Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1) nach australischen Steuern<br />
6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />
6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />
108,33 %<br />
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />
Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />
vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus<br />
der Liquiditätsreserve in Deutschland (weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />
schäftskonzept des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />
sieht das langfristige Halten und Vermieten des<br />
Fondsobjekts vor, so dass insbesondere auch eine<br />
längere Haltefrist als in der Prognose exemplarisch<br />
angenommen möglich und gemäß dem Geschäftskonzept<br />
abgedeckt ist. Der tatsächliche Verkaufszeitpunkt<br />
hängt von einem Beschluss der Gesellschafter<br />
der Fondsgesellschaft und von vielen weiteren Faktoren<br />
in der Zukunft wie der Marktentwicklung etc.<br />
ab. Entsprechend sieht das Beteiligungsangebot u. a.<br />
auch ein frühestmögliches Kündigungsrecht für die<br />
Beteiligung an der Fondsgesellschaft zum 31.12.2027<br />
vor (Hinweise dazu siehe unter Tz. 3.3.9 ab Seite 40).<br />
Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten<br />
Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />
laufende Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Verpachtung einer in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilie<br />
sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie.<br />
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />
geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />
der Vermietung der Fondsimmobilie nur in <strong>Australien</strong><br />
besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />
gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />
Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />
der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />
und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />
14<br />
Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf Ebene<br />
des australischen Treuhandvermögens anfällt. Die<br />
Anleger selbst sind nach derzeitigem australischen<br />
Steuerrecht aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />
Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die steuerlichen<br />
Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung als<br />
solche werden durch den Trustee (den australischen<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />
auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />
erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland sind die<br />
laufenden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung<br />
von der Besteuerung freigestellt, werden<br />
aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt<br />
(siehe hierzu jedoch die wichtigen Hinweise<br />
in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der<br />
Fondsimmobilie unterliegen in <strong>Australien</strong> gemäß<br />
dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der<br />
Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der<br />
Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
für diese Besteuerung nach den<br />
anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />
ist. Sofern die Veräußerung vor Ablauf von zehn<br />
Jahren (Spekulationsfrist) seit dem Erwerb der Rechte<br />
an der Immobilie und dem Beitritt des jeweiligen Anlegers<br />
erfolgt, sollten die Einkünfte aus der Veräußerung<br />
der Fondsimmobilie in Deutschland für Anleger