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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründenden<br />

Stellungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />

zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />

Gesellschafters. Die Abstimmungsunterlagen<br />

sind zuvor dem Treuhandkommanditisten und,<br />

soweit vorhanden, dem Beirat mit angemessener<br />

Frist vorzulegen. Soweit diese eigene<br />

Stellungnahmen abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe<br />

der Gesellschafter muss innerhalb von vier<br />

Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

bei der Gesellschaft eingehen. Soweit<br />

der Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />

ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum<br />

Ende der Frist nicht eingegangene Stimmen<br />

zählen als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />

der Frist werden der Tag der Absendung<br />

der Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />

Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />

mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />

durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />

für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />

und der Beirat haben das Recht,<br />

die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />

der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />

§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern,<br />

die zusammen mindestens 30 Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt in Textform an die<br />

der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

208<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende Kommanditist oder<br />

eine von ihm benannte Person.<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter,<br />

die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach<br />

Abs. (1) dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zuging, einberufen, ist der Antragsteller<br />

oder der Treuhandkommanditist berechtigt, die<br />

Versammlung einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat, soweit<br />

gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, in<br />

den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn-<br />

und Verlustrechnung) wird, soweit gesetzlich<br />

nichts anders vorgeschrieben, erstmals für<br />

das Geschäftsjahr, in dem sämtliche neuen<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber gemäß § 4 der<br />

Gesellschaft beigetreten sind, und in der Folge

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