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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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zusammen mit jeweils nahestehenden Personen<br />

10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags hält<br />

bzw. zu erwerben berechtigt ist oder 10 Prozent<br />

oder mehr des Gesellschaftskapitals gemäß § 4<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags kontrolliert<br />

bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat und / oder<br />

(ii) bei der Gesellschaft und / oder dem Trust das<br />

Recht zur Nutzung steuerlicher Verluste bzw.<br />

steuerlicher Verlustvorträge nach australischem<br />

Recht entfallen würde.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch<br />

dann vor, wenn an Personen übertragen oder zu<br />

deren Gunsten in sonstiger Weise verfügt werden<br />

soll, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans<br />

oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in<br />

Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />

(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />

Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />

eingehen oder einer solchen anbieten.<br />

Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn infolge<br />

der Übertragung bzw. Verfügung (i) gegen<br />

in- oder ausländisches Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht verstoßen<br />

wird und / oder die Fondsgesellschaft künftig<br />

in- oder ausländischem Wertpapier- / Investmentrecht<br />

oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge,<br />

und / oder (ii) in sonstiger Weise gegen Gesetze<br />

oder Rechtsvorschriften verstoßen würde<br />

und / oder (iii) wenn sich ein Erwerber nicht nach<br />

den Vorschriften des Geldwäschegesetzes in der<br />

jeweils gültigen Fassung hinreichend legitimiert.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen.<br />

Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann über<br />

seinen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil unter<br />

Einhaltung der nachstehenden Bedingungen<br />

verfügen, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat. Hierunter<br />

fallen insbesondere jede Übertragung eines<br />

Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils oder eines<br />

Teils eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils,<br />

beispielsweise anlässlich einer Schenkung, Veräußerung<br />

oder der Aufnahme neuer Gesellschafter<br />

oder Treugeber und, soweit nicht nach diesem<br />

Vertrag unzulässig, sonstige Verfügungen über<br />

einen Gesellschafts- bzw. Treuhandanteil sowie<br />

135<br />

die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen<br />

eines Gesellschafters bzw. Treugebers, die<br />

auf seiner Zugehörigkeit zur Fondsgesellschaft<br />

beruhen (insgesamt auch als „Verfügungen“<br />

bezeichnet). Außer bei Veräußerung des Gesellschafts-<br />

bzw. Treuhandanteils an Ehepartner,<br />

Eltern oder Kinder steht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH ein Vorkaufsrecht gemäß<br />

den Bestimmungen des § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags<br />

zu. Für die Rechtsnachfolge und<br />

Übertragungen im Fall des Todes eines Gesellschafters<br />

gilt § 24 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Die vollständige oder teilweise Übertragung<br />

eines Gesellschafts- bzw. Treuhandanteils an eine<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist nicht<br />

gestattet.<br />

Die Bestellung von Pfandrechten ist grundsätzlich<br />

unzulässig, wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

auf schriftlichen Antrag hiervon nach<br />

eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen kann.<br />

Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />

am Gesellschaftsanteil durch den Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber ist ebenfalls unzulässig. Gleiches<br />

gilt für jede Form von Unterbeteiligungen oder<br />

Treuhandverhältnissen, die wirtschaftlich als Unterbeteiligung<br />

oder vergleichbar anzusehen ist.<br />

Die Teilung von Gesellschaftsanteilen zur Übertragung<br />

erfordert grundsätzlich die Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten. Bei<br />

Teilung entstehende Gesellschaftsanteile sollen<br />

mindestens AUD 15.000 betragen, wobei der<br />

geschäftsführende Kommanditist nach eigenem<br />

Ermessen auch geringere Beteiligungen zulassen<br />

kann. Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligungen<br />

verbundenen Kosten trägt der die<br />

Gesellschafts- oder Treuhandbeteiligung übertragende<br />

bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu<br />

denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />

Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gesondert in Rechnung gestellt. Die zu<br />

ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell<br />

bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Fondsgesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />

das von Anlegern jederzeit eingesehen werden<br />

kann. Für das Jahr 2012 beträgt die Gebühr<br />

demnach EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.

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