Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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steuer von 7,5 Prozent im Wege des Quellensteuereinbehalts<br />
durch den australischen Treuhänder<br />
besteuert werden.<br />
b) Nationales deutsches Einkommensteuerrecht<br />
sollte Deutschland ebenso nicht zur Besteuerung<br />
von Mieteinkünften oder Veräußerungsgewinnen<br />
aus dem Fondsobjekt nach der Anrechnungsmethode<br />
berechtigen. Deutschland besteuert<br />
ausländische Einkünfte, trotz deren Freistellung<br />
in Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
sofern die speziellen Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG<br />
vorliegen.<br />
Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die Voraussetzungen<br />
des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2<br />
EStG für den Anlegern zuzurechnende Einkünfte<br />
aus der Fondsgesellschaft nicht erfüllt sind. Die<br />
Freistellung von Einkünften aus Vermietung und<br />
ggf. der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />
Anteile am Treuhandvermögen sollte nicht durch<br />
§ 50d Abs. 9 EStG aufgehoben sein.<br />
Deutschland besteuert statt nach Freistellungs-<br />
gemäß der Anrechnungsmethode, wenn der<br />
ausländische Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen<br />
so anwendet, dass die Einkünfte im ausländischen<br />
Staat nicht oder nur zu einem durch<br />
das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten<br />
Steuersatz besteuert werden (§ 50d Abs. 9 Satz 1<br />
Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzungen sollten nicht<br />
vorliegen. Die Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen unterliegen in <strong>Australien</strong><br />
der Besteuerung. Das Besteuerungsregime für<br />
„Managed Investment Trust“ begrenzt den anzuwendenden<br />
Steuertarif unilateral auf 7,5 Prozent<br />
(bzw. 30 Prozent bei Veräußerung von Treuhandanteilen<br />
am australischen Treuhandvermögen)<br />
und schreibt den Quellensteuereinbehalt durch<br />
den australischen Treuhänder vor (vgl. unten,<br />
Tz. 11.4). Unzutreffend sollte sein, für Zwecke des<br />
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG von australischer<br />
Nichtbesteuerung der Einkünfte aus dem Fondsobjekt<br />
aufgrund der Anwendung des DBA durch<br />
<strong>Australien</strong> auszugehen, weil die Besteuerung mit<br />
dem Quellensteuertarif von 7,5 Prozent ausschließlich<br />
auf <strong>Australien</strong>s nationalem Besteuerungsregime<br />
für „Managed Investment Trust“<br />
beruht.<br />
171<br />
Deutschland besteuert auch dann statt nach<br />
Freistellungs- gemäß der Anrechnungsmethode,<br />
wenn Einkünfte im ausländischen Staat nur deshalb<br />
nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer<br />
Person bezogen werden, die im ausländischen<br />
Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 50d<br />
Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte aus dem<br />
Fondsobjekt sind in <strong>Australien</strong> jedoch steuerpflichtig<br />
(vgl. unten, Tz. 11.4).<br />
Der § 50d Abs. 9 EStG ist eine relativ neue Bestimmung,<br />
zu der für die im Rahmen des Fondskonzepts<br />
relevanten Fragen bislang keine Auslegung<br />
durch die Finanzgerichte verfügbar ist. Eine im<br />
Ergebnis erfolgreiche abweichende Besteuerung<br />
der Anleger durch die Finanzverwaltung wie auch<br />
eine für die Besteuerung der Anleger nachteilige<br />
Änderung des § 50d Abs. 9 EStG lassen sich nicht<br />
ausschließen. In diesem Fall könnten die Anleger<br />
mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft, ggf.<br />
unter Anrechnung von in <strong>Australien</strong> gezahlter<br />
Einkommensteuer in Deutschland, steuerpflichtig<br />
sein (siehe hierzu auch Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />
c) Vorstehende Darstellung und das steuerliche<br />
Fondskonzept beruhen auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung gültigen DBA. Die Bundesrepublik<br />
Deutschland und <strong>Australien</strong> führen<br />
Verhandlungen über den Abschluss eines Revisionsabkommens,<br />
um das bestehende DBA zu<br />
ersetzen. Über Stand und Inhalt der Verhandlungen<br />
oder mögliche Änderungen im DBA ist dem<br />
Anbieter nichts bekannt. Es ist nicht auszuschließen,<br />
dass sich für die vorstehende Darstellung<br />
und das steuerliche Fondskonzept wesentliche<br />
Änderungen ergeben, die zu einer nachteiligen<br />
Besteuerung des Treuhandvermögens, der<br />
Fondsgesellschaft und / oder der Anleger führen<br />
können. Insbesondere könnte eine Rückfallklausel<br />
(„switch over clause“), wie sie Deutschland<br />
in Revisionsabkommen zu Doppelbesteuerungsabkommen<br />
gewöhnlich anstrebt, in das künftige<br />
DBA aufgenommen werden. Abhängig von der<br />
konkreten Ausgestaltung einer solchen Rückfallklausel<br />
könnte unter einem künftigen DBA die<br />
Anrechnungsmethode für die Einkommenbesteuerung<br />
der Anleger in Deutschland mit Mieteinkünften<br />
und Gewinnen aus der Veräußerung des<br />
Fondsobjekts anzuwenden sein (siehe hierzu<br />
auch Tz. 3.4 ab Seite 46).