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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Höhe von weiteren AUD 140.000. Daneben hat sich<br />

der Darlehensnehmer verpflichtet, alle Kosten der<br />

finanzierenden Bank zur Eintragung von Sicherheiten<br />

für erforderliche Gutachten (z. B. Wertgutachten der<br />

Bank) und Anwälte zu übernehmen.<br />

Im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen hat<br />

der Darlehensnehmer umfangreiche Zusicherungen<br />

und Gewährleistungen abgeben müssen, die den<br />

Darlehensgeber in Fällen der Nichteinhaltung oder<br />

der Unrichtigkeit zur sofortigen Kündigung des<br />

Darlehens und zu Schadenersatz berechtigen. Der<br />

Darlehensnehmer muss während der Laufzeit des<br />

Darlehens darüber hinaus regelmäßig bestimmte<br />

Nachweise und Unterlagen an die finanzierende<br />

Bank einreichen (z. B. Vorlage von Zwischenabschlüssen<br />

und testierten Jahresabschlüssen innerhalb der<br />

vereinbarten Fristen, Vorlage von Bestätigungen<br />

über die Einhaltung der kreditvertraglichen Regelungen<br />

(sog. „Compliance Certificates“)) und vereinbarte<br />

Pflichten erfüllen und gewährt der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

neben den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B.<br />

Sicherheiten aus dem Mietvertrag, Abtretung bzw.<br />

Verpfändung von Konten, Abtretung der Ansprüche<br />

aus der Objektversicherung) erstrangige dingliche<br />

Sicherungsrechte am Fondsobjekt (Hypothek nach<br />

australischem Recht, „Mortgage“) und an den sonstigen<br />

Vermögensgegenständen des Treuhandvermögens.<br />

Der Darlehensnehmer hat sich im Rahmen der<br />

Finanzierungsvereinbarungen weiterhin verpflichtet,<br />

während der Laufzeit des Darlehensvertrags ein<br />

bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den in<br />

regelmäßigen Abständen auf Kosten des Darlehensnehmers<br />

durch unabhängige Wertgutachter zu ermittelnden<br />

Verkehrswert des Fondsobjekts zum Grad<br />

der Finanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value<br />

Ratio“ – oder „LVR“). In diesem Zusammenhang darf<br />

der Grad der Finanzierung bezogen auf den ermittelten<br />

Verkehrswert ein Ratio von 70 Prozent nicht<br />

übersteigen. Auch im Hinblick auf das Verhältnis des<br />

zu leistenden Zinsdienstes zu den definierten Nettomieteinnahmen<br />

aus dem Fondsobjekt (sog. „Interest<br />

Cover Ratio“ oder kurz „ICR“) bestehen derartige<br />

regelmäßige Überprüfungen und Bedingungen (hier<br />

auch unter Einbezug erforderlicher Abzüge bei den<br />

Einnahmen im Fall von erforderlichen strukturellen<br />

bzw. nicht auf den Mieter umlegbaren Reparatur-<br />

und Instandhaltungskosten betreffend das Finanzierungsobjekt).<br />

Für den ICR darf dieser nicht geringer<br />

als 1,5 sein. Sollte die Zinsbelastung während der<br />

Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von 7,75 Prozent<br />

p. a. übersteigen (oder aus Sicht der finanzierenden<br />

159<br />

Bank wahrscheinlich übersteigen), hat sich der Darlehensnehmer<br />

zum Abschluss von für die Bank akzeptablen<br />

Zinssicherungsgeschäften verpflichtet, was<br />

Kosten auslösen würde, die im Rahmen des prognostizierten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans (Tz. 6)<br />

bzw. der Prognoserechnung (Tz. 7) nicht vorgesehen<br />

bzw. berücksichtigt wäre. Die Bank erlaubt die freie<br />

Verwendung der Einnahme des Vermieters / Darlehensnehmers<br />

auch nur insoweit, dass zuvor der Kapitaldienst<br />

an die Bank gezahlt ist, dass keine Vertragsverletzungen<br />

unter dem Darlehensvertrag vorliegen<br />

und auch eventuelle Investitionen in das Fondsobjekt<br />

(sog. „Capital Expenditure“) mit Vorrang abgedeckt<br />

wurden. Siehe zu den vorstehenden Aspekten die<br />

wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36.<br />

Es bestehen weitere übliche Regelungen und<br />

umfangreiche Verpflichtungen, die seitens des<br />

Darlehensnehmers während der Laufzeit der Finanzierungsverträge<br />

zu jedem Zeitpunkt einzuhalten<br />

sind. So ist es auch eine Verpflichtung des Darlehensnehmers,<br />

im Fall eines vermeintlichen oder<br />

tatsächlichen Vertragsbruchs unter dem Mietvertrag<br />

mit dem Mieter „Department of Defence“ den<br />

Darlehensgeber umgehend zu informieren und mit<br />

dem Darlehensgeber die Beseitigung dieses Zustands<br />

abzustimmen und auf seine Anweisung hin<br />

zu handeln, so dass betreffend den vermeintlichen<br />

oder tatsächlichen Vertragsbruch unter dem Mietvertrag<br />

entsprechend Abhilfe geschaffen wird. Für den<br />

Fall, dass die vorgenannten Verhältnisse (Ratio) bzw.<br />

Anforderungen und die vertraglichen Verpflichtungen<br />

unter den Finanzierungsvereinbarungen nicht<br />

eingehalten werden, kann die Bank den Darlehensvertrag<br />

fristlos kündigen und sofortige Rückzahlung<br />

verlangen (zu den Folgen, siehe letzter Absatz dieses<br />

Abschnittes unten). Gegebenenfalls wären in einem<br />

solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung im<br />

freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />

Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre bezüglich<br />

der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

und / oder die Hinterlegung bestimmter Beträge<br />

auf einem speziellen Sicherheitsdepot erforderlich.<br />

In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen / Entnahmen<br />

an die Anleger möglich. Unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />

können Rechtsänderungen<br />

oder sonstige Änderungen eintreten, die heute nicht<br />

gegebene Kosten oder Aufwendungen auf Ebene<br />

des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />

Zusammenhang mit der Finanzierung auslösen oder<br />

die eine erzwungene vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses<br />

nach sich ziehen (z. B. in Fällen,<br />

in denen die Gewährung des Darlehens für den Dar-

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