Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Veräußern Privatpersonen oder vermögensverwaltende<br />
Personengesellschaften Grundstücke oder<br />
veräußern Privatpersonen Anteile an Grundstücksgesellschaften<br />
(jeweils einschließlich mittelbar in<br />
steuerlich transparenter Treuhand gehaltener Grundstücke),<br />
kann ein steuerpflichtiger gewerblicher<br />
Grundstückshandel, ein steuerpflichtiges privates<br />
Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG oder ein nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
vorliegen.<br />
Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass<br />
kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist<br />
und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
a) Abgrenzung<br />
Wesentlich sind die Dauer der Nutzung vor der<br />
Veräußerung und die Zahl der veräußerten Objekte.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
und nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
ist Indiz für das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels<br />
das Überschreiten der sog. Drei-<br />
Objekt-Grenze (vgl. BFH vom 10.12.2001, BStBl.<br />
II 2002, 291 und BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />
BStBl. I 2004, 434):<br />
Die Veräußerung von mehr als drei Objekten<br />
innerhalb der Fünfjahreszeiträume im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich als steuerpflichtiger<br />
gewerblicher Grundstückshandel zu<br />
qualifizieren.<br />
Die Veräußerung des Anteils am Treuhandvermögen<br />
durch die Fondsgesellschaft, des Fondsobjekts<br />
durch den australischen Treuhänder für<br />
die Fondsgesellschaft bzw. des Anteils oder der<br />
Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft ist<br />
dem Anleger ggf. als Veräußerung eines Objekts<br />
zuzurechnen. Nach derzeitiger Auffassung<br />
der Finanzverwaltung ist das der Fall, wenn<br />
dem Anleger mindestens 10 Prozent der Fondsanteile<br />
zuzurechnen sind oder der Marktwert<br />
seines Anteils an der Fondsgesellschaft bzw.<br />
am Fondsobjekt mehr als EUR 250.000 beträgt.<br />
Steigt der Verkehrswert des Fondsobjekts, kann<br />
der Anteil bzw. die Treugeberstellung an der<br />
Fondsgesellschaft für den Anleger trotz Beteiligungsbetrag<br />
von weniger als EUR 250.000 an<br />
der Fondsgesellschaft als Objekt im Sinne der<br />
Drei-Objekt-Grenze qualifizieren.<br />
169<br />
Die Drei-Objekt-Grenze ist keine starre Nicht-<br />
Aufgriffsgrenze. Zum Beispiel kann auch die<br />
Veräußerung von weniger als vier Objekten<br />
gewerblichen Grundstückshandel begründen.<br />
Ebenso kann gewerblicher Grundstückshandel<br />
auch bei einer höheren Zahl von Veräußerungen<br />
nach Ablauf dieses Zeitraums oder bei hauptberuflicher<br />
Tätigkeit im Baubereich vorliegen.<br />
Liegt gewerblicher Grundstückshandel vor, qualifiziert<br />
entsprechend genutztes Grundvermögen<br />
beim Anleger rückwirkend als Umlaufvermögen.<br />
Folge ist u. a., dass für Gebäude keine Absetzung<br />
für Abnutzung zulässig ist und Mieteinkünfte<br />
sowie Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig<br />
sind. Liegt kein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vor, ist die Veräußerung einer<br />
Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft<br />
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn<br />
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als zehn Jahre beträgt.<br />
b) Fondskonzept<br />
Das vorliegende Angebot ist so gestaltet, dass<br />
Fondsgesellschaft und australischer Treuhänder<br />
lediglich vermögensverwaltend (vgl. Tz. 11.3.1 b))<br />
tätig werden sollen, da nach dem Fondskonzept<br />
Grundbesitz über einen längeren Zeitraum an<br />
Dritte vermietet wird,<br />
die Laufzeit des Fonds und des australischen<br />
Treuhandvermögens unbegrenzt ist,<br />
die geplante Haltedauer des Fondsobjekts<br />
langfristig ist und mehr als zehn Jahre beträgt<br />
(die in der Prognoserechnung beispielhaft unterstellte<br />
Veräußerung des Fondsobjekts zum<br />
Ende 2021 / Anfang 2022 dient lediglich Illustrationszwecken,<br />
ist aber zu diesem Zeitpunkt<br />
nicht konzeptionell angestrebt) und<br />
die Veräußerung des Fondsobjekts in keiner<br />
Form vorab vereinbart bzw. abgesichert ist.<br />
Ein privates, nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft<br />
sollte nach der Fondskonzeption für Anleger<br />
vorliegen, die sich im Rahmen der vorgesehenen<br />
Platzierungsfrist bis Ende März 2013 an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligen, wenn die Veräußerung des<br />
Fondsobjekts nach jeweils mehr als zehn Jahren<br />
Haltedauer des Anlegers an einen zu diesem Zeitpunkt<br />
zu findenden Käufer erfolgt und ein hinreichender<br />
Kaufpreis erzielt werden kann.