Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Höhe von weiteren AUD 140.000. Daneben hat sich<br />
der Darlehensnehmer verpflichtet, alle Kosten der<br />
finanzierenden Bank zur Eintragung von Sicherheiten<br />
für erforderliche Gutachten (z. B. Wertgutachten der<br />
Bank) und Anwälte zu übernehmen.<br />
Im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen hat<br />
der Darlehensnehmer umfangreiche Zusicherungen<br />
und Gewährleistungen abgeben müssen, die den<br />
Darlehensgeber in Fällen der Nichteinhaltung oder<br />
der Unrichtigkeit zur sofortigen Kündigung des<br />
Darlehens und zu Schadenersatz berechtigen. Der<br />
Darlehensnehmer muss während der Laufzeit des<br />
Darlehens darüber hinaus regelmäßig bestimmte<br />
Nachweise und Unterlagen an die finanzierende<br />
Bank einreichen (z. B. Vorlage von Zwischenabschlüssen<br />
und testierten Jahresabschlüssen innerhalb der<br />
vereinbarten Fristen, Vorlage von Bestätigungen<br />
über die Einhaltung der kreditvertraglichen Regelungen<br />
(sog. „Compliance Certificates“)) und vereinbarte<br />
Pflichten erfüllen und gewährt der finanzierenden<br />
Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
neben den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B.<br />
Sicherheiten aus dem Mietvertrag, Abtretung bzw.<br />
Verpfändung von Konten, Abtretung der Ansprüche<br />
aus der Objektversicherung) erstrangige dingliche<br />
Sicherungsrechte am Fondsobjekt (Hypothek nach<br />
australischem Recht, „Mortgage“) und an den sonstigen<br />
Vermögensgegenständen des Treuhandvermögens.<br />
Der Darlehensnehmer hat sich im Rahmen der<br />
Finanzierungsvereinbarungen weiterhin verpflichtet,<br />
während der Laufzeit des Darlehensvertrags ein<br />
bestimmtes Verhältnis („Ratio“) betreffend den in<br />
regelmäßigen Abständen auf Kosten des Darlehensnehmers<br />
durch unabhängige Wertgutachter zu ermittelnden<br />
Verkehrswert des Fondsobjekts zum Grad<br />
der Finanzierung einzuhalten (sog. „Loan to Value<br />
Ratio“ – oder „LVR“). In diesem Zusammenhang darf<br />
der Grad der Finanzierung bezogen auf den ermittelten<br />
Verkehrswert ein Ratio von 70 Prozent nicht<br />
übersteigen. Auch im Hinblick auf das Verhältnis des<br />
zu leistenden Zinsdienstes zu den definierten Nettomieteinnahmen<br />
aus dem Fondsobjekt (sog. „Interest<br />
Cover Ratio“ oder kurz „ICR“) bestehen derartige<br />
regelmäßige Überprüfungen und Bedingungen (hier<br />
auch unter Einbezug erforderlicher Abzüge bei den<br />
Einnahmen im Fall von erforderlichen strukturellen<br />
bzw. nicht auf den Mieter umlegbaren Reparatur-<br />
und Instandhaltungskosten betreffend das Finanzierungsobjekt).<br />
Für den ICR darf dieser nicht geringer<br />
als 1,5 sein. Sollte die Zinsbelastung während der<br />
Darlehenslaufzeit einen Zinssatz von 7,75 Prozent<br />
p. a. übersteigen (oder aus Sicht der finanzierenden<br />
159<br />
Bank wahrscheinlich übersteigen), hat sich der Darlehensnehmer<br />
zum Abschluss von für die Bank akzeptablen<br />
Zinssicherungsgeschäften verpflichtet, was<br />
Kosten auslösen würde, die im Rahmen des prognostizierten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans (Tz. 6)<br />
bzw. der Prognoserechnung (Tz. 7) nicht vorgesehen<br />
bzw. berücksichtigt wäre. Die Bank erlaubt die freie<br />
Verwendung der Einnahme des Vermieters / Darlehensnehmers<br />
auch nur insoweit, dass zuvor der Kapitaldienst<br />
an die Bank gezahlt ist, dass keine Vertragsverletzungen<br />
unter dem Darlehensvertrag vorliegen<br />
und auch eventuelle Investitionen in das Fondsobjekt<br />
(sog. „Capital Expenditure“) mit Vorrang abgedeckt<br />
wurden. Siehe zu den vorstehenden Aspekten die<br />
wichtigen Hinweise in Tz. 3.3.3 ab Seite 36.<br />
Es bestehen weitere übliche Regelungen und<br />
umfangreiche Verpflichtungen, die seitens des<br />
Darlehensnehmers während der Laufzeit der Finanzierungsverträge<br />
zu jedem Zeitpunkt einzuhalten<br />
sind. So ist es auch eine Verpflichtung des Darlehensnehmers,<br />
im Fall eines vermeintlichen oder<br />
tatsächlichen Vertragsbruchs unter dem Mietvertrag<br />
mit dem Mieter „Department of Defence“ den<br />
Darlehensgeber umgehend zu informieren und mit<br />
dem Darlehensgeber die Beseitigung dieses Zustands<br />
abzustimmen und auf seine Anweisung hin<br />
zu handeln, so dass betreffend den vermeintlichen<br />
oder tatsächlichen Vertragsbruch unter dem Mietvertrag<br />
entsprechend Abhilfe geschaffen wird. Für den<br />
Fall, dass die vorgenannten Verhältnisse (Ratio) bzw.<br />
Anforderungen und die vertraglichen Verpflichtungen<br />
unter den Finanzierungsvereinbarungen nicht<br />
eingehalten werden, kann die Bank den Darlehensvertrag<br />
fristlos kündigen und sofortige Rückzahlung<br />
verlangen (zu den Folgen, siehe letzter Absatz dieses<br />
Abschnittes unten). Gegebenenfalls wären in einem<br />
solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung im<br />
freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />
Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre bezüglich<br />
der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />
und / oder die Hinterlegung bestimmter Beträge<br />
auf einem speziellen Sicherheitsdepot erforderlich.<br />
In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen / Entnahmen<br />
an die Anleger möglich. Unter den Finanzierungsvereinbarungen<br />
können Rechtsänderungen<br />
oder sonstige Änderungen eintreten, die heute nicht<br />
gegebene Kosten oder Aufwendungen auf Ebene<br />
des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers im<br />
Zusammenhang mit der Finanzierung auslösen oder<br />
die eine erzwungene vorzeitige Beendigung des Darlehensverhältnisses<br />
nach sich ziehen (z. B. in Fällen,<br />
in denen die Gewährung des Darlehens für den Dar-