Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />
die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />
zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />
sonstige Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft<br />
ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung<br />
an. Die Gesellschaft ist somit berechtigt,<br />
die entsprechenden Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />
dem jeweiligen Treugeber geltend zu<br />
machen; ein darüber hinausgehender Anspruch<br />
der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />
besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />
vereinbarten Kapitalanteils zzgl.<br />
Agio hinaus übernehmen die Gesellschafter keine<br />
weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder<br />
Haftungen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der<br />
Gesellschaft. Unberührt von diesem vertraglichen<br />
Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />
über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />
Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />
gemäß Treuhandvertrag, gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet<br />
ist ausschließlich der geschäftsführende<br />
Kommanditist. Der Komplementär ist im Innenverhältnis<br />
von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Den übrigen Kommanditisten stehen<br />
keine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte<br />
für die gesamte Dauer der Gesellschaft zu.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />
unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />
Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />
Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />
Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />
ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />
Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />
Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />
zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />
mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem<br />
Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />
202<br />
Folgende Handlungen kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist ohne Zustimmung der<br />
Gesellschafter vornehmen:<br />
(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />
Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />
durch die Gesellschaft bzw. das vorgeschaltete<br />
Treuhandvermögen in australischen<br />
Dollar zur Finanzierung der Investitionen der<br />
Gesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens,<br />
einschließlich der Möglichkeit<br />
der Eigenkapitalvorfinanzierung, sowie<br />
die Bestellung hierfür üblicher Sicherheiten.<br />
Eine etwaige Eigenkapitalvorfinanzierung<br />
muss dabei in jedem Fall mit der Platzierungsfrist<br />
(unter Berücksichtigung etwaiger<br />
Verlängerungsperioden) enden;<br />
(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />
Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />
(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />
Aufhebung der Geschäftsbesorgungs- und<br />
Dienstleistungsverträge der Gesellschaft;<br />
(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />
Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude<br />
(655 – 661 Bourke Street, Melbourne, Victoria,<br />
<strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />
11306 Folio 170), dass die Voraussetzungen<br />
bzw. aufschiebenden Bedingungen für<br />
dessen Erwerb nicht hergestellt werden<br />
(können). Dies erfolgt ggf. auch als Weisung<br />
oder über eine sonstige Mitteilung an den<br />
Treuhänder des der Gesellschaft vorgeschalteten<br />
Treuhandvermögens.<br />
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />
bestimmten Grenzen, insbesondere<br />
(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />
der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />
Zahlungsverkehrs;<br />
(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />
sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />
(c) die Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />
durch den Treuhänder des Treuhandvermögens,<br />
sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag