Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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schriftlich unter Angabe von Gründen widerspricht<br />
(vgl. § 14 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />
Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />
wählen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />
Beirats ist der geschäftsführende Kommanditist<br />
berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der<br />
Beirat ist u. a. berechtigt, von der Geschäftsführung<br />
Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />
zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />
hat er jedoch nicht (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrags).<br />
10.2.6 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen / Ausschüttungen<br />
und Liquiditätsüberschuss<br />
Nach Abzug der Vergütungen von Komplementär,<br />
geschäftsführendem Kommanditisten und Treuhandkommanditisten<br />
werden die verbleibenden Gewinne<br />
und Verluste sowie die steuerlichen Ergebnisse<br />
grundsätzlich auf die Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
im Verhältnis ihres zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />
eingezahlten Kapitalkontos I (festes Kapitalkonto)<br />
verteilt. Abweichend von vorstehendem Satz werden<br />
nach Möglichkeit die Ergebnisse während der<br />
Laufzeit der Platzierungsfrist, soweit möglich auch<br />
für steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />
Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Einlage zeitanteilig ab dem Monatsersten,<br />
der der vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
folgt, relativ gleichgestellt werden. Hierzu werden –<br />
soweit erforderlich – später beitretenden bzw. ihren<br />
Kapitalanteil erhöhenden Gesellschaftern von nach<br />
dem Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten der<br />
Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet, bis<br />
sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw. Verluste<br />
der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />
zugerechnet sind. Verlustanteile werden allen Gesellschaftern<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe<br />
ihrer Kapitalanteile übersteigen (weitere Details,<br />
auch zum nachstehenden Abschnitt, siehe § 19 und<br />
§ 20 des Gesellschaftsvertrags).<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />
zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03. des Folgejahres der<br />
Fondsgesellschaft unter Vorlage von Belegen schriftlich<br />
mitgeteilt werden, anderenfalls können zusätzliche<br />
Kosten für den jeweiligen Anleger berechnet<br />
werden.<br />
133<br />
Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />
beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, so sind diese Ergebnisse<br />
für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen.<br />
Sofern hieraus bei der Fondsgesellschaft<br />
Mehrbelastungen resultieren, sind diese von dem<br />
verursachenden Gesellschafter zu tragen. Soweit<br />
solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />
sind, ist der Treuhandkommanditist gegenüber der<br />
Fondsgesellschaft zu deren Tragung verpflichtet.<br />
Soweit Gewinne und Liquiditätsüberschüsse nach<br />
Auffassung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt<br />
werden, entscheiden die Gesellschafter über deren<br />
Verwendung. Der geschäftsführende Kommanditist<br />
und, sofern vorhanden, der Beirat unterbreiten<br />
den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag<br />
über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />
beschließenden Entnahmen. An den Entnahmen nehmen<br />
die Gesellschafter dergestalt teil, dass ihnen ein<br />
zeitanteiliger Entnahmeanspruch für den Zeitraum<br />
beginnend ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht.<br />
Der Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des<br />
Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />
Gewinnausschüttungen bzw. Auszahlungen<br />
freier Liquidität auch bereits vor einem Gesellschafterbeschluss<br />
zur Auszahlung zu bringen. Entnahmen<br />
können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil<br />
durch Verluste gemindert ist.<br />
Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />
Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere vergleichbare<br />
Quellensteuer zu zahlen oder eine solche<br />
bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft<br />
aufgrund einer Verfügung der oder Vereinbarung<br />
mit den Steuerbehörden Steuern abzuführen<br />
hat und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />
betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von den<br />
auf diese Gesellschafter entfallenden Ausschüttungen<br />
von der Fondsgesellschaft einzubehalten oder<br />
der Fondsgesellschaft zu erstatten.<br />
Die Fondsgesellschaft (<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG, Innere Wiener<br />
Straße 17, 81667 München) fungiert im Rahmen<br />
dieses Beteiligungsangebots als Zahlstelle, die<br />
bestimmungsgemäß Zahlungen (z. B. Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen) an die Anleger ausführt (§ 4 Satz 1<br />
Nr. 4 VermVerkProspV).