Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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) ihm aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />
das Gesellschaftsverhältnis aus<br />
wichtigem Grund gekündigt worden ist und<br />
der geschäftsführende Kommanditist ihm<br />
gegenüber mittels schriftlicher Kündigungserklärung<br />
die Kündigung ausspricht, mit<br />
Wirksamwerden der Kündigung;<br />
c) ihm gegenüber seitens des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten gemäß § 7 der Rücktritt<br />
von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />
ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />
d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />
worden ist und der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Gesellschafter durch<br />
schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt,<br />
mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der<br />
geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter<br />
durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />
f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil die Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />
worden ist, oder der Gesellschafter<br />
eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />
Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />
nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />
versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />
von einem Gläubiger gepfändet<br />
und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />
innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />
wird;<br />
g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />
Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />
ausschließt, weil und soweit in der<br />
Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />
Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />
a) bis f) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />
Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />
von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />
Informationen und Dokumente<br />
214<br />
beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />
erfolgt. Dies gilt entsprechend im Fall des<br />
§ 24, wenn kein Rechtsnachfolger Gesellschafter<br />
wird.<br />
Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />
so dass bei Vorliegen einer der in<br />
vorstehendem Satz genannten Fälle bezüglich<br />
eines Treugebers der Kapitalanteil des<br />
Treuhandkommanditisten anteilig herabgesetzt<br />
werden kann.<br />
(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />
unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />
der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />
Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />
aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />
neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />
§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />
fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />
den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />
tritt die BFI der Gesellschaft als Komplementär<br />
ohne Kapitalanteil mit sofortiger<br />
Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt die BFI von<br />
der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der<br />
BFI bereits entstandenen und bis zur Eintragung<br />
der BFI in das Handelsregister noch entstehenden<br />
Ansprüche frei.<br />
(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
kann gemäß § 15 Abs. (1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt werden, der unter<br />
Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />
Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />
eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />
es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />
zwischen Treugebern und dem<br />
Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />
Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />
Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />
nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />
fortzusetzen; die entsprechende Verpflichtung<br />
trifft den neuen Treuhandkommanditisten.<br />
(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />
bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />
Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />
mit der Folge des § 27.