Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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angenommen sein), würden sich die Steuerzahlungen<br />
entgegen den Annahmen der Prognose erhöhen;<br />
sollten die möglichen Abschreibungen höher<br />
als in der Prognose angenommen sein, würden sich<br />
die Steuerzahlungen gegenüber den Annahmen der<br />
Prognose ermäßigen.<br />
Durch die vorläufigen projizierten Effekte aus den<br />
Regelungen gemäß Division 40 und Division 43 und<br />
anderen abzugsfähigen Aufwendungen ergibt sich<br />
voraussichtlich für die ersten fünf Jahre des Betrachtungszeitraums<br />
ein Verlustvortrag.<br />
Details zu den steuerlichen Grundlagen siehe in<br />
Tz. 11. Zum vorläufigen bzw. projizierten voraussichtlichen<br />
steuerlichen Ergebnis und den möglichen<br />
steuerlichen Belastungen, insbesondere aus der<br />
Vermietung und späteren Veräußerung des Fondsobjekts,<br />
siehe insbesondere auch die wichtigen Hinweise<br />
in Tz. 3.4 ab Seite 46.<br />
(13) Ausschüttungen / Entnahmen nach<br />
australischen Steuern<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
beziehen sich auf den jeweils geleisteten Kapitalanteil<br />
(ohne Agio). Hierbei ist die Besteuerung des<br />
australischen Treuhandvermögens in <strong>Australien</strong> aus<br />
der Vermietung des Fondsobjekts bereits berücksichtigt.<br />
Die Ausschüttungen / Entnahmen sind<br />
jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres, erstmals<br />
zum 30.06.2013 vorgesehen. Für die Endausschüttung<br />
/ -entnahme wird vereinfachend unterstellt,<br />
dass die vorhandene Liquidität einschließlich des<br />
Veräußerungserlöses nach Begleichung aller Kosten,<br />
Gebühren und Steuern zum 31.12.2021 an die<br />
Anleger ausgezahlt und die Fondsgesellschaft zum<br />
gleichen Datum aufgelöst wird.<br />
Bei dem Jahr 2012 handelt es sich um ein Rumpfwirtschaftsjahr,<br />
welches in der Prognoserechnung vom<br />
01.04. bis 31.12. dargestellt wird. Entsprechend beziehen<br />
sich die ausgewiesenen Ausschüttungen / Entnahmen<br />
auf diesen Zeitraum.<br />
(14) Liquiditätsreserve (konsolidiert) zum 31.12.<br />
Änderungen der einzelnen Positionen gegenüber<br />
den Ansätzen der Prognoserechnung wirken sich auf<br />
die Liquiditätsreserve aus.<br />
99<br />
Die Liquiditätsreserve setzt sich aus der Liquiditätsreserve<br />
der Fondsgesellschaft und des australischen<br />
Treuhandvermögens zusammen und wird verzinslich<br />
angelegt. In der Prognoserechnung ist der Stand der<br />
konsolidierten Liquiditätsreserve zum 31.12. eines<br />
Jahres dargestellt. Diese Position enthält den Einnahmenüberschuss<br />
des laufenden Jahres nach Steuern<br />
in <strong>Australien</strong> unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Ausschüttungen / Entnahmen sowie die Liquiditätsreserve<br />
aus dem Vorjahr.<br />
(15) Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />
in Deutschland<br />
Unter deutschem Steuerrecht handelt es sich bei den<br />
Einkünften der Fondsgesellschaft aus der Vermietung<br />
des Fondsobjekts in <strong>Australien</strong> für Anleger der<br />
Zielgruppe um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,<br />
die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
zwischen <strong>Australien</strong> und Deutschland (DBA<br />
D / AUS) in Deutschland von der Einkommensteuer<br />
unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind.<br />
Für die Ermittlung des Progressionsvorbehalts wird<br />
das anteilige steuerliche Ergebnis eines Anlegers aus<br />
der Fondsgesellschaft – ermittelt nach deutschem<br />
Steuerrecht und ohne anteilige Zinseinnahmen<br />
(siehe hierzu nachstehende Erläuterung (16) zur<br />
Position „Einkünfte aus Kapitalvermögen“) – seinem<br />
in Deutschland zu versteuernden Einkommen<br />
zugeschlagen. Der Steuersatz, der auf dieses Ergebnis<br />
anwendbar ist, ist dann auf das Einkommen des<br />
Anlegers ohne die Einnahmen aus dieser Beteiligung<br />
anzuwenden.<br />
Ende 2021 / Anfang 2022 wurde im Rahmen der Prognoserechnung<br />
exemplarisch eine Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie unterstellt (u. a. da der Mietvertrag<br />
mit dem Mieter des Fondsobjekts dann endet, belastbare<br />
Cashflow-Grundlagen ab diesem Zeitpunkt<br />
nicht mehr vorliegen und im Zuge einer langfristigen<br />
Weiter- bzw. Nachvermietung ein Verkauf zu diesem<br />
Zeitpunkt beispielhaft denkbar ist). Diese Annahme<br />
ist jedoch nur eine illustrierende Darstellung, die für<br />
Ende 2021 / Anfang 2022 eine geeignete Marktlage<br />
voraussetzt, so dass der Verkauf des Fondsobjekts<br />
möglich ist, und zudem unterstellt, dass zu diesem<br />
Zeitpunkt die Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
tatsächlich einen Verkauf beschließen. Das Geschäftskonzept<br />
des Beteiligungsangebots geht von einem<br />
langfristigen Halten und Vermieten des Fondsobjekts<br />
– auch über den für Zwecke der Prognoserechnung