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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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lich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />

und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang<br />

ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Eine<br />

Übertragung kann erst vollzogen werden, wenn<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />

für die Übertragung notwendigen Unterlagen<br />

vollständig zur Verfügung gestellt wurden.<br />

(6) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

Kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />

übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />

Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden<br />

diesem Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt.<br />

Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme<br />

eventuell bei der Gesellschaft anfallender Steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger,<br />

das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />

werden kann.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />

unter Beifügung einer unterzeichneten Kopie<br />

des Übertragungsvertrags, der gültigen Legitimationsdokumente<br />

und ggf. des Nachweises<br />

der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />

Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />

Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />

über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfül-<br />

212<br />

lung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz<br />

oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />

neuer Gesellschafter.<br />

Mit Versterben eines Gesellschafters wandelt<br />

sich dessen Beteiligung als Direktkommanditist<br />

der Gesellschaft in Treuhandbeteiligungen der<br />

Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />

an der Gesellschaft über den Treuhandkommanditist.<br />

Die Bedingungen der Treuhandverträge<br />

richten sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />

sowie des Treuhandvertrages<br />

im Sinne von § 3 Abs. 3 in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Erklärt ein Erbe, Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigter schriftlich gegenüber dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, dass die<br />

Beteiligung als Direktkommanditist fortbestehen<br />

soll, gilt dies als Kündigung des Treuhandvertrags;<br />

§ 3 Abs. 6 Sätze 1f., § 4 Abs. 5, § 5<br />

Abs. 4 Sätze 3ff. und § 30 gelten entsprechend.<br />

(2) Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f)<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />

sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom<br />

geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />

schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />

Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

(3) Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend § 35<br />

GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />

haben zur Wahrnehmung<br />

ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten zu bestellen und<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />

Bestellung schriftlich unter Angabe von Namen<br />

und Adresse des Bestellten anzuzeigen. Bis zur<br />

Klärung des Erbfalls ruhen die Stimmrechte, und<br />

ausstehende Ausschüttungen werden zurückbehalten.

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