Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Risiko, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des<br />
Kaufpreises nebst Erwerbsnebenkosten für das<br />
Fondsobjekt Umstände eintreten, infolge derer<br />
die Vertragspartner die Mittel nicht oder nicht<br />
im erforderlichen Umfang auszahlen (z. B. bei<br />
Verwerfungen an den Kapitalmärkten oder der<br />
Insolvenz einer Vertragspartei) oder dass die<br />
Auszahlungsvoraussetzungen gleich aus welchem<br />
Grund durch die Fondsgesellschaft bzw.<br />
ihr australisches Treuhandvermögen nicht erfüllt<br />
werden (können). In einem solchen Fall würde<br />
der Kaufvertrag ggf. nicht durchgeführt, mit der<br />
Folge, dass der Verkäufer die gezahlte Call Option<br />
Fee von AUD 5.000.000 behalten darf und der<br />
Fondsgesellschaft bzw. dem Käufer entstandene<br />
Kosten und Aufwendungen (z. B. für Gutachten<br />
oder Berater) von der Fondsgesellschaft getragen<br />
werden müssten. Ferner würde es zur Rückabwicklung<br />
der Fondsgesellschaft kommen. Es ist in<br />
einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass angefallene<br />
bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />
Call Option Fee) und Aufwendungen des Käufers<br />
bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich von den<br />
Anlegern zu tragen wären.<br />
Die Parteien können weiterhin die Optionsvereinbarung<br />
kündigen und in der Folge den Kaufvertrag<br />
nicht durchführen, sofern der andere Vertragspartner<br />
seine vertraglichen Verpflichtungen<br />
verletzt und eine solche Vertragsverletzung nicht<br />
im Rahmen der vertraglichen Regelungen fristgerecht<br />
heilt oder eine Vertragspartei insolvent<br />
wird. Sollte der Käufer die Kündigung durch den<br />
Verkäufer zu vertreten haben (z. B. wenn er gleich<br />
aus welchem Grund den Kaufpreis nicht vertragsgemäß<br />
leistet), verbleibt die geleistete Call Option<br />
Fee von AUD 5.000.000 beim Verkäufer und<br />
sind sämtliche Dokumente zurückzugeben, die<br />
der Käufer im Rahmen der Transaktion vom Verkäufer<br />
erlangt hat. Zudem ist nicht auszuschließen,<br />
dass der Verkäufer, entgegen den vertraglichen<br />
Vereinbarungen, letztlich doch erfolgreich<br />
Ansprüche (z. B. auf Schadenersatz) gegen den<br />
Käufer durchsetzen kann, welche wirtschaftlich<br />
von der Fondsgesellschaft zu tragen wären. Es ist<br />
in einem solchen Fall nicht auszuschließen, dass<br />
angefallene bzw. anfallende Kosten (einschließlich<br />
Call Option Fee) und Aufwendungen des<br />
Käufers bzw. der Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />
von den Anlegern zu tragen wären.<br />
Die Optionsvereinbarung bzw. der vorgesehene<br />
Kaufvertrag enthalten weitere Auflagen und<br />
28<br />
Bedingungen, die von den Vertragsparteien<br />
fristgerecht zu erfüllen sind. Insofern besteht<br />
das übliche Restrisiko, dass die Andienungs-<br />
und / oder Kaufoption bzw. der vorgesehene<br />
Kaufvertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt<br />
werden können bzw. dass es zu einer Nichtdurchführung<br />
bzw. ggf. Rückabwicklung der Verträge<br />
und damit zu einer Rückabwicklung der Fondsgesellschaft<br />
kommt. In allen Fällen der Rückabwicklung<br />
können der Fondsgesellschaft erhebliche<br />
Kosten entstehen (u. a. aus bereits geschlossenen<br />
Verträgen, aus gewährten Sicherheiten wie beispielsweise<br />
der Call Option Fee bzw. dem Deposit<br />
über AUD 5.000.000). In diesen Fällen kann<br />
nicht gewährleistet werden, dass die Anleger die<br />
bereits geleistete Kapitaleinlage nebst Agio ganz<br />
oder teilweise zurückerhalten.<br />
Ferner besteht das Risiko, dass zu einem späteren<br />
Zeitpunkt rechtliche Mängel beispielsweise der Vertragsdokumentation<br />
festgestellt werden, aufgrund<br />
derer der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />
oder die Gründung des australischen Treuhandvermögens<br />
und / oder der Fondsgesellschaft fehlerhaft<br />
oder unwirksam ist. Dies kann u. a. dazu führen,<br />
dass der Erwerb des Eigentums am Fondsobjekt<br />
rückabgewickelt und die Fondsgesellschaft abgewickelt<br />
werden muss. Es besteht das Risiko, dass die im<br />
Rahmen einer Rückabwicklung erzielten Mittel nicht<br />
ausreichen, um die bestehenden Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft vollständig zu tilgen. Eine<br />
Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in diesem Fall<br />
nicht ausgeschlossen werden. Dies kann einen Totalverlust<br />
der Kapitaleinlage der Anleger nebst Agio<br />
zur Folge haben. Der Verkäufer hat im Rahmen der<br />
Optionsvereinbarung bzw. des Kaufvertrags nur sehr<br />
eingeschränkt Gewährleistungen und Zusicherungen<br />
betreffend das Fondsobjekt und den Mietvertrag mit<br />
dem Mieter abgegeben. Daher haftet der Verkäufer<br />
gegenüber dem Käufer für Sach- und Rechtsmängel<br />
nur sehr beschränkt. Insbesondere ist auch eine<br />
Haftung für Boden- und Objektbeschaffenheit nur<br />
sehr begrenzt vereinbart und großteils komplett ausgeschlossen.<br />
Insofern können im Fall von Sach- und<br />
Rechtsmängeln und Schäden (einschließlich unentdeckter<br />
Mängeln und Schäden) nach Ankauf durch<br />
den Käufer unter Umständen auch keine Ansprüche<br />
gegen den Verkäufer durchgesetzt werden. Entsprechende<br />
Schäden und Wertverluste wären in vollem<br />
Umfang vom Käufer und daher wirtschaftlich von der<br />
Fondsgesellschaft zu tragen.