28.05.2013 Aufrufe

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Risiko, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des<br />

Kaufpreises nebst Erwerbsnebenkosten für das<br />

Fondsobjekt Umstände eintreten, infolge derer<br />

die Vertragspartner die Mittel nicht oder nicht<br />

im erforderlichen Umfang auszahlen (z. B. bei<br />

Verwerfungen an den Kapitalmärkten oder der<br />

Insolvenz einer Vertragspartei) oder dass die<br />

Auszahlungsvoraussetzungen gleich aus welchem<br />

Grund durch die Fondsgesellschaft bzw.<br />

ihr australisches Treuhandvermögen nicht erfüllt<br />

werden (können). In einem solchen Fall würde<br />

der Kaufvertrag ggf. nicht durchgeführt, mit der<br />

Folge, dass der Verkäufer die gezahlte Call Option<br />

Fee von AUD 5.000.000 behalten darf und der<br />

Fondsgesellschaft bzw. dem Käufer entstandene<br />

Kosten und Aufwendungen (z. B. für Gutachten<br />

oder Berater) von der Fondsgesellschaft getragen<br />

werden müssten. Ferner würde es zur Rückabwicklung<br />

der Fondsgesellschaft kommen. Es ist in<br />

einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass angefallene<br />

bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />

Call Option Fee) und Aufwendungen des Käufers<br />

bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />

Anlegern zu tragen wären.<br />

Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />

kündigen und in der Folge den Kaufvertrag<br />

nicht durchführen, sofern der andere Vertragspartner<br />

seine vertraglichen Verpflichtungen<br />

verletzt und eine solche Vertragsverletzung nicht<br />

im Rahmen der vertraglichen Regelungen fristgerecht<br />

heilt oder eine Vertragspartei insolvent<br />

wird. Sollte der Käufer die Kündigung durch den<br />

Verkäufer zu vertreten haben (z. B. wenn er gleich<br />

aus welchem Grund den Kaufpreis nicht vertragsgemäß<br />

leistet), verbleibt die geleistete Call Option<br />

Fee von AUD 5.000.000 beim Verkäufer und<br />

sind sämtliche Dokumente zurückzugeben, die<br />

der Käufer im Rahmen der Transaktion vom Verkäufer<br />

erlangt hat. Zudem ist nicht auszuschließen,<br />

dass der Verkäufer, entgegen den vertraglichen<br />

Vereinbarungen, letztlich doch erfolgreich<br />

Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz) gegen den<br />

Käufer durchsetzen kann, welche wirtschaftlich<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen wären. Es ist<br />

in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass<br />

angefallene bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />

Call Option Fee) und Aufwendungen des<br />

Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />

von den Anlegern zu tragen wären.<br />

Die Optionsvereinbarung bzw. der vorgesehene<br />

Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen und<br />

28<br />

Bedingungen, die von den Vertragsparteien<br />

fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />

das übliche Restrisiko, dass die Andienungs-<br />

und / oder Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />

Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />

werden können bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung<br />

bzw. ggf. Rückabwicklung der Verträge<br />

und damit zu einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft<br />

kommt. In allen Fällen der Rückabwicklung<br />

können der Fondsgesellschaft erhebliche<br />

Kosten entstehen (u. a. aus bereits geschlossenen<br />

Verträgen, aus gewährten Sicherheiten wie beispielsweise<br />

der Call Option Fee bzw. dem Deposit<br />

über AUD 5.000.000). In diesen Fällen kann<br />

nicht gewährleistet werden, dass die Anleger die<br />

bereits geleistete Kapitaleinlage nebst Agio ganz<br />

oder teilweise zurückerhalten.<br />

Ferner besteht das Risiko, dass zu einem späteren<br />

Zeitpunkt rechtliche Mängel beispielsweise der Vertragsdokumentation<br />

festgestellt werden, aufgrund<br />

derer der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />

oder die Gründung des australischen Treuhandvermögens<br />

und / oder der Fondsgesellschaft fehlerhaft<br />

oder unwirksam ist. Dies kann u. a. dazu führen,<br />

dass der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />

rückabgewickelt und die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />

werden muss. Es besteht das Risiko, dass die im<br />

Rahmen einer Rückabwicklung erzielten Mittel nicht<br />

ausreichen, um die bestehenden Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft vollständig zu tilgen. Eine<br />

Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall<br />

nicht ausgeschlossen werden. Dies kann einen Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio<br />

zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen der<br />

Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur sehr<br />

eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />

betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag mit<br />

dem Mieter abgegeben. Daher haftet der Verkäufer<br />

gegenüber dem Käufer für Sach- und Rechtsmängel<br />

nur sehr beschränkt. Insbesondere ist auch eine<br />

Haftung für Boden- und Objektbeschaffenheit nur<br />

sehr begrenzt vereinbart und großteils komplett ausgeschlossen.<br />

Insofern können im Fall von Sach- und<br />

Rechtsmängeln und Schäden (einschließlich unentdeckter<br />

Mängeln und Schäden) nach Ankauf durch<br />

den Käufer unter Umständen auch keine Ansprüche<br />

gegen den Verkäufer durchgesetzt werden. Entsprechende<br />

Schäden und Wertverluste wären in vollem<br />

Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich von der<br />

Fondsgesellschaft zu tragen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!