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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Treuhandvertrag nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />

Gesellschafterbeschlusses fortzuführen;<br />

das Recht des Treugebers zur Kündigung des<br />

Treuhandvertrags und Wechsel in die Stellung als<br />

Kommanditist der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 1<br />

dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 12<br />

Rücktritt des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />

hat, undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />

in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />

zu erhöhen;<br />

c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />

in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />

waren.<br />

2. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen.<br />

Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei<br />

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />

einer vertragswesentlichen Pflicht in einer<br />

den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).<br />

Dies gilt auch in dem Fall, dass der<br />

Treuhänder Aufgaben an Dritte überträgt. Der<br />

Treuhänder haftet, soweit er seine Aufgaben oder<br />

Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />

wie für eigenes Verschulden.<br />

2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele, oder dafür, dass der geschäftsführende<br />

Kommanditist, der gegebenenfalls gewählte<br />

224<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />

der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />

Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />

die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />

Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />

solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />

Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />

sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />

der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder<br />

schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />

führt zum Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen<br />

Tätigkeiten ab dem Jahr 2012 eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt AUD 15.000<br />

jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2013 jährlich um 2 Prozent.<br />

2. Die Vergütung ist spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig, erstmals am 31.12.2012.<br />

3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die

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