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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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von Behörden im Rahmen der Wiederherstellungskosten<br />

sowie eine Mietausfallversicherung für einen<br />

Zeitraum von mindestens zwei Jahren mit ein. Im<br />

Rahmen der Versicherung sind der Vermieter und der<br />

Mieter als Versicherte in den Versicherungsschutz<br />

mit aufzunehmen.<br />

Des Weiteren ist der Vermieter ebenfalls verpflichtet,<br />

eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wobei<br />

die Höhe von Zeit zu Zeit nach vernünftigem Ermessen<br />

vom Mieter an den Vermieter mitgeteilt wird.<br />

Recht des Vermieters, das Mietobjekt zu betreten<br />

Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten<br />

nach entsprechender Ankündigung zu betreten, um<br />

diese zu inspizieren oder Reparaturen durchzuführen.<br />

Bei einer Inspektion bzw. Reparatur muss i. d. R.<br />

ein Vertreter des Mieters anwesend sein, und es sind<br />

die Sicherheitsvorschriften und sonstigen Regelungen<br />

des Mieters zu beachten. Sollte der Mieter seine<br />

Zustimmung verweigern und kann der Vermieter<br />

aus diesem Grund eine Reparatur oder Instandhaltungsmaßnahme<br />

nicht durchführen können, stellt<br />

der Mieter den Vermieter insofern frei und muss die<br />

Maßnahme ggf. selbst durchführen.<br />

Umbauten der Mietsache durch den Mieter<br />

Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters<br />

grundsätzlich keine Änderungen am Fondsobjekt<br />

vornehmen. Sollten derartige Änderungen (z. B.<br />

zusätzliche Einbauten) während der Laufzeit des<br />

Mietvertrags vom Mieter vorgenommen werden,<br />

müssen diese vom Mieter instandgehalten werden.<br />

Sofern der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags<br />

seine Ausbauten entfernt, muss er ggf. entstandene<br />

Beschädigungen beseitigen. Sollten diese Änderungen<br />

nicht beseitigt werden, gehen sie am Ende des<br />

Mietvertrags in das Eigentum des Vermieters über<br />

(bzw. müssen dann auf Kosten des Vermieters ggf.<br />

entfernt und beseitigt werden).<br />

Übertragung / Abtretung des Mietvertrags und<br />

Untervermietung<br />

Der Mieter darf seine Rechtsposition unter dem<br />

Mietvertrag nicht ohne vorherige Zustimmung des<br />

Vermieters übertragen bzw. abtreten (sog. „Prohibition<br />

on Assignment“). Für den Fall, dass der Vermieter<br />

auf Antrag des Mieters einem Mieterwechsel zustimmen<br />

würde, besteht zudem die Verpflichtung des<br />

154<br />

Mieters, dafür Sorge zu tragen, dass der neue Mieter<br />

in sämtliche Rechte und Pflichten des bestehenden<br />

Mietvertrags für die restliche Laufzeit des Mietvertrags<br />

eintritt. Eine Sonderregelung für etwaige<br />

Untervermietungen sowie etwaige Regelungen zu<br />

(gesellschafts-)rechtlichen Veränderungen auf Ebene<br />

des Mieters (sog. „Change of Control“-Regelungen)<br />

enthält der Mietvertrag nicht.<br />

Mietsicherheiten und sonstige Regelungen<br />

Unter einem Mietvertrag mit einem australischen<br />

Regierungsmieter werden vom Mieter grundsätzlich<br />

keine Mietsicherheiten / Kaution zur Absicherung der<br />

mietvertraglichen Verpflichtungen gestellt. Aufgrund<br />

der aus heutiger Sicht guten Bonität des Mieters wurde<br />

im Rahmen der Prognoserechnung (Tz. 7) vom Ansatz<br />

von (kalkulatorischen) Mietausfällen abgesehen.<br />

Im Übrigen bestehen übliche mietvertragliche<br />

Regelungen (z. B. über die Einhaltung anwendbarer<br />

Vorschriften als Verpflichtung für Mieter und<br />

Vermieter (z. B. betreffend Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften,<br />

nach dem Planungsrecht), über zu<br />

berücksichtigende Regelungen im Fall des Objektverkaufs<br />

(z. B. Abschluss eines Vertrags zwischen Käufer<br />

des Objekts und damit zukünftigem Vermieter und<br />

Mieter, in dem der Käufer sich verpflichtet, die Regelungen<br />

des Mietvertrags zu erfüllen, und unter dem<br />

geregelt wird, dass der Verkäufer des Objekts aus<br />

den Verpflichtungen entlassen wird, wobei der Kauf<br />

nur vollzogen werden darf, wenn ein solches sog.<br />

„Deed of Covenant“ abgeschlossen ist), über Benachrichtigungsverpflichtungen,<br />

über Kündigungsrechte<br />

im Fall wesentlicher Vertragsverletzungen durch eine<br />

Vertragspartei einschließlich Zahlungsverzug (nebst<br />

Strafzinsregelung) und daraus resultierende Rechte<br />

auf Schadenersatz). Ein Kündigungsrecht besteht für<br />

den Mieter grundsätzlich auch für den Fall, dass der<br />

Vermieter insolvent wird und nicht innerhalb von<br />

maximal 28 Tagen eine Partei in den Mietvertrag als<br />

Vermieter eintritt, der vom Mieter akzeptiert wird.<br />

Sollte der Vermieter während der Mietvertragslaufzeit<br />

einer Übertragung des Mietvertrags auf einen<br />

anderen Mieter zustimmen, der Gegenstand einer<br />

Insolvenz / eines Insolvenzverfahrens werden kann<br />

(oder durch eine Änderung der Rechtslage bzw.<br />

durch eine Umwandlung o. Ä. dieses für den aktuellen<br />

Mieter möglich wird), und sollte der Mieter in<br />

einem solchen Fall insolvent werden, steht auch dem<br />

Vermieter ein Kündigungsrecht zu. Der Mietvertrag<br />

enthält ferner übliche Regelungen für die Verfahren

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