Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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7. Prognoserechnung<br />
Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />
der Prospektaufstellung angestrebten Beteiligungskonzept<br />
basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung<br />
der Einnahmen und Ausgaben und somit einen<br />
aus heutiger Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />
Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft<br />
gerichteten Aussagen beruhen auf dem Beteiligungskonzept<br />
des Fonds „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Australien</strong> 8“,<br />
das auf nach bestem Wissen vorgenommenen Planungen<br />
und Einschätzungen beruht. Die Prognosesicherheit<br />
nimmt für weiter in der Zukunft liegende<br />
Annahmen und Schätzungen ab. Insbesondere durch<br />
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, der<br />
Rechtsprechung und / oder der Verwaltungsauffassung<br />
in Deutschland oder <strong>Australien</strong>, durch Änderungen<br />
gegenüber den Annahmen zur Entwicklung des<br />
Immobilienmarkts und der entsprechenden Vermietungs-<br />
und Veräußerungsbedingungen für das<br />
Fondsobjekt, durch Änderungen bei einer etwaigen<br />
Fremdfinanzierung bzw. Refinanzierung oder infolge<br />
Änderungen bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />
und beabsichtigten Verträgen können<br />
sich erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen<br />
und steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben.<br />
Es muss daher mit Abweichungen von der Prognoserechnung<br />
gerechnet werden.<br />
Siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3 ab Seite 26, insbesondere<br />
auch in Tz. 3.3 ab Seite 33 bzw. in Tz. 3.4 ab<br />
Seite 46.<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />
den Anlegern laufende Einkünfte aus der Vermietung<br />
und Verpachtung einer Immobilie in <strong>Australien</strong><br />
sowie Einkünfte aus der Veräußerung der Immobilie<br />
sowie in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen.<br />
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen Deutschland und <strong>Australien</strong> in der derzeit<br />
geltenden Fassung werden laufende Einkünfte aus<br />
der Vermietung des Fondsobjekts nur in <strong>Australien</strong><br />
besteuert. In <strong>Australien</strong> erfolgt die Besteuerung<br />
gemäß dem angestrebten Fondskonzept durch<br />
Erhebung einer Quellensteuer auf der Ebene des<br />
der Fondsgesellschaft vorgeschalteten australischen<br />
Treuhandvermögens, die abgeltende Wirkung hat<br />
und die derzeit mit 7,5 Prozent auf das im jeweiligen<br />
Steuerjahr ermittelte steuerliche Ergebnis auf<br />
90<br />
Ebene des australischen Treuhandvermögens anfällt.<br />
Etwaige Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts unterliegen derzeit in <strong>Australien</strong><br />
gemäß dem angestrebten Fondskonzept ebenfalls<br />
der Quellensteuer von aktuell 7,5 Prozent, wobei der<br />
Veräußerungsgewinn und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage<br />
für diese Besteuerung nach den<br />
anwendbaren australischen Vorschriften zu ermitteln<br />
ist. Die Anleger selbst sind nach derzeitigem australischem<br />
Steuerrecht wegen der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft nicht zur Abgabe einer persönlichen<br />
Steuererklärung in <strong>Australien</strong> verpflichtet. Die<br />
steuerlichen Erklärungspflichten bzw. die Steuerzahlung<br />
als solche werden durch den australischen<br />
Treuhänder auf Ebene des australischen Treuhandvermögens<br />
erfüllt bzw. durchgeführt. In Deutschland<br />
sind die laufenden Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Verpachtung des Fondsobjekts von der Besteuerung<br />
freigestellt, werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
berücksichtigt. Einkünfte aus der Veräußerung<br />
des Fondsobjekts sollten für Anleger der<br />
Zielgruppe im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen sein, sofern die Veräußerung vor<br />
Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb der Rechte<br />
an der Immobilie und dem Erwerb der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft durch den jeweiligen Anleger<br />
erfolgt (Spekulationsfrist). Sofern jedoch die Veräußerung<br />
nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Erwerb<br />
der Rechte an der Immobilie und dem Beitritt des<br />
jeweiligen Anlegers erfolgt, sind die Einkünfte aus<br />
der Veräußerung des Fondsobjekts für Anleger der<br />
Zielgruppe nicht steuerpflichtig (siehe hierzu wie<br />
auch zu weiteren Fallkonstellationen die wichtigen<br />
Hinweise in Tz. 3.4 ab Seite 46).<br />
Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermittelt<br />
den Anlegern darüber hinaus Zinseinkünfte, die in<br />
Deutschland der Abgeltungsteuer unterliegen. Soweit<br />
in <strong>Australien</strong> Quellensteuer (die diesbezüglich<br />
derzeit 10 Prozent beträgt) auf australische Zinseinkünfte<br />
erhoben wird, kann der Anleger diese ggf. auf<br />
die deutsche Abgeltungsteuer anrechnen.<br />
Details zur steuerlichen Behandlung, zu den prognostizierten<br />
anfallenden Steuern und wichtige<br />
Hinweise dazu sind in Tz. 3.4 ab Seite 46, auf den<br />
nachfolgenden Seiten und in Tz. 11 dargestellt.<br />
Die Prognoserechnung geht exemplarisch davon aus,<br />
dass das Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2021 / Anfang<br />
2022 veräußert wird. Dieser beispielhafte Ansatz<br />
ist aus Sicht des Anbieters für Zwecke der Prognose