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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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gen wird, dass die Stamp Duty auf den vereinbarten<br />

Kaufpreis (ohne Anfall von GST) kalkuliert wird. Diese<br />

Sachverhalte werden im Rahmen des vorliegenden<br />

Gutachtens der Steuerberater der Fondsgesellschaft<br />

zutreffend ausgeführt. Ansonsten tragen die Vertragsbeteiligten<br />

ihre Kosten im Zusammenhang mit<br />

der Transaktion (z. B. für Rechtsberatung) grundsätzlich<br />

selbst.<br />

Das im Zentrum der Hauptstadt des Bundesstaates<br />

Victoria (VIC), Melbourne, gelegene Grundstück mit<br />

der Adresse 655 – 661 Bourke Street, Melbourne, auf<br />

dem das Fondsobjekt errichtet ist, ist mit einer Größe<br />

von rd. 3.328 m² im zuständigen Grundregister in VIC<br />

unter folgender Bezeichnung eingetragen: Certificate<br />

of Title Volume 11306, Folio 170 / Lot 1 Plan<br />

of Subdivision LP066113. Das Grundstück befindet<br />

sich im bedingungslosen Eigentum des Verkäufers<br />

(sog. „estate in fee simple“). Bei dem Fondsobjekt<br />

handelt es sich um ein zehnstöckiges hochwertiges<br />

A-Grade-Bürogebäude, erbaut im Jahr 1990 und<br />

derzeit umfangreich und hochwertig modernisiert,<br />

in exponierter Lage im Geschäftsviertel (Central<br />

Business District / CBD) von Melbourne. Das Objekt<br />

hat einen „Green-Building-Status“ und im Hinblick<br />

auf die Energieeffizienz eine Einstufung von derzeit<br />

3,5 Star NABERS (von max. erreichbaren 6 Star<br />

NABERS), welcher durch die aktuelle Modernisierung<br />

auf 4,5 Star NABERS aufgewertet werden soll. Zum<br />

Fondsobjekt gehört auch ein denkmalgeschütztes<br />

eingeschossiges Gebäude mit einer für die City of<br />

Melbourne typischen historischen Fassade, ehemals<br />

der sog. „Hudson Store“ von etwa 1876, der ebenfalls<br />

im Jahr 1990 umfassend modernisiert wurde und in<br />

den im Zuge des aktuellen Modernisierungsprojekts<br />

der neue Haupteingang des Fondsobjekts verlegt<br />

werden wird. Das Grundstück ist in das bundesstaatliche<br />

Denkmalschutzregister (Victorian Heritage<br />

Register) eingetragen und im Commonwealth Heritage<br />

Listing (The Register of the National Estate / RNE)<br />

unter ID 5314 vermerkt; im National Trust ist der<br />

Gebäudeteil „Hudson Store“ als wichtiger Bestandteil<br />

des australischen Kulturerbes bezeichnet. Etwaige<br />

strukturelle Umbauarbeiten an den denkmalgeschützten<br />

Gebäudeteilen (insbesondere der Fassade<br />

der Gebäudeteile „Hudson Store“) setzen jeweils die<br />

vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden<br />

voraus. Mit den vorstehenden Einträgen sind des<br />

Weiteren z. B. im Veräußerungsfall für die Immobilie<br />

bestimmte Anzeige- bzw. Benachrichtigungspflichten<br />

verbunden, die im Rahmen der aktuellen Transaktion<br />

auf der Grundlage der kaufvertraglichen Regelungen<br />

von Käufer / Verkäufer berücksichtigt werden.<br />

146<br />

Gemäß den kaufvertraglichen Regelungen dürfen<br />

zum Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten<br />

bzw. der Kaufpreiszahlung keine dinglichen Belastungen<br />

auf dem Grundstück (z. B. Grundpfandrechte)<br />

mehr bestehen. Der Käufer wird das Grundstück<br />

nebst aufstehender Immobilie mit dem darauf lastenden<br />

Mietvertrag („Lease“) und den damit im Zusammenhang<br />

stehenden Verträgen für ein zwischen<br />

Verkäufer und Mieter definiertes Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt für das Fondsobjekt (sog.<br />

„Works Agreement“ bzw. „Independent Determiner‘s<br />

Deed“) sowie Service- und Lieferverträgen (z. B. für<br />

Elektrizität, Wartung von Lift- bzw. Aufzuganlagen<br />

und anderen haustechnischen Systemen) übernehmen.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht<br />

eine dingliche Belastung des Grundstücks zugunsten<br />

einer australischen Bank, die dem Verkäufer (und<br />

aktuellen Eigentümer des Fondsobjekts) im Gegenzug<br />

Finanzierungsmittel ausgereicht hat; diese<br />

Belastungen müssen auf der Basis der kaufvertraglichen<br />

Regelungen zum Zeitpunkt des Übergangs von<br />

Nutzen und Lasten am Fondsobjekt bzw. der Kaufpreiszahlung<br />

beseitigt sein. Es bestehen weiterhin<br />

Dienstbarkeiten zugunsten des Grundstücks über<br />

Entwässerungs- und Abwassereinrichtungen auf<br />

Nachbargrundstücken (sog. „Easements“).<br />

Das Grundstück / Fondsobjekt ist unter Einhaltung<br />

der Genehmigungen, gesetzlichen und sonstigen<br />

Vorschriften und Vereinbarungen zu nutzen. Alle<br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur<br />

Nutzung des Fondsobjekts liegen gemäß dem Bericht<br />

der australischen Anwälte der Fondsgesellschaft vor.<br />

Als Grundstückseigentümer hat der Treuhänder des<br />

Treuhandvermögens (und bei wirtschaftlicher Betrachtung<br />

damit die Fondsgesellschaft) nach Ankauf<br />

auch die Kosten des Grundstücks bzw. der Immobilie<br />

zu tragen (z. B. Grundsteuern, behördliche und<br />

sonstige Abgaben, Versicherungskosten), die unter<br />

dem bestehenden Mietvertrag grundsätzlich auf den<br />

Mieter umgelegt werden können, und unterliegt als<br />

Grundstückseigentümer der Haftung hinsichtlich<br />

Personen, Immobilie etc. (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3 ab Seite 26).<br />

Vor Abschluss der Optionsvereinbarung und Vereinbarung<br />

des Kaufvertrags haben die von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragten australischen Anwälte, Steuerberater<br />

und Sachverständigen eine umfangreiche<br />

sorgfältige Prüfung („Due Diligence“) durchgeführt.<br />

Wie in <strong>Australien</strong> üblich, haben die australischen<br />

Anwälte dazu einen Bericht („Legal Due Diligence

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