Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />
die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />
BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“)<br />
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />
abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen<br />
wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />
wird. Dabei handelt es sich insbesondere um<br />
die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />
Deed“) nebst damit verbundener Verträge und<br />
Vereinbarungen (einschließlich Kaufvertrag)<br />
über den Ankauf der Immobilie 655 – 661<br />
Bourke Street, Melbourne, <strong>Australien</strong>, und die<br />
Treuhandvereinbarung für das australische<br />
Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust sowie<br />
verschiedene Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge<br />
einschließlich des Investment<br />
Management Agreements wie im Beteiligungsprospekt<br />
der Gesellschaft, der zur Einwerbung<br />
von Anlegern im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />
gemäß §§ 4 und 5 verwendet wird, beschrieben.<br />
Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />
Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen und stimmen<br />
ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />
(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />
Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />
übrigen Gesellschafter werden ihre Kapitalanteile<br />
nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />
(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />
Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten, im Handelsregister<br />
einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />
Die für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />
beträgt AUD 1.<br />
(10) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten als gemeinsamen<br />
Empfangsbevollmächtigten im Sinne des<br />
§ 183 AO und verpflichten sich untereinander,<br />
Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im<br />
Rahmen der deutschen Steuerveranlagung bzw.<br />
gesonderter Feststellungen für die Gesellschaft<br />
nur nach Zustimmung des Komplementärs und<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten und<br />
nur durch den Steuerberater der Gesellschaft<br />
einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B.<br />
hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten)<br />
betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass<br />
der Gesellschafter gekündigt hat oder bereits<br />
aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Diese<br />
198<br />
Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die<br />
bei einem etwaigen Ausscheiden des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />
ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über<br />
die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />
Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen<br />
sind, die für die Veranlagungszeiträume<br />
der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Der<br />
geschäftsführende Kommanditist kann die<br />
Empfangsbevollmächtigung ab dem Zeitpunkt<br />
der Liquidation durch Erklärung gegenüber<br />
der zuständigen Finanzbehörde mit der Folge<br />
widerrufen, dass die Zustellungen sodann an die<br />
Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft direkt<br />
erfolgen müssen; er wird von diesem Recht<br />
nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />
Gebrauch machen.<br />
(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />
gegenüber der Gesellschaft gemäß den Anforderungen<br />
in der Beitrittserklärung identifiziert<br />
hat. Gesellschafter haben sich gemäß den<br />
Bestimmungen der Beitrittserklärung, insbesondere<br />
durch Übersendung einer Kopie eines<br />
gültigen Reisepasses oder Personalausweises,<br />
zu identifizieren. Bei juristischen Personen,<br />
Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />
die Identifikation durch einen Handels- oder<br />
Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />
jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />
oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />
Personen. Der Gesellschafter ist verpflichtet,<br />
der Gesellschaft diejenigen Informationen<br />
zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung<br />
etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender<br />
Verpflichtungen benötigt.<br />
(12) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />
Wettbewerbsrelevante Informationen<br />
sollen jedoch nur an einen von Berufs<br />
wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für<br />
beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben<br />
werden.<br />
(13) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />
gilt: AUD 1 = EUR 0,7.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhungen<br />
(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />
des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung