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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaften Grundstücke oder<br />

veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />

(jeweils einschließlich mittelbar in<br />

steuerlich transparenter Treuhand gehaltener Grundstücke),<br />

kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />

Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />

Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

vorliegen.<br />

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />

kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />

und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

a) Abgrenzung<br />

Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />

Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />

das Überschreiten der sog. Drei-<br />

Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001, BStBl.<br />

II 2002, 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />

BStBl. I 2004, 434):<br />

Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />

innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />

gewerblicher Grundstückshandel zu<br />

qualifizieren.<br />

Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />

durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />

durch den australischen Treuhänder für<br />

die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />

dem Anleger ggf. als Veräußerung eines Objekts<br />

zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />

der Finanzverwaltung ist das der Fall, wenn<br />

dem Anleger mindestens 10 Prozent der Fondsanteile<br />

zuzurechnen sind oder der Marktwert<br />

seines Anteils an der Fondsgesellschaft bzw.<br />

am Fondsobjekt mehr als EUR 250.000 beträgt.<br />

Steigt der Verkehrswert des Fondsobjekts, kann<br />

der Anteil bzw. die Treugeberstellung an der<br />

Fondsgesellschaft für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag<br />

von weniger als EUR 250.000 an<br />

der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der<br />

Drei-Objekt-Grenze qualifizieren.<br />

169<br />

Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />

Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />

Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />

gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />

Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />

auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />

nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />

Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />

Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />

entsprechend genutztes Grundvermögen<br />

beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />

Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />

für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />

sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />

sind. Liegt kein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />

Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />

der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />

b) Fondskonzept<br />

Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />

Fondsgesellschaft und australischer Treuhänder<br />

lediglich vermögensverwaltend (vgl. Tz. 11.3.1 b))<br />

tätig werden sollen, da nach dem Fondskonzept<br />

Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an<br />

Dritte vermietet wird,<br />

die Laufzeit des Fonds und des australischen<br />

Treuhandvermögens unbegrenzt ist,<br />

die geplante Haltedauer des Fondsobjekts<br />

langfristig ist und mehr als zehn Jahre beträgt<br />

(die in der Prognoserechnung beispielhaft unterstellte<br />

Veräußerung des Fondsobjekts zum<br />

Ende 2021 / Anfang 2022 dient lediglich Illustrationszwecken,<br />

ist aber zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht konzeptionell angestrebt) und<br />

die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />

Form vorab vereinbart bzw. abgesichert ist.<br />

Ein privates, nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft<br />

sollte nach der Fondskonzeption für Anleger<br />

vorliegen, die sich im Rahmen der vorgesehenen<br />

Platzierungsfrist bis Ende März 2013 an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen, wenn die Veräußerung des<br />

Fondsobjekts nach jeweils mehr als zehn Jahren<br />

Haltedauer des Anlegers an einen zu diesem Zeitpunkt<br />

zu findenden Käufer erfolgt und ein hinreichender<br />

Kaufpreis erzielt werden kann.

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