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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />

die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstige Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft<br />

ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung<br />

an. Die Gesellschaft ist somit berechtigt,<br />

die entsprechenden Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />

dem jeweiligen Treugeber geltend zu<br />

machen; ein darüber hinausgehender Anspruch<br />

der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Kapitalanteils zzgl.<br />

Agio hinaus übernehmen die Gesellschafter keine<br />

weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder<br />

Haftungen. Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der<br />

Gesellschaft. Unberührt von diesem vertraglichen<br />

Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche Regelung<br />

über die Haftung der Kommanditisten, bzw. der<br />

Treugeber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />

gemäß Treuhandvertrag, gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet<br />

ist ausschließlich der geschäftsführende<br />

Kommanditist. Der Komplementär ist im Innenverhältnis<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Den übrigen Kommanditisten stehen<br />

keine Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte<br />

für die gesamte Dauer der Gesellschaft zu.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />

unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />

Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />

Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />

ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine<br />

Geschäftserfahrungen und -verbindungen der<br />

Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />

zu stellen. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />

mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem<br />

Gesellschaftsvertrag zu führen. Über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

hinausgehende Handlungen bedürfen eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

202<br />

Folgende Handlungen kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist ohne Zustimmung der<br />

Gesellschafter vornehmen:<br />

(a) während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />

Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

durch die Gesellschaft bzw. das vorgeschaltete<br />

Treuhandvermögen in australischen<br />

Dollar zur Finanzierung der Investitionen der<br />

Gesellschaft bzw. des vorgeschalteten Treuhandvermögens,<br />

einschließlich der Möglichkeit<br />

der Eigenkapitalvorfinanzierung, sowie<br />

die Bestellung hierfür üblicher Sicherheiten.<br />

Eine etwaige Eigenkapitalvorfinanzierung<br />

muss dabei in jedem Fall mit der Platzierungsfrist<br />

(unter Berücksichtigung etwaiger<br />

Verlängerungsperioden) enden;<br />

(b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />

Währungs- bzw. Zinssicherungsgeschäften;<br />

(c) Abschluss, Änderung und Kündigung bzw.<br />

Aufhebung der Geschäftsbesorgungs- und<br />

Dienstleistungsverträge der Gesellschaft;<br />

(d) Feststellung gegenüber dem Veräußerer des<br />

Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude<br />

(655 – 661 Bourke Street, Melbourne, Victoria,<br />

<strong>Australien</strong>, Certificate of Title Volume<br />

11306 Folio 170), dass die Voraussetzungen<br />

bzw. aufschiebenden Bedingungen für<br />

dessen Erwerb nicht hergestellt werden<br />

(können). Dies erfolgt ggf. auch als Weisung<br />

oder über eine sonstige Mitteilung an den<br />

Treuhänder des der Gesellschaft vorgeschalteten<br />

Treuhandvermögens.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />

sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

(c) die Zustimmung zur Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen<br />

durch den Treuhänder des Treuhandvermögens,<br />

sofern der Miet- bzw. Pachtvertrag

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