Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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gen wird, dass die Stamp Duty auf den vereinbarten<br />
Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert wird. Diese<br />
Sachverhalte werden im Rahmen des vorliegenden<br />
Gutachtens der Steuerberater der Fondsgesellschaft<br />
zutreffend ausgeführt. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />
ihre Kosten im Zusammenhang mit<br />
der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung) grundsätzlich<br />
selbst.<br />
Das im Zentrum der Hauptstadt des Bundesstaates<br />
Victoria (VIC), Melbourne, gelegene Grundstück mit<br />
der Adresse 655 – 661 Bourke Street, Melbourne, auf<br />
dem das Fondsobjekt errichtet ist, ist mit einer Größe<br />
von rd. 3.328 m² im zuständigen Grundregister in VIC<br />
unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />
of Title Volume 11306, Folio 170 / Lot 1 Plan<br />
of Subdivision LP066113. Das Grundstück befindet<br />
sich im bedingungslosen Eigentum des Verkäufers<br />
(sog. „estate in fee simple“). Bei dem Fondsobjekt<br />
handelt es sich um ein zehnstöckiges hochwertiges<br />
A-Grade-Bürogebäude, erbaut im Jahr 1990 und<br />
derzeit umfangreich und hochwertig modernisiert,<br />
in exponierter Lage im Geschäftsviertel (Central<br />
Business District / CBD) von Melbourne. Das Objekt<br />
hat einen „Green-Building-Status“ und im Hinblick<br />
auf die Energieeffizienz eine Einstufung von derzeit<br />
3,5 Star NABERS (von max. erreichbaren 6 Star<br />
NABERS), welcher durch die aktuelle Modernisierung<br />
auf 4,5 Star NABERS aufgewertet werden soll. Zum<br />
Fondsobjekt gehört auch ein denkmalgeschütztes<br />
eingeschossiges Gebäude mit einer für die City of<br />
Melbourne typischen historischen Fassade, ehemals<br />
der sog. „Hudson Store“ von etwa 1876, der ebenfalls<br />
im Jahr 1990 umfassend modernisiert wurde und in<br />
den im Zuge des aktuellen Modernisierungsprojekts<br />
der neue Haupteingang des Fondsobjekts verlegt<br />
werden wird. Das Grundstück ist in das bundesstaatliche<br />
Denkmalschutzregister (Victorian Heritage<br />
Register) eingetragen und im Commonwealth Heritage<br />
Listing (The Register of the National Estate / RNE)<br />
unter ID 5314 vermerkt; im National Trust ist der<br />
Gebäudeteil „Hudson Store“ als wichtiger Bestandteil<br />
des australischen Kulturerbes bezeichnet. Etwaige<br />
strukturelle Umbauarbeiten an den denkmalgeschützten<br />
Gebäudeteilen (insbesondere der Fassade<br />
der Gebäudeteile „Hudson Store“) setzen jeweils die<br />
vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden<br />
voraus. Mit den vorstehenden Einträgen sind des<br />
Weiteren z. B. im Veräußerungsfall für die Immobilie<br />
bestimmte Anzeige- bzw. Benachrichtigungspflichten<br />
verbunden, die im Rahmen der aktuellen Transaktion<br />
auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen<br />
von Käufer / Verkäufer berücksichtigt werden.<br />
146<br />
Gemäß den kaufvertraglichen Regelungen dürfen<br />
zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />
bzw. der Kaufpreiszahlung keine dinglichen Belastungen<br />
auf dem Grundstück (z. B. Grundpfandrechte)<br />
mehr bestehen. Der Käufer wird das Grundstück<br />
nebst aufstehender Immobilie mit dem darauf lastenden<br />
Mietvertrag („Lease“) und den damit im Zusammenhang<br />
stehenden Verträgen für ein zwischen<br />
Verkäufer und Mieter definiertes Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt für das Fondsobjekt (sog.<br />
„Works Agreement“ bzw. „Independent Determiner‘s<br />
Deed“) sowie Service- und Lieferverträgen (z. B. für<br />
Elektrizität, Wartung von Lift- bzw. Aufzuganlagen<br />
und anderen haustechnischen Systemen) übernehmen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht<br />
eine dingliche Belastung des Grundstücks zugunsten<br />
einer australischen Bank, die dem Verkäufer (und<br />
aktuellen Eigentümer des Fondsobjekts) im Gegenzug<br />
Finanzierungsmittel ausgereicht hat; diese<br />
Belastungen müssen auf der Basis der kaufvertraglichen<br />
Regelungen zum Zeitpunkt des Übergangs von<br />
Nutzen und Lasten am Fondsobjekt bzw. der Kaufpreiszahlung<br />
beseitigt sein. Es bestehen weiterhin<br />
Dienstbarkeiten zugunsten des Grundstücks über<br />
Entwässerungs- und Abwassereinrichtungen auf<br />
Nachbargrundstücken (sog. „Easements“).<br />
Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />
der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />
Vorschriften und Vereinbarungen zu nutzen. Alle<br />
erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur<br />
Nutzung des Fondsobjekts liegen gemäß dem Bericht<br />
der australischen Anwälte der Fondsgesellschaft vor.<br />
Als Grundstückseigentümer hat der Treuhänder des<br />
Treuhandvermögens (und bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />
damit die Fondsgesellschaft) nach Ankauf<br />
auch die Kosten des Grundstücks bzw. der Immobilie<br />
zu tragen (z. B. Grundsteuern, behördliche und<br />
sonstige Abgaben, Versicherungskosten), die unter<br />
dem bestehenden Mietvertrag grundsätzlich auf den<br />
Mieter umgelegt werden können, und unterliegt als<br />
Grundstückseigentümer der Haftung hinsichtlich<br />
Personen, Immobilie etc. (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3 ab Seite 26).<br />
Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />
des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragten australischen Anwälte, Steuerberater<br />
und Sachverständigen eine umfangreiche<br />
sorgfältige Prüfung („Due Diligence“) durchgeführt.<br />
Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die australischen<br />
Anwälte dazu einen Bericht („Legal Due Diligence