kann. Im Fall höherer Einnahmen<br />
aus Zinserträgen würde die verfügbare Liquidität der<br />
Fondsgesellschaft ansteigen.<br />
(3) Nettoveräußerungserlös<br />
Die Prognoserechnung geht – wie in der Einleitung<br />
dieses Kapitels (Tz. 7) ausführlicher dargelegt –<br />
exem plarisch davon aus, dass das Fondsobjekt zum<br />
Ende des Jahres 2021 / Anfang 2022 veräußert wird<br />
(siehe dazu auch die Ausführungen in Tz. 1.10 bzw.<br />
in Tz. 1.11 bzw. die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.9<br />
ab Seite 40). Als Bruttoveräußerungserlös wurde ein<br />
Wert von AUD 145.435.031 berücksichtigt, der sich<br />
wie folgt berechnet: Die prognostizierten Nettomieteinnahmen<br />
für das Jahr 2022 (AUD 11.343.660) wurden<br />
mit einem Faktor von rd. 12,82 kalkuliert. Somit<br />
wurde ein Abschlag von rd. einer halben Jahresmiete<br />
zum Einkaufsfaktor (von rd. 13,33) berücksichtigt. Es<br />
wurde weiterhin unterstellt, dass das Department<br />
of Defence im Zuge einer Verlängerung des Mietverhältnisses<br />
einen langfristigen Mietvertrag für die<br />
Mietflächen zu der für diesen Zeitpunkt bestehenden<br />
Marktmiete abschließt bzw. dass alternativ ein anderer<br />
Mieter das Objekt diesbezüglich zur Marktmiete<br />
anmietet. Die Mieteinnahmen für die Anschlussvermietung<br />
basieren in Anlehnung an das vorliegende<br />
Wertgutachten von Jones Lang LaSalle, Melbourne,<br />
auf der Annahme, dass sich die Marktmieten im Zeitraum<br />
der Prognose weitgehend analog der vereinbarten<br />
Miete unter dem Mietvertrag entwickeln.<br />
Der Vermieter ist unter dem Mietvertrag mit dem<br />
Department of Defence für strukturelle Reparaturen<br />
und Investitionen (vergleichbar zu Instandhaltungskosten<br />
in „Dach und Fach“) für das Fondsobjekt verantwortlich<br />
(Details hierzu siehe auch in Tz. 10.6.3.1).<br />
Daher wurden vorsorglich weitere Kosten für Revitalisierungsmaßnahmen<br />
über die laufenden Ansätze<br />
für Aufwendungen für Instandhaltung (siehe hierzu<br />
nachstehend Erläuterung (4)) hinaus in Höhe von<br />
insgesamt AUD 14.176.818 angesetzt (dies entspricht<br />
rd. AUD 745 je m²). Um diesem Umstand gegenüber
einem potenziellen Käufer Rechnung zu tragen, wurden<br />
diese Kosten ebenfalls vom projizierten Veräußerungserlös<br />
abgezogen. Der angesetzte geschätzte<br />
diesbezügliche Revitalisierungs- und Instandhaltungsaufwand<br />
basiert auf Kosten in Höhe von rd. AUD 500<br />
je m² Bürofläche und AUD 1.000 pro Parkplatz, jeweils<br />
indexiert über die Prognosedauer mit einer unterstellten<br />
Preissteigerung von 4 Prozent p. a.<br />
Es wurden weiterhin kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />
(z. B. für Anwalts- oder Beratungskosten) von<br />
AUD 328.146 (entspricht 0,25 Prozent des projizierten<br />
Veräußerungserlöses nach Abzug von Revitalisierungsmaßnahmen)<br />
berücksichtigt. Zudem wurden<br />
vereinbarte Abwicklungsgebühren unter dem Investment<br />
Management Agreement mit der Real I.S. Australia<br />
Pty Ltd. in Höhe von AUD 328.146 (entspricht<br />
0,25 Prozent des projizierten Veräußerungserlöses<br />
nach Abzug von Revitalisierungsmaßnahmen) kalkuliert<br />
(wichtige Details hierzu siehe Tz. 10.6.5).<br />
Nachstehende Tabelle stellt die Berechnung des<br />
Nettoveräußerungserlöses bei einem exemplarisch<br />
angenommenen Verkauf Ende 2021 / Anfang 2022<br />
nach Abzug aller vorstehend genannten geschätzten<br />
und angesetzten Kosten und Aufwendungen dar:<br />
Prognose des Nettoveräußerungserlöses<br />
Bruttoveräußerungserlös 145.435.031<br />
Revitalisierungskosten -14.176.818<br />
Veräußerungserlös 131.258.214<br />
Verkaufsnebenkosten -328.146<br />
Abwicklungsgebühr Real I.S. -328.146<br />
Nettoveräußerungserlös 130.601.923<br />
Als Zugeständnis („Incentive“) an den Mieter im<br />
Zusammenhang mit der angenommenen Mietvertragsverlängerung<br />
(oder alternativ mit einem<br />
vergleichbaren Neuabschluss) wurde – zusätzlich zu<br />
den unterstellten, vorstehend dargelegten Revitalisierungs-<br />
und Instandhaltungsarbeiten – ein weiterer<br />
Betrag in Höhe von AUD 5.280.781 (und damit ca. eine<br />
halbe Jahresmiete) angesetzt. Dieser Sachverhalt ist<br />
in Erläuterung (5) weiter ausgeführt.<br />
95<br />
(4) Aufwendungen für Instandhaltung<br />
In dieser Position sind die Ansätze für zukünftige<br />
Instandhaltungsmaßnahmen für das Fondsobjekt<br />
enthalten, die auf Seiten des Vermieters annahmegemäß<br />
und auf der Grundlage der mietvertraglichen<br />
Bestimmungen anfallen sollten. Insgesamt belaufen<br />
sich für die Prognosedauer die angesetzten Kosten<br />
auf AUD 3.885.206 (davon AUD 3.735.300 in dieser<br />
Position; für das Jahr 2012 sind die Ansätze über<br />
AUD 149.906 im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
enthalten und hier nicht ausgewiesen).<br />
Für die Büroflächen wurden für Zwecke der Prognoserechnung<br />
Instandhaltungskosten von AUD 10<br />
je m² p. a. bis 2015 und AUD 20 je m² p. a. ab 2016<br />
angesetzt. Diese nominalen Werte gelten als kalkulatorische<br />
Kostenansätze für eine Betrachtung im Jahr<br />
2011 und wurden in der Prognoserechnung jeweils<br />
mit 4 Prozent p. a. indexiert. Die Beträge, die sich für<br />
die einzelnen Jahre ergeben, sind in der Grafik auf<br />
Seite 97 dargestellt.<br />
Pro Parkplatz wurden Instandhaltungskosten von<br />
AUD 30 p. a. angesetzt, ebenfalls mit 4 Prozent p. a.<br />
indexiert.<br />
Gegenüber den Angaben zu voraussichtlichen<br />
Instandhaltungskosten des technischen Gutachters<br />
im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden somit<br />
vorsorglich erheblich höhere Ansätze im Rahmen der<br />
Prognoserechnung berücksichtigt.
Straßenbahn im Geschäftsviertel der Docklands von Melbourne
Prognostizierte laufende Instandhaltung Büro<br />
AUD pro m²<br />
35<br />
30<br />
25<br />
20<br />
15<br />
10<br />
5<br />
0<br />
10,40<br />
10,82<br />
11,25<br />
11,70<br />
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
(5) Aufwendungen für Vermietung<br />
Diese Position berücksichtigt die Kosten für die<br />
unterstellte Nachvermietung an das Department of<br />
Defence (oder eine alternative Anschlussvermietung)<br />
zum Ende der Grundmietzeit im Jahr 2021. In diesem<br />
Zusammenhang wurden Mieterzugeständnisse (z. B.<br />
in Form der Gewährung einer mietfreien Zeit von<br />
sechs Monaten oder eines Ausbaukostenzuschusses<br />
im gleichen Umfang) berücksichtigt. Der Betrag<br />
entspricht rd. AUD 277,50 je m² Büromietfläche des<br />
Fondsobjekts.<br />
(6) Haftungs und Geschäftsführungsvergütung<br />
Der geschäftsführende Kommanditist und der<br />
Komplementär der Fondsgesellschaft erhalten<br />
jährlich eine Vergütung von jeweils AUD 3.000 (ggf.<br />
zzgl. deutscher Umsatzsteuer). Die Vergütungen<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten und des<br />
Komplementärs für den Zeitraum bis Ende 2012<br />
wurden jeweils im prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan angesetzt und sind hier nicht<br />
ausgewiesen.<br />
(7) Vergütung Treuhandkommanditist<br />
Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />
beträgt vertragsgemäß AUD 15.000 p. a. zzgl. deutscher<br />
Umsatzsteuer, wobei diese Gebühr ab 2013<br />
um jährlich 2 Prozent ansteigt. Die Vergütung des<br />
24,33<br />
97<br />
25,31<br />
26,32<br />
27,37<br />
28,47<br />
29,60<br />
Quelle: eigene Darstellung<br />
Treuhandkommanditisten für das Jahr 2012 wurde im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
angesetzt und ist hier nicht ausgewiesen.<br />
(8) Vergütung Trustee des australischen<br />
Treuhandvermögens<br />
In dieser Position ist die vereinbarte Vergütung für<br />
den Trustee (Treuhänder) des australischen Treuhandvermögens<br />
ab dem Jahr 2012 berücksichtigt.<br />
Die Vergütung wird ab 2012 vertragsgemäß um jährlich<br />
2 Prozent gesteigert. Die Vergütung ist quartalsweise<br />
nachschüssig zu entrichten.<br />
(9) Vergütungen für Geschäftsbesorgung<br />
und Beratung<br />
Diese Position enthält ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />
Vergütung im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung<br />
für den Investment Manager, der Real I.S.<br />
Australia Pty Ltd. Für das Jahr 2012 und 2013 wurden<br />
für den Investment Manager vertragsgemäß<br />
AUD 100.000 berücksichtigt. Ab dem Jahr 2014<br />
wurden 3,25 Prozent der Nettomieteinnahmen vor<br />
Abzug von Instandsetzungs- und Vermietungskosten<br />
(z. B. Kosten für Makler), jedoch – im Jahr 2021 – nach<br />
Abzug von ca. AUD 5,3 Mio. für Zugeständnisse an<br />
Mieter („Incentives“) angesetzt. Die Vorauszahlung<br />
eines weiteren Vergütungsbestandteils für<br />
das laufende Investment management unter dem
Investment Management Agreement wurde im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
berücksichtigt und ist daher hier nicht ausgewiesen.<br />
Die Position enthält weiterhin die Vergütung<br />
der Real I.S. im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags<br />
mit der Fonds gesellschaft in Höhe von<br />
AUD 75.000 zzgl. deutscher Umsatzsteuer, wobei<br />
diese Kosten für das Jahr 2012 im Investitions- und<br />
Finanzierungsplan berücksichtigt wurden und hier<br />
nicht ausgewiesen sind.<br />
(10) Steuerberatung und Jahresabschluss<br />
Diese Position umfasst die Kostenschätzung für die<br />
laufende Buchhaltung, den Jahresabschluss (ggf.<br />
nebst Prüfung), die Erstellung der Steuererklärungen<br />
und die steuerliche und rechtliche Betreuung der<br />
Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens.<br />
Im Jahr 2012 wurden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
hierzu Kosten in Höhe von AUD 130.900<br />
inklusive deutscher Umsatzsteuer und auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens Kosten in<br />
Höhe von AUD 85.000 angenommen. Die Beträge<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft werden annahmegemäß<br />
jährlich jeweils mit 2 Prozent, die Kosten der<br />
in <strong>Australien</strong> erbrachten Leistungen mit 2,5 Prozent<br />
p. a. gesteigert. Für das Jahr 2012 sind die relevanten<br />
Kostenschätzungen für Leistungen in Deutschland im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
berücksichtigt und daher hier nicht ausgewiesen.<br />
Da es sich bei diesen Positionen um Schätzungen<br />
künftigen Aufwands handelt, ist nicht auszuschließen,<br />
dass die angesetzten Beträge nicht ausreichen,<br />
um den Aufwand für die Kosten der Gesellschaft und<br />
des australischen Treuhandvermögens tatsächlich zu<br />
decken. Es ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne<br />
Kosten nicht in australischen Dollar, sondern in<br />
Euro an die entsprechenden Dienstleister zu zahlen<br />
sein werden. Aus der Entwicklung der Wechselkurse<br />
können insofern Abweichungen von den Prognosewerten<br />
resultieren.<br />
(11) Sonstige Kosten<br />
Diese Position wurde vorsorglich für unvorhergesehene<br />
und sonstige weitere Ausgaben im Zusammenhang<br />
mit der Verwaltung des Fondsobjekts, der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhandvermögens<br />
(z. B. Kosten für einen Beirat, Porto oder<br />
98<br />
ggf. erforderliche Gutachter, auch im Rahmen von<br />
Zwischenfinanzierungen) berücksichtigt. Ab dem<br />
Jahr 2013 wurden die Kosten für Leistungen in <strong>Australien</strong><br />
und Deutschland insgesamt mit AUD 71.475<br />
angenommen. Die prognostizierten Aufwendungen<br />
werden annahmegemäß mit 2,5 Prozent p. a. in <strong>Australien</strong><br />
und 2 Prozent p. a. in Deutschland gesteigert.<br />
Eine etwaige anfallende und nicht erstattungsfähige<br />
Umsatzsteuer ist in den Beträgen bereits enthalten;<br />
somit bzw. insoweit handelt es sich um unterstellte<br />
Bruttowerte. Die diesbezüglich unterstellten Kosten<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft für das Jahr 2012<br />
von AUD 55.000 wurden im prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan berücksichtigt und sind<br />
hier nicht ausgewiesen. Auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens wurden für 2012 sonstige Kosten<br />
in Höhe von AUD 15.000 angesetzt und weitere<br />
AUD 50.000, die jedoch im prognostizierten Investitions-<br />
und Finanzierungsplan berücksichtigt wurden<br />
und daher hier nicht ausgewiesen sind.<br />
(12) Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in <strong>Australien</strong><br />
In <strong>Australien</strong> werden die Einkünfte aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens besteuert. Der anwendbare<br />
Steuersatz in <strong>Australien</strong> beträgt gemäß dem angestrebten<br />
Beteiligungskonzept derzeit 7,5 Prozent.<br />
Auf dieser Grundlage berücksichtigt die Prognoserechnung<br />
die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
gültigen steuerlichen Regelungen sowie die<br />
Gesetzeslage und die anwendbare Rechtsprechung<br />
zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses. Bei der<br />
Ermittlung des prognostizierten steuerlichen Ergebnisses<br />
in <strong>Australien</strong> wurden insbesondere ein Gutachten<br />
sowie diverse Einzelanalysen des steuerlichen<br />
Beraters der Fondsgesellschaft zugrunde gelegt. Für<br />
mögliche Gebäudeabschreibungen und Abschreibungen<br />
auf Anlagen und technische Gebäudekomponenten<br />
nach australischen Regeln (sog. Division 40<br />
bzw. Division 43) wurde ein (vorläufiges) Gutachten<br />
eines australischen Experten eingeholt, wobei sich<br />
die Gutachterwerte durch das noch andauernde<br />
Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt noch<br />
verändern werden. Daher sind Abweichungen und<br />
eine tatsächlich höhere oder geringere steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage nach Abschluss der Arbeiten<br />
erfahrungsgemäß zu erwarten. Sollte die steuerliche<br />
Bemessungsgrundlage tatsächlich höher sein (d. h.<br />
die möglichen Abschreibungen geringer als derzeit
angenommen sein), würden sich die Steuerzahlungen<br />
entgegen den Annahmen der Prognose erhöhen;<br />
sollten die möglichen Abschreibungen höher<br />
als in der Prognose angenommen sein, würden sich<br />
die Steuerzahlungen gegenüber den Annahmen der<br />
Prognose ermäßigen.<br />
Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus den<br />
Regelungen gemäß Division 40 und Division 43 und<br />
anderen abzugsfähigen Aufwendungen ergibt sich<br />
voraussichtlich für die ersten fünf Jahre des Betrachtungszeitraums<br />
ein Verlustvortrag.<br />
Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in<br />
Tz. 11. Zum vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen<br />
steuerlichen Ergebnis und den möglichen<br />
steuerlichen Belastungen, insbesondere aus der<br />
Vermietung und späteren Veräußerung des Fondsobjekts,<br />
siehe insbesondere auch die wichtigen Hinweise<br />
in Tz. 3.4 ab Seite 46.<br />
(13) Ausschüttungen / Entnahmen nach<br />
australischen Steuern<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />
(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung des<br />
australischen Treuhandvermögens in <strong>Australien</strong> aus<br />
der Vermietung des Fondsobjekts bereits berücksichtigt.<br />
Die Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />
jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres, erstmals<br />
zum 30.06.2013 vorgesehen. Für die Endausschüttung<br />
/ -entnahme wird vereinfachend unterstellt,<br />
dass die vorhandene Liquidität einschließlich des<br />
Veräußerungserlöses nach Begleichung aller Kosten,<br />
Gebühren und Steuern zum 31.12.2021 an die<br />
Anleger ausgezahlt und die Fondsgesellschaft zum<br />
gleichen Datum aufgelöst wird.<br />
Bei dem Jahr 2012 handelt es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr,<br />
welches in der Prognoserechnung vom<br />
01.04. bis 31.12. dargestellt wird. Entsprechend beziehen<br />
sich die ausgewiesenen Ausschüttungen / Entnahmen<br />
auf diesen Zeitraum.<br />
(14) Liquiditätsreserve (konsolidiert) zum 31.12.<br />
Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />
den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich auf<br />
die Liquiditätsreserve aus.<br />
99<br />
Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft und des australischen<br />
Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich<br />
angelegt. In der Prognoserechnung ist der Stand der<br />
konsolidierten Liquiditätsreserve zum 31.12. eines<br />
Jahres dargestellt. Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />
des laufenden Jahres nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Ausschüttungen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />
aus dem Vorjahr.<br />
(15) Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in Deutschland<br />
Unter deutschem Steuerrecht handelt es sich bei den<br />
Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> für Anleger der<br />
Zielgruppe um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,<br />
die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
zwischen <strong>Australien</strong> und Deutschland (DBA<br />
D / AUS) in Deutschland von der Einkommensteuer<br />
unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />
Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />
das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus<br />
der Fondsgesellschaft – ermittelt nach deutschem<br />
Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />
(siehe hierzu nachstehende Erläuterung (16) zur<br />
Position „Einkünfte aus Kapitalvermögen“) – seinem<br />
in Deutschland zu versteuernden Einkommen<br />
zugeschlagen. Der Steuersatz, der auf dieses Ergebnis<br />
anwendbar ist, ist dann auf das Einkommen des<br />
Anlegers ohne die Einnahmen aus dieser Beteiligung<br />
anzuwenden.<br />
Ende 2021 / Anfang 2022 wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
exemplarisch eine Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie unterstellt (u. a. da der Mietvertrag<br />
mit dem Mieter des Fondsobjekts dann endet, belastbare<br />
Cashflow-Grundlagen ab diesem Zeitpunkt<br />
nicht mehr vorliegen und im Zuge einer langfristigen<br />
Weiter- bzw. Nachvermietung ein Verkauf zu diesem<br />
Zeitpunkt beispielhaft denkbar ist). Diese Annahme<br />
ist jedoch nur eine illustrierende Darstellung, die für<br />
Ende 2021 / Anfang 2022 eine geeignete Marktlage<br />
voraussetzt, so dass der Verkauf des Fondsobjekts<br />
möglich ist, und zudem unterstellt, dass zu diesem<br />
Zeitpunkt die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
tatsächlich einen Verkauf beschließen. Das Geschäftskonzept<br />
des Beteiligungsangebots geht von einem<br />
langfristigen Halten und Vermieten des Fondsobjekts<br />
– auch über den für Zwecke der Prognoserechnung
unterstellten Zeitraum bis 2021 hinaus – aus. Der<br />
tatsächliche Verkaufszeitpunkt hängt von einem<br />
Beschluss der Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
und vielen weiteren Faktoren in der Zukunft, wie der<br />
Marktentwicklung etc., ab. Daher berücksichtigt das<br />
Beteiligungsangebot u. a. auch ein frühestmögliches<br />
Kündigungsrecht für die Beteiligung zum 31.12.2027.<br />
Da die Anleger zu dem für Zwecke der Prognosekalkulation<br />
exemplarisch angenommenen Zeitpunkt der<br />
Veräußerung die Beteiligung weniger als zehn Jahre<br />
im Privatvermögen halten, wären die Veräußerungsgewinne<br />
im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu<br />
berücksichtigen. Sollte die Finanzverwaltung eine<br />
Freistellung des Veräußerungsgewinns von deutscher<br />
Besteuerung unter dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong><br />
nicht anerkennen, kann es für den Anleger zu einer<br />
wesentlich höheren Steuerbelastung in Deutschland<br />
kommen (siehe Tz. 3.4.2 a) ab Seite 47, Tz. 11.3.3<br />
und Tz. 11.3.4), als in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />
Dem Anleger würden in diesem Fall nach<br />
deutscher Besteuerung erheblich geringere Ausschüttungen<br />
/ Ent nahmen aus seiner Beteiligung an<br />
der Fonds gesell schaft verbleiben, als in der Prognoserechnung<br />
berück sichtigt.<br />
Die Bemessungsgrundlage in Prozent des Beteiligungsbetrags<br />
ohne Agio für den Veräußerungsgewinn<br />
ist in der Prognoserechnung für das Jahr 2021<br />
exemplarisch ausgewiesen. Sollte die Immobilie bzw.<br />
die Beteiligung tatsächlich länger als zehn Jahre gehalten<br />
werden, was aus den vorgenannten Gründen<br />
ebenfalls mit dem Geschäftskonzept der Beteiligung<br />
übereinstimmt, so unterliegt der Veräußerungsgewinn<br />
nach aktueller Rechtslage nicht dem Progressionsvorbehalt.<br />
(16) Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Es wird unterstellt, dass Deutschland als Wohnsitzstaat<br />
der Anleger das Besteuerungsrecht für die<br />
Zinseinnahmen aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />
hat. Im Ausland (z. B. <strong>Australien</strong>) ggf. erhobene und<br />
nicht erstattungsfähige Quellensteuer kann ggf.<br />
beim Anleger nach den Vorgaben des § 32d EStG<br />
bzw. des § 34c EStG auf dessen deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet werden. Seit dem 01.01.2009 unterliegen<br />
Zinseinkünfte beim Anleger grundsätzlich<br />
100<br />
der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. In der Prognoserechnung<br />
wurde deshalb die Abgeltungsteuer zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag von den Ausschüttungen / Entnahmen<br />
abgezogen. Etwaige Kirchensteuer wurde<br />
nicht berücksichtigt. Die Zinseinnahmen sind im<br />
Hinblick auf die Haupttätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
von untergeordneter Bedeutung.
Southern Cross Station, zentraler Verkehrsknoten für öffentlichen Fern- und Regionalverkehr
Labormitarbeiterin erhitzt eine Laborprobe<br />
8.<br />
PROGNOSTIZIERTER BETEILIGUNGSERFOLG<br />
UND SENSITIVITÄTSANALYSEN<br />
ZUKUNFTSWEISENDE TECHNOLOGIE FÜR MENSCH<br />
UND GESUNDHEIT<br />
Die Regierung Victoria finanziert in Melbourne weltweit<br />
führende Biotech-Einrichtungen mit einem Innovationsrahmen<br />
von AUD 1,8 Mrd. Dazu gehören das Australische Synchrotron<br />
und die Victorian Life Sciences Computation Initiative. Der<br />
teure Supercomputer, den IBM gemeinsam mit der Universität<br />
Melbourne betreibt, ermög licht z. B. zukunftsweisende Krebsund<br />
Virenforschungen. Aktuell wird u. a. ein Programm für die<br />
Typisierung von Krebserkrankungen entwickelt, das eine auf<br />
den einzelnen Patienten individualisierte Therapie ermöglicht.<br />
Quellen: http://www.vlsci.org.au, Jan. 2012; State Government of Victoria, Dez. 2011
8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />
Sensitivitätsanalysen<br />
8.1 Darstellung des prognostizierten<br />
Beteiligungserfolgs über den Prognosezeitraum<br />
2012 – 2021<br />
Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Ertrag nach australischer Steuer und deutscher<br />
Abgeltungsteuer für eine angenommene Beteiligung<br />
von AUD 50.000.<br />
Prognostizierte Ertragsberechnung für eine Investition<br />
von nominal AUD 50.000 zzgl. Agio nach<br />
Steuern in <strong>Australien</strong> und Deutschland 1) :<br />
Betrachtungszeitraum 2012 – 2021 in AUD<br />
Summe der prognostizierten Beteiligungserträge<br />
vor Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />
84.604<br />
Kumulierte Steuern in <strong>Australien</strong> -2.470<br />
Kumulierte Abgeltungsteuern inkl.<br />
Solidaritätszuschlag in Deutschland<br />
Summe der prognostizierten Beteiligungserträge<br />
nach Steuern inkl. Liquiditätsreserve<br />
-426<br />
81.707<br />
Kapitaleinlage inkl. Agio -52.500<br />
Gesamtertrag nach Steuern 29.207<br />
1) Ohne Auswirkungen des Progressionsvorbehalts in Deutschland.<br />
Die prognostizierte Ertragsberechnung beruht auf<br />
folgenden Grundlagen und Annahmen:<br />
1) Der Kapitalanteil von AUD 50.000 zzgl. Agio<br />
wurde am 20.03.2012 vollständig erbracht (damit<br />
Ergebnis- und Entnahmeberechtigung zum<br />
01.04.2012).<br />
2) Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen<br />
Vorschriften und die in den steuerlichen<br />
Erläuterungen (Tz. 11) dargestellte erwartete<br />
Rechtsanwendung sind für den gesamten Prognosezeitraum<br />
anwendbar. Die Beteiligung wird<br />
von einer ausschließlich in der Bundesrepublik<br />
Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />
natürlichen Person (insbesondere mit<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in<br />
der Bundesrepublik Deutschland) im Privatvermögen<br />
gehalten und nicht fremdfinanziert.<br />
3) Die Werte wurden aus der konsolidierten Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) abgeleitet. Die Ergebnisse<br />
beruhen auf einer Reihe von Annahmen und<br />
vereinfachenden Darstellungen. Rundungsdifferenzen<br />
sind möglich.<br />
104<br />
4) Laufende Erträge aus der Vermietung des<br />
Fondsobjekts und der Veräußerungsgewinn sind<br />
in <strong>Australien</strong> zu besteuern. Es wurde u. a. auf<br />
Basis des angestrebten Beteiligungskonzepts<br />
unterstellt, dass für die Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
ein Steuersatz von 7,5 Prozent zur Anwendung<br />
kommt. In Deutschland unterliegen die Erträge<br />
aus der Vermietung des Fondsobjekts dem Progressionsvorbehalt.<br />
Die Auswirkungen aus dem<br />
Progressionsvorbehalt sind in dieser Darstellung<br />
nicht berücksichtigt, da sich diese aus der jeweiligen<br />
individuellen Situation des Anlegers ergeben.<br />
Angaben zum steuerlichen Beteiligungsergebnis<br />
für Zwecke des Progressionsvorbehalts sind Tz. 7<br />
„Prognoserechnung“ zu entnehmen. Lediglich<br />
für Zwecke der beispielhaften Darstellung in der<br />
prognostizierten Ertragsberechnung wurde eine<br />
Veräußerung zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />
2022 angenommen. Ferner wurde eine steuerfreie<br />
Vereinnahmung der Veräußerungserlöse in<br />
Deutschland ohne Berücksichtigung der Auswirkungen<br />
aus dem Progressionsvorbehalt unterstellt.<br />
Die Auswirkungen betreffend die Besteuerung<br />
der anteiligen Zinseinkünfte aus der Anlage<br />
der Liquiditätsreserve auf Ebene des Anlegers in<br />
Höhe der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
sind in der Ertragsberechnung berücksichtigt.<br />
Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />
Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in<br />
Tz. 11; wichtige Hinweise zu den vorgenannten<br />
Annahmen / Risiken tatsächlich abweichender<br />
Besteuerung siehe unter Tz. 3.4 ab Seite 46.<br />
5) Lediglich für Zwecke der prognostizierten Ertragsberechnung<br />
wurde exemplarisch ein Verkauf des<br />
Fondsobjekts zum 31.12.2021 / 01.01.2022 zu einem<br />
Verkaufspreis in Höhe einer Kapitalisierungsrate<br />
von 7,8 Prozent (Faktor ca. 12,8) bezogen auf<br />
die prognostizierten Nettomieteinnahmen für<br />
das Jahr 2022 unterstellt. Zudem wurde dieser<br />
Verkaufspreis um (i) Kosten für die Revitalisierung<br />
des Fondsobjekts sowie (ii) kalkulatorische Verkaufsnebenkosten<br />
und eine sich vertragsgemäß<br />
ergebende Abwicklungsgebühr für die Real I.S.<br />
Australia Pty Ltd, jeweils von 0,25 Prozent des<br />
ermittelten Veräußerungserlöses reduziert (vgl.<br />
hierzu Tz. 7.1.3). Die Höhe des Verkaufspreises<br />
hängt von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />
zum Veräußerungszeitpunkt ab. Ob und<br />
wann das Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird,<br />
obliegt einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.<br />
Details und wichtige Hinweise hierzu<br />
siehe in Tz. 3.3.9 ab Seite 40.
6) Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen ab dem<br />
Jahr 2012 (ggf. zeitanteilig) jeweils zum 30.06.<br />
des Folgejahres. Die Schlussausschüttung (siehe<br />
Erläuterung (13) in Tz. 7) erfolgt prognosegemäß<br />
zum 31.12.2021.<br />
Abschließender Hinweis:<br />
Die oben gezeigte Darstellung beruht auf Annahmen<br />
und stellt eine Prognose dar. Abweichende Entwicklungen<br />
sind üblich und zu erwarten. Abweichende<br />
Entwicklungen können den Beteiligungserfolg des<br />
Anlegers und die Rentabilität der Beteiligung nachhaltig<br />
beeinflussen (siehe hierzu auch die wichtigen<br />
Risikohinweise in Tz. 3 ab Seite 26).<br />
8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />
nominelle Kapitalbindung<br />
Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />
Kapitalfluss aus der Sicht eines Anlegers, wenn die<br />
Annahmen der Prognoserechnung eintreten.<br />
Darüber hinaus enthält diese Darstellung beispielhaft<br />
die deutsche Besteuerung einschließlich der<br />
Wirkungen des Progressionsvorbehalts für einen An-<br />
leger bei einer Beteiligungssumme von AUD 50.000<br />
zzgl. Agio mit einem zu versteuernden Einkommen<br />
von EUR 100.000 p. a. bei Einzelveranlagung. Zudem<br />
wird angenommen, dass der Anleger seinen Sparerfreibetrag<br />
bereits ausgeschöpft hat, so dass die anteiligen<br />
Zinseinnahmen in Deutschland auf der Grundlage<br />
der anwendbaren Regelungen voll versteuert<br />
werden.<br />
Die erwirtschafteten Einkünfte aus der Beteiligung<br />
werden für Besteuerungszwecke den hinter der<br />
Fondsgesellschaft stehenden Gesellschaftern zugerechnet.<br />
Die steuerlichen Wirkungen in Deutschland<br />
für den einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich<br />
von dessen individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />
abhängig.<br />
Abweichend zur prognostizierten Planbilanz erfolgt<br />
hier für die Darstellungsanforderungen gemäß<br />
IDW-Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich<br />
angebotene Vermögensanlagen vom 18.05.2006) die<br />
Aufspaltung des anteiligen Jahresergebnisses in Eigenkapitalrückzahlung<br />
und Gewinnausschüttung / -entnahme.<br />
Das nominell gebundene Kapital ergibt sich<br />
hier aus dem eingesetzten Kapital abzgl. der Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen an den Anleger nach Steuern.<br />
Mitarbeiterin in einem Überwachungsraum für Herzpatienten
Prognostizierte Kapitalflussrechnung für eine Beteiligung in Höhe von AUD 50.000<br />
in AUD Jahr 2012 2013 2014 2015<br />
Nominal gebundenes (+) oder freies (-) Kapital 1) +52.500 +50.285 +47.366 +44.455<br />
Gewinnausschüttungen nach Steuern in <strong>Australien</strong> 0 0 0 1.023<br />
Eigenkapitalrückzahlungen 2.344 3.125 3.125 2.102<br />
Steuerwirkungen Deutschland inkl. Solidaritätszuschlag<br />
(Progressionsvorbehalt) 1)<br />
8.3 Sensitivitätsanalyse: Beispiele für<br />
Abweichungen von der Prognose<br />
Einflussfaktoren<br />
106<br />
Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien nach<br />
Steuern in <strong>Australien</strong> und deutscher Abgeltungsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag<br />
Negative<br />
Abweichung<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 150,9 %<br />
Gemäß<br />
Prognose<br />
Positive<br />
Abweichung<br />
173,4 %<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete 155,0 % 170,7 %<br />
163,4 %<br />
8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten 160,1 % 166,3 %<br />
8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 140,1 % 184,5 %<br />
Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />
der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />
zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />
Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die<br />
Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden,<br />
ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse<br />
sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von<br />
Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die der<br />
Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht<br />
werden. Die Darstellung gibt den Kapitalrückfluss<br />
bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio nach<br />
Berücksichtigung der genannten Steuern wieder.<br />
Alle anderen Annahmen bleiben unverändert.<br />
-112 -166 -170 -181<br />
Abgeltungsteuer auf Zinsertrag 1) -17 -40 -44 -44<br />
Liquiditätswirkung nach Steuern 2.215 2.919 2.911 2.900<br />
Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0<br />
Prospektiertes Datum der Ausschüttungen 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015 30.06.2016<br />
1) Die deutsche Steuerzahlung setzt sich zusammen aus der Besteuerung der Kapitaleinkünfte (unter der Annahme, dass diese unter der Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
zu besteuern sind) sowie den Steuerwirkungen aus dem Progressionsvorbehalt, berechnet nach den deutschen Steuervorschriften anhand eines Beispiel-<br />
Anlegers, wie oben dargestellt, wobei ggf. zusätzlich anfallende Kirchensteuer nicht berücksichtigt ist (siehe hierzu auch Tz. 11). Für die Währungsumrechnung wurde<br />
ein Kurs von EUR 1 = AUD 1,40 zugrunde gelegt.<br />
2) Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft: Nach Rückfluss der Kapitaleinlage, im obigen Beispiel nach Ausschüttung / Entnahme des<br />
Gewinns aus der Veräußerung des Fondsobjekts, haften die Gesellschafter bzw. Treugeber noch fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage für die Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten und den Treuhandkommanditisten beträgt jeweils AUD 10. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt EUR 1 = AUD 1,40. Die Haftsumme aller über den Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber ist insgesamt auf AUD 10 begrenzt. Zum Punkt „Wiederaufleben<br />
der Haftung“ siehe Tz. 3.5 ab Seite 52.<br />
Die Sensitivitäten stellen keine Worst-Case-Betrachtung<br />
dar, d. h. es kann auch zu anderen, darüber hinausgehenden<br />
Abweichungen kommen (siehe hierzu<br />
Tz. 3 „Risiken“ ab Seite 26).<br />
Die nachfolgenden Erfolgsprognosen sind über den<br />
gesamten Prognosezeitraum nach Steuern in <strong>Australien</strong>,<br />
nach deutscher Steuer auf die anteiligen Kapitaleinkünfte<br />
der Anleger und vor den Effekten aus dem<br />
Progressionsvorbehalt kalkuliert. Zu den Annahmen<br />
und zur Berechnungsmethode vergleiche die Ausführungen<br />
unter Tz. 6 „Prognostizierter Investitions- und<br />
Finanzierungsplan“, Tz. 7 „Prognoserechnung“ und<br />
Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.
2016 2017 2018 2019 2020 2021 Summe<br />
+41.555 +38.535 +35.526 +32.527 +29.543 +26.573<br />
2.471 2.439 2.562 2.697 2.841 15.600 29.633<br />
779 811 688 553 409 38.565 52.500<br />
-184 -195 -205 -217 -229 -868<br />
8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />
Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor<br />
zum exemplarisch angenommenen<br />
Verkaufszeitpunkt Ende 2021 / Anfang 2022 von<br />
ca. 12,8 der prognostizierten Jahresnettomiete des<br />
Jahres 2022 aus (Details hierzu siehe in Erläuterung<br />
(3) in Tz. 7). Allerdings kann aus heutiger Sicht keine<br />
zuverlässige Aussage über den tatsächlichen Verkaufsfaktor<br />
zu diesem Zeitpunkt getroffen werden,<br />
da dieser von den dann gegebenen Marktverhältnissen<br />
abhängt. Für die Sensitivitätsanalyse wurden<br />
gegenüber der Prognoseannahme ein abweichendes<br />
negatives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von<br />
ca. 11,3 (minus 1,5-fache Jahresnettomiete) und ein<br />
positives Szenario mit einem Verkaufsfaktor von ca.<br />
14,3 (plus 1,5-fache Jahresnettomiete) dargestellt.<br />
8.3.2 Entwicklung der Marktmiete<br />
Die Entwicklung der Marktmieten wirkt sich beim<br />
Fondsobjekt vor allem auf den Veräußerungserlös<br />
aus, da der Mietvertrag mit dem Mieter, der australischen<br />
Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium,<br />
bis zum 15.06.2021 läuft und für diesen<br />
Zeitraum jährlich feste Steigerungen von 4 Prozent<br />
vereinbart sind. Die Sensitivitätsanalyse betrachtet<br />
daher die prognostizierte Marktmiete aller Flächen /<br />
Pkw-Tiefgaragenstellplätze des Fondsobjekts ab dem<br />
107<br />
-2.526<br />
-46 -46 -47 -49 -52 -42 -426<br />
3.021 3.009 2.999 2.984 2.969 53.254 79.181<br />
0 0 0 0 0 10<br />
30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 31.12.2021<br />
16.06.2021 und zum Zeitpunkt des Verkaufs. Für<br />
die Sensitivitätsanalyse wurde in Abweichung zum<br />
Szenario der Prognoserechnung die Steigerung der<br />
Marktmiete um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert.<br />
8.3.3 Entwicklung der nicht umlegbaren Kosten<br />
Für die Sensitivitätsanalyse wurden die nicht auf den<br />
Mieter umlegbaren Kostenpositionen, insbesondere<br />
die geschätzten Aufwendungen für die vom Vermieter<br />
zu zahlenden Instandhaltungskosten, Kosten für<br />
Steuerberatung und Jahresabschluss auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft bzw. des australischen Treuhandvermögens,<br />
sofern diese nicht vertraglich festgeschrieben<br />
wurden, im Vergleich zum Basisszenario<br />
um 20 Prozent erhöht bzw. reduziert.<br />
8.3.4 Zusammentreffen der obigen<br />
Einflussfaktoren<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />
Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />
sich beispielsweise die Einnahmen und insbesondere<br />
der angenommene Veräußerungserlös verringern.<br />
Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei<br />
bereits einzeln beschriebenen Faktorenabweichungen<br />
beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt,<br />
sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden
Risikoanalyse gleichwohl keine Worst-Case-Betrachtung<br />
(siehe hierzu Tz. 3.6 ab Seite 52).<br />
8.3.5 Nichtverlängerung des Mietvertrags durch<br />
das Verteidigungsministerium<br />
Ein entscheidender Erfolgsfaktor bei diesem Beteiligungsmodell<br />
ist die langfristige Vermietung des<br />
Fondsobjekts an das Verteidigungsministerium. In<br />
der Prognoserechnung wird unterstellt, dass der<br />
Mieter den Mietvertrag im Jahr 2021 verlängert<br />
(oder dass alternativ eine vergleichbare Nachvermietung<br />
ohne zusätzliche Kosten und Aufwendungen<br />
oberhalb der kalkulatorisch angesetzten diesbezüglichen<br />
Annahmen stattfindet, d. h. dass auch keine<br />
Leerstandszeiten oder Maklerkosten im Rahmen<br />
der Vermietung des Fondsobjekts entstehen). Eine<br />
Sensitivitätsanalyse soll die Auswirkungen auf die<br />
Rentabilität der Beteiligung bei Nichtverlängerung<br />
des Mietvertrags (oder vergleichbarer alternativer<br />
Nachvermietung) durch das Verteidigungsministerium<br />
untersuchen (Hinweise hierzu siehe Tz. 3.3.2<br />
ab Seite 34). Für dieses Szenario wurden folgende<br />
Annahmen getroffen:
Dem Nachmieter werden Incentives im Gegenwert<br />
von 18 Monatsmieten gewährt (als mietfreie<br />
Zeit oder als Ausbaukostenzuschuss). Dies<br />
entspricht einem Betrag von AUD 15.842.343.<br />
Alternativ könnte durch diesen Betrag ein entsprechender<br />
Leerstand kalkulatorisch überbrückt<br />
werden.<br />
Als Maklergebühr fallen im Rahmen der Nachvermietung<br />
am Markt 15 Prozent einer Jahresmiete<br />
(AUD 1.584.234) an.<br />
Kosten für die zusätzliche Instandhaltung / Revitalisierung<br />
in Höhe von rd. AUD 745 je m² fallen<br />
an, wie in der Prognoserechnung unterstellt (vgl.<br />
Erläuterung (4) in Tz. 7).<br />
Das Fondsobjekt wird zum 31.12.2021 /<br />
01.01.2022 veräußert. Dabei kommt der gleiche<br />
Verkaufsfaktor (d. h. Ansatz eines Abschlags<br />
von einer halben Jahresmiete gegenüber dem<br />
Einkaufsfaktor) wie in der Prognoserechnung unterstellt<br />
zum Ansatz (vgl. Erläuterung (3) in Tz. 7).<br />
Der Gesamtrückfluss gemäß diesen Annahmen nach<br />
australischen Steuern sowie deutscher Abgeltungsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag auf die anteiligen<br />
Kapitaleinkünfte der Anleger beläuft sich auf rd.<br />
154,4 Prozent (Prognoseszenario rd. 163,4 Prozent).<br />
Ausblick Gebäude der Fakultät Wirtschaft & Handel an der Universität Melbourne in Parkville, Melbourne
„Moomba Waterfest 2003“, Volksfest am Victoria Hafen von Melbourne, in den Docklands am Fluss Yarra<br />
9.<br />
VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE
RESSOURCENSCHONENDE KONZEPTE FÜR DEN TOURISMUS<br />
Zusammen mit Initiativen zur Nachhaltigkeit im Bundesstaat<br />
Victoria, Tourismusverbänden und Umweltorganisationen<br />
hat die Stadt Melbourne das Programm „Savings in the City“<br />
ins Leben gerufen. Insgesamt 30 Hotels und Serviced Apartments<br />
nahmen über einen Zeitraum von drei Jahren am Pilotprojekt teil.<br />
Dabei zeigte sich, dass pro Gast und Übernachtung durchschnittlich<br />
15,3 Liter Wasser und 4,8 Liter Abfall eingespart werden können.<br />
Das entspricht pro Jahr einer Menge von rd. 2.410 Tonnen Abfall<br />
oder 401 voll beladenen Müllfahrzeugen und Wassereinsparungen<br />
in der Dimension von 25,4 gefüllten olympischen Schwimmbecken.<br />
Aus diesem Pilotprogramm hat die Stadt konkrete Maßnahmen<br />
und Empfehlungen abgeleitet, die sich langfristig auf alle Hotels<br />
in Melbourne übertragen lassen.<br />
Quelle: City of Melbourne, Enterprise Melbourne – Green Hotels; http://www.melbourne.vic.gov.au/<br />
enterprisemelbourne/environment/Pages/GreenHotels.aspx, Feb. 2012
9. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
Da der Emittent vor weniger als 18 Monaten gegründet<br />
wurde, nutzt der Anbieter die Wahlmöglichkeit<br />
zur Darstellung der wirtschaftlichen Situation gemäß<br />
den verringerten Prospektanforderungen; § 10 Verm-<br />
VerkProspV ist damit nicht anwendbar (§ 15 Abs. 1<br />
der Verordnung).<br />
Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz, die<br />
Zwischenübersicht (Bilanz zum 31.12.2011) und<br />
die Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG („Fondsgesellschaft“)<br />
wurden unter Berücksichtigung der<br />
Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs<br />
(„HGB“) erstellt. In Tz. 9.2 werden wesentliche<br />
Annahmen und Wirkungszusammenhänge erläutert.<br />
9.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />
zum 11.10.2011 und Zwischenübersicht<br />
(Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung<br />
der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011)<br />
Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG, wurde am 11.10.2011 erstellt und<br />
stellt sich wie folgt dar:<br />
Aktiva in Euro<br />
Umlaufvermögen<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
Eingefordertes, noch nicht eingezahltes<br />
Kapital (AUD 1)<br />
0,75<br />
Summe Aktiva 0,75<br />
Passiva<br />
Eigenkapital<br />
Kommanditkapital (AUD 1) 0,75<br />
Summe Passiva 0,75<br />
Umrechnungskurs: 1 AUD = 0,7459 EUR<br />
Angaben nach § 15 VermVerkProspV:<br />
Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG wurde am 31.12.2011 erstellt und<br />
stellt sich wie folgt dar:<br />
112<br />
Aktiva in Euro<br />
Anlagevermögen<br />
Sachanlagen 118.021,34<br />
Umlaufvermögen<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
Kassenbestand und Guthaben bei<br />
Kreditinstituten<br />
Nicht durch Vermögenseinlage gedeckter<br />
Verlustanteil der Kommanditisten<br />
3.946.943,43<br />
540.208,87<br />
1.045.117,49<br />
Summe Aktiva 5.650.291,13<br />
Passiva<br />
Eigenkapital<br />
Kapital -1.045.117,49<br />
Nicht durch Vermögenseinlage gedeckter<br />
Verlustanteil der Kommanditisten<br />
1.045.117,49<br />
Rückstellungen 864.643,92<br />
Verbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />
Verbindlichkeiten aus Lieferung und<br />
Leistungen<br />
43,68<br />
40.156,64<br />
Sonstige Verbindlichkeiten 4.745.446,89<br />
Summe Passiva 5.650.291,13<br />
Ein Umrechnungskurs kann nicht angegeben werden, da Zahlungsvorgänge in<br />
ausländischen Währungen jeweils zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet<br />
werden.<br />
Die Fondsgesellschaft hat zum 11.11.2011 zehn<br />
Treuhandanteile, am 23.11.2011 5.009.989 Treuhandanteile<br />
und am 15.12.2011 1.000.000 Treuhandanteile<br />
(im Wert von jeweils AUD 1 je Anteil, „Unit“) an<br />
dem australischen Treuhandvermögen „BF Australia<br />
8 Trust“ erworben. Mit Vertrag vom 18.11.2011<br />
hat die Fondsgesellschaft ein Darlehen aufgenommen<br />
(Details hierzu, auch zu den Zinssätzen und zur<br />
Zinsberechnung und zu den Zahlungsterminen, siehe<br />
Tz. 10.6.4) und die zum 23.11.2011 erworbenen weiteren<br />
Treuhandanteile damit – im Rahmen einer ersten<br />
Auszahlung aus dem Darlehen – (zwischen-)finanziert.<br />
Der Trust hat mit der Commonwealth Bank of Australia<br />
eine Zwischenfinanzierung abgeschlossen. Hierfür ist<br />
eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von AUD 140.000<br />
angefallen, die mit Abschluss des Vertrags bereits bezahlt<br />
worden ist. Die Darlehen sollen während bzw. bis<br />
zum Ende der Platzierungsfrist durch Eigenkapital der<br />
Anleger wieder vollständig zurückgeführt werden. Für
die Vermittlung der oben genannten Darlehen wurde<br />
zwischen dem Trust und dem Emittenten ein Fremdkapitalbeschaffungsvertrag<br />
(Outside Capital Acquisition<br />
Agreement) abgeschlossen. Mit Abschluss beider<br />
Verträge besteht bilanziell die Zahlungsverpflichtung.<br />
Im Rahmen des Ankaufsprozesses sind bereits Kosten<br />
für Wertgutachten und rechtliche Beratung angefallen,<br />
die bereits vom Trust gezahlt wurden.<br />
Gewinn und Verlustrechnung der Fondsgesellschaft<br />
vom 17.10.2011 bis 31.12.2011<br />
1. Sonstige betriebliche<br />
Erträge<br />
2. Sonstige betriebliche<br />
Aufwendungen<br />
a) Konzeption und<br />
technische Objektprüfung<br />
b) Kosten der Fremdkapitalbeschaffung<br />
c) sonstige Rechts-<br />
und Beratungskosten<br />
-32.909,17<br />
-864.643,92<br />
-9.598,21<br />
d) Gründungskosten -204,53<br />
e) sonstige Verwaltungskosten<br />
der<br />
Gesellschaft<br />
-50,45<br />
f) Währungsverluste -304.839,20<br />
3. Sonstige Zinsen und<br />
ähnliche Erträge<br />
4. Zinsen und ähnliche<br />
Aufwendungen<br />
in Euro<br />
297.177,10<br />
1.212.245,48<br />
1.100,58<br />
-138.055,36<br />
5. Jahresfehlbetrag 1.052.023,16<br />
In den sonstigen betrieblichen Erträgen sind Erträge<br />
aus Kursdifferenzen in Höhe von EUR 297.177,10<br />
enthalten. In den sonstigen betrieblichen Aufwendungen<br />
sind Aufwendungen aus Kursdifferenzen in<br />
Höhe von EUR 304.839,20 enthalten.<br />
Darüber hinaus haben keine bilanz- und erfolgswirksamen<br />
Veränderungen und / oder Geschäftsvorfälle<br />
seit Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung zum 31.12.2011 stattgefunden.<br />
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />
die Bilanzierung in Euro. Für Zwecke der Bilanz und<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung wurden die jeweiligen<br />
Positionen zum festgelegten Anschaffungskurs<br />
am jeweiligen Stichtag angesetzt.<br />
Bistro in einer Gasse beim Queen Victoria Market in Melbourne
9.2 Prognose der Planrechnungen der Bayern <br />
fonds Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG zum Ende der Jahre 2012,<br />
2013, 2014 und 2015<br />
Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />
aus, dass das Kommanditkapital der Fondsgesellschaft<br />
zum 20.03.2012 vollständig eingezahlt wird.<br />
Aus Vereinfachungsgründen wurden ggf. anfallende<br />
Zinsaufwendungen, die liquiditätsmäßig zum Teil<br />
Prognose der Planbilanzen 2012, 2013, 2014 und 2015<br />
114<br />
im Folgejahr ab- oder zufließen, nicht abgegrenzt,<br />
sondern als Ertrag bzw. Aufwand in dem Jahr verbucht,<br />
in dem sie rechnerisch anfallen. Die Bezahlung<br />
des Kaufpreises für das Fondsobjekt ist für den<br />
30.03.2012 geplant.<br />
Die Prognosen der Planrechnungen stellen auf das<br />
Anlageobjekt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 der<br />
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung ab.<br />
in AUD 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015<br />
Aktiva<br />
A. Anlagevermögen<br />
I. Sachanlagen<br />
Gebäude 106.930.748 105.055.548 103.180.348 101.305.148<br />
B. Umlaufvermögen<br />
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 0 0 0 0<br />
II. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 8.096.180 9.816.090 9.756.515 10.004.715<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
I. Vergütung unter dem Investment Management<br />
Agreement<br />
925.000 825.000 725.000 625.000<br />
Summe Aktiva 115.951.929 115.696.638 113.661.863 111.934.863<br />
Passiva<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Gezeichnetes Kapital 124.610.000 124.610.000 124.610.000 124.610.000<br />
II. Kapitalrücklage 6.230.000 6.230.000 6.230.000 6.230.000<br />
III. Gewinnvortrag / Verlustvortrag -37.671 -14.888.071 -9.302.268 -3.548.919<br />
IV. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -14.850.400 5.585.803 5.753.350 6.061.126<br />
Ausschüttungen / Entnahmen 0 -5.841.094 -13.629.219 -21.417.344<br />
B. Verbindlichkeiten<br />
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0 0 0<br />
Summe Passiva 115.951.929 115.696.638 113.661.863 111.934.863
Die Planbilanzen setzen auf den im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan bzw. in der<br />
Prognoserechnung verwendeten Zahlen auf. Die Darstellung<br />
der Planbilanzen erfolgt zur Vereinfachung<br />
in australischen Dollar. Die tatsächlichen Bilanzen<br />
werden nach den gesetzlichen Vorschriften in Euro<br />
dargestellt.<br />
Aktiva: Die Fondsgesellschaft hält als Treugeber<br />
Anteile an einem australischen Treuhandvermögen,<br />
welches das Fondsobjekt direkt hält. Entsprechend<br />
den deutschen Bilanzierungsvorschriften wird in der<br />
Handelsbilanz das Fondsobjekt als Anlagevermögen<br />
der Gesellschaft verbucht.<br />
Prognose der PlanGewinn und Verlustrechnungen 2012, 2013, 2014 und 2015<br />
in AUD 01.01. – 31.12.<br />
2012<br />
115<br />
Passiva: Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />
beläuft sich das gezeichnete Kapital der<br />
Fondsgesellschaft auf AUD 124.610.000. Das Agio<br />
von insgesamt AUD 6.230.000 wird in der Position<br />
Kapitalrücklage ausgewiesen. Aus dem Jahr 2011<br />
wird ein Verlust vorgetragen, der durch aufgelaufene<br />
Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 18.11.2011<br />
(vgl. Tz. 9.1) entstanden ist. Da die Prognose der<br />
Planbilanzen erstellt wurde, bevor der Jahresabschluss<br />
2011 des Emittenten vorlag, können sich<br />
geringfügige Abweichungen gegenüber einzelnen<br />
Werten der Zwischenübersicht vom 31.12.2011<br />
ergeben. Aufgrund von Abschreibungen sowie von<br />
Erwerbsnebenkosten ergibt sich im Jahr 2012 ein<br />
handelsbilanzieller Verlust, der in die folgenden<br />
Jahre vorgetragen wird.<br />
01.01. – 31.12.<br />
2013<br />
01.01. – 31.12.<br />
2014<br />
01.01. – 31.12.<br />
2015<br />
1. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen / Veräußerungserlös) 5.814.102 7.969.905 8.288.702 8.620.250<br />
2. Abschreibungen Gebäude -1.406.400 -1.875.200 -1.875.200 -1.875.200<br />
3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -19.344.685 -887.948 -1.073.832 -1.101.617<br />
4. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 164.494 379.046 413.680 417.693<br />
5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -77.911 0 0 0<br />
6. Sonstige Steuern 0 0 0 0<br />
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 14.850.400 5.585.803 5.753.350 6.061.126<br />
Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Vermietung des<br />
Fondsobjekts Mieteinnahmen. Aus der Liquiditätsreserve<br />
erwirtschaftet die Fondsgesellschaft Zinseinnahmen.<br />
Bei den betrieblichen Aufwendungen<br />
handelt es sich vorwiegend um administrative<br />
Kosten (z. B. Kosten des Jahresabschlusses, Geschäftsbesorgungsvergütung,<br />
nicht umlegbare<br />
Betriebsnebenkosten der Fondsgesellschaft bzw.<br />
des Treuhandvermögens) sowie im Jahr 2012 um Erwerbsnebenkosten<br />
und Syndizierungskosten. Im Jahr<br />
2012 sind in Position 5. Zwischenfinanzierungszinsen<br />
enthalten.
Prognoseplanzahlen für 2012, 2013, 2014 und 2015 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />
in AUD 2012 2013 2014 2015<br />
1. Investitionen<br />
Grundstücke und Gebäude 106.930.748 105.055.548 103.180.348 101.305.148<br />
Vergütung unter dem Investment Management<br />
Agreement<br />
2. Produktion<br />
116<br />
925.000 825.000 725.000 625.000<br />
3. Umsatzerlöse (Mieteinnahmen) 5.814.102 7.969.905 8.288.702 8.620.250<br />
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 14.850.400 5.585.803 5.753.350 6.061.126<br />
Die Fondsgesellschaft hält alle bis auf einen Treuhandanteil<br />
des Treuhandvermögens („BF Australia<br />
8 Trust“). Der Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
beabsichtigt (auf Rechnung des Treuhandvermögens<br />
und damit der Fondsgesellschaft), zum<br />
30.03.2012 das Fondsobjekt zu einem Kaufpreis von<br />
AUD 100.000.000 zu erwerben. Nebenkosten wie<br />
Transfersteuern (sog. Stamp Duty), Rechtsberatung,<br />
sonstige Beratung sind teilweise in der Bilanz zu<br />
aktivieren, was zu einem Wert unter der Position<br />
„Grundstücke und Gebäude“ führt, der über dem<br />
Kaufpreis liegt.<br />
Weitere Investitionen in Grundstücke und Gebäude<br />
sind nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht im<br />
Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />
sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />
Vermietung des Fondsobjekts. Daher können keine<br />
Planzahlen zur Produktion dargestellt werden.<br />
Prognose der Finanzlage 2012, 2013, 2014 und 2015 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />
in AUD 01.01. – 31.12.<br />
2012<br />
Einnahmen<br />
Kapitaleinlage inklusive Agio 130.840.000<br />
01.01. – 31.12.<br />
2013<br />
01.01. – 31.12.<br />
2014<br />
01.01. – 31.12.<br />
2015<br />
Mieteinnahmen 5.814.102 7.969.905 8.288.702 8.620.250<br />
Zinseinnahmen 164.494 379.046 413.680 417.693<br />
Summe 136.818.596 8.348.951 8.702.382 9.037.943<br />
Ausgaben<br />
Kaufpreis Objekt inklusive Transaktions kosten 106.828.405<br />
Anlaufkosten 21.544.174<br />
Zinsaufwand Vorfinanzierung Eigenkapital 77.911<br />
Aufwendungen für Instandhaltung 0 207.869 216.184 224.832<br />
Haftungs- und Geschäftsführungs vergütung 0 7.140 7.140 7.140<br />
Vergütung Treuhandkommanditist 0 18.207 18.571 18.943<br />
Vergütung Trustee des australischen Treuhandvermögens<br />
71.925 73.363 74.831 76.327<br />
Vergütungen für Geschäftsbesorgung und Beratung 100.000 189.250 358.633 369.408<br />
Steuerberatung und Jahresabschluss 85.000 220.643 225.491 230.448<br />
Sonstige Kosten 15.000 71.475 72.981 74.520<br />
Summe 128.722.415 787.948 973.832 1.001.617<br />
Einnahmenüberschuss vor Steuern in <strong>Australien</strong> 8.096.180 7.561.003 7.728.550 8.036.325
Die voraussichtliche Finanzlage der Fondsgesellschaft<br />
in den Jahren 2012 bis 2015 wird auf der<br />
Einnahmenseite durch die Vermietung des Fondsobjekts<br />
geprägt. Weiterhin sind Zinseinnahmen aus der<br />
Anlage der Liquiditätsreserve bzw. der aufgelaufenen<br />
Mieteinnahmen sowie der anzusparenden Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen auf Basis eines kalkulatorischen<br />
Zinssatzes von 4,25 Prozent p. a. angesetzt (siehe<br />
Erläuterung (2) in Tz. 7). Auf der Ausgabenseite sind<br />
die Instandhaltungs- und Fondskosten inklusive<br />
der Kosten des australischen Treuhandvermögens<br />
berücksichtigt. Der projizierte Überschuss, der sich<br />
aus der Differenz der Einzahlungen und der Auszahlungen<br />
ergibt, soll im Betrachtungszeitraum unter<br />
Berücksichtigung der geplanten Liquiditätsreserve an<br />
die Anleger ausgeschüttet werden. Weitere detaillierte<br />
Erläuterungen zur vorstehend dargestellten<br />
Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft sind in Tz. 7<br />
beschrieben.<br />
Fußgängerbrücke über den Fluss Yarra in Melbourne
Gruppe von Zwergpinguinen (Eudyptula minor)<br />
10. RECHTLICHE GRUNDLAGEN
VERANTWORTUNG FÜR DEN SCHUTZ DER NATUR<br />
Südöstlich von Melbourne liegen die Phillip Island Naturparks. Das rd.<br />
1.805 Hektar große Gelände ist Teil der 2002 eingerichteten UNESCO<br />
Western Port Biosphäre. In diesem Refugium lebt die größte Kolonie<br />
von Zwergpinguinen, der kleinsten von bislang 18 bekannten Pinguinarten<br />
der Welt. Die knapp 33 cm großen Zwergpinguine, die in den<br />
südaustralischen Gewässern beheimatet sind, kommen nur in der<br />
Abenddämmerung an Land.<br />
Quellen: Phillip Island Nature Parks, Main report und<br />
http://www.penguins.org.au; Jan. 2012
10. Rechtliche Grundlagen<br />
10.1 Einführung<br />
Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />
rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots dar.<br />
Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das sorgfältige<br />
Studium des gesamten Beteiligungsangebots nebst<br />
Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch der dazu<br />
gehörenden abgedruckten Verträge und Vereinbarungen<br />
(Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14<br />
„Treuhandvertrag“). Interessierte Anleger, denen die<br />
notwendigen Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />
an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlen,<br />
sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne<br />
sich zuvor durch sachkundige Berater umfassend<br />
aufklären zu lassen.<br />
Das Beteiligungsangebot an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8<br />
KG („Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich<br />
an natürliche Personen, die in Deutschland ihren<br />
ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben und nur in Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im<br />
steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht<br />
fremdfinanzieren. Die Ausführungen sind ausschließlich<br />
auf diese Zielgruppe ausgerichtet. Gleichwohl<br />
können sich grundsätzlich natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags, grundsätzlich<br />
als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Da die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />
die Verhältnisse und Besonderheiten<br />
anderer Personengruppen als die der oben genannten<br />
Zielgruppe nicht berücksichtigen, sollten diese<br />
sich vor einer Beteiligungsentscheidung durch<br />
sachkundige Berater umfassend beraten lassen. Für<br />
weitere Informationen zur Zielgruppe siehe auch in<br />
Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11. Die Beteiligung wird ausschließlich<br />
in Deutschland angeboten.<br />
Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />
ist ausgeschlossen. Personen, die (i) Staatsangehörige<br />
der USA, Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s<br />
sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und<br />
Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />
in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />
(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />
120<br />
Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />
eingehen oder einer solchen anbieten, sind als Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft bzw. Treugeber<br />
ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Gesellschafter bzw. Treugeber zu versichern<br />
und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />
Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen<br />
von den Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />
Weitere Details hierzu siehe in § 3 Abs. (5) des in<br />
Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags sowie in<br />
der Beitrittsvereinbarung für dieses Beteiligungsangebot.<br />
Anleger können ihre Beteiligung auch nicht wirksam<br />
an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />
bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />
verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam<br />
vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />
enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags weitere<br />
Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />
der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung<br />
(siehe dazu auch die Ausführungen in nachstehender<br />
Tz. 10.2). Geht die Beteiligung auf in vorstehendem<br />
Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden<br />
Absätzen genannten Personenkreis, kann<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Vorstehende Beschränkungen<br />
und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />
Treuhandvertrags entsprechend.<br />
Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />
die mittelbare Beteiligung als Treugeber<br />
über die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaft<br />
(„Treuhandkommanditist“) an (für Details zu<br />
dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag siehe<br />
Tz. 10.2 bzw. Tz. 10.3). Komplementär der Fondsgesellschaft<br />
ist die Real I.S. Fund Management GmbH<br />
(„Komplementär“) und geschäftsführender Kommanditist<br />
ist die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender<br />
Kommanditist“).<br />
Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />
der Beitrittsvereinbarung durch Zahlung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. eines Agios von 5 Prozent<br />
bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag.
Angaben betreffend die Anlageziele und die<br />
Anlagepolitik der Vermögensanlagen (§ 9 Abs. 1<br />
VermVerkProspV): Die Fondsgesellschaft hält das<br />
Fondsobjekt (vergleiche hierzu Tz. 5) nicht direkt,<br />
sondern über ein vorgeschaltetes australisches<br />
Treuhandvermögen („BF Australia 8 Trust“). Sie hält<br />
mit Ausnahme eines Treuhandanteils, der von der<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd gehalten wird, alle Treuhandanteile<br />
an dem BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“<br />
oder „Trust“), einem Treuhandvermögen<br />
nach australischem Recht. Das Treuhandvermögen<br />
selbst hat nach australischem Recht keine eigene<br />
Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit (Details<br />
dazu siehe Tz. 10.5), sondern wird von einem<br />
Treuhänder rechtsgeschäftlich vertreten und vom<br />
Treuhänder gesondert ausschließlich auf Rechnung<br />
der Treugeber (hier der Fondsgesellschaft) gehalten<br />
und verwaltet. Daher ist das nachstehend beschriebene<br />
Grundstück nebst aufstehender Immobilie (das<br />
„Fondsobjekt“) das Anlageobjekt im Rahmen der<br />
vorliegenden Vermögensanlage. Der Treuhänder des<br />
Trusts, The Trust Company (Australia) Limited („Treuhänder“)<br />
ist aufgrund einer Optionsvereinbarung<br />
(„Put and Call Option“) berechtigt, das Eigentum an<br />
dem Grundstück mit aufstehender Immobilie „655 –<br />
661 Bourke Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>“<br />
(„Fondsobjekt“) voraussichtlich zum 30.03.2012 zu<br />
erwerben. Der Treuhänder wird das Fondsobjekt<br />
nach Erwerb treuhänderisch für die Treugeber (also<br />
im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft) als<br />
Begünstigte aus dem Treuhandvermögen halten<br />
und langfristig vermieten (Anlageziel der Fondsgesellschaft).<br />
Das Anlageobjekt bzw. die Anlageziele<br />
sind insofern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht erworben bzw. erreicht, sondern erst mit<br />
Durchführung des geplanten Erwerbs des Fondsobjekts<br />
voraussichtlich Ende März 2012, wobei für den<br />
geplanten Erwerb bereits alle erforderlichen Verträge<br />
mit dem Verkäufer des Fondsobjekts abgeschlossen<br />
wurden (Optionsvereinbarung, siehe oben)<br />
bzw. endverhandelt wurden (Realisierungsgrad der<br />
Vermögensanlage). Die Fondsgesellschaft bzw. deren<br />
Gesellschafter können auf der Grundlage der vertraglichen<br />
Regelungen des Treuhandvertrags für das<br />
Treuhandvermögen bzw. des Gesellschaftsvertrags<br />
für die Fondsgesellschaft alle wesentlichen Entscheidungen<br />
betreffend das Fondsobjekt, insbesondere<br />
bezüglich dessen Erwerb und Verkauf, treffen. Die<br />
Anlagepolitik der Vermögensanlage basiert auf den<br />
entsprechenden vertraglichen Grundlagen dieser<br />
Verträge und Vereinbarungen. Wirtschaftlich berechtigt<br />
an dem Fondsobjekt, d. h. den Erträgen aus<br />
der Vermietung und Verpachtung sowie ggf. Veräu-<br />
121<br />
ßerung des Fondsobjekts, ist als Treugeber damit im<br />
Wesentlichen die Fondsgesellschaft.<br />
Der Erwerb und die Vermietung des Fondsobjekts<br />
ist das einzig vorgesehene Projekt der Fondsgesellschaft,<br />
und die Nettoeinnahmen aus dieser Vermögensanlage<br />
werden ausschließlich dazu sowie zur<br />
Bildung einer Liquiditätsreserve genutzt. Weitere<br />
Projekte bzw. Investitionen sind nicht geplant.<br />
Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich gemäß<br />
dem zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
angestrebten Fondskonzept nach erfolgreicher<br />
Durchführung der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />
zunächst um einen reinen Eigenkapitalfonds<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1 auf Seite 27<br />
bzw. in Tz. 3.3.3 auf Seite 36 sowie in Tz. 3.3.4 auf<br />
Seite 38). Ziel ist es, den Erwerb des Eigentums<br />
am Fondsobjekt einschließlich Nebenkosten und<br />
Kosten der Fondsstrukturierung nach erfolgreicher<br />
Durchführung der Platzierung ausschließlich durch<br />
Kapitaleinlagen nebst Agio der Anleger zu finanzieren<br />
(Mittelherkunft). Das Anlegerkapital ist jedoch<br />
kurzfristig bzw. während der Platzierungsfrist durch<br />
eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung vorzufinanzieren.<br />
Die über die Kapitalerhöhung gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags angestrebten Nettoeinnahmen<br />
aus diesem Beteiligungsangebot reichen auf der<br />
Grundlage des prognostizierten Finanzierungs- und<br />
Investitionsplans aus, um die vorstehenden Projekte<br />
zu realisieren und damit die Anlageziele zu erreichen.<br />
Für sonstige Zwecke werden die Nettoeinnahmen<br />
nicht genutzt.<br />
Die Anteile am geschlossenen Immobilienfonds <strong>Bayernfonds</strong><br />
<strong>Australien</strong> 8 werden von der Fondsgesellschaft<br />
(<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 8 KG) emittiert.<br />
10.2 Gesellschaftsrechtliche Verträge und<br />
Vereinbarungen der Fondsgesellschaft<br />
10.2.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
(„Gesellschaftsvertrag“) ist vollständig unter Tz. 13<br />
dieses Beteiligungsprospekts abgedruckt.<br />
Die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger<br />
mittelbar als Treugeber beteiligen, wurde von der<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH (als geschäftsführender<br />
Kommanditist), der Real I.S. Fund Management
GmbH (als Komplementär) sowie der FCT Finanzcontrol<br />
Treuhand GmbH (als Treuhandkommanditist)<br />
in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft<br />
gegründet (nachstehend werden diese Gesellschaften<br />
auch „Gründungsgesellschafter“ genannt). Die<br />
Fondsgesellschaft wurde am 11.10.2011 wirtschaftlich<br />
gegründet und am 20.10.2011 unter der Firma<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG und unter der Nummer HRA 97898 im<br />
Handelsregister des Amtsgerichts München eingetra-<br />
Übersicht über die wesentlichen vertraglichen Beziehungen<br />
Deutschland<br />
<strong>Australien</strong><br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
(geschäftsführender Kommanditist)<br />
Real I.S.<br />
Fund Management GmbH<br />
(Komplementär)<br />
Vereinbarungen über<br />
- Platzierungsgarantie<br />
- Kapitalvermittlung<br />
- Finanzierungsvermittlung<br />
Investment Management<br />
Agreement<br />
Real I.S. AG<br />
(Real I.S.)<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd<br />
(Real I.S. Australia)<br />
122<br />
gen. Der Sitz und die Geschäftsanschrift der Fondsgesellschaft<br />
sind in der Innere Wiener Straße 17 in<br />
81667 München.<br />
Angaben gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV:<br />
Die Höhe des gezeichneten Kapitals und damit der<br />
gezeichneten und bereits vollständig eingezahlten<br />
Kapitalanteile (in Form von Kommanditanteilen)<br />
beträgt derzeit AUD 10.000. Es bestehen daher keine<br />
ausstehenden Einlagen auf das Kapital des Emitten-<br />
AUD 9.999 als Treugeber<br />
AUD 1<br />
AUD 0<br />
Geschäftsbesorgung<br />
The Trust Company<br />
(Australia) Limited<br />
(Treuhänder)<br />
1 Treuhandanteil<br />
Treuhandvereinbarung (Trust Deed)<br />
Anleger<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
(Treuhandkommanditist)<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />
(Fondsgesellschaft oder Emittent)<br />
alle übrigen<br />
Treuhandanteile<br />
BF Australia 8 Trust<br />
(australisches Treuhandvermögen)<br />
655 – 661 Bourke Street<br />
Melbourne<br />
(Fondsobjekt)
ten (der Fondsgesellschaft). Das Kapital ist wie folgt<br />
zerlegt (d. h. das Kapital wurde durch die Gründungsgesellschafter<br />
wie folgt übernommen):<br />
Der Komplementär, die Real I.S. Fund Management<br />
GmbH (Sitz: München; Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München), ist am Vermögen der<br />
Fondsgesellschaft nicht beteiligt; der Komplementär<br />
leistet keine Einlage.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist, die Real I.S.<br />
Beteiligungs GmbH (Sitz: München; Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München), hält bereits vollständig<br />
eingezahlte Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft<br />
in Höhe von insgesamt AUD 10.000<br />
(davon AUD 1 direkt als Kommanditist und<br />
AUD 9.999 indirekt als Treugeber über den<br />
Treuhandkommanditisten). Für den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten ist eine Hafteinlage von<br />
EUR 0,70 im Handelsregister eingetragen.<br />
Der Treuhandkommanditist, die FCT Finanzcontrol<br />
Treuhand GmbH (Sitz: München; Schleißheimer<br />
Straße 4, 80333 München), hält derzeit keinen<br />
Kapitalanteil. Zukünftig wird er ausschließlich im<br />
Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />
Gesellschaftsvertrags Kapitalanteile übernehmen<br />
und diese treuhänderisch auf Rechnung der Anleger<br />
(Treugeber) halten.<br />
Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />
Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />
Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />
AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />
Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
einem Kommanditisten wirtschaftlich<br />
gleichgestellt. Im Folgenden wird daher – unabhängig<br />
davon, ob der Anleger seine Beteiligung während<br />
der Fondslaufzeit letztlich als Kommanditist oder<br />
weiterhin indirekt als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
hält – auch einheitlich von Gesellschafter<br />
und Gesellschafterrechten gesprochen.<br />
Die Treugeber bilden untereinander keine eigene<br />
Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.<br />
Mit der Vermögensanlage verbundene Rechte<br />
der Anleger<br />
Zunächst mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
oder später auch als Kommanditis-<br />
123<br />
ten beteiligte Anleger („Anleger“) haben gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft und ggf. dem Treuhandkommanditisten<br />
die im Gesellschaftsvertrag und dem<br />
Treuhandvertrag festgelegten und nachfolgend<br />
dargestellten Rechte:<br />
Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf<br />
Beteiligung am Ergebnis und auf Entnahmen sowie<br />
der Anspruch auf Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben<br />
bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw.<br />
Abfindung bei Ausscheiden des Anlegers. Außerdem<br />
hat der Anleger Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
sowie die im Gesellschafts- und Treuhandvertrag<br />
festgelegten Informations- und Kontrollrechte. Die<br />
Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag (vgl.<br />
Tz. 13) und der Treuhandvertrag (vgl. Tz. 14). Weitere<br />
Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang mit<br />
dieser Beteiligung nicht zu.<br />
Rechte der Gesellschafter<br />
Die Hauptmerkmale der Anteile und damit die Rechte<br />
der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
stimmen bis auf die nachfolgend aufgeführten<br />
Ausnahmen mit den Rechten der Anleger<br />
überein:<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist zusätzlich<br />
zu den vorstehend für Anleger genannten Gesellschafterrechten<br />
zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
befugt und im Rahmen einer Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt. Für die Ausübung der Geschäftsführung<br />
erhält der geschäftsführende Kommanditist ab dem<br />
Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />
von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer (siehe<br />
dazu § 21A des Gesellschaftsvertrags). Bezogen auf<br />
seine Kapitaleinlage ist der geschäftsführende Kommanditist<br />
gewinn- und entnahmeberechtigt wie die<br />
übrigen Gesellschafter.<br />
Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, so dass er nicht am Ergebnis,<br />
den Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben<br />
der Fondsgesellschaft teilnimmt. Für die<br />
Übernahme der Haftung erhält der Komplementär ab<br />
dem Jahr 2011 von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />
von AUD 3.000 p. a. ggf. zzgl. Umsatzsteuer<br />
(siehe dazu § 21 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der Treuhandkommanditist hält im eigenen Namen<br />
keinen Anteil an der Fondsgesellschaft, so dass ihm
Gesellschafterrechte lediglich treuhänderisch für die<br />
Anleger zustehen. Der Treuhandkommanditist erhält<br />
von und zulasten der Gesellschaft für die mit der<br />
Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem 01.01.2013<br />
jährlich um 2 Prozent.<br />
Gemäß § 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrags gilt die<br />
Mindestbeteiligung von AUD 15.000 zzgl. Agio nicht<br />
für die Beteiligung des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Auch hat der geschäftsführende Kommanditist<br />
kein Agio zu entrichten.<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Natürliche Personen als Gesellschafter, in der Position<br />
eines Komplementärs grundsätzlich mit unbeschränkter<br />
Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />
124<br />
Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 3 VermVerkProspV).<br />
Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />
weicht hinsichtlich der nachfolgenden<br />
Regelungen von den gesetzlichen Regelungen ab<br />
und macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Gebrauch:<br />
Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person<br />
und haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />
ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />
(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />
§ 164 HGB – Geschäftsführung durch den Komplementär Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im<br />
gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist führt die Geschäfte<br />
der Fondsgesellschaft und ist zur Beauftragung Dritter<br />
mit Aufgaben der Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des<br />
Gesellschafts vertrags).<br />
§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht<br />
zur Vertretung der Fondsgesellschaft (§ 9 des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist<br />
sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit<br />
(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 166 HGB Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und<br />
Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter<br />
über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus<br />
über wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche<br />
Situation der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf<br />
und Lage der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />
Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />
Ermittlung der Mehrheit<br />
Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs,<br />
des Treuhandkommanditisten, des Beirats oder auf<br />
Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 30 Prozent<br />
des Gesellschaftskapitals vertreten, durchgeführt. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist beruft grundsätzlich die<br />
Gesellschafterversammlungen ein.
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />
Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />
Ermittlung der Mehrheit<br />
125<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren gefasst. Dabei ist grundsätzlich<br />
ein Teilnahmequorum von mindestens 30 Prozent der<br />
Stimmen aller Gesellschafter erforderlich. Wird dieses<br />
nicht erreicht, kann eine zweite schriftliche Beschlussfassung<br />
durchgeführt werden, bei der kein Mindestquorum<br />
zu beachten ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden Gesellschafter beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der<br />
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer<br />
Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen<br />
die in § 15 Abs. 2 dargelegten Beschlussfassungen.<br />
Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags bedürfen,<br />
soweit nicht unzulässig, der Zustimmung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.<br />
Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen<br />
gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt.<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Verhältnis des Kapitalanteils<br />
(Kapitalkonto I) eines Gesellschafters, wobei<br />
AUD 1 einer Stimme entspricht.<br />
Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten<br />
von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />
vertreten lassen (vgl. zu den Gesellschafterbeschlüssen<br />
§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§§ 167 ff. HGB Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />
ab dem Jahr 2011 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
(§ 21 des Gesellschaftsvertrags). Es bestehen<br />
umfangreiche Sonderregelungen hinsichtlich der<br />
Ergebnisverteilung sowie der Entnahmeberechtigung<br />
(§§ 19, 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die<br />
Geschäftsführung ab dem Jahr 2011 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer (§ 21A des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der Treuhandkommanditist erhält von und zulasten der<br />
Fondsgesellschaft für die mit der Treuhandschaft für<br />
sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten ab dem<br />
Jahr 2012 eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 15.000 jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab<br />
dem 01.01.2013 jährlich um 2 Prozent (§ 22 des Gesellschaftsvertrags).<br />
§ 181 BGB Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär<br />
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).
Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs des<br />
Emittenten (Fondsgesellschaft), der Real I.S. Fund<br />
Management GmbH, weicht in den folgenden Regelungen<br />
von den gesetzlichen Regelungen ab und<br />
macht dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
Gebrauch:<br />
Gesetzliche Regelung Abweichung<br />
Verfügung über Geschäftsanteile durch notarielle Beurkundung<br />
der Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />
Gemeinsame Vertretungsmacht der Geschäftsführer<br />
(§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG)<br />
126<br />
Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer, der die<br />
Gesellschaft allein vertritt. Sind mehrere Geschäftsführer<br />
bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei<br />
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in<br />
Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.<br />
Wettbewerbsverbot für Gesellschafter Der alleinige Gesellschafter Real I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement ist ohne Entgelt allgemein<br />
von jedem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Befreiung<br />
kann ferner durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />
erteilt werden.<br />
§ 181 BGB Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die<br />
Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei Geschäften<br />
mit sich selbst zu vertreten.<br />
10.2.2 Gesellschaftszweck, Geschäftstätigkeit<br />
der Fondsgesellschaft und Anlageziele<br />
bzw. Anlagepolitik<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb,<br />
die Verwaltung – insbesondere durch Vermietung<br />
und Verpachtung – sowie die Veräußerung von<br />
Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten.<br />
Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />
den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />
mittelbar zu fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur<br />
Erreichung des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen<br />
an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />
Fondsgesellschaft kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />
ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig<br />
sind, selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />
verzinslich anzulegen. Die Fondsgesellschaft<br />
ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />
Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />
Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG<br />
bedürfen. Die Fondsgesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />
im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />
stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />
überein (§ 8 Abs. 1 VermVerkProspV).<br />
Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 2 der<br />
VermVerkProspV: Die wichtigste laufende Investition<br />
der Fondsgesellschaft ist der Erwerb und die<br />
anschließende langfristige Vermietung des Fondsobjekts<br />
mit der Adresse 655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />
Victoria, <strong>Australien</strong> („Anlageobjekt“, Details<br />
dazu siehe Tz. 5). Das Anlageobjekt wird dabei über<br />
das Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust gehalten<br />
werden. Nach Durchführung des Erwerbs sind gemäß<br />
dem Geschäftsplan für die Fondsgesellschaft mit<br />
Ausnahme der Finanzanlagen (regelmäßige Anlage<br />
der freien Liquidität) bzw. der laufenden Instandhaltungsaufwendungen<br />
betreffend das Anlageobjekt<br />
keine weiteren laufenden Investitionen geplant.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen<br />
dingliche Belastungen (Hypothek) (Details hierzu<br />
siehe Tz. 10.6.2 auf Seite 146). Darüber hinaus bestehen<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine<br />
weiteren dinglichen Belastungen. Für das Anlageobjekt<br />
(Fondsobjekt) werden nach Erwerb für den
Zeitraum des Bestehens der Zwischenfinanzierung<br />
dingliche Belastungen bestehen (nach Rückzahlung<br />
der Zwischenfinanzierung, bei erfolgreichem<br />
Platzierungsverlauf, also spätestens zum Ende der<br />
Platzierungsfrist, sollen keine dinglichen Belastungen<br />
mehr bestehen); es bestehen keine rechtlichen<br />
oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeit<br />
des Anlageobjekts (insbesondere<br />
auch nicht bezogen auf das Anlageziel). Es liegen<br />
alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />
zur Erreichung des Anlageziels vor. Erforderlich ist<br />
dabei eine staatliche Ankaufsgenehmigung durch<br />
das Foreign Investment Review Board („FIRB“), die<br />
zwischenzeitlich durch die zuständige Behörde ausgesprochen<br />
und schriftlich erteilt wurde.<br />
Über die Anschaffung des Anlageobjekts sind zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung folgende Verträge<br />
abgeschlossen: Der Treuhänder des australischen<br />
Treuhandvermögens (BF Australia 8 Trust) hat zum<br />
28.11.2011 eine Optionsvereinbarung („Put and Call<br />
Option“) zum Ankauf des Fondsobjekts abgeschlossen<br />
(zu Details dazu siehe Tz. 10.6.1). Der Übergang<br />
von Nutzen und Lasten bzw. die Kaufpreiszahlung<br />
sind bei Ausübung der Rechte aus der Optionsvereinbarung<br />
durch den Käufer oder Verkäufer bzw.<br />
bei Vorliegen der kaufvertraglichen Bedingungen<br />
für den 30.03.2012 vorgesehen. Der Kaufvertrag ist<br />
der Optionsvereinbarung bereits endverhandelt<br />
als Anlage beigefügt. Für das Fondsobjekt besteht<br />
ein langfristiger Mietvertrag (Details hierzu siehe<br />
Tz. 10.6.3.1) über die gesamte vermietbare Fläche<br />
und sämtliche Parkplätze mit der australischen<br />
Regierung, vertreten durch das Verteidigungsministerium<br />
(Department of Defence). Es besteht<br />
im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag ein<br />
Vertrag über die Modernisierung und Aufwertung<br />
des Fondsobjekts (das sog. „Works Agreement“,<br />
Details hierzu siehe Tz. 10.6.3.2). Die Fondsgesellschaft<br />
wird wirtschaftlich über das ihr vorgeschaltete<br />
australische Treuhandvermögen mit Erwerb<br />
des Eigentums am Fondsobjekt in diese Verträge<br />
eintreten. Es bestehen für die Vorfinanzierung des<br />
Gesellschaftskapitals drei Vereinbarungen über die<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung durch Fremdkapital<br />
und damit verbunden Vereinbarungen über<br />
die Stellung von Sicherheiten (Details hierzu siehe<br />
in Tz. 10.6.4). Die Fondsgesellschaft hat weiterhin<br />
Verträge mit der Real I.S. AG für Geschäftsbesorgung<br />
und Fondsverwaltung (Details hierzu siehe Tz. 10.4.2)<br />
bzw. für Investmentaufbereitung und Konzeption<br />
(Details hierzu siehe Tz. 10.4.1) abgeschlossen. Das<br />
127<br />
vorgeschaltete Treuhandvermögen – und damit<br />
wirtschaftlich mittelbar die Fondsgesellschaft – hat<br />
Verträge für Kapitalvermittlung(en) (siehe hierzu<br />
Tz. 10.6.6) und für eine Platzierungsgarantie (siehe<br />
hierzu Tz. 10.6.7) mit der Real I.S. abgeschlossen.<br />
Darüber hinaus wurde auf Ebene des australischen<br />
Treuhandvermögens ein Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
(sog. Investment Management Agreement,<br />
siehe hierzu Tz. 10.6.5) mit der Real I.S. Australia<br />
Pty Ltd und eine Treuhandvereinbarung mit dem<br />
australischen Treuhänder (sog. Trust Deed, siehe<br />
hierzu Tz. 10.5) geschlossen. Mit seinem Beitritt zur<br />
Fondsgesellschaft erklärt der jeweilige Anleger seine<br />
Zustimmung zum Abschluss bzw. zur Übernahme der<br />
vorgenannten Verträge durch die Fondsgesellschaft<br />
bzw. den australischen Treuhänder. Die Gesellschafter<br />
können die abgeschlossenen Verträge gemäß<br />
§ 10 des Gesellschaftsvertrags einsehen und stimmen<br />
ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
Über das Fondsobjekt wurde von den Gutachtern<br />
von Jones Lang LaSalle, Melbourne, mit Datum<br />
01.11.2011 ein Bewertungsgutachten erstellt. Das<br />
Bewertungsgutachten bestätigt einen Verkehrswert<br />
oberhalb des mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufpreises<br />
für das Fondsobjekt (Details dazu siehe auch<br />
unter Tz. 1.7).<br />
10.2.3 Geschäftsführung und Vertretung<br />
Zur Geschäftsführung befugt ist im Innenverhältnis<br />
ausschließlich der geschäftsführende Kommanditist.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist die<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH (Details siehe in Tz. 12.3<br />
bzw. Tz. 12.5). Der geschäftsführende Kommanditist<br />
erfüllt alle Funktionen der Geschäftsführung alleine.<br />
Der Komplementär ist entgegen der gesetzlichen<br />
Bestimmung nach dem Gesellschaftsvertrag im<br />
Innenverhältnis von der Geschäftsführung ausgeschlossen,<br />
wobei die organschaftliche Vertretung<br />
der Fondsgesellschaft durch den Komplementär<br />
erfolgt. Der Komplementär vertritt im Außenverhältnis<br />
die Fondsgesellschaft einzeln. Komplementär der<br />
Fondsgesellschaft ist die Real I.S. Fund Management<br />
GmbH (Details siehe Tz. 12.4). Der geschäftsführende<br />
Kommanditist verfügt im gesetzlich zulässigen<br />
Rahmen über eine Generalvollmacht zur Vertretung<br />
der Fondsgesellschaft. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />
ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Zu den Rechten und Pflichten der Geschäftsführung<br />
siehe § 9 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.
10.2.4 Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />
von Gesellschaftern<br />
Der Beteiligungsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk-<br />
ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />
Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />
Angebot beginnt einen Tag nach Veröffentlichung<br />
des Beteiligungsprospekts. Das Gesellschaftskapital<br />
ist in Kommanditbeteiligungen zerlegt. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist ist im Rahmen<br />
des öffentlichen Angebots und unter Wahrung der<br />
gesellschaftsvertraglichen Regelungen berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch die Erhöhung der<br />
Beteiligung des Treuhandkommanditisten bis zum<br />
31.03.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum<br />
31.12.2014), in einem oder mehreren Schritten auf<br />
voraussichtlich rd. AUD 124.610.000 (zzgl. Agio) zu<br />
erhöhen. Den Anlegern wird, unter Berücksichtigung<br />
des mittelbar sowie unmittelbar gehaltenen<br />
Kapitalanteils des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
in Höhe von insgesamt AUD 10.000, dieser<br />
Beteiligungsbetrag in Form von Kommanditkapital<br />
angeboten. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
abhängig vom Investitionsvolumen der Fondsgesellschaft<br />
berechtigt, das Gesellschaftskapital um bis zu<br />
10 Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten<br />
und damit einhergehend auch Erhöhungen bzw.<br />
Reduzierungen beim Gesamtbetrag des Agios vorzunehmen.<br />
Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit<br />
Wirkung zum Beginn des Kalendermonats der Annahme<br />
des Beitritts bzw. der Zulassung zur Erhöhung<br />
des Kapitalanteils.<br />
Es kann sich grundsätzlich jede natürliche oder<br />
juristische Person gemäß den Voraussetzungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft – insbesondere<br />
der Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4<br />
des Gesellschaftsvertrags – und der entsprechenden<br />
Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
über den Treuhandkommanditisten als<br />
Treugeber beteiligen. Ein Beitritt als Kommanditist<br />
ist grundsätzlich ausgeschlossen; hiervon unberührt<br />
bleibt die Möglichkeit der Umwandlung der Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als Kommanditist<br />
nach § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags.<br />
Die durch eine solche Umwandlung entstehenden<br />
Kosten (z. B. Kosten der Eintragung ins Handelsregister)<br />
hat der wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu<br />
ersetzenden Kosten richten sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Fondsgesellschaft oder dem ihres Geschäftsbesorgers<br />
(derzeit Real I.S. AG, www.realisag.<br />
de), das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />
eingesehen werden kann und auf Wunsch kostenlos<br />
128<br />
zugesandt wird. Die zu ersetzenden Kosten betragen<br />
demnach derzeit EUR 70 zzgl. Umsatzsteuer. Die<br />
für den wechselnden Treugeber im Handelsregister<br />
einzutragende Haftsumme beträgt AUD 10.<br />
Die Treugeber dürfen die Kommanditbeteiligung<br />
nicht ihrerseits (u. a. als Treuhänder) für Dritte erwerben<br />
oder halten. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber erfolgt durch Abgabe eines<br />
Angebots des Treugebers auf Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />
Annahme dieses Angebots durch den<br />
Treuhandkommanditisten und Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Die Treugeber werden<br />
über die Annahme des Angebots auf Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags und die Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur entsprechenden Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags informiert;<br />
die Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />
Zugang der Annahmeerklärung. Soweit sich aus dem<br />
Zusammenhang nichts anderes ergibt, entspricht die<br />
Stellung des Treugebers derjenigen eines Kommanditisten.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat gemäß<br />
den gesellschaftsvertraglichen Regelungen freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen und<br />
Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />
Beitrittsangebote und Angebote zur Kapitalerhöhung,<br />
bei deren Annahme ein Gesellschafter (mit<br />
Ausnahme des Treuhandkommanditisten) einzeln<br />
oder zusammen mit dem Gesellschafter nahestehenden<br />
Personen bzw. diesen ihrerseits Nahestehenden<br />
zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />
beteiligt wäre, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
ganz oder teilweise annehmen bzw. nicht<br />
annehmen. Der Anbietende hat auf Verlangen des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten zu versichern<br />
und nachzuweisen, welche Personen am Anbietenden<br />
direkt und mittelbar beteiligt sind, diesen direkt<br />
und mittelbar beherrschen oder zu beherrschen in<br />
der Lage sind, direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />
des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />
Weise dem Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />
Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />
des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister,<br />
Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder<br />
der Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />
(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />
Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />
bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners
geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />
ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften, (v)<br />
Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />
bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />
ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />
(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder<br />
Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anbietende,<br />
sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw.<br />
Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder<br />
Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />
insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />
direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />
Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />
gemäß vorstehendem Absatz<br />
(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder<br />
(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden<br />
Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />
der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />
Treugeber der Fondsgesellschaft jeweils als atypisch<br />
stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest<br />
so gestellt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft gelten für diesen<br />
Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />
seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten<br />
Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />
mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />
der Fondsgesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche<br />
„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland bzw. jede künftige Änderung<br />
seiner steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen.<br />
Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
hat jeder Gesellschafter Nachweis über den<br />
Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />
Strandabschnitt von Beauchamp Falls, Rainforest in Otway NP, Victoria
zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins Ausland,<br />
soll er der Fondsgesellschaft einen inländischen<br />
Zustellungsbevollmächtigten benennen. Gleiches<br />
gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist hat überdies das<br />
Recht, von den Gesellschaftern Angaben zur Erteilung<br />
von Auskünften gegenüber Steuerbehörden<br />
oder kontoführenden Banken zu verlangen, soweit<br />
dies gesetzlich geboten ist, von den Steuerbehörden<br />
gefordert wird oder zur Freistellung, Ermäßigung<br />
oder Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist.<br />
In den zuletzt genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist zudem berechtigt, von den<br />
Gesellschaftern die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />
Steuerformulare und -erklärungen oder die Mitwirkung<br />
hierbei zu verlangen.<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber bevollmächtigen<br />
den geschäftsführenden Kommanditisten unwiderruflich,<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB durch Erhöhung der Beteiligung des<br />
Treuhandkommanditisten das Kapital zur Finanzierung<br />
des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />
Gesellschaftszwecks auf das in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
genannte Gesellschaftskapital zu<br />
erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben und<br />
Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />
oder erforderlich sind. Eine separate Zustimmung<br />
der übrigen Gesellschafter oder Treugeber ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />
in Form von Kommanditanteilen beläuft<br />
sich auf AUD 124.600.000 (zzgl. rd. AUD 6.230.000<br />
Agio). Der Mindestbeteiligungsbetrag jedes künftig<br />
beitretenden Anlegers soll mindestens AUD 15.000<br />
betragen; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis). Auf den<br />
Beteiligungsbetrag künftig beitretender Anleger<br />
wird ein Agio von 5 Prozent erhoben. Demgemäß ergibt<br />
sich rechnerisch eine Anzahl von maximal 8.306<br />
Kommanditanteilen. Da auch Beteiligungen von über<br />
AUD 15.000 möglich sind, kann sich die Anzahl der<br />
angebotenen Vermögensanlagen auch ermäßigen.<br />
Sollte das Gesellschaftskapital im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen um bis zu 10 Prozent<br />
erhöht werden, wird sich die maximale Anzahl<br />
der angebotenen Beteiligungen erhöhen.<br />
Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />
und gemäß der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />
Details zu Fälligkeit und Einzahlung siehe in Tz. 15.4<br />
„Abwicklungshinweise“.<br />
130<br />
Der Kapitalanteil des Anlegers wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Dieses ist unveränderlich und<br />
maßgebend für das Stimmrecht und – vorbehaltlich<br />
der Regelungen in §§ 19 und 20 des Gesellschaftsvertrags<br />
– für die Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht,<br />
die Beteiligung am Vermögen und am<br />
Auseinandersetzungsguthaben. Für die Beteiligung<br />
am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />
ist im Zeitraum der Platzierung unabhängig vom<br />
Zeitpunkt der Einlagenleistung der vereinbarte Kapitalanteil<br />
maßgeblich. Das Agio wird als Kapitalrücklage<br />
zunächst auf das Kapitalkonto II gebucht, und<br />
in Höhe des von einem Anleger in dem Kalenderjahr<br />
geleisteten Betrags zum 31.12. dieses Jahres wieder<br />
aufgelöst. Das Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach<br />
§ 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.<br />
Der Komplementär leistet keine Kapitaleinlagen.<br />
Der (voll eingezahlte) Kapitalanteil des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten beträgt insgesamt<br />
AUD 10.000 (davon hält der geschäftsführende<br />
Kommanditist unmittelbar als Kommanditist eine<br />
Kapitaleinlage von AUD 1 und weitere AUD 9.999<br />
mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten).<br />
Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />
Die für den geschäftsführenden Kommanditisten im<br />
Handelsregister einzutragende Hafteinlage beträgt<br />
AUD 1. Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,70.<br />
Der Anleger hat neben der Leistung seines Beteiligungsbetrags<br />
im Zusammenhang mit seiner Beteiligung<br />
noch folgende weitere Kosten zu tragen:<br />
Das auf den Beteiligungsbetrag anfallende Agio<br />
von 5 Prozent.<br />
Im Fall des Wechsels eines Treugebers in die<br />
Stellung als Kommanditist fallen Bearbeitungskosten<br />
in Höhe von derzeit EUR 70 sowie Kosten im<br />
Zusammenhang mit der Handelsregistervollmacht<br />
bzw. der Eintragung ins Handelsregister in gesetzlicher<br />
Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte<br />
und Notare sowie der Kostenordnung (wobei<br />
die Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert<br />
abhängt) an.<br />
Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. Die Kosten<br />
sind derzeit nicht bezifferbar.
Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer verspäteten<br />
Mitteilung der Sonderwerbungskosten entstehen.<br />
Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />
Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts-<br />
und Treuhandbeteiligungen (§ 23 des<br />
Gesellschaftsvertrags). Die Kosten richten sich<br />
nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />
oder dem ihres Geschäftsbesorgers (derzeit die<br />
Real I.S.), das jederzeit eingesehen werden kann<br />
und auf Wunsch dem Anleger kostenlos zugesendet<br />
wird. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
betragen diese Kosten EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Bearbeitungs- oder Bankgebühren bei Abruf des<br />
Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem EU-<br />
Staat. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />
Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil<br />
sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht<br />
in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung<br />
den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt<br />
(§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Der Anleger<br />
trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />
entstehenden Kosten und die der Fondsgesellschaft<br />
dadurch entstehenden Schäden, mindestens<br />
aber eine Schadenpauschale in Höhe des<br />
vereinbarten Agios. Macht die Fondsgesellschaft<br />
diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />
Anleger vorbehalten, einen geringeren Schaden<br />
bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist zudem berechtigt,<br />
ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen<br />
Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />
Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Kapitalanteil eines in<br />
Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der<br />
von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß<br />
Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7<br />
Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags). Im Fall der<br />
Herabsetzung hat der hiervon betroffene Anleger<br />
die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />
eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />
zu ersetzen. Macht die Fondsgesellschaft diese<br />
Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />
Anleger einen geringeren Schaden bzw. das<br />
Nichtvorliegen eines Schadens nachweisen.<br />
Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Anleger außerdem Verzugszinsen in<br />
gesetzlicher Höhe (derzeit 5,12 Prozent) berechnet<br />
werden. Die Geltendmachung von darüber<br />
hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />
Geschäftsbesorgers der Fondsgesellschaft, bleibt<br />
131<br />
davon unberührt. Die Kosten sind derzeit nicht<br />
bezifferbar.<br />
Weitere Kosten für den Anleger sind mit dem Erwerb,<br />
der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />
nicht verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 Verm-<br />
VerkProspV).<br />
Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.<br />
Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />
Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />
bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />
im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />
Hafteinlage. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />
von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />
Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen<br />
Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung<br />
des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172<br />
Abs. 4 HGB).<br />
Wegen der Haftung im Fall der Einlagenrückgewähr<br />
sowie betreffend das Wiederaufleben der Haftung<br />
(§ 171, § 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5<br />
Abs. 3 des Treuhandvertrags, vgl. Tz. 14) wird auf die<br />
Darstellungen unter Tz. 3.5.1 ab Seite 52 verwiesen.<br />
Die Anleger haften für Gesellschaftsschulden gegenüber<br />
Dritten als direkt beteiligte Kommanditisten<br />
unmittelbar oder als zur Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />
verpflichtete Treugeber mittelbar.<br />
Die Höhe der Haftung im Außenverhältnis ist auf den<br />
Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />
beschränkt. Die Haftungsansprüche verjähren<br />
spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft oder Ausscheiden des Anlegers.<br />
Darüber hinaus können Anleger zur Erstattung von<br />
Zahlungen an die Fondsgesellschaft verpflichtet sein,<br />
die sie über ihren Gewinnanteil hinaus oder unter<br />
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere<br />
Kapitalerhaltungsbestimmungen, erhalten haben.<br />
Der Anleger ist darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere<br />
Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />
Zahlungen zu leisten (§ 4 S. 1 Nr. 11 Verm VerkProspV).<br />
10.2.5 Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung<br />
und Beschlussfassung, Beirat<br />
Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />
gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben die
Gesellschafter das Recht, die Handelsbücher und<br />
Papiere der Fondsgesellschaft durch einen Angehörigen<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe einsehen zu lassen. Ferner sind sie durch<br />
die Geschäftsführung jährlich und über wesentliche<br />
Geschäftsvorgänge zu informieren (vgl. § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrags).<br />
Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />
30.11., ist ein schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen,<br />
in dem die Gesellschafterbeschlüsse gefasst<br />
werden. Eine Gesellschafterversammlung findet nur<br />
auf Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder von Gesellschaftern bzw. Treugebern,<br />
die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, statt (vgl. § 13 Abs. (1) und § 17<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />
einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung des<br />
Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />
die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter und die Wahl,<br />
Entlastung und Vergütung des Beirats.<br />
Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von<br />
75 Prozent der abgegebenen Stimmen:<br />
die Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />
weitere Kapitalerhöhungen;<br />
in Abweichung von § 25 des Gesellschaftsvertrags<br />
eine Auflösung der Fondsgesellschaft;<br />
das Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />
Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />
Rechten und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />
auf bereits erworbenen oder noch zu<br />
erwerbenden Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten, sofern die mit den einzelnen<br />
Maßnahmen verbundenen Kosten 10 Prozent des<br />
Gesellschaftskapitals übersteigen (klarstellend<br />
wird festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
des Treuhandvermögens sowie der<br />
Erwerb des Grundstücks „655 – 661 Bourke Street,<br />
Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate of<br />
Title Volume 11306 Folio 170“ durch den Treuhänder<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
keiner erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />
ein Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten nebst<br />
Generalvollmacht;<br />
eine vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit der Fondsgesellschaft;<br />
132<br />
eine Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />
oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile am<br />
Treuhandvermögen sowie<br />
betreffend die Zustimmung zu Beschlüssen des<br />
Treuhänders des Treuhandvermögens: (i) zur Veräußerung<br />
des Treuhandvermögens oder wesentlicher<br />
Teile davon, (ii) zum Erwerb von Beteiligungen,<br />
Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />
Rechten und Durchführung von Neubauvorhaben<br />
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />
betreffend den Erwerb des Grundstücks<br />
„655 – 661 Bourke Street, Melbourne, Victoria,<br />
<strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume 11306 Folio<br />
170“ durch den Treuhänder für Rechnung des<br />
Treuhandvermögens nicht einer erneuten Beschlussfassung<br />
bedürfen) und (iii) zum Abschluss<br />
und zur Änderung, Kündigung bzw. Aufhebung<br />
des Investment Management Agreements durch<br />
den Treuhänder des Treuhandvermögens.<br />
Verfügungen über einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags<br />
bedürfen, soweit nicht unzulässig, der Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />
(Kapitalkonto I) jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 je eine Stimme entfällt.<br />
Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />
Stimmen aller Gesellschafter bzw. Treugeber an der<br />
Abstimmung teilnehmen.<br />
Sofern eine Gesellschafterversammlung entsprechend<br />
den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />
ordnungsgemäß einberufen wurde, ist diese<br />
unabhängig von der Zahl der anwesenden oder<br />
vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern der<br />
geschäftsführende Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind. Wird<br />
die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
nicht erreicht, können Beschlüsse in einer<br />
weiteren schriftlichen Abstimmung unabhängig von<br />
der Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst werden<br />
(vgl. § 16 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />
nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang gegenüber<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten
schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht<br />
(vgl. § 14 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />
Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />
wählen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />
Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />
berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der<br />
Beirat ist u. a. berechtigt, von der Geschäftsführung<br />
Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />
hat er jedoch nicht (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />
10.2.6 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />
und Liquiditätsüberschuss<br />
Nach Abzug der Vergütungen von Komplementär,<br />
geschäftsführendem Kommanditisten und Treuhandkommanditisten<br />
werden die verbleibenden Gewinne<br />
und Verluste sowie die steuerlichen Ergebnisse<br />
grundsätzlich auf die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
im Verhältnis ihres zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />
eingezahlten Kapitalkontos I (festes Kapitalkonto)<br />
verteilt. Abweichend von vorstehendem Satz werden<br />
nach Möglichkeit die Ergebnisse während der<br />
Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit möglich auch<br />
für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />
Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten,<br />
der der vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />
soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />
Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach<br />
dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der<br />
Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis<br />
sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste<br />
der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />
zugerechnet sind. Verlustanteile werden allen Gesellschaftern<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />
ihrer Kapitalanteile übersteigen (weitere Details,<br />
auch zum nachstehenden Abschnitt, siehe § 19 und<br />
§ 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />
Fondsgesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />
mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />
Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet<br />
werden.<br />
133<br />
Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese Ergebnisse<br />
für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen.<br />
Sofern hieraus bei der Fondsgesellschaft<br />
Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem<br />
verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit<br />
solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />
sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />
Fondsgesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />
Soweit Gewinne und Liquiditätsüberschüsse nach<br />
Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt<br />
werden, entscheiden die Gesellschafter über deren<br />
Verwendung. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
und, sofern vorhanden, der Beirat unterbreiten<br />
den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag<br />
über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />
beschließenden Entnahmen. An den Entnahmen nehmen<br />
die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein<br />
zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum<br />
beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht.<br />
Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des<br />
Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
Gewinnausschüttungen bzw. Auszahlungen<br />
freier Liquidität auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss<br />
zur Auszahlung zu bringen. Entnahmen<br />
können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil<br />
durch Verluste gemindert ist.<br />
Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />
Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />
bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft<br />
aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung<br />
mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen<br />
hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />
betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den<br />
auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen<br />
von der Fondsgesellschaft einzubehalten oder<br />
der Fondsgesellschaft zu erstatten.<br />
Die Fondsgesellschaft (<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG, Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München) fungiert im Rahmen<br />
dieses Beteiligungsangebots als Zahlstelle, die<br />
bestimmungsgemäß Zahlungen (z. B. Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen) an die Anleger ausführt (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 4 VermVerkProspV).
10.2.7 Haftung der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
Alle Gesellschafter bzw. Treugeber haben im Rahmen<br />
des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses,<br />
abgesehen von Fällen der Verletzung von Leben,<br />
Körper und Gesundheit, nur Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsinhaber von den Umständen, die den<br />
Anspruch begründen, und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei grob fahrlässigen Handlungen spätestens nach<br />
Ablauf von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
Bei Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />
vorsätzlicher Pflichtverletzung beträgt die Verjährungsfrist<br />
zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs<br />
(siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber<br />
beteiligenden Anleger nicht unmittelbar.<br />
Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />
haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />
nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2<br />
und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe des<br />
anteilig auf sie entfallenden Betrags der im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung<br />
des Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis<br />
die Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />
ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des<br />
Anlegers Tz. 3.5.1).<br />
Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />
gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />
gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis<br />
zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf<br />
(§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />
Kommanditisten endet nicht zeitgleich die Haftung<br />
in Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften<br />
gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens<br />
aus der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />
wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren<br />
nach dem Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche<br />
gegen den Gesellschafter gerichtlich geltend<br />
gemacht werden.<br />
134<br />
10.2.8 Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung /<br />
Übertragung und Belastung sowie Teilung<br />
von Beteiligungen / Tod eines Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />
errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />
aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn<br />
er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />
wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />
der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals<br />
zum 31.12.2027 möglich;<br />
ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist;<br />
ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
erklärt worden ist;<br />
er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist;<br />
über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet wird und ihm gegenüber<br />
eine Ausschlusserklärung erfolgt.<br />
Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft<br />
bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und<br />
27 des Gesellschaftsvertrags sowie §§ 9 und 10 des<br />
Treuhandvertrags.<br />
Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />
auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen und damit unter<br />
Einhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlich<br />
durch Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist schriftlich zustimmt. Die freie<br />
Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch<br />
nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 3 VermVerkProspV):<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat grundsätzlich<br />
einer Übertragung der oder sonstigen<br />
Verfügung über die Vermögensanlage zuzustimmen.<br />
Die Zustimmung kann insbesondere bei<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert<br />
werden.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
infolge der Übertragung bzw. Verfügung (i) ein<br />
Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
und / oder eine direkt oder mittelbar<br />
hinter diesem oder einem anderen Gesellschafter<br />
stehende natürliche Person einzeln und / oder
zusammen mit jeweils nahestehenden Personen<br />
10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags hält<br />
bzw. zu erwerben berechtigt ist oder 10 Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags kontrolliert<br />
bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat und / oder<br />
(ii) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das<br />
Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />
steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />
Recht entfallen würde.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch<br />
dann vor, wenn an Personen übertragen oder zu<br />
deren Gunsten in sonstiger Weise verfügt werden<br />
soll, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />
dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />
(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />
Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />
eingehen oder einer solchen anbieten.<br />
Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn infolge<br />
der Übertragung bzw. Verfügung (i) gegen<br />
in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />
wird und / oder die Fondsgesellschaft künftig<br />
in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge,<br />
und / oder (ii) in sonstiger Weise gegen Gesetze<br />
oder Rechtsvorschriften verstoßen würde<br />
und / oder (iii) wenn sich ein Erwerber nicht nach<br />
den Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der<br />
jeweils gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />
01.01. eines Jahres erfolgen.<br />
Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann über<br />
seinen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil unter<br />
Einhaltung der nachstehenden Bedingungen<br />
verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
schriftlich zugestimmt hat. Hierunter<br />
fallen insbesondere jede Übertragung eines<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils oder eines<br />
Teils eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils,<br />
beispielsweise anlässlich einer Schenkung, Veräußerung<br />
oder der Aufnahme neuer Gesellschafter<br />
oder Treugeber und, soweit nicht nach diesem<br />
Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungen über<br />
einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil sowie<br />
135<br />
die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />
eines Gesellschafters bzw. Treugebers, die<br />
auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft<br />
beruhen (insgesamt auch als „Verfügungen“<br />
bezeichnet). Außer bei Veräußerung des Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteils an Ehepartner,<br />
Eltern oder Kinder steht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH ein Vorkaufsrecht gemäß<br />
den Bestimmungen des § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags<br />
zu. Für die Rechtsnachfolge und<br />
Übertragungen im Fall des Todes eines Gesellschafters<br />
gilt § 24 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Die vollständige oder teilweise Übertragung<br />
eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils an eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist nicht<br />
gestattet.<br />
Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />
unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
auf schriftlichen Antrag hiervon nach<br />
eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen kann.<br />
Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />
gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder<br />
Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung<br />
oder vergleichbar anzusehen ist.<br />
Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />
erfordert grundsätzlich die Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei<br />
Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen<br />
mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der<br />
geschäftsführende Kommanditist nach eigenem<br />
Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen<br />
kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />
ohne Rest teilbar sein.<br />
Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungen<br />
verbundenen Kosten trägt der die<br />
Gesellschafts- oder Treuhandbeteiligung übertragende<br />
bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu<br />
denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />
Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gesondert in Rechnung gestellt. Die zu<br />
ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell<br />
bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern,<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Fondsgesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />
das von Anlegern jederzeit eingesehen werden<br />
kann. Für das Jahr 2012 beträgt die Gebühr<br />
demnach EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.
Übertragungen bzw. Teilungen von Treuhandbeteiligungen<br />
bedürfen in Ergänzung vorstehender<br />
Voraussetzungen jeweils der Zustimmung des<br />
Treuhandkommanditisten (§ 8 des Treuhandvertrags).<br />
Für den Handel mit Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
gibt es keinen funktionsfähigen<br />
Markt und es ist nicht absehbar, dass sich ein<br />
solcher Markt entwickelt. Die Fungibilität ist<br />
somit eingeschränkt, ein Verkauf der Beteiligung<br />
ist nicht gewährleistet.<br />
Jede beabsichtigte Übertragung bzw. Verfügung hat<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten vorher schriftlich anzuzeigen<br />
und die Zustimmung zu beantragen.<br />
Zu Details zur Übertragung, Belastung und Teilung<br />
von Gesellschaftsanteilen siehe § 23 des in Tz. 13<br />
abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />
Stirbt ein Gesellschafter, wird die Fondsgesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine Erben über. Soweit<br />
die Erben die Beteiligung in Erfüllung eines Vermächtnisses<br />
oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz oder teilweise übertragen,<br />
wird der Begünstigte neuer Gesellschafter.<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />
Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />
vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />
sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten durch schriftliche Erklärung<br />
untersagt werden. In diesem Fall scheidet der Erbe<br />
aus der Fondsgesellschaft aus. Besteht der wichtige<br />
Grund in der Person des Vermächtnisnehmers bzw.<br />
Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung,<br />
bleibt der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
Beim Versterben eines Anlegers, der Direktkommanditist<br />
der Fondsgesellschaft war, gelten die Besonderheiten<br />
gemäß § 24 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags.<br />
Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch<br />
Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />
entsprechend § 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer haben zur Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />
136<br />
Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die Bestellung schriftlich<br />
unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />
anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die<br />
Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />
werden zurückbehalten.<br />
Die Erbunterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.<br />
Andernfalls können den Erben, Vermächtnisnehmern<br />
bzw. Begünstigten die Kosten für eine<br />
Übersetzung berechnet werden. Die Fondsgesellschaft<br />
ist berechtigt, nach eigenem Ermessen<br />
Rechtsgutachten zu Fragen einzuholen, die sich aus<br />
der ausländischen Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit<br />
oder ausländischem Wohnsitz der Erben, Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten und mögliche Auswirkungen<br />
auf die Fondsgesellschaft ergeben. Sofern<br />
die ausländische Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit<br />
bzw. der ausländische Wohnsitz der Erben, Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten zu Risiken bzw.<br />
Zusatzkosten für die Fondsgesellschaft führen könnte,<br />
ist die Fondsgesellschaft berechtigt, den Erben,<br />
Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten abzulehnen,<br />
so dass dieser aus der Fondsgesellschaft ausscheidet.<br />
Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 24 des in<br />
Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />
10.2.9 Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus,<br />
hat er – außer wenn ihm gegenüber gemäß § 7 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
erklärt worden ist – grundsätzlich<br />
Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts<br />
seiner Beteiligung. Der Anteil des Anlegers am<br />
Verkehrswert der Fondsgesellschaft („Verkehrswert<br />
der Beteiligung“) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
der festen Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) zur Summe<br />
der festen Kapitaleinlagen sämtlicher Gesellschafter.<br />
Scheidet ein Anleger wegen einer Kündigung des<br />
Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund,<br />
Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder<br />
der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse gemäß § 26 Abs. (1) lit. b), d),<br />
e) oder f) des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, bestimmt sich die Abfindung nach<br />
dem Verkehrswert seiner Beteiligung unter Berücksichtigung<br />
eines Abschlags in Höhe von 20 Prozent<br />
(verminderter Verkehrswert der Beteiligung).
Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />
der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />
Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft<br />
ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten<br />
auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />
Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz<br />
jährlich zu verzinsen.<br />
Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des in<br />
Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />
10.2.10 Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft wird durch Beschluss der<br />
Gesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kann<br />
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst<br />
werden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft<br />
durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4<br />
AktG gelten entsprechend.<br />
Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />
der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner<br />
nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />
bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat<br />
abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat),<br />
danach gegenüber dem Komplementär und dem<br />
Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber<br />
den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />
Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben)<br />
wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />
geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für<br />
die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />
diesem Fall ausgeschlossen.<br />
10.2.11 Schlichtungsverfahren<br />
Der Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />
haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen<br />
Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />
ergehen.<br />
137<br />
Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit,<br />
im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />
schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Verfahren wird<br />
schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht<br />
während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />
der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />
Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an<br />
einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden,<br />
sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000<br />
nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstands<br />
richtet sich nach der von dem<br />
beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten<br />
Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />
in einem solchen Fall einer Entscheidung<br />
der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin<br />
verpflichtet, nachkommen muss und gegen den<br />
Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg<br />
nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem<br />
höheren Streitwert, gibt die Ombudsperson eine<br />
Empfehlung ab. Dem Investor steht es immer frei,<br />
den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für<br />
nähere Informationen zur Ombudsperson und dem<br />
Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
Postfach 64 02 22<br />
10048 Berlin<br />
Tel.: 030 / 257 616 90<br />
Fax: 030 / 257 616 91<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die Verfahrensordnung und weiter gehende<br />
Informationen finden Sie zudem im Internet unter<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />
10.3 Der Treuhandvertrag<br />
Gegenstand des Treuhandvertrags<br />
Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, mit Sitz in<br />
München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße<br />
4, 80333 München), schließt als Treuhandkommanditist<br />
mit allen künftig als Treugebern beitretenden<br />
Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, wobei<br />
der Treuhandvertrag in jedem Fall die Rechtsgrundlage<br />
der Tätigkeit des Treuhänders darstellt (Details<br />
zum Treuhandkommanditisten siehe Tz. 12). Aufgabe<br />
des Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten<br />
der Kommanditbeteiligung des als Treugeber
eitretenden Anlegers im eigenen Namen, aber für<br />
Rechnung des Treugebers, wobei für das Verhältnis<br />
zwischen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />
die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
entsprechend gelten. Die wesentlichen Rechte und<br />
Pflichten des Treuhandkommanditisten umfassen die<br />
Pflicht, dem Anleger die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditeinlage abzutreten,<br />
ihm Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der<br />
Stimmrechte zu erteilen, ein Treugeberregister zu<br />
führen, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie<br />
die Pflicht, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen.<br />
Der Treuhandkommanditist hat gegenüber<br />
dem Anleger ein Recht auf Freistellung von Ansprüchen<br />
und Haftung sowie gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
einen Anspruch auf eine jährliche Vergütung<br />
(Details hierzu siehe im in Tz. 14 in diesem Beteiligungsprospekt<br />
abgedruckten Treuhandvertrag).<br />
Rechtsverhältnisse<br />
Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />
eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />
das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />
handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />
für Rechnung der Treugeber, so dass die Stellung des<br />
Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft entspricht.<br />
Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />
soll mindestens AUD 15.000 betragen; Beteiligungen<br />
müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />
durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />
hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Kapitaleinlage<br />
(Beteiligungsbetrag) zzgl. 5 Prozent Agio<br />
fristgerecht einzuzahlen. Im Verzugsfall gelten die<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend<br />
(vgl. § 7 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Wesentliche Rechte und Pflichten des Treugebers<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />
Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />
Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung<br />
mit der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem<br />
Treuhandvertrag berechtigt, wenn der Treugeber seiner<br />
Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt.<br />
Stattdessen kann der Treuhandkommanditist in<br />
Abstimmung mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
den Beteiligungsbetrag auf den Betrag der<br />
138<br />
geleisteten Zahlung abzgl. 5 Prozent Agio herabsetzen<br />
(§ 4 Abs. 5 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf den<br />
Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte (z. B.<br />
Kapitalerhöhung zur Aufnahme weiterer Anleger), zu<br />
übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber<br />
seine Ansprüche aus dem für den Treugeber gehaltenen<br />
Treuhandkommanditanteil auf den festgestellten<br />
Gewinn, die beschlossenen Entnahmen sowie<br />
auf dasjenige, was ihm im Fall seines Ausscheidens<br />
oder der Beendigung der Fondsgesellschaft zusteht,<br />
ab. Die Abtretung ist aufschiebend bedingt auf die<br />
Einzahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch<br />
den Treugeber. Der Treuhandkommanditist bleibt<br />
ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche<br />
im eigenen Namen einzuziehen (§ 5 Abs. 1<br />
des Treuhandvertrags).<br />
Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Abstimmungen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />
Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />
für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />
Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />
Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />
Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />
Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />
wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />
eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist<br />
angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />
den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss der<br />
Gesellschafterversammlung über Nachschüsse in<br />
die Fondsgesellschaft (§ 8 des Gesellschaftsvertrags)<br />
wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für den<br />
Treugeber enthalten, sofern der Treugeber keine<br />
Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe erteilt hat<br />
(§ 5 des Treuhandvertrags).<br />
Treugeberregister und Datenschutz<br />
Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />
alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />
der Treugeber (§ 3 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags).
Der Treugeber ist damit einverstanden, dass die in<br />
der Beitrittsvereinbarung des Treugebers mitgeteilten<br />
personenbezogenen Daten sowie weitere<br />
personenbezogene Daten, die zukünftig in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung des<br />
Treugebers erhoben werden (zusammen „Daten“),<br />
durch die Fondsgesellschaft, den Treuhänder sowie<br />
die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
befassten Personen (der Vertriebspartner,<br />
der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft, zur<br />
Berufsverschwiegenheit verpflichtete Steuerberater<br />
und Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft und<br />
die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen<br />
gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sie<br />
werden ausschließlich zur Begründung und Verwaltung<br />
der Beteiligung des Treugebers und zu seiner<br />
Betreuung verwendet und nach Beendigung seiner<br />
Beteiligung gelöscht, soweit eine Aufbewahrung<br />
nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />
Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen von<br />
Daten an die zuständigen Finanzbehörden (beispielsweise<br />
eine erforderliche Meldung der Beteiligung<br />
nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />
des Treugebers durch den Steuerberater der<br />
Fondsgesellschaft) ein. Der Treugeber erklärt sich<br />
damit einverstanden, dass der vermittelnde Vertriebspartner<br />
ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />
der Daten des Treugebers an den Treuhänder und an<br />
die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />
der Fondsgesellschaft übermittelt. Der Treugeber hat<br />
keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer<br />
Treugeber.<br />
Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten<br />
von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />
mit Erwerb und Halten der treuhänderisch<br />
gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der<br />
Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />
anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des<br />
Treuhandvertrags).<br />
Übertragung der Beteiligung<br />
Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />
Zeitpunkten und unter den gleichen Voraussetzungen<br />
übertragen wie Kommanditisten (vgl. § 23 des<br />
Gesellschaftsvertrags und § 8 des Treuhandvertrags).<br />
Der Treuhandkommanditist hat jeder zulässigen Verfügung<br />
zuzustimmen (§ 8 des Treuhandvertrags).<br />
139<br />
Dauer, Kündigung<br />
Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />
jederzeit kündigen, indem er seine Beteiligung<br />
gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine<br />
direkte Beteiligung als Kommanditist umwandelt.<br />
Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />
ordentlich erstmals zum 31.12.2027 mit einer<br />
Frist von sechs Monaten kündigen, danach mit gleicher<br />
Frist zum Ende eines Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft.<br />
Die Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt hiervon unberührt. Details hierzu siehe in § 9<br />
Abs. 1 des in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrags.<br />
Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />
zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen<br />
Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />
und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />
schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />
Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />
ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis g)<br />
des Gesellschaftsvertrags aus der Fondsgesellschaft<br />
ausscheiden würde (siehe § 9 Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />
fortgesetzt (siehe § 10 des Treuhandvertrags). Der<br />
Treuhandkommanditist ist berechtigt, den Übergang<br />
des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (2) des<br />
Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />
endet dieser Treuhandvertrag. Im Übrigen gelten die<br />
Regelungen bei Tod eines Gesellschafters in § 24 des<br />
Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />
entsprechend.<br />
Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />
und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9 bis<br />
12 des Treuhandvertrags.<br />
Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält für die mit der<br />
Treuhandschaft für sämtliche Treugeber verbundenen<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2012 eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von insgesamt AUD 15.000 jeweils<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />
Höhe. Die Vergütung erhöht sich jährlich, erstmals<br />
für das Jahr 2013, um 2 Prozent.
Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines jeden<br />
Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig. Die Vergütung, ebenso wie die<br />
nachgewiesenen angemessenen Reisekosten sowie<br />
die Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für<br />
drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />
der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und<br />
schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kosten der Fondsgesellschaft und werden<br />
von dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />
Darüber hinaus stehen dem Treuhandkommanditisten<br />
innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />
und auch keine sonstigen Gesamtbezüge<br />
zu, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
vereinbarten Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
beträgt über den Prognosezeitraum AUD 195.453<br />
einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />
Zu dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag sollte<br />
der Anleger vor einer Anlageentscheidung auch<br />
sorgfältig die Risikohinweise in Tz. 3, Seite 26 bis 53,<br />
gelesen und verstanden haben und ggf. fachlichen<br />
Rat bei einem erfahrenen Berater, beispielsweise<br />
einem Rechtsanwalt und / oder Steuerberater,<br />
einholen.<br />
10.4 Weitere wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft<br />
10.4.1 Vertrag über Investmentaufbereitung<br />
und Konzeption<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der Real I.S. einen<br />
Vertrag zum 12.12.2011 über die Investmentaufbereitung<br />
und Konzeption geschlossen. Hiernach ist die<br />
Real I.S. insbesondere für die Auswahl von geeigneten<br />
direkten bzw. indirekten Immobilieninvestments,<br />
die Durchführung von Vorverhandlungen mit<br />
Maklern und Verkäufern sowie für die Durchführung<br />
der Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zuständig.<br />
Die Real I.S. erbringt die im Zusammenhang<br />
mit der Konzeption stehenden Leistungen, insbesondere<br />
eine Rentabilitätsberechnung, die Erstellung eines<br />
Finanzplans sowie die Erstellung der Emissionsunterlagen<br />
für die Beteiligung. Weiterhin wird die<br />
Real I.S. sämtliche Vertragsunterlagen abstimmen.<br />
140<br />
Für die erbrachten Leistungen erhält die Real I.S.<br />
insgesamt eine Vergütung in Höhe von AUD 100.000<br />
zzgl. deutscher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch<br />
entsteht mit (mittelbarem) Erwerb des Fondsobjekts<br />
und ist nach Rechnungsstellung, frühestens<br />
am 30.06.2012, zur Zahlung fällig. Entstehen der<br />
Real I.S. Aufwendungen aufgrund der Hinzuziehung<br />
Dritter zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen,<br />
leistet die Fondsgesellschaft der Real I.S. auf<br />
Nachweis Auslagenersatz.<br />
Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />
Weise („Kardinalspflicht“). Dies gilt – mit Ausnahme<br />
der nachfolgenden Sätze 4 und 5 dieses Absatzes –<br />
auch in dem Fall, dass die Real I.S. Aufgaben an Dritte<br />
überträgt. Die Real I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben<br />
oder Teile davon an Dritte überträgt, für deren<br />
Verschulden wie für eigenes Verschulden. Überträgt<br />
die Real I.S. ihre Aufgaben an qualifizierte Berufsträger,<br />
so hat sie nur ihr bei der Auswahl zur Last fallendes<br />
Verschulden zu vertreten. Für ein Verschulden<br />
der Berufsträger haftet die Real I.S. nicht.<br />
Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere<br />
Schadenersatzansprüche einschließlich<br />
etwaiger gesetzlicher Ansprüche verjähren spätestens<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Anspruchsberechtigte von den den<br />
Anspruch begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit erlangen müsste, sofern der jeweilige<br />
Anspruch nicht Kraft Gesetzes einer kürzeren<br />
Verjährungsfrist unterliegt. Derartige Ansprüche sind<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Vertragspartner geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />
der Ausschlussfrist führt zum Verlust des<br />
Anspruchs.<br />
10.4.2 Geschäftsbesorgungs / Fonds <br />
verwaltungs vertrag<br />
Die Fondsgesellschaft hat mit der Real I.S. einen Geschäftsbesorgungs-<br />
/ Fondsverwaltungsvertrag vom<br />
12.12.2011 geschlossen und darin die Real I.S. mit<br />
der laufenden Verwaltung der Fondsgesellschaft beauftragt.<br />
Zum Aufgabenbereich der Real I.S. gehören<br />
insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Verwaltung der Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />
und Wahrung der Interessen der Fondsgesellschaft,<br />
kaufmännische Verwaltung sowie<br />
Erstellung aller sonstigen Dokumentations- und<br />
Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden<br />
Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />
b) Führung des Berichtswesens, insbesondere der<br />
Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts sowie<br />
Erstellung aller sonstigen Dokumentations- und<br />
Informationsunterlagen im Rahmen der laufenden<br />
Verwaltung der Fondsgesellschaft;<br />
c) Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschließlich<br />
Mahnwesen sowie Finanzierungsmanagement<br />
einschließlich Kreditabwicklung, insbesondere<br />
Abwicklung von Zwischenfinanzierungskrediten<br />
und Kreditverlängerung;<br />
d) Abwicklung der Aufnahme sowie der Einlagenleistung<br />
der Anleger der Fondsgesellschaft;<br />
e) Unterstützung bei der Korrespondenz mit den<br />
Gesellschaftern;<br />
f) Abstimmung und Korrespondenz mit dem<br />
Treuhänder bzgl. der als Treugeber beteiligten<br />
Anleger;<br />
g) Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung<br />
von Gesellschafterversammlungen<br />
bzw. Gesellschafterbeschlüssen im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren;<br />
h) Unterstützung und Vorbereitung der Unterlagen<br />
für die Rechnungslegung und Erstellung der<br />
Steuererklärungen auf Ebene des Trusts und der<br />
Fondsgesellschaft, insbesondere Unterstützung<br />
des mit der Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten Steuerberaters; sowie<br />
i) Dokumentation und Aufbewahrung sämtlicher<br />
Unterlagen der Fondsgesellschaft.<br />
Die Real I.S. ist berechtigt, die vorgenannten Aufgaben<br />
ganz oder teilweise an von ihr beauftragte Dritte<br />
weiterzugeben.<br />
Die Real I.S. erhält für die Übernahme der laufenden<br />
Geschäftsbesorgung und die Einrichtung der<br />
Fondsverwaltung ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von AUD 75.000. Die Vergütung<br />
ist zum 30.12. eines jeden Jahres fällig, erstmals zum<br />
141<br />
31.12.2012 (die Tätigkeiten im Rahmen des Rumpfjahres<br />
2011 sind mit der Gebühr für das Jahr 2012<br />
abgegolten). Die Vergütungen für die Geschäftsbesorgung<br />
verstehen sich zzgl. der ggf. anfallenden<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Soweit Dritte Leistungen zugunsten der Fondsgesellschaft<br />
auf Rechnung der Real I.S. erbringen, steht<br />
der Real I.S. ein Aufwandsersatzanspruch zu. Eine<br />
Haftung der Real I.S. für derartige (Dritt-)Leistungen<br />
ist jedoch ausgeschlossen. Insoweit haftet sie nur für<br />
die ordnungsgemäße Auswahl des Leistenden. Der<br />
Real I.S. steht weiterhin der Anspruch auf Erstattung<br />
von Auslagen im Rahmen der von ihr zu erbringenden<br />
Aufgaben zu.<br />
Die Real I.S. erbringt auch weiter gehende sonstige<br />
Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft, insbesondere<br />
im Zusammenhang mit dem Anlegerbeitritt,<br />
der Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung<br />
usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren oder<br />
Schadenpauschalen vorsieht, sind diese Beträge als<br />
Vergütung an die Real I.S. weiterzuleiten. Die Real I.S.<br />
ist auch berechtigt, diese Beträge unmittelbar vom<br />
betroffenen Anleger einzuziehen. Soweit die Fondsgesellschaft<br />
in diesem Zusammenhang auf Ansprüche<br />
gegenüber dem Anleger verzichtet, steht auch<br />
der Real I.S. insoweit keine Vergütung zu. Im Übrigen<br />
haben die Parteien für diese sonstigen Leistungen<br />
ein gemeinsam zu bestimmendes Leistungs- / Preisverzeichnis<br />
vereinbart, das auf Wunsch jederzeit an<br />
den Anleger übermittelt werden kann. Dieses ist in<br />
der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />
Der Geschäftsbesorgungs- / Fondsverwaltungsvertrag<br />
ist zunächst auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen.<br />
Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich<br />
ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um<br />
jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist<br />
von sechs Monaten kündigt. Das Recht der Parteien,<br />
den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich<br />
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist hiervon<br />
unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />
schriftlich erklärt werden.<br />
Die Haftung der Real I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />
Pflicht in einer den Vertragszweck<br />
gefährdenden Weise („Kardinalspflicht“). Soweit
die Real I.S. Verträge im Namen oder für Rechnung<br />
der Fonds gesellschaft schließt, beschränkt sich ihre<br />
Haftung auf die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners.<br />
Eine Haftung für die Leistungen des jeweiligen<br />
Vertragspartners oder für Überwachung dieser Leistungen<br />
ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche<br />
verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab<br />
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Anspruchsberechtigte von den den<br />
Anspruch begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der<br />
Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt<br />
der Anspruch spätestens nach Ablauf von fünf<br />
Jahren nach der Entstehung des Anspruchs. Derartige<br />
Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung vom<br />
Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />
geltend zu machen. Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />
führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
10.4.3 Weitere Kosten der Fondsgesellschaft<br />
einschließlich Steuerberatung<br />
Die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland sowie der Jahresabschluss soll von<br />
der INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />
München, durchgeführt werden.<br />
Es können darüber hinaus noch weitere Kosten für<br />
den Jahresabschluss bzw. dessen Prüfung oder für<br />
steuerliche oder rechtliche Beratung etc. entstehen.<br />
Eine jährliche Vergütung für diese Leistungen<br />
ist noch nicht abschließend festgelegt; auf Basis<br />
von Schätz- und Erfahrungswerten sind jedoch im<br />
prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) bzw. in der Prognoserechnung (Tz. 7) entsprechende<br />
Ansätze gebildet worden.<br />
10.5 Treuhandvertrag („Trust Deed“) des<br />
BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“)<br />
Der BF Australia 8 Trust wurde durch einen Treuhandvertrag<br />
(„Trust Deed“) am 11.11.2011 nach dem Recht<br />
des australischen Bundesstaates New South Wales<br />
durch den Treuhänder des australischen Treuhandvermögens,<br />
The Trust Company (Australia) Limited,<br />
gegründet (Details zum Treuhänder siehe in Tz. 12.7).<br />
Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Tätigkeit des<br />
australischen Treuhänders sind in diesem Treuhandvertrag<br />
abschließend geregelt und nachstehend<br />
beschrieben. Das Treuhandvermögen war vor Anbahnung<br />
der diesem Beteiligungsangebot zugrunde lie-<br />
142<br />
genden Transaktion wirtschaftlich bisher nicht tätig<br />
bzw. aktiv, sondern wurde im Rahmen der Vorbereitung<br />
dieses Beteiligungsangebots und ausschließlich<br />
für Zwecke dieses Beteiligungsangebots gegründet.<br />
Die Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />
hält die Fondsgesellschaft, bis auf einen<br />
Treuhandanteil, der von der Real I.S. Australia Pty Ltd<br />
gehalten wird.<br />
Der Treuhänder („Trustee“) des australischen Treuhandvermögens<br />
wird das Eigentum am Fondsobjekt<br />
nach dessen Erwerb treuhänderisch für die Treugeber<br />
und wirtschaftlich Berechtigten („Unitholder“<br />
bzw. „Beneficiary“) und damit im Wesentlichen für<br />
die Fondsgesellschaft halten.<br />
Ein „Trust“ ist eine rechtlich bindende Vereinbarung,<br />
aufgrund derer der Treuhänder Eigentum an im Trust<br />
gehaltenen Vermögensgegenständen („Treuhandvermögen“)<br />
in eigenem Namen, aber für Rechnung<br />
und auf Risiko der Treugeber hält. Treugeber sind die<br />
Inhaber der Anteile am Treuhandvermögen („Units“).<br />
Entsprechend wird der Treuhänder das Eigentum am<br />
Grundstück „655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />
Victoria, <strong>Australien</strong>“ nebst darauf errichtetem Gebäude<br />
(Bürohochhaus mit angeschlossenem denkmalgeschütztem<br />
Objekt, zusammen das „Fondsobjekt“)<br />
treuhänderisch im Wesentlichen für die Fondsgesellschaft<br />
als wirtschaftlich berechtigten Treugeber des<br />
Trusts halten.<br />
Wesentliche Rechte und Pflichten des Treuhänders<br />
bzw. der Treugeber:<br />
Der Treuhandvertrag ermöglicht es der Fondsgesellschaft,<br />
als Treugeber die wesentlichen das Treuhandvermögen<br />
betreffenden Entscheidungen (z. B. im<br />
Zusammenhang mit Abschluss und Beendigung von<br />
wesentlichen Mietverträgen, An- und Verkauf von<br />
Treuhandvermögen, Darlehensverträgen und sämtlichen<br />
Verträgen mit einem jährlichen Volumen von<br />
mehr als AUD 50.000) im Wege des Zustimmungsvorbehalts<br />
zu fällen, Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />
zu erhalten sowie den Treuhandvertrag zu kündigen<br />
und Herausgabe des Treuguts zu verlangen. Der<br />
Treuhänder hat insofern weitgehende Verpflichtungen<br />
aus dem Trust Deed gegenüber den Treugebern,<br />
die er auf der Grundlage der treuhandvertraglichen<br />
Bestimmungen einzuhalten hat.<br />
Daneben enthält der Treuhandvertrag u. a. Bestimmungen<br />
zur Übertragung von Treuhandanteilen, zur<br />
Vergütung bzw. Kostenerstattung für den Treuhänder
(Details dazu siehe Tz. 7), wobei der Gesamtbetrag<br />
der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten<br />
Vergütung des australischen Treuhänders über<br />
den Prognosezeitraum AUD 787.558 zzgl. australischer<br />
Umsatzsteuer beträgt. Ferner enthält der Vertrag<br />
Bestimmungen zur Ausschüttung freier Liquidität<br />
(insbesondere die Regelung, dass die freie Liquidität<br />
unter Berücksichtigung der anfallenden Steuern und<br />
Kosten jederzeit an die Treugeber ausbezahlt werden<br />
kann), zur Freistellung des Treuhänders von Haftungsrisiken,<br />
zu den allgemeinen und besonderen<br />
Rechten und Pflichten des Treuhänders, Regelungen<br />
zu Änderungen des Trust Deed sowie zur Bewertung<br />
des Treuhandvermögens, Bestimmungen zur Ernennung<br />
und Aufgabe unabhängiger Gutachter, zur<br />
Verpflichtung zur Führung eines Registers bzw. Liste<br />
der bestehenden Treuhandanteile und Regelungen<br />
zur Einholung von Zustimmungen der Treugeber. Der<br />
Inhalt des Trust Deed entspricht insoweit den üblichen<br />
Regelungen für Treuhandvereinbarungen unter<br />
Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen<br />
gemäß dem Recht des australischen Bundesstaates<br />
New South Wales.<br />
Das Treuhandvermögen soll bis zur Fälligkeit des<br />
Kaufpreises für das Fondsobjekt bzw. bis zum Ende<br />
der Platzierungsfrist u. a. durch Übernahme weiterer<br />
Treuhandanteile durch die Fondsgesellschaft im<br />
erforderlichen Umfang aufgestockt werden.<br />
10.6 Wesentliche Verträge betreffend das<br />
Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust<br />
10.6.1 Vertrag über eine Andienungs und Kaufoption<br />
(„Optionsvereinbarung“ – „Put and<br />
Call Option“)<br />
Der Fälligkeitstermin für die im Rahmen der Transaktion<br />
anfallende australische Stempelsteuer („Stamp<br />
Duty“) ist vom Zeitpunkt der formalen Unterzeichnung<br />
des Kaufvertrags für das Fondsobjekt bzw.<br />
dem Zeitpunkt der Ausübung der nachstehend<br />
beschriebenen Optionsvereinbarung abhängig.<br />
Ein möglichst später Ausübungstermin unter der<br />
Optionsvereinbarung und damit ein möglichst später<br />
formaler Kaufvertragsabschluss und damit Kaufpreiszahlungstermin<br />
ist im Zusammenhang mit der<br />
Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals u. a.<br />
aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll. Im Zuge der<br />
Verhandlungen mit dem Verkäufer konnte erreicht<br />
werden, dass zunächst eine Optionsvereinbarung<br />
(„Put and Call Option“) abgeschlossen wurde, die<br />
143<br />
den Vertragsparteien folgende wesentlichen Rechte<br />
und Pflichten einräumt:<br />
Gegen Zahlung von AUD 5.000.000 (einschließlich<br />
australischer Umsatzsteuer), sog. Call Option Fee,<br />
hat der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
der Fondsgesellschaft das Recht erworben,<br />
vom Verkäufer, der Brookfield Funds Management<br />
Limited (als Depotbank, sog. „Custodian“ des wirtschaftlich<br />
berechtigten Verkäufers, der Brookfield<br />
Defence Plaza Landowning Pty Ltd, diese wiederum<br />
als Treuhänder des Brookfield Defence Plaza Landowning<br />
Trust, Details siehe in Tz. 12.10), zu einem<br />
bestimmten Termin das Eigentum am Grundstück<br />
nebst aufstehendem Fondsobjekt „655 – 661 Bourke<br />
Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>“ (registriert<br />
unter dem Certificate of Title Volume 11306 Folio<br />
170) auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu erwerben<br />
(„Call Option“), wobei für die Durchführung der<br />
Transaktion vertraglich definierte Bedingungen vorliegen<br />
müssen. Diese Ankaufsoption („Call Option“)<br />
muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (im<br />
Zeitraum vom 01.02.2012 bis 28.02.2012) vor dem<br />
vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden. Im Fall<br />
der Ausübung der Call Option wird die Call Option<br />
Fee als Kaufvertragssicherheit unter dem eigentlichen<br />
Kaufvertrag (Details hierzu siehe nachstehend<br />
unter Tz. 10.6.2) angerechnet und im Nachgang bei<br />
Durchführung des Kaufvertrags als Teilzahlung des<br />
Kaufpreises für das Fondsobjekt verwendet. Die Call<br />
Option Fee wird verzinslich angelegt sein, die Zinsen<br />
stehen dem Käufer zu.<br />
Gegen Zahlung von AUD 11 (einschließlich australischer<br />
Umsatzsteuer), sog. Put Option Fee, hat der<br />
Verkäufer vom Käufer das Recht erworben, zu einem<br />
bestimmten Zeitpunkt den Erwerb des Fondsobjekts<br />
auf der Grundlage eines der Optionsvereinbarung<br />
beigefügten Kaufvertragsentwurfs zu verlangen<br />
(„Put Option“), wobei auch in diesem Fall für die tatsächliche<br />
Durchführung der Transaktion vertraglich<br />
definierte Bedingungen vorliegen müssen. Diese Andienungsoption<br />
(„Put Option“) muss innerhalb eines<br />
bestimmten Zeitfensters (zwischen Ende des Zeitraums<br />
zur Ausübung der Call Option und 15.03.2012)<br />
vor dem vereinbarten Kauftermin ausgeübt werden.<br />
Die Optionsvereinbarung unterliegt dem Recht des<br />
australischen Bundesstaates Victoria und wurde am<br />
28.11.2011 rechtsverbindlich unterzeichnet.
Im Rahmen der Optionsvereinbarung (und in<br />
gleicher Weise im Rahmen des vereinbarten Kaufvertrags,<br />
Details siehe in nachfolgender Tz. 10.6.2)<br />
bestehen übliche Kündigungsrechte, die im Fall<br />
der Ausübung die Nichtdurchführung der vorgesehenen<br />
Transaktion nach sich ziehen. Ein solches<br />
Recht besteht für die Parteien insbesondere in den<br />
Fällen, in denen der Mietvertrag mit dem Mieter<br />
vor Durchführung der Transaktion gekündigt oder<br />
in anderer Form rechtsunwirksam wird, falls das<br />
Fondsobjekt beschädigt wird oder der Zugang zum<br />
Fondsobjekt und die Nutzung so beeinträchtigt sind,<br />
dass der Mieter das Recht hat oder sehr wahrscheinlich<br />
das Recht hat, den Mietvertrag zu kündigen<br />
(sog. „Event of Destruction“). In diesen Fällen wäre<br />
die Call Option Fee (bzw. das sog. „Deposit“ in den<br />
entsprechenden Regelungen des Kaufvertrags) nebst<br />
Zinsen vollständig und unverzüglich an den Käufer<br />
zurückzahlbar. Grundsätzlich stehen in diesen Fällen<br />
den Vertragsparteien keine weiteren Rechte (z. B. auf<br />
Schadenersatz) gegen die jeweils andere Vertragspartei<br />
zu (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in<br />
Tz. 3.2.1 ab Seite 27).<br />
Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />
kündigen, falls ein Vertragspartner seine<br />
vertraglichen Verpflichtungen verletzt und eine<br />
solche Vertragsverletzung nicht im Rahmen der vertraglichen<br />
Regelungen fristgerecht heilt oder wenn<br />
eine Vertragspartei insolvent wird. Sollte der Käufer<br />
die Kündigung durch den Verkäufer zu vertreten<br />
haben, verbleibt die geleistete Call Option Fee beim<br />
Verkäufer und der Käufer muss dem Verkäufer sämtliche<br />
Dokumente zurückgeben, die er im Rahmen der<br />
Transaktion vom Verkäufer erlangt hat. Der Verkäufer<br />
kann jedoch keine weiteren Ansprüche oberhalb der<br />
in einem solchen Fall geleisteten Summe von AUD 5<br />
Mio. gegen den Käufer geltend machen (Begrenzung<br />
der Haftung / des Schadenersatzes).<br />
Sollte die Ausübung der Call- und Put-Option auf der<br />
Grundlage der vertraglichen Regelungen ausgeschlossen<br />
sein oder sollten die Vertragsparteien<br />
aus sonstigen Gründen keine der Optionsrechte<br />
ausüben, erwirbt der Treuhänder das Fondsobjekt<br />
nicht. In diesen Fällen würde die Fondsgesellschaft<br />
(rück-)abgewickelt (siehe hierzu die nachstehenden<br />
Folgen und Hinweise). Sollte keine der Parteien ihre<br />
jeweilige Option ausüben, kann der Verkäufer die<br />
erlangte Call Option Fee und der Käufer die erlangte<br />
Put Option Fee behalten und die Optionsvereinbarung<br />
endet nach Ablauf des vereinbarten Zeitfensters<br />
144<br />
für die Ausübung der Put Option. Betreffend die<br />
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen<br />
bzw. Bedingungen zur Durchführung der Transaktion<br />
(insbesondere zur Ausübung der Call Option) auf der<br />
Grundlage der vertraglichen sowie der anwendbaren<br />
gesetzlichen Regelungen ist die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft über entsprechende Weisungen<br />
an den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
berechtigt, dem Verkäufer des Fondsobjekts gegenüber<br />
festzustellen, dass die Voraussetzungen bzw.<br />
Bedingungen für den Erwerb des Eigentums am<br />
Fondsobjekt hergestellt oder auch nicht hergestellt<br />
werden (können). In jedem Fall der Nichtausübung<br />
einer der Optionen bzw. der Nichtdurchführung des<br />
Kaufvertrags müsste die Fondsgesellschaft aufgelöst<br />
und wirtschaftlich (rück-)abgewickelt werden. Es ist<br />
bei Eintritt eines solchen Falls nicht auszuschließen,<br />
dass angefallene bzw. anfallende Kosten (insbesondere<br />
die Call Option Fee und angefallene Transaktionskosten)<br />
und Aufwendungen des Käufers bzw. der<br />
Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den Anlegern zu<br />
tragen wären (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.1<br />
ab Seite 27).<br />
Der Abschluss der Optionsvereinbarung löst keine<br />
nennenswerte australische Stempelsteuer aus.<br />
Mit Ausübung einer Option und Ausfertigung und<br />
Durchführung des Kaufvertrags wird die Stamp Duty<br />
in Höhe von derzeit rd. 5,5 Prozent bezogen auf den<br />
Kaufpreis bzw. den Verkehrswert des Fondsobjekts<br />
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Eigentumsübertragung<br />
fällig. Dies ist im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan berücksichtigt.<br />
Umsatzsteuern oder materielle Belastungen im<br />
Rahmen des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans<br />
bzw. der Prognoserechnung durch<br />
sog. Goods and Services Tax („GST“) fallen durch den<br />
Abschluss der Optionsvereinbarung voraussichtlich<br />
nicht an.<br />
Die Optionsvereinbarung untersagt den Vertragsparteien<br />
die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag<br />
und enthält weitere für solche Verträge typische<br />
Vereinbarungen (z. B. Regelungen zur GST, Regelungen<br />
zur Vertraulichkeit von Informationen, Details<br />
für erforderliche Benachrichtigungen und Zustellungen).<br />
Zudem ist geregelt, dass die Parteien ihre Kosten<br />
im Zusammenhang mit der Optionsvereinbarung<br />
selbst tragen, soweit nicht Abweichendes im Vertrag<br />
geregelt ist, wobei der Käufer mögliche Stamp Duty<br />
(Stempelsteuer) im Rahmen des Vertrags zu übernehmen<br />
hat.
Bis zum möglichen Übergabezeitpunkt des Fondsobjekts<br />
an den Käufer darf der Verkäufer hinsichtlich<br />
des Fondsobjekts bestimmte Handlungen nicht<br />
vornehmen bzw. muss bestimmte Handlungen<br />
unterlassen bzw. mit dem Käufer abstimmen sowie<br />
bestimmte Richtlinien befolgen (beispielsweise darf<br />
der Verkäufer keine neuen Sicherheiten am Fondsobjekt<br />
bestellen, das Grundstück nicht anderweitig<br />
verkaufen, abtreten oder übertragen oder andere<br />
Handlungen unternehmen, die die Rechte des<br />
Käufers unter der Optionsvereinbarung bzw. dem<br />
Kaufvertrag nachteilig beschränken oder beeinflussen<br />
könnten). Zudem müssen die Vertragsparteien<br />
wesentliche Bestimmungen des Kaufvertrags bereits<br />
mit Abschluss der Optionsvereinbarung einhalten<br />
(beispielsweise betreffend das Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt für das Fondsobjekt sowie<br />
betreffend das Management der Immobilie). Der<br />
Verkäufer ist verpflichtet, das Fondsobjekt in einem<br />
bestimmten Zustand zu erhalten, den mietvertraglichen<br />
Verpflichtungen vollständig nachzukommen,<br />
das Fondsobjekt vertragsgemäß instandzuhalten und<br />
alle für das Fondsobjekt einzuhaltenden Vorschriften<br />
und Gesetze zu befolgen. Darüber hinaus haben die<br />
Parteien einander weitere übliche Zusicherungen<br />
(„Warranties“ bzw. „Covenants“) abgegeben.<br />
10.6.2 Kaufvertrag („Contract of Sale“) für das<br />
Fondsobjekt und damit zusammenhängende<br />
Vereinbarungen<br />
Die The Trust Company (Australia) Limited (als Treuhänder<br />
des Treuhandvermögens BF Australia 8 Trust,<br />
Details siehe Tz. 12.7) als Käufer und die Brookfield<br />
Funds Management Limited (als Depotbank, sog.<br />
„Custodian“ des wirtschaftlich berechtigten Verkäufers,<br />
der Brookfield Defence Plaza Landowning Pty<br />
Ltd, diese wiederum als Treuhänder des Brookfield<br />
Defence Plaza Landowning Trust, Details siehe in<br />
Tz. 12.10) als Verkäufer haben sich auf einen Kaufvertrag<br />
geeinigt, der bei Ausübung der vorstehend<br />
beschriebenen Andienungs- und Kaufoption von den<br />
Vertragspartnern auszufertigen ist. Der Kaufvertrag<br />
basiert wie im australischen Bundesstaat Victoria üblich<br />
auf einem Mustervertrag, der durch verhandelte<br />
Sonderregelungen (sog. „Special Conditions“), die<br />
teilweise von den Regelungen des Mustervertrags<br />
abweichen und diesen jeweils vorgehen, von den<br />
Vertragsparteien modifiziert wird.<br />
Gemäß Kaufvertrag sollen Besitz, Nutzen und Lasten<br />
am Fondsobjekt mit Kaufpreiszahlung am 30.03.2012<br />
oder früher nach Vereinbarung („Settlement Day“)<br />
145<br />
auf den Käufer übergehen. Der Kaufpreis beträgt voraussichtlich<br />
AUD 100.000.000 und ist bei Vorliegen<br />
der Fälligkeitsvoraussetzungen am 30.03.2012 bzw.<br />
zum Settlement Day zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung<br />
bestehen übliche vertragliche Regelungen (wie<br />
beispielsweise eine Strafzinsberechnung, ein Recht<br />
des Verkäufers auf Einlösung gewährter Sicherheiten<br />
und auf Kündigung des Vertrags).<br />
Im Zusammenhang mit der Ankaufsprüfung haben<br />
die Gutachter von Jones Lang LaSalle (JLL), 600<br />
Bourke Street, Melbourne VIC 3000, ein Bewertungsgutachten<br />
für das Fondsobjekt mit Datum<br />
vom 01.11.2011 erstellt. Darin wird der Wert des<br />
Fondsobjekts mit AUD 100,5 Mio. angesetzt. Weitere<br />
Bewertungsgutachten über das Anlageobjekt (Fondsobjekt)<br />
wurden nicht erstellt. Zudem haben die Sachverständigen<br />
von Rider Levett Bucknall, 41 McLaren<br />
Street, North Sydney NSW 2060, im Rahmen der<br />
Ankaufsprüfung ein technisches Gutachten über das<br />
Fondsobjekt, einschließlich eines umwelttechnischen<br />
Berichts, mit Datum vom 17.11.2011 erstellt, dessen<br />
Ergebnisse in die Kaufvertragsverhandlungen bzw. in<br />
die Prognoserechnung – soweit möglich bzw. soweit<br />
dies von den Beratern und Experten als erforderlich<br />
angesehen wurde – eingegangen sind. Soweit<br />
erforderlich wurden umwelttechnische Sachverhalte<br />
zusätzlich von den australischen Anwälten der Fondsgesellschaft<br />
im Rahmen der Due Diligence geprüft.<br />
Im Rahmen der Ankaufsprüfung wurden im Rahmen<br />
des technischen Gutachtens keine Hinweise auf mögliche<br />
materielle Verunreinigungen und Schadstoffe<br />
bzw. gesundheitsgefährdende Stoffe innerhalb des<br />
Gebäudes und im Untergrund gefunden und keine<br />
ungewöhnlichen technischen Probleme festgestellt,<br />
aufgrund derer in der Praxis gravierende Risiken oder<br />
Probleme zu erwarten wären. Im Zusammenhang mit<br />
möglichen Risiken in diesem Zusammenhang siehe<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.5 auf Seite 32.<br />
Für den Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt fällt<br />
in <strong>Australien</strong> auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen voraussichtlich keine Belastung mit<br />
der sog. Goods and Services Tax („GST“, entspricht<br />
der deutschen Umsatzsteuer) an. Im Zusammenhang<br />
mit dem Kaufvertrag fallen jedoch australische Stempelsteuer<br />
(„Stamp Duty“, vergleichbar der deutschen<br />
Grunderwerbsteuer) in Höhe von ca. 5,5 Prozent<br />
bezogen auf den Kaufpreis bzw. Wert des Fondsobjekts<br />
sowie weitere nominelle Nebenkosten (u. a. für<br />
die Registrierung) an. Ein entsprechender Ansatz ist<br />
im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
(Tz. 6) berücksichtigt, wobei davon ausgegan-
gen wird, dass die Stamp Duty auf den vereinbarten<br />
Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert wird. Diese<br />
Sachverhalte werden im Rahmen des vorliegenden<br />
Gutachtens der Steuerberater der Fondsgesellschaft<br />
zutreffend ausgeführt. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />
ihre Kosten im Zusammenhang mit<br />
der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung) grundsätzlich<br />
selbst.<br />
Das im Zentrum der Hauptstadt des Bundesstaates<br />
Victoria (VIC), Melbourne, gelegene Grundstück mit<br />
der Adresse 655 – 661 Bourke Street, Melbourne, auf<br />
dem das Fondsobjekt errichtet ist, ist mit einer Größe<br />
von rd. 3.328 m² im zuständigen Grundregister in VIC<br />
unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />
of Title Volume 11306, Folio 170 / Lot 1 Plan<br />
of Subdivision LP066113. Das Grundstück befindet<br />
sich im bedingungslosen Eigentum des Verkäufers<br />
(sog. „estate in fee simple“). Bei dem Fondsobjekt<br />
handelt es sich um ein zehnstöckiges hochwertiges<br />
A-Grade-Bürogebäude, erbaut im Jahr 1990 und<br />
derzeit umfangreich und hochwertig modernisiert,<br />
in exponierter Lage im Geschäftsviertel (Central<br />
Business District / CBD) von Melbourne. Das Objekt<br />
hat einen „Green-Building-Status“ und im Hinblick<br />
auf die Energieeffizienz eine Einstufung von derzeit<br />
3,5 Star NABERS (von max. erreichbaren 6 Star<br />
NABERS), welcher durch die aktuelle Modernisierung<br />
auf 4,5 Star NABERS aufgewertet werden soll. Zum<br />
Fondsobjekt gehört auch ein denkmalgeschütztes<br />
eingeschossiges Gebäude mit einer für die City of<br />
Melbourne typischen historischen Fassade, ehemals<br />
der sog. „Hudson Store“ von etwa 1876, der ebenfalls<br />
im Jahr 1990 umfassend modernisiert wurde und in<br />
den im Zuge des aktuellen Modernisierungsprojekts<br />
der neue Haupteingang des Fondsobjekts verlegt<br />
werden wird. Das Grundstück ist in das bundesstaatliche<br />
Denkmalschutzregister (Victorian Heritage<br />
Register) eingetragen und im Commonwealth Heritage<br />
Listing (The Register of the National Estate / RNE)<br />
unter ID 5314 vermerkt; im National Trust ist der<br />
Gebäudeteil „Hudson Store“ als wichtiger Bestandteil<br />
des australischen Kulturerbes bezeichnet. Etwaige<br />
strukturelle Umbauarbeiten an den denkmalgeschützten<br />
Gebäudeteilen (insbesondere der Fassade<br />
der Gebäudeteile „Hudson Store“) setzen jeweils die<br />
vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden<br />
voraus. Mit den vorstehenden Einträgen sind des<br />
Weiteren z. B. im Veräußerungsfall für die Immobilie<br />
bestimmte Anzeige- bzw. Benachrichtigungspflichten<br />
verbunden, die im Rahmen der aktuellen Transaktion<br />
auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen<br />
von Käufer / Verkäufer berücksichtigt werden.<br />
146<br />
Gemäß den kaufvertraglichen Regelungen dürfen<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />
bzw. der Kaufpreiszahlung keine dinglichen Belastungen<br />
auf dem Grundstück (z. B. Grundpfandrechte)<br />
mehr bestehen. Der Käufer wird das Grundstück<br />
nebst aufstehender Immobilie mit dem darauf lastenden<br />
Mietvertrag („Lease“) und den damit im Zusammenhang<br />
stehenden Verträgen für ein zwischen<br />
Verkäufer und Mieter definiertes Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt für das Fondsobjekt (sog.<br />
„Works Agreement“ bzw. „Independent Determiner‘s<br />
Deed“) sowie Service- und Lieferverträgen (z. B. für<br />
Elektrizität, Wartung von Lift- bzw. Aufzuganlagen<br />
und anderen haustechnischen Systemen) übernehmen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht<br />
eine dingliche Belastung des Grundstücks zugunsten<br />
einer australischen Bank, die dem Verkäufer (und<br />
aktuellen Eigentümer des Fondsobjekts) im Gegenzug<br />
Finanzierungsmittel ausgereicht hat; diese<br />
Belastungen müssen auf der Basis der kaufvertraglichen<br />
Regelungen zum Zeitpunkt des Übergangs von<br />
Nutzen und Lasten am Fondsobjekt bzw. der Kaufpreiszahlung<br />
beseitigt sein. Es bestehen weiterhin<br />
Dienstbarkeiten zugunsten des Grundstücks über<br />
Entwässerungs- und Abwassereinrichtungen auf<br />
Nachbargrundstücken (sog. „Easements“).<br />
Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />
der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />
Vorschriften und Vereinbarungen zu nutzen. Alle<br />
erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur<br />
Nutzung des Fondsobjekts liegen gemäß dem Bericht<br />
der australischen Anwälte der Fondsgesellschaft vor.<br />
Als Grundstückseigentümer hat der Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens (und bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />
damit die Fondsgesellschaft) nach Ankauf<br />
auch die Kosten des Grundstücks bzw. der Immobilie<br />
zu tragen (z. B. Grundsteuern, behördliche und<br />
sonstige Abgaben, Versicherungskosten), die unter<br />
dem bestehenden Mietvertrag grundsätzlich auf den<br />
Mieter umgelegt werden können, und unterliegt als<br />
Grundstückseigentümer der Haftung hinsichtlich<br />
Personen, Immobilie etc. (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3 ab Seite 26).<br />
Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />
des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten australischen Anwälte, Steuerberater<br />
und Sachverständigen eine umfangreiche<br />
sorgfältige Prüfung („Due Diligence“) durchgeführt.<br />
Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die australischen<br />
Anwälte dazu einen Bericht („Legal Due Diligence
Report“) erstellt. Diese sorgfältige Prüfung hat keine<br />
materiell nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte<br />
hinsichtlich des Fondsobjekts ergeben, die nicht in<br />
diesem Beteiligungsprospekt dargestellt sind. Gleichwohl<br />
wird dem Anleger dringend empfohlen, vor<br />
einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risiken“ ab<br />
Seite 26 dargelegten Hinweise, insbesondere auch<br />
im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
(insbesondere in Tz. 3.2.1 ab Seite 27), sorgfältig<br />
zu prüfen.<br />
Erforderliche behördliche Genehmigungen für den<br />
Erwerb des Eigentums für das Grundstück mit aufstehendem<br />
Fondsobjekt (insbesondere die staatliche<br />
Ankaufsgenehmigung durch das Foreign Investment<br />
Review Board („FIRB“)) wurden erteilt.<br />
Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />
dass der Verkäufer seine Pflichten aus mit dem<br />
Mietvertrag im Zusammenhang stehenden Verträgen,<br />
insbesondere dem sog. Works Agreement und<br />
dem sog. Independent Determiner‘s Deed (Details<br />
dazu siehe nachstehende Tz. 10.6.3.2), umfassend<br />
erfüllt (und den Käufer diesbezüglich umfassend<br />
freistellt, was auch etwaige Ansprüche des Mieters<br />
jeder Art sowie Kosten und Schäden jedweder Art des<br />
Käufers aus diesem Projekt bzw. diesen Verträgen<br />
umfasst, es sei denn, der Käufer hat den Grund eines<br />
etwaigen Anspruchs oder Schadens zu vertreten),<br />
gleichwohl der Käufer im Rahmen der Durchführung<br />
der Transaktion in die Rechtsposition des Verkäufers<br />
tritt und gegenüber dem Mieter die entsprechenden<br />
Rechte und Pflichten direkt übernimmt (siehe<br />
hierzu wesentliche Details zu diesen Verträgen und<br />
Vereinbarungen nachstehend in Tz. 10.6.3.2 und<br />
auch die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29).<br />
Dazu, und auch zur Übernahme der Rechtsposition<br />
als Vermieter unter dem Mietvertrag („Lease“) mit<br />
der australischen Regierung (vertreten durch das<br />
Department of Defence / Verteidigungsministerium)<br />
als Mieter, wird der Käufer Vertragspartei unter dem<br />
sog. Deed of Covenant werden, welches im Rahmen<br />
der kaufvertraglichen Regelungen ausgefertigt werden<br />
wird.<br />
Der Kaufvertrag beinhaltet zahlreiche technische<br />
und verfahrenstechnische Regelungen zur weiteren<br />
Durchführung des Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts<br />
für das Fondsobjekt, das im Works<br />
Agreement bzw. Independent Determiner‘s Deed in<br />
Verbindung mit dem Mietvertrag („Lease“) über das<br />
Fondsobjekt vereinbart ist. So wird die Teilnahme<br />
an regelmäßigen Projektbesprechungen (sog. „PCG<br />
147<br />
meetings“, an denen der Mieter, der Projektmanager,<br />
ggf. ausführende Firmen und Verkäufer / Käufer bzw.<br />
von diesen nominierte Vertreter teilnehmen) und<br />
die Abnahme von Gewerken ebenso geregelt wie<br />
mögliche Änderungen an den definierten Umfängen,<br />
Spezifikationen und Details dieser Arbeiten<br />
(sog. „Program“). Etwaige materielle Änderungen,<br />
insbesondere wenn diese Einfluss auf den Fertigstellungstermin<br />
der Arbeiten haben, müssen vom<br />
Verkäufer / Mieter im Vorfeld mit dem Käufer abgestimmt<br />
werden und bedürfen künftig grundsätzlich<br />
der Zustimmung des Käufers. Auch die seitens des<br />
Mieters durchzuführenden Arbeiten (sog. „Fitout<br />
Works“) bedürfen gemäß diesen kaufvertraglichen<br />
Regelungen künftig grundsätzlich im Vorfeld der<br />
Zustimmung des Käufers. Etwaige Zustimmungen<br />
darf der Käufer in diesen Fällen nicht ohne wichtigen<br />
Grund versagen; für die Reaktion und Entscheidung<br />
des Käufers bestehen zeitliche Vorgaben, bei deren<br />
Nichtbeachtung bzw. einer Nichtreaktion letztlich<br />
auch die Zustimmung als automatisch erteilt gelten<br />
kann. Es bestehen darüber hinaus Regelungen zu<br />
Strafzahlungen im Fall der verspäteten Fertigstellung<br />
der Arbeiten oder von mietfreien Zeiten für<br />
bestimmte Bereiche (konkret für ein Projektbüro im<br />
Fondsobjekt und drei Parkplätze, auf denen Material<br />
für die Arbeiten gelagert wird); Details hierzu<br />
sind in Tz. 10.6.3.2 enthalten. Sämtliche Mieterzugeständnisse<br />
(u. a. die „Lessor‘s Contribution“ im<br />
Zusammenhang mit den Fitout Works, das Budget<br />
und die Kosten für die Lessor Works, mietfreie Zeiten<br />
oder Baukostenzuschüsse o. Ä.) sind vom Verkäufer<br />
zu tragen, und der Käufer ist insoweit vom Verkäufer<br />
umfassend freizustellen. Der Verkäufer ist weiterhin<br />
verpflichtet, auch nach Durchführung der Arbeiten<br />
für eine eventuelle Mängelbeseitigung einzustehen<br />
(sog. „Defect Liability Period“, die üblicherweise<br />
zwölf Monate nach Abnahme besteht). Zum Zeitpunkt<br />
der Kaufpreiszahlung hat der Verkäufer alle<br />
noch ausstehenden Beträge zur Fertigstellung der<br />
Arbeiten (und auch das Budget, welches der Mieter<br />
zur Durchführung der von ihm verantworteten Fitout<br />
Works erhält) auf ein Sicherheitskonto einzuzahlen,<br />
welches an den Mieter abgetreten ist; mit diesen<br />
hinterlegten Geldern sollte die Fertigstellung der Arbeiten<br />
und deren Finanzierung im Sinne des Mieters<br />
und damit auch des Käufers weitgehend gewährleistet<br />
sein. Daneben werden sämtliche Verpflichtungen<br />
des Verkäufers betreffend die Fertigstellung der<br />
Arbeiten und die kaufvertragliche Freistellung des<br />
Käufers von Kosten und Risiken aus den jeweiligen<br />
Verträgen und Vereinbarungen für das gesamte Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt durch eine
in <strong>Australien</strong> börsennotierte und zum Zeitpunkt der<br />
Prospektaufstellung bonitätsstarke Obergesellschaft<br />
garantiert. Die Garantie ist Voraussetzung zur Durchführung<br />
des Kaufvertrags und wird von der Brookfield<br />
Capital Management Limited (ABN 32 094 936 866),<br />
Level 22, 135 King Street, Sydney, New South Wales<br />
2000, <strong>Australien</strong>, in ihrer Eigenschaft als Treuhänder<br />
des Brookfield Prime Property Fund (ARSN 110 096<br />
663) abgegeben.<br />
Im Rahmen der Kaufvertragsdurchführung muss der<br />
Verkäufer außerdem spätestens am Tag des Übergangs<br />
von Besitz, Nutzen und Lasten am Fondsobjekt<br />
auf den Käufer bzw. der Kaufpreiszahlung durch den<br />
Käufer die Überlassung bestimmter Informationen,<br />
Unterlagen, Gegenstände und Dokumente an den<br />
Käufer sicherstellen (z. B. bestimmte Originale der<br />
Verträge betreffend das Fondsobjekt, bestimmte<br />
Pläne und Betriebsanleitungen für die technischen<br />
Vorrichtungen des Fondsobjekts).<br />
Ein Wanderer oberhalb der Waterloo Bay, Wilsons Promontory National Park, in Victoria<br />
Im Rahmen des Kaufvertrags tritt der Verkäufer seine<br />
Gewährleistungsansprüche betreffend das Fondsobjekt<br />
an den Käufer ab, soweit dies rechtlich möglich<br />
ist. So werden auch bestehende Dienstleistungs- und<br />
andere Serviceverträge betreffend das Fondsobjekt<br />
ggf. zunächst übernommen.<br />
Bis zum Übergang der Rechte am Fondsobjekt auf<br />
den Käufer darf der Verkäufer bestimmte Handlungen<br />
nicht vornehmen bzw. muss bestimmte Richtlinien<br />
befolgen und / oder mit dem Käufer abstimmen.<br />
So ist der Verkäufer bei Veränderungen der Mietverhältnisse,<br />
Kündigung des Mietvertrags, Änderungen<br />
am Fondsobjekt etc. verpflichtet, vorher die Zustimmung<br />
des Käufers einzuholen (die vom Käufer nicht<br />
ohne wichtigen Grund versagt werden darf und<br />
für die zeitliche Vorgaben betreffend die Reaktion<br />
und Entscheidung des Käufers bestehen, bei deren<br />
Nichtbeachtung bzw. einer Nichtreaktion letztlich<br />
auch die Zustimmung als automatisch erteilt gelten
kann). Der Verkäufer muss das Fondsobjekt weiterhin<br />
in dem vertragsgemäß bestimmten Zustand<br />
erhalten und alle Vorschriften und Gesetze diesbezüglich<br />
befolgen. Der Verkäufer trägt das Risiko für<br />
das Fondsobjekt (einschließlich des Mietvertrags)<br />
bis zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten<br />
(„Settlement Day“), voraussichtlich Ende März 2012,<br />
und ist auch verpflichtet, umfangreiche vertraglich<br />
vereinbarte Versicherungen aufrechtzuerhalten. Sollte<br />
der Mietvertrag mit dem Mieter vor Durchführung<br />
der Transaktion gekündigt oder in anderer Form<br />
rechtsunwirksam werden oder sollte das Fondsobjekt<br />
beschädigt oder der Zugang zum Fondsobjekt und<br />
die Nutzung so gehemmt werden, dass der Mieter<br />
das Recht hat oder sehr wahrscheinlich das Recht hat,<br />
den Mietvertrag zu kündigen (sog. „Event of Destruction“),<br />
können beide Parteien vom Kaufvertrag zurücktreten.<br />
In diesen Fällen wäre die kaufvertragliche<br />
Sicherheitsleistung des Käufers (das sog. „Deposit“)<br />
nebst aufgelaufenen Zinsen vollständig und unverzüglich<br />
an den Käufer zurückzahlbar. Grundsätzlich<br />
stehen in diesen Fällen den Vertragsparteien keine<br />
weiteren Rechte (z. B. auf Schadenersatz) gegen die<br />
jeweils andere Vertragspartei zu.<br />
Über die im Kaufvertrag vereinbarten marktüblichen<br />
Zusicherungen und Gewährleistungen hinaus, die,<br />
wie auch in <strong>Australien</strong> üblich, nur einen begrenzten<br />
Umfang haben (und deren Durchsetzbarkeit insbesondere<br />
von der Bonität des Verkäufers wie auch von<br />
der tatsächlichen rechtlichen Durchsetzbarkeit abhängig<br />
sind), stehen dem Käufer keine Ansprüche zu,<br />
sollten sich nachträglich Kosten, Schäden, Nachteile<br />
bzw. negative Abweichungen oder Wertveränderungen<br />
durch Sachverhalte ergeben, die im Rahmen<br />
der sorgfältigen Ankaufsprüfung („Due Diligence“)<br />
nicht entdeckt wurden oder die im Zusammenhang<br />
mit einer falschen Interpretation oder Analyse von<br />
Unterlagen oder Informationen entstehen, die vom<br />
Verkäufer an den Käufer überlassen wurden. Der<br />
Verkäufer hat bestimmte Zusicherungen und Gewährleistungen<br />
auch nur für eine begrenzte Anzahl<br />
an selektiven Informationen und für selektive Dokumente<br />
übernommen, die dem Käufer im Rahmen der<br />
Ankaufsprüfungen überlassen wurden. Das Fondsobjekt<br />
wird auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen de facto in dem Zustand erworben,<br />
in dem es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der<br />
Verträge befunden hat. Der Verkäufer haftet außer<br />
im durch Zusicherungen und Gewährleistungen<br />
bzw. im Rahmen der kaufvertraglichen Regelungen<br />
gewährten Umfang nicht für (ggf. versteckte) Mängel<br />
149<br />
bzw. Rechtsmängel, Umweltschäden, Altlasten oder<br />
unentdeckte oder nicht dargelegte sonstige Umstände<br />
zum Nachteil des Käufers. Insofern hat sich<br />
der Käufer im Wesentlichen auf die Ergebnisse der<br />
eigenen Ankaufsprüfungen (u. a. unter Hinzuziehung<br />
eigener Anwälte und technischer und sonstiger<br />
Berater und Sachverständigen) zu verlassen und kann<br />
sich in nur sehr geringem Maße auf Gewährleistungen<br />
oder Zusicherungen und damit auf die Haftung<br />
des Verkäufers verlassen bzw. stützen, sollten nach<br />
Ankauf des Fondsobjekts rechtliche, (umwelt-)<br />
technische oder sonstige Probleme entstehen, die<br />
die Nettoeinnahmen aus dem Fondsobjekt oder den<br />
Wert des Fondsobjekts auch ganz erheblich mindern<br />
könnten (siehe hierzu und zu den vorstehenden<br />
Sachverhalten die wichtigen Hinweise in Tz. 3 ab<br />
Seite 26, insbesondere auch in Tz. 3.2.1 ab Seite 27<br />
und in Tz. 3.2.5 ab Seite 32).<br />
Es bestehen zahlreiche weitere marktübliche Regelungen,<br />
wie sie in Kaufverträgen, speziell in <strong>Australien</strong>,<br />
üblich sind (u. a. zur Vertraulichkeit von Informationen,<br />
zur Tragung von Umsatzsteuer, zu Strafzinsen<br />
im Fall der Spätleistung von Zahlungen, zu Haftungsbegrenzungen<br />
des Treuhänders des Käufers bzw.<br />
der Depotbank und des Treuhänders des Verkäufers,<br />
zu gegenseitigen Freistellungen („Indemnity“) der<br />
Vertragsparteien im Fall von Schäden und Kosten<br />
(z. B. Rechtsberatungskosten) durch vertragswidriges<br />
Verhalten der jeweils anderen Partei). Dabei ist die<br />
maximale Haftung des Käufers, auch im Fall eines<br />
vertragswidrigen Verhaltens oder / und der Nicht-<br />
Durchführung des Kaufvertrags (u. a. Nichtleistung<br />
des Kaufpreises) gleich aus welchem Grund auf einen<br />
Betrag von AUD 5.000.000 begrenzt (was dem Betrag<br />
entspricht, der ohnehin als Kaufvertragssicherheit,<br />
siehe nachstehenden Absatz, hinterlegt wurde). Die<br />
Vertragsparteien haben im Rahmen des Kaufvertrags<br />
ferner vereinbart, dass sie ihre jeweilige Rechtsposition<br />
unter dem Kaufvertrag nicht ohne Zustimmung<br />
der jeweils anderen Partei abtreten bzw. übertragen<br />
dürfen.<br />
Bei Unterzeichnung der dem Kaufvertrag vorgeschalteten<br />
Andienungs- und Kaufoption (vgl. Tz. 10.6.1)<br />
hat die Käuferseite zur marktüblichen Absicherung<br />
der vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer<br />
eine Barsumme von AUD 5.000.000 (unter der<br />
Optionsvereinbarung die sog. „Call Option Fee“<br />
bzw. unter dem Kaufvertrag das sog. „Deposit“) zur<br />
Verfügung gestellt, welche ab dem Zeitraum der<br />
Unterzeichnung der Optionsvereinbarung verzins-
lich auf einem Sicherheitskonto hinterlegt ist. Das<br />
Deposit wird im Fall der Durchführung des Ankaufs<br />
bei der Kaufpreiszahlung für das Fondsobjekt angerechnet<br />
werden und die Zinsen aus der Anlage des<br />
Deposit dem Käufer zustehen. Sollte die Transaktion<br />
nicht durchgeführt werden (z. B. falls die Immobilie<br />
zerstört wurde oder der Mietvertrag zum Zeitpunkt<br />
des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten bzw.<br />
der Kaufpreiszahlung nicht mehr besteht), ist das<br />
Deposit nebst Zinsen an den Käufer zurückzugeben.<br />
Das Deposit wäre vom Verkäufer an den Käufer nicht<br />
zurückzugeben (und als Schadenersatz einzubehalten),<br />
wenn der Kaufvertrag nicht durchgeführt wird,<br />
weil der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen,<br />
insbesondere zur Kaufpreiszahlung, nicht erfüllt und<br />
wenn es in der Folge auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen zur Vertragsaufhebung bzw.<br />
-kündigung kommen würde. Sollte der Kaufvertrag<br />
nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, beispielsweise<br />
weil sich aufschiebende Bedingungen<br />
oder weitere erforderliche Voraussetzungen nicht<br />
erfüllen lassen oder weil es zu unerwarteten materiellen<br />
Marktstörungen (z. B. eine Finanzmarktkrise)<br />
kommt, unter der die erforderliche Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung nicht erfolgen kann oder weil<br />
eine der Vertragsparteien ihren kaufvertraglichen<br />
Verpflichtungen nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen<br />
kann, kann es in der Folge auch zu einer<br />
(Rück-)Abwicklung der Fondsgesellschaft kommen.<br />
Dabei ist u. a. gemäß dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
(bzw. der Treuhänder des vorgeschalteten<br />
australischen Treuhandvermögens der Fondsgesellschaft<br />
als vorgesehener Käufer des Fondsobjekts)<br />
berechtigt, dem Verkäufer des Fondsobjekts gegenüber<br />
festzustellen, dass die Voraussetzungen bzw.<br />
aufschiebenden Bedingungen für dessen Erwerb<br />
nicht hergestellt werden (können) (siehe dazu auch<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.1 ab Seite 27). Die Nichtdurchführung<br />
des Kaufvertrags wäre auch möglich,<br />
wenn vor Durchführung des Kaufvertrags einer der<br />
Vertragspartner insolvent wird. In jedem Fall der<br />
Nichtdurchführung des Kaufvertrags müsste die<br />
Fondsgesellschaft aufgelöst und wirtschaftlich (rück-)<br />
abgewickelt werden. Sollte der Verkäufer insolvent<br />
sein, stünde nach den vertraglichen Bestimmungen<br />
das Deposit nebst Zinsen dem Käufer und nicht dem<br />
Verkäufer bzw. dessen Insolvenzverwalter zu. Sollte<br />
der Käufer insolvent sein und aus diesem Grund der<br />
Kaufvertrag nicht vollzogen werden, steht dem Verkäufer<br />
das Deposit als Schadenersatz unwiderruflich zu.<br />
150<br />
10.6.3 Mietvertrag („Lease“) mit dem australischen<br />
Verteidigungsministerium und damit verbundene<br />
Verträge und Vereinbarungen<br />
10.6.3.1 Lease<br />
Mieter, Mietvertragslaufzeit, Miethöhe und mit<br />
dem Mietvertrag verbundene weitere wesentliche<br />
Vereinbarungen<br />
Mieter für alle vermietbaren Flächen und Parkplätze<br />
des Fondsobjekts ist das Commonwealth of Austra lia<br />
(australische Regierung, im vorliegenden Fall vertreten<br />
durch das Verteidigungsministerium, „Department<br />
of Defence“). Der Mieter ist bereits lange an<br />
den Standort bzw. das Fondsobjekt gebunden und<br />
hat den zum 16.06.2001 zuletzt abgeschlossenen<br />
Mietvertrag (mit Nachtrag vom 13.02.2004), der Verlängerungsoptionen<br />
vorsah, zum 23.03.2011 langfristig<br />
bis zum 15.06.2021 über zehn Jahre verlängert<br />
bzw. neu abgeschlossen. Die Mieträume sind im Wesentlichen<br />
für die Nutzung als Büro und die Büronutzung<br />
ergänzende Nutzungen vorgesehen. Der Mieter<br />
ist verpflichtet, die vereinbarten Grenzen hinsichtlich<br />
der Nutzungsart („Permitted Use“) zu beachten. Ein<br />
Optionsrecht des Mieters zur Verlängerung des Mietvertrags<br />
wurde nicht vereinbart. Mit Zustimmung des<br />
Vermieters kann der Mieter nach dem 15.06.2021 das<br />
Fondsobjekt auf monatlicher Basis weiter nutzen; in<br />
diesem Fall gelten die Bestimmungen des Mietvertrags<br />
und die letzte monatliche Miethöhe fort.<br />
Gemäß Mietvertrag beträgt die Nettomietfläche<br />
(„Net Lettable Area; NLA“) des Mietobjekts rd.<br />
19.027 m². Neben der Vermietung der Büro- und Allgemeinflächen<br />
werden im Rahmen des Mietvertrags<br />
auch Nutzungsrechte über 64 Kfz-Stellplätze sowie<br />
Fahrradstellplätze gewährt.<br />
Die Miete für die ersten zwölf Monate wurde mit rd.<br />
AUD 7.499.813 vereinbart (AUD 375 je m² p. a. sowie<br />
AUD 5.700 je Pkw-Stellplatz p. a.) und ist monatlich<br />
vorschüssig und grundsätzlich immer zum ersten Tag<br />
des Monats zu bezahlen (jeweils zzgl. australischer<br />
Umsatzsteuer, sog. Goods and Services Tax). Diese<br />
Ansätze sind in der Prognoserechnung (Tz. 7, Tz. 8)<br />
berücksichtigt.<br />
Im Rahmen des neu abgeschlossenen Mietvertrags<br />
wurden dem Mieter keine Mieterzugeständnisse<br />
in Form mietfreier Zeiten eingeräumt. Im Zuge der<br />
Mietvertragsverlängerung für weitere zehn Jahre<br />
haben sich jedoch der Verkäufer und der Mieter
mit Vertrag (sog. „Works Agreement“) nebst damit<br />
verbundener Vereinbarungen vom 23.03.2011 – die<br />
mit dem Mietvertrag insoweit verbundene Vereinbarungen<br />
darstellen – darüber verständigt, dass<br />
der Verkäufer das Mietobjekt umfassend modernisiert,<br />
insbesondere die technischen Vorrichtungen<br />
des Objekts erneuert und an den aktuellen Stand<br />
der Technik anpasst. Mit der Modernisierung und<br />
Aufwertung wird auch das Ziel verfolgt, den „Green-<br />
Building-Status“ und damit die Nachhaltigkeit / Energieeffizienz<br />
der Immobilie substanziell zu erhöhen.<br />
Der Mieter hat entsprechende Verpflichtungen im<br />
Rahmen des Modernisierungsprojekts übernommen<br />
und wird ein Budget, welches der Verkäufer zu<br />
stellen hat (sog. „Lessor‘s Contribution“ in Höhe von<br />
rd. AUD 13,3 Mio.), in die Aufwertung und Modernisierung<br />
der Mietflächen investieren (sog. „Fitout<br />
Works“). Der Mietvertrag enthält umfangreiche<br />
Regelungen im Zusammenhang mit der Durchführung<br />
dieser Arbeiten. So muss z. B. der Mieter die<br />
Ausbauarbeiten / Fitout Works auf der Grundlage der<br />
mietvertraglichen Regelungen vom Vermieter genehmigt<br />
bekommen, bevor er diese Arbeiten durchführt.<br />
Dabei dürfen diese Arbeiten keine nachteiligen<br />
Auswirkungen auf das Mietobjekt haben (z. B. das<br />
angestrebte Umweltrating nach dem NABERS-System<br />
gefährden, den Wert des Objekts aus der vernünftigen<br />
Sicht des Vermieters nachteilig beeinträchtigen<br />
oder die technischen Anlagen (Building Services)<br />
des Fondsobjekts beeinträchtigen). Der Verkäufer<br />
wird sich im Kaufvertrag verpflichten, das laufende<br />
Modernisierungs- und Aufwertungsprojekt des<br />
Fondsobjekts auf eigene Kosten abzuschließen. Der<br />
Käufer tritt u. a. auf der Grundlage der im Kaufvertrag<br />
vorgesehenen Regelungen zum Zeitpunkt des<br />
Erwerbs des Fondsobjekts formal in die entsprechenden<br />
Projektverträge ein, wird aber vom Verkäufer<br />
von den Pflichten unter diesen Verträgen umfassend<br />
freigestellt, so dass insoweit die vertraglichen Verpflichtungen,<br />
insbesondere gegenüber dem Mieter,<br />
wirtschaftlich vollständig vom Verkäufer getragen<br />
werden müssen. Die Freistellung deckt alle Kosten<br />
und mögliche Schäden im Rahmen des Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekts ab (u. a. auch<br />
etwaige mietfreie Zeiten für die Nutzung von Flächen<br />
für ein Projektbüro oder Parkplätze für die Lagerung<br />
von Material im Rahmen des Umbauprojekts / Mietausfälle<br />
/ Konventionalstrafen oder Mehrkosten im<br />
Rahmen der Projektrealisierung sowie auch etwaige<br />
Mängelbeseitigungsarbeiten nach Durchführung der<br />
Arbeiten). Die entsprechenden Verpflichtungen des<br />
Verkäufers wurden im Rahmen der kaufvertraglichen<br />
151<br />
Regelungen weitgehend abgesichert. Details zu den<br />
vorstehend ausgeführten Sachverhalten sind unter<br />
Tz. 10.6.3.2 nachstehend ausgeführt.<br />
Jährliche Mietanpassungen (Wertsicherung)<br />
Die Miete wird jährlich zum 16.06. eines jeden Jahres,<br />
erstmals zum 16.06.2012, um 4 Prozent erhöht<br />
(sog. „Rent Review“).<br />
Bewirtschaftungs und Betriebskosten<br />
Unter dem Mietvertrag trägt der Mieter seine<br />
direkten Verbrauchskosten für Elektrizität, Gas und<br />
Wasser oder für Telekommunikation und ähnliche<br />
Dienstleistungen sowie mit dem Vermieter zu vereinbarende<br />
Vergütungen für die Nutzung der Klimaanlage<br />
außerhalb der definierten üblichen Geschäftszeiten<br />
(sog. „After Hours Air Conditioning Revenue“).<br />
Die diesbezüglichen Nettoeinnahmen resultieren aus<br />
der Nutzungsgebühr, die der Mieter vertragsgemäß<br />
an den Vermieter zu leisten hat, nach Abzug der Kosten<br />
und Aufwendungen. Diese Einnahmen belaufen<br />
sich derzeit etwa auf AUD 200.000 p. a.; sie werden<br />
gemäß dem in die Ankaufsprüfung involvierten<br />
Gutachter voraussichtlich auch in der Zukunft vom<br />
Eigentümer bzw. Vermieter des Fondsobjekts vereinnahmt<br />
werden können. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) wurden derartige Einnahmen aus<br />
Gründen der kaufmännischen Vorsicht jedoch nicht<br />
berücksichtigt.<br />
Der Mietvertrag ist ein sog. Net-Lease (Nettomietvertrag),<br />
wonach der Mieter sämtliche Bewirtschaftungs-<br />
und Betriebskosten des Fondsobjekts (sog.<br />
„Outgoings“) letztlich zu tragen hat. Die Bewirtschaftungs-<br />
und Betriebskosten teilen sich auf in<br />
sog. „Statutory Outgoings“ (z. B. Grundsteuern,<br />
öffentlich-rechtliche Abgaben wie Wasser- und Abwassergebühren)<br />
und „Operational Outgoings“ (z. B.<br />
Kosten der Versicherung, Kosten für Wartung und<br />
Instandhaltung (sofern diese Kosten keine Kosten<br />
für Reparatur bzw. Neuinvestitionen in „Dach und<br />
Fach“ und damit strukturelle Gebäudereparaturen<br />
und -investitionen darstellen, die im Rahmen der<br />
mietvertraglichen Regelungen jeweils vom Vermieter<br />
zu übernehmen sind), Kosten für die Hausverwaltung<br />
sowie für den Betrieb der Haustechnik (sog. Building<br />
Services) nebst der Allgemeinflächen). Die jährlichen<br />
Kosten für Bewirtschaftung und Betrieb, die auf den<br />
Mieter umgelegt bzw. von diesem bezahlt werden,<br />
belaufen sich gemäß den vorliegenden Unterlagen
im australischen Wirtschaftsjahr 2011 / 2012 auf rd.<br />
AUD 78 je m². Für Zwecke der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) haben diese Kosten, da vollständig auf den<br />
Mieter umlegbar, keine Auswirkung auf die projizierten<br />
Nettomieteinnahmen während der gesamten<br />
Laufzeit des Mietvertrags; für vom Vermieter zu<br />
tragende Kosten für strukturelle Reparaturen und<br />
Investitionen wurden entsprechende kalkulatorische<br />
Ansätze in der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />
Zu den vorstehenden Sachverhalten siehe auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29 bzw. Tz. 3.3.2 ab<br />
Seite 34.<br />
Instandhaltungsverpflichtung von Mieter und<br />
Vermieter, Regelungen bei teilweiser oder vollständiger<br />
Störung der Nutzbarkeit der Mietflächen,<br />
Rückgaberegelungen<br />
Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fondsobjekt<br />
die erforderlichen technischen Betriebsvorrichtungen<br />
(sog. „Building Services“, u. a. wesentliche Teile<br />
der Klimaanlage, Heizung, Aufzüge, Türsysteme,<br />
Brandschutzsysteme, Kommunikationssysteme,<br />
Versorgungssysteme für Gas, Wasser, Abwasser und<br />
Elektrizität) zu jeder Zeit bereitzustellen bzw. für<br />
den Betrieb zu sorgen und somit dem Mieter die<br />
uneingeschränkte Nutzbarkeit der Mietsache zu<br />
gewährleisten. Dabei sind einschlägige australische<br />
Standards und im Mietvertrag vereinbarte zusätzliche<br />
Standards einzuhalten (sog. „Building Services<br />
Standards Schedule“). Der Mieter ist jedoch für von<br />
ihm installierte Systeme (z. B. zusätzliche Klima- und<br />
Heizvorrichtungen) selbst verantwortlich. Sind im<br />
Verantwortungsbereich des Vermieters stehende<br />
technische Betriebsvorrichtungen zu reparieren oder<br />
zu ersetzen, ist der Vermieter verpflichtet, dies innerhalb<br />
eines angemessenen Zeitraums auf seine Kosten<br />
zu tun. Sollten Flächen für mehr als drei Geschäftstage<br />
in Folge oder, falls der Mangel mehr als vier Tage<br />
innerhalb von zehn Geschäftstagen besteht, für diesen<br />
Zeitraum durch den Mieter nicht genutzt werden<br />
können (z. B. da die Aufzüge / Liftanlagen nicht funktionieren<br />
oder da die Klimaanlage nicht vertragsgemäß<br />
funktioniert), kann der Mieter, falls dies bei vernünftiger<br />
Betrachtung die Nutzbarkeit der Flächen für den<br />
Mieter erschwert oder unmöglich macht, ggf. die Miete<br />
für die betroffenen Flächen und den betroffenen<br />
Zeitraum entsprechend anteilig kürzen (siehe hierzu<br />
Tz. 3.2.3). Der Vermieter sichert dem Mieter u. a. zu,<br />
dass die Mietflächen vereinbarungsgemäß und in<br />
Übereinstimmung mit anwendbaren Vorschriften und<br />
Gesetzen nutzbar sind, das Mietobjekt regelmäßig<br />
vereinbarungsgemäß gewartet und instandgehalten<br />
152<br />
wird, frei von gesundheitsschädlichen und umweltgefährdenden<br />
Stoffen ist (es sei denn, derartige Stoffe<br />
bzw. Umstände wären im sog. „Condition Report“ bei<br />
Übergabe der Mietflächen offengelegt worden) und<br />
vereinbarungsgemäß versichert ist.<br />
Sollten die Mietflächen ganz oder in erheblichem<br />
Umfang teilweise unbetretbar, zerstört oder nicht<br />
nutzbar sein, müssen die Parteien (oder im Fall der<br />
Nichteinigung ein unabhängiger Experte) feststellen,<br />
ob dieser Zustand für einen Zeitraum von vier<br />
Monaten anhalten wird. Sollte dies der Fall sein,<br />
kann grundsätzlich jede der beiden Vertragsparteien<br />
den Mietvertrag innerhalb von 60 Tagen nach<br />
Feststellung dieses Sachverhalts kündigen. Sollte der<br />
Mietvertrag in einer solchen Situation gleichwohl<br />
fortbestehen (d. h. wenn keine der beiden Parteien<br />
von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht), muss<br />
der Vermieter den Schaden grundsätzlich in angemessener<br />
Frist beseitigen, so dass die Mietflächen<br />
in dem mietvertraglich vereinbarten Zustand wieder<br />
vom Mieter genutzt werden können; ggf. durch<br />
Versicherungen zur Verfügung gestellte Mittel (außer<br />
solche für den versicherten Mietausfall) müssen vom<br />
Vermieter zur Wiederherstellung des Objekts / der<br />
Mietflächen genutzt werden, wobei etwaige Mehrkosten<br />
(z. B. sofern das Fondsobjekt durch den<br />
Vermieter nicht ordnungsgemäß zum aktuellen<br />
Wiederherstellungswert versichert war, anderweitig<br />
Mehrkosten entstehen oder die Versicherung gleich<br />
aus welchem Grund Kosten nicht vollständig übernimmt)<br />
grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind<br />
(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29<br />
bzw. Tz. 3.2.4 ab Seite 32). Für den Zeitraum der<br />
Nichtnutzung von Flächen durch den Mieter im vorgenannten<br />
Fall (und auch, wenn die Nichtnutzung auf<br />
einer Vertragsverletzung des Vermieters beruht oder<br />
auf anderen Ursachen außerhalb der Verantwortung<br />
und Kontrolle des Mieters) kann der Mieter grundsätzlich<br />
die Miete für die betroffene Fläche und für den<br />
betroffenen Zeitraum reduzieren / aussetzen, wobei<br />
die Einzelheiten (z. B. genauer Zeitraum bzw. genaue<br />
nicht nutzbare Mietfläche) zwischen den Parteien zu<br />
vereinbaren sind. Sollten sich die Parteien nicht einigen,<br />
entscheidet darüber ein unabhängiger Experte.<br />
Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter grundsätzlich<br />
zur Instandhaltung und Reparatur der gemieteten<br />
Flächen (sog. „Lessee‘s Premises“) sowie<br />
der ausschließlich von ihm genutzten Flächen des<br />
Fondsobjekts. Dabei hat der Mieter einen vertraglich<br />
vereinbarten Standard einzuhalten, im Wesentlichen<br />
mit der Verpflichtung, die Flächen so zu erhalten, wie
sie zu Beginn des Mietverhältnisses übergeben wurden<br />
(sog. „Commencement Standard Schedule“ als<br />
Bestandteil des „Condition Report“). Ausgenommen<br />
von dieser Verpflichtung sind grundsätzlich lediglich<br />
Umstände, die im Rahmen der Gebäudeversicherungen<br />
versichert sind bzw. für die der Verkäufer unter<br />
dem Works Agreement die Reparaturverpflichtung<br />
übernommen hat (bzw. für die Gewährleistungen<br />
der ausführenden Unternehmen bestehen) sowie Reparaturen<br />
und Instandhaltungsmaßnahmen, für die<br />
der Vermieter die Verpflichtungen übernommen hat<br />
(also strukturelle Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen),<br />
es sei denn, der Mieter hat den Grund<br />
für das Reparaturerfordernis zu vertreten. Der Mieter<br />
hat zudem die unbedingte Verpflichtung zur Vornahme<br />
gewisser Ersatzinvestitionen beim Ausfall von bestimmten<br />
Gebäudekomponenten übernommen (sog.<br />
„Prescribed Equipment“, z. B. sog. „Supplementary<br />
Air Conditioning Units“, also zusätzliche Klima- und<br />
Heizanlagevorrichtungen des Mieters).<br />
Zum Ende der Mietvertragslaufzeit im Jahr 2021 (bzw.<br />
in jedem Fall der Beendigung des Mietvertrags) hat<br />
der Mieter – sofern er den Vertrag mit dem Vermieter<br />
nicht (erneut) verlängert – den Mietgegenstand<br />
in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben.<br />
Zum Zeitpunkt der Übergabe wurde hierfür<br />
ein spezieller Zustandsbericht (sog. „Schedule of<br />
Condition“) erstellt. Der Mieter ist verpflichtet, die<br />
Räume vor Rückgabe vollständig zu reinigen. Etwaige<br />
dem Mieter gehörende Ausbauten und Vorrichtungen<br />
können nach Wahl des Mieters verbleiben oder<br />
werden vom Mieter auf dessen Kosten ausgebaut,<br />
wobei der Mieter die entsprechenden Flächen dann<br />
in dem gleichen Zustand wie zur Übergabe der Mietsache<br />
an den Vermieter zurückgeben muss. Falls der<br />
Mieter seinen vorgenannten mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
nicht nachkommt, kann der Vermieter<br />
entsprechende Ausgleichszahlungen / Schadenersatz<br />
verlangen.<br />
Vereinbarungen betreffend Umweltratings<br />
für das Mietobjekt<br />
Das Fondsobjekt besitzt hinsichtlich seines aktuellen<br />
„Green-Building-Status“ derzeit ein Umweltrating<br />
betreffend die Energieeffizienz des Objekts nach<br />
dem anwendbaren australischen System (National<br />
Australian Built Environment Rating System; kurz<br />
„NABERS“) von 3,5 Star NABERS (in einem System<br />
von bis zu 6 Star NABERS, nähere Informationen<br />
sind unter http://www.nabers.com.au/ zu ersehen).<br />
Im Rahmen des Neuabschlusses des Mietvertrags<br />
153<br />
haben Vermieter und Mieter vereinbart, dass im Zuge<br />
des vorgesehenen Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts<br />
(Details hierzu siehe nachstehend in<br />
Tz. 10.6.3.2) dieses Umweltrating auf 4,5 Star NABERS<br />
angehoben werden soll. Der Vermieter ist insofern<br />
„nach bestem Bemühen“ verpflichtet, angemessene<br />
Anstrengungen zu unternehmen, um nach Durchführung<br />
der Arbeiten und nach einem angemessenen<br />
Zeitraum ein Rating von 4,5 Star NABERS zu erhalten<br />
und dieses auf der Grundlage der anwendbaren<br />
Regularien des NABERS-Systems aufrechtzuerhalten.<br />
Der Mieter hat umfangreiche mietvertragliche<br />
Mitwirkungspflichten, damit der Vermieter seinen<br />
vorstehend genannten mietvertraglichen Verpflichtungen<br />
betreffend das Umweltrating für das Fondsobjekt<br />
erfüllen kann. Für den Fall, dass gleich aus<br />
welchem Grund das Rating von 4,5 Star NABERS nicht<br />
erreicht und aufrechterhalten werden kann (oder<br />
gar ein Rating insgesamt nicht erreicht wird), stehen<br />
dem Mieter keine (Schadenersatz-)Ansprüche oder<br />
sonstige Rechte (z. B. auf Mietminderung) zu. Bei der<br />
relevanten mietvertraglichen Regelung handelt es<br />
sich insoweit nur um eine „nach bestem Bemühen“-<br />
Regelung seitens des Vermieters, die insbesondere<br />
stark von der Mitwirkung des Nutzers / des Mieters<br />
des Fondsobjekts abhängt, da wesentliche Voraussetzungen<br />
für den Erhalt des relevanten Umweltratings<br />
an die entsprechende Nutzung durch den Mieter<br />
gekoppelt sind.<br />
Versicherungspflichten<br />
Der Vermieter hat das Fondsobjekt umfassend zu<br />
versichern, wobei die Kosten für den Versicherungsschutz<br />
als Teil der Bewirtschaftungskosten („Outgoing“)<br />
vollständig auf den Mieter umgelegt werden<br />
können. Der Vermieter ist im Wesentlichen verpflichtet,<br />
folgende Versicherungen abzuschließen:<br />
Eine „all-risk“-Sachversicherung für das Grundstück /<br />
Fondsobjekt, die im Wesentlichen alle vernünftigerweise<br />
zu versichernden und auch tatsächlich<br />
am Markt versicherbaren Risiken zum jeweiligen<br />
Wiederherstellungswert abdeckt (also beispielsweise<br />
für Schäden im Zusammenhang mit oder durch<br />
Feuer, Explosion, Flut, Sturm und Gewitter, Erdbeben,<br />
Blitzschlag, Unruhen und Aufruhr, Fahrzeuge / Flugzeuge,<br />
Setzungen, Wasserschäden jeder Art etc.).<br />
Der Bereich „Terror“ ist in <strong>Australien</strong> zudem über<br />
einen staatlich organisierten Versicherungsschutz<br />
abgedeckt. Die Sachversicherung schließt bei der<br />
Bemessung der versicherten Wiederherstellungswerte<br />
auch Abbruchkosten, Planungskosten, Kosten
von Behörden im Rahmen der Wiederherstellungskosten<br />
sowie eine Mietausfallversicherung für einen<br />
Zeitraum von mindestens zwei Jahren mit ein. Im<br />
Rahmen der Versicherung sind der Vermieter und der<br />
Mieter als Versicherte in den Versicherungsschutz<br />
mit aufzunehmen.<br />
Des Weiteren ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet,<br />
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wobei<br />
die Höhe von Zeit zu Zeit nach vernünftigem Ermessen<br />
vom Mieter an den Vermieter mitgeteilt wird.<br />
Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten<br />
Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten<br />
nach entsprechender Ankündigung zu betreten, um<br />
diese zu inspizieren oder Reparaturen durchzuführen.<br />
Bei einer Inspektion bzw. Reparatur muss i. d. R.<br />
ein Vertreter des Mieters anwesend sein, und es sind<br />
die Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regelungen<br />
des Mieters zu beachten. Sollte der Mieter seine<br />
Zustimmung verweigern und kann der Vermieter<br />
aus diesem Grund eine Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme<br />
nicht durchführen können, stellt<br />
der Mieter den Vermieter insofern frei und muss die<br />
Maßnahme ggf. selbst durchführen.<br />
Umbauten der Mietsache durch den Mieter<br />
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />
grundsätzlich keine Änderungen am Fondsobjekt<br />
vornehmen. Sollten derartige Änderungen (z. B.<br />
zusätzliche Einbauten) während der Laufzeit des<br />
Mietvertrags vom Mieter vorgenommen werden,<br />
müssen diese vom Mieter instandgehalten werden.<br />
Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags<br />
seine Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene<br />
Beschädigungen beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />
nicht beseitigt werden, gehen sie am Ende des<br />
Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über<br />
(bzw. müssen dann auf Kosten des Vermieters ggf.<br />
entfernt und beseitigt werden).<br />
Übertragung / Abtretung des Mietvertrags und<br />
Untervermietung<br />
Der Mieter darf seine Rechtsposition unter dem<br />
Mietvertrag nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />
Vermieters übertragen bzw. abtreten (sog. „Prohibition<br />
on Assignment“). Für den Fall, dass der Vermieter<br />
auf Antrag des Mieters einem Mieterwechsel zustimmen<br />
würde, besteht zudem die Verpflichtung des<br />
154<br />
Mieters, dafür Sorge zu tragen, dass der neue Mieter<br />
in sämtliche Rechte und Pflichten des bestehenden<br />
Mietvertrags für die restliche Laufzeit des Mietvertrags<br />
eintritt. Eine Sonderregelung für etwaige<br />
Untervermietungen sowie etwaige Regelungen zu<br />
(gesellschafts-)rechtlichen Veränderungen auf Ebene<br />
des Mieters (sog. „Change of Control“-Regelungen)<br />
enthält der Mietvertrag nicht.<br />
Mietsicherheiten und sonstige Regelungen<br />
Unter einem Mietvertrag mit einem australischen<br />
Regierungsmieter werden vom Mieter grundsätzlich<br />
keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung der<br />
mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt. Aufgrund<br />
der aus heutiger Sicht guten Bonität des Mieters wurde<br />
im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) vom Ansatz<br />
von (kalkulatorischen) Mietausfällen abgesehen.<br />
Im Übrigen bestehen übliche mietvertragliche<br />
Regelungen (z. B. über die Einhaltung anwendbarer<br />
Vorschriften als Verpflichtung für Mieter und<br />
Vermieter (z. B. betreffend Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften,<br />
nach dem Planungsrecht), über zu<br />
berücksichtigende Regelungen im Fall des Objektverkaufs<br />
(z. B. Abschluss eines Vertrags zwischen Käufer<br />
des Objekts und damit zukünftigem Vermieter und<br />
Mieter, in dem der Käufer sich verpflichtet, die Regelungen<br />
des Mietvertrags zu erfüllen, und unter dem<br />
geregelt wird, dass der Verkäufer des Objekts aus<br />
den Verpflichtungen entlassen wird, wobei der Kauf<br />
nur vollzogen werden darf, wenn ein solches sog.<br />
„Deed of Covenant“ abgeschlossen ist), über Benachrichtigungsverpflichtungen,<br />
über Kündigungsrechte<br />
im Fall wesentlicher Vertragsverletzungen durch eine<br />
Vertragspartei einschließlich Zahlungsverzug (nebst<br />
Strafzinsregelung) und daraus resultierende Rechte<br />
auf Schadenersatz). Ein Kündigungsrecht besteht für<br />
den Mieter grundsätzlich auch für den Fall, dass der<br />
Vermieter insolvent wird und nicht innerhalb von<br />
maximal 28 Tagen eine Partei in den Mietvertrag als<br />
Vermieter eintritt, der vom Mieter akzeptiert wird.<br />
Sollte der Vermieter während der Mietvertragslaufzeit<br />
einer Übertragung des Mietvertrags auf einen<br />
anderen Mieter zustimmen, der Gegenstand einer<br />
Insolvenz / eines Insolvenzverfahrens werden kann<br />
(oder durch eine Änderung der Rechtslage bzw.<br />
durch eine Umwandlung o. Ä. dieses für den aktuellen<br />
Mieter möglich wird), und sollte der Mieter in<br />
einem solchen Fall insolvent werden, steht auch dem<br />
Vermieter ein Kündigungsrecht zu. Der Mietvertrag<br />
enthält ferner übliche Regelungen für die Verfahren
zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten unter Einbezug<br />
von Gutachtern und Experten sowie bezüglich der<br />
Namensrechte für das Mietobjekt (hier kann der Mieter<br />
vom Vermieter eine Namensänderung verlangen;<br />
derzeit ist der Name des Objekts „Defence Plaza“).<br />
Siehe wichtige Hinweise zu den vorgenannten Abschnitten<br />
dieser Tz. 10.6.3.1 in Tz. 3.3.2 ab Seite 34.<br />
10.6.3.2 Works Agreement / Independent<br />
Determiner‘s Deed<br />
Im Zuge der Mietvertragsverlängerung für weitere<br />
zehn Jahre haben sich Verkäufer und Mieter mit<br />
Vertrag (sog. „Works Agreement“) vom 23.03.2011<br />
darüber verständigt, dass der Verkäufer die Immobilie<br />
umfassend modernisiert, insbesondere die technischen<br />
Vorrichtungen des Objekts erneuert und an<br />
den aktuellen Stand der Technik anpasst (sog. „Lessor<br />
Works“). Mit der Modernisierung und Aufwertung<br />
wird insbesondere auch das Ziel verfolgt, den<br />
„Green-Building-Status“ und damit die Nachhaltigkeit<br />
/ Energieeffizienz der Immobilie substanziell zu<br />
erhöhen. Dazu haben die Parteien die entsprechenden<br />
Maßnahmen in Anhang 2 des Works Agreement<br />
(sog. „Base Building Brief“ über das Upgrade und<br />
die Modernisierung des Objekts) definiert und einen<br />
Zeit- und Kostenplan vereinbart. Die Maßnahmen<br />
sollen demnach plangemäß bis 19.08.2013 abgeschlossen<br />
sein (sog. „Date for Practical Completion“),<br />
wobei ein konkreter Zeitplan mit entsprechenden<br />
„Milestones“ auch konkrete Fertigstellungszeitpunkte<br />
für die einzelnen Gewerke festlegt. In bestimmten<br />
Fällen ist nach dem Vertrag ggf. eine längere Frist zur<br />
Fertigstellung möglich (z. B. bei Verzögerungen, die<br />
der Mieter zu vertreten hat). Sollte der Verkäufer den<br />
vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhalten<br />
und die Verzögerung zu vertreten haben, muss er an<br />
den Mieter grundsätzlich einen Schadenersatz von<br />
AUD 1 je m² je Tag der Verzögerung bezahlen, bis<br />
die Fertigstellung erreicht ist; diese sog. „Liquidated<br />
Damages“ sind auf einen Betrag von AUD 594.719<br />
begrenzt (Obergrenze). Der Verkäufer hat den Käufer<br />
im Kaufvertrag von derartigen Schäden umfassend<br />
freizustellen, so dass der Käufer dieses Risiko wirtschaftlich<br />
nicht zu tragen hat.<br />
Ein nennenswerter Teil der Arbeiten wird zum<br />
Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und<br />
Lasten am Fondsobjekt bzw. der Kaufpreiszahlung<br />
Ende März 2012 bereits realisiert sein. Das Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt ist zum Zeit-<br />
155<br />
punkt der Prospektaufstellung im Zeitplan, so dass<br />
aus Sicht zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
eine fristgerechte Fertigstellung zu erwarten ist.<br />
Die Arbeiten („Lessor Works“) erfolgen bei voller<br />
Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter, also bei<br />
vollem Betrieb, und werden im Wesentlichen von<br />
Stockwerk zu Stockwerk (und teilweise auch nach<br />
den Geschäftsstunden des Mieters oder am Wochenende)<br />
und möglichst parallel zu den Fitout Works des<br />
Mieters ausgeführt, um die Beeinträchtigungen des<br />
Mieters möglichst gering zu halten. Für eine definierte<br />
Fläche und drei Parkplätze bezahlt der Mieter<br />
während der Projektarbeiten keine Miete, was aber<br />
auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen<br />
vom Verkäufer zugunsten des Käufers ausgeglichen<br />
werden wird, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />
dem Käufer hieraus kein Nachteil entsteht.<br />
Der Mieter hat entsprechende Verpflichtungen im<br />
Rahmen des Modernisierungsprojekts übernommen<br />
und wird ein Budget, welches vom Verkäufer gestellt<br />
wird (sog. „Lessor‘s Contribution“), sofern dieses<br />
nicht (teilweise) als mietfreie Zeit in Anspruch genommen<br />
wird (wovon nach aktuellen Informationen<br />
derzeit nicht auszugehen ist), in die Aufwertung und<br />
Modernisierung der Mietflächen investieren (sog.<br />
„Fitout Works“), wobei die konkreten Maßnahmen<br />
der Genehmigung des Gebäudeeigentümers / Vermieters<br />
bedürfen und die Planung und Durchführung<br />
mit diesem abzustimmen bzw. von diesem freizugeben<br />
ist (weitere Details dazu siehe nachstehend).<br />
Der Mieter hat weiterhin zugesichert bzw. akzeptiert,<br />
dass er die Arbeiten des Vermieters („Lessor Works“)<br />
nicht behindern wird, dass er bestimmte Kosten<br />
zu übernehmen hat, wenn er Stockwerke nutzen<br />
möchte, die Gegenstand von aktuellen Baumaßnahmen<br />
sind (ggf. auch als Anrechnung auf die „Lessor‘s<br />
Contribution“) und dass er verpflichtet ist, seine<br />
technischen Geräte (z. B. Drucker, Photokopiergeräte)<br />
entsprechend während der Arbeiten zu schützen<br />
bzw. zu sichern. Im Gegenzug ist vom Vermieter –<br />
während der Geschäftszeiten – sicherzustellen, dass<br />
die volle Nutzung der Räume im Übrigen gewährleistet<br />
ist (z. B. Klimaanlage, Aufzüge).<br />
Betreffend die unabhängige Begleitung und Zertifizierung<br />
der Arbeiten (und die Feststellungen zur<br />
Abnahme, bei Verzögerungen und der Ermittlung<br />
des Grundes und der Zuweisung der Verantwortung<br />
für eine solche Verzögerung, zu Mängeln und zu<br />
Mängelbeseitigung, aber auch im Fall von sonstigen
Streitigkeiten) wurde vertraglich vereinbart, einen<br />
Sachverständigen in das Projekt mit einzubinden,<br />
dessen Entscheidung und Feststellung von den Parteien<br />
grundsätzlich zu akzeptieren ist. Dazu wurde<br />
ergänzend zum Works Agreement eine zusätzliche<br />
Vereinbarung, das sog. „Independent Determiner‘s<br />
Deed“, geschlossen.<br />
Im Rahmen der Abnahme ist der Projektmanager,<br />
eine Gesellschaft aus dem Umfeld des Verkäufers<br />
des Fondsobjekts, (formal gegenüber dem Mieter<br />
der Eigentümer / Vermieter) verpflichtet, bestimmte<br />
Berichtspflichten zu erfüllen (u. a. Erstellung eines<br />
sog. „Condition Report“, der den Gebäudezustand<br />
und den Zustand der Gewerke dokumentiert, sowie<br />
einen „Building Standards Schedule“). Weiterhin verpflichtet<br />
sich der Projektmanager (auch hier formal<br />
der Vermieter gegenüber dem Mieter) – nach bestem<br />
Bemühen – ein Energierating nach dem in <strong>Australien</strong><br />
relevanten NABERS-Standard von 4,5 Star NABERS<br />
oder höher zu erreichen. Diese Verpflichtung nach<br />
bestem Bemühen ist allerdings nur gegeben, sofern<br />
der Mieter dieses nicht erschwert oder unmöglich<br />
macht (u. a. durch das Design seines Fitout-<br />
Programms oder durch die Art seiner Nutzung der<br />
Mietflächen) bzw. sofern die Struktur der Immobilie<br />
dies letztlich erlaubt. Der Mieter hat insofern auch<br />
eine Kooperationsverpflichtung zum Erhalt dieses<br />
höheren Umweltratings für das Fondsobjekt. Sollte<br />
das Rating in der angestrebten Höhe nicht erreicht<br />
werden, kann der Mieter daraus keine Ansprüche<br />
(z. B. Mietreduktion oder Schadenersatz) gegenüber<br />
dem Vermieter geltend machen.<br />
Wie vorstehend ausgeführt, wird derzeit auf dieser<br />
Grundlage eine umfassende Modernisierung und<br />
Aufwertung des Fondsobjekts durchgeführt, bei<br />
der Klima- und Heiztechnik, Brandschutz, Aufzüge,<br />
Lobby und Waschräume energieeffizient bzw. nach<br />
neuestem Standard modernisiert werden. Das Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt läuft bereits<br />
plangemäß seit längerer Zeit und soll – bei gleichzeitig<br />
umfassender Nutzung des Objekts durch den<br />
Mieter – bis August 2013 insgesamt abgeschlossen<br />
sein, wobei im Rahmen des Projekts insgesamt rd.<br />
AUD 25,7 Mio. in das Objekt investiert werden (davon<br />
rd. AUD 12,4 Mio. „Lessor Works“ und rd. AUD 13,3<br />
Mio. „Fitout Works“). Durch diese Maßnahmen soll<br />
das Fondsobjekt seinen heute gegebenen „Green-<br />
Building-Status“ von 3,5 Star NABERS auf 4,5 Star<br />
NABERS erhöhen und damit langfristig und nachhaltig<br />
hohen Ansprüchen bezüglich der Energieeffizienz<br />
gerecht werden. Das aktuelle Modernisierungs- und<br />
156<br />
Aufwertungsprojekt wird der Verkäufer des Fondsobjekts<br />
auf der Grundlage der kaufvertraglichen<br />
Regelungen auf eigene Kosten abschließen. Der<br />
Käufer tritt u. a. auf der Grundlage der Regelungen<br />
der Optionsvereinbarung bzw. der kaufvertraglich<br />
vorgesehenen Regelungen zum Erwerbszeitpunkt für<br />
das Fondsobjekt formal in die entsprechenden Projektverträge<br />
ein (was jedoch noch vom Mieter formal<br />
zu gestatten sein wird, wobei der Erhalt der Gestattung<br />
zu erwarten ist, da der Verkäufer wie bisher<br />
für das Projekt zuständig bleibt; siehe dazu jedoch<br />
die Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29), wird aber vom<br />
Verkäufer von den Pflichten unter diesen Verträgen<br />
umfassend freigestellt, so dass die entsprechenden<br />
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber<br />
dem Mieter, wirtschaftlich vollständig beim Verkäufer<br />
verbleiben. Die Freistellung deckt alle Kosten<br />
und Schäden im Rahmen des Modernisierungsprojekts<br />
ab (u. a. auch etwaige mietfreie Zeiten / Mietausfälle<br />
/ Konventionalstrafen oder Mehrkosten im<br />
Rahmen der Projektrealisierung sowie auch etwaige<br />
Mängelbeseitigungsarbeiten nach Durchführung der<br />
Arbeiten). Die entsprechenden Verpflichtungen des<br />
Verkäufers werden im Kaufvertrag weitgehend abgesichert<br />
(u. a. durch eine Garantie der börsennotierten<br />
Obergesellschaft des Verkäufers sowie teilweise<br />
durch Einzahlung noch nicht verbauter Beträge auf<br />
Sicherungskonten), wobei die Sicherungen teilweise<br />
zugunsten des Käufers und teilweise zugunsten des<br />
Mieters (und damit nur mittelbar zugunsten des<br />
Käufers) bestehen. Der Käufer wird das Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt zudem unter Einbezug<br />
lokaler Fachexperten umfassend beaufsichtigen<br />
und sicherstellen, dass der Verkäufer seine entsprechenden<br />
Verpflichtungen fristgerecht und vollständig<br />
erfüllen wird (siehe hierzu jedoch die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29). Die geschätzten<br />
Aufwendungen hierfür sind im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans (Tz. 6)<br />
berücksichtigt worden.<br />
10.6.4 Vereinbarungen über Eigenkapital<br />
Zwischenfinanzierung<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, auf der Grundlage<br />
des zum Zeitpunkt der Prospektauflage vorliegenden<br />
Fondskonzepts die Gesamtinvestitionskosten mit<br />
dem Beteiligungskapital der Anleger zu finanzieren.<br />
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises sowie<br />
der Erwerbsnebenkosten für das Fondsobjekt wird<br />
jedoch das Anlegerkapital voraussichtlich noch<br />
nicht zur Verfügung stehen, und daher muss das<br />
noch nicht platzierte Eigenkapital der Anleger über
eine Eigenkapital-Zwischenfinanzierung (insoweit)<br />
vorfinanziert werden. Die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
soll im Laufe der Platzierungsfrist<br />
durch das platzierte Anlegerkapital zurückgeführt<br />
werden. Es ist beabsichtigt, spätestens zum Ende der<br />
Platzierungsfrist die gesamte Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
abzulösen.<br />
Zu den Annahmen betreffend den Platzierungsverlauf<br />
und die mit der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung<br />
im Zusammenhang stehenden Kosten<br />
und Aufwendungen siehe den prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (Tz. 6) und<br />
zu möglichen Risiken im Zusammenhang mit der<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung siehe die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36.<br />
Für die Eigenkapital-Zwischenfinanzierung wurden folgende<br />
Verträge und Vereinbarungen abgeschlossen:<br />
Für eine Tranche von bis zu AUD 27.300.000 (Tranche<br />
1) wurde mit Datum vom 21.11.2011 von der Fondsgesellschaft<br />
ein Darlehensvertrag mit der Pacific<br />
Investment 1 GmbH & Co. KG (Details siehe Tz. 12.13,<br />
nachstehend auch „Pacific Gesellschaft“ genannt)<br />
abgeschlossen. Es wurden marktübliche Auszahlungsvoraussetzungen<br />
und Darlehensbedingungen<br />
vereinbart. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
hat die Fondsgesellschaft bereits Mittel in Höhe<br />
von AUD 5.000.000 aus dem Darlehen in Anspruch<br />
genommen und damit über Zurverfügungstellung<br />
an das australische Treuhandvermögen und von dort<br />
an den Verkäufer die Kaufvertragssicherheit unter<br />
der Optionsvereinbarung / dem Kaufvertrag abgedeckt.<br />
Der noch nicht abgerufene Darlehensbetrag<br />
kann bis 30.04.2012 abgerufen werden. Die Laufzeit<br />
des Darlehens endet zum Ende der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist (zum 31.03.2013). Auf den jeweils<br />
insgesamt abgerufenen und noch nicht getilgten<br />
Darlehensbetrag fallen Zinsen von 6,25 Prozent p. a.<br />
an. Die Zinsen werden nach Kalendertagen auf Basis<br />
Actual / 365 Tage berechnet und, sofern die Parteien<br />
nichts Abweichendes vereinbaren, quartalsweise<br />
nachschüssig, erstmals jedoch zum 30.06.2012, vom<br />
Darlehensnehmer an den Darlehensgeber bezahlt.<br />
Der Darlehensnehmer kann – in Abhängigkeit mit<br />
der Platzierung von Anlegerkapital – jederzeit<br />
Tilgungsleistungen erbringen, eine Vorfälligkeitsentschädigung<br />
fällt nicht an. Zurückgezahlte Beträge<br />
können nicht wieder in Anspruch genommen<br />
werden, und die Tilgung ist spätestens zum Ende der<br />
Laufzeit des Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus<br />
157<br />
keine Gebühren und keine Bereitstellungsprovision<br />
vereinbart und zahlbar. Alle Zahlungen haben in<br />
der Weise zu erfolgen, dass die jeweilige Zahlung<br />
in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf dem<br />
jeweiligen Konto zur Verfügung steht. Es wurden<br />
folgende weitere wesentlichen Vereinbarungen getroffen:<br />
Während der Laufzeit des Darlehens müssen<br />
die Gesellschafterverhältnisse des Darlehensnehmers<br />
unverändert bleiben. Bei einer Änderung der<br />
Gesellschafterverhältnisse (Change of Control) ist<br />
der Darlehensnehmer verpflichtet, auf Verlangen des<br />
Darlehensgebers an einer Änderung dieses Darlehensvertrags<br />
insoweit mitzuwirken, wie es der Darlehensgeber<br />
für erforderlich hält, um Nachteile aus der<br />
Änderung der Gesellschafterverhältnisse auszugleichen.<br />
Diese vorstehende Bestimmung ist jedoch<br />
nicht anwendbar auf Änderungen der Gesellschafterverhältnisse<br />
infolge der Beteiligung von Anlegern.<br />
Sollte es in einem anwendbaren Fall innerhalb von<br />
zwölf Monaten ab Verlangen des Darlehensgebers<br />
nicht zu einer einvernehmlichen Einigung kommen,<br />
ist der Darlehensgeber berechtigt, den Darlehensvertrag<br />
zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen.<br />
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich darüber<br />
hinaus im Rahmen der vertraglichen Regelungen,<br />
dem Darlehensgeber, der Pacific Gesellschaft, seine<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse laufend offenzulegen.<br />
Insbesondere umfasst dies die Weitergabe des<br />
jeweils letzten testierten Jahresabschlusses, sobald<br />
dieser verfügbar ist. Zudem verpflichtet sich der Darlehensnehmer,<br />
dem Darlehensgeber alle notwendigen<br />
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu<br />
stellen, die der Darlehensgeber für erforderlich hält,<br />
um etwaige Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz<br />
zu erfüllen.<br />
Für eine Tranche von bis zu AUD 10.000.000 (Tranche<br />
2) wurde mit Datum vom 28.11.2011 von der Fondsgesellschaft<br />
ein Darlehensvertrag mit der Real I.S. AG<br />
(Details siehe Tz. 12.1 bzw. Tz. 12.13) abgeschlossen.<br />
Es wurden marktübliche Auszahlungsvoraussetzungen<br />
und Darlehensbedingungen vereinbart. Zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft<br />
noch keine Mittel aus dem Darlehen in<br />
Anspruch genommen. Der noch nicht abgerufene<br />
Darlehensbetrag kann bis 30.04.2012 abgerufen werden.<br />
Die Laufzeit des Darlehens endet zum Ende der<br />
vorgesehenen Platzierungsfrist (zum 31.03.2013).<br />
Auf den jeweils insgesamt abgerufenen und noch<br />
nicht getilgten Darlehensbetrag fallen Zinsen<br />
von 6,25 Prozent p. a. an. Die Zinsen werden nach
Kalendertagen auf Basis Actual / 365 Tage berechnet<br />
und, sofern die Parteien nichts Abweichendes<br />
vereinbaren, quartalsweise nachschüssig, erstmals<br />
jedoch zum 30.06.2012, vom Darlehensnehmer an<br />
den Darlehensgeber bezahlt. Der Darlehensnehmer<br />
kann – in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />
– jederzeit Tilgungsleistungen erbringen,<br />
eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.<br />
Zurückgezahlte Beträge können wieder in Anspruch<br />
genommen werden, wenn der nicht getilgte Darlehensbetrag<br />
geringer ist als AUD 1.500.000 und sich<br />
der Darlehensbetrag durch die erneute Inanspruchnahme<br />
auf nicht mehr als AUD 1.500.000 erhöht. Die<br />
vollständige Tilgung ist spätestens zum Ende der<br />
Laufzeit des Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus<br />
keine Gebühren und keine Bereitstellungsprovision<br />
vereinbart und zahlbar. Alle Zahlungen haben in<br />
der Weise zu erfolgen, dass die jeweilige Zahlung<br />
in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf dem<br />
jeweiligen Konto zur Verfügung steht. Es wurden<br />
folgende weitere wesentlichen Vereinbarungen getroffen:<br />
Während der Laufzeit des Darlehens müssen<br />
die Gesellschafterverhältnisse des Darlehensnehmers<br />
unverändert bleiben. Bei einer Änderung der<br />
Gesellschafterverhältnisse (Change of Control) ist<br />
der Darlehensnehmer verpflichtet, auf Verlangen des<br />
Darlehensgebers an einer Änderung dieses Darlehensvertrags<br />
insoweit mitzuwirken, wie es der Darlehensgeber<br />
für erforderlich hält, um Nachteile aus der<br />
Änderung der Gesellschafterverhältnisse auszugleichen.<br />
Diese vorstehende Bestimmung ist jedoch nicht<br />
anwendbar auf Änderungen der Gesellschafterverhältnisse<br />
infolge der Beteiligung von Anlegern. Sollte<br />
es in einem anwendbaren Fall innerhalb von zwölf<br />
Monaten ab Verlangen des Darlehensgebers nicht zu<br />
einer einvernehmlichen Einigung kommen, ist der<br />
Darlehensgeber berechtigt, den Darlehensvertrag zur<br />
sofortigen Rückzahlung zu kündigen.<br />
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich darüber hinaus<br />
im Rahmen der vertraglichen Regelungen, dem<br />
Darlehensgeber seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
laufend offenzulegen. Insbesondere umfasst dies<br />
die Weitergabe des jeweils letzten testierten Jahresabschlusses,<br />
sobald dieser verfügbar ist. Zudem<br />
verpflichtet sich der Darlehensnehmer, dem Darlehens<br />
geber alle notwendigen Informationen und<br />
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Darlehensgeber<br />
für erforderlich hält, um etwaige Verpflichtungen<br />
aus dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.<br />
Für eine Tranche von AUD 70.000.000 (Tranche 3)<br />
wurde mit Datum vom 23.12.2011 von dem Treu-<br />
158<br />
händer des australischen Treuhandvermögens<br />
der Fondsgesellschaft ein Darlehensvertrag nach<br />
australischem Recht mit der Commonwealth Bank<br />
of Australia (Details siehe Tz. 12.13) abgeschlossen.<br />
Der Darlehensgeber hat sich marktübliche Rechte zur<br />
Übertragung seiner Rechtsposition (z. B. auf einen<br />
anderen Darlehensgeber) einräumen lassen. Es wurden<br />
im Rahmen des Darlehensvertrags (sog. „Facility<br />
Agreement“) marktübliche, gleichwohl umfangreiche<br />
und komplexe Auszahlungsvoraussetzungen und<br />
Darlehensbedingungen vereinbart. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft<br />
noch keine Mittel aus dem Darlehen in Anspruch<br />
genommen. Der noch nicht abgerufene Darlehensbetrag<br />
soll zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung,<br />
vorgesehen zum 30.03.2012, in der vertraglich<br />
vereinbarten Weise abgerufen werden, wobei ein<br />
Abruf spätestens bis zum 06.04.2012 erfolgen muss,<br />
da andernfalls der grundsätzliche Anspruch auf<br />
Auszahlung bzw. Gewährung des Darlehens entfallen<br />
würde (es sei denn, die Bank stimmt einem späteren<br />
Zeitpunkt für die Darlehensauszahlung auf Antrag<br />
des Darlehensnehmers in schriftlicher Form noch<br />
zu). Die Laufzeit des Darlehens soll vom Zeitpunkt<br />
der Auszahlung an bis zu einem Jahr betragen (also<br />
bis zum Ende der vorgesehenen Platzierungsfrist<br />
zum 31.03.2013), wobei die Laufzeit auf Wunsch des<br />
Darlehensnehmers um ein weiteres Jahr verlängert<br />
werden kann, sofern die nachstehend dargelegten<br />
Darlehensbedingungen von diesem eingehalten<br />
werden. Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung<br />
erfolgt auf variabler Basis in Anlehnung an den 1-Monats-AUD-Bank<br />
Bill Swap Reference Rate (AUD-BBSY –<br />
allgemeiner Basissatz für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>)<br />
mit einer Zinsbindungsfrist grundsätzlich jeweils<br />
zum Ende eines Kalendermonats zzgl. einer vereinbarten<br />
Marge von 1,95 Prozent p. a. (bzw. sofern das<br />
Darlehen nach Ablauf eines Jahres verlängert werden<br />
sollte, 2,25 Prozent p. a.). Der Darlehensnehmer kann<br />
– in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />
– jederzeit zum Ende einer Zinsbindefrist<br />
Tilgungsleistungen erbringen, wobei die Rückzahlungsbeträge<br />
mindestens AUD 1 Mio. betragen müssen.<br />
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt in diesen<br />
Fällen nicht an. Zurückgezahlte Beträge können nicht<br />
wieder in Anspruch genommen werden. Die vollständige<br />
Tilgung ist spätestens zum Ende der Laufzeit des<br />
Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus Gebühren in<br />
folgender Höhe, jedoch keine Bereitstellungsprovision,<br />
vereinbart und zahlbar: Eine Bearbeitungsgebühr<br />
in Höhe von AUD 140.000 sowie, im Fall der Verlängerung<br />
des Darlehens nach Ablauf eines Jahres der<br />
Darlehenslaufzeit, eine Verlängerungsgebühr in
Höhe von weiteren AUD 140.000. Daneben hat sich<br />
der Darlehensnehmer verpflichtet, alle Kosten der<br />
finanzierenden Bank zur Eintragung von Sicherheiten<br />
für erforderliche Gutachten (z. B. Wertgutachten der<br />
Bank) und Anwälte zu übernehmen.<br />
Im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen hat<br />
der Darlehensnehmer umfangreiche Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen abgeben müssen, die den<br />
Darlehensgeber in Fällen der Nichteinhaltung oder<br />
der Unrichtigkeit zur sofortigen Kündigung des<br />
Darlehens und zu Schadenersatz berechtigen. Der<br />
Darlehensnehmer muss während der Laufzeit des<br />
Darlehens darüber hinaus regelmäßig bestimmte<br />
Nachweise und Unterlagen an die finanzierende<br />
Bank einreichen (z. B. Vorlage von Zwischenabschlüssen<br />
und testierten Jahresabschlüssen innerhalb der<br />
vereinbarten Fristen, Vorlage von Bestätigungen<br />
über die Einhaltung der kreditvertraglichen Regelungen<br />
(sog. „Compliance Certificates“)) und vereinbarte<br />
Pflichten erfüllen und gewährt der finanzierenden<br />
Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
neben den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B.<br />
Sicherheiten aus dem Mietvertrag, Abtretung bzw.<br />
Verpfändung von Konten, Abtretung der Ansprüche<br />
aus der Objektversicherung) erstrangige dingliche<br />
Sicherungsrechte am Fondsobjekt (Hypothek nach<br />
australischem Recht, „Mortgage“) und an den sonstigen<br />
Vermögensgegenständen des Treuhandvermögens.<br />
Der Darlehensnehmer hat sich im Rahmen der<br />
Finanzierungsvereinbarungen weiterhin verpflichtet,<br />
während der Laufzeit des Darlehensvertrags ein<br />
bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den in<br />
regelmäßigen Abständen auf Kosten des Darlehensnehmers<br />
durch unabhängige Wertgutachter zu ermittelnden<br />
Verkehrswert des Fondsobjekts zum Grad<br />
der Finanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value<br />
Ratio“ – oder „LVR“). In diesem Zusammenhang darf<br />
der Grad der Finanzierung bezogen auf den ermittelten<br />
Verkehrswert ein Ratio von 70 Prozent nicht<br />
übersteigen. Auch im Hinblick auf das Verhältnis des<br />
zu leistenden Zinsdienstes zu den definierten Nettomieteinnahmen<br />
aus dem Fondsobjekt (sog. „Interest<br />
Cover Ratio“ oder kurz „ICR“) bestehen derartige<br />
regelmäßige Überprüfungen und Bedingungen (hier<br />
auch unter Einbezug erforderlicher Abzüge bei den<br />
Einnahmen im Fall von erforderlichen strukturellen<br />
bzw. nicht auf den Mieter umlegbaren Reparatur-<br />
und Instandhaltungskosten betreffend das Finanzierungsobjekt).<br />
Für den ICR darf dieser nicht geringer<br />
als 1,5 sein. Sollte die Zinsbelastung während der<br />
Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von 7,75 Prozent<br />
p. a. übersteigen (oder aus Sicht der finanzierenden<br />
159<br />
Bank wahrscheinlich übersteigen), hat sich der Darlehensnehmer<br />
zum Abschluss von für die Bank akzeptablen<br />
Zinssicherungsgeschäften verpflichtet, was<br />
Kosten auslösen würde, die im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans (Tz. 6)<br />
bzw. der Prognoserechnung (Tz. 7) nicht vorgesehen<br />
bzw. berücksichtigt wäre. Die Bank erlaubt die freie<br />
Verwendung der Einnahme des Vermieters / Darlehensnehmers<br />
auch nur insoweit, dass zuvor der Kapitaldienst<br />
an die Bank gezahlt ist, dass keine Vertragsverletzungen<br />
unter dem Darlehensvertrag vorliegen<br />
und auch eventuelle Investitionen in das Fondsobjekt<br />
(sog. „Capital Expenditure“) mit Vorrang abgedeckt<br />
wurden. Siehe zu den vorstehenden Aspekten die<br />
wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36.<br />
Es bestehen weitere übliche Regelungen und<br />
umfangreiche Verpflichtungen, die seitens des<br />
Darlehensnehmers während der Laufzeit der Finanzierungsverträge<br />
zu jedem Zeitpunkt einzuhalten<br />
sind. So ist es auch eine Verpflichtung des Darlehensnehmers,<br />
im Fall eines vermeintlichen oder<br />
tatsächlichen Vertragsbruchs unter dem Mietvertrag<br />
mit dem Mieter „Department of Defence“ den<br />
Darlehensgeber umgehend zu informieren und mit<br />
dem Darlehensgeber die Beseitigung dieses Zustands<br />
abzustimmen und auf seine Anweisung hin<br />
zu handeln, so dass betreffend den vermeintlichen<br />
oder tatsächlichen Vertragsbruch unter dem Mietvertrag<br />
entsprechend Abhilfe geschaffen wird. Für den<br />
Fall, dass die vorgenannten Verhältnisse (Ratio) bzw.<br />
Anforderungen und die vertraglichen Verpflichtungen<br />
unter den Finanzierungsvereinbarungen nicht<br />
eingehalten werden, kann die Bank den Darlehensvertrag<br />
fristlos kündigen und sofortige Rückzahlung<br />
verlangen (zu den Folgen, siehe letzter Absatz dieses<br />
Abschnittes unten). Gegebenenfalls wären in einem<br />
solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung im<br />
freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />
Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre bezüglich<br />
der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und / oder die Hinterlegung bestimmter Beträge<br />
auf einem speziellen Sicherheitsdepot erforderlich.<br />
In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an die Anleger möglich. Unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />
können Rechtsänderungen<br />
oder sonstige Änderungen eintreten, die heute nicht<br />
gegebene Kosten oder Aufwendungen auf Ebene<br />
des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />
Zusammenhang mit der Finanzierung auslösen oder<br />
die eine erzwungene vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses<br />
nach sich ziehen (z. B. in Fällen,<br />
in denen die Gewährung des Darlehens für den Dar-
lehensgeber illegal wird, oder im Fall von Marktverwerfungen<br />
(„market disruption“), die eine derartige<br />
Beendigung des Darlehens auf vertraglicher Grundlage<br />
erfordern (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3<br />
ab Seite 36). Alle Zahlungen haben grundsätzlich in<br />
der Weise zu erfolgen, dass der Bank der nach dem<br />
Vertrag geschuldete Kapitaldienst in voller Höhe und<br />
ohne jegliche Abzüge auf dem vereinbarten Konto<br />
fristgerecht zur Verfügung gestellt wird. Der Darlehensnehmer<br />
ist verpflichtet, ggf. die fälligen Zahlungen<br />
so zu erhöhen, dass die Bank nach Abzug von<br />
z. B. Steuern oder Abgaben die fälligen vereinbarten<br />
Beträge in voller Höhe erhält. Der Darlehensvertrag<br />
nebst damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen<br />
sieht außerdem Beschränkungen für bestimmte<br />
Änderungen, Übertragungen und Belastungen<br />
im Hinblick auf das Fondsobjekt vor (z. B. für den<br />
Fall von Änderungen betreffend den bestehenden<br />
Mietvertrag). Der Darlehensnehmer darf nur solche<br />
Verträge abschließen, die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
ausdrücklich genehmigt sind.<br />
Auch bestimmte gesellschaftsrechtliche Änderungen<br />
auf Ebene des Darlehensnehmers sind nur möglich<br />
nach Zustimmung durch die finanzierende Bank. Es<br />
sind weiterhin die für Finanzierungsgeschäfte der<br />
vorliegenden Art üblichen laufenden Verpflichtungen<br />
durch die Darlehensnehmer sicherzustellen (u. a.<br />
Versicherung und Wartung bzw. Instandhaltung des<br />
Fondsobjekts in der vertraglich vereinbarten Art und<br />
Weise). Gemäß den Finanzierungs- und Sicherheitenverträgen<br />
sind die Mietzahlungen zuerst auf ein bestimmtes<br />
(an die Bank verpfändetes) Konto einzuzahlen.<br />
Nach Abzug aller Zahlungsverpflichtungen (u. a.<br />
Kapitaldienst und definierte sonstige Kosten für Bewirtschaftung<br />
und Instandhaltung) wird der verbleibende<br />
Betrag, solange keine Vertragsverletzungen<br />
bestehen, freigegeben und steht dem Darlehensnehmer<br />
z. B. zur Ausschüttung an die Treugeber (Unitholder)<br />
des australischen Treuhandvermögens zur freien<br />
Verfügung. Insoweit kontrolliert die finanzierende<br />
Bank den Cashflow des Darlehensnehmers und hat<br />
weitreichende Befugnisse und Kontrollrechte.<br />
Sofern der Darlehensnehmer die Bedingungen unter<br />
den Finanzierungs- und Sicherheitenvereinbarungen<br />
mit der Bank gleich aus welchem Grund nicht erfüllt,<br />
kann es zur außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />
des Darlehens kommen. Ist es in einem solchen Fall<br />
– wie auch in jedem anderen Fall der vorzeitigen Beendigung<br />
der Finanzierung – dem Darlehensnehmer<br />
nicht möglich, die für die Ablösung der gekündigten<br />
Fremdmittel erforderlichen neuen Fremdmittel bei<br />
einem anderen Kreditgeber einzudecken, kann es zu<br />
160<br />
einer Zwangsverwertung des als Sicherheit dienenden<br />
Fondsobjekts und / oder der Trustanteile durch<br />
die finanzierende Bank kommen. Bei der Zwangsverwertung<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass der<br />
Erlös nicht ausreicht, um die bei der finanzierenden<br />
Bank aufgenommenen Fremdmittel zurückzuzahlen.<br />
Für den Darlehensnehmer und in der Folge für die<br />
Fondsgesellschaft ist insoweit auch eine nachfolgende<br />
Zwangsliquidation mit Verwertung sämtlicher<br />
Aktiva nicht auszuschließen; für den Anleger kann<br />
dies letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung<br />
bedeuten (siehe hierzu die wichtigen Hinweise in<br />
Tz. 3.3.3 ab Seite 36).<br />
10.6.5 Geschäftsbesorgungs und Servicevertrag<br />
für Investment Management („Investment<br />
Management Agreement“)<br />
Der Treuhänder des BF Australia 8 Trust hat die<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd (Details zu dieser Gesellschaft<br />
siehe Tz. 12.8) mit Vertrag vom 24.11.2011 mit<br />
der Unterstützung des Treuhänders bei Geschäftsbesorgung<br />
und Investment Management des Treuhandvermögens,<br />
insbesondere im Zusammenhang<br />
mit den nachstehend genannten Beratungs- bzw.<br />
Servicedienstleistungen, beauftragt:<br />
a) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Abwicklung<br />
der Treuhandbeteiligungen (einschließlich<br />
der Einholung von Zeichnungsscheinen und der<br />
Leistung der Treuhandeinlagen und der Pflege<br />
des Treugeberregisters);<br />
b) Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Auswahl<br />
und beim Management des Treuhandvermögens<br />
(unter Beachtung der Zustimmungsrechte der<br />
Treugeber) sowie laufende technische Analyse<br />
des Immobilienvermögens des Trusts und Beratung<br />
betreffend Maßnahmen im Bereich Instandhaltung<br />
und Reparatur;<br />
c) Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung<br />
von Budgets für die Reparatur und Instandhaltung<br />
des Immobilienvermögens des Trusts sowie<br />
ggf. Abstimmung derartiger Budgets mit den<br />
Mietern im Rahmen der Regelungen des jeweiligen<br />
Mietvertrags;<br />
d) Koordination und Überwachung von technischen<br />
Maßnahmen im Zusammenhang mit strukturellen<br />
und sonstigen Reparaturen, Instandhaltungen<br />
und Investitionen betreffend das Immobilienvermögen<br />
des Trusts sowie begleitende Prüfung,
Kontrolle und Koordination der Abrechnung der<br />
diesbezüglichen Kosten durch die beauftragten<br />
Firmen und Unternehmen;<br />
e) Verbunden mit dem Erwerb oder dem Verkauf<br />
von Vermögensgegenständen die Organisation<br />
von Ankaufs- oder Verkaufsprüfungen (sog. Due<br />
Diligence), die Mitbegleitung im Rahmen von<br />
Verhandlungen, die Sichtung und Bewertung von<br />
Researchunterlagen und Gutachten, die Koordination<br />
mit Beratern (wie Steuer- oder Rechtsberatern)<br />
und die Erstellung von wirtschaftlichen<br />
Berechnungen und Kalkulationen; sowie<br />
f) Durchführung üblicher Fonds- und Investmentmanagement-Aufgaben<br />
(wie Organisation von<br />
Beschlüssen der Treugeber und Organisation der<br />
Kommunikation mit Treugebern des Treuhandvermögens,<br />
umfangreiche Reporting- und Budgetierungsaufgaben,<br />
Organisation und Abwicklung<br />
von Zahlungsverkehr);<br />
g) Unterstützung des Treuhänders bei der (Zwischen-)Finanzierung<br />
des Treuhandvermögens<br />
mit Fremdkapital;<br />
h) Unterstützung des Treuhänders bei der Buchführung,<br />
der Abschlusserstellung und der Kommunikation<br />
mit Wirtschaftsprüfern;<br />
i) Beratung des Treuhänders bei der Wahrnehmung<br />
von Aufgaben der Verwaltung des Treuhandvermögens<br />
(einschließlich der Einholung von Beratungsleistungen<br />
Dritter für den Treuhänder bezüglich<br />
der Verwaltung des Treuhandvermögens).<br />
Die Real I.S. Australia Pty Ltd (nachstehend auch<br />
„Investment Manager“ genannt) wird als Bestandteil<br />
und Nebenleistung zu den vorstehend genannten<br />
Geschäftsbesorgungen bzw. Beratungs- und Serviceleistungen,<br />
soweit erforderlich, an der Erstellung<br />
von Berichten an den Treuhänder und / oder die<br />
Fondsgesellschaft zu technischen oder wirtschaftlichen<br />
Umständen bzw. Sachverhalten betreffend die<br />
Vermögensgegenstände des Treuhandvermögens<br />
(im Wesentlichen also das Fondsobjekt) mitwirken.<br />
Das Investment Management Agreement beinhaltet<br />
übliche Regelungen über den Handlungsrahmen und<br />
den Aufgabenkatalog eines Investment Managers.<br />
Alle wesentlichen Geschäftsvorgänge im Zusammenhang<br />
mit dem Treuhandvermögen (z. B. Kauf und<br />
Verkauf, Abschluss wichtiger Verträge im Zusammenhang<br />
mit dem Treuhandvermögen oder Aufnahme<br />
161<br />
von Fremdfinanzierungen) sind gemäß den Bestimmungen<br />
des Investment Management Agreement<br />
und des Trust Deed nicht vom Investment Manager<br />
selbst, sondern von den Treugebern zu entscheiden,<br />
so dass der Investment Manager weitgehend übliche<br />
Geschäftsbesorgungsaufgaben wahrnimmt. Die<br />
Vertragsparteien haben für Zwecke des Investment<br />
Management Agreements übliche Gewährleistungen<br />
abgegeben. Ferner sind sowohl zugunsten des Treuhänders<br />
(in seiner Eigenschaft als Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens) als auch des Investment Managers<br />
übliche sehr weitgehende Haftungsausschlüsse,<br />
soweit gesetzlich zulässig, vereinbart. Der Investment<br />
Manager ist bei Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet,<br />
nur im Rahmen der anwendbaren Gesetze und<br />
Regularien zu handeln und das Treuhandvermögen<br />
von Schäden und Nachteilen freizustellen, die im Fall<br />
eines vertragswidrigen Handelns dem Treuhandvermögen<br />
entstehen könnten. Die Freistellungsverpflichtungen<br />
werden durch die Real I.S. im Rahmen des<br />
Investment Management Agreements garantiert.<br />
Der Investment Manager ist im Rahmen des Investment<br />
Management Agreements berechtigt, Dritte<br />
mit der Erbringung einzelner der vorgenannten<br />
Dienstleistungen zu beauftragen. In einigen Feldern<br />
muss dies zwingend erfolgen (so darf der Investment<br />
Manager selbst keine Rechts- oder Steuerberatung<br />
erbringen und muss diese insofern für das Treuhandvermögen<br />
über qualifizierte Dritte organisieren und<br />
koordinieren). Die Beauftragung Dritter ist beispielsweise<br />
vorgesehen für die Buchhaltung und Erstellung<br />
/ Prüfung des Abschlusses des Treuhandvermögens<br />
sowie die laufende Rechts- und Steuerberatung<br />
des australischen Treuhandvermögens. Dabei werden<br />
die Kosten dieser Dienstleister dem Treuhandvermögen<br />
belastet bzw. der Investment Manager erhält<br />
diese, sofern er derartige Kosten verauslagt hat, vom<br />
Treuhänder auf Rechnung des Treuhandvermögens<br />
erstattet. Entsprechende Kostenschätzungen sind<br />
im Rahmen des prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplans (Tz. 6) bzw. der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) berücksichtigt worden. Siehe hierzu die<br />
wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.6 ab Seite 39.<br />
Für die Übernahme der Dienstleistungen im Rahmen<br />
des Investment Management Agreements erhält die<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd folgende Gebühren:<br />
Eine einmalige Gebühr für Strukturierungs- und Akquisitionsdienstleistungen<br />
in Höhe von AUD 440.000<br />
(ggf. zzgl. Umsatzsteuer), die nach Vorlage einer Rechnung<br />
innerhalb von fünf Geschäftstagen zahlbar ist.
Gebühren für das laufende Asset- und Investmentmanagement.<br />
Diese betragen für das Jahr 2012 und<br />
das Jahr 2013 jeweils AUD 100.000 und anschließend<br />
jährlich 3,25 Prozent bezogen auf die definierten<br />
Nettomieteinnahmen eines Jahres (jeweils zahlbar<br />
am Jahresende, ggf. zzgl. Umsatzsteuer). Daneben<br />
wird für diese Leistungen einmalig für den Zeitraum<br />
der ersten zehn Jahre eine Gebühr in Höhe von<br />
AUD 1 Mio. (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) bezahlt.<br />
Weiterhin eine Gebühr (sog. „Disposition Fee“)<br />
bei einem Verkauf des Fondsobjekts in Höhe von<br />
0,25 Prozent des Veräußerungserlöses (ggf. zzgl. Umsatzsteuer)<br />
sowie ggf. eine weitere erfolgsabhängige<br />
Disposition Fee, sofern das Fondsobjekt oberhalb<br />
eines Veräußerungserlöses von AUD 131,26 Mio.<br />
verkauft werden kann (dann in Höhe von 20 Prozent<br />
des Betrags, der oberhalb von AUD 131,26 Mio. als<br />
Veräußerungserlös erzielt werden kann). Der Betrag<br />
von AUD 131,26 Mio. entspricht dem in der Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) angesetzten Veräußerungserlös<br />
unter Berücksichtigung der in der Prognose vom<br />
Veräußerungserlös abgezogenen Aufwendungen für<br />
Modernisierung und Instandhaltung des Fondsobjekts<br />
in Höhe von rd. AUD 14,18 Mio. zum Zeitpunkt<br />
der Mietvertragsverlängerung bzw. des beispielhaft<br />
angenommenen Verkaufs Ende 2021 / Anfang 2022.<br />
Diese Gebühren sind sofort bei Zufluss des Veräußerungserlöses<br />
beim Treuhänder des Trusts fällig und<br />
zahlbar.<br />
Das Investment Management Agreement kann<br />
seitens des Investment Managers grundsätzlich mit<br />
einer Frist von 60 Tagen gekündigt werden, wobei<br />
die Vereinbarung in üblichen Fällen auch fristlos<br />
gekündigt werden kann (z. B. bei Insolvenz des Vertragspartners<br />
(des Treuhänders), falls der Treuhänder<br />
erforderliche Lizenzen verliert, falls der Vertragspartner<br />
Gesetze verletzen würde, wenn der Vertrag<br />
weiter bestehen würde oder falls der Vertragspartner<br />
den Vertrag in materieller Weise verletzt und die<br />
Vertragsverletzung in bestimmter Frist nicht geheilt<br />
wird). Das Investment Management Agreement<br />
regelt ferner Konstellationen, in denen der Vertrag<br />
durch Ausscheiden des Treuhänders des Trusts als<br />
Vertragspartner endet, falls der Investment Manager<br />
dies verlangt (wobei dies neben weiteren Voraussetzungen<br />
auch ein entsprechendes schriftliches Verlangen<br />
von Treugebern, die mindestens 75 Prozent<br />
des Treuhandvermögens halten, voraussetzt). Der<br />
Treuhänder kann dem Investment Manager ebenfalls<br />
in üblichen Fällen außerordentlich kündigen (z. B.<br />
162<br />
falls der Investment Manager insolvent ist, falls die<br />
Fortführung des Vertrags gegen Gesetze verstoßen<br />
würde, falls der Investment Manager seinen vertraglichen<br />
Verpflichtungen in wesentlicher Hinsicht<br />
nicht nachkommen würde bzw. den Vertrag verletzen<br />
würde und keine Abhilfe in der vereinbarten Frist<br />
erfolgt). Eine ordentliche Kündigung ist nach Ablauf<br />
von zehn Jahren mit einer Frist von 30 Tagen möglich<br />
(wobei die Treugeber einer Kündigung zustimmen<br />
müssten). In bestimmten Kündigungsfällen würde<br />
dem Investment Manager die Gebühr für den Zeitraum<br />
bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsschluss<br />
noch zustehen (sog. „Termination Fee“). Dies<br />
ist jedoch nicht der Fall, falls das Fondsobjekt in<br />
diesem Zeitraum veräußert würde.<br />
10.6.6 Verträge über Kapitalbeschaffung bzw.<br />
Arrangierung von Sicherheiten<br />
Vertrag über Eigenkapitalvermittlung<br />
Mit der Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals<br />
ist die Real I.S. (durch Vereinbarung mit dem Treuhänder<br />
des australischen Treuhandvermögens vom<br />
24.11.2011, dem sog. „Capital Acquisition Agreement“)<br />
beauftragt. Die Real I.S. ist berechtigt, weitere<br />
Vertriebspartner als Vermittler in die Beschaffung<br />
des erforderlichen Eigenkapitals einzubinden.<br />
Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag<br />
der Anleger (ohne Agio) werden gemäß dem<br />
vorliegenden Fondskonzept Vertriebsvergütungen<br />
in Höhe von durchschnittlich 8,6 Prozent des vermittelten<br />
Beteiligungsbetrags an die Vertriebspartner<br />
gezahlt. Die Höhe der Vertriebsvergütung kann dabei<br />
im Einzelfall abweichen. Das Agio in Höhe von 5 Prozent<br />
des jeweils vermittelten Beteiligungsbetrags<br />
wird in einer wirtschaftlichen Betrachtung zur teilweisen<br />
Deckung dieser Vertriebsvergütung verwendet.<br />
Der Anbieter wird für die Kapitalbeschaffung<br />
entsprechende Vereinbarungen mit Vertriebspartnern<br />
abschließen (z. B. mit Banken, Sparkassen oder<br />
sonstigen Vermittlern). Die Höhe der Vergütung des<br />
einzelnen Vertriebspartners richtet sich dabei nach<br />
der individuellen Vereinbarung des Anbieters mit<br />
dem jeweiligen Vertriebspartner.<br />
Für die Beschaffung des Eigenkapitals des nachgelagerten<br />
australischen Treuhandvermögens (und damit<br />
inhärent die Eigenkapitalbeschaffung für die Fondsgesellschaft,<br />
um dieses über die Treuhandanteile<br />
dem nachgelagerten australischen Treuhandvermö-
gen zur Verfügung zu stellen) ist eine Vergütung in<br />
Höhe von insgesamt AUD 10.715.600 vereinbart (ggf.<br />
zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer).<br />
Die Vergütung ist insgesamt bzw. anteilig fällig, wenn<br />
der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
die Rechnung der Real I.S. erhalten hat. Durch<br />
die Vergütung sind alle mit der Eigenkapitalvermittlung<br />
zusammenhängenden Kosten der Real I.S. und<br />
der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />
Im Rahmen des Capital Acquisition Agreements bzw.<br />
für die Kapitalbeschaffungsverträge mit weiteren<br />
Vertriebspartnern wurden bzw. werden Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart.<br />
Vertrag über (Fremd)Kapitalvermittlung bzw.<br />
Vermittlung von Kaufvertragssicherheiten<br />
Gemäß den Vereinbarungen zum Ankauf des Fondsobjekts<br />
muss der Käufer eine marktübliche Sicherheit<br />
bis zum Übergang von Nutzen und Lasten am<br />
Fondsobjekt bzw. zur Kaufpreiszahlung hinterlegen.<br />
Verkäufer und Käufer haben sich auf eine Sicherheit<br />
in marktüblicher Höhe von AUD 5.000.000 (d. h.<br />
5 Prozent des Kaufpreises) geeinigt. Der Käufer (der<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens,<br />
handelnd für Rechnung dieses Treuhandvermögens)<br />
hat die Real I.S. mit Vereinbarung vom 24.11.2011 mit<br />
der Beschaffung dieser Sicherheit beauftragt (sog.<br />
„Outside Capital Acquisition Agreement“). Weiterhin<br />
regelt diese Vereinbarung, dass die erforderliche<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung ebenfalls durch<br />
die Real I.S. arrangiert werden soll.<br />
Für die vorgenannten Aufgaben erhält die Real I.S.<br />
eine fixe Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 1.100.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />
Umsatzsteuer), davon AUD 100.000 für die Arrangierung<br />
der Sicherheiten im Rahmen der kaufvertraglichen<br />
Regelungen und AUD 1.000.000 für die Arrangierung<br />
der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung.<br />
Für die letztgenannte Tätigkeit fällt eine zusätzliche<br />
erfolgsabhängige Vergütung (ggf. zzgl. deutsche<br />
und australische Umsatzsteuer) an, sofern und in<br />
der Höhe wie die im Rahmen des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans (Tz. 6) getätigten Ansätze für die<br />
Zwischenfinanzierung (z. B. Bereitstellungszinsen,<br />
Zinsaufwand oder Bearbeitungs- und Rechtskosten)<br />
tatsächlich, beispielsweise durch entsprechend gute<br />
Verhandlung mit den kreditgebenden Parteien, nicht<br />
anfallen.<br />
163<br />
Die gesamte Vergütung unter dieser Vereinbarung ist<br />
frühestens zum 31.03.2012, aber nicht später als zum<br />
Ende der Platzierungsfrist, fällig und auf schriftliche<br />
Zahlungsaufforderung der Real I.S. gegenüber dem<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
zahlbar.<br />
Im Rahmen der Vereinbarung wurden Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart.<br />
10.6.7 Platzierungsgarantie<br />
Die Real I.S. garantiert gemäß Vereinbarung mit dem<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
vom 24.11.2011 (sog. „Placement Guarantee Agreement“),<br />
dass das für die Durchführung der geplanten<br />
Investition auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw.<br />
des australischen Treuhandvermögens erforderliche<br />
(Gesellschafts-)Kapital gemäß den Planungen<br />
in diesem Beteiligungsprospekt zum vorgesehenen<br />
Ankaufszeitpunkt des Fondsobjekts im März 2012<br />
und zum Ablauf der Platzierungsfrist in der erforderlichen<br />
Höhe zur Verfügung steht. Die Garantie<br />
wird nur wirksam, sofern die Fondsgesellschaft den<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
zur Ausübung der Ankaufsoption (Call Option) unter<br />
der Put and Call Option vertragsgemäß ermächtigt.<br />
Die Real I.S. verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung,<br />
dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des<br />
Ankaufs des Fondsobjekts auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
genügend Kapital zum Erwerb des Fondsobjekts<br />
vorhanden ist (indem die Fondsgesellschaft<br />
– ggf. in Verbindung mit arrangierten Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierungen – über genügend Kapital<br />
verfügt, welches sie in das Treuhandvermögen einbringt)<br />
und dass zum Ende der Platzierungsfrist auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft das erforderliche Kommanditkapital<br />
bzw. Kapital auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
ebenfalls vollständig vorhanden ist. Dazu<br />
kann die Real I.S. einen Kapitalanteil (ohne Agio) an<br />
der Fondsgesellschaft in der entsprechenden Höhe<br />
selbst zeichnen oder Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft<br />
in der entsprechend erforderlichen Höhe<br />
– ebenfalls jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />
lassen.<br />
Das erforderliche Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
ist das Kommanditkapital gemäß § 4<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
in der dort jeweils genannten bzw. durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten festgelegten
Höhe. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bzw.<br />
der Unterzeichnung des Vertrags über die Platzierungsgarantie<br />
ist als erforderliches Gesellschaftskapital<br />
der Betrag von AUD 124.610.000 festgelegt.<br />
Für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />
erhält die Real I.S. eine Vergütung in Höhe von<br />
AUD 5.800.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />
Umsatzsteuer). Der Vergütungs- und Zahlungsanspruch<br />
entsteht gemäß der Vereinbarung mit Rechnungsstellung<br />
durch die Real I.S. an den Treuhänder<br />
des australischen Treuhandvermögens, aber nicht<br />
später als zum Ende der Platzierungsfrist.<br />
Im Rahmen des Placement Guarantee Agreements<br />
wurden übliche Haftungsbeschränkungen vereinbart.<br />
10.6.8 Weitere Vereinbarungen für das Treuhandvermögen<br />
Im Rahmen der Transaktion sind bzw. werden auf<br />
Ebene des Treuhandvermögens weiterhin Rechts-<br />
und Steuerberaterkosten, Kosten für Buchhaltung<br />
und für Jahresabschlussarbeiten, Kosten für Wirtschaftsprüfung,<br />
Gutachter- und Expertenkosten<br />
sowie weitere Beratungskosten vor Ort anfallen, die<br />
im Rahmen des prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplans bzw. in der Prognoserechnung,<br />
teilweise auf Grundlage von Schätzungen, angesetzt<br />
wurden (siehe hierzu Tz. 6 bzw. Tz. 7). Die diesbezüglichen<br />
Kosten und Aufwendungen beeinflussen<br />
das wirtschaftliche Ergebnis aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts und werden bei wirtschaftlicher<br />
Betrachtung von den Mieteinnahmen abgezogen.<br />
Sollten die angesetzten (Schätz-)Kosten tatsächlich<br />
anders ausfallen, würde sich dies auf die Liquiditätsreserve<br />
auswirken (siehe hierzu die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.3.6 ab Seite 39).<br />
10.7 Anwendbares Recht betreffend die wesentlichen<br />
Verträge und Vereinbarungen<br />
Die Optionsvereinbarung („Put and Call Option“), der<br />
Kaufvertrag, der Mietvertrag und damit verbundene<br />
Vereinbarungen (u. a. das Works Agreement), das<br />
Facility Agreement, das Trust Deed, das Investment<br />
Management Agreement, die Platzierungsgarantie,<br />
die Verträge über Kapitalbeschaffung und Sicherheitenvermittlung<br />
mit dem Treuhandvermögen<br />
und weitere Verträge im Zusammenhang mit der<br />
Transaktion, beispielsweise für bestimmte Rechts-<br />
164<br />
und Steuerberater, unterliegen australischem Recht.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft, der<br />
Treuhandvertrag mit der FCT Finanzcontrol Treuhand<br />
GmbH, der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der<br />
Real I.S. AG und weitere Dienstleistungsverträge (z. B.<br />
Vertrag über Investmentaufbereitung und Konzeption)<br />
sowie die Verträge über die Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung mit der Real I.S. und der Pacific<br />
Gesellschaft unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
Die Angaben zu den äußerst umfangreichen und<br />
komplexen vorstehend ausführlich dargestellten Verträgen<br />
nach australischem Recht basieren auf einer<br />
Analyse und einer Zusammenfassung der wesentlichen<br />
Regelungen dieser Verträge und Vereinbarung<br />
des australischen Anwalts der Fondsgesellschaft<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.11 ab<br />
Seite 42).
11. Steuerliche Grundlagen<br />
11.1 Vorbemerkung<br />
In diesem Abschnitt sind (gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2<br />
VermVerkProspV) die wesentlichen Grundlagen der<br />
steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage und<br />
damit die steuerlichen Aspekte und Folgen einer<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft dargestellt. Es<br />
wird auf steuerliche Aspekte eingegangen, die für<br />
eine natürliche Person von Bedeutung sein können,<br />
die ausschließlich in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig ist und einen Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
im steuerlichen Privatvermögen hält<br />
(„Anleger“). Dieser Abschnitt berücksichtigt nicht<br />
steuerliche Aspekte von Investoren, die ihren Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen<br />
halten. Ebenso gilt die Darstellung nicht für Personengesellschaften<br />
bzw. Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
oder Vermögensmassen im Sinne von<br />
§ 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz, die einen Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft halten. Es wird unterstellt,<br />
dass der Anleger den Erwerb des Anteils an der<br />
Fondsgesellschaft nicht fremdfinanziert.<br />
Dieses Kapitel stellt im Überblick und allgemein<br />
steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit einer<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft dar; keinesfalls<br />
werden steuerliche Besonderheiten einzelner<br />
Anleger berücksichtigt. Die Besteuerung der Einkünfte<br />
aus einem Anteil an der Fondsgesellschaft ist<br />
auch von individuellen Verhältnissen des Anlegers<br />
abhängig. Daher sollte der Anleger zu Fragen seiner<br />
Besteuerung mit Einkünften aus dem Anteil an der<br />
Fondsgesellschaft seinen steuerlichen Berater konsultieren.<br />
Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />
mit dem Kapitel „Risiken“ (Tz. 3, ab<br />
Seite 26) und darin insbesondere dem Abschnitt<br />
„Steuerliche Risiken“ (Tz. 3.4, ab Seite 46) zu lesen.<br />
Vor einer Anlageentscheidung sollte der Anleger<br />
daher auch das Kapitel „Risiken“ gelesen und verstanden<br />
haben.<br />
Die nachfolgende Darstellung basiert auf den zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung gültigen nationalen<br />
deutschen und australischen gesetzlichen Regelungen,<br />
dem gegenwärtigen Abkommen zwischen<br />
der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen<br />
Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(„DBA“ vom 24.11.1972, in Kraft getreten am<br />
15.02.1975), den veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />
sowie der veröffentlichten Rechtsprechung<br />
165<br />
der Finanzgerichte. Die zugrunde liegenden Gesetze,<br />
das DBA (zu dem derzeit Revisionsverhandlungen mit<br />
<strong>Australien</strong> geführt werden), die Rechtsprechung der<br />
Finanzgerichte sowie die Auffassung bzw. Verwaltungspraxis<br />
der Finanzverwaltung können sich jederzeit,<br />
ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit, ändern<br />
bzw. wegfallen. Eine Gewähr für das Fortbestehen<br />
der derzeitigen Rechtslage und Verwaltungsauffassung<br />
/ -praxis wird vom Anbieter nicht übernommen.<br />
Für das Fondskonzept relevante (und ggf. nachteilige)<br />
Änderungen der Rechtslage, Verwaltungsauffassung<br />
/ -praxis bzw. Finanzrechtsprechung sind nicht<br />
auszuschließen. Ebenfalls ist nicht auszuschließen,<br />
dass nachstehend vertretene Rechtsauffassungen<br />
von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten<br />
nicht geteilt werden. Die tatsächliche Besteuerung<br />
kann somit von der Darstellung in diesem Abschnitt<br />
nachteilig abweichen.<br />
11.2 Fondskonzept im Überblick<br />
Das Beteiligungsangebot ist so konzipiert, dass der<br />
australische Treuhänder The Trust Company (Australia)<br />
Limited das Fondsobjekt ausschließlich für<br />
die Fondsgesellschaft im Treuhandvermögen „BF<br />
Australia 8 Trust“ hält und verwaltet. Fondsobjekt<br />
sind das Eigentum am Grundstück nebst aufstehender<br />
Immobilie „655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />
Victoria, <strong>Australien</strong>“ (vgl. im Einzelnen Tz. 5 bzw.<br />
Tz. 10.1, 10.6.2).<br />
Aus Sicht des deutschen Steuerrechts sollten die<br />
Anleger Einkünfte aus Vermietung bzw. Einkünfte<br />
aus der Veräußerung einer Immobilie erzielen. Die<br />
Fondsgesellschaft sollte in Deutschland steuerlich<br />
als vermögensverwaltende Personengesellschaft zu<br />
qualifizieren sein. Für Zwecke deutschen Einkommensteuerrechts<br />
sind Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />
und sonstige Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />
dem Anleger anteilig zuzurechnen.<br />
Aus Sicht des australischen Steuerrechts sind der australische<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
bzw. die Fondsgesellschaft mit Einkünften<br />
aus australischer Quelle in <strong>Australien</strong> steuerpflichtig.<br />
Vereinfachend zusammengefasst sind Einkünfte aus<br />
Vermietung und Veräußerung des Fondsobjekts bzw.<br />
der Anteile am Treuhandvermögen sowie australische<br />
Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong> zu versteuern. Die<br />
in <strong>Australien</strong> steuerpflichtigen positiven Einkünfte<br />
aus Vermietung bzw. Veräußerung des Fondsob-
jekts / der Anteile am Treuhandvermögen werden um<br />
bestimmte steuerlich abzugsfähige Aufwendungen<br />
gemindert.<br />
Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />
teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />
Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaates<br />
der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />
und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />
24.11.1972 abgeschlossen.<br />
Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />
des Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />
im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />
Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte in<br />
Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />
Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />
um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />
sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />
Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />
Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />
zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />
Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei (Art. 22<br />
Abs. 2 lit. a DBA).<br />
Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />
bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält<br />
das DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige<br />
Gründe sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen unter Anwendung<br />
des Progressionsvorbehalts ggf. von der Besteuerung<br />
freistellt (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig<br />
von der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />
Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />
beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />
sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />
Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />
zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />
Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />
entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers anrechenbar sein.<br />
166<br />
Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />
wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />
Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />
<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />
(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />
luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />
Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />
aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />
DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />
jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat <strong>Australien</strong><br />
das Recht zum Quellensteuerabzug in Höhe<br />
von bis zu 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen.<br />
Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte<br />
in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />
(vgl. Tz. 11.3.6).<br />
Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />
über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />
Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />
die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />
diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />
11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland<br />
Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />
und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />
Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />
sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />
11.3.1 Fondsgesellschaft<br />
a) Zurechnung von Einkünften<br />
Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />
dem Fondsobjekt beim Anleger in Deutschland<br />
sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />
Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />
(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />
hält das Fondsobjekt über das vom<br />
australischen Treuhänder ausschließlich für die<br />
Fondsgesellschaft verwaltete Treuhandvermögen<br />
„BF Australia 8 Trust“ gemäß den Bedingungen<br />
des Trust Deed.<br />
Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />
als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />
und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer.<br />
Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />
Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte
sind für Besteuerungszwecke den Gesellschaftern<br />
der Fondsgesellschaft bzw. den über den Treuhandkommanditisten<br />
investierenden Anlegern<br />
zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt nach dem<br />
im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
festgelegten Verteilungsschlüssel. Für über den<br />
Treuhandkommanditisten investierte Anleger<br />
(„Treugeber“) gilt nach dem Treuhanderlass<br />
(Schrei ben des Bundesministers der Finanzen<br />
vom 01.09.1994 über die Zurechnung von Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung bei<br />
Treuhandverhältnissen) Entsprechendes. Der von<br />
dem Treuhandkommanditisten gehaltene Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft und damit die von der<br />
Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />
sowie erzielten Einkünfte sind den Treugebern<br />
anteilig zuzurechnen. Dazu ist erforderlich, dass<br />
der Treuhandkommanditist weisungsabhängig<br />
ist, wirtschaftlich ausschließlich auf Rechnung<br />
und Gefahr der Treugeber handelt und die<br />
Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar<br />
beteiligte Kommanditisten gestellt sind. Diese<br />
Voraussetzungen sind nach dem zwischen dem<br />
Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen<br />
Treugeber abzuschließenden Treuhandvertrag<br />
(vgl. Tz. 14) erfüllt. Der Treuhandkommanditist<br />
hält den Anteil an der Fondsgesellschaft jeweils<br />
anteilig für Rechnung und im Interesse des Treugebers,<br />
der Stimmrechte aus dem Anteil selbst<br />
ausüben oder den Treuhandkommanditisten über<br />
die Ausübung anweisen und das Treuhandverhältnis<br />
kündigen und Herausgabe des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft verlangen kann.<br />
Der australische Treuhänder hält das Fondsobjekt<br />
als Treuhandvermögen in einem sog. Trust<br />
nach australischem Recht im eigenen Namen und<br />
für Rechnung der Fondsgesellschaft als nahezu<br />
alleiniger Inhaber von Treuhandanteilen am<br />
australischen Treuhandvermögen (sog. Units;<br />
vgl. Tz. 10.5). Die steuerliche Behandlung eines<br />
Trusts bzw. der Einkünfte aus einem Trust ist in<br />
Deutschland gesetzlich nicht geregelt und ist<br />
von der Ausgestaltung des Trust Deed und der<br />
Units im Einzelfall abhängig. Das australische<br />
Treuhandvermögen „BF Australia 8 Trust“ sollte<br />
aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des<br />
Trusts im sog. Trust Deed für deutsche Steuerzwecke<br />
als transparente Treuhand zu qualifizieren<br />
sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
sind bei Treuhandverhältnissen demjenigen<br />
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
167<br />
zuzurechnen, der über die Nutzungsüberlassung<br />
des Mietobjekts entscheidet. Entsprechend<br />
den Grundsätzen des Treuhanderlasses und<br />
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist<br />
die Fondsgesellschaft zur Kündigung des Trust<br />
Deed berechtigt, kann die Fondsgesellschaft das<br />
Treuhandvermögen herausverlangen und trifft<br />
die Fondsgesellschaft wesentliche Entscheidungen<br />
über das Treuhandvermögen, insbesondere<br />
über Erwerb, Renovierung und Veräußerung des<br />
Fondsobjekts, Darlehensaufnahme sowie den<br />
Abschluss, die Verlängerung, Änderung und Kündigung<br />
von Mietverträgen. Erträge aus dem Treuhandvermögen<br />
stehen der Fondsgesellschaft zu.<br />
Lasten aus dem Treuhandvermögen hat ebenfalls<br />
die Fondsgesellschaft zu tragen. Im Treuhandvermögen<br />
gehaltene Wirtschaftsgüter, insbesondere<br />
das Fondsobjekt, und die im Treuhandvermögen<br />
erwirtschafteten Einkünfte sollten deshalb für<br />
deutsche Steuerzwecke der Fondsgesellschaft und<br />
damit anteilig den Anlegern zuzurechnen sein.<br />
b) Art der Einkünfte<br />
Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaft, d. h. keine gewerblich<br />
tätige Mitunternehmerschaft im Sinne von<br />
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Eine Personengesellschaft,<br />
die ausschließlich eine Immobilie als eigenes<br />
Immobilienvermögen für mehr als zehn Jahre hält<br />
und vermietet und eine Liquiditätsreserve als eigenes<br />
Kapitalvermögen verwaltet, erzielt Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21<br />
EStG bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />
§ 20 EStG. Gegen die Qualifikation der Fondsgesellschaft<br />
als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />
spricht auch, dass der Abverkauf des<br />
Fondsobjekts nach dem Beteiligungskonzept zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung nach Ablauf<br />
des derzeitigen und Abschluss eines neuen Mietvertrags,<br />
d. h. nach voraussichtlich mehr als zehn<br />
Jahren Haltedauer, lediglich eine Möglichkeit ist.<br />
Das heißt, der Abverkauf des Fondsobjekts ist weder<br />
im Vorhinein vereinbart noch durch Vertrag<br />
mit einem Dritten abgesichert; die Realisierbarkeit<br />
des Abverkaufs ist von der dann gegebenen<br />
Immobilienmarktlage abhängig, weil zu diesem<br />
Zeitpunkt ein Käufer gefunden werden muss.<br />
Der BFH hat einen Mobilien-Leasingfonds als<br />
gewerbliche Mitunternehmerschaft qualifiziert,<br />
wenn die Vermietung des Wirtschaftsguts mit<br />
dessen An- und Verkauf zu einem einheitlichen
Geschäftskonzept verklammert ist. Das ist der<br />
Fall, wenn es zum Fondskonzept gehört, nicht<br />
durch Mieteinnahmen aus dem Wirtschaftsgut,<br />
sondern erst durch Erzielung des Verkaufserlöses<br />
für das Wirtschaftsgut vor Ablauf dessen<br />
gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />
einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen.<br />
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass<br />
diese Grundsätze auf Ein-Objekt-Gesellschaften<br />
unabhängig von der Art des gehaltenen Wirtschaftsguts,<br />
d. h. auch auf einen geschlossenen<br />
Immobilienfonds, Anwendung finden (BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung<br />
von vermögensverwaltender und gewerblicher<br />
Tätigkeit). Gewichtige Gründe sprechen dafür,<br />
dass die Fondsgesellschaft nicht aufgrund der<br />
vorstehenden Kriterien als gewerblich tätige Mitunternehmerschaft<br />
qualifizieren sollte: Anders als<br />
im vom BFH beurteilten Mobilien-Leasingfonds<br />
ist der Abverkauf des Fondsobjekts im vorliegenden<br />
Beteiligungsangebot nicht im Vorhinein<br />
vereinbart. Zudem sollten aufgrund der längeren<br />
Nutzungsdauer von Immobilien die Kriterien für<br />
Mobilien-Leasingfonds nicht pauschal übertragbar<br />
sein. Schließlich sollten die Anleger nach dem<br />
wirtschaftlichen Konzept des Beteiligungsangebots<br />
während der vorgesehenen Mindestlaufzeit<br />
der Fondsgesellschaft, d. h. ohne Berücksichtigung<br />
von Einkünften aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts, einen Totalgewinn für Zwecke des<br />
deutschen Steuerrechts erzielen. Zur Anwendbarkeit<br />
dieser BFH-Rechtsprechung zu Mobilien-<br />
Leasingfonds auf Immobilien liegt bislang keine<br />
Entscheidung der Finanzgerichtsbarkeit vor, so<br />
dass sich ein Erfolg der Finanzverwaltung mit einer<br />
möglichen gegenteiligen Auffassung derzeit<br />
nicht ausschließen lässt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist auch nicht gewerblich<br />
geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />
Gewerbliche Prägung liegt vor, wenn an der<br />
Personengesellschaft ausschließlich eine oder<br />
mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich<br />
haftende Gesellschafter beteiligt und nur diese<br />
oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur<br />
Geschäftsführung befugt sind. Bei einer GmbH<br />
& Co. KG liegt keine gewerbliche Prägung vor,<br />
wenn ein Kommanditist zum Geschäftsführer der<br />
Gesellschaft bestimmt wird. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann – auch nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung – eine Kapitalgesellschaft<br />
sein (R 15.8 Abs. 6 Einkommensteuer-Richtlinien<br />
168<br />
2008, mit vereinzelt in der Literatur vertretener<br />
gegenteiliger Auffassung). Bei der Fondsgesellschaft<br />
ist der Kommanditist Real I.S. Beteiligungs<br />
GmbH zum geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bestellt.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft entgegen der Auffassung<br />
des Anbieters im Ergebnis als Mitunternehmerschaft<br />
qualifiziert werden, sollte Deutschland Mieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt und ggf. Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts nach dem DBA von<br />
deutscher Besteuerung freizustellen haben („Freistellungs<br />
methode“). Zwar unterläge die Fonds gesellschaft<br />
der Gewerbesteuer, jedoch sollte Gewerbesteuer<br />
lediglich in begrenzter Höhe entstehen. Auf<br />
Ebene der Anleger sollten die Einkünfte im Rahmen<br />
des Progressionsvorbehalts (vgl. Tz. 11.3.5) berücksichtigt<br />
werden. In der Literatur wird jedoch auch<br />
vertreten, dass Deutschland mangels australischer<br />
Betriebsstätte der Fondsgesellschaft nicht zur Anwendung<br />
der Freistellungsmethode verpflichtet<br />
ist, sondern die Anrechnungsmethode anwenden<br />
kann. Dies klärende Rechtsprechung liegt nicht<br />
vor. Wäre die Anrechnungsmethode anwendbar,<br />
könnte die Fondsgesellschaft der Gewerbesteuer<br />
in erheblicher Höhe unterliegen. Auf Ebene der<br />
Anleger könnten Einkünfte der Fondsgesellschaft aus<br />
Vermietung / Veräußerung des Fondsobjekts anteilig<br />
der Einkommensteuer in Deutschland unterliegen,<br />
jedoch sollten insoweit im Ausland entrichtete Steuern<br />
im Rahmen der §§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die<br />
deutsche Einkommensteuer anrechenbar sein.<br />
11.3.2 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Zwar unterliegen die Anleger grundsätzlich mit<br />
ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommenbesteuerung.<br />
Für Einkünfte aus Vermietung jedoch<br />
steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht zu (Art. 6<br />
DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus Vermietung<br />
im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
von der Besteuerung frei (Art. 22<br />
Abs. 2 lit. a DBA).<br />
11.3.3 Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien<br />
/ Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />
am Treuhandvermögen oder des Anteils bzw. der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist für<br />
deutsche Steuerzwecke dem Anleger als anteilige<br />
Veräußerung des Fondsobjekts zuzurechnen.
Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften Grundstücke oder<br />
veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />
(jeweils einschließlich mittelbar in<br />
steuerlich transparenter Treuhand gehaltener Grundstücke),<br />
kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />
Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
vorliegen.<br />
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />
kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />
und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
a) Abgrenzung<br />
Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />
Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />
das Überschreiten der sog. Drei-<br />
Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001, BStBl.<br />
II 2002, 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />
BStBl. I 2004, 434):<br />
Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />
innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />
gewerblicher Grundstückshandel zu<br />
qualifizieren.<br />
Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />
durch den australischen Treuhänder für<br />
die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />
dem Anleger ggf. als Veräußerung eines Objekts<br />
zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />
der Finanzverwaltung ist das der Fall, wenn<br />
dem Anleger mindestens 10 Prozent der Fondsanteile<br />
zuzurechnen sind oder der Marktwert<br />
seines Anteils an der Fondsgesellschaft bzw.<br />
am Fondsobjekt mehr als EUR 250.000 beträgt.<br />
Steigt der Verkehrswert des Fondsobjekts, kann<br />
der Anteil bzw. die Treugeberstellung an der<br />
Fondsgesellschaft für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag<br />
von weniger als EUR 250.000 an<br />
der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze qualifizieren.<br />
169<br />
Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />
Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />
Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind. Liegt kein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />
Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
b) Fondskonzept<br />
Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />
Fondsgesellschaft und australischer Treuhänder<br />
lediglich vermögensverwaltend (vgl. Tz. 11.3.1 b))<br />
tätig werden sollen, da nach dem Fondskonzept<br />
Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an<br />
Dritte vermietet wird,<br />
die Laufzeit des Fonds und des australischen<br />
Treuhandvermögens unbegrenzt ist,<br />
die geplante Haltedauer des Fondsobjekts<br />
langfristig ist und mehr als zehn Jahre beträgt<br />
(die in der Prognoserechnung beispielhaft unterstellte<br />
Veräußerung des Fondsobjekts zum<br />
Ende 2021 / Anfang 2022 dient lediglich Illustrationszwecken,<br />
ist aber zu diesem Zeitpunkt<br />
nicht konzeptionell angestrebt) und<br />
die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />
Form vorab vereinbart bzw. abgesichert ist.<br />
Ein privates, nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft<br />
sollte nach der Fondskonzeption für Anleger<br />
vorliegen, die sich im Rahmen der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist bis Ende März 2013 an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, wenn die Veräußerung des<br />
Fondsobjekts nach jeweils mehr als zehn Jahren<br />
Haltedauer des Anlegers an einen zu diesem Zeitpunkt<br />
zu findenden Käufer erfolgt und ein hinreichender<br />
Kaufpreis erzielt werden kann.
c) Besteuerung bei gewerblichem Grundstückshandel<br />
/ steuerpflichtigem privatem Veräußerungsgeschäft<br />
Qualifiziert die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />
/ des australischen Treuhänders bzw.<br />
qualifizieren die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger aus anderen Gründen als<br />
gewerblicher Grundstückshandel oder wird das<br />
Fondsobjekt bzw. die Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
bzw. die Treuhandanteile an dem australischen<br />
Treuhandvermögen innerhalb von zehn<br />
Jahren nach Erwerb verkauft, wären Einkünfte<br />
aus der Veräußerung nach deutschem Einkommensteuerrecht<br />
für die Anleger in Deutschland<br />
steuerpflichtig. Jedoch sprechen gute Gründe<br />
dafür, dass für Einkünfte aus der Veräußerung<br />
von Immobilien nach dem DBA allein <strong>Australien</strong><br />
das Besteuerungsrecht zusteht. Deutschland<br />
sollte diese australischen Veräußerungseinkünfte<br />
unter Progressionsvorbehalt von der deutschen<br />
Besteuerung freizustellen haben (Art. 22<br />
Abs. 2 lit. a DBA). Dies ist allerdings umstritten:<br />
Die OFD Münster (Verfügung vom 04.05.2009)<br />
geht davon aus, dass die australische Steuer auf<br />
Veräußerungsgewinne zwar unter den sachlichen<br />
Anwendungsbereich des DBA fällt, dieses zu<br />
Veräußerungsgewinnen, jedoch keine Regelung<br />
enthält. Zutreffend ist, dass das DBA keine dem<br />
Art. 13 OECD-Musterabkommen 2005 zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet<br />
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen<br />
vergleichbare Sonderregelung enthält. Gegenstand<br />
von Art. 13 OECD-Musterabkommen ist<br />
u. a., das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der<br />
Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dem<br />
Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens<br />
zuzuweisen. Die Veräußerung unbeweglichen<br />
Vermögens ist Unterfall der Nutzung dieses Vermögens.<br />
Daher sollte auch die Veräußerung unbeweglichen<br />
Vermögens unter Art. 6 DBA fallen<br />
und eine Doppelbesteuerung durch Freistellung<br />
in Deutschland zu vermeiden sein. Entsprechend<br />
hat der Bundesfinanzhof zum alten Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Deutschland / Italien<br />
entschieden, das eine dem DBA vergleichbare Regelung<br />
enthielt (BFH BStBl. II 1972, 948ff.). Gleichwohl<br />
ist nicht auszuschließen, dass Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts innerhalb von<br />
zehn Jahren oder gewerbliche Einkünfte bei der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
an der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandan-<br />
170<br />
teile an dem australischen Treuhandvermögen<br />
der deutschen Besteuerung zum persönlichen<br />
Steuersatz des Anlegers unterliegen könnten.<br />
In diesem Fall sollte (entsprechend der von der<br />
OFD Münster vertretenen Ansicht) in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte australische Einkommensteuer auf Veräußerungseinkünfte<br />
entsprechend § 34c Abs. 1,<br />
6 Satz 4 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
des Anlegers anzurechnen sein. Die Veräußerung<br />
des Anteils bzw. der Treugeberstellung an der<br />
Fondsgesellschaft oder des Fondsobjekts bzw.<br />
der Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft kann für<br />
Einkommensteuerzwecke des Anlegers – nach<br />
derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung,<br />
wenn die Beteiligung des Anlegers den Schwellenwert<br />
eines Anteils von mindestens 10 Prozent<br />
an der Fondsgesellschaft oder eines Marktwerts<br />
des Anteils an der Fondsgesellschaft bzw. des<br />
Fondsobjekts von mehr als EUR 250.000 beim Anleger<br />
übersteigt (vgl. im Einzelnen Tz. 11.3.3 a))<br />
– als die Veräußerung eines Objekts im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze zu qualifizieren sein, unabhängig<br />
davon, ob Deutschland die Einkünfte aus<br />
der Veräußerung besteuert oder von deutscher<br />
Besteuerung freistellt.<br />
11.3.4 Rückfall des Besteuerungsrechts nach<br />
Deutschland<br />
Deutschland sollte Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt nicht aufgrund einer<br />
Rückfallklausel („switch-back clause“) im DBA oder<br />
deutschen Einkommensteuerrecht nach der Anrechnungsmethode<br />
besteuern können.<br />
Besteuerung nach der Anrechnungsmethode würde<br />
bedeuten, dass Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
beim Anleger der deutschen Einkommensteuer<br />
unterliegen und die auf diese Einkünfte in <strong>Australien</strong><br />
gezahlte und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />
Einkommensteuer grundsätzlich auf die Einkommensteuer<br />
des Anlegers angerechnet werden könnte.<br />
a) Das (derzeitige) DBA enthält keine Rückfallklausel<br />
(vgl. jedoch nachstehend Tz. 11.3.4 b)), nach der<br />
Deutschland die Anrechnungsmethode anwenden<br />
kann, weil Mieteinkünfte oder Veräußerungsgewinne<br />
aus dem Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> nach<br />
dem Besteuerungsregime für „Managed Investment<br />
Trusts“ mit einer pauschalen Einkommen-
steuer von 7,5 Prozent im Wege des Quellensteuereinbehalts<br />
durch den australischen Treuhänder<br />
besteuert werden.<br />
b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />
sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />
von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />
aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />
berechtigen. Deutschland besteuert<br />
ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />
in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
sofern die speziellen Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />
vorliegen.<br />
Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />
EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />
aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />
Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />
ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />
§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />
Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />
gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />
ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />
Staat nicht oder nur zu einem durch<br />
das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />
Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />
Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />
vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />
der Besteuerung. Das Besteuerungsregime für<br />
„Managed Investment Trust“ begrenzt den anzuwendenden<br />
Steuertarif unilateral auf 7,5 Prozent<br />
(bzw. 30 Prozent bei Veräußerung von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen)<br />
und schreibt den Quellensteuereinbehalt durch<br />
den australischen Treuhänder vor (vgl. unten,<br />
Tz. 11.4). Unzutreffend sollte sein, für Zwecke des<br />
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />
Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />
aufgrund der Anwendung des DBA durch<br />
<strong>Australien</strong> auszugehen, weil die Besteuerung mit<br />
dem Quellensteuertarif von 7,5 Prozent ausschließlich<br />
auf <strong>Australien</strong>s nationalem Besteuerungsregime<br />
für „Managed Investment Trust“<br />
beruht.<br />
171<br />
Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />
Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />
wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb<br />
nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer<br />
Person bezogen werden, die im ausländischen<br />
Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d<br />
Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem<br />
Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> jedoch steuerpflichtig<br />
(vgl. unten, Tz. 11.4).<br />
Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Bestimmung,<br />
zu der für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />
relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />
durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />
Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />
der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />
eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />
Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lassen sich nicht<br />
ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />
mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft, ggf.<br />
unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />
Einkommensteuer in Deutschland, steuerpflichtig<br />
sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />
c) Vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />
Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die Bundesrepublik<br />
Deutschland und <strong>Australien</strong> führen<br />
Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens,<br />
um das bestehende DBA zu<br />
ersetzen. Über Stand und Inhalt der Verhandlungen<br />
oder mögliche Änderungen im DBA ist dem<br />
Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass sich für die vorstehende Darstellung<br />
und das steuerliche Fondskonzept wesentliche<br />
Änderungen ergeben, die zu einer nachteiligen<br />
Besteuerung des Treuhandvermögens, der<br />
Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen<br />
können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />
(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />
in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />
gewöhnlich anstrebt, in das künftige<br />
DBA aufgenommen werden. Abhängig von der<br />
konkreten Ausgestaltung einer solchen Rückfallklausel<br />
könnte unter einem künftigen DBA die<br />
Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />
der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />
und Gewinnen aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3.4 ab Seite 46).
11.3.5 Progressionsvorbehalt / Werbungs kosten<br />
a) Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts<br />
Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />
deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />
sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen sind beim Anleger<br />
nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung als<br />
nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
qualifiziert (vgl. Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren<br />
solche Einkünfte als steuerpflichtiges privates<br />
Veräußerungsgeschäft oder als gewerblicher<br />
Grundstückshandel, sollten diese beim Anleger<br />
nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />
sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />
Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht<br />
in der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt<br />
trotz dessen Nichtanwendbarkeit auf Mieteinkünfte<br />
aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin Anwendung.<br />
b) Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die<br />
Höhe dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte<br />
fiktiv nach deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung<br />
zu ermitteln:<br />
Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen<br />
der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter<br />
Beachtung der deutschen steuerlichen<br />
Vorschriften über die Ermittlung der Anschaffungskosten<br />
für das Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden<br />
und der Nutzungsdauer zu<br />
ermitteln.<br />
Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />
Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten der<br />
so genannte 5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />
2003, 546ff.) zu beachten:<br />
Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />
grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks<br />
an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen,<br />
die auf den Erwerb des Grundstücks mit<br />
dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind,<br />
insbesondere die Baukosten für die Errich-<br />
172<br />
tung oder Modernisierung des Gebäudes, die<br />
Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren,<br />
Gebühren für die Vermittlung des Objekts<br />
oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags,<br />
Abschlussgebühren, Courtage, Agio, Beratungs-<br />
und Bearbeitungsgebühren, Platzierungsgarantiegebühren,<br />
Kosten für die Ausarbeitung der<br />
technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />
und sonstige Vorbereitungskosten<br />
sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />
und Bürgschaften.<br />
Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />
in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />
Anschaffungskosten danach, ob sie auf die<br />
Finanzierung, die steuerliche Beratung oder<br />
die Errichtung des Gebäudes entfallen, kommt<br />
nicht in Betracht (vgl. BFH vom 14.11.1989, II R<br />
197 / 84, BStBl. II 1990, 299).<br />
Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören<br />
dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />
den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />
Gebäude gerichtet sind und die auch der<br />
Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb<br />
eines Gesamtobjekts als Werbungskosten<br />
abziehen könnte, wie z. B. Zinsen der Zwischen-<br />
und Endfinanzierung, Disagio, Gebühren im<br />
Zusammenhang mit der Vermietung etc.<br />
Verluste, soweit diese ggf. anteilig den Anlegern<br />
zuzuweisen sein könnten, unterliegen als<br />
negative ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 2a EStG. Diese<br />
Verluste können nicht mit anderen positiven<br />
Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />
auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />
werden. § 2a EStG verhindert auch, dass die<br />
ausländischen Verluste bei der Berechnung<br />
des zu versteuernden Einkommens zum Zweck<br />
der Ermittlung des besonderen Steuersatzes<br />
berücksichtigt werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt).<br />
Ein Verlustausgleich ist nur mit<br />
(künftigen) positiven Einkünften derselben Art<br />
aus australischer Quelle möglich. Die Verluste<br />
sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />
positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />
Quelle, insbesondere aus dem Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft, verrechnet werden.<br />
Im Rahmen dieser Einkünfteermittlung sind<br />
Begrenzungen der einkommensteuerlichen Ab-
zugsfähigkeit von Verlusten gemäß § 15a EStG<br />
sowie § 15b EStG zu beachten.<br />
Die steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts<br />
hängen von dem nach deutschen<br />
steuerlichen Vorschriften ermittelten Ergebnis<br />
aus der Beteiligung und der Höhe des in Deutschland<br />
zu versteuernden Einkommens des jeweiligen<br />
Anlegers ab. Daher wird auf eine Berechnung<br />
des Progressionsvorbehalts verzichtet.<br />
Informationen zur Berechnung der individuellen<br />
Auswirkungen auf der Ebene der Anleger sind<br />
Tz. 7 zu entnehmen und die Auswirkungen des<br />
Progressionsvorbehalts sind anhand von Beispielsberechnungen<br />
in Tz. 8 dargestellt.<br />
Hinsichtlich möglicher Risiken im Zusammenhang<br />
mit dem Progressionsvorbehalt wird auf<br />
die Ausführungen unter Tz. 3.4.2 d) ab Seite 49<br />
verwiesen.<br />
c) Werbungskosten<br />
Aufwendungen der Fondsgesellschaft kann der<br />
Anleger einkommensteuerlich voraussichtlich<br />
nicht anteilig als Werbungskosten geltend machen<br />
(§ 3c Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Aufwendungen<br />
des Anlegers im Zusammenhang mit<br />
dem Erwerb des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />
sowie für nicht-einkommensteuerpflichtige<br />
Gewinne aus der Veräußerung des Anteils an<br />
der Fondsgesellschaft. Die dem Anleger auf den<br />
Anteil an der Fondsgesellschaft zuzurechnenden<br />
Einkünfte – bis auf Zinsen – sind nach DBA in<br />
Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt<br />
(vgl. Tz. 11.3.2 und Tz. 11.3.3) bzw. sollten<br />
nach Ablauf einer Mindesthaltedauer von mehr<br />
als zehn Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG und<br />
Fehlen gewerblichen Grundstückshandels (vgl.<br />
Tz. 11.3.3) keinen Einkommensteuertatbestand<br />
erfüllen. Insoweit sollten mangels in Deutschland<br />
steuerlich abziehbarer Werbungskosten auch Begrenzungen<br />
der einkommensteuerlichen Abzugsfähigkeit<br />
von Verlusten gemäß § 15a EStG sowie<br />
§ 15b EStG nicht zur Anwendung kommen.<br />
d) Auswirkungen im Fall deutscher Besteuerung<br />
ohne DBAFreistellung<br />
Qualifizieren beim Anleger die Einkünfte aus der<br />
Fondsgesellschaft als Einkünfte aus gewerblichem<br />
Grundstückshandel oder Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts / der Anteile am<br />
173<br />
Treuhandvermögen bzw. an der Fondsgesellschaft<br />
als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne<br />
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. Tz. 11.3.3), gelten<br />
die Ausführungen in vorstehenden Tz. 11.3.5<br />
b) und c) sinngemäß entsprechend, sofern diese<br />
Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer<br />
nach DBA unter Progressionsvorbehalt freigestellt<br />
sind. Sollten dem Anleger zuzurechnende<br />
Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig und<br />
nicht nach DBA von der deutschen Einkommensteuer<br />
unter Progressionsvorbehalt freigestellt<br />
sein, könnte der Anleger bei steuerlicher Geltendmachung<br />
von Verlusten den Begrenzungen<br />
gemäß §§ 15a, 15b EStG unterliegen. Die Konzeption<br />
dieses Beteiligungsangebots berücksichtigt<br />
eine solche Steuerbelastung nicht.<br />
11.3.6 Zinseinkünfte<br />
Von der Fondsgesellschaft bzw. dem australischen<br />
Treuhänder im australischen Treuhandvermögen<br />
erzielte Zinseinkünfte sind bei den Anlegern anteilig<br />
einkommensteuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
Zinseinkünfte unterliegen beim Anleger der Abgeltungsteuer<br />
in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent<br />
Solidaritätszuschlag.<br />
Soweit Zinseinkünfte von einem inländischen Kreditinstitut<br />
oder inländischen <strong>Finanzdienstleistung</strong>sinstitut<br />
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG<br />
geschuldet werden, wird von den Zinsen deutsche<br />
Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Der<br />
Anleger muss in seiner Einkommensteuererklärung<br />
solche ihm anteilig zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />
nicht mehr angeben (vgl. jedoch nachstehenden<br />
Absatz; außerdem sind ggf. für Kirchensteuerzwecke<br />
Angaben in der Einkommensteuererklärung erforderlich).<br />
Soweit Zinseinkünfte von einem anderen<br />
Schuldner als einem inländischen Kreditinstitut oder<br />
inländischen <strong>Finanzdienstleistung</strong>sinstitut im Sinne<br />
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 lit. b EStG geschuldet<br />
werden (z. B. bei Anlage von Liquiditätsreserve in<br />
Luxemburg), wird ggf. keine deutsche Kapitalertragsteuer<br />
einbehalten und abgeführt. Der Anleger muss<br />
solche ihm anteilig zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />
in seiner Einkommensteuererklärung angeben<br />
und in Deutschland versteuern (zum Verfahren vgl.<br />
Tz. 11.10).<br />
Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gemäß<br />
§ 32d Abs. 6 EStG findet für den Anleger eine Güns-
tigerprüfung statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />
Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />
Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger<br />
als die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />
Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />
liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />
Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />
kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />
Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />
des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />
Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />
der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />
mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />
grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung der<br />
Kapitaleinkünfte prüfen.<br />
Der Anleger kann seine sämtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrags<br />
gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige: EUR 801<br />
pro Veranlagungszeitraum; für zusammen veranlagte<br />
Ehepartner: EUR 1.602 pro Veranlagungszeitraum)<br />
mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />
Werbungskosten sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />
Zudem kann der Anleger ihm anteilig zuzurechnende<br />
in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte, die<br />
lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen werden,<br />
im Grundsatz nicht mehr mit negativen Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten verrechnen (§ 2 Abs. 5b<br />
EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3 EStG bzw. § 20<br />
Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung möglich.<br />
Abweichendes gilt, wenn der Anleger gemäß § 32d<br />
Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />
tariflichen Einkommensteuer unterwirft. Der Anleger<br />
sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang einen<br />
steuerlichen Berater konsultieren.<br />
11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />
Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />
Die Fondsgesellschaft ist mangels<br />
Risikomischung nicht als Investmentvermögen zu<br />
qualifizieren, da lediglich der Erwerb des Fondsobjekts<br />
beabsichtigt ist.<br />
174<br />
11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />
ist angestrebt, dass das australische Treuhandvermögen<br />
(ausgenommen im Jahr 2011) als so<br />
genannter „Managed Investment Trust“ qualifiziert<br />
wird. Folge dieser steuerlichen Qualifikation ist, dass<br />
der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />
der die Nettomieteinkünfte oder die Nettogewinne<br />
aus der Veräußerung der Immobilie darstellt,<br />
einem Quellensteuersatz in Höhe von 7,5 Prozent<br />
unterliegt. Der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />
der die Bruttozinseinkünfte darstellt,<br />
unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe von<br />
10 Prozent.<br />
Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“<br />
hat das australische Treuhandvermögen bestimmte<br />
Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche<br />
der nachfolgend aufgeführten:<br />
der australische Treuhänder ist in <strong>Australien</strong><br />
ansässig und hat die erforderliche Genehmigung<br />
zur Erbringung von <strong>Finanzdienstleistung</strong>en<br />
erhalten;<br />
das australische Treuhandvermögen ist weder<br />
selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle<br />
über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb<br />
eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist<br />
(wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte<br />
mit Ausnahme bestimmter passiver Investments<br />
umfasst);<br />
ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit<br />
dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen<br />
Investment Management-Tätigkeiten<br />
wird in <strong>Australien</strong> ausgeführt;<br />
das australische Treuhandvermögen erfüllt die<br />
Anforderungen eines sog. „Managed Investment<br />
Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht;<br />
die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem<br />
Recht selbständige Person, an der mindestens 50<br />
Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche<br />
Einlagenerbringung beteiligt sind;<br />
keine nicht in <strong>Australien</strong> ansässige Person hält<br />
direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der<br />
Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen;<br />
die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet<br />
und dort geschäftstätig; und<br />
die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />
werden innerhalb von drei Monaten<br />
nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an<br />
die Fondsgesellschaft in bar ausgeschüttet.
Die gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />
für „Managed Investment Trusts“ wurden im Juni<br />
2010 erlassen und sind noch durch die Finanzverwaltung<br />
bzw. die Gerichte auszulegen. Obwohl angestrebt<br />
ist, dass das australische Treuhandvermögen<br />
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen<br />
Vorschriften in einer Weise ausgelegt und angewandt<br />
werden, die im Ergebnis seiner Qualifikation<br />
als „Managed Investment Trust“ entgegensteht<br />
(siehe hierzu die wichtigen Hinweise in Tz. 3.4.3 ab<br />
Seite 49).<br />
Insbesondere ist auf die folgenden Aspekte hinzuweisen,<br />
bei denen bislang noch keine (gesicherte)<br />
Auslegung besteht:<br />
Sollte das australische Treuhandvermögen<br />
geringfügige nicht-mietbezogene Einkünfte aus<br />
der Immobilie beziehen (was konzeptionsgemäß<br />
nicht vorgesehen ist), müsste geprüft werden,<br />
dass diese insgesamt aufgrund ihrer Geringfügigkeit<br />
keine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer<br />
Immobilienanlage darstellt.<br />
Die Investment Management-Tätigkeiten für das<br />
australische Treuhandvermögen werden durch<br />
die Real I.S. Australia Pty Ltd, eine in <strong>Australien</strong><br />
ansässige Tochtergesellschaft der Real I.S. AG,<br />
ausgeführt, die mit Personal vor Ort in <strong>Australien</strong><br />
arbeitet. Die Fondsgesellschaft wird durch die<br />
Real I.S. AG in Deutschland verwaltet und behält<br />
gewisse Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten des<br />
australischen Treuhandvermögens gemäß dem<br />
Trust Deed. Es wird davon ausgegangen, dass<br />
durch diese Ausgestaltung ein wesentlicher Teil<br />
der in Bezug auf das Treuhandvermögen vorgenommenen<br />
Investment Management-Tätigkeiten<br />
in <strong>Australien</strong> vorgenommen wird, wobei insoweit<br />
jedoch eine Unsicherheit verbleibt.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass an der Fondsgesellschaft<br />
mindestens 50 Anleger beteiligt sind,<br />
ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Anleger<br />
nicht als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen<br />
werden. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass für Zwecke der Qualifikation als „Managed<br />
Investment Trust“ jeder Anleger oder der Treuhandkommanditist<br />
jeweils einzeln für jeden<br />
Anleger „Mitglied des australischen Treuhandvermögens“<br />
ist, wobei auch insoweit eine Unsicherheit<br />
verbleibt.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Fondsgesellschaft<br />
in Deutschland „geschäftstätig ist“, obwohl<br />
ihre Tätigkeit auf das Halten von Treuhand-<br />
175<br />
anteilen am australischen Treuhandvermögen<br />
beschränkt ist. Jedoch verbleibt mit Blick auf<br />
die Unterscheidung zwischen einem Geschäftsbetrieb<br />
und einer passiven Anlage, die keinen<br />
Geschäftsbetrieb darstellt, eine Unsicherheit.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sieht<br />
generell vor, dass kein Anleger zusammen mit ihm<br />
nahestehenden Personen zu 10 Prozent oder mehr<br />
am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt<br />
sein darf. Obwohl mit dieser Regelung sichergestellt<br />
werden soll, dass keine nicht-australische<br />
Person direkt oder indirekt mit 10 Prozent oder mehr<br />
am australischen Treuhandvermögen beteiligt ist,<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Einzelperson<br />
eine solche Beteiligung dennoch erwirbt,<br />
indem sie in die Fondsgesellschaft über (eine Reihe<br />
von) verschiedene(n) Unternehmen investiert. Die<br />
Nichterfüllung einzelner Kriterien in einem Wirtschaftsjahr<br />
könnte dazu führen, dass das australische<br />
Treuhandvermögen entweder nicht als „Managed<br />
Investment Trust“ in diesem Wirtschaftsjahr geführt<br />
werden kann oder der „Managed Investment Trust“<br />
als solcher einem höheren Quellensteuersatz unterliegt.<br />
Dies würde grundsätzlich zu einer Besteuerung<br />
der Nettomieteinkünfte und der Veräußerungsgewinne<br />
des australischen Treuhandvermögens mit<br />
einem Steuersatz in Höhe von 30 Prozent führen.<br />
Die Fondsgesellschaft sollte im Hinblick auf Ausschüttungen<br />
aus dem australischen Treuhandvermögen<br />
nicht der australischen Besteuerung unterliegen<br />
(mit Ausnahme der durch das australische Treuhandvermögen<br />
einbehaltenen Steuern). Die Fondsgesellschaft<br />
unterliegt jedoch mit Zinseinkünften, die<br />
direkt aus australischen Quellen bezogen werden,<br />
und mit Einkünften aus der Veräußerung von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen<br />
der Besteuerung in <strong>Australien</strong>.<br />
11.4.1 Mieteinkünfte<br />
Bei der Ermittlung der Höhe der Nettomieteinkünfte<br />
aus dem Fondsobjekt können bestimmte Betriebskosten<br />
und Zinsaufwand abgezogen werden.<br />
a) Abschreibung<br />
Der australische Treuhänder sollte zu Abschreibungen<br />
auf die bei Errichtung bestimmter<br />
Gebäudeteile des Fondsobjekts aufgewandten<br />
Herstellungskosten nach Maßgabe des § 43 des<br />
australischen Einkommensteuergesetzes (Income<br />
Tax Assessment Act 1997 – ITAA 1997) berechtigt
sein. In der Prognoserechnung (vgl. oben, Tz. 7)<br />
sind lineare Abschreibungen auf bestimmte<br />
Gebäudeteile des Fondsobjekts in Höhe von<br />
2,5 Prozent pro Jahr berücksichtigt.<br />
Der australische Treuhänder ist berechtigt,<br />
Abschreibungen auf bestimmte Anlagen und<br />
Ausrüstungen des Fondsobjekts (z. B. Aufzüge<br />
und Klimaanlagen) nach Maßgabe des § 40<br />
ITAA 1997 vorzunehmen. Voraussetzung dieser<br />
Abschreibungsmöglichkeit ist, dass der australische<br />
Treuhänder Eigentümer an den jeweiligen<br />
Anlagen und Ausrüstungen (für Rechnung des<br />
australischen Treuhandvermögens) ist. Diese Voraussetzung<br />
sollte u. a. unter Berücksichtigung der<br />
mit den Mietern des Fondsobjekts abgeschlossenen<br />
/ abzuschließenden Mietverträge für die<br />
relevanten Anlagen und Ausrüstungen des Fondsobjekts<br />
erfüllt sein. Überwiegend kann je nach<br />
Anlage und Ausrüstung gemäß § 40 ITAA 1997 die<br />
lineare Abschreibung zwischen 2 und 25 Prozent<br />
pro Jahr oder die degressive Abschreibung zwischen<br />
3 und 37,5 Prozent pro Jahr im Hinblick auf<br />
den jeweiligen Restwert erfolgen. In der Prognoserechnung<br />
(vgl. oben, Tz. 7) sind entsprechend<br />
Abschreibungen für die relevanten Anlagen und<br />
Ausrüstungen des Fondsobjekts berücksichtigt.<br />
Grundlage für die Abschreibungen nach §§ 40<br />
und 43 des ITAA 1997 ist ein entsprechend der in<br />
<strong>Australien</strong> üblichen Praxis für das Fondsobjekt<br />
erstelltes Expertengutachten.<br />
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />
australische Finanzverwaltung einzelne Abschreibungen<br />
dem Grund und / oder der Höhe nach<br />
ganz oder teilweise nicht anerkennt. Dies könnte<br />
die in <strong>Australien</strong> steuerpflichtige Bemessungsgrundlage<br />
aus Mieteinkünften erhöhen und zu<br />
einer für die Anleger nachteiligen Abweichung<br />
von der Prognoserechnung führen (siehe dazu<br />
die Hinweise in Tz. 3.4.3 e) ab Seite 51).<br />
b) Betriebsausgaben<br />
Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen im<br />
Zusammenhang mit der Verwaltung des Fondsobjekts,<br />
Kosten von Reparaturen des Fondsobjekts<br />
und Kosten für Versicherungen im Zusammenhang<br />
mit dem Fondsobjekt sind von der australischen<br />
einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
abziehbare Betriebsausgaben.<br />
176<br />
Provisionen und Vergütungen insbesondere<br />
für Vertrieb und Platzierungsgarantie sind über<br />
einen Zeitraum von fünf Jahren sowie Vorabvergütungen<br />
unter dem Investment Management<br />
Agreement sind über einen Zeitraum von zehn<br />
Jahren zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon,<br />
ob der australische Treuhänder für das australische<br />
Treuhandvermögen Vertragspartner mit<br />
dem jeweiligen Dienstleister ist oder der Fondsgesellschaft<br />
entsprechende Provisionen und Vergütungen<br />
aus Einnahmen aus dem Fondsobjekt<br />
ersetzt.<br />
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die<br />
australische Finanzverwaltung einzelne Betriebsausgaben<br />
oder Abschreibungen dem Grund<br />
und / oder der Höhe nach ganz oder teilweise<br />
nicht anerkennt. Dies könnte die in <strong>Australien</strong><br />
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus<br />
Mieteinkünften erhöhen und zu einer für die<br />
Anleger nachteiligen Abweichung von der Prognoserechnung<br />
führen (siehe dazu die Hinweise in<br />
Tz. 3.4.3 e) ab Seite 51).<br />
11.4.2 Fondsgesellschaft<br />
Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />
australischen Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft,<br />
die über die Nettoeinkünfte des australischen<br />
Treuhänders des laufenden Jahres aus dem<br />
australischen Treuhandvermögen hinausgehen,<br />
mindern bei der Fondsgesellschaft zunächst die<br />
Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen. Nach Minderung<br />
der Anschaffungskosten auf die Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen auf Null unterliegen<br />
solche Zahlungen als Veräußerungsgewinn bei<br />
der Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong> der Einkommensteuer<br />
in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />
Ein durch die Verfügung über Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen erzielter Gewinn<br />
würde ebenso der australischen Einkommensteuer<br />
von 30 Prozent auf Seiten der Fondsgesellschaft<br />
unterliegen.<br />
Von der Fondsgesellschaft außerhalb <strong>Australien</strong>s<br />
erwirtschaftete Einkünfte, beispielsweise Zinsen auf<br />
Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft, unterliegen<br />
in <strong>Australien</strong> nicht der Einkommensteuer. Zinseinkünfte,<br />
die durch die Fondsgesellschaft in <strong>Australien</strong><br />
erzielt werden, unterliegen der Quellensteuer von<br />
10 Prozent.
11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />
Von dem australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />
mit dem australischen Treuhandvermögen<br />
erwirtschaftete einkommensteuerliche Verluste<br />
können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in künftige Besteuerungszeiträume<br />
vorgetragen und mit späteren<br />
positiven Einkünften verrechnet werden.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />
als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten<br />
qualifiziert (sog. Widely Held Trust).<br />
Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />
während des Beobachtungszeitraums nicht<br />
zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 Prozent<br />
Stake Test).<br />
Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse an<br />
den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />
Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />
Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />
Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />
ist jedoch unbeachtlich.<br />
Für den 50 Prozent Stake Test sind üblicherweise<br />
Änderungen der Beteiligungsquoten ab Beginn des<br />
Verlustjahres bis zum Ende des Jahres, in dem der<br />
Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden<br />
soll, zu berücksichtigen. Sofern der 50 Prozent Stake<br />
Test von einem Zeitpunkt innerhalb eines Verlustjahres<br />
erfüllt ist, können nach diesem Zeitpunkt<br />
entstehende Verluste vorgetragen werden.<br />
Einkommensteuerliche Verluste des australischen<br />
Treuhänders aus dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit<br />
des geplanten Beteiligungskapitals der Anleger<br />
können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht<br />
als Verlustvortrag vorgetragen und gegen spätere<br />
positive Einkünfte verrechnet werden. Die Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) unterstellt, dass die Mehrheit des<br />
geplanten Beteiligungskapitals der Anleger zum<br />
30.06.2012 platziert und eingezahlt sein wird, so<br />
dass danach entstehende steuerliche Verlustvorträge<br />
vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />
des australischen Treuhandvermögens verrechnet<br />
werden können.<br />
177<br />
Sollte dies nicht der Fall sein und / oder während der<br />
Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) ein erheblicher<br />
Wechsel der Anleger erfolgen, könnte sich<br />
die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />
und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />
ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />
Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3.4.3 b) ab Seite 50).<br />
11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />
Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />
(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen<br />
Bank) werden 10 Prozent australische Quellensteuer<br />
einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />
Einkünfte jedoch voraussichtlich nur in begrenztem<br />
Umfang zu erwarten.<br />
11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />
Qualifiziert das australische Treuhandvermögen als<br />
„Managed Investment Trust“, unterliegt der Gewinn<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts durch den<br />
australischen Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> einem Quellensteuereinbehalt<br />
in Höhe von derzeit 7,5 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />
den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />
berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten des<br />
Fondsobjekts, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten,<br />
abzgl. bestimmter Abschreibungen (z. B. auf<br />
Teile des Zubehörs).<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Treuhandanteile<br />
am australischen Treuhandvermögen durch<br />
die Fondsgesellschaft unterliegt in <strong>Australien</strong> der<br />
Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der<br />
Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt.<br />
Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten<br />
der Fondsgesellschaft für die Treuhandanteile<br />
am australischen Treuhandvermögen,<br />
zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl.<br />
Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />
Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die<br />
über die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />
in einem Jahr hinausgingen.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />
dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />
ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen mit
nahestehenden Personen bei Veräußerung (oder während<br />
eines Zwölfmonatszeitraums innerhalb von zwei<br />
Jahren vor Veräußerung) einen Anteil von mindestens<br />
10 Prozent oder mehr des Kapitals der Fondsgesellschaft<br />
hält. Der Anteil des Treuhand kommanditisten<br />
als solcher ist dabei nicht zu berücksichtigen.<br />
11.5 Stempelsteuer<br />
Der Erwerb des Fondsobjekts durch den australischen<br />
Treuhänder unterliegt im australischen<br />
Bundesstaat Victoria grundsätzlich der Stempelsteuer<br />
(„Stamp Duty“) in Höhe von rd. 5,5 Prozent<br />
des lastenfreien Marktwerts des Fondsobjekts oder<br />
des gezahlten Kaufpreises, je nachdem, welcher<br />
Betrag höher ist. Da der australische Treuhänder das<br />
Fondsobjekt in der Transaktion zu marktüblichen<br />
Bedingungen erwirbt, wurde im prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplan (vgl. Tz. 6) als<br />
Bemessungsgrundlage für die Stempelsteuer der zu<br />
zahlende Kaufpreis unterstellt.<br />
Die Fondsgesellschaft sollte im Zuge der Aufnahme<br />
bzw. des Ausscheidens von Anlegern anlässlich der<br />
weiteren Ausgabe und Rücknahme von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen keine<br />
Stempelsteuer zu entrichten haben.<br />
Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
als Treugeber erwerben, wird in Victoria keine<br />
Stempelsteuer anfallen, vorausgesetzt dass kein<br />
Anleger einzeln oder zusammen mit nahestehenden<br />
Anlegern 20 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält.<br />
Wenn Anleger Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
als Kommanditist halten, wird in Victoria keine<br />
Stempelsteuer anfallen, sofern kein Anleger einzeln<br />
oder zusammen mit nahestehenden Anlegern<br />
50 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals der<br />
Fondsgesellschaft hält.<br />
Es wurden zwar gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />
getroffen, die den Eintritt eines solchen Falls verhindern<br />
sollen (siehe hierzu § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft, vgl. Tz. 13),<br />
entsprechende Restrisiken sind jedoch nicht auszuschließen.<br />
In diesem Fall könnten die Anleger (bzw.<br />
diesen nahestehende Personen) anteilig Stempelsteuer<br />
zu entrichten haben, die bis zu 5,5 Prozent des unbelasteten<br />
Verkehrswerts des Fondsobjekts beträgt.<br />
178<br />
11.6 Umsatzsteuer<br />
11.6.1 Australische Goods and Services Tax<br />
Auf bestimmte für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />
relevante Vorgänge wird in <strong>Australien</strong> Goods and<br />
Services Tax („GST“) erhoben.<br />
Nachstehende Vorgänge in der Investitionsphase<br />
sollten nicht der Goods and Services Tax unterliegen:<br />
Die Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />
und der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen durch die<br />
Fondsgesellschaft, da es sich um nicht-steuerpflichtige<br />
„financial supplies“ handelt.<br />
Die Gewährung einer Put Option im Rahmen der<br />
Optionsvereinbarung („Put and Call Option“)<br />
durch den australischen Treuhänder und die<br />
Gewährung einer Call Option im Rahmen der Optionsvereinbarung<br />
zugunsten des australischen<br />
Treuhänders könnten der Goods and Services Tax<br />
unterliegen, sind jedoch aufgrund der niedrigen<br />
Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht<br />
relevant.<br />
Der Erwerb des Eigentums am Grundstück /<br />
Fondsobjekt sollte nicht der Goods and Services<br />
Tax unterliegen, sofern das Fondsobjekt bei<br />
Ausübung der Put / Call Option unter der Put and<br />
Call Option vermietet ist. Die Vermietung des<br />
Fondsobjekts unterliegt der Goods and Services<br />
Tax in Höhe von 10 Prozent der Nettomiete. Diese<br />
Goods and Services Tax kann unter dem jeweiligen<br />
Mietvertrag ggf. auf den Mieter umgelegt<br />
werden.<br />
Vom australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und der Unterhaltung des Fondsobjekts<br />
empfangene Dienstleistungen in <strong>Australien</strong> ansässiger<br />
Dienstleister, z. B. Makler, Versicherung und<br />
Gebäudereinigung, unterliegen grundsätzlich der<br />
Goods and Services Tax. Der australische Treuhänder<br />
sollte die Erstattung der Goods and Services Tax im<br />
Wege des Vorsteuerabzugs erreichen können.<br />
Vom australischen Treuhänder oder der Fondsgesellschaft<br />
im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb<br />
am Fondsobjekt und der Finanzierung des Erwerbs<br />
bezogene Dienstleistungen von nicht in <strong>Australien</strong><br />
ansässigen Dienstleistern sollten nicht der australischen<br />
Goods and Services Tax unterliegen (keine<br />
Anwendbarkeit des Reverse Charge Mechanismus).
Zahlungen des australischen Treuhänders an die<br />
Fondsgesellschaft als Treugeber unterliegen nicht<br />
der Goods and Services Tax.<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts unterliegt nur<br />
dann der Goods and Services Tax, wenn es sich mangels<br />
Vermietung des Fondsobjekts in erheblichem<br />
Umfang um keine Übertragung eines laufenden<br />
Betriebs („Supply of Going Concern“) handelt. In<br />
solchen Fällen kann die Goods and Services Tax im<br />
Kaufvertrag häufig auf den Käufer umgelegt werden.<br />
Die Auszahlung des Verkaufspreises durch den<br />
australischen Treuhänder an die Fondsgesellschaft<br />
unterliegt nicht der Goods and Services Tax. Ebenso<br />
unterliegt die Veräußerung der Anteile am australischen<br />
Treuhandvermögen nicht der Goods and<br />
Services Tax.<br />
11.6.2 Deutsche Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft wird voraussichtlich in<br />
Deutschland keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen<br />
geltend machen können.<br />
11.7 Grundsteuer / Immobiliensteuer<br />
Die in <strong>Australien</strong> ggf. auf Bundesebene, Bundesstaatsebene<br />
oder kommunaler Ebene entstehenden<br />
Immobiliensteuern (z. B. Land Tax), Grundsteuern<br />
und vergleichbare Abgaben trägt grundsätzlich<br />
der Vermieter, d. h. der australische Treuhänder, für<br />
Rechnung des australischen Treuhandvermögens (für<br />
Einzelheiten hierzu siehe Tz. 7 bzw. Tz. 10.6.3). Auf<br />
der Grundlage der mietvertraglichen Regelungen<br />
sind diese derzeit auf den Mieter des Fondsobjekts<br />
umlagefähig.<br />
11.8 Vermögensteuer<br />
Weder <strong>Australien</strong> noch Deutschland erheben derzeit<br />
Vermögensteuer.<br />
11.9 Erbschaft und Schenkungsteuer<br />
11.9.1 <strong>Australien</strong><br />
<strong>Australien</strong> erhebt derzeit weder Schenkungsteuer<br />
noch Erbschaftsteuer.<br />
179<br />
11.9.2 Deutschland<br />
Die Übertragung der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
im Wege der Schenkung bzw. aufgrund Erbfalls<br />
unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.<br />
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist<br />
u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />
der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig.<br />
Maßgeblich für die Feststellung der erbschaft- bzw.<br />
schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />
ist der gemeine Wert, der sich grundsätzlich am<br />
Verkehrswert (d. h. dem Preis, der im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr bei der Veräußerung bezahlt würde)<br />
orientieren sollte. Dies gilt sowohl für den Fall<br />
der unmittelbaren Beteiligung als auch für den Fall<br />
der Beteiligung über den Treuhänder. Die persönlichen<br />
Freibeträge betragen z. B. bei Erwerbern der<br />
Steuerklasse I für Ehegatten EUR 500.000, für Kinder<br />
EUR 400.000, für Enkel EUR 200.000. Für Erwerber<br />
der Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag<br />
grundsätzlich einheitlich EUR 20.000, für den eingetragenen<br />
Lebenspartner hingegen wie für Ehegatten<br />
EUR 500.000. Die Steuerklassen werden in drei<br />
Gruppen unterteilt. Zur Steuerklasse I gehören u. a.<br />
Ehegatten, Kinder und deren Abkömmlinge sowie Eltern<br />
und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen. Zur<br />
Steuerklasse II gehören u. a. die Eltern und Voreltern<br />
bei Schenkung, Geschwister und deren Kinder, geschiedene<br />
Ehegatten, Schwiegereltern und -kinder,<br />
zur Steuerklasse III u. a. die übrigen Erwerber.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über<br />
die derzeit geltenden Steuersätze in Abhängigkeit<br />
von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (vgl. § 19<br />
ErbStG) und der jeweiligen Steuerklasse.<br />
Wert des steuerpflichtigen<br />
Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis<br />
einschließlich …<br />
Prozentsatz in der<br />
Steuerklasse<br />
Euro I II III<br />
75.000 7 15 30<br />
300.000 11 20 30<br />
600.000 15 25 30<br />
6.000.000 19 30 30<br />
13.000.000 23 35 50<br />
26.000.000 27 40 50<br />
über 26.000.000 30 43 50<br />
11.10 Verfahrensrechtliche Aspekte<br />
Der australische Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
hat jährlich eine Einkommensteuererklärung<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben. Die Fondsgesellschaft<br />
sollte aufgrund ihrer Treuhandanteile am<br />
australischen Treuhandvermögen nicht verpflichtet<br />
sein, eine jährliche Steuererklärung in <strong>Australien</strong><br />
abzugeben. Anleger und Treugeber sollten aufgrund<br />
ihres Anteils an der Fondsgesellschaft keine Steuererklärungen<br />
in <strong>Australien</strong> abzugeben haben.<br />
Die Fondsgesellschaft hat für deutsche Steuerzwecke<br />
ihre Einkünfte durch Einnahme-Überschuss-Rechnung<br />
zu ermitteln. Die Einkünfte werden auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft einheitlich und gesondert<br />
festgestellt. Diese Feststellung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
ist Grundlage für die Besteuerung des<br />
einzelnen Anlegers (einschließlich Progressionsvorbehalt).<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers (z. B.<br />
persönliche Steuerberatungskosten) sind in der deutschen<br />
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung<br />
der Fondsgesellschaft geltend zu machen.<br />
180<br />
Die Sonderwerbungskosten eines Anlegers können<br />
nur berücksichtigt werden, wenn der Anleger die erforderlichen<br />
Unterlagen der Fondsgesellschaft bzw.<br />
deren steuerlichen Beratern rechtzeitig mitgeteilt<br />
hat. Da sich Sonderwerbungskosten eines Anlegers<br />
nach dem Fondskonzept für deutsche Steuerzwecke<br />
überwiegend nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
auswirken, wird der Anleger nicht gesondert zur<br />
Mitteilung von Sonderwerbungskosten aufgefordert.<br />
Die Fondsgesellschaft wird dem für sie zuständigen<br />
Finanzamt Mitteilung über die Auslandstätigkeit<br />
gemäß § 138 Abs. 2 AO machen, sollte eine solche<br />
Mitteilung erforderlich sein. Nach Auffassung des<br />
Anbieters sollten Anleger aufgrund der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft nicht verpflichtet sein,<br />
zusätzlich eigene Mitteilung gemäß § 138 Abs. 2 AO<br />
an das zuständige Finanzamt zu machen.<br />
11.11 Angabenvorbehalt<br />
Negative steuerliche Auswirkungen können sich<br />
für die Anleger in Deutschland ergeben, wenn das<br />
bestehende DBA durch Revision durch ein neues DBA<br />
ersetzt wird, das unter einer Rückfallklausel („switch<br />
over clause“) Deutschland das Besteuerungsrecht für<br />
Mieteinkünfte und Gewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts gewährt (vgl. dazu Tz. 11.3.4).<br />
Negative steuerliche Auswirkungen können in<br />
<strong>Australien</strong> und / oder Deutschland entstehen, sofern<br />
die australische und / oder deutsche Finanzverwaltung<br />
zu der dem Beteiligungsangebot zugrunde<br />
liegenden Konzeption eine abweichende Auffassung<br />
vertritt oder die Konzeption ganz oder teilweise als<br />
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten<br />
steuerlich nicht anerkennt.<br />
Bis zur endgültigen steuerlichen Veranlagung, beispielsweise<br />
nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft,<br />
bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />
steht die Besteuerung der Anleger mit<br />
Einkünften aus der Fondsgesellschaft nicht fest.<br />
Zu den vorstehenden Hinweisen sollten vor einer<br />
Beteiligung vom Anleger zwingend die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46 gelesen und verstanden<br />
worden sein. Es wird jedem Anleger empfohlen,<br />
vor einer Beteiligung den Rat eines fachkundigen<br />
Beraters (insbesondere eines Steuerberaters) einzuholen.
12. Vertragspartner und personelle<br />
Verflechtungen<br />
12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Beteiligungsprospekts /<br />
Empfangsvertreter für den Treuhandkommanditisten / Kapitalgeber für die Eigenkapital<br />
Zwischenfinanzierung<br />
Firma Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 16.08.2000<br />
Gegenstand des Unternehmens Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />
und Mobilienfonds).<br />
Grundkapital / Geleistete Einlagen EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />
Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />
der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München.<br />
Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />
Jochen Schenk, München<br />
Brigitte Walter, Egmating<br />
Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender)<br />
Georg Jewgrafow, Wolfratshausen<br />
Josef Borchi, Triftern<br />
Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />
stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />
Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des<br />
Beteiligungsprospekts, Empfangsvertreter für Widerrufe<br />
der Anleger für den Treuhandkommanditisten, Investmentaufbereitung<br />
und Konzeption, Kapital- und Sicherheitenbeschaffung,<br />
Platzierungsgarantie, Geschäftsbesorgung einschließlich<br />
der Anlegerverwaltung, Kapitalgeber eines Teils<br />
der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung, Gesellschafter des<br />
Komplementärs sowie des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und des Investment Managers.<br />
181
12.2 Leistungsbilanz der Real I.S. zum 31.12.2010<br />
Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus<br />
der geprüften Leistungsbilanz der Real I.S. zum<br />
31.12.2010 und zeigt die Entwicklung der von der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />
bzw. Real I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit<br />
1998) aufgelegten und geschlossenen Immobilienfonds.<br />
Immobilienfonds<br />
Deutschland<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin,<br />
Schönhauser Allee<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Berlin, Wiesbaden<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum,<br />
Bad Homburg<br />
Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
182<br />
Die Real I.S. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl<br />
unterschiedlicher Immobilienfonds aufgelegt und<br />
verfügt daher über eine langjährige Erfahrung in<br />
diesem Bereich. Neben den unten stehenden Immobilienfonds<br />
– die bereits in der letzten Leistungsbilanz<br />
erfasst werden konnten – hat die Real I.S.<br />
weitere Immobilienfonds mit Immobilien in Deutschland,<br />
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden<br />
und <strong>Australien</strong> aufgelegt. Die in der nachfolgenden<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
in TEUR Vermietungsstand<br />
1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />
94 %<br />
2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin und<br />
Wiesbaden<br />
92 %<br />
2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />
85 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte 2 2002 67.215 Bankgebäude in Berlin<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />
Rüsselsheim, Düsseldorf-Ratingen<br />
BF Real I.S. / DB Real Estate<br />
CityInvest<br />
2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />
und Ratingen<br />
100 %<br />
2004 180.913 Bürogebäude in Essen, Düsseldorf,<br />
Einkaufszentrum in Berlin<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg 1 2005 22.603 Bürogebäude in Hamburg<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Deutschland 20 2010 84.513 Bürogebäude in Düsseldorf<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Deutschland 21 2) 2010 40.844 Bürogebäude in Regensburg<br />
96 %
Tabelle nicht aufgeführten Fondsmodelle waren zum<br />
31.12.2010 entweder noch nicht voll platziert geschlossen<br />
bzw. noch nicht herausgegeben und sind<br />
daher in der Leistungsbilanz nicht erfasst.<br />
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
183<br />
Valuta Fremdmittel<br />
in TEUR<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />
60,50 % 63,48 % -17,11 % -29,19 % 6.924 4.297 64.619 58.871 33,60 % 27,10 %<br />
52,00 % 38,56 % -7,22 % -26,82 % 1.377 3.243 28.853 34.023 46,30 % 50,30 %<br />
56,00 % 38,00 % 4,90 % -15,67 % 1.434 1.980 28.333 31.045 49,00 % 58,20 %<br />
49,75 % 49,50 % 9,04 % -1,68 % 478 547 30.170 36.566 60,40 % 57,30 %<br />
54,75 % 55,00 % 7,98 % 5,68 % 1.100 3.246 24.987 28.834 54,40 % 57,60 %<br />
39,00 % 39,00 % 3,98 % 6,20 % 3.277 6.595 47.659 58.827 64,10 % 64,90 %<br />
42,00 % 43,00 % 6,68 % 6,48 % 3.045 4.710 98.051 98.051 67,10 % 66,40 %<br />
37,50 % 37,50 % 11,85 % 10,31 % 642 910 12.744 12.744 73,00 % 74,10 %<br />
6,00 % 6,00 % -1,87 % -0,02 % 1.198 1.583 38.500 38.500 97,80 % 97,00 %<br />
0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0 0 0 0 0,00 % 0,00 %<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />
2) Fertigstellung des Fondsobjekts und Beginn der Bewirtschaftungsphase Ende 2011.
Internationale<br />
Immobilienfonds<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US I, L.P<br />
verkauft 2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> US Real Estate US II, L.P<br />
verkauft 2005<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />
und Wien<br />
Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
in<br />
184<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Vermietungsstand<br />
1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington<br />
verkauft<br />
1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />
verkauft<br />
2001 61.211 TEUR Zwei Büroimmobilien in Wien,<br />
eine in Salzburg<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Austria Bischofshofen 2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />
79 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.746 TEUR Vier Büroimmobilien bei Toulouse<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 1<br />
verkauft 2008<br />
2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />
verkauft<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 87.946 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />
99 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northampton<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 2007 51.104 TUSD Indexzertifikate, die in asiatische<br />
Immobilienfonds investiert sind<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 3 2007 61.224 TAUD Indexzertifikate, die in australische<br />
Immobilienfonds investiert sind<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 2 2008 96.132 TEUR Büroimmobilie in Clichy<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 2 2008 71.310 TGBP Büroimmobilie in London<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 4 2008 135.342 TAUD Büroimmobilie in Sydney<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 5 2009 215.976 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />
100 %<br />
<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 6 2009 257.368 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />
100 %
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve in Valuta Fremdmittel in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
185<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />
157 % DBA DBA<br />
135 % DBA DBA<br />
60,00 % 60,00 % DBA DBA 1.917 3.772 22.425 31.884 46,20 % 46,20 %<br />
48,00 % 39,00 % DBA DBA 763 950 8.775 8.775 54,30 % 64,20 %<br />
35,00 % 35,00 % DBA DBA 844 1.328 51.590 51.590 60,00 % 60,00 %<br />
18,75 % 147,65 % DBA DBA 1.000 304 0 0 0,00 % 0,00 %<br />
33,00 % 35,13 % DBA DBA 3.856 5.992 53.294 53.295 69,80 % 68,40 %<br />
30,00 % 18,00 % DBA DBA 1.781 3.772 51.000 48.900 76,20 % 89,20 %<br />
28,00 % 28,00 % DBA DBA 11.191 15.042 162.193 162.193 75,40 % 76,50 %<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 % keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
7,38 % keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
Angaben<br />
keine<br />
Angaben<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
3.226 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
723 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
100,00 %<br />
93,60 %<br />
6,00 % 6,00 % DBA DBA 4.520 4.618 42.250 42.250 94,30 % 94,80 %<br />
18,00 % 18,00 % DBA DBA 1.471 1.491 28.910 28.910 85,70 % 86,10 %<br />
13,00 % 13,00 % DBA DBA 4.985 6.277 0 0 87,00 % 88,50 %<br />
7,00 % 7,00 % DBA DBA 12.083 22.634 0 0 96,70 % 96,70 %<br />
6,50 % 6,50 % DBA DBA 17.677 19.972 0 0 93,80 % 93,80 %<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.
Andere geschlossene Fonds Emissions<br />
jahr<br />
Gesamt<br />
investition<br />
186<br />
in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 1 2005 175.184 TUSD US-LV-Policen<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 2 2006 45.544 TUSD US-LV-Policen<br />
Investitionsart / Gegenstand<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestInvest 2006 8.727 TEUR Private Equity Beteiligung<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 3 2007 31.710 TEUR Zertifikate, die in deutsche, britische und<br />
australische Kapitallebensversicherungen<br />
investiert sind<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestAsset 1 2007 32.702 TEUR Dachfonds; diverse Assets<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestAviation 1 /<br />
AeroGarant 3 2)<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestAviation 2 /<br />
AeroGarant 4 2)<br />
2008 61.267 TEUR Zwei Airbus A320-200<br />
2008 61.887 TEUR Zwei Airbus A320-200<br />
<strong>Bayernfonds</strong> BestAsset 2 2009 11.073 TEUR Dachfonds, diverse Assets<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Solar 1 2009 32.943 TEUR Drei Solarparks, Deutschland
Ausschüttung<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
steuerliches Ergebnis<br />
in % 1)<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
Liquiditätsreserve in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
187<br />
Valuta Fremdmittel in<br />
TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
gebundenes Kapital<br />
in %<br />
kumuliert seit<br />
Emission<br />
SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST SOLL IST<br />
60,25 % 5,75 % 0,00 % 0,00 % 1.980 4.766 0 30.000 42,60 % 94,50 %<br />
12,00 % 12,00 % 0,00 % 0,00 % 423 2.044 0 0 86,20 % 89,70 %<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 % keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 % 0,00 % keine<br />
Angaben<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
7,50 % keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
Angaben<br />
keine<br />
Angaben<br />
24,00 % 25,25 % -27,00 % keine<br />
Angaben<br />
24,00 % 25,25 % -23,30 % keine<br />
Angaben<br />
0,00 % 4,00 % keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
1,50 % 3,00 % keine<br />
Angaben<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 % keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0,00 % keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
Angaben<br />
9.324 0 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
97,60 %<br />
253 183 0 0 100,00 % 100,00 %<br />
0 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
91,90 %<br />
4.788 789 28.578 30.178 79,70 % 80,70 %<br />
5.607 1.605 28.549 29.955 83,70 % 83,00 %<br />
1.079 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
0 keine<br />
jährl.<br />
Prognosewerte<br />
2.258 2.121 22.435 22.435 keine<br />
Angaben<br />
98,00 %<br />
keine<br />
Angaben<br />
1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.<br />
2) Die beiden Flugzeugfonds wurden im Q1 2011 geschlossen. Durch das in 2011<br />
noch eingezahlte Eigenkapital Auffüllung der Plan-Liquiditätsreserve.
12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger<br />
Firma <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),<br />
unterliegt deutschem Recht<br />
Handelsregister / Registergericht HRA 97898, Amtsgericht München<br />
Tag der Gründung /<br />
Tag der ersten Eintragung<br />
11.10.2011 / 20.10.2011<br />
Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder<br />
über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung<br />
– insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie<br />
die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten.<br />
Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung<br />
Voraussichtliches Gesellschaftskapital<br />
nach Vollplatzierung<br />
Persönlich haftender Gesellschafter<br />
(Komplementär),<br />
Gründungsgesellschafter<br />
Geschäftsführender Gesellschafter<br />
(Kommanditist),<br />
Gründungsgesellschafter<br />
Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist<br />
der Fondsgesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen, den<br />
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />
Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />
auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />
Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />
oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />
oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist<br />
berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen.<br />
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden<br />
und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />
Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend im<br />
ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />
AUD 10.000 (vollständig eingezahlt)<br />
AUD 124.610.000 (zzgl. AUD 6.230.000 Agio)<br />
Real I.S. Fund Management GmbH<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.4)<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten und des Komplementärs sind Mitglieder der<br />
Geschäftsführung des Emittenten.<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.5)<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.9)<br />
Weitere Gesellschafter Neu beitretende Kommanditisten<br />
188
12.4 Persönlich haftender (Gründungs)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
Firma Real I.S. Fund Management GmbH<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
(Grundsätzlich haftet die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft<br />
unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin<br />
eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt<br />
auf ihr Gesellschaftsvermögen)<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 145873, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 18.12.2002<br />
Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />
Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />
Genehmigung nach § 34c Gewerbeordnung bedürfen. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, Beteiligungen jeglicher Art einzugehen<br />
und im Rahmen der Beteiligung diese zu vertreten und<br />
auch Zweigniederlassungen zu errichten.<br />
Stammkapital EUR 25.000 (vollständig eingezahlt)<br />
Kapitalanteil Kein Anteil<br />
Geschäftsführer Ralph Andermann, München<br />
Susanne Drost, München<br />
Markus Mayer, München<br />
Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Emittenten.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />
Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />
189
12.5 Geschäftsführender (Gründungs)Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
Firma Real I.S. Beteiligungs GmbH (Alleingeschäftsführer)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
unterliegt deutschem Recht<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 171744, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 15.01.2008<br />
Gegenstand des Unternehmens Ankauf, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung und Durchführung von<br />
Immobilienprojekten. Ausgenommen sind Geschäfte, die der<br />
Genehmigung nach § 34c GewO bedürfen.<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage EUR 25.000<br />
Kapitalanteil AUD 1 sowie als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />
weitere AUD 9.999 (vollständig eingezahlt)<br />
Geschäftsführer Ralph Andermann, München<br />
Beate Lange, München<br />
Jan Essers, München<br />
12.6 Australisches Treuhandvermögen<br />
Firma BF Australia 8 Trust<br />
Tag der Gründung 11.11.2011<br />
Diese Personen sind auch Mitglieder der Geschäftsführung<br />
des Emittenten.<br />
Die Geschäftsanschrift der Geschäftsführer stimmt mit der<br />
Geschäftsanschrift der Gesellschaft überein.<br />
Treugeber <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
5.009.999 Treuhandanteile), Details siehe Tz. 12.3 und<br />
Real I.S. Australia Pty Ltd (ein Treuhandanteil),<br />
Details siehe Tz. 12.8<br />
Treuhänder The Trust Company (Australia) Limited<br />
Level 15, 20 Bond Street, Sydney,<br />
NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />
190
12.7 Treuhänder (Trustee) des BF Australia 8 Trust<br />
Firma The Trust Company (Australia) Ltd<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Level 15, 20 Bond Street, Sydney, NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />
Gegenstand des Unternehmens In der Funktion als australische Treuhänderin ist es ihre<br />
Aufgabe, die Beteiligung am australischen Trust / Treuhandvermögen<br />
für die einzelnen Treugeber treuhänderisch zu<br />
halten und zu verwalten.<br />
Australian Licence Number 235145<br />
Australian Business Number 21 000 000 993<br />
Australian Company Number 000 000 993<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage Die Gesellschaft ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />
von The Trust Company Limited (ASX Code: TRU)<br />
Geschäftsführer / Directors John Atkin<br />
Michael Britton<br />
David Grbin<br />
Sally Ascroft<br />
12.8 Investment Manager<br />
Firma Real I.S. Australia Pty Ltd<br />
Keine eigene Einlage (keine Treuhandanteile am verwalteten<br />
Treuhandvermögen)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz 5 Durham Cres, Buderim, QLD 4556, <strong>Australien</strong><br />
Gegenstand des Unternehmens Der Investment Manager ist als Dienstleister der australischen<br />
Treuhänderin für das australische Treuhandvermögen tätig.<br />
In diesem Zusammenhang ist er verpflichtet, die Treuhänderin<br />
in allen Angelegenheiten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen<br />
der Treuhänderin nötig sind, zu unterstützen, zu<br />
beraten und zu informieren.<br />
Tag der ersten Eintragung 18.05.2009<br />
Australian Company Number 131 171 889<br />
Stammkapital / Geleistete Einlage AUD 10<br />
Geschäftsführer / Directors Ralph Andermann, München<br />
Susanne Drost, München<br />
Jan Essers, München<br />
Heike Morgenroth, Buderim, <strong>Australien</strong><br />
191
12.9 Gründungsgesellschafter / Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />
Firma FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Steuerberatungsgesellschaft)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 27.11.1987<br />
Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />
gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten<br />
gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3<br />
StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />
Stammkapital EUR 50.000<br />
Kapitalanteil (für eigene Rechnung) AUD 0<br />
In der Funktion als Treuhandkommanditist ist es Aufgabe der<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, eine Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft für die einzelnen Anleger treuhänderisch<br />
zu halten und zu verwalten.<br />
Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug auf die<br />
Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer<br />
oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich<br />
als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen<br />
tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für<br />
grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />
Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />
insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />
wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht für<br />
Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirats oder<br />
von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />
Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim<br />
Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />
Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />
192
12.10 Verkäufer des Fondsobjekts<br />
Firma Brookfields Funds Management Limited als Depotbank<br />
(sog. Custodian) des wirtschaftlich berechtigten Verkäufers<br />
Brookfield Defence Plaza Landowning Pty Ltd<br />
(diese wiederum als Treuhänder des Brookfield Defence<br />
Landowning Trust)<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Level 22, 135 King Street, Sydney NSW 2000<br />
Australische Registrierungsnummer ABN 15 105 371 917<br />
12.11 Mieter des Fondsobjekts (100 Prozent der vermietbaren Flächen)<br />
Firma Commonwealth of Australia (Department of Defence),<br />
Verteidigungsministerium<br />
Geschäftsanschrift und Sitz 661 Bourke Street, Melbourne VIC 3000<br />
12.12 Steuerberater der Fondsgesellschaft in deutschen Angelegenheiten<br />
(Steuerberatungsgesellschaft: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses und<br />
sonstige steuerliche Beratung)<br />
Firma INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Handelsregister / Registergericht HRB 67077, Amtsgericht München<br />
Tag der ersten Eintragung 20.10.1981<br />
Gegenstand des Unternehmens Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich<br />
zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung<br />
mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sowie<br />
gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.<br />
Stammkapital EUR 100.000<br />
Geschäftsführer Stefan Köglmayr, München<br />
Anette Holzinger, München<br />
193
12.13 Kapitalgeber für die EigenkapitalZwischenfinanzierung<br />
Firma Commonwealth Bank of Australia<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Level 22, Tower 1 Darling Park, 201 Sussex Street,<br />
Sydney NSW 2000, <strong>Australien</strong><br />
Firma Pacific Investment 1 GmbH & Co. KG<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Firma Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Geschäftsanschrift und Sitz Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
(weitere Angaben siehe Tz. 12.1)<br />
Funktion Kapitalgeber jeweils eines Teils der Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierung<br />
194
12.14 Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />
kapitalmäßige Verflechtungen<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
(Real I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots<br />
und zeichnet dafür verantwortlich.<br />
Die Real I.S. und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH sind kapitalmäßig und / oder personell<br />
miteinander verbunden.<br />
Der Komplementär (Real I.S. Fund Management<br />
GmbH), der geschäftsführende Kommanditist<br />
(Real I.S. Beteiligungs GmbH) und der Investment<br />
Manager (Real I.S. Australia Pty Ltd) sind 100-prozentige<br />
Tochtergesellschaften der Real I.S. Die Real I.S.<br />
Australia Pty Ltd ist in ihrer Funktion als Investment<br />
Manager Dienstleister für das australische Treuhandvermögen<br />
und dessen Treuhänderin und in Höhe von<br />
AUD 1 direkt am australischen Treuhandvermögen<br />
beteiligt.<br />
Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH ist in Bezug<br />
auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />
noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />
sondern ausschließlich als Treuhandkommanditist<br />
auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />
In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />
oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />
Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />
insbesondere nicht für die vom Treugeber<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele<br />
und auch nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung,<br />
des Beirats oder von Vertragspartnern der<br />
Fondsgesellschaft. Die FCT Finanzcontrol Treuhand<br />
GmbH steht in laufender Geschäftsbeziehung zur<br />
Real I.S.<br />
Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />
steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />
zur Real I.S.<br />
The Trust Company (Australia) Limited ist ausschließlich<br />
in ihrer Funktion als Treuhänderin des australischen<br />
Treuhandvermögens tätig. In dieser Funktion<br />
hält sie selbst weder direkt noch indirekt eine Beteiligung<br />
am Treuhandvermögen und haftet nur für<br />
grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr<br />
obliegenden Pflichten. The Trust Company (Australia)<br />
Limited steht in laufender Geschäftsbeziehung zur<br />
Real I.S.<br />
195<br />
Dadurch, dass die Real I.S. Beteiligungs GmbH zum<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung an der Fondsgesellschaft<br />
direkt und indirekt einen Anteil von mehr<br />
als 50 Prozent hält, ist der Emittent eine Tochtergesellschaft<br />
der Real I.S. Beteiligungs GmbH. Sofern der<br />
Anteil der Real I.S. Beteiligungs GmbH an dem Emittenten<br />
aufgrund von zukünftigen Kapitalerhöhungen<br />
unter 50 Prozent fällt, ist die Fondsgesellschaft<br />
kein Konzernunternehmen der Real I.S. Beteiligungs<br />
GmbH mehr.<br />
Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist neben der Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft in Höhe von AUD 1<br />
(direkte Beteiligung) bzw. AUD 9.999 (mittelbare<br />
Beteiligung) als geschäftsführender Kommanditist in<br />
gleicher Rolle bei vier weiteren vergleichbaren Fonds<br />
tätig.<br />
Die Real I.S. Beteiligungs GmbH ist ein 100-prozentiges<br />
Tochterunternehmen der Real I.S. AG, die auf<br />
den Gebieten Kapitalanlageprodukte für private und<br />
institutionelle Investoren, Entwicklung von Immobilien<br />
und Beratung zur Optimierung von Immobilienportfolios<br />
tätig ist. Der Emittent ist daher derzeit<br />
ein Konzernunternehmen der Real I.S. AG (§ 5 Nr. 6<br />
VermVerkProspV).
13. Gesellschaftsvertrag<br />
§ 1<br />
Firma, Sitz<br />
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />
und führt die Firma:<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />
Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />
(nachstehend „Gesellschaft“).<br />
(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />
ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />
Falle einer Sitzverlegung ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist berechtigt, den Gesellschaftsvertrag<br />
entsprechend zu ändern. Die Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber sind zu informieren.<br />
§ 2<br />
Gesellschaftszweck<br />
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />
Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />
Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />
von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten.<br />
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />
und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />
erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />
oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />
zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />
Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />
Die Gesellschaft kann die Handlungen, die<br />
zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich oder<br />
zweckmäßig sind, selbst vornehmen oder durch<br />
Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
freie Liquidität verzinslich anzulegen.<br />
(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />
tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />
Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />
oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />
oder nach § 32 i. V. m. § 1 KWG bedürfen.<br />
(4) Die Gesellschaft ist ausschließlich vermögensverwaltend<br />
im ertragssteuerlichen Sinn tätig.<br />
196<br />
§ 3<br />
Gesellschafter und Kapital<br />
(1) Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />
ist die Real I.S. Fund Management<br />
GmbH („Komplementär“), mit Sitz in München,<br />
ohne Kapitalanteil. Der Komplementär ist zur<br />
Leistung einer Einlage weder berechtigt noch<br />
verpflichtet und ist nicht am Vermögen und<br />
Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.<br />
(2) Gründungskommanditist und geschäftsführender<br />
Kommanditist ist die Real I.S. Beteiligungs<br />
GmbH („geschäftsführender Kommanditist“<br />
und „Gründungskommanditist“), mit Sitz in<br />
München, mit einem Kapitalanteil in Höhe von<br />
AUD 1 sowie einer weiteren Beteiligung in Höhe<br />
von AUD 9.999 (ohne Agio) über den Treuhandkommanditisten<br />
als Treugeber.<br />
(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />
juristische Person gemäß den Voraussetzungen<br />
des § 3 Abs. (5) und der entsprechenden<br />
Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten,<br />
die FCT Finanzcontrol<br />
Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />
mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen.<br />
Der Treuhandkommanditist tritt aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung als Kommanditist<br />
im Handelsregister in die Gesellschaft ein.<br />
Der Treuhandkommanditist hält für eigene<br />
Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht<br />
für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />
beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />
übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />
Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />
an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt,<br />
indem der Treugeber ein Angebot auf Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags abgibt, der Treuhandkommanditist<br />
dieses Angebot annimmt und<br />
der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 zulässt. Die Treugeber werden über<br />
die Annahme des Angebots auf Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags und die Zulassung des<br />
Treuhandkommanditisten zur entsprechenden<br />
Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert; die<br />
Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />
Zugang der Annahmeerklärung.
Treugeber und Kommanditisten werden nachfolgend<br />
auch gemeinschaftlich als Gesellschafter<br />
bezeichnet, sofern nicht ausdrücklich auf<br />
Treugeber Bezug genommen wird.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist durch<br />
die Gesellschafter unwiderruflich bevollmächtigt,<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />
weitere natürliche oder juristische Personen<br />
als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />
entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />
im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />
abzuschließen und / oder durch Erhöhung<br />
der Beteiligung des Treuhandkommanditisten<br />
das eingelegte Kapital zur Finanzierung<br />
des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />
Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf das in<br />
§ 4 Abs. (1) genannte Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />
und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />
und Handlungen vorzunehmen, die insoweit<br />
sachdienlich oder erforderlich sind. Eine separate<br />
Zustimmung der Mitgesellschafter ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
(5) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />
Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />
zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist sowohl<br />
für Kommanditisten als auch für Treugeber<br />
ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber<br />
einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den<br />
USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben<br />
und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />
oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />
anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der<br />
Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter<br />
und Treugeber zu versichern und nachzuweisen,<br />
dass keine der im vorstehenden Satz genannten<br />
Bedingungen („Beteiligungshindernis“) vorliegt.<br />
197<br />
Bei anfänglichem oder nachträglichem Vorliegen<br />
eines Beteiligungshindernisses ist der<br />
betreffende Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
gegenüber der Gesellschaft und den übrigen<br />
Gesellschaftern bzw. Treugebern schadenersatzpflichtig,<br />
es sei denn, der Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber hat dies nicht zu vertreten. Ausnahmen<br />
davon, dass der Gesellschaft grundsätzlich<br />
nur derjenige beitreten kann, in dessen Person<br />
kein Beteiligungshindernis vorliegt, können<br />
durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zugelassen werden. Ungeachtet einer solchen<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gewährten Ausnahme ist der betreffende Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber der Gesellschaft und<br />
jedem einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
gegenüber zum Ersatz aller Schäden, Kosten<br />
und Nachteile verpflichtet, die daraus entstehen,<br />
dass in der Person des Gesellschafters bzw.<br />
Treugebers ein Beteiligungshindernis vorliegt<br />
oder entsteht. Ein Rückgriff des betreffenden<br />
Gesellschafters bzw. Treugebers, insbesondere<br />
auf den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
ist ausgeschlossen.<br />
(6) Der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
am Kapital der Gesellschaft soll mindestens<br />
AUD 15.000 betragen, wobei der geschäftsführende<br />
Kommanditist im Einzelfall nach eigenem<br />
Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />
zulassen kann. Beteiligungsbeträge müssen<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
Zusätzlich hat der beitretende Gesellschafter<br />
ein Agio in Höhe von fünf Prozent bezogen auf<br />
seinen Beteiligungsbetrag entsprechend der<br />
Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar nach<br />
näherer Maßgabe der Beitrittsvereinbarung zu<br />
erbringen. Soweit Beteiligungen im Rahmen der<br />
Platzierungsgarantie übernommen werden, ist<br />
ein Agio nicht zu leisten. Das Gesellschaftskapital<br />
setzt sich aus den gesamten Beteiligungsbeträgen<br />
der jeweiligen Gesellschafter zusammen.<br />
Für den Beteiligungsbetrag des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gilt das Mindesterfordernis<br />
für Beteiligungsbeträge gemäß Satz 1<br />
und Satz 2 nicht.<br />
(7) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />
dass seit Gründung der Gesellschaft verschiedene<br />
Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen
wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />
die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />
BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“)<br />
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen<br />
wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />
wird. Dabei handelt es sich insbesondere um<br />
die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />
Deed“) nebst damit verbundener Verträge und<br />
Vereinbarungen (einschließlich Kaufvertrag)<br />
über den Ankauf der Immobilie 655 – 661<br />
Bourke Street, Melbourne, <strong>Australien</strong>, und die<br />
Treuhandvereinbarung für das australische<br />
Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust sowie<br />
verschiedene Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge<br />
einschließlich des Investment<br />
Management Agreements wie im Beteiligungsprospekt<br />
der Gesellschaft, der zur Einwerbung<br />
von Anlegern im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />
gemäß §§ 4 und 5 verwendet wird, beschrieben.<br />
Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />
Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen und stimmen<br />
ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />
Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />
übrigen Gesellschafter werden ihre Kapitalanteile<br />
nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />
(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />
Die für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />
beträgt AUD 1.<br />
(10) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten als gemeinsamen<br />
Empfangsbevollmächtigten im Sinne des<br />
§ 183 AO und verpflichten sich untereinander,<br />
Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im<br />
Rahmen der deutschen Steuerveranlagung bzw.<br />
gesonderter Feststellungen für die Gesellschaft<br />
nur nach Zustimmung des Komplementärs und<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten und<br />
nur durch den Steuerberater der Gesellschaft<br />
einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B.<br />
hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten)<br />
betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass<br />
der Gesellschafter gekündigt hat oder bereits<br />
aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Diese<br />
198<br />
Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die<br />
bei einem etwaigen Ausscheiden des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />
ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über<br />
die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />
Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen<br />
sind, die für die Veranlagungszeiträume<br />
der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist kann die<br />
Empfangsbevollmächtigung ab dem Zeitpunkt<br />
der Liquidation durch Erklärung gegenüber<br />
der zuständigen Finanzbehörde mit der Folge<br />
widerrufen, dass die Zustellungen sodann an die<br />
Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft direkt<br />
erfolgen müssen; er wird von diesem Recht<br />
nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />
Gebrauch machen.<br />
(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />
gegenüber der Gesellschaft gemäß den Anforderungen<br />
in der Beitrittserklärung identifiziert<br />
hat. Gesellschafter haben sich gemäß den<br />
Bestimmungen der Beitrittserklärung, insbesondere<br />
durch Übersendung einer Kopie eines<br />
gültigen Reisepasses oder Personalausweises,<br />
zu identifizieren. Bei juristischen Personen,<br />
Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />
die Identifikation durch einen Handels- oder<br />
Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />
jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />
oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />
Personen. Der Gesellschafter ist verpflichtet,<br />
der Gesellschaft diejenigen Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung<br />
etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender<br />
Verpflichtungen benötigt.<br />
(12) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
Wettbewerbsrelevante Informationen<br />
sollen jedoch nur an einen von Berufs<br />
wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für<br />
beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben<br />
werden.<br />
(13) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,7.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhungen<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />
des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung
seines Kapitalanteils bis zum 31.03.2013 (Platzierungsfrist)<br />
in einem oder mehreren Schritten<br />
auf insgesamt bis zu AUD 124.610.000 (zzgl.<br />
fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist ist berechtigt, das<br />
Gesellschaftskapital abweichend von Satz 1 um<br />
zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist<br />
ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />
Gesellschaftskapitals bis zum 31.12.2014 zu<br />
verlängern.<br />
(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />
zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />
Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />
Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />
erhöht sich der Kapitalanteil des<br />
Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />
Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />
weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />
den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />
Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
richtet sich nach § 7.<br />
(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />
zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />
Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />
Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />
Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />
und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />
Beitrittsangebote und Angebote zur<br />
Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter<br />
(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit dem<br />
Gesellschafter nahestehenden Personen bzw.<br />
diesen ihrerseits Nahestehenden zu zehn Prozent<br />
oder mehr am Gesellschaftskapital gemäß<br />
Abs. (1) beteiligt wäre, kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist (unbeschadet der Geltung<br />
des Abs. (5)) ganz oder teilweise annehmen<br />
bzw. nicht annehmen. Der Anbietende hat auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zu versichern und nachzuweisen, welche<br />
Personen am Anbietenden direkt und mittelbar<br />
beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar beherrschen<br />
oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />
direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />
des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />
Weise dem Anbietenden Personen nahe stehen.<br />
199<br />
Nahestehende Personen umfassen insbesondere<br />
(i) Familienmitglieder des Anbietenden<br />
(d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern,<br />
Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister<br />
sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii)<br />
Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />
Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />
bzw. den Familienmitgliedern seines<br />
Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder<br />
beherrschte in- oder ausländische Personen-<br />
oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter<br />
in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw.<br />
(vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />
ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />
(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />
oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter<br />
der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />
bzw. Familienmitglieder seines<br />
Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im<br />
Sinne von (vi) sind.<br />
(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des<br />
Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme<br />
weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich<br />
jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend<br />
bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
keine natürliche Person direkt als<br />
Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />
Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />
gemäß Abs. (4)<br />
(i) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) hält bzw. zu erwerben<br />
berechtigt ist, und / oder<br />
(ii) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß Abs. (1) kontrolliert bzw. die<br />
Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />
aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist<br />
bzw. der Treuhandkommanditist<br />
Beteiligungsbeträge der Treugeber der Gesellschaft<br />
jeweils als atypisch stiller Gesellschafter<br />
zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt.<br />
Die Regelungen dieses Vertrags gelten für diesen<br />
Zeitraum soweit möglich sinngemäß.
§ 5<br />
Rechtstellung der Treugeber und Kommanditisten /<br />
Auskunftspflichten<br />
(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />
an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />
jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />
teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />
halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />
wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />
der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />
unmittelbar selbst abschließt.<br />
(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />
an die Treugeber abgetreten oder diesen<br />
Vollmacht zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />
Rechte erteilt hat, werden die Treugeber<br />
im Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />
wie Kommanditisten behandelt.<br />
Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />
Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />
an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />
einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />
mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />
Stimm- und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />
sind ausdrücklich damit einverstanden, dass<br />
die Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />
die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />
mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst<br />
oder durch Bevollmächtigte (entsprechend den<br />
Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags) ausüben,<br />
insbesondere an Beschlussfassungen der<br />
Gesellschafter mitwirken können.<br />
(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />
wird der Treuhandkommanditist diese<br />
Gesellschafterrechte nach deren Weisungen<br />
und insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrags<br />
im Interesse der Treugeber ausüben.<br />
(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />
entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />
und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />
in eine Direktbeteiligung als<br />
Kommanditist umgewandelt wird. § 4 Abs. (5)<br />
und § 3 Abs. (6) gelten sinngemäß. Das Verlangen<br />
wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />
wirksam. Die Umwandlung ist<br />
aufschiebend bedingt auf die Eintragung des<br />
Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />
Die durch eine solche Umwandlung<br />
entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintra-<br />
200<br />
gung ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />
Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger, das<br />
von dem wechselnden Treugeber jederzeit eingesehen<br />
werden kann. Die für den wechselnden<br />
Treugeber im Handelsregister einzutragende<br />
Haftsumme beträgt AUD 10.<br />
(5) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige<br />
Änderungen seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />
gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />
mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch<br />
verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />
seine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland bzw. jede<br />
künftige Änderung seiner steuerrechtlichen<br />
„Ansässigkeit“ mitzuteilen. Auf Anforderung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten hat<br />
jeder Gesellschafter Nachweis über den Ort<br />
seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />
zu erbringen. Verzieht ein Gesellschafter ins<br />
Ausland, soll er der Gesellschaft einen inländischen<br />
Zustellungsbevollmächtigten benennen.<br />
Gleiches gilt für Gesellschafter mit Wohnsitz im<br />
Ausland. § 3 Abs. (5) bleibt hiervon unberührt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat überdies<br />
das Recht, von den Gesellschaftern Angaben<br />
zur Erteilung von Auskünften gegenüber<br />
Steuerbehörden oder kontoführenden Banken<br />
zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten ist,<br />
von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />
zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung<br />
von Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt<br />
genannten Fällen ist der geschäftsführende<br />
Kommanditist zudem berechtigt, von den Gesellschaftern<br />
die Ausfertigung ggf. notwendiger<br />
Steuerformulare und -erklärungen oder die<br />
Mitwirkung hierbei zu verlangen.<br />
§ 6<br />
Gesellschafterkonten<br />
(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />
Kapitalkonten geführt:<br />
a) Der Kapitalanteil (Pflichteinlage einschließlich<br />
Hafteinlage) des Gesellschafters wird auf<br />
dem Kapitalkonto I geführt. Dieses ist unveränderlich<br />
und maßgebend für das Stimm-<br />
und Entnahmerecht und – vorbehaltlich § 19<br />
– für die Ergebnisverteilung, die Beteiligung<br />
am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.
) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />
Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />
gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer<br />
II HGB.<br />
c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />
sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />
III gebucht.<br />
d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />
Kapitalkonto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />
(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />
Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />
Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />
geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />
der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />
Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />
§ 7<br />
Erbringung der Kommanditeinlagen<br />
Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />
bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (3) und<br />
(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />
Folgendes:<br />
(1) Die Gesellschafter sind zur vollständigen Barleistung<br />
des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den Bedingungen<br />
der Beitrittsvereinbarung in der dort<br />
genannten Währung kosten- und spesenfrei für<br />
die Gesellschaft verpflichtet. Der Kapitalanteil<br />
zzgl. Agio ist vollständig von einem Bankkonto<br />
zu zahlen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />
Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls<br />
kann die Zahlung zurückgewiesen werden.<br />
Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen<br />
als den vorstehend genannten Konten als nicht<br />
geleistet.<br />
Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />
werden die Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto<br />
II, dann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />
(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />
im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />
zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />
künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />
201<br />
auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />
Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />
Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine<br />
weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
für die Erbringung der Einlagen ist im<br />
Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über<br />
die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />
nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der<br />
Treuhandkommanditist bzw. der geschäftsführende<br />
Kommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />
mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />
(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />
ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang<br />
mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />
entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />
Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />
Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />
geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />
vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />
das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />
Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />
Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu verrechnen.<br />
(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />
geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />
eines in Verzug geratenen Gesellschafters<br />
unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />
Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />
der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />
fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />
der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />
Gesellschafter der Gesellschaft die diesbezüglichen<br />
Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale<br />
in Höhe von AUD 800 zu ersetzen.<br />
Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />
geltend, kann der betroffene Gesellschafter<br />
einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />
eine Schadens nachweisen.<br />
(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Gesellschafter Verzugszinsen<br />
in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />
Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />
Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />
der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.
(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />
die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />
zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />
sonstige Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft<br />
ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung<br />
an. Die Gesellschaft ist somit berechtigt,<br />
die entsprechenden Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />
dem jeweiligen Treugeber geltend zu<br />
machen; ein darüber hinausgehender Anspruch<br />
der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />
vereinbarten Kapitalanteils zzgl.<br />
Agio hinaus übernehmen die Gesellschafter keine<br />
weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder<br />
Haftungen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der<br />
Gesellschaft. Unberührt von diesem vertraglichen<br />
Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />
über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />
Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />
gemäß Treuhandvertrag, gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet<br />
ist ausschließlich der geschäftsführende<br />
Kommanditist. Der Komplementär ist im Innenverhältnis<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Den übrigen Kommanditisten stehen<br />
keine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte<br />
für die gesamte Dauer der Gesellschaft zu.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />
unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />
Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />
Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />
Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />
ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />
Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />
Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />
zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />
mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem<br />
Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
202<br />
Folgende Handlungen kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist ohne Zustimmung der<br />
Gesellschafter vornehmen:<br />
(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />
Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />
durch die Gesellschaft bzw. das vorgeschaltete<br />
Treuhandvermögen in australischen<br />
Dollar zur Finanzierung der Investitionen der<br />
Gesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens,<br />
einschließlich der Möglichkeit<br />
der Eigenkapitalvorfinanzierung, sowie<br />
die Bestellung hierfür üblicher Sicherheiten.<br />
Eine etwaige Eigenkapitalvorfinanzierung<br />
muss dabei in jedem Fall mit der Platzierungsfrist<br />
(unter Berücksichtigung etwaiger<br />
Verlängerungsperioden) enden;<br />
(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />
Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />
(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />
Aufhebung der Geschäftsbesorgungs- und<br />
Dienstleistungsverträge der Gesellschaft;<br />
(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />
Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude<br />
(655 – 661 Bourke Street, Melbourne, Victoria,<br />
<strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />
11306 Folio 170), dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen für<br />
dessen Erwerb nicht hergestellt werden<br />
(können). Dies erfolgt ggf. auch als Weisung<br />
oder über eine sonstige Mitteilung an den<br />
Treuhänder des der Gesellschaft vorgeschalteten<br />
Treuhandvermögens.<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />
bestimmten Grenzen, insbesondere<br />
(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />
der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />
Zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />
sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />
(c) die Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens,<br />
sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag
10 Prozent oder weniger der vermietbaren<br />
Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />
(d) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />
der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />
– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />
und / oder zur Finanzierung<br />
von Investitionen einschließlich solcher<br />
für Instandhaltung, Modernisierung und<br />
Sanierung des Grundstücks / Gebäudes –,<br />
die auf AUD 10 Mio. begrenzt sein müssen,<br />
es sei denn, es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf<br />
bzw. Gefahr im Verzug für das<br />
Grundstück / Gebäude bzw. die Gesellschaft,<br />
und der Abschluss von Zins- und Währungssicherungsgeschäften<br />
sowie der Abschluss<br />
von Verträgen über Sicherheiten in diesem<br />
Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />
Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />
(e) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />
von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />
Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />
(f) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />
(g) die Zustimmung zu den Geschäftsvorfällen<br />
unter (c), (d) und (e) auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
sowie zu Entscheidungen<br />
des Treuhänders des Treuhandvermögens im<br />
für die Verwaltung des Treuhandvermögens<br />
gewöhnlichen Geschäft.<br />
Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf es<br />
für diese Geschäfte nicht.<br />
(3) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />
des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />
für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
(4) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie deren Organe sind bezüglich<br />
aller Rechtsgeschäfte zwischen ihnen und<br />
der Gesellschaft sowie den Kommanditisten von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
(5) Der Komplementär vertritt die Gesellschaft<br />
einzeln. Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
wird hiermit, im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis<br />
und soweit gesetzlich<br />
zulässig, Generalvollmacht zur Vertretung der<br />
203<br />
Gesellschaft erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />
ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />
Die Vollmacht ist nach außen inhaltlich<br />
nicht beschränkt.<br />
(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht durch<br />
Beschluss zu widerrufen.<br />
(7) Mit dem Ausscheiden des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten bzw. des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters aus der Gesellschaft erlischt<br />
dessen jeweilige Geschäftsführungs- und<br />
Vertretungsbefugnis automatisch, insbesondere<br />
sofern vom Kündigungsrecht gemäß § 25<br />
Gebrauch gemacht wird.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist ist zur<br />
Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />
Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />
oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />
berechtigt. Die Verantwortung für die Geschäftsführung<br />
verbleibt jedoch stets beim geschäftsführenden<br />
Kommanditisten.<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />
(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft am Sitz<br />
der Gesellschaft zu üblichen Bürozeiten selbst<br />
einzusehen oder durch einen Angehörigen<br />
der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />
Berufe einsehen zu lassen. Der vorab<br />
mitzuteilende Prüfungszweck bestimmt den<br />
Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts. Die<br />
Mitgesellschafter sind vor einer Kenntnisnahme<br />
ihrer personenbezogenen Daten durch einen<br />
einsichtnehmenden Gesellschafter zu schützen<br />
(Datenschutz).<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist informiert<br />
die Gesellschafter und, soweit vorhanden, den<br />
Beirat über wesentliche geschäftliche Vorgänge<br />
und über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />
(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />
Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />
zu berichten.
(4) Alle Gesellschafter bzw. Treugeber und deren<br />
mögliche Vertreter haben über sämtliche Angelegenheiten<br />
und Unterlagen der Gesellschaft,<br />
insbesondere wettbewerbsrelevante Informationen,<br />
gegenüber Dritten Stillschweigen<br />
zu bewahren. Unterlagen und Informationen<br />
betreffend die Gesellschaft, insbesondere wettbewerbsrelevante<br />
Informationen, dürfen nur an<br />
einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichteten und für beide Seiten vertrauenswürdigen<br />
Dritten (Berater) weitergegeben<br />
werden; dieser darf von der Verschwiegenheit<br />
nicht entbunden werden.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />
im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon<br />
ausgenommen ist die Verletzung von Leben,<br />
Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des<br />
§ 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />
(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />
zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf<br />
von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des<br />
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />
und der Gesellschafter bzw. Treugeber von den<br />
Anspruch begründenden Umständen und der<br />
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig<br />
von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjähren Ansprüche auf<br />
Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs. Für vorsätzliche<br />
verursachte Schäden und für Schäden aus der<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit gilt die Verjährungsfrist von zehn<br />
Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.<br />
(3) Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />
schriftlich geltend zu machen.<br />
§ 12<br />
Beirat<br />
Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der<br />
aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein<br />
Ersatzmitglied gewählt werden. Beiratsmitglieder<br />
können ausschließlich Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
sein. Im Fall der Wahl eines Beirates gilt:<br />
204<br />
a) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit<br />
bis zum Ablauf des fünften Jahres bestellt,<br />
das auf ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf<br />
dieser Zeit bleibt ein Beiratsmitglied so lange<br />
im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.<br />
Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein<br />
Beiratsmitglied während seiner Amtszeit aus<br />
oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied an<br />
dessen Stelle nach. Haben die Gesellschafter<br />
kein Ersatzmitglied gewählt, rückt als<br />
nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />
die nächstmeisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />
Beiratswahl erhalten hatte, wenn<br />
diese die Wahl annimmt. Sofern das nachrückende<br />
Mitglied die Wahl nicht annimmt<br />
bzw. keine andere Person Stimmen bei der<br />
vorangegangenen Beiratswahl erhalten hat,<br />
bestimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />
eine Person, die diese Funktion<br />
annimmt, als nachrückendes Mitglied des<br />
Beirats. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds<br />
bzw. des nachrückenden Mitglieds endet mit<br />
der regulären Amtszeit des Beiratsmitglieds,<br />
an dessen Stelle das Ersatzmitglied bzw. das<br />
nachrückende Mitglied zum Beiratsmitglied<br />
wurde.<br />
b) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist einen<br />
vorläufigen Beirat bestellen.<br />
c) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn<br />
mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend<br />
sind.<br />
d) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />
und wählt aus seiner Mitte einen<br />
Vorsitzenden. Sitzungen des Beirats können<br />
in Form von Sitzungen bei Anwesenheit oder<br />
in Form von Telefonkonferenzen stattfinden.<br />
e) Aufgabe des Beirats ist die Beratung, Unterstützung<br />
und Überwachung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten. Der Beirat ist<br />
nicht berechtigt, dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten Weisungen zu erteilen<br />
oder solche Maßnahmen zu treffen, die der<br />
Gesellschaft Kosten verursachen. Er kann<br />
jedoch von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
Berichterstattung über einzelne<br />
Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />
und eines seiner Mitglieder oder einen
sachverständigen Dritten auf Kosten der<br />
Gesellschaft beauftragen, die Geschäftsbücher<br />
der Gesellschaft einzusehen und Bericht<br />
zu erstatten.<br />
f) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an<br />
den Gesellschafterversammlungen gemäß<br />
§ 17 dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des<br />
Beirats nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />
oder ein durch diesen zu benennender<br />
Vertreter an den Beiratssitzungen<br />
teil; der geschäftsführende Kommanditist<br />
seinerseits ist berechtigt, an den Beiratssitzungen<br />
teilzunehmen.<br />
g) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />
Seine Mitglieder haften nur für<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; davon<br />
ausgenommen ist die Haftung für Schäden<br />
infolge Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit einer Person. Schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter und der<br />
Gesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />
Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres,<br />
in dem der Anspruch entstanden ist und der<br />
Anspruchsberechtigte von den den Anspruch<br />
begründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder<br />
ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei vorsätzlichem Handeln spätestens<br />
nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />
spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />
der Entstehung des Anspruchs.<br />
h) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung vom Schaden gegenüber<br />
dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />
Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist<br />
führt zum Verlust des Anspruchs.<br />
i) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der<br />
Erstattung seiner Auslagen eine Vergütung<br />
in Höhe von AUD 500 p. a. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Änderungen<br />
hierzu sind durch die Gesellschafter<br />
zu beschließen.<br />
205<br />
§ 13<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Entscheidungen in Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch<br />
Beschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
grundsätzlich im Wege des schriftlichen<br />
Umlaufverfahrens in Textform gefasst. Das<br />
schriftliche Umlaufverfahren ist einmal jährlich<br />
bis spätestens zum 30.11. eines Jahres, erstmals<br />
in dem auf den Schluss der Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />
folgenden Geschäftsjahres,<br />
durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer<br />
Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen<br />
des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />
Gesellschafterbeschlüsse können auch im<br />
Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfahrens<br />
gefasst werden, das in Form einer<br />
Präsenzveranstaltung mit internetgestützter<br />
Übertragung der Versammlung oder in Form<br />
eines internetgestützten Abstimmungsprozesses<br />
nach Art des Umlaufverfahrens durchgeführt<br />
werden kann. In diesen Fällen werden den<br />
Gesellschaftern alle zur Teilnahme und Abstimmung<br />
erforderlichen Informationen und Dokumente<br />
in Textform ggf. zum Abruf von einer<br />
Internet-Site übermittelt. Auf ausdrücklichen<br />
Wunsch werden den Gesellschaftern, die ihr<br />
Einverständnis zur Kontaktaufnahme auf diesem<br />
Weg erklärt haben, die notwendigen Informationen<br />
zur Teilnahme und Abstimmung per E-Mail<br />
übermittelt. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 17<br />
entsprechend.<br />
(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />
Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />
abgelehnt.<br />
(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalkonto<br />
I jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />
dass auf je AUD 1 eine Stimme entfällt.<br />
(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />
durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende
Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />
müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />
etwaiger Mangel als geheilt.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />
Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />
lassen.<br />
(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />
abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />
dieser ist berechtigt, das ihm<br />
zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />
Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />
einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />
ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />
eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />
Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, dem<br />
Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat<br />
besteht und zumindest eines seiner Mitglieder<br />
an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem<br />
Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
in Textform (einschließlich Telefax<br />
oder E-Mail) zu übersenden.<br />
(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />
gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />
Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />
der Tagesordnung und alle Anträge.<br />
(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />
Gründen widerspricht.<br />
206<br />
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />
Abs. (3) Satz 1;<br />
d) Entlastung des Komplementärs und des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />
weitere Kapitalerhöhungen;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 Abs. (1) lit. d), und die<br />
Kündigung aus wichtigem Grund nach § 26<br />
Abs. (1) lit. b), nicht jedoch im Fall des Rücktritts<br />
von der Beitrittsvereinbarung nach § 26<br />
Abs. (1) c);<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26 Abs. (3);<br />
i) in Abweichung von § 25, die Auflösung der<br />
Gesellschaft gemäß § 29;<br />
j) Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />
Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />
Rechten und die Durchführung von<br />
Neubauvorhaben auf bereits erworbenen<br />
oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />
bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern<br />
die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen<br />
Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
übersteigen (klarstellend wird<br />
festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
des Treuhandvermögens sowie der<br />
Erwerb des Grundstücks „655 – 661 Bourke<br />
Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate<br />
of Title Volume 11306 Folio 170“ durch<br />
den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
keiner erneuten Beschlussfassung<br />
bedarf);
k) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />
nebst Generalvollmacht des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gemäß § 9 Abs. (6);<br />
l) vollständige oder teilweise Einstellung der<br />
Tätigkeit der Gesellschaft;<br />
m) die Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und der Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />
Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />
nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />
den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />
dürfen.<br />
n) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />
oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />
insbesondere der Treuhandanteile<br />
am Treuhandvermögen.<br />
Zustimmung zu Beschlüssen des Treuhänders<br />
des Treuhandvermögens:<br />
o) zur Veräußerung des Treuhandvermögens<br />
oder wesentlicher Teile davon;<br />
p) zur Begründung, Änderung oder Aufhebung<br />
von Miet- und Pachtverträgen durch den<br />
Treuhänder des im Treuhandvermögen gehaltenen<br />
Rechts, sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag<br />
mehr als 10 Prozent der vermietbaren<br />
Fläche des Gebäudes zum Gegenstand hat;<br />
q) zum Erwerb von Beteiligungen, Grundstücken<br />
oder grundstücksgleichen Rechten und<br />
Durchführung von Neubauvorhaben durch<br />
den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
(wobei klargestellt wird, dass alle Rechtsgeschäfte<br />
betreffend den Erwerb des Grundstücks<br />
„655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />
Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />
11306 Folio 170“ durch den Treuhänder<br />
für Rechnung des Treuhandvermögens nicht<br />
einer erneuten Beschlussfassung bedarf);<br />
r) zur Aufnahme und Umschuldung von<br />
Darlehen und dem Abschluss von Verträgen<br />
über Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />
(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />
Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />
207<br />
nicht durch die Geschäftsführung gemäß<br />
den Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />
dürfen;<br />
s) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />
bzw. Aufhebung der Vereinbarungen<br />
des vorgeschalteten Treuhandvermögens<br />
mit dessen jeweiligem Treuhänder (insbesondere<br />
des Treuhandvertrags);<br />
t) zum Abschluss und zur Änderung, Kündigung<br />
bzw. Aufhebung des Investment Management<br />
Agreements durch den Treuhänder<br />
des Treuhandvermögens.<br />
(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k),<br />
l), n), o), q) und t) bedürfen einer Mehrheit von<br />
75 Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />
(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />
den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />
werden.<br />
(4) Der einzelne Gesellschafter ist ohne seine<br />
Zustimmung nicht verpflichtet, sich an einer<br />
beschlossenen Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
§ 16<br />
Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />
Umlaufverfahren<br />
(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />
kommt ein Beschluss nur zustande,<br />
wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />
Kommanditisten und Treugeber an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />
Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />
kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />
weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />
Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />
veranlassen.<br />
(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />
können Beschlüsse unabhängig von der<br />
Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />
werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />
der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />
Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />
nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />
werden.
(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründenden<br />
Stellungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />
erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />
zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />
Gesellschafters. Die Abstimmungsunterlagen<br />
sind zuvor dem Treuhandkommanditisten und,<br />
soweit vorhanden, dem Beirat mit angemessener<br />
Frist vorzulegen. Soweit diese eigene<br />
Stellungnahmen abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />
beizufügen. Die Stimmabgabe<br />
der Gesellschafter muss innerhalb von vier<br />
Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Soweit<br />
der Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />
ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum<br />
Ende der Frist nicht eingegangene Stimmen<br />
zählen als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />
der Frist werden der Tag der Absendung<br />
der Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />
Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />
mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />
durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />
für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />
und der Beirat haben das Recht,<br />
die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />
der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />
durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />
§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern,<br />
die zusammen mindestens 30 Prozent<br />
des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt in Textform an die<br />
der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />
Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />
Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />
Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />
verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />
208<br />
werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />
Versammlung mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />
Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt der geschäftsführende Kommanditist oder<br />
eine von ihm benannte Person.<br />
(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />
Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter,<br />
die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem der entsprechende Antrag nach<br />
Abs. (1) dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zuging, einberufen, ist der Antragsteller<br />
oder der Treuhandkommanditist berechtigt, die<br />
Versammlung einzuberufen.<br />
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat, soweit<br />
gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, in<br />
den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn-<br />
und Verlustrechnung) wird, soweit gesetzlich<br />
nichts anders vorgeschrieben, erstmals für<br />
das Geschäftsjahr, in dem sämtliche neuen<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber gemäß § 4 der<br />
Gesellschaft beigetreten sind, und in der Folge
(soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben)<br />
in jedem dritten Jahr von einem vereidigten<br />
Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />
Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende<br />
Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abschlussprüfer.<br />
(4) Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />
Gesellschafterversammlung gemäß §§ 13, 17<br />
dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft<br />
hat den Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten<br />
und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />
auszuhändigen.<br />
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />
der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />
§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />
sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse während der Laufzeit der<br />
Platzierungsfrist, soweit möglich auch für<br />
steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />
Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Einlage zeitanteilig ab<br />
dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />
werden. Hierzu werden – soweit erforderlich<br />
– später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil<br />
erhöhenden Gesellschaftern von nach dem<br />
Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />
der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />
bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />
Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger<br />
Höhe zugerechnet sind.<br />
(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />
den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />
der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />
Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen war.<br />
Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen<br />
der Ergebnisverteilung dementsprechend als<br />
Aufwand dieser Gesellschafter.<br />
209<br />
(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />
Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />
Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03.<br />
des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage<br />
von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />
anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />
jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />
entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />
-vermögen.<br />
(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />
steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />
Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />
Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />
diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />
Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />
diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />
zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />
durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />
gegenüber der Gesellschaft<br />
zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />
tritt hiermit alle diesbezüglichen<br />
gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten)<br />
Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen<br />
oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt<br />
diese Abtretung an.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist und,<br />
soweit vorhanden, der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />
den Gesellschaftern einen Vorschlag<br />
über die Höhe der für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.
(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis des für<br />
sie jeweils geführten Kapitalkontos I gemäß § 6<br />
Abs. (1) lit. a) an Entnahmen teil, sofern nicht<br />
nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />
(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />
dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Entnahmeanspruch<br />
für den Zeitraum ab dem Monatsersten,<br />
der der vertragsgemäßen Leistung<br />
des Kapitalanteils folgt, zusteht. Der Zeitpunkt<br />
für die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus<br />
der Beitrittsvereinbarung ersichtlich. Satz 1 gilt<br />
auch, wenn Gesellschafter Einlagen ganz oder<br />
teilweise vor dem Zeitpunkt gemäß Satz 2 geleistet<br />
haben.<br />
(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />
der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />
Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />
Folgejahres.<br />
(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />
der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />
vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder<br />
eine solche bereits abgezogen worden ist oder<br />
die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung der<br />
oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />
Steuern abzuführen hat und diese Steuern nur<br />
bestimmte Gesellschafter betreffen, ist der dafür<br />
erforderliche Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />
entfallenden Ausschüttungen von der<br />
Gesellschaft einzubehalten oder der Gesellschaft<br />
zu erstatten.<br />
§ 21<br />
Vergütung des Komplementärs<br />
(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />
der Komplementär eine jährliche Haftungsvergütung<br />
in Höhe von AUD 3.000 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />
(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />
eines jeden Jahres, erstmals spätestens zum<br />
31.12.2012, zur Zahlung fällig.<br />
210<br />
(3) Der Komplementär hat auch dann Anspruch auf<br />
die Haftungsvergütung, wenn in dem betreffenden<br />
Geschäftsjahr kein entsprechender Jahresüberschuss<br />
realisiert wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 21A<br />
Vergütung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von AUD 3.000<br />
ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger Höhe.<br />
(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />
von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines jeden<br />
Jahres, erstmals spätestens zum 31.12.2012,<br />
zur Zahlung fällig.<br />
(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat auch<br />
dann Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1),<br />
wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein<br />
entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />
wurde.<br />
(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />
gesondert ersetzt.<br />
§ 22<br />
Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />
zu Lasten der Gesellschaft für sämtliche mit<br />
den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten die<br />
Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />
Treuhandkommanditist und den Treugebern vereinbart<br />
ist.<br />
§ 23<br />
Übertragung, Belastung und Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />
(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder in sonstiger Weise<br />
darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist schriftlich zugestimmt hat. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist kann die Zustimmung<br />
insbesondere aus wichtigem Grund<br />
verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />
vor, wenn infolge der Übertragung des<br />
bzw. Verfügung über den Gesellschaftsanteil:
a) ein Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
und / oder eine direkt<br />
oder mittelbar hinter diesem oder einem<br />
anderen Gesellschafter stehende natürliche<br />
Person einzeln und / oder zusammen mit<br />
jeweils nahestehenden Personen (im Sinne<br />
des § 4 Abs. (4)) 10 Prozent oder mehr des<br />
Gesellschaftskapitals gemäß § 4 Abs. (1)<br />
hält bzw. zu erwerben berechtigt ist oder<br />
10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) kontrolliert bzw. die<br />
Möglichkeit zur Kontrolle hat;<br />
b) bei der Gesellschaft und / oder dem Treuhandvermögen<br />
das Recht zur Nutzung steuerlicher<br />
Verluste bzw. steuerlicher Verlustvorträge<br />
nach australischem Recht entfallen<br />
würden;<br />
c) eine der in § 3 Abs. (5) beschriebenen Personen<br />
Gesellschafter würde;<br />
d) gegen in- oder ausländisches Wertpapier- /<br />
Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />
verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />
künftig in- oder ausländischem Wertpapier-<br />
/ Investmentrecht oder sonstigem<br />
Aufsichtsrecht unterläge;<br />
e) in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />
Rechtsvorschriften verstoßen würde;<br />
und / oder<br />
f) ein Erwerber sich nicht nach den Vorschriften<br />
des Geldwäschegesetzes in der jeweils<br />
gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />
01.01. eines Jahres erfolgen. Jede beabsichtigte<br />
Übertragung bzw. Verfügung ist dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />
anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige und auf<br />
Nachfrage hat der Gesellschafter dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die zur Entscheidung<br />
über das Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
erforderlichen Angaben zu machen und zu<br />
belegen.<br />
(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />
(„BFI“) steht – außer bei Veräußerung der<br />
Beteiligung an der Gesellschaft an Ehepartner,<br />
Eltern oder Kinder – an der Beteiligung eines<br />
211<br />
jeden Gesellschafters bzw. Treugebers einzeln<br />
ein Vorkaufsrecht gemäß den nachstehenden<br />
Bestimmungen zu. Vor Abtretung der Beteiligung<br />
an einen Dritten ist diese zunächst der<br />
BFI schriftlich unter Beifügung einer Kopie des<br />
Kaufvertrags mit dem kaufwilligen Dritten zum<br />
Kauf anzubieten, wobei das Vorkaufsrecht von<br />
der BFI oder einem nach ihrem freien Belieben<br />
zu benennenden Dritten ausgeübt werden<br />
kann. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes<br />
durch die BFI oder den von ihr benannten<br />
Dritten beträgt 30 Kalendertage, gerechnet ab<br />
dem Eingang des im obigen Sinne vollständigen<br />
schriftlichen Angebots zum Kauf der Beteiligung<br />
bei der BFI. Im Übrigen gelten hinsichtlich des<br />
Vorkaufsrechtes die gesetzlichen Bestimmungen<br />
(§§ 463ff. BGB). Die mit der Veräußerung<br />
und Abtretung entstehenden Kosten, zu denen<br />
auch eventuell bei der Gesellschaft anfallende<br />
Steuern gehören, sind vom verkaufenden Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber zu tragen.<br />
Die BFI kann ihre Beteiligung auch über den<br />
Treuhandkommanditisten halten.<br />
(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />
erfordert, soweit nicht nach diesem Vertrag<br />
bzw. kraft Gesetzes Abweichendes gilt, die<br />
Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Bei Teilung entstehende Gesellschaftsanteile<br />
sollen mindestens AUD 15.000 betragen,<br />
wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />
zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />
jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
(4) Die Bestellung von Pfandrechten an Gesellschaftsanteilen<br />
ist grundsätzlich unzulässig,<br />
wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
auf schriftlichen Antrag hiervon nach eigenem<br />
Ermessen Ausnahmen zulassen kann. Eine<br />
Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />
gilt für jede Form von Unterbeteiligungen<br />
oder Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich<br />
als Unterbeteiligung oder vergleichbar anzusehen<br />
ist.<br />
(5) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten – ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge – werden<br />
alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheit-
lich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />
und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht möglich. Der Übergang<br />
ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Eine<br />
Übertragung kann erst vollzogen werden, wenn<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />
für die Übertragung notwendigen Unterlagen<br />
vollständig zur Verfügung gestellt wurden.<br />
(6) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />
Kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />
übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />
Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, werden<br />
diesem Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt.<br />
Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme<br />
eventuell bei der Gesellschaft anfallender Steuern,<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger,<br />
das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.<br />
(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />
des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />
unter Beifügung einer unterzeichneten Kopie<br />
des Übertragungsvertrags, der gültigen Legitimationsdokumente<br />
und ggf. des Nachweises<br />
der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />
Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />
Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />
gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />
bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />
bis ihr unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />
über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfül-<br />
212<br />
lung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz<br />
oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />
neuer Gesellschafter.<br />
Mit Versterben eines Gesellschafters wandelt<br />
sich dessen Beteiligung als Direktkommanditist<br />
der Gesellschaft in Treuhandbeteiligungen der<br />
Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />
an der Gesellschaft über den Treuhandkommanditist.<br />
Die Bedingungen der Treuhandverträge<br />
richten sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />
sowie des Treuhandvertrages<br />
im Sinne von § 3 Abs. 3 in der jeweils geltenden<br />
Fassung. Erklärt ein Erbe, Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigter schriftlich gegenüber dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, dass die<br />
Beteiligung als Direktkommanditist fortbestehen<br />
soll, gilt dies als Kündigung des Treuhandvertrags;<br />
§ 3 Abs. 6 Sätze 1f., § 4 Abs. 5, § 5<br />
Abs. 4 Sätze 3ff. und § 30 gelten entsprechend.<br />
(2) Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f)<br />
vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />
sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom<br />
geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />
schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />
Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />
aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
(3) Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />
oder eines Erbnachweises entsprechend § 35<br />
GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
haben zur Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestellen und<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />
Bestellung schriftlich unter Angabe von Namen<br />
und Adresse des Bestellten anzuzeigen. Bis zur<br />
Klärung des Erbfalls ruhen die Stimmrechte, und<br />
ausstehende Ausschüttungen werden zurückbehalten.
Die Erbunterlagen sind in deutscher Sprache<br />
vorzulegen. Andernfalls ist die Gesellschaft berechtigt,<br />
den Erben, Vermächtnisnehmern bzw.<br />
Begünstigten die Kosten für eine Übersetzung in<br />
Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
nach eigenem Ermessen Rechtsgutachten<br />
zu Fragen einzuholen, die sich aus der ausländischen<br />
Staatsangehörigkeit, Ansässigkeit oder<br />
ausländischem Wohnsitz der Erben, Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten und mögliche<br />
Auswirkungen auf die Gesellschaft ergeben.<br />
Sofern die ausländische Staatsangehörigkeit,<br />
Ansässigkeit bzw. der ausländische Wohnsitz<br />
der Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />
zu Risiken bzw. Zusatzkosten für die<br />
Gesellschaft führen könnte, ist die Gesellschaft<br />
berechtigt, den Erben, Vermächtnisnehmer bzw.<br />
Begünstigten als Gesellschafter abzulehnen, so<br />
dass dieser aus der Gesellschaft ausscheidet;<br />
vorstehender Absatz 2 Sätze 2f. gelten entsprechend.<br />
(4) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder eine beglaubigte Abschrift des Testaments<br />
des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />
die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts<br />
vorgelegt wird.<br />
(5) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />
von Kommanditisten und Treuhandbeteiligungen<br />
ist zulässig. Ein Testamentsvollstrecker<br />
muss sich stets zur Abgabe eines Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
verpflichten.<br />
(6) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />
Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
zu tragen.<br />
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend<br />
für die Liquidation eines Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers, der keine natürliche Person ist.<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />
(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />
a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />
ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum 31.12.2027 kündigen, danach<br />
213<br />
mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres. Es handelt sich um eine<br />
langfristige unternehmerische Beteiligung<br />
mit eingeschränkter Fungibilität. Den Gesellschaftern<br />
sind die Gründe für die lange<br />
Laufzeit des Vertrags zur Erreichung des<br />
Zwecks bekannt und bewusst.<br />
b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />
Grund bleibt unberührt.<br />
c) Der Treuhandkommanditist kann nur mit<br />
Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />
Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />
(2) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />
Kommanditist sind berechtigt, auch vor Ablauf<br />
der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />
der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />
erstmals jedoch mit Wirkung zum 31.12.2015.<br />
Die Kündigungserklärung muss mit einer Frist<br />
von sechs Monaten erfolgen.<br />
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />
ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />
für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der<br />
Eingang des Kündigungsschreibens bei der<br />
Gesellschaft.<br />
(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />
Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />
kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />
(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile<br />
insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten<br />
Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />
wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />
es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />
fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen<br />
Fortsetzungsbeschluss.<br />
§ 26<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
(1) Ein Gesellschafter scheidet, sofern nicht in diesem<br />
Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt,<br />
aus der Gesellschaft aus, wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />
gekündigt hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />
§ 25 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt;
) ihm aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />
das Gesellschaftsverhältnis aus<br />
wichtigem Grund gekündigt worden ist und<br />
der geschäftsführende Kommanditist ihm<br />
gegenüber mittels schriftlicher Kündigungserklärung<br />
die Kündigung ausspricht, mit<br />
Wirksamwerden der Kündigung;<br />
c) ihm gegenüber seitens des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gemäß § 7 der Rücktritt<br />
von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />
ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist und der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Gesellschafter durch<br />
schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt,<br />
mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der<br />
geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter<br />
durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil die Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist, oder der Gesellschafter<br />
eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />
Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />
nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />
versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />
von einem Gläubiger gepfändet<br />
und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />
innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />
wird;<br />
g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil und soweit in der<br />
Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />
Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />
a) bis f) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />
Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />
von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente<br />
214<br />
beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />
erfolgt. Dies gilt entsprechend im Fall des<br />
§ 24, wenn kein Rechtsnachfolger Gesellschafter<br />
wird.<br />
Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />
so dass bei Vorliegen einer der in<br />
vorstehendem Satz genannten Fälle bezüglich<br />
eines Treugebers der Kapitalanteil des<br />
Treuhandkommanditisten anteilig herabgesetzt<br />
werden kann.<br />
(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />
unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />
der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />
Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />
neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />
§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />
fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />
den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />
tritt die BFI der Gesellschaft als Komplementär<br />
ohne Kapitalanteil mit sofortiger<br />
Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt die BFI von<br />
der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der<br />
BFI bereits entstandenen und bis zur Eintragung<br />
der BFI in das Handelsregister noch entstehenden<br />
Ansprüche frei.<br />
(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
kann gemäß § 15 Abs. (1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt werden, der unter<br />
Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />
Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />
eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />
zwischen Treugebern und dem<br />
Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />
Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />
Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />
nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />
fortzusetzen; die entsprechende Verpflichtung<br />
trifft den neuen Treuhandkommanditisten.<br />
(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />
Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
mit der Folge des § 27.
§ 27<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
(1) Die Beendigung des Treuhandvertrags eines<br />
Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />
hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />
einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />
anderen Treugeber übertragen wird, eine Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />
des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />
dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge.<br />
Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />
von dem Treuhandkommanditisten die<br />
Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />
dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />
des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />
zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />
(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />
vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis f) ausscheiden<br />
würde, so können in entsprechender<br />
Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />
Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />
in dem Umfang herabgesetzt<br />
werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />
Treugebers entspricht.<br />
(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />
Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />
§ 28 entsprechend.<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er – außer im Falle des Ausscheidens<br />
nach § 26 Abs. (1) b), d), e) oder f) – Anspruch<br />
auf ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe<br />
des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der Anteil<br />
des Gesellschafters am Verkehrswert der Gesellschaft<br />
(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis des für ihn geführten<br />
Kapitalkontos I zur Summe der für sämtliche<br />
Gesellschafter geführten Kapitalkonten I.<br />
(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1),<br />
b), d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus,<br />
bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung<br />
gemäß Abs. (1) unter Berücksichtigung eines<br />
Abschlags in Höhe von 20 Prozent (verminderter<br />
Verkehrswert der Beteiligung).<br />
215<br />
(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />
bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />
Ansatz.<br />
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />
gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />
Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />
Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder<br />
einer Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem<br />
Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
der bzw. die einvernehmlich<br />
von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und dem ausscheidenden Gesellschafter oder,<br />
sofern ein diesbezügliches Einvernehmen nicht<br />
herzustellen ist, von dem Präsidenten, der für<br />
den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie-<br />
und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />
nach billigem Ermessen verbindlich<br />
festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />
(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />
fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />
Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in fünf<br />
gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem<br />
Fall ist der jeweils rückständige Rest mit einem<br />
für Spareinlagen üblichen Zinssatz jährlich zu<br />
verzinsen.<br />
(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />
Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />
oder der Abfindung verlangen. Eine<br />
Haftung der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />
des Komplementärs, für die Erfüllung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens oder der<br />
Abfindung ist ausgeschlossen.<br />
§ 29<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />
Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten abzuwickeln<br />
und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />
§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />
entsprechend.
(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />
der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz<br />
seiner nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />
bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß<br />
dem separat abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
hat), danach gegenüber dem<br />
Komplementär und dem Treuhandkommanditisten<br />
sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />
auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />
(Auseinandersetzungsguthaben)<br />
wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />
geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs<br />
für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />
ist in diesem Fall ausgeschlossen.<br />
§ 30<br />
Handelsregistervollmacht und kosten<br />
Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />
bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />
vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />
der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den<br />
Tod hinaus geltende, von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
zu Gunsten des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, die diesen zu allen Anmeldungen<br />
zum Handelsregister ermächtigt, an denen<br />
ein Kommanditist mitzuwirken hat, zur Verfügung<br />
zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, die Verwendung eines Musters zu verlangen.<br />
Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht,<br />
seine Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />
entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />
Das Gleiche gilt für auf Grund von Rechtsnachfolge<br />
oder Übertragung neu hinzugekommene Kommanditisten.<br />
§ 31<br />
Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber haben der Gesellschaft<br />
jeweils schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer,<br />
E-Mail-Adresse und Bankverbindung sowie Änderungen<br />
derselben unaufgefordert mitzuteilen.<br />
216<br />
Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />
an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte Adresse,<br />
Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse des Gesellschafters<br />
gelten als dem Gesellschafter bzw. Treugeber am<br />
nächsten Werktag ordnungsgemäß zugegangen.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber dem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
durch Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1<br />
übermittelte Bankverbindung des Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers mit schuldbefreiender Wirkung zu<br />
erfüllen. Wahlweise ist die Gesellschaft auch berechtigt,<br />
vom Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />
Rechtsnachfolger die Angabe einer Bankverbindung<br />
(sowie den Nachweis der Berechtigtenstellung) zu<br />
verlangen bzw. Zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />
dem Gesellschafter bzw. Treugeber oder einem<br />
Rechtsnachfolger im Fall eines nicht ausreichenden<br />
Nachweises durch Hinterlegung zu erfüllen.<br />
§ 32<br />
Schriftform<br />
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrags,<br />
einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />
vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />
nicht notarielle Form erforderlich ist. Auch eine<br />
von dem Gesellschaftsvertrag abweichende lang<br />
andauernde Übung hat keine Änderung des<br />
Gesellschaftsvertrags zur Folge und begründet<br />
keine über den Gesellschaftsvertrag hinausgehenden<br />
Rechte der Gesellschafter, deren<br />
Geschäftsführung oder einzelner Gesellschafter.<br />
(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />
Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />
auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />
verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
durch die Gesellschaft genügt die<br />
Unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 33<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, wird dadurch<br />
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />
nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw.<br />
undurchführbarer Bestimmungen treten solche<br />
Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmungen am<br />
nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn<br />
sich bei der Durchführung des Vertrags eine<br />
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.<br />
(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft,<br />
soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />
mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />
wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />
Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />
können als Aktiv- oder Passivprozesse von der<br />
Gesellschaft selbst geführt werden.<br />
(3) Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind berechtigt,<br />
bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang<br />
mit dem Gesellschaftsvertrag und dem<br />
damit begründeten Gesellschafterverhältnis die<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. anzurufen<br />
und gegen die Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren<br />
richtet sich nach den geltenden Regelungen<br />
der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e.V. Geht eine Beteiligung an der<br />
Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf einen neuen Gesellschafter bzw. einen<br />
neuen Treugeber über, so gelten die Regelungen<br />
dieser Schlichtungsvereinbarung auch<br />
für den neuen Gesellschafter bzw. den neuen<br />
Treugeber. Ein ausscheidender Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf<br />
das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 34<br />
Datenschutz und Weitergabe von Informationen<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />
Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />
die in der Beitrittsvereinbarung des Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers mitgeteilten personenbezogenen<br />
Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die<br />
zukünftig in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung des Gesellschafters erhoben werden (zusammen<br />
„Daten“) durch die Real I.S. AG sowie durch<br />
die mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
befassten Personen (der Vertriebspartner, der<br />
Geschäftsbesorger der Gesellschaft, zur Berufsver-<br />
217<br />
schwiegenheit verpflichtete Wirtschaftprüfer und<br />
Steuerberater der Gesellschaft und die finanzierenden<br />
Kreditinstitute) ausschließlich zur Begründung<br />
und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters<br />
und zu seiner Betreuung in EDV-Anlagen gespeichert,<br />
verarbeitet und genutzt und nach Beendigung<br />
seiner Beteiligung gelöscht werden, soweit eine<br />
Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht<br />
erforderlich ist. Dies schließt erforderliche Übermittlungen<br />
von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />
(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />
Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das Wohnsitzfinanzamt<br />
des Gesellschafters bzw. Treugebers<br />
durch den Steuerberater der Gesellschaft) mit ein.<br />
Die Gesellschafter bzw. Treugeber erklären sich mit<br />
Beitritt zur Gesellschaft damit einverstanden, dass<br />
der vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />
Änderungen bezüglich der Daten des Gesellschafters<br />
bzw. des Treugebers an die Gesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />
der Gesellschaft übermittelt. Für den<br />
Fall, dass Beteiligungen an der Gesellschaft an einer<br />
offiziellen Zweitmarktplattform bzw. einer vergleichbaren<br />
Institution angeboten werden oder angeboten<br />
werden sollen, sind der geschäftsführende Kommanditist<br />
und der Geschäftsbesorger der Gesellschaft<br />
berechtigt, anonyme Auskünfte über die Beteiligung<br />
des Gesellschafters zu erteilen und Informationen<br />
über die Gesellschaft und die Beteiligung an die<br />
entsprechenden Stellen weiterzuleiten.<br />
§ 35<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag und alle mit ihm im<br />
Zusammenhang stehenden Ansprüche, einschließlich<br />
nicht auf vertraglichen Beziehungen beruhende<br />
Ansprüche, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland.
München, 07.12.2011<br />
Ort, Datum<br />
Ralph Andermann und Jan Essers<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Gründungskommanditist /<br />
geschäftsführender Kommanditist<br />
Markus Mayer und Susanne Drost<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die Real I.S. Fund Management GmbH<br />
Komplementär<br />
Dr. Rainer Polster<br />
als Geschäftsführer<br />
für die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
Treuhandkommanditist<br />
Josef Brandhuber und Jochen Schenk<br />
jeweils als Geschäftsführer<br />
für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft GmbH<br />
218
14. Treuhandvertrag<br />
zwischen<br />
der in der „Beitrittsvereinbarung“ genannten Person<br />
– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />
und<br />
der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –<br />
Präambel<br />
Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />
der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG (im Folgenden „Gesellschaft“)<br />
zu beteiligen.<br />
Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft als<br />
Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder,<br />
der sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt,<br />
seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen<br />
Namen für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />
einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft<br />
hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />
gibt der Treugeber ein verbindliches Angebot zum<br />
Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrags ab.<br />
Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern der Treugeber<br />
nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />
bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch macht. Der<br />
Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme durch<br />
den Treuhänder wirksam. Der Treuhänder kann das<br />
Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrags nach<br />
Zulassung des Treuhänders zur Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft<br />
annehmen. Durch die Annahme des Angebots zum<br />
Abschluss des Treuhandvertrags im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhänder wird<br />
die Stellung als Treugeber begründet.<br />
Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />
verschiedene Verträge abgeschlossen oder<br />
auf sie übertragen worden sind oder noch abgeschlossen<br />
werden, insbesondere über den Erwerb<br />
von Treuhandanteilen am BF Australia 8 Trust, über<br />
den das Fondsobjekt (Grundstück nebst aufstehendem<br />
Gebäude „655 – 661 Bourke Street, Melbourne,<br />
Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume 11306<br />
219<br />
Folio 170“) gehalten wird. Hinsichtlich der bereits<br />
abgeschlossenen Verträge wird im Übrigen auf § 3<br />
Abs. (7) und § 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Gesellschaft verwiesen.<br />
§ 1<br />
Treuhandauftrag und Vollmacht<br />
1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />
hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />
Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags<br />
zu erwerben und zu verwalten,<br />
der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />
Anlegers angegeben ist.<br />
2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />
AUD 15.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />
jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und<br />
dem Treugeber gelten die Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden<br />
„Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit<br />
dieser Treuhandvertrag keine abweichenden<br />
Bestimmungen enthält. Klargestellt wird, dass die<br />
Treugeber untereinander keine Innengesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bilden.<br />
4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />
auf das Halten und die Verwaltung der Kommanditanteile<br />
gemäß diesem Treuhandvertrag. Der<br />
Treugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />
nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />
getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen.<br />
Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />
Haftungsausschluss gemäß § 13 Abs. 3 dieses<br />
Vertrags verwiesen.<br />
5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,<br />
für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />
bedürfen.<br />
6. Der Treugeber erteilt hiermit dem Treuhänder<br />
Vollmacht zu den Rechtsgeschäften und Handlungen,<br />
die zur Vornahme, Durchführung und<br />
Abwicklung der vorgenannten und in diesem<br />
Vertrag geregelten Geschäfte notwendig oder<br />
zweckmäßig sind. Von den Beschränkungen des
§ 181 BGB ist der Treuhänder insoweit befreit, als<br />
er als Vertreter aller Treugeber Geschäfte tätigt<br />
und Erklärungen abgibt. Er ist berechtigt, für<br />
einzelne Arten von Geschäften oder in einzelnen<br />
Fällen Untervollmacht zu erteilen. Er kann durch<br />
einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung<br />
Dritten Tätigkeiten der Treuhand übertragen und<br />
ihnen insoweit erforderliche Bevollmächtigung<br />
erteilen; die Verantwortlichkeit der Treuhandschaft<br />
verbleibt in jedem Fall beim Treuhänder.<br />
§ 2<br />
Auftragsdurchführung<br />
1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen<br />
Kapitalanteil nach Maßgabe von § 3 Abs. (3), (5)<br />
sowie § 4 Abs. (2) und (3) bis (5) des Gesellschaftsvertrags<br />
bzw. stellt der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag<br />
des Treugebers (einschließlich Agio)<br />
bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen<br />
in § 4 Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags als<br />
atypisch stiller Gesellschafter / so gestellte Person<br />
zur Verfügung.<br />
2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />
für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />
Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />
Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />
Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />
treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
verbundenen Rechte nach Maßgabe dieses<br />
Vertrags und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />
Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />
an der Gesellschaft gleichzeitig für mehrere<br />
Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />
nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />
Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />
Für den Treuhänder wird eine Haftsumme in<br />
Höhe von AUD 10 gemäß § 3 Abs. (9) des Gesellschaftsvertrags<br />
im Handelsregister eingetragen.<br />
Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des<br />
jeweiligen Treugebers, sodass wirtschaftlich dieser<br />
Kommanditist ist.<br />
3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />
seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />
dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. 5 Prozent Agio auf das Konto der Gesellschaft<br />
erbracht hat.<br />
220<br />
§ 3<br />
Treugeberregister und Datenschutz<br />
1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein Register<br />
mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />
Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />
2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />
Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />
seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />
bekannt zu geben und auf Verlangen<br />
des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />
entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />
etc.) nachzuweisen.<br />
3. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass<br />
die in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers<br />
mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie<br />
weitere personenbezogene Daten, die zukünftig<br />
in unmittelbarem Zusammenhang mit der<br />
Beteiligung des Treugebers erhoben werden<br />
(zusammen „Daten“), durch die Gesellschaft, den<br />
Treuhänder sowie die mit der Begründung und<br />
Verwaltung der Beteiligung befassten Personen<br />
(der Vertriebspartner, der Geschäftsbesorger der<br />
Gesellschaft, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete<br />
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
der Gesellschaft und die finanzierenden Kreditinstitute)<br />
in EDV-Anlagen gespeichert, verarbeitet<br />
und genutzt werden. Sie werden ausschließlich<br />
zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung<br />
des Treugebers und zu seiner Betreuung<br />
verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung<br />
gelöscht, soweit eine Aufbewahrung nach<br />
gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.<br />
Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />
von Daten an die zuständigen Finanzbehörden<br />
(beispielsweise eine erforderliche Meldung der<br />
Beteiligung nach § 138 Abs. 2 und 3 AO an das<br />
Wohnsitzfinanzamt des Treugebers durch den<br />
Steuerberater der Gesellschaft) ein. Der Treugeber<br />
erklärt sich damit einverstanden, dass der<br />
vermittelnde Vertriebspartner ihm mitgeteilte<br />
Änderungen bezüglich der Daten des Treugebers<br />
an den Treuhänder und an die Gesellschaft und<br />
den Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft<br />
übermittelt. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />
auf Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.
§ 4<br />
Pflichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis entsprechend<br />
seinem Beteiligungsbetrag alle Rechte<br />
und Pflichten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />
mit Ausnahme der dort speziell im<br />
Hinblick auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />
vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B.<br />
Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />
2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />
Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />
Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />
für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />
gemäß §§ 171 ff. HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />
für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />
Treugeber.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />
Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />
den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />
erbringen.<br />
4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />
Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. 5 Prozent Agio hinaus übernehmen<br />
die Treugeber keine weiteren Zahlungs- oder<br />
Nachschusspflichten.<br />
5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag berechtigt,<br />
wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />
Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß Abs. 3<br />
nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />
kann die Gesellschaft, vertreten durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag<br />
unter Beachtung von § 1 Abs. 2<br />
auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich<br />
5 Prozent Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />
die Erhebung einer Schadenpauschale<br />
und Verzugszinsen durch die Gesellschaft gegen<br />
den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (3) bis (6) des<br />
Gesellschaftsvertrags.<br />
6. Der Treugeber hat sich gegenüber dem Treuhänder<br />
durch Übersendung einer Kopie seines<br />
gültigen Reisepasses oder Personalausweises<br />
zu identifizieren; bei juristischen Personen,<br />
Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />
die Identifikation durch einen Handels- oder<br />
221<br />
Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />
jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />
oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />
Personen. Insbesondere ist der Treugeber<br />
verpflichtet, dem Treuhänder diejenigen Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen, die dieser zur<br />
Erfüllung etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz<br />
ergebender Verpflichtungen benötigt.<br />
§ 5<br />
Rechte des Treugebers<br />
1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />
dem für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />
Kapitalanteil auf den festgestellten Gewinn,<br />
die beschlossenen Entnahmen oder Vorabauszahlungen<br />
gemäß § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Gesellschaft sowie dasjenige, was ihm<br />
im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />
der Gesellschaft zusteht, an den Treugeber ab.<br />
Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des vollständigen Eingangs des Beteiligungsbetrags<br />
nebst Agio auf dem Konto der Gesellschaft.<br />
Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />
hiermit an. Der Treuhänder bleibt ermächtigt, die<br />
an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im<br />
eigenen Namen einzuziehen.<br />
2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />
hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
an den Treugeber in der Höhe des von<br />
diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />
Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an.<br />
Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />
aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />
des Treugebers in das Handelsregister.<br />
Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />
Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />
des Treuhänders Maßnahmen der<br />
Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />
durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />
sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom<br />
Treugeber zu vertreten ist.<br />
3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />
während der handelsrechtliche Buchwert<br />
des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />
unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme herabgemindert ist oder<br />
wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />
gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />
in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung des
Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />
Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />
jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber im<br />
Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligungsbeträge.<br />
4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />
und Pflichten im Interesse des Treugebers und unter<br />
Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber den<br />
übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahr,<br />
soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5 und 6<br />
unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />
Untervollmachten zu erteilen oder sich zur<br />
Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben<br />
geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />
5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
und an sonstigen Gesellschafterbeschlüssen<br />
(schriftliches Umlaufverfahren)<br />
teilzunehmen. Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />
unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />
nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />
gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />
6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />
dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />
und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />
zustehenden Kontroll- und Widerspruchsrechte<br />
eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />
aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />
7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />
nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />
weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />
ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />
Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />
Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />
nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />
Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />
(§ 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags)<br />
und / oder Kapitalerhöhungen der Gesellschaft<br />
wird sich der Treuhänder einer Stimmabgabe für<br />
den Treugeber enthalten, sofern der Treugeber<br />
keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />
erteilt hat. Der Treugeber erhält von dem Treuhänder<br />
die Niederschriften über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />
222<br />
§ 6<br />
Rechnungslegung, Berichtspflicht, Informationsrechte<br />
1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />
Konten entsprechend den in § 6 des Gesellschaftsvertrags<br />
vorgesehenen Konten zu führen.<br />
Die Treuhandbuchhaltung ist zusammen mit dem<br />
Jahresabschluss von dem Abschlussprüfer zu prüfen,<br />
sofern gemäß § 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags<br />
eine solche Prüfung stattfindet.<br />
2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />
befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />
in ihre Finanzbuchhaltung<br />
integriert.<br />
3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />
wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />
Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />
Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />
4. Der Treuhänder ermöglicht dem Treugeber, die<br />
Rechte nach § 166 HGB gegenüber der Gesellschaft<br />
wahrzunehmen.<br />
§ 7<br />
Treuhandvermögen<br />
1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />
getrennt von seinem sonstigen<br />
Vermögen.<br />
2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />
am Kapitalanteil des Treuhänders<br />
beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />
I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto<br />
I) ist maßgebend für das Stimmrecht sowie<br />
– vorbehaltlich des § 19 Abs. (1), (2) und § 20<br />
Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags – für die<br />
Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht und die<br />
Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />
3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />
dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />
im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />
zu. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags bleibt<br />
unberührt.
§ 8<br />
Verfügung des Treugebers<br />
1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />
kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung des Treuhänders und allen Rechten<br />
und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />
bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres auf<br />
Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />
gemäß dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere<br />
gemäß § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />
wenn die Anforderungen von vorstehendem Satz<br />
1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 dieses Vertrags<br />
sowie die diesbezüglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />
gewahrt bleiben.<br />
2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />
Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 dieses Vertrages<br />
unverändert und einheitlich fortgeführt. Der<br />
Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich<br />
nur einzelner Treugeberkonten ist nicht<br />
möglich.<br />
§ 9<br />
Beendigung des Treuhandvertrags<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen.<br />
Der Treugeber kann den Treuhandvertrag kündigen,<br />
indem er seine Beteiligung gemäß § 5<br />
Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags in eine Direktbeteiligung<br />
umwandelt.<br />
Darüber hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />
ordentlich erstmals zum 31.12.2027<br />
mit einer Frist von sechs Monaten kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />
Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus wichtigem<br />
Grund gekündigt werden.<br />
Die Kündigung des Treuhandvertrags hat schriftlich<br />
zu erfolgen.<br />
2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />
a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />
(§ 4 Abs. 5, § 12 dieses Vertrags);<br />
b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus der<br />
Gesellschaft ausscheidet (§ 11 dieses Vertrags);<br />
223<br />
c) der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />
schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />
Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen<br />
ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit.<br />
b) bis g), Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags aus<br />
der Gesellschaft ausscheidet.<br />
3. Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß<br />
§ 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung<br />
des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend<br />
dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und<br />
somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für<br />
den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der<br />
Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />
gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />
entsprechend. Außer bei Beendigung<br />
des Treuhandvertrags gemäß Abs. 2 lit. c)<br />
kann der Treugeber vom Treuhänder statt der Kapitalherabsetzung<br />
die Übertragung des treuhänderisch<br />
gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder<br />
eine von ihm benannte dritte Person verlangen.<br />
Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber<br />
verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />
§ 10<br />
Tod eines Treugebers<br />
Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />
mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />
Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang<br />
des Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. 2 des<br />
Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />
endet der Treuhandvertrag.<br />
Für die Übertragung von Beteiligungen an der Gesellschaft<br />
im Rahmen einer Auseinandersetzung der<br />
Erbengemeinschaft ist allerdings die Zustimmung<br />
gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags erforderlich,<br />
wenn diese Auseinandersetzung zur Folge hat, dass<br />
eine Beteiligung nicht entsprechend den Erbquoten<br />
der Erben direkt übergeht. Die §§ 24 und 27 des Gesellschaftsvertrags<br />
gelten im Übrigen entsprechend.<br />
§ 11<br />
Ausscheiden des Treuhänders<br />
1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft aus,<br />
kann diese gemäß § 26 Abs. (2) und (3) des Gesellschaftsvertrags<br />
mit einem neuen Treuhänder<br />
fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhänder<br />
bestellt, so gilt § 9 Abs. 2 lit. b).<br />
2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />
des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhänder<br />
bestellt, hat der Treugeber mit diesem den
Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />
Gesellschafterbeschlusses fortzuführen;<br />
das Recht des Treugebers zur Kündigung des<br />
Treuhandvertrags und Wechsel in die Stellung als<br />
Kommanditist der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1<br />
dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />
§ 12<br />
Rücktritt des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />
und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />
wenn<br />
a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />
aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />
hat, undurchführbar ist oder wird;<br />
b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />
in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />
Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />
möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />
weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />
zu erhöhen;<br />
c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />
in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />
waren.<br />
2. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />
§ 13<br />
Haftung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu erfüllen.<br />
Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei<br />
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />
einer vertragswesentlichen Pflicht in einer<br />
den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).<br />
Dies gilt auch in dem Fall, dass der<br />
Treuhänder Aufgaben an Dritte überträgt. Der<br />
Treuhänder haftet, soweit er seine Aufgaben oder<br />
Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />
wie für eigenes Verschulden.<br />
2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />
Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />
verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
Ziele, oder dafür, dass der geschäftsführende<br />
Kommanditist, der gegebenenfalls gewählte<br />
224<br />
Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />
die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen.<br />
3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />
Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />
der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />
Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />
die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />
überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />
Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />
solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />
Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />
sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />
der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />
4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />
welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />
gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />
den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />
Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />
vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />
von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />
Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />
Anspruchs.<br />
5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />
Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />
schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />
führt zum Verlust der Ansprüche.<br />
§ 14<br />
Vergütung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />
für sämtliche Treugeber verbundenen<br />
Tätigkeiten ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />
Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000<br />
jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />
gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />
01.01.2013 jährlich um 2 Prozent.<br />
2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />
jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />
zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2012.<br />
3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />
angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die
dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />
Anfertigungen und den Versand der für die<br />
Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />
mit Gesellschafterversammlungen und<br />
schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />
sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />
dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />
§ 15<br />
Sonderwerbungskosten<br />
1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />
getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />
seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />
im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />
Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />
geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />
2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />
zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />
von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />
Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrags. Der<br />
Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />
entsprechend für Sonderbetriebsvermögen und<br />
ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />
§ 16<br />
Schriftform<br />
1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />
dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />
Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht notarielle<br />
Form erforderlich ist.<br />
2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />
selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />
– insbesondere auch mit solchen, auf<br />
die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />
Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />
durch den Treuhänder genügt<br />
die Unterzeichnung durch Faksimile.<br />
§ 17<br />
Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand,<br />
Schlichtungsvereinbarung / Ombudsverfahren<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, wird dadurch die<br />
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />
berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />
Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />
die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />
225<br />
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />
undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />
kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />
Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />
Lücke ergeben sollte.<br />
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders,<br />
soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann.<br />
3. Die Treugeber sind berechtigt, bei Streitigkeiten<br />
aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
und diesem Treuhandvertrag und<br />
dem damit begründeten Gesellschafts- und Vertragsverhältnis<br />
die Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e. V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />
oder den Treuhänder ein Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet<br />
sich nach den geltenden Regelungen der Verfahrensordnung<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
e. V. Geht eine treuhändisch gehaltene Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge auf einen neuen Treugeber<br />
über, überträgt der Verkäufer seine Rechte<br />
und Pflichten aus dem Treuhandvertrag, der mit<br />
dem Treuhänder besteht, so dass die Regelungen<br />
dieser Schlichtungsvereinbarung auch für den<br />
neuen Treugeber gelten. Ein ausscheidender<br />
Treugeber soll seinen Rechtsnachfolger auf das<br />
Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 18<br />
Anwendbares Recht<br />
Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Dr. Rainer Polster<br />
Geschäftsführer<br />
Treugeber<br />
Datum (Annahme des Angebots des Anlegers durch<br />
den Treuhänder)
15. Abwicklungshinweise<br />
Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie von Ihrem<br />
Anlageberater / Vermittler.<br />
Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />
mittelbar über den Treuhandkommanditisten beizutreten,<br />
reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />
und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
bei Ihrem Anlageberater / Vermittler ein oder<br />
senden Sie diese an die<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Investorenservice<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Die Real I.S. nimmt gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
die Beitrittsvereinbarungen und sonstige<br />
Willenserklärungen der Anleger entgegen (§ 4<br />
Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV) und agiert auch insoweit<br />
als Empfangsvertreter für alle Erklärungen, die<br />
der FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
abzugeben sind.<br />
15.1 Bei Fernabsatzverträgen<br />
Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
zum mittelbaren Beitritt zur <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />
entschlossen haben, hat / wird Ihnen Ihr Anlageberater<br />
/ Vermittler eine Beitrittsvereinbarung für Fernabsatzverträge<br />
gesondert zukommen lassen. Diese<br />
ist auf die Besonderheiten von Fernabsatzverträgen<br />
zugeschnitten.<br />
Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere,<br />
wenn der Treuhandvertrag mit einem<br />
Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von<br />
Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon,<br />
Fax, E-Mail) zustande kommt, es sei denn, dass der<br />
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems<br />
erfolgt.<br />
Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG beizutreten beabsichtigen, teilt<br />
Ihnen Ihr Anlageberater / Vermittler mit.<br />
226<br />
Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />
ausschließlich die vollständig ausgefüllte und<br />
rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
für Fernabsatzverträge bei Ihrem Anlageberater<br />
/ Vermittler ein oder senden Sie diese an die<br />
Real I.S. AG an die oben genannte Anschrift.<br />
15.2 Allgemeines<br />
Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />
eines Treuhandvertrags und dadurch zur mittelbaren<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />
dar. Sie beteiligen sich zunächst mittelbar über den<br />
Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft.<br />
Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
(Details siehe Tz. 13), des Treuhandvertrags<br />
(Details siehe Tz. 14) sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />
Die Beteiligung als Treugeber erfolgt nach Annahme<br />
des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />
durch den Treuhandkommanditisten.<br />
Ein gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittsvereinbarung<br />
wird Ihnen zurückgesandt. Die Beitrittsvereinbarungen<br />
werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen<br />
Eingangs registriert und angenommen, sofern<br />
freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />
15.3 Wichtige Hinweise<br />
Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit ausschließlichem<br />
Wohnsitz in Deutschland sind, ihre Anteile im Privatvermögen<br />
halten und diese nicht fremdfinanzieren.<br />
Es können sich jedoch natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß<br />
§ 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />
beteiligen. Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />
jedoch freies Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />
und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />
Insbesondere Beitrittsangebote und Angebote zur<br />
Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter<br />
(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
einzeln oder zusammen mit dem Gesellschafter<br />
nahestehenden Personen bzw. diesen ihrerseits
Nahestehenden zu 10 Prozent oder mehr am Gesellschaftskapital<br />
der Fondsgesellschaft beteiligt wäre,<br />
kann der geschäftsführende Kommanditist ganz<br />
oder teilweise annehmen bzw. nicht annehmen. Der<br />
Anbietende hat auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten zu versichern und nachzuweisen,<br />
welche Personen am Anbietenden direkt und<br />
mittelbar beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar<br />
beherrschen oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />
direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />
des Anbietenden haben bzw. in welcher Weise dem<br />
Anbietenden Personen nahestehen. Nahestehende<br />
Personen umfassen insbesondere (i) Familienmitglieder<br />
des Anbietenden (d. h. Eltern, Geschwister, Kinder,<br />
Großeltern, Geschwister der Eltern, Kinder der<br />
Geschwister sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner,<br />
(iii) Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />
Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />
bzw. den Familienmitgliedern seines Ehepartners<br />
geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />
ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften,<br />
(v) Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />
im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />
bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte<br />
in- oder ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne<br />
von (iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />
oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter der<br />
Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />
bzw. Familienmitglieder seines Ehepartners<br />
und / oder Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />
bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />
ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />
insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />
direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />
Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />
gemäß vorstehendem Absatz<br />
(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft hält bzw. zu erwerben<br />
berechtigt ist, und / oder<br />
(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
der Fondsgesellschaft kontrolliert bzw. die Möglichkeit<br />
zur Kontrolle hat.<br />
Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />
und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschie-<br />
227<br />
benden Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />
der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />
Treugeber der Gesellschaft jeweils als atypisch stiller<br />
Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest so<br />
gestellt. Die Regelungen dieses Vertrags gelten für<br />
diesen Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />
Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />
ist sowohl für Kommanditisten als auch für<br />
Treugeber ausgeschlossen.<br />
Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />
dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans oder<br />
<strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
/ Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />
oder <strong>Australien</strong> haben und / oder (iv) die Beteiligung<br />
für eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer<br />
solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />
Gesellschaft oder Treugeber sein. Anlässlich der Aufnahme<br />
und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />
zu versichern und nachzuweisen, dass keine der im<br />
vorstehenden Satz genannten Bedingungen vorliegt.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist kann im<br />
Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen in diesem<br />
Absatz zulassen.<br />
Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />
erforderliche Unterlagen, die sich aus den Verpflichtungen<br />
des Geldwäschegesetzes ergeben, zu überlassen,<br />
vgl. hierzu § 3 Abs. (11) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft. Eine Beteiligung kann<br />
daher nur erfolgen, wenn alle Beitrittsunterlagen<br />
vollständig vorliegen.<br />
15.4 Zahlungsweise und termin<br />
Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio<br />
ist als Bareinlage in australischen Dollar vollständig<br />
und ohne Abzug sowie kosten- und spesenfrei für<br />
die Gesellschaft in der in der Beitrittsvereinbarung<br />
festgelegten Weise zum 20. des auf die Zeichnung<br />
folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />
ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />
zu erbringen. Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist
vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in<br />
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />
geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen<br />
werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung<br />
von einem anderen als den vorstehend genannten<br />
Konten als nicht geleistet. Anleger der Zielgruppe<br />
(Details hierzu siehe Tz. 1.3) müssen im Zusammenhang<br />
mit ihrer Beteiligung keine Meldung nach dem<br />
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) machen, andere<br />
Anleger müssen dies eigenverantwortlich im Zuge<br />
eine Beteiligung durch ihren (Rechts-)Berater prüfen<br />
und ggf. berücksichtigen.<br />
Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />
nebst 5 Prozent Agio durch den Anleger durch<br />
Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />
Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />
Konto-Nr. 497 4231722<br />
Bayerische Landesbank<br />
BLZ 700 500 00<br />
IBAN DE69 7005 0000 4974 2317 22<br />
BIC BYLADEMM<br />
15.5 Ausschüttungen / Entnahmen<br />
Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats<br />
der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt.<br />
Voraussetzung für die Entnahmeberechtigung<br />
ist, dass die Kapitaleinlage (nebst Agio) vollständig<br />
erbracht wurde.<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der<br />
Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06. eines<br />
Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr; erstmalig<br />
zum 30.06.2013 (Details hierzu siehe in § 20<br />
des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft).<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD. Anleger,<br />
die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttungen<br />
/ ihre Entnahmen in Euro wünschen, erhalten<br />
den Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses<br />
sechs Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüt-<br />
228<br />
tung / Entnahme. Der Anleger kann jederzeit seine<br />
Entscheidung durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft zu Händen der Real I.S.<br />
widerrufen und somit jederzeit über die Währung<br />
betreffend die Ausschüttungen / Entnahmen<br />
(AUD oder Euro) entscheiden. Der Widerruf muss<br />
mindestens einen Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin<br />
bei der Real I.S. eingegangen sein.<br />
15.6 Beteiligungshöhe<br />
Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 15.000<br />
zzgl. 5 Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann nach eigenem Ermessen geringere<br />
Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen müssen<br />
(ohne Berücksichtigung des Agios) jeweils durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis).<br />
15.7 Steuerliche Behandlung<br />
Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />
Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />
<strong>Australien</strong> für den einzelnen Anleger sind gemäß<br />
gegenwärtigem australischem Steuerrecht nicht<br />
notwendig. Einzelheiten zum vorgesehenen steuerlichen<br />
Beteiligungskonzept, insbesondere zu den<br />
prognostizierten steuerlichen Belastungen, siehe<br />
unter Tz. 1.10, Tz. 7 sowie Tz. 11.<br />
Vor einer Beteiligung sollte ein Anleger sich in jedem<br />
Fall steuerlich beraten lassen und vor allem auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.4 (ab Seite 46) zu den steuerlichen<br />
Risiken im Rahmen dieses Beteiligungsangebots<br />
vollständig gelesen und verstanden haben.<br />
15.8 Sonderwerbungskosten<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese<br />
grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />
auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />
unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />
für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />
mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.
15.9 Übertragung, Belastung und Teilung<br />
von Anteilen<br />
Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />
im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer<br />
sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />
verweigert werden kann.<br />
Zu den Beschränkungen im Rahmen einer Übertragung,<br />
Belastung oder Teilung von Anteilen sollte<br />
jeder Anleger die wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.12<br />
ab Seite 42, die Ausführungen in Tz. 10.2.8 bei den<br />
rechtlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots<br />
sowie in § 23 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft gelesen<br />
und verstanden haben. Die freie Handelbarkeit<br />
der Vermögensanlage ist durch diese Regelungen<br />
eingeschränkt.<br />
Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteilen gemäß § 23 des<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ist der<br />
jeweilige Anleger, bzw. dessen Rechtsnachfolger,<br />
verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Übertragung<br />
oder Teilung seines Gesellschaftsanteils<br />
entstehenden Kosten zu übernehmen. Gemäß dem<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Real I.S. berechtigt,<br />
für jeden Übertragungs- oder Teilungsvorgang<br />
eine Gebühr für die Umschreibung der Anteile<br />
entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis<br />
zu erheben. Für das Jahr 2012 beträgt die Gebühr<br />
EUR 250 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />
je Übertragungs- oder Teilungsvorgang.<br />
15.10 Tod eines Anlegers<br />
Stirbt ein Anleger, geht sein Treuhandanteil direkt<br />
auf seinen Erben bzw. entsprechend der Erbquoten<br />
anteilig auf seine Erben über. Soweit Erben den<br />
Treuhandanteil in Erfüllung eines Vermächtnisses<br />
oder einer Auseinandersetzungsanordnung des<br />
Erblassers ganz oder teilweise übertragen, wird der<br />
Begünstigte neuer Gesellschafter bzw. Treugeber.<br />
War der verstorbene Anleger Direktkommanditist<br />
der Gesellschaft, wandelt sich dessen Kommanditan-<br />
229<br />
teil in Treuhandbeteiligungen der Erben, Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten an der Gesellschaft<br />
über den Treuhandkommanditisten (gemäß den<br />
Bestimmungen des § 24 des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft).<br />
Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />
Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f) des Gesellschaftsvertrags<br />
der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />
der Beteiligung binnen sechs Wochen nach<br />
Vorliegen der erforderlichen Informationen und<br />
Dokumente vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
durch schriftliche Erklärung untersagt werden.<br />
In diesem Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />
aus, bzw. sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten<br />
Gründen die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
übertragen kann / können, bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erben<br />
bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich durch Vorlage<br />
eines Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend<br />
§ 35 GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
haben zur Wahrnehmung ihrer<br />
Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestellen und dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten die Bestellung schriftlich<br />
unter Angabe von Namen und Adresse des Bestellten<br />
anzuzeigen. Bis zur Klärung des Erbfalls ruhen die<br />
Stimmrechte, und ausstehende Ausschüttungen<br />
werden zurückbehalten. Die Erbunterlagen sind in<br />
deutscher Sprache vorzulegen (anderenfalls gelten<br />
die entsprechenden Bestimmungen des § 24 Abs. (3)<br />
des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />
Erben bzw. Vermächtnisnehmer einer Beteiligung<br />
an der Fondsgesellschaft sollten beachten, dass die<br />
Beteiligung (jeweils) direkt (und ggf. anteilig) als<br />
Treuhandbeteiligung auf sie übergeht (sog. Sondererbfolge)<br />
und nicht in Erbengemeinschaft gehalten<br />
wird.<br />
Weitere Details sind in § 24 des als Tz. 13 abgedruckten<br />
Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu<br />
entnehmen.
15.11 Widerrufsfrist<br />
Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />
von 14 Tagen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />
abgegebene Willenserklärung zum Abschluss<br />
des Treuhandvertrags und der damit zusammenhängenden<br />
Rechtsgeschäfte ohne Angabe von Gründen<br />
zu widerrufen. Der Widerruf ist der Real I.S. AG gegenüber<br />
zu erklären, die auch insoweit als Empfangsvertreter<br />
für die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />
handelt. Die Einzelheiten der Widerrufsregelung<br />
sind in der Beitrittsvereinbarung dargelegt.<br />
15.12 Datenschutz und Weitergabe von<br />
Informationen<br />
Die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der<br />
vom Anleger in der Beitrittsvereinbarung mitgeteilten<br />
personenbezogenen Daten sowie weiterer<br />
personenbezogener Daten, die in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung erhoben werden,<br />
erfolgt in EDV-Anlagen der Real I.S., des Treuhandkommanditisten,<br />
des Komplementärs und des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />
bzw. ihrer Geschäftsbesorger. Diese Daten<br />
werden ausschließlich für Zwecke der Begründung<br />
und Verwaltung der Beteiligung des Anlegers an der<br />
Fondsgesellschaft sowie zur Information des vermittelnden<br />
Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />
nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />
der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />
Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen der<br />
anwendbaren Datenschutzgesetze werden dabei<br />
strikt beachtet. Dies schließt auch erforderliche Übermittlungen<br />
an zuständige Finanzbehörden, an die<br />
Kreditgeber der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorger<br />
der Fondsgesellschaft sowie die steuerlichen<br />
und rechtlichen Berater und Wirtschaftsprüfer der<br />
Fondsgesellschaft mit ein.<br />
Die Anleger erklären sich mit Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />
damit einverstanden, dass der vermittelnde<br />
Vertriebspartner ihm mitgeteilte Änderungen bezüglich<br />
der personenbezogenen Daten der Anleger<br />
an die Fondsgesellschaft und den Geschäftsbesorger<br />
der Fondsgesellschaft übermittelt.<br />
230<br />
Für den Fall, dass Beteiligungen an der Fondsgesellschaft<br />
an einer aufsichtlich zugelassenen Zweitmarktplattform<br />
bzw. einer vergleichbaren Institution<br />
angeboten werden oder angeboten werden sollen,<br />
sind der geschäftsführende Kommanditist und der<br />
Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft berechtigt,<br />
anonyme Auskünfte über die Beteiligung des Anlegers<br />
zu erteilen und Informationen über die Fondsgesellschaft<br />
und die Beteiligung an die entsprechenden<br />
Stellen weiterzuleiten.
16. Verbraucherinformationen für<br />
den Fernabsatz<br />
Gemäß § 312c BGB (in Verbindung mit Artikel 246 § 2<br />
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB) ist die<br />
Fondsgesellschaft bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrags<br />
über <strong>Finanzdienstleistung</strong>en verpflichtet, dem<br />
Anleger folgende Informationen zur Verfügung zu<br />
stellen:<br />
16.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />
mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />
gewerblich tätigen Personen<br />
a) Fondsgesellschaft<br />
<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />
<strong>Australien</strong> 8 KG<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRA 97898)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Persönlich haftender Gesellschafter der<br />
Fonds gesellschaft (Komplementär)<br />
Real I.S. Fund Management GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 145873)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />
(geschäftsführender Kommanditist)<br />
Real I.S. Beteiligungs GmbH<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 171744)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Treuhandkommanditist<br />
FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Schleißheimer Straße 4, 80333 München<br />
Geschäftsführer: Matthäus Paulus,<br />
Dr. Rainer Polster, Frank Alexander Paulus<br />
und Anita Dürrwanger-Trautwein<br />
231<br />
b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />
Anbieter, Vertreter<br />
Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />
Asset management<br />
Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />
Ladungsfähige Anschrift:<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />
Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />
(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />
Immobilienaktiengesellschaften und<br />
Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und<br />
unmittelbar zusammenhängenden Geschäften.<br />
Die vorstehend genannten Gesellschaften unterliegen<br />
keiner Aufsicht.<br />
c) Anlageberater / Vermittler<br />
Die Sparkasse / Bank bzw. der Anlageberater /<br />
Vermittler, über die / den Sie den Beteiligungsprospekt,<br />
die Beitrittsvereinbarung und die<br />
Widerrufsbelehrung erhalten haben, wird Ihnen<br />
gegenüber als Anlageberater(in) / Vermittler(in)<br />
der Fondsgesellschaft tätig.<br />
Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />
Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />
Sparkasse / Bank oder den sonstigen Anlageberatern<br />
/ Vermittlern zugesandten oder überlassenen<br />
Unterlagen.<br />
16.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />
der Fondsgesellschaft und zur <strong>Finanzdienstleistung</strong><br />
selbst<br />
a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />
und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />
Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />
Vermietung und Verpachtung – sowie die<br />
Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />
Rechten. Die Gesellschaft ist zu<br />
allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu
fördern. Die Gesellschaft kann zur Erreichung<br />
des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />
anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />
kann die Handlungen, die zur Erreichung<br />
ihres Zwecks erforderlich oder zweckmäßig sind,<br />
selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen<br />
lassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität<br />
verzinslich anzulegen. Die Gesellschaft ist<br />
nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden und<br />
Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />
die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach<br />
§ 34c Gewerbeordnung oder nach § 32 i. V. m. § 1<br />
KWG bedürfen. Die Gesellschaft ist ausschließlich<br />
vermögensverwaltend im ertragssteuerlichen<br />
Sinn tätig.<br />
b) Gegenstand der konkreten vorliegenden<br />
Anlagemöglichkeit und Zustandekommen des<br />
hierfür erforderlichen Vertrags<br />
Gegenstand des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />
ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers<br />
über den Treuhandkommanditisten als Treugeber<br />
an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe<br />
des Treuhandvertrags, der Beitrittsvereinbarung<br />
sowie des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft.<br />
Um der Fondsgesellschaft beizutreten<br />
sowie die mit der Beteiligung verbundenen<br />
Rechtsgeschäfte abzuschließen, hat der Anleger<br />
eine vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete<br />
Beitrittsvereinbarung bei seinem<br />
Anlageberater oder direkt bei dem Anbieter<br />
einzureichen. Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
stellt ein rechtsverbindliches Angebot<br />
zum Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen<br />
dem Anleger als Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />
als Treuhänder nach Maßgabe<br />
der Beitrittsvereinbarung dar. Die Annahme des<br />
Angebots zum Abschluss des Treuhandvertrags<br />
erfolgt durch den Treuhandkommanditisten. Der<br />
Vertrag kommt durch diese Annahme zustande.<br />
Des Zugangs der Annahmeerklärung des Treuhandkommanditisten<br />
beim Anleger bedarf es für<br />
die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht.<br />
Die von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gegengezeichnete Beitrittsvereinbarung<br />
wird dem Anleger – nach Unterzeichnung durch<br />
den Treuhandkommanditisten – als Durchschlag<br />
zurückgesandt.<br />
232<br />
c) Leistungsvorbehalte<br />
Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />
die natürliche Personen mit Wohnsitz<br />
in Deutschland (und nur in Deutschland<br />
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) sind,<br />
ihre Beteiligung im Privatvermögen halten und<br />
die Beteiligung nicht fremdfinanzieren. Gleichwohl<br />
können sich grundsätzlich natürliche oder<br />
juristische Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft beteiligen. Eine Beteiligung<br />
von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Ferner sind Personen, die (i) Staatsangehörige<br />
der USA, Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s sind,<br />
(ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und<br />
Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“),<br />
Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in<br />
den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben<br />
und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />
mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan<br />
oder <strong>Australien</strong> eingehen oder einer solchen<br />
anbieten, ebenfalls als Kommanditisten bzw. als<br />
Treugeber der Fondsgesellschaft ausgeschlossen.<br />
Anlässlich der Aufnahme und auf Verlangen<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten haben<br />
Anleger zu versichern und nachzuweisen, dass<br />
keine der im vorstehenden Satz genannten<br />
Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen von<br />
den Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />
Der Komplementär, der geschäftsführende<br />
Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />
unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über<br />
das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten<br />
(Geldwäschegesetz, GWG). Soweit Anleger<br />
nach dem GWG zu erhebende Angaben nicht,<br />
nicht vollständig oder unzutreffend machen,<br />
können der geschäftsführende Kommanditist<br />
oder der Treuhandkommanditist die Annahme<br />
der Beitrittserklärung versagen.<br />
d) Laufzeit des Treuhandvertrags / Mindestlaufzeit<br />
der Fondsgesellschaft / Kündigung<br />
Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />
eingegangen. Der Treuhandvertrag ist unbefristet.<br />
Eine ordentliche Kündigung des Treuhandver-
trags ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
erstmals jedoch zum 31.12.2027, möglich.<br />
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt hiervon unberührt. Entsprechendes gilt<br />
für die Kündigung des Gesellschaftsvertrags.<br />
Einzelheiten hinsichtlich Dauer und Kündigung<br />
der Fondsgesellschaft regelt der Treuhandvertrag<br />
(Tz. 14) im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag<br />
(Tz. 13). Details zu diesen Regelungen und<br />
Darstellung möglicher wirtschaftlicher Nachteile<br />
einer vorzeitigen Kündigung finden sich im<br />
vorliegenden Beteiligungsprospekt, insbesondere<br />
in Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“, Tz. 14 „Treuhandvertrag“<br />
(dort insbesondere § 9) und Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“<br />
(dort insbesondere §§ 27, 28).<br />
e) Beteiligungsbetrag<br />
Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden<br />
Gesellschafters bzw. Treugebers soll mindestens<br />
AUD 15.000 (zzgl. 5 Prozent Agio gemäß Beitrittsvereinbarung)<br />
betragen. Der Beteiligungsbetrag<br />
muss (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />
f) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />
zum Erwerb der Beteiligung<br />
Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />
genannten Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent<br />
Agio zu entrichten.<br />
Die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb der Vermögensanlage sowie die weiteren<br />
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />
der Vermögensanlage sind den rechtlichen<br />
Grundlagen in Tz. 10.2.4 auf den Seiten 130 f. bzw.<br />
der Seite 131 zu entnehmen. Weitere Kosten und<br />
Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb der Vermögensanlage nicht zu<br />
erbringen; insbesondere hat er keine weiteren<br />
Zahlungen zu leisten. Angaben zu den steuerlichen<br />
Auswirkungen der Beteiligung des Anlegers<br />
an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen<br />
Abwicklung finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />
insbesondere in der Tz. 7<br />
„Prognoserechnung“ sowie in Tz. 11 „Steuerliche<br />
Grundlagen“ und in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />
233<br />
g) Zahlungsmodalitäten / Vertragsstrafen<br />
Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist gemäß<br />
den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />
zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />
(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum<br />
nächstfolgenden Bankarbeitstag) zu erbringen.<br />
Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio nicht<br />
rechtzeitig erbracht, können dem Anleger<br />
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />
werden. Das Recht zur Geltendmachung von darüber<br />
hinausgehenden Schadenersatzforderungen<br />
(z. B. zusätzliche Bearbeitungs- oder Bankgebühren)<br />
bleibt davon unberührt. Entsprechendes<br />
gilt, wenn der Anleger den Beteiligungsbetrag<br />
zzgl. Agio von einem Konto überweist, das nicht<br />
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union<br />
geführt wird und die Zahlung deshalb zurückgewiesen<br />
wird. Weiterhin ist bei nicht vollständiger<br />
und / oder verspäteter Bereitstellung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. Agio der Rücktritt vom<br />
Treuhandvertrag oder eine Herabsetzung des<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrags durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten möglich.<br />
Im Fall des Rücktritts trägt der Anleger die mit<br />
seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und<br />
die der Gesellschaft entstehenden Schäden,<br />
mindestens aber eine Schadenpauschale in Höhe<br />
des vereinbarten Agios. Im Fall der Herabsetzung<br />
schuldet der Anleger, sofern er nicht einen niedrigeren<br />
Schaden nachweist, einen pauschalen<br />
Schadenersatz in Höhe von AUD 800. Das Recht<br />
zur Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
Schadenersatzforderungen bleibt unberührt<br />
(siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in diesem Beteiligungsprospekt<br />
abgedruckt ist).<br />
h) Ausschüttungen / Entnahmen<br />
Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen erhält. Die an den Anleger zu<br />
leistenden angestrebten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />
dies beschließt, in Höhe des<br />
Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der Liquiditätsreserve<br />
zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich<br />
eine anteilige Ausschüttung bezogen auf<br />
den vertragsgemäß zu leistenden Kapitalanteil<br />
(ohne Agio) ab dem Ersten des auf die Einzahlung<br />
folgenden Monats. Die Barausschüttungen<br />
erfolgen jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres.<br />
Die Ausschüttungen erfolgen durch die
Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen,<br />
die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger<br />
ausführen, existieren nicht.<br />
i) Beitrittsgrundlage / Vertragsverhältnisse /<br />
spezielle Risiken<br />
Die Einzelheiten zu den Vertragsverhältnissen<br />
sind in der Beitrittsvereinbarung und im Beteiligungsprospekt<br />
enthalten. Diese Dokumente<br />
enthalten eine vollständige Beschreibung der<br />
Vertragsverhältnisse. Die speziellen Risiken der<br />
Beteiligung sind in Tz. 3 des Beteiligungsprospekts<br />
beschrieben. Für nähere Einzelheiten wird auf<br />
diese Dokumente bzw. Informationen verwiesen.<br />
Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />
insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt<br />
„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“ gelten<br />
bis zur Mitteilung von Änderungen.<br />
Die Real I.S. hält den Beteiligungsprospekt zur<br />
kostenlosen Ausgabe bereit.<br />
16.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />
a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />
Die Beitrittsvereinbarung sowie das Vertragsverhältnis<br />
zwischen der Fondsgesellschaft und dem<br />
einzelnen Anleger unterliegen dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von<br />
§ 13 BGB ist, gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes<br />
die gesetzlichen Vorgaben. Im Übrigen<br />
ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />
diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />
dieses Vertrags der Sitz des Treuhänders, soweit<br />
dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
b) Sprache<br />
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Kommunikation<br />
zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Gesellschaftern<br />
und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />
in deutscher Sprache.<br />
c) Widerrufsrecht<br />
Der Anleger kann seine Vertragserklärung innerhalb<br />
von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen<br />
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.<br />
234<br />
Die Frist beginnt nach Erhalt der Belehrung in<br />
Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und<br />
auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten<br />
gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1<br />
Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist<br />
genügt die rechtzeitige Absendung des<br />
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Fax-Nummer: 089 48 90 82 - 296<br />
E-Mail: info@realisag.de<br />
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die<br />
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />
und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.<br />
Zinsen) herauszugeben. Kann der Anleger der<br />
Fondsgesellschaft die empfangene Leistung<br />
sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht<br />
oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem<br />
Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben,<br />
muss er der Fondsgesellschaft insoweit Wertersatz<br />
leisten. Dies kann dazu führen, dass der Anleger<br />
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen<br />
für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl<br />
erfüllen muss. Verpflichtungen zur Erstattung von<br />
Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt<br />
werden. Die Frist beginnt für den Anleger mit der<br />
Absendung seiner Widerrufserklärung, für die<br />
Fondsgesellschaft mit deren Empfang.<br />
Das Widerrufsrecht des Anlegers erlischt vorzeitig,<br />
wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen<br />
Wunsch des Anlegers vollständig erfüllt ist,<br />
bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.<br />
Die Einzelheiten finden sich in der in der Beitrittsvereinbarung<br />
abgedruckten Widerrufsbelehrung.<br />
16.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />
Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />
von Garantiefonds<br />
a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften<br />
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)<br />
betreffend Fernabsatzverträge über <strong>Finanzdienstleistung</strong>en<br />
können Anleger (unbeschadet<br />
ihres Rechts, die Gerichte anzurufen) die bei der
Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle<br />
anrufen. Die Voraussetzungen für<br />
den Zugang zu der Schlichtungsstelle regelt die<br />
Schlichtungsstellenverfahrensordnung. Ein Merkblatt<br />
sowie die Schlichtungsstellenverfahrensordnung<br />
sind bei der Schlichtungsstelle erhältlich.<br />
Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer<br />
Schilderung des Sachverhalts und Beifügung von<br />
Kopien der zum Verständnis der Beschwerde notwendigen<br />
Unterlagen bei der Schlichtungsstelle<br />
einzureichen. Der Anleger hat zudem zu versichern,<br />
dass<br />
der Beschwerdegegenstand nicht bereits bei einem<br />
Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit<br />
war oder von dem Beschwerdeführer während<br />
des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht<br />
wird,<br />
die Streitigkeit nicht durch außergerichtlichen<br />
Vergleich beigelegt ist,<br />
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht abgewiesen<br />
worden ist, weil die beabsichtigte<br />
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg<br />
bietet,<br />
die Angelegenheit nicht bereits Gegenstand eines<br />
Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens<br />
einer Schlichtungsstelle nach<br />
§ 14 Abs. 1 Unterlassungsklagegesetz oder<br />
einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung<br />
betreibt, ist, und<br />
der Anspruch bei Erhebung der Beschwerde<br />
nicht bereits verjährt war und der Beschwerdegegner<br />
sich auf Verjährung beruft.<br />
Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder per<br />
Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />
Unterlagen sind dann per Post nachzureichen.<br />
Der Anleger kann sich im Verfahren vertreten<br />
lassen. Die Adresse lautet:<br />
Deutsche Bundesbank<br />
- Schlichtungsstelle -<br />
Postfach 11 12 32<br />
60047 Frankfurt am Main<br />
Tel.: 069 / 2388 - 1907, Fax: 069 / 2388 - 1919<br />
www.bundesbank.de<br />
Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zum<br />
Anbieter des geschlossenen Fonds, zur Fondsgesellschaft<br />
und / oder zum Treuhandkommanditisten<br />
sowie alle mit der Verwaltung der Beteiligung<br />
im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betref-<br />
235<br />
fen, steht zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren,<br />
eingerichtet bei der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds, zur Verfügung. Die Voraussetzungen<br />
für den Zugang zu der Schlichtungsstelle<br />
regelt die Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung<br />
sind bei der Ombudsstelle erhältlich.<br />
Die Adresse lautet:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />
Postfach 640222<br />
10048 Berlin<br />
Tel.: 030 / 257 616 90, Fax: 030 / 257 616 91<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die jeweilige Beschwerde ist schriftlich unter<br />
kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung<br />
von Kopien der zum Verständnis der Beschwerde<br />
notwendigen Unterlagen bei der zuständigen<br />
Schlichtungsstelle einzureichen. Es ist zudem zu<br />
versichern, dass in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />
keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />
die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />
kein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen<br />
wurde. Die Beschwerde kann auch per E-Mail oder<br />
per Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche<br />
Unterlagen sind dann per Post nachzureichen. Es ist<br />
möglich, sich im Verfahren vertreten zu lassen.<br />
b) Garantiefonds / Einlagensicherung<br />
Ein Garantiefonds, eine Einlagensicherung oder<br />
andere Entschädigungsregelungen bezogen auf das<br />
Beteiligungsangebot insgesamt bestehen nicht.<br />
16.5 Sprache und Gültigkeitsdauer der zur Verfügung<br />
gestellten Informationen<br />
Die hier zur Verfügung gestellten Informationen<br />
beruhen auf dem Stand zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />
Sie sind während der Dauer des öffentlichen<br />
Angebots wirksam und werden während dieses Zeitraums<br />
ggf. durch einen Nachtrag zum Beteiligungsprospekt<br />
aktualisiert. Sämtliche Informationen stehen nur in<br />
deutscher Sprache zur Verfügung.<br />
Ende der Verbraucherinformation für den Fernabsatz.
17. Prospektverantwortung und<br />
Vollständigkeit<br />
17.1 Schlussbemerkungen<br />
Die Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />
Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />
ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots und<br />
übernimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16.12.2004 die Verantwortung<br />
für dieses Angebot und die in diesem Beteiligungsprospekt<br />
enthaltenen Angaben und erklärt<br />
als Prospektverantwortlicher, auch im Hinblick auf<br />
§ 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben richtig<br />
und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.<br />
Die im Beteiligungsprospekt gemachten Angaben<br />
berücksichtigen die zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
des Beteiligungsprospekts maßgebenden rechtlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu dieser<br />
Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />
in Deutschland und <strong>Australien</strong>.<br />
Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen aufgrund<br />
künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />
rechtlicher und steuerlicher Grundlagen sowie für<br />
Änderungen und negative Entwicklungen der wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen in Deutschland<br />
bzw. <strong>Australien</strong>, auch bezüglich der Entwicklung<br />
und Veränderung des relevanten Immobilienmarkts<br />
(beispielsweise bei Abweichungen von den prognostizierten<br />
Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />
Nettomieteinnahmen, Veräußerungserlöse<br />
aus dem Verkauf des Fondsobjekts, Zinserträge<br />
und angenommene Kosten und Aufwendungen<br />
(einschließlich Steuern), die die Basis für die Prognoserechnung<br />
darstellen. Sollten Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft und des australischen Treuhandvermögens<br />
ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />
– gleich aus welchem Grund – nicht nachkommen<br />
oder sollten sich z. B. wegen unterschiedlicher<br />
Vertragsauslegung Sachverhalte anders darstellen<br />
als vom Anbieter verstanden und daher in diesem<br />
Beteiligungsprospekt dargestellt, besteht keine Haftung<br />
des Anbieters für Schäden oder Nachteile, die<br />
für die Anleger hieraus entstehen. Auch werden der<br />
Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />
und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />
nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel des<br />
Fondsobjekts und sich hieraus ergebende Schäden,<br />
Kosten oder anderweitige Nachteile der Anleger,<br />
gleich aus welchem Grund, wird vom Anbieter nicht<br />
übernommen.<br />
236<br />
Der Anbieter hat Angaben Dritter in diesem Beteiligungsprospekt<br />
jeweils durch Quellenangaben<br />
oder entsprechende Hinweise bzw. Zitate kenntlich<br />
gemacht und im Rahmen des praktisch Möglichen<br />
geprüft. Der Anbieter haftet darüber hinaus nicht für<br />
die inhaltliche Richtigkeit der Angaben Dritter, soweit<br />
dies gesetzlich zulässig ist. Der Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
berücksichtigt nur die aus Sicht des<br />
Anbieters bekannten und erkennbaren Sachverhalte<br />
bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Beteiligungsprospekts.<br />
Der Komplementär, die Fondsgesellschaft, der<br />
geschäftsführende Kommanditist, der Treuhänder<br />
des australischen Trusts („Treuhandvermögen“),<br />
der Treuhandkommanditist, die Banken und Unternehmen,<br />
die die Zwischenfinanzierung von Anlegerkapital<br />
zur Verfügung stellen, und ihre jeweils<br />
verbundenen Unternehmen haben an der Erstellung<br />
der Prospekt unterlagen nicht mitgewirkt. Für die<br />
Angaben im Beteiligungsprospekt und den sonstigen<br />
Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />
und den für sie handelnden Personen keine Haftung<br />
übernommen.<br />
Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />
die Real I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />
sind jedoch nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />
Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />
Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen,<br />
die von den Aussagen im Beteiligungsprospekt<br />
abweichen.<br />
Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />
des Beteiligungsangebots beauftragten Personen<br />
und Gesellschaften haften gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />
dem Treuhänder des australischen Trusts<br />
(„Treuhandvermögen“) sowie den Anlegern nur bei<br />
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der<br />
ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten sowie im Fall<br />
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
Dies gilt auch für die Real I.S. als Anbieter dieses<br />
Beteiligungsangebots. Die Haftungsreduzierung gilt<br />
zudem nicht für die Verletzung von wesentlichen<br />
Pflichten (sog. Kardinalspflichten).<br />
Ersatzansprüche nach dem Beteiligungsprospektgesetz<br />
wegen unrichtiger oder unvollständiger<br />
Prospektangaben verjähren nach Ablauf von einem<br />
Jahr nach Kenntnisnahme des Anlegers von einem<br />
Prospektfehler oder einer Unvollständigkeit des<br />
Beteiligungsprospekts, spätestens jedoch drei Jahre
nach Veröffentlichung dieses Beteiligungsprospekts.<br />
Weiter gehende Ansprüche nach Vertragsrecht oder<br />
aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlungen<br />
bleiben hiervon unberührt.<br />
Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />
dem Beteiligungsprospekt nebst Beitrittsvereinbarung,<br />
insbesondere auch von den Risikohinweisen<br />
(Tz. 3 ab Seite 26 ff., insbesondere auch von den<br />
Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen<br />
Rückabwicklung gemäß Tz. 3.2.1 ab Seite 27 und einer<br />
möglichen Anpassung des Fondskonzepts durch<br />
Fremdfinanzierungen gemäß Tz. 3.3.3 ab Seite 36<br />
und Tz. 3.3.4 ab Seite 38) und den vorstehenden Angaben<br />
sowie dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />
Kenntnis genommen hat und dass er damit vollumfänglich<br />
einverstanden ist.<br />
17.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />
Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />
nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />
bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />
abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />
17.2.1 Der Beteiligungsprospekt ist in deutscher<br />
Sprache und nicht, weder ganz noch zum Teil, in<br />
einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />
Sprache abgefasst. Aus diesem Grunde<br />
ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung<br />
nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />
17.2.2 Für den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
übernimmt keine natürliche Person die Verantwortung<br />
(§ 3 der Verordnung).<br />
17.2.3 Der Anbieter übernimmt keine Zahlung<br />
von Steuern für die Anleger (§ 4 Satz 1 Nr. 2 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.4 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />
den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />
Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall der<br />
vollständigen Platzierung des Beteiligungskapitals<br />
vor Ablauf der Platzierungsfrist nicht. Kürzungen<br />
von Zeichnungen, Anteilen oder Beteiligungen sind<br />
nur im Fall der Überzeichnung oder bei nicht vollständiger<br />
bzw. nicht fristgerechter Einzahlung der<br />
Gesellschafts einlagen möglich (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der<br />
Verordnung).<br />
237<br />
17.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />
verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />
Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />
in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />
Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.7 Die Höhe des gezeichneten Kapitals des<br />
Emittenten beträgt AUD 10.000. Die Einlage (Kommanditanteile)<br />
ist vollständig eingezahlt. Es gibt<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine ausstehenden<br />
Einlagen auf das Kapital des Emittenten<br />
(§ 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />
17.2.8 Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d.<br />
§ 8f Abs. 1 des Beteiligungsprospektgesetzes in Bezug<br />
auf den Emittenten sind bisher nicht ausgegeben<br />
worden (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.9 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />
noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
und kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte<br />
auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />
Daher kann der Emittent auch nicht die Bedingungen<br />
und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug<br />
nennen (§ 6 Satz 3 der Verordnung).<br />
17.2.10 Die Gründungsgesellschafter haben insgesamt<br />
eine Einlage in Höhe von AUD 10.000 gezeichnet.<br />
Die Einlage ist vollständig eingezahlt. Es handelt<br />
sich um einen Kommanditanteil, der vom geschäftsführenden<br />
Gründungskommanditisten gehalten<br />
wird. Der Komplementär und der Treuhandkommanditist<br />
erbringen keine Einlage (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
der Verordnung).<br />
17.2.11 Mit Ausnahme der unter Tz. 10.2.1 genannten<br />
Vergütungen stehen den Gründungsgesellschaftern<br />
des Emittenten keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, kein Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />
zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />
Vermögensanlagen beauftragt sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1<br />
der Verordnung).
17.2.13 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />
Verfügung stellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.14 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />
sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen<br />
beteiligt, die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
des Anlageobjekts nicht nur gering fügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2<br />
Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.15 Der Emittent ist abhängig von folgenden<br />
Verträgen, die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />
Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind: dem Mietvertrag<br />
im Rahmen der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und damit verbundenen Verträgen und Vereinbarungen<br />
(siehe Tz. 10.6.3.1 bzw. Tz. 10.6.3.2), da hierin<br />
die wesentlichen Einnahmen der Fondsgesellschaft<br />
über die prognostizierte Laufzeit vereinbart sind; der<br />
Optionsvereinbarung und dem damit verbundenen<br />
Kaufvertrag betreffend den Erwerb des Fondsobjekts<br />
(siehe Tz. 10.6.1 bzw. Tz. 10.6.2), da hierdurch das Anlageobjekt<br />
(das Fondsobjekt) durch die Fondsgesellschaft<br />
erworben wird; den drei Darlehensverträgen<br />
betreffend die Zwischenfinanzierung des Anlegerkapitals,<br />
da hierüber zunächst die Anschaffungskosten<br />
für das Anlageobjekt finanziert werden (siehe<br />
Tz. 10.6.4), sowie die Platzierungsgarantie durch den<br />
Anbieter (siehe Tz. 10.6.7), da hierdurch die Endfinanzierung<br />
der Fondsgesellschaft, falls das Kapital<br />
während der Platzierungsfrist nicht platziert werden<br />
würde, ermöglicht bzw. im Rahmen der vertraglichen<br />
Regelungen sichergestellt wird.<br />
Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten, Lizenzen,<br />
weiteren Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />
die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />
Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.16 Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren<br />
anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die<br />
wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können<br />
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />
außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />
(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />
17.2.18 Dem Anbieter (Prospektverantwortlicher),<br />
den Gründungsgesellschaftern des Emittenten, den<br />
Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten,<br />
238<br />
den Mitgliedern der Geschäftsführung des Komplementärs<br />
und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
sowie dem Treuhänder und sonstigen Personen<br />
stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt<br />
oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch aus anderen<br />
Gründen steht diesen Personen eine dingliche<br />
Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.19 Außer den im Beteiligungsprospekt genannten<br />
Leistungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
(Details siehe Tz. 10.2.1, 12. Absatz) und des<br />
Komplementärs (Details siehe Tz. 10.2.1, 13. Absatz)<br />
sowie des Treuhandkommanditisten (Details siehe<br />
Tz. 10.2.1, 14. Absatz) und den in Tz. 10.4 bzw.<br />
Tz. 10.6.5, Tz. 10.6.6 und Tz. 10.6.7 genannten Leistungen<br />
der Real I.S. AG bzw. der Real I.S. Australia<br />
Pty Ltd (Vereinbarungen über Dienstleistungen im<br />
Zusammenhang mit der Akquisition des Fondsobjekts<br />
und der Konzeption der Vermögensanlage, der<br />
Stellung einer Platzierungsgarantie, Vereinbarungen<br />
über Kapitalvermittlung, Vereinbarungen über Geschäftsbesorgung)<br />
werden keine nicht nur geringfügigen<br />
Leistungen und Lieferungen durch Personen<br />
erbracht, die nach §§ 3, 7 oder 12 der Verordnung zu<br />
nennen sind. Diese Personen sind Personen der Gesellschaften,<br />
die für den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
die Verantwortung übernehmen, Gründungsgesellschafter,<br />
Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
Treuhänder (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung).<br />
17.2.20 Die voraussichtlichen Gesamtkosten des<br />
Anlageobjekts (einschließlich der Anschaffungskosten<br />
sowie der sonstigen Kosten und der geplanten<br />
Finanzierung) sind in Tz. 6 im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans (d. h.<br />
als Aufgliederung in Mittelverwendung und in<br />
Mittelher kunft) ausgewiesen (§ 9 Abs. 2 Nr. 9 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.21 Bei dem Emittenten handelt es sich um eine<br />
kleine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />
Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und den<br />
Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 267, 316 HGB<br />
für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor<br />
weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt der<br />
Anbieter die Wahlmöglichkeit zur Darstellung der<br />
wirtschaftlichen Situation gemäß den verringerten<br />
Prospektanforderungen; § 10 ist damit nicht anwendbar<br />
(§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />
Da gemäß der gewählten verringerten Prospektanforderung<br />
keine Pflicht zur Prüfung des in Tz. 9.1
dargestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2011<br />
besteht, können weder Name noch Anschrift oder<br />
die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers angegeben<br />
werden. Aus den gleichen Gründen können<br />
weder ein Bestätigungsvermerk noch etwaige Einschränkungen<br />
oder eine Versagung wiedergegeben<br />
werden (§ 11 der Verordnung).<br />
17.2.22 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />
Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />
die Gesellschafter / Treugeberversammlung kann<br />
dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />
Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die<br />
Namen der Mitglieder der Geschäftsführung des<br />
Emittenten lauten Herr Ralph Andermann, Frau Beate<br />
Lange und Herr Jan Essers und die Geschäftsanschrift<br />
der Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten<br />
lautet Innere Wiener Straße 17, 81667 München. Eine<br />
Funktionstrennung der Mitglieder der Geschäftsführung<br />
bei dem Emittenten besteht nicht (§ 12 Abs. 1<br />
Nr. 1 der Verordnung).<br />
17.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
des Emittenten sind für das letzte abgeschlossene<br />
Geschäftsjahr außer den in Tz. 13 (in § 21 und § 21A)<br />
dargelegten Vergütungen in Höhe von insgesamt<br />
AUD 6.000 ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
keine Gesamtbezüge gewährt worden, insbesondere<br />
sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen oder Nebenleistungen irgendeiner Art<br />
gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.24 Die Mitglieder der Geschäftsführung des<br />
Emittenten (Herr Ralph Andermann, München,<br />
Frau Beate Lange, München und Herr Jan Essers,<br />
München) sind auch Angestellte der Real I.S. AG, die<br />
neben anderen Unternehmen mit dem Vertrieb der<br />
angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Darüber<br />
hinaus sind keine gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung<br />
zu nennenden Personen für Unternehmen tätig, die<br />
mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
betraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />
17.2.25 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden<br />
Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind aufgrund der Tatsache, dass die Real I.S.<br />
AG sowie die Pacific Investment 1 GmbH & Co. KG<br />
dem Emittenten eine anteilige Zwischenfinanzierung<br />
zur Verfügung stellt (Details siehe Tz. 10.6.4), für ein<br />
Unternehmen tätig, das dem Emittenten Fremdkapital<br />
gibt. Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
239<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind darüber hinaus nicht für Unternehmen<br />
tätig, die dem Emittenten Fremdkapital gewähren<br />
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />
17.2.26 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />
sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />
erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />
17.2.27 Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH mit<br />
der Anschrift und dem Sitz in der Schleißheimer Straße<br />
4 in 80333 München, hält als Treuhänder die Kommanditanteile<br />
der Anleger im Rahmen ihrer Beteiligung<br />
(siehe dazu auch die Angaben in Tz. 12.9). Die<br />
Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Treuhänders<br />
sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten sind<br />
in Tz. 10.3 bzw. im abgedruckten Treuhandvertrag<br />
(Tz. 14) abschließend und vollständig dargelegt. Der<br />
Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
mit dem Emittenten vereinbarten Vergütung<br />
ist in Tz. 10.3 bzw. in § 14 des in Tz. 14 abgedruckten<br />
Treuhandvertrags abschließend dargelegt.<br />
The Trust Company (Australia) Limited mit der<br />
Anschrift und dem Sitz 20 Bond Street, Syndey NSW<br />
2000, <strong>Australien</strong>, hält als australischer Treuhänder<br />
über das australische Treuhandvermögen „BF<br />
Australia 8 Trust“ treuhänderisch das zivilrechtliche<br />
Eigentum am Fondsobjekt für den Emittenten (siehe<br />
dazu auch die Angaben in Tz. 12.7). Die Aufgaben<br />
und Rechtsgrundlagen des australischen Treuhänders<br />
sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten<br />
sind in Tz. 10.5 abschließend und vollständig dargelegt.<br />
Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />
der Aufgaben vereinbarten Vergütung ist in Tz. 7<br />
in den Erläuterungen zu Position (8) abschließend<br />
dargelegt.<br />
Darüber hinaus gibt es keine Treuhänder im Sinne<br />
der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />
(§ 12 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 Nr. 3 sowie Nr. 4 der<br />
Verordnung).<br />
17.2.28 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />
vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders FCT<br />
Finanzcontrol Treuhand GmbH und des australischen<br />
Treuhänders The Trust Company (Australia) Limited<br />
begründen können (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung).
17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />
Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />
die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />
oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />
der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />
haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />
Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />
17.2.30 Für das Angebot der Vermögensanlage<br />
wurde für deren Verzinsung oder Rückzahlung keine<br />
Gewährleistung übernommen (§ 14 der Verordnung).<br />
17.2.31 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />
stellt der Emittent in Tz. 9 des Beteiligungsprospekts<br />
die Eröffnungsbilanz, eine Zwischenübersicht,<br />
deren Stichtag nicht länger als zwei Monate<br />
zurückliegt, und die voraussichtliche Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage für das laufende Jahr bzw.<br />
die Planzahlen für die folgenden drei Geschäftsjahre<br />
und die Planzahlen zur Investition und zu Umsatz<br />
und Ergebnis dar. Eine Produktion unterhält der<br />
Emittent nicht und daher können keine entsprechenden<br />
Planzahlen des Emittenten diesbezüglich dargelegt<br />
werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung).<br />
Datum der Aufstellung des Beteiligungsprospekts:<br />
10.02.2012<br />
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Impressum<br />
Prospektverantwortlicher / Anbieter<br />
Real I.S. AG<br />
Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
Gestaltung und Gesamtherstellung<br />
DACHCOM.DE GmbH<br />
Communication<br />
Am Köchlinweiher 2<br />
88131 Lindau<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Der Nachdruck oder die Kopie dieses Beteiligungsprospekts,<br />
auch auszugsweise, ist nur nach vorheriger<br />
schriftlicher Genehmigung des Prospektherausgebers<br />
/ Anbieters gestattet. Organigramme und<br />
Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend.<br />
Soweit ausgewiesen handelt es sich um Prognosen.<br />
Bei Abweichungen oder Zweifeln sind die Textangaben<br />
maßgeblich.<br />
Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />
© Real I.S. AG Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement 2012<br />
241
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Gesellschaft für<br />
Immobilien Assetmanagement<br />
Innere Wiener Straße 17<br />
81667 München<br />
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