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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Prognostizierte Ausschüttungen / Entnahmen 1) nach australischen Steuern<br />

6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />

6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 %<br />

108,33 %<br />

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021<br />

Abgeltungsteuer in Deutschland 1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio; auf Ebene der Anleger,<br />

vor Progressionsvorbehalt und Abgeltungsteuer auf Zinseinnahmen aus<br />

der Liquiditätsreserve in Deutschland (weitere Details hierzu Tz. 7, 8 und 11).<br />

schäftskonzept des vorliegenden Beteiligungsangebots<br />

sieht das langfristige Halten und Vermieten des<br />

Fondsobjekts vor, so dass insbesondere auch eine<br />

längere Haltefrist als in der Prognose exemplarisch<br />

angenommen möglich und gemäß dem Geschäftskonzept<br />

abgedeckt ist. Der tatsächliche Verkaufszeitpunkt<br />

hängt von einem Beschluss der Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft und von vielen weiteren Faktoren<br />

in der Zukunft wie der Marktentwicklung etc.<br />

ab. Entsprechend sieht das Beteiligungsangebot u. a.<br />

auch ein frühestmögliches Kündigungsrecht für die<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft zum 31.12.2027<br />

vor (Hinweise dazu siehe unter Tz. 3.3.9 ab Seite 40).<br />

Die Beteiligung an der vermögensverwaltend ausgestalteten<br />

Fondsgesellschaft vermittelt den Anlegern<br />

laufende Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Verpachtung einer in <strong>Australien</strong> belegenen Immobilie<br />

sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie.<br />

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />

geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />

der Vermietung der Fondsimmobilie nur in <strong>Australien</strong><br />

besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />

gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />

Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />

der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />

und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />

14<br />

Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf Ebene<br />

des australischen Treuhandvermögens anfällt. Die<br />

Anleger selbst sind nach derzeitigem australischen<br />

Steuerrecht aufgrund der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />

Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die steuerlichen<br />

Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung als<br />

solche werden durch den Trustee (den australischen<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens)<br />

auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />

erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland sind die<br />

laufenden Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung<br />

von der Besteuerung freigestellt, werden<br />

aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt<br />

(siehe hierzu jedoch die wichtigen Hinweise<br />

in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der<br />

Fondsimmobilie unterliegen in <strong>Australien</strong> gemäß<br />

dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls der<br />

Quellensteuer von derzeit 7,5 Prozent, wobei der<br />

Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

für diese Besteuerung nach den<br />

anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />

ist. Sofern die Veräußerung vor Ablauf von zehn<br />

Jahren (Spekulationsfrist) seit dem Erwerb der Rechte<br />

an der Immobilie und dem Beitritt des jeweiligen Anlegers<br />

erfolgt, sollten die Einkünfte aus der Veräußerung<br />

der Fondsimmobilie in Deutschland für Anleger

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