Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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lich fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />
und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht möglich. Der Übergang<br />
ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen. Eine<br />
Übertragung kann erst vollzogen werden, wenn<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />
für die Übertragung notwendigen Unterlagen<br />
vollständig zur Verfügung gestellt wurden.<br />
(6) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />
oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />
Kosten trägt der den Gesellschaftsanteil<br />
übertragende bzw. teilende Gesellschafter. Die<br />
Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />
anfallende Steuern gehören, werden<br />
diesem Gesellschafter von dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gesondert in Rechnung gestellt.<br />
Die zu ersetzenden Kosten, mit Ausnahme<br />
eventuell bei der Gesellschaft anfallender Steuern,<br />
bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />
der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorger,<br />
das von Gesellschaftern jederzeit eingesehen<br />
werden kann.<br />
(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />
sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />
des jeweiligen Gesellschaftsanteils<br />
unter Beifügung einer unterzeichneten Kopie<br />
des Übertragungsvertrags, der gültigen Legitimationsdokumente<br />
und ggf. des Nachweises<br />
der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />
Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />
Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />
Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />
angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />
mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />
gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />
bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />
bis ihr unter Berücksichtigung der<br />
Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />
des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />
nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />
des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />
über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfül-<br />
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lung eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
des Erblassers ganz<br />
oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />
neuer Gesellschafter.<br />
Mit Versterben eines Gesellschafters wandelt<br />
sich dessen Beteiligung als Direktkommanditist<br />
der Gesellschaft in Treuhandbeteiligungen der<br />
Erben, Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten<br />
an der Gesellschaft über den Treuhandkommanditist.<br />
Die Bedingungen der Treuhandverträge<br />
richten sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />
sowie des Treuhandvertrages<br />
im Sinne von § 3 Abs. 3 in der jeweils geltenden<br />
Fassung. Erklärt ein Erbe, Vermächtnisnehmer<br />
bzw. Begünstigter schriftlich gegenüber dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, dass die<br />
Beteiligung als Direktkommanditist fortbestehen<br />
soll, gilt dies als Kündigung des Treuhandvertrags;<br />
§ 3 Abs. 6 Sätze 1f., § 4 Abs. 5, § 5<br />
Abs. 4 Sätze 3ff. und § 30 gelten entsprechend.<br />
(2) Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />
oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />
ein wichtiger Grund<br />
gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis f)<br />
vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />
sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente vom<br />
geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />
schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />
Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />
aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />
des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />
einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt<br />
der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />
(3) Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />
Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />
müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins<br />
oder eines Erbnachweises entsprechend § 35<br />
GBO legitimieren. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer<br />
haben zur Wahrnehmung<br />
ihrer Rechte aus der Beteiligung einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten zu bestellen und<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten die<br />
Bestellung schriftlich unter Angabe von Namen<br />
und Adresse des Bestellten anzuzeigen. Bis zur<br />
Klärung des Erbfalls ruhen die Stimmrechte, und<br />
ausstehende Ausschüttungen werden zurückbehalten.