Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer verspäteten<br />
Mitteilung der Sonderwerbungskosten entstehen.<br />
Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />
Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts-<br />
und Treuhandbeteiligungen (§ 23 des<br />
Gesellschaftsvertrags). Die Kosten richten sich<br />
nach dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft<br />
oder dem ihres Geschäftsbesorgers (derzeit die<br />
Real I.S.), das jederzeit eingesehen werden kann<br />
und auf Wunsch dem Anleger kostenlos zugesendet<br />
wird. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
betragen diese Kosten EUR 250 zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Bearbeitungs- oder Bankgebühren bei Abruf des<br />
Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem EU-<br />
Staat. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar.<br />
Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil<br />
sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht<br />
in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung<br />
den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklärt<br />
(§ 7 des Gesellschaftsvertrags). Der Anleger<br />
trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />
entstehenden Kosten und die der Fondsgesellschaft<br />
dadurch entstehenden Schäden, mindestens<br />
aber eine Schadenpauschale in Höhe des<br />
vereinbarten Agios. Macht die Fondsgesellschaft<br />
diese Schadenpauschale geltend, bleibt es dem<br />
Anleger vorbehalten, einen geringeren Schaden<br />
bzw. das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />
Die Fondsgesellschaft ist zudem berechtigt,<br />
ihre Schadenersatzansprüche mit etwaigen<br />
Rückzahlungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />
Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Kapitalanteil eines in<br />
Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der<br />
von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß<br />
Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7<br />
Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags). Im Fall der<br />
Herabsetzung hat der hiervon betroffene Anleger<br />
die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />
eine Schadenpauschale in Höhe von AUD 800<br />
zu ersetzen. Macht die Fondsgesellschaft diese<br />
Schadenpauschale geltend, kann der betroffene<br />
Anleger einen geringeren Schaden bzw. das<br />
Nichtvorliegen eines Schadens nachweisen.<br />
Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Anleger außerdem Verzugszinsen in<br />
gesetzlicher Höhe (derzeit 5,12 Prozent) berechnet<br />
werden. Die Geltendmachung von darüber<br />
hinausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />
z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des<br />
Geschäftsbesorgers der Fondsgesellschaft, bleibt<br />
131<br />
davon unberührt. Die Kosten sind derzeit nicht<br />
bezifferbar.<br />
Weitere Kosten für den Anleger sind mit dem Erwerb,<br />
der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />
nicht verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10 Verm-<br />
VerkProspV).<br />
Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.<br />
Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />
Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />
bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />
im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />
Hafteinlage. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />
von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />
Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen<br />
Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung<br />
des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 172<br />
Abs. 4 HGB).<br />
Wegen der Haftung im Fall der Einlagenrückgewähr<br />
sowie betreffend das Wiederaufleben der Haftung<br />
(§ 171, § 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2 und § 5<br />
Abs. 3 des Treuhandvertrags, vgl. Tz. 14) wird auf die<br />
Darstellungen unter Tz. 3.5.1 ab Seite 52 verwiesen.<br />
Die Anleger haften für Gesellschaftsschulden gegenüber<br />
Dritten als direkt beteiligte Kommanditisten<br />
unmittelbar oder als zur Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />
verpflichtete Treugeber mittelbar.<br />
Die Höhe der Haftung im Außenverhältnis ist auf den<br />
Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />
beschränkt. Die Haftungsansprüche verjähren<br />
spätestens in fünf Jahren nach der Auflösung der<br />
Fondsgesellschaft oder Ausscheiden des Anlegers.<br />
Darüber hinaus können Anleger zur Erstattung von<br />
Zahlungen an die Fondsgesellschaft verpflichtet sein,<br />
die sie über ihren Gewinnanteil hinaus oder unter<br />
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere<br />
Kapitalerhaltungsbestimmungen, erhalten haben.<br />
Der Anleger ist darüber hinaus nicht verpflichtet, weitere<br />
Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere<br />
Zahlungen zu leisten (§ 4 S. 1 Nr. 11 Verm VerkProspV).<br />
10.2.5 Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung<br />
und Beschlussfassung, Beirat<br />
Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />
gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben die