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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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jekts / der Anteile am Treuhandvermögen werden um<br />

bestimmte steuerlich abzugsfähige Aufwendungen<br />

gemindert.<br />

Durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(„Doppelbesteuerungsabkommen“) wird<br />

teilweise das Besteuerungsrecht Deutschlands als<br />

Wohnsitzstaat des Anlegers zugunsten des Quellenstaates<br />

der Einkünfte eingeschränkt. Deutschland<br />

und <strong>Australien</strong> haben das oben genannte DBA vom<br />

24.11.1972 abgeschlossen.<br />

Für die Anwendbarkeit des DBA bei der Besteuerung<br />

des Anlegers in Deutschland sollte dessen Ansässigkeit<br />

im Sinne des Art. 4 DBA aufgrund unbeschränkter<br />

Steuerpflicht bzw. ständiger Wohnstätte in<br />

Deutschland maßgeblich sein. Da es sich bei der<br />

Fondsgesellschaft um eine vermögensverwaltende<br />

Personengesellschaft und beim Treuhandvermögen<br />

um eine steuerlich transparente Treuhand handeln<br />

sollte (vgl. Tz. 11.3.1 a)), sollte das DBA für deutsche<br />

Steuerzwecke auf diese selbst nicht anwendbar sein.<br />

Für Einkünfte aus Vermietung einer australischen<br />

Immobilie steht <strong>Australien</strong> das Besteuerungsrecht<br />

zu (Art. 6 DBA). Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />

Vermietung im Grundsatz unter Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

von der Besteuerung frei (Art. 22<br />

Abs. 2 lit. a DBA).<br />

Für Einkünfte aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

bzw. der Anteile am Treuhandvermögen enthält<br />

das DBA keine ausdrückliche Regelung. Gewichtige<br />

Gründe sprechen dafür, dass Deutschland Einkünfte<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der<br />

Anteile am Treuhandvermögen unter Anwendung<br />

des Progressionsvorbehalts ggf. von der Besteuerung<br />

freistellt (streitig, vgl. Tz. 11.3.3). Unabhängig<br />

von der Freistellung nach DBA sollten Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts, der Anteile am<br />

Treuhandvermögen oder des Anteils an der Fondsgesellschaft<br />

nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland<br />

beim Anleger nicht einkommensteuerpflichtig<br />

sein, sofern die Anschaffung des Fondsobjekts, der<br />

Anteile am Treuhandvermögen und des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft jeweils mehr als zehn Jahre<br />

zurückliegt und kein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt (vgl. Tz. 11.3.3). Würde Deutschland die<br />

Veräußerungseinkünfte besteuern, sollten hierauf<br />

entrichtete und um Ermäßigungsansprüche gekürzte<br />

australische Ertragsteuern auf die deutsche Einkommensteuer<br />

des Anlegers anrechenbar sein.<br />

166<br />

Für Zinseinkünfte ist zu unterscheiden. Die Fondsgesellschaft<br />

wird, z. B. auf eine vorzuhaltende<br />

Liquiditätsreserve, Zinseinkünfte voraussichtlich in<br />

<strong>Australien</strong>, Deutschland und ggf. Luxemburg erzielen<br />

(Letzteres, da die Fondsgesellschaft erwägt, eine<br />

luxemburgische Bank mit einem Teil des üblichen<br />

Cash-Managements zu betrauen). Für Zinseinkünfte<br />

aus <strong>Australien</strong> (Art. 11 DBA) und Luxemburg (Art. 14<br />

DBA Deutschland / Luxemburg) steht Deutschland<br />

jeweils das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich hat <strong>Australien</strong><br />

das Recht zum Quellensteuerabzug in Höhe<br />

von bis zu 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen.<br />

Beim Anleger sind anteilig zuzurechnende Zinseinkünfte<br />

in Deutschland einkommensteuerpflichtig<br />

(vgl. Tz. 11.3.6).<br />

Deutschland führt seit geraumer Zeit Revisionsverhandlungen<br />

über das DBA mit <strong>Australien</strong> (vgl.<br />

Tz. 11.11). Ein neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Deutschland / <strong>Australien</strong> könnte für<br />

die Anleger zu einer im Vergleich zur Darstellung in<br />

diesem Abschnitt nachteiligen Besteuerung führen.<br />

11.3 Besteuerung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

Nachfolgend sind mögliche Belastungen mit Kirchensteuer<br />

und Aspekte des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich<br />

Kirchensteuer nicht berücksichtigt. Anleger<br />

sollten sich dazu steuerlich beraten lassen.<br />

11.3.1 Fondsgesellschaft<br />

a) Zurechnung von Einkünften<br />

Für die steuerliche Zurechnung der Einkünfte aus<br />

dem Fondsobjekt beim Anleger in Deutschland<br />

sind zwei Treuhandverhältnisse relevant. Die<br />

Anleger beteiligen sich durch Treuhandvertrag<br />

(zunächst) als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft<br />

hält das Fondsobjekt über das vom<br />

australischen Treuhänder ausschließlich für die<br />

Fondsgesellschaft verwaltete Treuhandvermögen<br />

„BF Australia 8 Trust“ gemäß den Bedingungen<br />

des Trust Deed.<br />

Die Fondsgesellschaft ist aufgrund ihrer Strukturierung<br />

als Personengesellschaft steuerlich transparent<br />

und damit nicht Subjekt der Einkommensteuer.<br />

Die von der Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter und erwirtschafteten Einkünfte

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