Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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eiche Verpflichtungen, die der Darlehensnehmer<br />
während der Laufzeit der Finanzierungsverträge zu<br />
jedem Zeitpunkt einzuhalten hat. Falls die vorgenannten<br />
Verhältnisse (Ratio) bzw. Anforderungen<br />
und damit die vertraglichen Verpflichtungen unter<br />
den Finanzierungsvereinbarungen nicht eingehalten<br />
werden, kann die Bank den Darlehensvertrag fristlos<br />
kündigen und sofortige Rückzahlung verlangen.<br />
Gegebenenfalls wären erfahrungsgemäß in einem<br />
solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung<br />
im freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />
Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre<br />
bezüglich der Einnahmen aus der Vermietung des<br />
Fondsobjekts und / oder die Hinterlegung bestimmter<br />
Beträge auf einem speziellen Sicherheitendeposit<br />
erforderlich. In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger möglich.<br />
Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />
Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />
eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />
Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers<br />
oder des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit<br />
der Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben<br />
daher grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass<br />
der Bank der nach dem Vertrag geschuldete Kapitaldienst<br />
in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf<br />
dem vereinbarten Konto fristgerecht zur Verfügung<br />
gestellt wird. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,<br />
ggf. die fälligen Zahlungen so zu erhöhen, dass die<br />
Bank nach Abzug von z. B. Steuern oder Abgaben die<br />
fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />
Die Finanzierungsvereinbarungen sehen außerdem<br />
Beschränkungen für bestimmte Änderungen,<br />
Übertragungen und Belastungen im Hinblick auf<br />
den Darlehensnehmer bzw. das Fondsobjekt vor. Der<br />
Darlehensnehmer darf nur solche Verträge abschließen,<br />
die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />
ausdrücklich genehmigt sind. Auch bestimmte<br />
gesellschaftsrechtliche Änderungen auf Ebene des<br />
Darlehensnehmers dürfen nur nach Zustimmung<br />
der finanzierenden Bank erfolgen. Es sind weiterhin<br />
die für Finanzierungsgeschäfte der vorliegenden Art<br />
üblichen laufenden Verpflichtungen durch die Darlehensnehmer<br />
sicherzustellen (u. a. Versicherung und<br />
Wartung bzw. Instandhaltung des Fondsobjekts in<br />
der vertraglich vereinbarten Art und Weise). Gemäß<br />
den Finanzierungs- und Sicherheitenverträgen auf<br />
Ebene des australischen Treuhandvermögens sind<br />
die Mietzahlungen zuerst auf ein bestimmtes (an die<br />
Bank verpfändetes) Konto einzuzahlen. Nach Abzug<br />
aller Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank<br />
(u. a. Kapitaldienst und definierte sonstige Kosten)<br />
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wird der verbleibende Betrag, solange keine Vertragsverletzungen<br />
bestehen, freigegeben und steht<br />
dem Darlehensnehmer z. B. zur Ausschüttung an die<br />
Treugeber des australischen Treuhandvermögens zur<br />
freien Verfügung. Insoweit kontrolliert die finanzierende<br />
Bank den Cashflow des Darlehensnehmers und<br />
hat weitreichende Befugnisse und Kontrollrechte.<br />
Sofern der Darlehensnehmer Bedingungen unter<br />
den Finanzierungs- und Sicherheitenvereinbarungen<br />
mit den Darlehensgebern gleich aus welchem Grund<br />
nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann, entfallen ggf.<br />
nach der Prognoserechnung geplante Ausschüttungen<br />
an die / Entnahmen der Anleger ganz oder teilweise<br />
bzw. kann es zur außerordentlichen fristlosen<br />
Kündigung der Darlehen kommen. Ist es in letzterem<br />
Fall dem Darlehensnehmer nicht möglich, für die<br />
Ablösung der gekündigten Fremdmittel erforderliche<br />
neue Fremdmittel von einem anderen Kreditgeber<br />
zu erhalten, kann es zu einer Zwangsverwertung des<br />
als Sicherheit dienenden Fondsobjekts und / oder der<br />
Trustanteile durch die finanzierende Bank kommen.<br />
Bei der Zwangsverwertung kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass der Erlös nicht ausreicht, um die<br />
bei den Darlehensnehmern aufgenommenen Fremdmittel<br />
zurückzuzahlen. Für den Darlehensnehmer<br />
und damit für Fondsgesellschaft ist insoweit auch<br />
eine nachfolgende Zwangsliquidation mit Verwertung<br />
sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen; für den<br />
Anleger kann dies letztlich den Totalverlust seiner<br />
Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />
Sind die Kosten der Zwischenfinanzierung – z. B. bei<br />
steigenden Marktzinsen oder sonst ansteigenden Finanzierungskosten<br />
– höher als in der Prognoserechnung<br />
bzw. dem prognostizierten Investitions- und<br />
Finanzierungsplan kalkulatorisch berücksichtigt, gehen<br />
diese zunächst zulasten der Liquidität(sreserve)<br />
der Fondsgesellschaft. Sollte die vorhandene Liquidität<br />
nicht ausreichen, wäre eine (Nach-)Finanzierung<br />
dieser Kosten erforderlich und / oder die geplanten<br />
Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />
können sich entsprechend reduzieren oder müssten<br />
völlig ausgesetzt werden. Sollte sich die restliche<br />
Eigenkapitalplatzierung erheblich verzögern (unter<br />
Umständen bis zum Ende des Platzierungszeitraums)<br />
bzw. sollten aufgrund der sonstigen Rahmenbedingungen<br />
negative Entwicklungen im Rahmen dieser<br />
Fremdfinanzierungen eintreten (beispielsweise da<br />
die Darlehensgeber gewährte Sicherheiten verwerten),<br />
besteht das Risiko, dass die Anleger ihre<br />
Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />
verlieren.