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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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10. Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Einführung<br />

Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />

rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots dar.<br />

Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das sorgfältige<br />

Studium des gesamten Beteiligungsangebots nebst<br />

Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch der dazu<br />

gehörenden abgedruckten Verträge und Vereinbarungen<br />

(Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14<br />

„Treuhandvertrag“). Interessierte Anleger, denen die<br />

notwendigen Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />

an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlen,<br />

sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne<br />

sich zuvor durch sachkundige Berater umfassend<br />

aufklären zu lassen.<br />

Das Beteiligungsangebot an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8<br />

KG („Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich<br />

an natürliche Personen, die in Deutschland ihren<br />

ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben und nur in Deutschland unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im<br />

steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht<br />

fremdfinanzieren. Die Ausführungen sind ausschließlich<br />

auf diese Zielgruppe ausgerichtet. Gleichwohl<br />

können sich grundsätzlich natürliche oder juristische<br />

Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags, grundsätzlich<br />

als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />

beteiligen. Da die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />

die Verhältnisse und Besonderheiten<br />

anderer Personengruppen als die der oben genannten<br />

Zielgruppe nicht berücksichtigen, sollten diese<br />

sich vor einer Beteiligungsentscheidung durch<br />

sachkundige Berater umfassend beraten lassen. Für<br />

weitere Informationen zur Zielgruppe siehe auch in<br />

Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11. Die Beteiligung wird ausschließlich<br />

in Deutschland angeboten.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />

einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />

ist ausgeschlossen. Personen, die (i) Staatsangehörige<br />

der USA, Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s<br />

sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas,<br />

Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />

in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />

(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />

120<br />

Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />

eingehen oder einer solchen anbieten, sind als Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft bzw. Treugeber<br />

ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter bzw. Treugeber zu versichern<br />

und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />

Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen<br />

von den Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />

Weitere Details hierzu siehe in § 3 Abs. (5) des in<br />

Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags sowie in<br />

der Beitrittsvereinbarung für dieses Beteiligungsangebot.<br />

Anleger können ihre Beteiligung auch nicht wirksam<br />

an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />

bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />

verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam<br />

vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />

enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags weitere<br />

Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />

der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung<br />

(siehe dazu auch die Ausführungen in nachstehender<br />

Tz. 10.2). Geht die Beteiligung auf in vorstehendem<br />

Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden<br />

Absätzen genannten Personenkreis, kann<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

werden. Vorstehende Beschränkungen<br />

und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />

Treuhandvertrags entsprechend.<br />

Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />

die mittelbare Beteiligung als Treugeber<br />

über die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaft<br />

(„Treuhandkommanditist“) an (für Details zu<br />

dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag siehe<br />

Tz. 10.2 bzw. Tz. 10.3). Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

ist die Real I.S. Fund Management GmbH<br />

(„Komplementär“) und geschäftsführender Kommanditist<br />

ist die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender<br />

Kommanditist“).<br />

Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />

der Beitrittsvereinbarung durch Zahlung des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. eines Agios von 5 Prozent<br />

bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag.

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