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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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eiche Verpflichtungen, die der Darlehensnehmer<br />

während der Laufzeit der Finanzierungsverträge zu<br />

jedem Zeitpunkt einzuhalten hat. Falls die vorgenannten<br />

Verhältnisse (Ratio) bzw. Anforderungen<br />

und damit die vertraglichen Verpflichtungen unter<br />

den Finanzierungsvereinbarungen nicht eingehalten<br />

werden, kann die Bank den Darlehensvertrag fristlos<br />

kündigen und sofortige Rückzahlung verlangen.<br />

Gegebenenfalls wären erfahrungsgemäß in einem<br />

solchen Fall – alternativ zur sofortigen Kündigung<br />

im freien Ermessen der Bank – die Stellung zusätzlicher<br />

Sicherheiten bzw. eine Verfügungssperre<br />

bezüglich der Einnahmen aus der Vermietung des<br />

Fondsobjekts und / oder die Hinterlegung bestimmter<br />

Beträge auf einem speziellen Sicherheitendeposit<br />

erforderlich. In diesen Fällen wären keine Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger möglich.<br />

Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />

Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />

eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />

Aufwendungen auf Ebene des Darlehensgebers<br />

oder des Darlehensnehmers im Zusammenhang mit<br />

der Finanzierung auslösen. Alle Zahlungen haben<br />

daher grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass<br />

der Bank der nach dem Vertrag geschuldete Kapitaldienst<br />

in voller Höhe und ohne jegliche Abzüge auf<br />

dem vereinbarten Konto fristgerecht zur Verfügung<br />

gestellt wird. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,<br />

ggf. die fälligen Zahlungen so zu erhöhen, dass die<br />

Bank nach Abzug von z. B. Steuern oder Abgaben die<br />

fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />

Die Finanzierungsvereinbarungen sehen außerdem<br />

Beschränkungen für bestimmte Änderungen,<br />

Übertragungen und Belastungen im Hinblick auf<br />

den Darlehensnehmer bzw. das Fondsobjekt vor. Der<br />

Darlehensnehmer darf nur solche Verträge abschließen,<br />

die im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

ausdrücklich genehmigt sind. Auch bestimmte<br />

gesellschaftsrechtliche Änderungen auf Ebene des<br />

Darlehensnehmers dürfen nur nach Zustimmung<br />

der finanzierenden Bank erfolgen. Es sind weiterhin<br />

die für Finanzierungsgeschäfte der vorliegenden Art<br />

üblichen laufenden Verpflichtungen durch die Darlehensnehmer<br />

sicherzustellen (u. a. Versicherung und<br />

Wartung bzw. Instandhaltung des Fondsobjekts in<br />

der vertraglich vereinbarten Art und Weise). Gemäß<br />

den Finanzierungs- und Sicherheitenverträgen auf<br />

Ebene des australischen Treuhandvermögens sind<br />

die Mietzahlungen zuerst auf ein bestimmtes (an die<br />

Bank verpfändetes) Konto einzuzahlen. Nach Abzug<br />

aller Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank<br />

(u. a. Kapitaldienst und definierte sonstige Kosten)<br />

37<br />

wird der verbleibende Betrag, solange keine Vertragsverletzungen<br />

bestehen, freigegeben und steht<br />

dem Darlehensnehmer z. B. zur Ausschüttung an die<br />

Treugeber des australischen Treuhandvermögens zur<br />

freien Verfügung. Insoweit kontrolliert die finanzierende<br />

Bank den Cashflow des Darlehensnehmers und<br />

hat weitreichende Befugnisse und Kontrollrechte.<br />

Sofern der Darlehensnehmer Bedingungen unter<br />

den Finanzierungs- und Sicherheitenvereinbarungen<br />

mit den Darlehensgebern gleich aus welchem Grund<br />

nicht erfüllt bzw. nicht erfüllen kann, entfallen ggf.<br />

nach der Prognoserechnung geplante Ausschüttungen<br />

an die / Entnahmen der Anleger ganz oder teilweise<br />

bzw. kann es zur außerordentlichen fristlosen<br />

Kündigung der Darlehen kommen. Ist es in letzterem<br />

Fall dem Darlehensnehmer nicht möglich, für die<br />

Ablösung der gekündigten Fremdmittel erforderliche<br />

neue Fremdmittel von einem anderen Kreditgeber<br />

zu erhalten, kann es zu einer Zwangsverwertung des<br />

als Sicherheit dienenden Fondsobjekts und / oder der<br />

Trustanteile durch die finanzierende Bank kommen.<br />

Bei der Zwangsverwertung kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass der Erlös nicht ausreicht, um die<br />

bei den Darlehensnehmern aufgenommenen Fremdmittel<br />

zurückzuzahlen. Für den Darlehensnehmer<br />

und damit für Fondsgesellschaft ist insoweit auch<br />

eine nachfolgende Zwangsliquidation mit Verwertung<br />

sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen; für den<br />

Anleger kann dies letztlich den Totalverlust seiner<br />

Kapitaleinlage nebst Agio bedeuten.<br />

Sind die Kosten der Zwischenfinanzierung – z. B. bei<br />

steigenden Marktzinsen oder sonst ansteigenden Finanzierungskosten<br />

– höher als in der Prognoserechnung<br />

bzw. dem prognostizierten Investitions- und<br />

Finanzierungsplan kalkulatorisch berücksichtigt, gehen<br />

diese zunächst zulasten der Liquidität(sreserve)<br />

der Fondsgesellschaft. Sollte die vorhandene Liquidität<br />

nicht ausreichen, wäre eine (Nach-)Finanzierung<br />

dieser Kosten erforderlich und / oder die geplanten<br />

Ausschüttungen an die / Entnahmen der Anleger<br />

können sich entsprechend reduzieren oder müssten<br />

völlig ausgesetzt werden. Sollte sich die restliche<br />

Eigenkapitalplatzierung erheblich verzögern (unter<br />

Umständen bis zum Ende des Platzierungszeitraums)<br />

bzw. sollten aufgrund der sonstigen Rahmenbedingungen<br />

negative Entwicklungen im Rahmen dieser<br />

Fremdfinanzierungen eintreten (beispielsweise da<br />

die Darlehensgeber gewährte Sicherheiten verwerten),<br />

besteht das Risiko, dass die Anleger ihre<br />

Kapitaleinlage nebst Agio teilweise oder vollständig<br />

verlieren.

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