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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Kalendertagen auf Basis Actual / 365 Tage berechnet<br />

und, sofern die Parteien nichts Abweichendes<br />

vereinbaren, quartalsweise nachschüssig, erstmals<br />

jedoch zum 30.06.2012, vom Darlehensnehmer an<br />

den Darlehensgeber bezahlt. Der Darlehensnehmer<br />

kann – in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />

– jederzeit Tilgungsleistungen erbringen,<br />

eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.<br />

Zurückgezahlte Beträge können wieder in Anspruch<br />

genommen werden, wenn der nicht getilgte Darlehensbetrag<br />

geringer ist als AUD 1.500.000 und sich<br />

der Darlehensbetrag durch die erneute Inanspruchnahme<br />

auf nicht mehr als AUD 1.500.000 erhöht. Die<br />

vollständige Tilgung ist spätestens zum Ende der<br />

Laufzeit des Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus<br />

keine Gebühren und keine Bereitstellungsprovision<br />

vereinbart und zahlbar. Alle Zahlungen haben in<br />

der Weise zu erfolgen, dass die jeweilige Zahlung<br />

in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf dem<br />

jeweiligen Konto zur Verfügung steht. Es wurden<br />

folgende weitere wesentlichen Vereinbarungen getroffen:<br />

Während der Laufzeit des Darlehens müssen<br />

die Gesellschafterverhältnisse des Darlehensnehmers<br />

unverändert bleiben. Bei einer Änderung der<br />

Gesellschafterverhältnisse (Change of Control) ist<br />

der Darlehensnehmer verpflichtet, auf Verlangen des<br />

Darlehensgebers an einer Änderung dieses Darlehensvertrags<br />

insoweit mitzuwirken, wie es der Darlehensgeber<br />

für erforderlich hält, um Nachteile aus der<br />

Änderung der Gesellschafterverhältnisse auszugleichen.<br />

Diese vorstehende Bestimmung ist jedoch nicht<br />

anwendbar auf Änderungen der Gesellschafterverhältnisse<br />

infolge der Beteiligung von Anlegern. Sollte<br />

es in einem anwendbaren Fall innerhalb von zwölf<br />

Monaten ab Verlangen des Darlehensgebers nicht zu<br />

einer einvernehmlichen Einigung kommen, ist der<br />

Darlehensgeber berechtigt, den Darlehensvertrag zur<br />

sofortigen Rückzahlung zu kündigen.<br />

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich darüber hinaus<br />

im Rahmen der vertraglichen Regelungen, dem<br />

Darlehensgeber seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

laufend offenzulegen. Insbesondere umfasst dies<br />

die Weitergabe des jeweils letzten testierten Jahresabschlusses,<br />

sobald dieser verfügbar ist. Zudem<br />

verpflichtet sich der Darlehensnehmer, dem Darlehens<br />

geber alle notwendigen Informationen und<br />

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Darlehensgeber<br />

für erforderlich hält, um etwaige Verpflichtungen<br />

aus dem Geldwäschegesetz zu erfüllen.<br />

Für eine Tranche von AUD 70.000.000 (Tranche 3)<br />

wurde mit Datum vom 23.12.2011 von dem Treu-<br />

158<br />

händer des australischen Treuhandvermögens<br />

der Fondsgesellschaft ein Darlehensvertrag nach<br />

australischem Recht mit der Commonwealth Bank<br />

of Australia (Details siehe Tz. 12.13) abgeschlossen.<br />

Der Darlehensgeber hat sich marktübliche Rechte zur<br />

Übertragung seiner Rechtsposition (z. B. auf einen<br />

anderen Darlehensgeber) einräumen lassen. Es wurden<br />

im Rahmen des Darlehensvertrags (sog. „Facility<br />

Agreement“) marktübliche, gleichwohl umfangreiche<br />

und komplexe Auszahlungsvoraussetzungen und<br />

Darlehensbedingungen vereinbart. Zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung hat die Fondsgesellschaft<br />

noch keine Mittel aus dem Darlehen in Anspruch<br />

genommen. Der noch nicht abgerufene Darlehensbetrag<br />

soll zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung,<br />

vorgesehen zum 30.03.2012, in der vertraglich<br />

vereinbarten Weise abgerufen werden, wobei ein<br />

Abruf spätestens bis zum 06.04.2012 erfolgen muss,<br />

da andernfalls der grundsätzliche Anspruch auf<br />

Auszahlung bzw. Gewährung des Darlehens entfallen<br />

würde (es sei denn, die Bank stimmt einem späteren<br />

Zeitpunkt für die Darlehensauszahlung auf Antrag<br />

des Darlehensnehmers in schriftlicher Form noch<br />

zu). Die Laufzeit des Darlehens soll vom Zeitpunkt<br />

der Auszahlung an bis zu einem Jahr betragen (also<br />

bis zum Ende der vorgesehenen Platzierungsfrist<br />

zum 31.03.2013), wobei die Laufzeit auf Wunsch des<br />

Darlehensnehmers um ein weiteres Jahr verlängert<br />

werden kann, sofern die nachstehend dargelegten<br />

Darlehensbedingungen von diesem eingehalten<br />

werden. Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung<br />

erfolgt auf variabler Basis in Anlehnung an den 1-Monats-AUD-Bank<br />

Bill Swap Reference Rate (AUD-BBSY –<br />

allgemeiner Basissatz für Finanzierungen in <strong>Australien</strong>)<br />

mit einer Zinsbindungsfrist grundsätzlich jeweils<br />

zum Ende eines Kalendermonats zzgl. einer vereinbarten<br />

Marge von 1,95 Prozent p. a. (bzw. sofern das<br />

Darlehen nach Ablauf eines Jahres verlängert werden<br />

sollte, 2,25 Prozent p. a.). Der Darlehensnehmer kann<br />

– in Abhängigkeit von der Platzierung von Anlegerkapital<br />

– jederzeit zum Ende einer Zinsbindefrist<br />

Tilgungsleistungen erbringen, wobei die Rückzahlungsbeträge<br />

mindestens AUD 1 Mio. betragen müssen.<br />

Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt in diesen<br />

Fällen nicht an. Zurückgezahlte Beträge können nicht<br />

wieder in Anspruch genommen werden. Die vollständige<br />

Tilgung ist spätestens zum Ende der Laufzeit des<br />

Darlehens fällig. Es sind darüber hinaus Gebühren in<br />

folgender Höhe, jedoch keine Bereitstellungsprovision,<br />

vereinbart und zahlbar: Eine Bearbeitungsgebühr<br />

in Höhe von AUD 140.000 sowie, im Fall der Verlängerung<br />

des Darlehens nach Ablauf eines Jahres der<br />

Darlehenslaufzeit, eine Verlängerungsgebühr in

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