Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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10. Rechtliche Grundlagen<br />
10.1 Einführung<br />
Die nachfolgende Darstellung stellt die wesentlichen<br />
rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots dar.<br />
Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das sorgfältige<br />
Studium des gesamten Beteiligungsangebots nebst<br />
Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch der dazu<br />
gehörenden abgedruckten Verträge und Vereinbarungen<br />
(Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 14<br />
„Treuhandvertrag“). Interessierte Anleger, denen die<br />
notwendigen Fachkenntnisse für eine Beteiligung<br />
an einem geschlossenen Immobilienfonds fehlen,<br />
sollten keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne<br />
sich zuvor durch sachkundige Berater umfassend<br />
aufklären zu lassen.<br />
Das Beteiligungsangebot an der <strong>Bayernfonds</strong><br />
Immobilienverwaltung GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8<br />
KG („Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich<br />
an natürliche Personen, die in Deutschland ihren<br />
ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben und nur in Deutschland unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtig sind, ihre Beteiligung im<br />
steuerlichen Privatvermögen halten und diese nicht<br />
fremdfinanzieren. Die Ausführungen sind ausschließlich<br />
auf diese Zielgruppe ausgerichtet. Gleichwohl<br />
können sich grundsätzlich natürliche oder juristische<br />
Personen im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags, grundsätzlich<br />
als Treugeber über den Treuhandkommanditisten,<br />
beteiligen. Da die Ausführungen in diesem Beteiligungsangebot<br />
die Verhältnisse und Besonderheiten<br />
anderer Personengruppen als die der oben genannten<br />
Zielgruppe nicht berücksichtigen, sollten diese<br />
sich vor einer Beteiligungsentscheidung durch<br />
sachkundige Berater umfassend beraten lassen. Für<br />
weitere Informationen zur Zielgruppe siehe auch in<br />
Tz. 1.3 bzw. in Tz. 11. Die Beteiligung wird ausschließlich<br />
in Deutschland angeboten.<br />
Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />
Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der Form<br />
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft<br />
ist ausgeschlossen. Personen, die (i) Staatsangehörige<br />
der USA, Kanadas, Japans oder <strong>Australien</strong>s<br />
sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und<br />
Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas,<br />
Japans oder <strong>Australien</strong>s sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />
in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong> haben und / oder<br />
(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />
120<br />
Sitz in den USA, in Kanada, Japan oder <strong>Australien</strong><br />
eingehen oder einer solchen anbieten, sind als Kommanditisten<br />
der Fondsgesellschaft bzw. Treugeber<br />
ausgeschlossen. Anlässlich der Aufnahme und auf<br />
Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
haben Gesellschafter bzw. Treugeber zu versichern<br />
und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />
Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen<br />
von den Regelungen in diesem Absatz zulassen.<br />
Weitere Details hierzu siehe in § 3 Abs. (5) des in<br />
Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags sowie in<br />
der Beitrittsvereinbarung für dieses Beteiligungsangebot.<br />
Anleger können ihre Beteiligung auch nicht wirksam<br />
an in vorstehendem Absatz genannte Personen übertragen<br />
bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />
verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam<br />
vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />
seine Zustimmung verweigert. Darüber hinaus<br />
enthalten §§ 23, 24 des Gesellschaftsvertrags weitere<br />
Beschränkungen der Möglichkeit zur Übertragung<br />
der / Verfügung über bzw. Vererbung der Beteiligung<br />
(siehe dazu auch die Ausführungen in nachstehender<br />
Tz. 10.2). Geht die Beteiligung auf in vorstehendem<br />
Absatz genannte Personen über bzw. fällt ein Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber in Zukunft unter den in vorstehenden<br />
Absätzen genannten Personenkreis, kann<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber vom geschäftsführenden<br />
Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
werden. Vorstehende Beschränkungen<br />
und Ausschlussmöglichkeiten gelten im Rahmen des<br />
Treuhandvertrags entsprechend.<br />
Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer Kapitalerhöhung<br />
die mittelbare Beteiligung als Treugeber<br />
über die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaft<br />
(„Treuhandkommanditist“) an (für Details zu<br />
dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag siehe<br />
Tz. 10.2 bzw. Tz. 10.3). Komplementär der Fondsgesellschaft<br />
ist die Real I.S. Fund Management GmbH<br />
(„Komplementär“) und geschäftsführender Kommanditist<br />
ist die Real I.S. Beteiligungs GmbH („geschäftsführender<br />
Kommanditist“).<br />
Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der Regelungen<br />
der Beitrittsvereinbarung durch Zahlung des<br />
Beteiligungsbetrags zzgl. eines Agios von 5 Prozent<br />
bezogen auf den gesamten Beteiligungsbetrag.