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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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tigerprüfung statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />

Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />

Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger<br />

als die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />

Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />

liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />

Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />

kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />

Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />

(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />

des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />

Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />

der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />

mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />

grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung der<br />

Kapitaleinkünfte prüfen.<br />

Der Anleger kann seine sämtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrags<br />

gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige: EUR 801<br />

pro Veranlagungszeitraum; für zusammen veranlagte<br />

Ehepartner: EUR 1.602 pro Veranlagungszeitraum)<br />

mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />

Werbungskosten sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />

Zudem kann der Anleger ihm anteilig zuzurechnende<br />

in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte, die<br />

lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen werden,<br />

im Grundsatz nicht mehr mit negativen Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten verrechnen (§ 2 Abs. 5b<br />

EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3 EStG bzw. § 20<br />

Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung möglich.<br />

Abweichendes gilt, wenn der Anleger gemäß § 32d<br />

Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />

tariflichen Einkommensteuer unterwirft. Der Anleger<br />

sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang einen<br />

steuerlichen Berater konsultieren.<br />

11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />

Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />

nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />

Die Fondsgesellschaft ist mangels<br />

Risikomischung nicht als Investmentvermögen zu<br />

qualifizieren, da lediglich der Erwerb des Fondsobjekts<br />

beabsichtigt ist.<br />

174<br />

11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />

Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />

ist angestrebt, dass das australische Treuhandvermögen<br />

(ausgenommen im Jahr 2011) als so<br />

genannter „Managed Investment Trust“ qualifiziert<br />

wird. Folge dieser steuerlichen Qualifikation ist, dass<br />

der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />

der die Nettomieteinkünfte oder die Nettogewinne<br />

aus der Veräußerung der Immobilie darstellt,<br />

einem Quellensteuersatz in Höhe von 7,5 Prozent<br />

unterliegt. Der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />

der die Bruttozinseinkünfte darstellt,<br />

unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe von<br />

10 Prozent.<br />

Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“<br />

hat das australische Treuhandvermögen bestimmte<br />

Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche<br />

der nachfolgend aufgeführten:<br />

der australische Treuhänder ist in <strong>Australien</strong><br />

ansässig und hat die erforderliche Genehmigung<br />

zur Erbringung von <strong>Finanzdienstleistung</strong>en<br />

erhalten;<br />

das australische Treuhandvermögen ist weder<br />

selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle<br />

über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb<br />

eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist<br />

(wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte<br />

mit Ausnahme bestimmter passiver Investments<br />

umfasst);<br />

ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit<br />

dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen<br />

Investment Management-Tätigkeiten<br />

wird in <strong>Australien</strong> ausgeführt;<br />

das australische Treuhandvermögen erfüllt die<br />

Anforderungen eines sog. „Managed Investment<br />

Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht;<br />

die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem<br />

Recht selbständige Person, an der mindestens 50<br />

Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche<br />

Einlagenerbringung beteiligt sind;<br />

keine nicht in <strong>Australien</strong> ansässige Person hält<br />

direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der<br />

Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen;<br />

die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet<br />

und dort geschäftstätig; und<br />

die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />

werden innerhalb von drei Monaten<br />

nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an<br />

die Fondsgesellschaft in bar ausgeschüttet.

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