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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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7. Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung angestrebten Beteiligungskonzept<br />

basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung<br />

der Einnahmen und Ausgaben und somit einen<br />

aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />

Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft<br />

gerichteten Aussagen beruhen auf dem Beteiligungskonzept<br />

des Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“,<br />

das auf nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />

und Einschätzungen beruht. Die Prognosesicherheit<br />

nimmt für weiter in der Zukunft liegende<br />

Annahmen und Schätzungen ab. Insbesondere durch<br />

Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />

Rechtsprechung und / oder der Verwaltungsauffassung<br />

in Deutschland oder <strong>Australien</strong>, durch Änderungen<br />

gegenüber den Annahmen zur Entwicklung des<br />

Immobilienmarkts und der entsprechenden Vermietungs-<br />

und Veräußerungsbedingungen für das<br />

Fondsobjekt, durch Änderungen bei einer etwaigen<br />

Fremdfinanzierung bzw. Refinanzierung oder infolge<br />

Änderungen bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />

und beabsichtigten Verträgen können<br />

sich erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />

und steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />

Es muss daher mit Abweichungen von der Prognoserechnung<br />

gerechnet werden.<br />

Siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.3 ab Seite 33 bzw. in Tz. 3.4 ab<br />

Seite 46.<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />

den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />

und Verpachtung einer Immobilie in <strong>Australien</strong><br />

sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie<br />

sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />

Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />

geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />

der Vermietung des Fondsobjekts nur in <strong>Australien</strong><br />

besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />

gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />

Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />

der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />

Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />

und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />

Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf<br />

90<br />

Ebene des australischen Treuhandvermögens anfällt.<br />

Etwaige Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts unterliegen derzeit in <strong>Australien</strong><br />

gemäß dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls<br />

der Quellensteuer von aktuell 7,5 Prozent, wobei der<br />

Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

für diese Besteuerung nach den<br />

anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />

ist. Die Anleger selbst sind nach derzeitigem australischem<br />

Steuerrecht wegen der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />

Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die<br />

steuerlichen Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung<br />

als solche werden durch den australischen<br />

Treuhänder auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />

erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland<br />

sind die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Verpachtung des Fondsobjekts von der Besteuerung<br />

freigestellt, werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

berücksichtigt. Einkünfte aus der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts sollten für Anleger der<br />

Zielgruppe im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen sein, sofern die Veräußerung vor<br />

Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb der Rechte<br />

an der Immobilie und dem Erwerb der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft durch den jeweiligen Anleger<br />

erfolgt (Spekulationsfrist). Sofern jedoch die Veräußerung<br />

nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb<br />

der Rechte an der Immobilie und dem Beitritt des<br />

jeweiligen Anlegers erfolgt, sind die Einkünfte aus<br />

der Veräußerung des Fondsobjekts für Anleger der<br />

Zielgruppe nicht steuerpflichtig (siehe hierzu wie<br />

auch zu weiteren Fallkonstellationen die wichtigen<br />

Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />

den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />

Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />

in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (die diesbezüglich<br />

derzeit 10 Prozent beträgt) auf australische Zinseinkünfte<br />

erhoben wird, kann der Anleger diese ggf. auf<br />

die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.<br />

Details zur steuerlichen Behandlung, zu den prognostizierten<br />

anfallenden Steuern und wichtige<br />

Hinweise dazu sind in Tz. 3.4 ab Seite 46, auf den<br />

nachfolgenden Seiten und in Tz. 11 dargestellt.<br />

Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />

dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />

2022 veräußert wird. Dieser beispielhafte Ansatz<br />

ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke der Prognose

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