Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />
Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />
der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />
Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft<br />
ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
oder die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten<br />
auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />
Rest mit einem für Spareinlagen üblichen Zinssatz<br />
jährlich zu verzinsen.<br />
Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des in<br />
Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags.<br />
10.2.10 Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Die Fondsgesellschaft wird durch Beschluss der<br />
Gesellschafter aufgelöst. Die Fondsgesellschaft kann<br />
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst<br />
werden. Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft<br />
durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen<br />
zu verwerten. § 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4<br />
AktG gelten entsprechend.<br />
Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber<br />
Drittgläubigern (einschließlich des Geschäftsbesorgers,<br />
der in diesem Fall Anspruch auf Ersatz seiner<br />
nachgewiesenen Auslagen zzgl. etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer sowie etwaiger Vergütungen<br />
bzw. Mehrerlösbeteiligungen gemäß dem separat<br />
abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag hat),<br />
danach gegenüber dem Komplementär und dem<br />
Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss gegenüber<br />
den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />
Verwertungserlös (Auseinandersetzungsguthaben)<br />
wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />
geführten Kapitalkonten I an die Gesellschafter<br />
ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für<br />
die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />
diesem Fall ausgeschlossen.<br />
10.2.11 Schlichtungsverfahren<br />
Der Anbieter, die Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditist<br />
haben sich dem Schlichtungsverfahren<br />
der Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen<br />
Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen<br />
der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung<br />
ergehen.<br />
137<br />
Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit,<br />
im Fall von Streitigkeiten ihre Beschwerden<br />
schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren<br />
einzuleiten. Das Verfahren wird<br />
schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht<br />
während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis<br />
der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson.<br />
Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds ist die Beschwerdegegnerin an<br />
einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden,<br />
sofern der Beschwerdegegenstand EUR 5.000<br />
nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstands<br />
richtet sich nach der von dem<br />
beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten<br />
Forderung. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin<br />
in einem solchen Fall einer Entscheidung<br />
der Ombudsperson, die die Beschwerdegegnerin<br />
verpflichtet, nachkommen muss und gegen den<br />
Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg<br />
nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem<br />
höheren Streitwert, gibt die Ombudsperson eine<br />
Empfehlung ab. Dem Investor steht es immer frei,<br />
den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für<br />
nähere Informationen zur Ombudsperson und dem<br />
Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds<br />
Postfach 64 02 22<br />
10048 Berlin<br />
Tel.: 030 / 257 616 90<br />
Fax: 030 / 257 616 91<br />
info@ombudsstelle-gfonds.de<br />
Die Verfahrensordnung und weiter gehende<br />
Informationen finden Sie zudem im Internet unter<br />
www.ombudsstelle-gfonds.de.<br />
10.3 Der Treuhandvertrag<br />
Gegenstand des Treuhandvertrags<br />
Die FCT Finanzcontrol Treuhand GmbH, mit Sitz in<br />
München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Straße<br />
4, 80333 München), schließt als Treuhandkommanditist<br />
mit allen künftig als Treugebern beitretenden<br />
Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, wobei<br />
der Treuhandvertrag in jedem Fall die Rechtsgrundlage<br />
der Tätigkeit des Treuhänders darstellt (Details<br />
zum Treuhandkommanditisten siehe Tz. 12). Aufgabe<br />
des Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten<br />
der Kommanditbeteiligung des als Treugeber