Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />
USA, Kanada, Japan und <strong>Australien</strong> keiner behördlichen<br />
Beaufsichtigung (beispielsweise für Fonds<br />
oder des Handels von Anteilen) und keinen Genehmigungs-,<br />
Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />
Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />
übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />
aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />
Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />
vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />
nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />
oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />
Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />
Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />
dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />
z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />
Japan oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung einer<br />
dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />
für einen dieser Staaten, nachträglich verändern.<br />
Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />
etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge auf neue<br />
Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der<br />
genannten Staaten übergehen. In diesen Fällen kann<br />
der geschäftsführende Kommanditist den Anleger<br />
aus der Gesellschaft ausschließen. Es besteht aber<br />
gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in<br />
einem solchen Fall in den USA, Kanada, Japan bzw.<br />
<strong>Australien</strong> zusätzlichen gesetzlichen oder behördlichen<br />
Pflichten unterliegt. Diese könnten z. B. in einer<br />
Registrierungspflicht bestehen, die nur unter Vorlage<br />
eines gesondert aufzustellenden Prospekts erfüllt<br />
werden kann. Durch solche Pflichten können der<br />
Fondsgesellschaft erhebliche Kosten entstehen, die<br />
im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />
und in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt<br />
sind. Gelingt bzw. erfolgt der Ausschluss eines<br />
solchen Anlegers nicht bzw. nicht rechtzeitig, lässt<br />
sich nicht ausschließen, dass der Fondsgesellschaft<br />
vorstehend beschriebene zusätzliche behördliche<br />
Pflichten und die damit verbundenen nicht prognostizierten<br />
Kosten entstehen. Beide Fälle können aus<br />
Sicht der Anleger zu nachteiligen Abweichungen<br />
gegenüber der prognostizierten Rentabilität der<br />
Beteiligung führen.<br />
Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich Ersatzansprüche<br />
gegenüber einem Gesellschafter, sollte<br />
infolge eines Beteiligungshindernisses ein Schaden<br />
eintreten. Gegebenenfalls ist ein solcher Schadenersatzanspruch<br />
jedoch im Ergebnis nur teilweise,<br />
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nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />
durchsetzbar. Zudem wird auch durch geleisteten<br />
Schadenersatz eine zusätzliche behördliche Pflicht<br />
und daraus ggf. dauerhaft resultierender zusätzlicher<br />
Verwaltungsaufwand für die Fondsgesellschaft nicht<br />
beseitigt.<br />
Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />
europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />
und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />
veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />
negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />
Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />
von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />
der Beteiligung für die Anleger führen.<br />
3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />
Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />
und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />
einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />
für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />
insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />
sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />
und vorbereitet, die auch Auswirkungen auf geschlossene<br />
Fonds und Initiatoren sowie Verwalter<br />
geschlossener Fonds haben werden. Das Gesetz über<br />
Vermögensanlagen (als Bestandteil des Gesetz zur<br />
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />
vom 06.12.2011, BGBl. I 2011,<br />
2481ff.) kann für die Fondsgesellschaft zusätzliche<br />
Pflichten bei Erstellung und Prüfung ihrer Jahresabschlüsse<br />
zur Folge haben. Die sog. AIFM-Richtlinie<br />
(Richtlinie 2011 / 61 / EU des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter<br />
alternativer <strong>Investmentfonds</strong> und zur Änderung<br />
der Richtlinien 2003 / 41 / EG und 2009 / 65 / EG<br />
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009 und (EU)<br />
Nr. 1095 / 2010 (ABl. L 174 / 1ff.)) sieht vor, dass die<br />
Manager alternativer <strong>Investmentfonds</strong>, zu denen<br />
auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />
Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />
zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />
für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />
an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />
jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />
Welche Auswirkungen die nationale Umsetzung<br />
der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht auf die Fondsgesellschaft<br />
haben wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen.<br />
Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />
künftig zusätzliche regulatorische oder adminis-