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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht<br />

(vgl. § 14 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />

Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

wählen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />

Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />

berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der<br />

Beirat ist u. a. berechtigt, von der Geschäftsführung<br />

Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />

hat er jedoch nicht (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />

10.2.6 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />

und Liquiditätsüberschuss<br />

Nach Abzug der Vergütungen von Komplementär,<br />

geschäftsführendem Kommanditisten und Treuhandkommanditisten<br />

werden die verbleibenden Gewinne<br />

und Verluste sowie die steuerlichen Ergebnisse<br />

grundsätzlich auf die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

im Verhältnis ihres zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

eingezahlten Kapitalkontos I (festes Kapitalkonto)<br />

verteilt. Abweichend von vorstehendem Satz werden<br />

nach Möglichkeit die Ergebnisse während der<br />

Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit möglich auch<br />

für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />

Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten,<br />

der der vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />

soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />

Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach<br />

dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der<br />

Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis<br />

sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste<br />

der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind. Verlustanteile werden allen Gesellschaftern<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />

ihrer Kapitalanteile übersteigen (weitere Details,<br />

auch zum nachstehenden Abschnitt, siehe § 19 und<br />

§ 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />

Fondsgesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />

mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />

Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet<br />

werden.<br />

133<br />

Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese Ergebnisse<br />

für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen.<br />

Sofern hieraus bei der Fondsgesellschaft<br />

Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem<br />

verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit<br />

solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />

sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />

Soweit Gewinne und Liquiditätsüberschüsse nach<br />

Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt<br />

werden, entscheiden die Gesellschafter über deren<br />

Verwendung. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

und, sofern vorhanden, der Beirat unterbreiten<br />

den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag<br />

über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />

beschließenden Entnahmen. An den Entnahmen nehmen<br />

die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein<br />

zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum<br />

beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht.<br />

Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des<br />

Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

Gewinnausschüttungen bzw. Auszahlungen<br />

freier Liquidität auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss<br />

zur Auszahlung zu bringen. Entnahmen<br />

können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil<br />

durch Verluste gemindert ist.<br />

Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />

Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />

bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft<br />

aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung<br />

mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen<br />

hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den<br />

auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen<br />

von der Fondsgesellschaft einzubehalten oder<br />

der Fondsgesellschaft zu erstatten.<br />

Die Fondsgesellschaft (<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG, Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München) fungiert im Rahmen<br />

dieses Beteiligungsangebots als Zahlstelle, die<br />

bestimmungsgemäß Zahlungen (z. B. Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen) an die Anleger ausführt (§ 4 Satz 1<br />

Nr. 4 VermVerkProspV).

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