Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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von Behörden im Rahmen der Wiederherstellungskosten<br />
sowie eine Mietausfallversicherung für einen<br />
Zeitraum von mindestens zwei Jahren mit ein. Im<br />
Rahmen der Versicherung sind der Vermieter und der<br />
Mieter als Versicherte in den Versicherungsschutz<br />
mit aufzunehmen.<br />
Des Weiteren ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet,<br />
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wobei<br />
die Höhe von Zeit zu Zeit nach vernünftigem Ermessen<br />
vom Mieter an den Vermieter mitgeteilt wird.<br />
Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten<br />
Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten<br />
nach entsprechender Ankündigung zu betreten, um<br />
diese zu inspizieren oder Reparaturen durchzuführen.<br />
Bei einer Inspektion bzw. Reparatur muss i. d. R.<br />
ein Vertreter des Mieters anwesend sein, und es sind<br />
die Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regelungen<br />
des Mieters zu beachten. Sollte der Mieter seine<br />
Zustimmung verweigern und kann der Vermieter<br />
aus diesem Grund eine Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme<br />
nicht durchführen können, stellt<br />
der Mieter den Vermieter insofern frei und muss die<br />
Maßnahme ggf. selbst durchführen.<br />
Umbauten der Mietsache durch den Mieter<br />
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />
grundsätzlich keine Änderungen am Fondsobjekt<br />
vornehmen. Sollten derartige Änderungen (z. B.<br />
zusätzliche Einbauten) während der Laufzeit des<br />
Mietvertrags vom Mieter vorgenommen werden,<br />
müssen diese vom Mieter instandgehalten werden.<br />
Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags<br />
seine Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene<br />
Beschädigungen beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />
nicht beseitigt werden, gehen sie am Ende des<br />
Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über<br />
(bzw. müssen dann auf Kosten des Vermieters ggf.<br />
entfernt und beseitigt werden).<br />
Übertragung / Abtretung des Mietvertrags und<br />
Untervermietung<br />
Der Mieter darf seine Rechtsposition unter dem<br />
Mietvertrag nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />
Vermieters übertragen bzw. abtreten (sog. „Prohibition<br />
on Assignment“). Für den Fall, dass der Vermieter<br />
auf Antrag des Mieters einem Mieterwechsel zustimmen<br />
würde, besteht zudem die Verpflichtung des<br />
154<br />
Mieters, dafür Sorge zu tragen, dass der neue Mieter<br />
in sämtliche Rechte und Pflichten des bestehenden<br />
Mietvertrags für die restliche Laufzeit des Mietvertrags<br />
eintritt. Eine Sonderregelung für etwaige<br />
Untervermietungen sowie etwaige Regelungen zu<br />
(gesellschafts-)rechtlichen Veränderungen auf Ebene<br />
des Mieters (sog. „Change of Control“-Regelungen)<br />
enthält der Mietvertrag nicht.<br />
Mietsicherheiten und sonstige Regelungen<br />
Unter einem Mietvertrag mit einem australischen<br />
Regierungsmieter werden vom Mieter grundsätzlich<br />
keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung der<br />
mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt. Aufgrund<br />
der aus heutiger Sicht guten Bonität des Mieters wurde<br />
im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) vom Ansatz<br />
von (kalkulatorischen) Mietausfällen abgesehen.<br />
Im Übrigen bestehen übliche mietvertragliche<br />
Regelungen (z. B. über die Einhaltung anwendbarer<br />
Vorschriften als Verpflichtung für Mieter und<br />
Vermieter (z. B. betreffend Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften,<br />
nach dem Planungsrecht), über zu<br />
berücksichtigende Regelungen im Fall des Objektverkaufs<br />
(z. B. Abschluss eines Vertrags zwischen Käufer<br />
des Objekts und damit zukünftigem Vermieter und<br />
Mieter, in dem der Käufer sich verpflichtet, die Regelungen<br />
des Mietvertrags zu erfüllen, und unter dem<br />
geregelt wird, dass der Verkäufer des Objekts aus<br />
den Verpflichtungen entlassen wird, wobei der Kauf<br />
nur vollzogen werden darf, wenn ein solches sog.<br />
„Deed of Covenant“ abgeschlossen ist), über Benachrichtigungsverpflichtungen,<br />
über Kündigungsrechte<br />
im Fall wesentlicher Vertragsverletzungen durch eine<br />
Vertragspartei einschließlich Zahlungsverzug (nebst<br />
Strafzinsregelung) und daraus resultierende Rechte<br />
auf Schadenersatz). Ein Kündigungsrecht besteht für<br />
den Mieter grundsätzlich auch für den Fall, dass der<br />
Vermieter insolvent wird und nicht innerhalb von<br />
maximal 28 Tagen eine Partei in den Mietvertrag als<br />
Vermieter eintritt, der vom Mieter akzeptiert wird.<br />
Sollte der Vermieter während der Mietvertragslaufzeit<br />
einer Übertragung des Mietvertrags auf einen<br />
anderen Mieter zustimmen, der Gegenstand einer<br />
Insolvenz / eines Insolvenzverfahrens werden kann<br />
(oder durch eine Änderung der Rechtslage bzw.<br />
durch eine Umwandlung o. Ä. dieses für den aktuellen<br />
Mieter möglich wird), und sollte der Mieter in<br />
einem solchen Fall insolvent werden, steht auch dem<br />
Vermieter ein Kündigungsrecht zu. Der Mietvertrag<br />
enthält ferner übliche Regelungen für die Verfahren