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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Die nach deutschen steuerlichen Vorschriften ermittelten<br />

Einkünfte würden dann im Ergebnis bei<br />

den Anlegern der Besteuerung zu deren persönlichem<br />

Steuersatz in Deutschland unterliegen und<br />

nicht nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

bei der Besteuerung berücksichtigt. Eine Anrechnung<br />

der australischen Quellensteuer könnte<br />

ebenfalls versagt werden. Die Rentabilität der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft würde sich<br />

für die Anleger erheblich reduzieren.<br />

Sollte die Finanzverwaltung, z. B. durch Änderung<br />

von Einkommensteuerbescheiden der Anleger<br />

im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der<br />

Fondsgesellschaft, von der Steuerpflichtigkeit von<br />

Mieteinkünften bzw. Veräußerungsgewinnen in<br />

Deutschland ausgehen, können die Anleger Einkommensteuer<br />

und Zinsen darauf nachzuzahlen<br />

haben. Dies könnte neben den Rentabilitätsnachteilen<br />

gegenüber der Prognose eine erhebliche<br />

Liquiditätsbelastung für den Anleger mit sich<br />

bringen.<br />

Deutschland strebt bei Revisions- / Neuverhandlungen<br />

von DBA – wie sie mit <strong>Australien</strong> derzeit<br />

stattfinden – gewöhnlich die Aufnahme einer<br />

Rückfallklausel in das DBA an. Nach einer Rückfallklausel<br />

steht Deutschland ggf. das Besteuerungsrecht<br />

für die Mieteinkünfte bzw. Gewinne aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen bzw. der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft zu. Dies kann<br />

auf Ebene der Anleger zur Belastung mit deutscher<br />

Einkommensteuer unter Anrechnung einer<br />

möglichen australischen Steuer sowie zumindest<br />

für seit Bekanntwerden einer DBA-Neuregelung<br />

nicht abgeschlossene Besteuerungszeiträume zur<br />

Nachzahlung von Einkommensteuer und Zinsen<br />

darauf führen.<br />

Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an der<br />

Fondsgesellschaft würden sich in jedem dieser<br />

Fälle erheblich verringern.<br />

b) Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />

Es besteht das Risiko, dass die Fondsgesellschaft<br />

entgegen der Konzeption dieses Beteiligungsangebots<br />

als Mitunternehmerschaft qualifiziert wird<br />

(z. B. weil die Veräußerung des Fondsobjekts in<br />

die Prognoserechnung und das prognostizierte<br />

48<br />

Beteiligungsergebnis einbezogen ist (vgl. BMF-<br />

Schreiben vom 01.04.2009) oder die Fondsgesellschaft<br />

aus anderen Gründen, beispielsweise falls<br />

sie entgegen der Fondskonzeption gewerbliche<br />

Tätigkeiten ausüben sollte oder Dienstleistungen<br />

oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze gegenüber<br />

Mietern erbringen sollte, als gewerblich tätig<br />

und gewerblich infiziert eingestuft wird), d. h. für<br />

deutsche Steuerzwecke gewerbliche Einkünfte erzielt<br />

und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt.<br />

Einkommensteuerliche Folge auf Ebene der Anleger<br />

könnte sein, dass Deutschland das Besteuerungsrecht<br />

für Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

nach der Anrechnungsmethode zusteht.<br />

In diesem Fall würden Einkünfte aus Vermietung<br />

/ Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile an der Fondsgesellschaft bzw. der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen auf Ebene<br />

des Anlegers anteilig der Einkommensteuer<br />

unterliegen. Im gesetzlich zulässigen Maße sollte<br />

im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen der<br />

§§ 34c, 32d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet werden können.<br />

Die Ausschüttungen an die / Entnahmen der<br />

Anleger aus der Fondsgesellschaft und die Nachsteuerrendite<br />

der Beteiligung des Anlegers an<br />

der Fondsgesellschaft würden sich in diesem Fall<br />

erheblich verringern.<br />

c) Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Die Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile<br />

am australischen Treuhandvermögen oder des<br />

Anteils bzw. der Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft<br />

ist für deutsche Steuerzwecke dem<br />

Anleger als anteilige Veräußerung des Fondsobjekts<br />

zuzurechnen.<br />

Vorgenannte Veräußerungen können im Zusammenhang<br />

mit weiteren Veräußerungen des<br />

Anlegers wie z. B. von Grundstücken oder Anteilen<br />

bzw. der Treugeberstellung an (mittelbar)<br />

grundstückshaltenden Personengesellschaften<br />

einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen<br />

Grundstückshandels das Überschreiten der sog.<br />

Drei-Objekt-Grenze. Die Veräußerung von mehr<br />

als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums<br />

ist grundsätzlich als steuerpflichtiger

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