Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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zusammen mit jeweils nahestehenden Personen<br />
10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />
gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags hält<br />
bzw. zu erwerben berechtigt ist oder 10 Prozent<br />
oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags kontrolliert<br />
bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat und / oder<br />
(ii) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das<br />
Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />
steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />
Recht entfallen würde.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch<br />
dann vor, wenn an Personen übertragen oder zu<br />
deren Gunsten in sonstiger Weise verfügt werden<br />
soll, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />
dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
der USA („Green Card“), Kanadas, Japans<br />
oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />
Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />
(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />
Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />
eingehen oder einer solchen anbieten.<br />
Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn infolge<br />
der Übertragung bzw. Verfügung (i) gegen<br />
in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />
wird und / oder die Fondsgesellschaft künftig<br />
in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht<br />
oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge,<br />
und / oder (ii) in sonstiger Weise gegen Gesetze<br />
oder Rechtsvorschriften verstoßen würde<br />
und / oder (iii) wenn sich ein Erwerber nicht nach<br />
den Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der<br />
jeweils gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />
Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />
des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />
01.01. eines Jahres erfolgen.<br />
Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann über<br />
seinen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil unter<br />
Einhaltung der nachstehenden Bedingungen<br />
verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
schriftlich zugestimmt hat. Hierunter<br />
fallen insbesondere jede Übertragung eines<br />
Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils oder eines<br />
Teils eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils,<br />
beispielsweise anlässlich einer Schenkung, Veräußerung<br />
oder der Aufnahme neuer Gesellschafter<br />
oder Treugeber und, soweit nicht nach diesem<br />
Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungen über<br />
einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil sowie<br />
135<br />
die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />
eines Gesellschafters bzw. Treugebers, die<br />
auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft<br />
beruhen (insgesamt auch als „Verfügungen“<br />
bezeichnet). Außer bei Veräußerung des Gesellschafts-<br />
bzw. Treuhandanteils an Ehepartner,<br />
Eltern oder Kinder steht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />
mbH ein Vorkaufsrecht gemäß<br />
den Bestimmungen des § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags<br />
zu. Für die Rechtsnachfolge und<br />
Übertragungen im Fall des Todes eines Gesellschafters<br />
gilt § 24 des Gesellschaftsvertrags.<br />
Die vollständige oder teilweise Übertragung<br />
eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils an eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />
und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist nicht<br />
gestattet.<br />
Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />
unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />
auf schriftlichen Antrag hiervon nach<br />
eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen kann.<br />
Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />
am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />
gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder<br />
Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung<br />
oder vergleichbar anzusehen ist.<br />
Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />
erfordert grundsätzlich die Zustimmung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei<br />
Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen<br />
mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der<br />
geschäftsführende Kommanditist nach eigenem<br />
Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen<br />
kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />
ohne Rest teilbar sein.<br />
Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungen<br />
verbundenen Kosten trägt der die<br />
Gesellschafts- oder Treuhandbeteiligung übertragende<br />
bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu<br />
denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />
Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
gesondert in Rechnung gestellt. Die zu<br />
ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell<br />
bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern,<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />
Fondsgesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />
das von Anlegern jederzeit eingesehen werden<br />
kann. Für das Jahr 2012 beträgt die Gebühr<br />
demnach EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.