28.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10.2.7 Haftung der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

Alle Gesellschafter bzw. Treugeber haben im Rahmen<br />

des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses,<br />

abgesehen von Fällen der Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit, nur Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit zu vertreten. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter bzw. Treugeber untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und<br />

der Anspruchsinhaber von den Umständen, die den<br />

Anspruch begründen, und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw.<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei grob fahrlässigen Handlungen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

Bei Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />

vorsätzlicher Pflichtverletzung beträgt die Verjährungsfrist<br />

zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs<br />

(siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber<br />

beteiligenden Anleger nicht unmittelbar.<br />

Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />

haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2<br />

und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe des<br />

anteilig auf sie entfallenden Betrags der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung<br />

des Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis<br />

die Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des<br />

Anlegers Tz. 3.5.1).<br />

Soweit der Beteiligungsbetrag eines Gesellschafters<br />

nach Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme<br />

gemindert wird, lebt die unmittelbare Haftung<br />

gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bis<br />

zur Höhe der (anteiligen) Haftsumme wieder auf<br />

(§§ 172 Abs. 4, 171 HGB). Mit Ausscheiden des<br />

Kommanditisten endet nicht zeitgleich die Haftung<br />

in Höhe der Haftsumme. Gesellschafter haften<br />

gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens<br />

aus der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft,<br />

wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren<br />

nach dem Ausscheiden fällig ist und daraus Ansprüche<br />

gegen den Gesellschafter gerichtlich geltend<br />

gemacht werden.<br />

134<br />

10.2.8 Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung /<br />

Übertragung und Belastung sowie Teilung<br />

von Beteiligungen / Tod eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />

aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn<br />

er die Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />

wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals<br />

zum 31.12.2027 möglich;<br />

ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist;<br />

ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist;<br />

er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist;<br />

über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet wird und ihm gegenüber<br />

eine Ausschlusserklärung erfolgt.<br />

Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft<br />

bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und<br />

27 des Gesellschaftsvertrags sowie §§ 9 und 10 des<br />

Treuhandvertrags.<br />

Jeder Anleger kann seine Gesellschafts- bzw. Treuhandbeteiligung<br />

auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen und damit unter<br />

Einhaltung bestimmter Bedingungen rechtsgeschäftlich<br />

durch Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist schriftlich zustimmt. Die freie<br />

Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch<br />

nachstehende Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV):<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat grundsätzlich<br />

einer Übertragung der oder sonstigen<br />

Verfügung über die Vermögensanlage zuzustimmen.<br />

Die Zustimmung kann insbesondere bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert<br />

werden.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

infolge der Übertragung bzw. Verfügung (i) ein<br />

Gesellschafter (mit Ausnahme des Treuhandkommanditisten)<br />

und / oder eine direkt oder mittelbar<br />

hinter diesem oder einem anderen Gesellschafter<br />

stehende natürliche Person einzeln und / oder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!