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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />

der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft<br />

ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />

Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz<br />

jährlich zu verzinsen.<br />

Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des in<br />

Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />

10.2.10 Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft wird durch Beschluss der<br />

Gesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kann<br />

zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst<br />

werden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4<br />

AktG gelten entsprechend.<br />

Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />

der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner<br />

nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />

bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat<br />

abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat),<br />

danach gegenüber dem Komplementär und dem<br />

Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber<br />

den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />

Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben)<br />

wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />

geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für<br />

die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />

diesem Fall ausgeschlossen.<br />

10.2.11 Schlichtungsverfahren<br />

Der Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />

haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />

der Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen<br />

Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />

der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />

ergehen.<br />

137<br />

Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit,<br />

im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />

schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />

einzuleiten. Das Verfahren wird<br />

schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht<br />

während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />

der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />

Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an<br />

einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden,<br />

sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000<br />

nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstands<br />

richtet sich nach der von dem<br />

beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten<br />

Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />

in einem solchen Fall einer Entscheidung<br />

der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin<br />

verpflichtet, nachkommen muss und gegen den<br />

Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg<br />

nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem<br />

höheren Streitwert, gibt die Ombudsperson eine<br />

Empfehlung ab. Dem Investor steht es immer frei,<br />

den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für<br />

nähere Informationen zur Ombudsperson und dem<br />

Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte:<br />

Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />

Postfach 64 02 22<br />

10048 Berlin<br />

Tel.: 030 / 257 616 90<br />

Fax: 030 / 257 616 91<br />

info@ombudsstelle-gfonds.de<br />

Die Verfahrensordnung und weiter gehende<br />

Informationen finden Sie zudem im Internet unter<br />

www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />

10.3 Der Treuhandvertrag<br />

Gegenstand des Treuhandvertrags<br />

Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, mit Sitz in<br />

München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße<br />

4, 80333 München), schließt als Treuhandkommanditist<br />

mit allen künftig als Treugebern beitretenden<br />

Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, wobei<br />

der Treuhandvertrag in jedem Fall die Rechtsgrundlage<br />

der Tätigkeit des Treuhänders darstellt (Details<br />

zum Treuhandkommanditisten siehe Tz. 12). Aufgabe<br />

des Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten<br />

der Kommanditbeteiligung des als Treugeber

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