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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />

Anteilsfinanzierung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Ein Kommanditist haftet persönlich für die Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft. Mit seiner Eintragung<br />

in das Handelsregister ist seine Haftung gegenüber<br />

Dritten für nach diesem Zeitpunkt entstehende<br />

Verbindlichkeiten auf die in das Handelsregister eingetragene<br />

Hafteinlage beschränkt. Daher wird der<br />

Treuhandkommanditist erst mit seiner Eintragung<br />

in das Handelsregister Gesellschafter. Grundsätzlich<br />

erlischt die Haftung eines Kommanditisten, wenn<br />

und soweit die Hafteinlage geleistet ist. Für den Fall,<br />

dass die Hafteinlage infolge von Auszahlungen (z. B.<br />

Ausschüttungen, sonstigen Entnahmen, Abfindungen<br />

bei Ausscheiden) an einen Kommanditisten<br />

zurückbezahlt wird, lebt die Haftung des Kommanditisten<br />

insoweit wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die<br />

mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligten<br />

Anleger (Treugeber) haften gegenüber Gläubigern<br />

der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind jedoch<br />

entsprechend ihrer Beteiligung nach § 5 Abs. 3 des<br />

Treuhandvertrags dem Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber zum Ersatz von Aufwendungen und<br />

zur Befreiung von Verbindlichkeiten verpflichtet,<br />

die sich aus dessen Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

oder Dritten ergeben. Die eingangs<br />

dargestellte Kommanditistenhaftung gilt daher für<br />

die mittelbar beteiligten Anleger entsprechend. Im<br />

Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />

Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />

bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft, jeweils beschränkt auf den Betrag ihrer<br />

Hafteinlage.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

nicht empfohlen, und es wird auch nicht<br />

zugesichert, dass eine solche aufgenommen werden<br />

kann. Sofern der einzelne Anleger eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in der Lage<br />

sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins und<br />

Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen aus der Beteiligung aufzubringen.<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

sind nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />

Faktoren ab, die alle unterschiedlichen,<br />

52<br />

auch kumulativen, Risiken unterliegen. Insofern kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />

Ausschüttungen / Entnahmen reduziert werden müssen<br />

oder sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe<br />

der einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst<br />

für seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten.<br />

Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der<br />

vereinbarten Konditionenfestschreibungsdauer oder<br />

vorzeitiger Kündigung des Darlehens, zurückgeführt<br />

werden muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die<br />

Fondsbeteiligung liquidiert oder veräußert werden<br />

kann. Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals<br />

kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, so<br />

dass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />

keinerlei Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zu<br />

erhalten. Insofern muss der einzelne Anleger in der<br />

Lage sein, jederzeit eine etwaige aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung unabhängig von der<br />

Beteiligung zurückzuführen. In diesem Fall droht dem<br />

Anleger der persönliche Ausfall unter der Fremdfinanzierung<br />

bis hin zur Insolvenz des Anlegers.<br />

3.6 Maximales Risiko des Anlegers<br />

Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />

Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />

Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />

auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />

Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />

einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />

Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen<br />

die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />

aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu<br />

einem Ausfall der Ausschüttungen / Entnahmen bis<br />

hin zu einem Verlust der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio führen. Unabhängig von den vorstehend<br />

dargestellten Risiken können heute nicht vorhersehbare<br />

Entwicklungen das Ergebnis der Beteiligung für<br />

die Anleger negativ beeinflussen.<br />

Über das Risiko des Totalverlusts der gesamten Kapitaleinlage<br />

nebst Agio hinaus kann für den Anleger<br />

die Verpflichtung entstehen, aus seinem sonstigen<br />

privaten Vermögen Steuern zu zahlen und Ausgleichs-<br />

oder Schadenersatzzahlungen – auch aus

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