Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />
mit einer begründenden<br />
Stellungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />
erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft<br />
zuletzt benannte Anschrift des jeweiligen<br />
Gesellschafters. Die Abstimmungsunterlagen<br />
sind zuvor dem Treuhandkommanditisten und,<br />
soweit vorhanden, dem Beirat mit angemessener<br />
Frist vorzulegen. Soweit diese eigene<br />
Stellungnahmen abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />
beizufügen. Die Stimmabgabe<br />
der Gesellschafter muss innerhalb von vier<br />
Wochen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />
bei der Gesellschaft eingehen. Soweit<br />
der Gegenstand der Beschlussfassung eilbedürftig<br />
ist, kann der geschäftsführende Kommanditist<br />
die Frist auf zehn Tage verkürzen. Bis zum<br />
Ende der Frist nicht eingegangene Stimmen<br />
zählen als Stimmenthaltung. Bei der Berechnung<br />
der Frist werden der Tag der Absendung<br />
der Abstimmungsaufforderung und der Tag des<br />
Eingangs der Stimmabgabe bei der Gesellschaft<br />
mitgezählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt<br />
durch die Gesellschaft bzw. den Treuhandkommanditisten<br />
für die Treugeber. Der Treuhandkommanditist<br />
und der Beirat haben das Recht,<br />
die Auszählung zu überprüfen. Über das Ergebnis<br />
der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />
durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />
§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />
Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />
des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern,<br />
die zusammen mindestens 30 Prozent<br />
des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />
Die Einberufung erfolgt in Textform an die<br />
der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />
jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />
den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />
Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />
Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />
Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />
Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />
verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />
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werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />
Versammlung mitgezählt.<br />
(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />
am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />
Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
führt der geschäftsführende Kommanditist oder<br />
eine von ihm benannte Person.<br />
(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />
Antrag des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />
des Beirats oder der Gesellschafter,<br />
die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem der entsprechende Antrag nach<br />
Abs. (1) dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zuging, einberufen, ist der Antragsteller<br />
oder der Treuhandkommanditist berechtigt, die<br />
Versammlung einzuberufen.<br />
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />
ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />
beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
§ 18<br />
Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />
(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat, soweit<br />
gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, in<br />
den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres<br />
für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />
gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft<br />
aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />
(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn-<br />
und Verlustrechnung) wird, soweit gesetzlich<br />
nichts anders vorgeschrieben, erstmals für<br />
das Geschäftsjahr, in dem sämtliche neuen<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber gemäß § 4 der<br />
Gesellschaft beigetreten sind, und in der Folge