Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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10.2.7 Haftung der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
Alle Gesellschafter bzw. Treugeber haben im Rahmen<br />
des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses,<br />
abgesehen von Fällen der Verletzung von Leben,<br />
Körper und Gesundheit, nur Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche<br />
der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander<br />
sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft verjähren<br />
nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />
der Anspruchsinhaber von den Umständen, die den<br />
Anspruch begründen, und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />
bei grob fahrlässigen Handlungen spätestens nach<br />
Ablauf von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
Bei Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des<br />
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />
vorsätzlicher Pflichtverletzung beträgt die Verjährungsfrist<br />
zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs<br />
(siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />
Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber<br />
beteiligenden Anleger nicht unmittelbar.<br />
Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />
haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />
nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2<br />
und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe des<br />
anteilig auf sie entfallenden Betrags der im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung<br />
des Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis<br />
die Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />
ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des<br />
Anlegers Tz. 3.5.1).<br />
Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />
nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />
gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />
gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis<br />
zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf<br />
(§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />
Kommanditisten endet nicht zeitgleich die Haftung<br />
in Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften<br />
gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens<br />
aus der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />
wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren<br />
nach dem Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche<br />
gegen den Gesellschafter gerichtlich geltend<br />
gemacht werden.<br />
134<br />
10.2.8 Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung /<br />
Übertragung und Belastung sowie Teilung<br />
von Beteiligungen / Tod eines Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />
errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />
aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />
ausgeschlossen werden, wenn<br />
er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />
wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />
der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals<br />
zum 31.12.2027 möglich;<br />
ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund gekündigt worden ist;<br />
ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />
erklärt worden ist;<br />
er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist;<br />
über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />
Insolvenzverfahren eröffnet wird und ihm gegenüber<br />
eine Ausschlusserklärung erfolgt.<br />
Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft<br />
bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und<br />
27 des Gesellschaftsvertrags sowie §§ 9 und 10 des<br />
Treuhandvertrags.<br />
Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />
auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen und damit unter<br />
Einhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlich<br />
durch Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />
Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist schriftlich zustimmt. Die freie<br />
Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch<br />
nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 3 VermVerkProspV):<br />
Der geschäftsführende Kommanditist hat grundsätzlich<br />
einer Übertragung der oder sonstigen<br />
Verfügung über die Vermögensanlage zuzustimmen.<br />
Die Zustimmung kann insbesondere bei<br />
Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert<br />
werden.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
infolge der Übertragung bzw. Verfügung (i) ein<br />
Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />
und / oder eine direkt oder mittelbar<br />
hinter diesem oder einem anderen Gesellschafter<br />
stehende natürliche Person einzeln und / oder