Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten<br />
Einkünfte würden dann im Ergebnis bei<br />
den Anlegern der Besteuerung zu deren persönlichem<br />
Steuersatz in Deutschland unterliegen und<br />
nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine Anrechnung<br />
der australischen Quellensteuer könnte<br />
ebenfalls versagt werden. Die Rentabilität der<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft würde sich<br />
für die Anleger erheblich reduzieren.<br />
Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />
von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />
im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />
Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />
Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />
Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />
und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />
haben. Dies könnte neben den Rentabilitätsnachteilen<br />
gegenüber der Prognose eine erhebliche<br />
Liquiditätsbelastung für den Anleger mit sich<br />
bringen.<br />
Deutschland strebt bei Revisions- / Neuverhandlungen<br />
von DBA – wie sie mit <strong>Australien</strong> derzeit<br />
stattfinden – gewöhnlich die Aufnahme einer<br />
Rückfallklausel in das DBA an. Nach einer Rückfallklausel<br />
steht Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht<br />
für die Mieteinkünfte bzw. Gewinne aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen bzw. der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft zu. Dies kann<br />
auf Ebene der Anleger zur Belastung mit deutscher<br />
Einkommensteuer unter Anrechnung einer<br />
möglichen australischen Steuer sowie zumindest<br />
für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />
nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume zur<br />
Nachzahlung von Einkommensteuer und Zinsen<br />
darauf führen.<br />
Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an der<br />
Fondsgesellschaft würden sich in jedem dieser<br />
Fälle erheblich verringern.<br />
b) Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />
Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />
entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />
als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird<br />
(z. B. weil die Veräußerung des Fondsobjekts in<br />
die Prognoserechnung und das prognostizierte<br />
48<br />
Beteiligungsergebnis einbezogen ist (vgl. BMF-<br />
Schreiben vom 01.04.2009) oder die Fondsgesellschaft<br />
aus anderen Gründen, beispielsweise falls<br />
sie entgegen der Fondskonzeption gewerbliche<br />
Tätigkeiten ausüben sollte oder Dienstleistungen<br />
oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze gegenüber<br />
Mietern erbringen sollte, als gewerblich tätig<br />
und gewerblich infiziert eingestuft wird), d. h. für<br />
deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />
und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />
Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der Anleger<br />
könnte sein, dass Deutschland das Besteuerungsrecht<br />
für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />
nach der Anrechnungsmethode zusteht.<br />
In diesem Fall würden Einkünfte aus Vermietung<br />
/ Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen auf Ebene<br />
des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />
unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Maße sollte<br />
im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen der<br />
§§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />
angerechnet werden können.<br />
Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />
Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />
der Beteiligung des Anlegers an<br />
der Fondsgesellschaft würden sich in diesem Fall<br />
erheblich verringern.<br />
c) Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />
am australischen Treuhandvermögen oder des<br />
Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />
ist für deutsche Steuerzwecke dem<br />
Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts<br />
zuzurechnen.<br />
Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />
mit weiteren Veräußerungen des<br />
Anlegers wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />
bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar)<br />
grundstückshaltenden Personengesellschaften<br />
einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />
Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />
Drei-Objekt-Grenze. Die Veräußerung von mehr<br />
als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />
ist grundsätzlich als steuerpflichtiger