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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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geleitete, gehaltene und / oder beherrschte in- oder<br />

ausländische Personen- oder Kapitalgesellschaften, (v)<br />

Mitgesellschafter in- oder ausländischer Personengesellschaften<br />

im Sinne von (iv) und deren Ehepartner<br />

bzw. (vi) von Mitgesellschaftern beherrschte in- oder<br />

ausländische Kapitalgesellschaften im Sinne von<br />

(iv) sowie (vii) in- oder ausländische Stiftungen oder<br />

Treuhandvermögen, deren Begünstigter der Anbietende,<br />

sein Ehepartner, seine Familienmitglieder bzw.<br />

Familienmitglieder seines Ehepartners und / oder<br />

Mitgesellschafter im Sinne von (vi) sind.<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

bzw. die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

ist mit Ausnahme des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten hinsichtlich jedes Gesellschafters<br />

insoweit aufschiebend bedingt, dass nach gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträgen keine natürliche Person<br />

direkt als Gesellschafter und mittelbar über nahestehende<br />

Personen (einschließlich anderer Gesellschafter)<br />

gemäß vorstehendem Absatz<br />

(i) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

hält bzw. zu erwerben berechtigt ist, und / oder<br />

(ii) 10 Prozent oder mehr des Gesellschaftskapitals<br />

kontrolliert bzw. die Möglichkeit zur Kontrolle hat.<br />

Bis zur Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

und bis zum Eintritt der vorstehenden aufschiebenden<br />

Bedingungen stellt der Kommanditist bzw.<br />

der Treuhandkommanditist Beteiligungsbeträge der<br />

Treugeber der Fondsgesellschaft jeweils als atypisch<br />

stiller Gesellschafter zur Verfügung bzw. wird zumindest<br />

so gestellt. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft gelten für diesen<br />

Zeitraum soweit möglich sinngemäß.<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

seiner in der Beitrittsvereinbarung gemachten<br />

Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Gesellschafter ist auch verpflichtet,<br />

der Fondsgesellschaft unaufgefordert seine steuerrechtliche<br />

„Ansässigkeit“ außerhalb der Bundesrepublik<br />

Deutschland bzw. jede künftige Änderung<br />

seiner steuerrechtlichen „Ansässigkeit“ mitzuteilen.<br />

Auf Anforderung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

hat jeder Gesellschafter Nachweis über den<br />

Ort seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

Strandabschnitt von Beauchamp Falls, Rainforest in Otway NP, Victoria

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