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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Die Fondsgesellschaft ist darauf ausgerichtet, in den<br />

USA, Kanada, Japan und <strong>Australien</strong> keiner behördlichen<br />

Beaufsichtigung (beispielsweise für Fonds<br />

oder des Handels von Anteilen) und keinen Genehmigungs-,<br />

Melde-, Prospektierungs- und ähnlichen<br />

Pflichten zu unterliegen. In <strong>Australien</strong> werden<br />

übliche steuerliche Pflichten aufgrund der Einkünfte<br />

aus dem australischen Treuhandvermögen bestehen.<br />

Im Zuge des Beitritts von Anlegern ist in der Beitrittsvereinbarung<br />

vorgesehen, dass die Anleger u. a.<br />

nicht Staatsangehörige bzw. Personen mit Wohnsitz<br />

oder dauerndem Aufenthalt in einem der genannten<br />

Staaten sein und keine dauerhafte Aufenthalts- und<br />

Arbeitsgenehmigung für einen dieser Staaten haben<br />

dürfen. Jedoch kann sich die Situation des Anlegers,<br />

z. B. durch Wegzug in die USA bzw. nach Kanada,<br />

Japan oder <strong>Australien</strong> oder die Erteilung einer<br />

dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung<br />

für einen dieser Staaten, nachträglich verändern.<br />

Ebenso können Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

etwa durch Veräußerung an oder Erbfolge auf neue<br />

Gesellschafter z. B. mit Staatsangehörigkeit, Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem der<br />

genannten Staaten übergehen. In diesen Fällen kann<br />

der geschäftsführende Kommanditist den Anleger<br />

aus der Gesellschaft ausschließen. Es besteht aber<br />

gleichwohl das Risiko, dass die Fondsgesellschaft in<br />

einem solchen Fall in den USA, Kanada, Japan bzw.<br />

<strong>Australien</strong> zusätzlichen gesetzlichen oder behördlichen<br />

Pflichten unterliegt. Diese könnten z. B. in einer<br />

Registrierungspflicht bestehen, die nur unter Vorlage<br />

eines gesondert aufzustellenden Prospekts erfüllt<br />

werden kann. Durch solche Pflichten können der<br />

Fondsgesellschaft erhebliche Kosten entstehen, die<br />

im prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan<br />

und in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt<br />

sind. Gelingt bzw. erfolgt der Ausschluss eines<br />

solchen Anlegers nicht bzw. nicht rechtzeitig, lässt<br />

sich nicht ausschließen, dass der Fondsgesellschaft<br />

vorstehend beschriebene zusätzliche behördliche<br />

Pflichten und die damit verbundenen nicht prognostizierten<br />

Kosten entstehen. Beide Fälle können aus<br />

Sicht der Anleger zu nachteiligen Abweichungen<br />

gegenüber der prognostizierten Rentabilität der<br />

Beteiligung führen.<br />

Zwar bestehen nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft (§ 3 Abs. (5)) grundsätzlich Ersatzansprüche<br />

gegenüber einem Gesellschafter, sollte<br />

infolge eines Beteiligungshindernisses ein Schaden<br />

eintreten. Gegebenenfalls ist ein solcher Schadenersatzanspruch<br />

jedoch im Ergebnis nur teilweise,<br />

45<br />

nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand<br />

durchsetzbar. Zudem wird auch durch geleisteten<br />

Schadenersatz eine zusätzliche behördliche Pflicht<br />

und daraus ggf. dauerhaft resultierender zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand für die Fondsgesellschaft nicht<br />

beseitigt.<br />

Sowohl im In- als auch im Ausland, aber auch auf<br />

europäischer Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />

und dazu erlassene Vorschriften oder eine<br />

veränderte Auslegung bereits bestehender Regelungen<br />

negative Auswirkungen auf Investitionen und<br />

Beteiligungsstruktur haben. Dies kann zur Reduzierung<br />

von Ausschüttungen / Entnahmen und Rentabilität<br />

der Beteiligung für die Anleger führen.<br />

3.3.17 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen<br />

Auf internationaler (insbesondere europäischer)<br />

und nationaler Ebene werden umfangreiche und<br />

einschneidende zusätzliche Regulierungen und Beschränkungen<br />

für Aktivitäten auf den Finanzmärkten,<br />

insbesondere für bestimmte Kapitalanlageprodukte<br />

sowie für Verwalter von Finanzanlagen gefordert<br />

und vorbereitet, die auch Auswirkungen auf geschlossene<br />

Fonds und Initiatoren sowie Verwalter<br />

geschlossener Fonds haben werden. Das Gesetz über<br />

Vermögensanlagen (als Bestandteil des Gesetz zur<br />

Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />

vom 06.12.2011, BGBl. I 2011,<br />

2481ff.) kann für die Fondsgesellschaft zusätzliche<br />

Pflichten bei Erstellung und Prüfung ihrer Jahresabschlüsse<br />

zur Folge haben. Die sog. AIFM-Richtlinie<br />

(Richtlinie 2011 / 61 / EU des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 08.06.2011 über die Verwalter<br />

alternativer <strong>Investmentfonds</strong> und zur Änderung<br />

der Richtlinien 2003 / 41 / EG und 2009 / 65 / EG<br />

und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 / 2009 und (EU)<br />

Nr. 1095 / 2010 (ABl. L 174 / 1ff.)) sieht vor, dass die<br />

Manager alternativer <strong>Investmentfonds</strong>, zu denen<br />

auch geschlossene Fonds zählen, zusätzliche, im<br />

Fondskonzept bisher nicht vorgesehene Anforderungen<br />

zu erfüllen haben (z. B. behördliche Zulassung<br />

für Verwaltung und Vertrieb, besondere Anforderungen<br />

an Liquiditätsmanagement und Risikosteuerung,<br />

jährliche Bewertung der Assets durch Sachverständige).<br />

Welche Auswirkungen die nationale Umsetzung<br />

der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht auf die Fondsgesellschaft<br />

haben wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen.<br />

Sollten beispielsweise der Fondsgesellschaft<br />

künftig zusätzliche regulatorische oder adminis-

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