Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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tigerprüfung statt, ob die Versteuerung sämtlicher<br />
Kapitaleinkünfte des Anlegers mit dessen individuellem<br />
Einkommensteuersatz für den Anleger günstiger<br />
als die Abgeltungsteuer ist. Sofern der persönliche<br />
Einkommensteuersatz des Anlegers unter 25 Prozent<br />
liegt, kann die Wahl einer Besteuerung mit dem<br />
individuellen Einkommensteuersatz sinnvoll sein. Die<br />
Besteuerung der Anlegern zuzurechnenden Zinseinkünfte<br />
kann sich somit für die Anleger unterscheiden.<br />
Trotzdem musste im Rahmen der Prognoserechnung<br />
(vgl. Tz. 7) und im Rahmen der Berechnung<br />
des prognostizierten Beteiligungserfolgs und der<br />
Sensitivitätsanalysen (vgl. Tz. 8) die Besteuerung<br />
der Zinseinkünfte soweit anwendbar vereinfachend<br />
mit Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
unterstellt werden. Der Anleger sollte gleichwohl<br />
grundsätzlich die Wahl individueller Besteuerung der<br />
Kapitaleinkünfte prüfen.<br />
Der Anleger kann seine sämtlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
nur noch in Höhe des Sparer-Pauschbetrags<br />
gemäß § 20 Abs. 9 EStG (für Ledige: EUR 801<br />
pro Veranlagungszeitraum; für zusammen veranlagte<br />
Ehepartner: EUR 1.602 pro Veranlagungszeitraum)<br />
mindern. Dem Anleger tatsächlich entstandene<br />
Werbungskosten sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
steuerlich nicht mehr abzugsfähig.<br />
Zudem kann der Anleger ihm anteilig zuzurechnende<br />
in Deutschland steuerpflichtige Zinseinkünfte, die<br />
lediglich der Abgeltungsteuer unterworfen werden,<br />
im Grundsatz nicht mehr mit negativen Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten verrechnen (§ 2 Abs. 5b<br />
EStG). In den Grenzen des § 43a Abs. 3 EStG bzw. § 20<br />
Abs. 6 EStG bleibt eine Verlustverrechnung möglich.<br />
Abweichendes gilt, wenn der Anleger gemäß § 32d<br />
Abs. 6 EStG die Einkünfte aus Kapitalvermögen der<br />
tariflichen Einkommensteuer unterwirft. Der Anleger<br />
sollte zu Fragen in diesem Zusammenhang einen<br />
steuerlichen Berater konsultieren.<br />
11.3.7 Investmentsteuergesetz<br />
Anleger unterliegen mit Einkünften aus der Fondsgesellschaft<br />
nicht der Besteuerung nach Investmentsteuergesetz.<br />
Die Fondsgesellschaft ist mangels<br />
Risikomischung nicht als Investmentvermögen zu<br />
qualifizieren, da lediglich der Erwerb des Fondsobjekts<br />
beabsichtigt ist.<br />
174<br />
11.4 Besteuerung in <strong>Australien</strong><br />
Für Zwecke der australischen Einkommensbesteuerung<br />
ist angestrebt, dass das australische Treuhandvermögen<br />
(ausgenommen im Jahr 2011) als so<br />
genannter „Managed Investment Trust“ qualifiziert<br />
wird. Folge dieser steuerlichen Qualifikation ist, dass<br />
der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />
der die Nettomieteinkünfte oder die Nettogewinne<br />
aus der Veräußerung der Immobilie darstellt,<br />
einem Quellensteuersatz in Höhe von 7,5 Prozent<br />
unterliegt. Der Teil der Ausschüttung an die Fondsgesellschaft,<br />
der die Bruttozinseinkünfte darstellt,<br />
unterliegt einem Quellensteuersatz in Höhe von<br />
10 Prozent.<br />
Für die Qualifikation als „Managed Investment Trust“<br />
hat das australische Treuhandvermögen bestimmte<br />
Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere sämtliche<br />
der nachfolgend aufgeführten:<br />
der australische Treuhänder ist in <strong>Australien</strong><br />
ansässig und hat die erforderliche Genehmigung<br />
zur Erbringung von <strong>Finanzdienstleistung</strong>en<br />
erhalten;<br />
das australische Treuhandvermögen ist weder<br />
selbst gewerblich tätig, noch übt es die Kontrolle<br />
über die Geschäfte oder den Geschäftsbetrieb<br />
eines Unternehmens aus, das gewerblich tätig ist<br />
(wobei gewerbliche Tätigkeit jegliche Geschäfte<br />
mit Ausnahme bestimmter passiver Investments<br />
umfasst);<br />
ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit<br />
dem australischen Treuhandvermögen vorgenommenen<br />
Investment Management-Tätigkeiten<br />
wird in <strong>Australien</strong> ausgeführt;<br />
das australische Treuhandvermögen erfüllt die<br />
Anforderungen eines sog. „Managed Investment<br />
Scheme“ nach australischem Gesellschaftsrecht;<br />
die Fondsgesellschaft ist eine nach deutschem<br />
Recht selbständige Person, an der mindestens 50<br />
Anleger zur Kapitalanlage durch gemeinschaftliche<br />
Einlagenerbringung beteiligt sind;<br />
keine nicht in <strong>Australien</strong> ansässige Person hält<br />
direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der<br />
Treuhandanteile am australischen Treuhandvermögen;<br />
die Fondsgesellschaft ist in Deutschland errichtet<br />
und dort geschäftstätig; und<br />
die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />
werden innerhalb von drei Monaten<br />
nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres an<br />
die Fondsgesellschaft in bar ausgeschüttet.