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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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wurden bzw. künftig abgeschlossen werden und<br />

die Gesellschaft aus für das Treuhandverhältnis<br />

BF Australia 8 Trust („Treuhandvermögen“)<br />

durch den Treuhänder des Treuhandvermögens<br />

abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträgen<br />

wirtschaftlich verpflichtet ist bzw. verpflichtet<br />

wird. Dabei handelt es sich insbesondere um<br />

die Optionsvereinbarung („Put and Call Option<br />

Deed“) nebst damit verbundener Verträge und<br />

Vereinbarungen (einschließlich Kaufvertrag)<br />

über den Ankauf der Immobilie 655 – 661<br />

Bourke Street, Melbourne, <strong>Australien</strong>, und die<br />

Treuhandvereinbarung für das australische<br />

Treuhandvermögen BF Australia 8 Trust sowie<br />

verschiedene Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge<br />

einschließlich des Investment<br />

Management Agreements wie im Beteiligungsprospekt<br />

der Gesellschaft, der zur Einwerbung<br />

von Anlegern im Rahmen der Kapitalerhöhung<br />

gemäß §§ 4 und 5 verwendet wird, beschrieben.<br />

Die Gesellschafter können die abgeschlossenen<br />

Verträge gemäß § 10 Abs. (1) einsehen und stimmen<br />

ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

(8) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />

Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die<br />

übrigen Gesellschafter werden ihre Kapitalanteile<br />

nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(9) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

Kommanditisten, mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Hafteinlage beträgt stets AUD 10.<br />

Die für den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

im Handelsregister einzutragende Hafteinlage<br />

beträgt AUD 1.<br />

(10) Die Gesellschafter bestellen den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten als gemeinsamen<br />

Empfangsbevollmächtigten im Sinne des<br />

§ 183 AO und verpflichten sich untereinander,<br />

Rechtsbehelfe oder sonstige Rechtsmittel im<br />

Rahmen der deutschen Steuerveranlagung bzw.<br />

gesonderter Feststellungen für die Gesellschaft<br />

nur nach Zustimmung des Komplementärs und<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

nur durch den Steuerberater der Gesellschaft<br />

einzulegen, auch soweit sie persönlich (z. B.<br />

hinsichtlich ihrer Sonderwerbungskosten)<br />

betroffen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass<br />

der Gesellschafter gekündigt hat oder bereits<br />

aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Diese<br />

198<br />

Verpflichtung und die Empfangsvollmacht, die<br />

bei einem etwaigen Ausscheiden des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft<br />

ggf. zu erneuern ist, gelten unwiderruflich über<br />

die Gesellschaftszugehörigkeit hinaus, soweit<br />

Steuerbescheide und Verwaltungsakte betroffen<br />

sind, die für die Veranlagungszeiträume<br />

der Gesellschaftszugehörigkeit ergehen. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist kann die<br />

Empfangsbevollmächtigung ab dem Zeitpunkt<br />

der Liquidation durch Erklärung gegenüber<br />

der zuständigen Finanzbehörde mit der Folge<br />

widerrufen, dass die Zustellungen sodann an die<br />

Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft direkt<br />

erfolgen müssen; er wird von diesem Recht<br />

nur auf Basis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses<br />

Gebrauch machen.<br />

(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich<br />

gegenüber der Gesellschaft gemäß den Anforderungen<br />

in der Beitrittserklärung identifiziert<br />

hat. Gesellschafter haben sich gemäß den<br />

Bestimmungen der Beitrittserklärung, insbesondere<br />

durch Übersendung einer Kopie eines<br />

gültigen Reisepasses oder Personalausweises,<br />

zu identifizieren. Bei juristischen Personen,<br />

Personengesellschaften oder Stiftungen erfolgt<br />

die Identifikation durch einen Handels- oder<br />

Stiftungsregisterauszug und die Übersendung<br />

jeweils einer Kopie des gültigen Reisepasses<br />

oder Personalausweises der vertretungsberechtigten<br />

Personen. Der Gesellschafter ist verpflichtet,<br />

der Gesellschaft diejenigen Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung<br />

etwaiger sich aus dem Geldwäschegesetz ergebender<br />

Verpflichtungen benötigt.<br />

(12) Die Gesellschafter unterliegen keinem Wettbewerbsverbot.<br />

Wettbewerbsrelevante Informationen<br />

sollen jedoch nur an einen von Berufs<br />

wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für<br />

beide Seiten vertrauenswürdigen Dritten gegeben<br />

werden.<br />

(13) Für Zwecke der Eintragung in das Handelsregister<br />

gilt: AUD 1 = EUR 0,7.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

des Treuhandkommanditisten zur Erhöhung

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