Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />
Anteilsfinanzierung<br />
3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />
Ein Kommanditist haftet persönlich für die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft. Mit seiner Eintragung<br />
in das Handelsregister ist seine Haftung gegenüber<br />
Dritten für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />
Verbindlichkeiten auf die in das Handelsregister eingetragene<br />
Hafteinlage beschränkt. Daher wird der<br />
Treuhandkommanditist erst mit seiner Eintragung<br />
in das Handelsregister Gesellschafter. Grundsätzlich<br />
erlischt die Haftung eines Kommanditisten, wenn<br />
und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Für den Fall,<br />
dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen (z. B.<br />
Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen, Abfindungen<br />
bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten<br />
zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des Kommanditisten<br />
insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die<br />
mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten<br />
Anleger (Treugeber) haften gegenüber Gläubigern<br />
der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch<br />
entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5 Abs. 3 des<br />
Treuhandvertrags dem Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen und<br />
zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet,<br />
die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />
oder Dritten ergeben. Die eingangs<br />
dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />
die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. Im<br />
Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />
haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />
i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />
Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />
bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />
im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />
Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />
Hafteinlage.<br />
3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />
Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />
zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />
kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />
Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />
sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und<br />
Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />
/ Entnahmen aus der Beteiligung aufzubringen.<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />
sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />
Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />
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auch kumulativen, Risiken unterliegen. Insofern kann<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />
Ausschüttungen / Entnahmen reduziert werden müssen<br />
oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />
der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />
für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten.<br />
Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />
vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der<br />
vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer oder<br />
vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />
werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die<br />
Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />
kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />
kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />
dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />
keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />
erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in der<br />
Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />
persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von der<br />
Beteiligung zurückzuführen. In diesem Fall droht dem<br />
Anleger der persönliche Ausfall unter der Fremdfinanzierung<br />
bis hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />
3.6 Maximales Risiko des Anlegers<br />
Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />
Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />
einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />
Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />
auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />
realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />
Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />
Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />
einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />
Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />
Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen<br />
die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />
aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu<br />
einem Ausfall der Ausschüttungen / Entnahmen bis<br />
hin zu einem Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio führen. Unabhängig von den vorstehend<br />
dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare<br />
Entwicklungen das Ergebnis der Beteiligung für<br />
die Anleger negativ beeinflussen.<br />
Über das Risiko des Totalverlusts der gesamten Kapitaleinlage<br />
nebst Agio hinaus kann für den Anleger<br />
die Verpflichtung entstehen, aus seinem sonstigen<br />
privaten Vermögen Steuern zu zahlen und Ausgleichs-<br />
oder Schadenersatzzahlungen – auch aus