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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer verspäteten<br />

Mitteilung der Sonderwerbungskosten entstehen.<br />

Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />

Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts-<br />

und Treuhandbeteiligungen (§ 23 des<br />

Gesellschaftsvertrags). Die Kosten richten sich<br />

nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />

oder dem ihres Geschäftsbesorgers (derzeit die<br />

Real I.S.), das jederzeit eingesehen werden kann<br />

und auf Wunsch dem Anleger kostenlos zugesendet<br />

wird. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

betragen diese Kosten EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Bearbeitungs- oder Bankgebühren bei Abruf des<br />

Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem EU-<br />

Staat. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />

Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil<br />

sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht<br />

in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung<br />

den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt<br />

(§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Der Anleger<br />

trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />

entstehenden Kosten und die der Fondsgesellschaft<br />

dadurch entstehenden Schäden, mindestens<br />

aber eine Schadenpauschale in Höhe des<br />

vereinbarten Agios. Macht die Fondsgesellschaft<br />

diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />

Anleger vorbehalten, einen geringeren Schaden<br />

bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zudem berechtigt,<br />

ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen<br />

Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />

Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Kapitalanteil eines in<br />

Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der<br />

von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß<br />

Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7<br />

Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags). Im Fall der<br />

Herabsetzung hat der hiervon betroffene Anleger<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />

zu ersetzen. Macht die Fondsgesellschaft diese<br />

Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />

Anleger einen geringeren Schaden bzw. das<br />

Nichtvorliegen eines Schadens nachweisen.<br />

Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Anleger außerdem Verzugszinsen in<br />

gesetzlicher Höhe (derzeit 5,12 Prozent) berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />

Geschäftsbesorgers der Fondsgesellschaft, bleibt<br />

131<br />

davon unberührt. Die Kosten sind derzeit nicht<br />

bezifferbar.<br />

Weitere Kosten für den Anleger sind mit dem Erwerb,<br />

der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

nicht verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 Verm-<br />

VerkProspV).<br />

Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.<br />

Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />

Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />

bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />

Hafteinlage. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />

von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen<br />

Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung<br />

des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172<br />

Abs. 4 HGB).<br />

Wegen der Haftung im Fall der Einlagenrückgewähr<br />

sowie betreffend das Wiederaufleben der Haftung<br />

(§ 171, § 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5<br />

Abs. 3 des Treuhandvertrags, vgl. Tz. 14) wird auf die<br />

Darstellungen unter Tz. 3.5.1 ab Seite 52 verwiesen.<br />

Die Anleger haften für Gesellschaftsschulden gegenüber<br />

Dritten als direkt beteiligte Kommanditisten<br />

unmittelbar oder als zur Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

verpflichtete Treugeber mittelbar.<br />

Die Höhe der Haftung im Außenverhältnis ist auf den<br />

Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

beschränkt. Die Haftungsansprüche verjähren<br />

spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der<br />

Fondsgesellschaft oder Ausscheiden des Anlegers.<br />

Darüber hinaus können Anleger zur Erstattung von<br />

Zahlungen an die Fondsgesellschaft verpflichtet sein,<br />

die sie über ihren Gewinnanteil hinaus oder unter<br />

Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere<br />

Kapitalerhaltungsbestimmungen, erhalten haben.<br />

Der Anleger ist darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />

Zahlungen zu leisten (§ 4 S. 1 Nr. 11 Verm VerkProspV).<br />

10.2.5 Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung<br />

und Beschlussfassung, Beirat<br />

Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben die

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