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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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steuer von 7,5 Prozent im Wege des Quellensteuereinbehalts<br />

durch den australischen Treuhänder<br />

besteuert werden.<br />

b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />

sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />

von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />

aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />

berechtigen. Deutschland besteuert<br />

ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />

in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

sofern die speziellen Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />

vorliegen.<br />

Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />

des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />

EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />

aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />

Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />

ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />

§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />

Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />

gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />

ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />

so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />

Staat nicht oder nur zu einem durch<br />

das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />

Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />

vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />

der Besteuerung. Das Besteuerungsregime für<br />

„Managed Investment Trust“ begrenzt den anzuwendenden<br />

Steuertarif unilateral auf 7,5 Prozent<br />

(bzw. 30 Prozent bei Veräußerung von Treuhandanteilen<br />

am australischen Treuhandvermögen)<br />

und schreibt den Quellensteuereinbehalt durch<br />

den australischen Treuhänder vor (vgl. unten,<br />

Tz. 11.4). Unzutreffend sollte sein, für Zwecke des<br />

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />

Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />

aufgrund der Anwendung des DBA durch<br />

<strong>Australien</strong> auszugehen, weil die Besteuerung mit<br />

dem Quellensteuertarif von 7,5 Prozent ausschließlich<br />

auf <strong>Australien</strong>s nationalem Besteuerungsregime<br />

für „Managed Investment Trust“<br />

beruht.<br />

171<br />

Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />

Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />

wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb<br />

nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer<br />

Person bezogen werden, die im ausländischen<br />

Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d<br />

Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem<br />

Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> jedoch steuerpflichtig<br />

(vgl. unten, Tz. 11.4).<br />

Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Bestimmung,<br />

zu der für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />

relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />

durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />

Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />

der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />

eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />

Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lassen sich nicht<br />

ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />

mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft, ggf.<br />

unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />

Einkommensteuer in Deutschland, steuerpflichtig<br />

sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />

c) Vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />

Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die Bundesrepublik<br />

Deutschland und <strong>Australien</strong> führen<br />

Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens,<br />

um das bestehende DBA zu<br />

ersetzen. Über Stand und Inhalt der Verhandlungen<br />

oder mögliche Änderungen im DBA ist dem<br />

Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass sich für die vorstehende Darstellung<br />

und das steuerliche Fondskonzept wesentliche<br />

Änderungen ergeben, die zu einer nachteiligen<br />

Besteuerung des Treuhandvermögens, der<br />

Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen<br />

können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />

(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />

in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />

gewöhnlich anstrebt, in das künftige<br />

DBA aufgenommen werden. Abhängig von der<br />

konkreten Ausgestaltung einer solchen Rückfallklausel<br />

könnte unter einem künftigen DBA die<br />

Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />

der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />

und Gewinnen aus der Veräußerung des<br />

Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />

auch Tz. 3.4 ab Seite 46).

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