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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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seines Kapitalanteils bis zum 31.03.2013 (Platzierungsfrist)<br />

in einem oder mehreren Schritten<br />

auf insgesamt bis zu AUD 124.610.000 (zzgl.<br />

fünf Prozent Agio) zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist berechtigt, das<br />

Gesellschaftskapital abweichend von Satz 1 um<br />

zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals bis zum 31.12.2014 zu<br />

verlängern.<br />

(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />

Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten vorbehaltlich der<br />

Abs. (3) und (5) automatisch, ohne dass es einer<br />

weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf, um<br />

den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />

Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Kalendermonats, der der<br />

Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />

Erhöhung des Kapitalanteils folgt.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen. Insbesondere<br />

Beitrittsangebote und Angebote zur<br />

Kapitalerhöhung, bei deren Annahme ein Gesellschafter<br />

(mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

einzeln oder zusammen mit dem<br />

Gesellschafter nahestehenden Personen bzw.<br />

diesen ihrerseits Nahestehenden zu zehn Prozent<br />

oder mehr am Gesellschaftskapital gemäß<br />

Abs. (1) beteiligt wäre, kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist (unbeschadet der Geltung<br />

des Abs. (5)) ganz oder teilweise annehmen<br />

bzw. nicht annehmen. Der Anbietende hat auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu versichern und nachzuweisen, welche<br />

Personen am Anbietenden direkt und mittelbar<br />

beteiligt sind, diesen direkt und mittelbar beherrschen<br />

oder zu beherrschen in der Lage sind,<br />

direkt und mittelbar Anspruch auf Ausschüttungen<br />

des Anbietenden haben bzw. in welcher<br />

Weise dem Anbietenden Personen nahe stehen.<br />

199<br />

Nahestehende Personen umfassen insbesondere<br />

(i) Familienmitglieder des Anbietenden<br />

(d. h. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern,<br />

Geschwister der Eltern, Kinder der Geschwister<br />

sowie deren Ehepartner), (ii) Ehepartner, (iii)<br />

Familienmitglieder des Ehepartners, (iv) vom<br />

Anbietenden und / oder seinen Familienmitgliedern<br />

bzw. den Familienmitgliedern seines<br />

Ehepartners geleitete, gehaltene und / oder<br />

beherrschte in- oder ausländische Personen-<br />

oder Kapitalgesellschaften, (v) Mitgesellschafter<br />

in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner bzw.<br />

(vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />

ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />

(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen<br />

oder Treuhandvermögen, deren Begünstigter<br />

der Anbietende, sein Ehepartner, seine Familienmitglieder<br />

bzw. Familienmitglieder seines<br />

Ehepartners und / oder Mitgesellschafter im<br />

Sinne von (vi) sind.<br />

(5) Die Erhöhung der Kommanditeinlage des<br />

Treuhandkommanditisten bzw. die Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter ist mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten hinsichtlich<br />

jedes Gesellschafters insoweit aufschiebend<br />

bedingt, dass nach gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

keine natürliche Person direkt als<br />

Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß Abs. (4)<br />

(i) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) hält bzw. zu erwerben<br />

berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) zehn Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

gemäß Abs. (1) kontrolliert bzw. die<br />

Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden<br />

aufschiebenden Bedingungen stellt der Kommanditist<br />

bzw. der Treuhandkommanditist<br />

Beteiligungsbeträge der Treugeber der Gesellschaft<br />

jeweils als atypisch stiller Gesellschafter<br />

zur Verfügung bzw. wird zumindest so gestellt.<br />

Die Regelungen dieses Vertrags gelten für diesen<br />

Zeitraum soweit möglich sinngemäß.

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