Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Kalendertagen auf Basis Actual / 365 Tage berechnet<br />
und, sofern die Parteien nichts Abweichendes<br />
vereinbaren, quartalsweise nachschüssig, erstmals<br />
jedoch zum 30.06.2012, vom Darlehensnehmer an<br />
den Darlehensgeber bezahlt. Der Darlehensnehmer<br />
kann – in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />
– jederzeit Tilgungsleistungen erbringen,<br />
eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.<br />
Zurückgezahlte Beträge können wieder in Anspruch<br />
genommen werden, wenn der nicht getilgte Darlehensbetrag<br />
geringer ist als AUD 1.500.000 und sich<br />
der Darlehensbetrag durch die erneute Inanspruchnahme<br />
auf nicht mehr als AUD 1.500.000 erhöht. Die<br />
vollständige Tilgung ist spätestens zum Ende der<br />
Laufzeit des Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus<br />
keine Gebühren und keine Bereitstellungsprovision<br />
vereinbart und zahlbar. Alle Zahlungen haben in<br />
der Weise zu erfolgen, dass die jeweilige Zahlung<br />
in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf dem<br />
jeweiligen Konto zur Verfügung steht. Es wurden<br />
folgende weitere wesentlichen Vereinbarungen getroffen:<br />
Während der Laufzeit des Darlehens müssen<br />
die Gesellschafterverhältnisse des Darlehensnehmers<br />
unverändert bleiben. Bei einer Änderung der<br />
Gesellschafterverhältnisse (Change of Control) ist<br />
der Darlehensnehmer verpflichtet, auf Verlangen des<br />
Darlehensgebers an einer Änderung dieses Darlehensvertrags<br />
insoweit mitzuwirken, wie es der Darlehensgeber<br />
für erforderlich hält, um Nachteile aus der<br />
Änderung der Gesellschafterverhältnisse auszugleichen.<br />
Diese vorstehende Bestimmung ist jedoch nicht<br />
anwendbar auf Änderungen der Gesellschafterverhältnisse<br />
infolge der Beteiligung von Anlegern. Sollte<br />
es in einem anwendbaren Fall innerhalb von zwölf<br />
Monaten ab Verlangen des Darlehensgebers nicht zu<br />
einer einvernehmlichen Einigung kommen, ist der<br />
Darlehensgeber berechtigt, den Darlehensvertrag zur<br />
sofortigen Rückzahlung zu kündigen.<br />
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich darüber hinaus<br />
im Rahmen der vertraglichen Regelungen, dem<br />
Darlehensgeber seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
laufend offenzulegen. Insbesondere umfasst dies<br />
die Weitergabe des jeweils letzten testierten Jahresabschlusses,<br />
sobald dieser verfügbar ist. Zudem<br />
verpflichtet sich der Darlehensnehmer, dem Darlehens<br />
geber alle notwendigen Informationen und<br />
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Darlehensgeber<br />
für erforderlich hält, um etwaige Verpflichtungen<br />
aus dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.<br />
Für eine Tranche von AUD 70.000.000 (Tranche 3)<br />
wurde mit Datum vom 23.12.2011 von dem Treu-<br />
158<br />
händer des australischen Treuhandvermögens<br />
der Fondsgesellschaft ein Darlehensvertrag nach<br />
australischem Recht mit der Commonwealth Bank<br />
of Australia (Details siehe Tz. 12.13) abgeschlossen.<br />
Der Darlehensgeber hat sich marktübliche Rechte zur<br />
Übertragung seiner Rechtsposition (z. B. auf einen<br />
anderen Darlehensgeber) einräumen lassen. Es wurden<br />
im Rahmen des Darlehensvertrags (sog. „Facility<br />
Agreement“) marktübliche, gleichwohl umfangreiche<br />
und komplexe Auszahlungsvoraussetzungen und<br />
Darlehensbedingungen vereinbart. Zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft<br />
noch keine Mittel aus dem Darlehen in Anspruch<br />
genommen. Der noch nicht abgerufene Darlehensbetrag<br />
soll zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung,<br />
vorgesehen zum 30.03.2012, in der vertraglich<br />
vereinbarten Weise abgerufen werden, wobei ein<br />
Abruf spätestens bis zum 06.04.2012 erfolgen muss,<br />
da andernfalls der grundsätzliche Anspruch auf<br />
Auszahlung bzw. Gewährung des Darlehens entfallen<br />
würde (es sei denn, die Bank stimmt einem späteren<br />
Zeitpunkt für die Darlehensauszahlung auf Antrag<br />
des Darlehensnehmers in schriftlicher Form noch<br />
zu). Die Laufzeit des Darlehens soll vom Zeitpunkt<br />
der Auszahlung an bis zu einem Jahr betragen (also<br />
bis zum Ende der vorgesehenen Platzierungsfrist<br />
zum 31.03.2013), wobei die Laufzeit auf Wunsch des<br />
Darlehensnehmers um ein weiteres Jahr verlängert<br />
werden kann, sofern die nachstehend dargelegten<br />
Darlehensbedingungen von diesem eingehalten<br />
werden. Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung<br />
erfolgt auf variabler Basis in Anlehnung an den 1-Monats-AUD-Bank<br />
Bill Swap Reference Rate (AUD-BBSY –<br />
allgemeiner Basissatz für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>)<br />
mit einer Zinsbindungsfrist grundsätzlich jeweils<br />
zum Ende eines Kalendermonats zzgl. einer vereinbarten<br />
Marge von 1,95 Prozent p. a. (bzw. sofern das<br />
Darlehen nach Ablauf eines Jahres verlängert werden<br />
sollte, 2,25 Prozent p. a.). Der Darlehensnehmer kann<br />
– in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />
– jederzeit zum Ende einer Zinsbindefrist<br />
Tilgungsleistungen erbringen, wobei die Rückzahlungsbeträge<br />
mindestens AUD 1 Mio. betragen müssen.<br />
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt in diesen<br />
Fällen nicht an. Zurückgezahlte Beträge können nicht<br />
wieder in Anspruch genommen werden. Die vollständige<br />
Tilgung ist spätestens zum Ende der Laufzeit des<br />
Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus Gebühren in<br />
folgender Höhe, jedoch keine Bereitstellungsprovision,<br />
vereinbart und zahlbar: Eine Bearbeitungsgebühr<br />
in Höhe von AUD 140.000 sowie, im Fall der Verlängerung<br />
des Darlehens nach Ablauf eines Jahres der<br />
Darlehenslaufzeit, eine Verlängerungsgebühr in