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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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) ihm aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses<br />

das Gesellschaftsverhältnis aus<br />

wichtigem Grund gekündigt worden ist und<br />

der geschäftsführende Kommanditist ihm<br />

gegenüber mittels schriftlicher Kündigungserklärung<br />

die Kündigung ausspricht, mit<br />

Wirksamwerden der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber seitens des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gemäß § 7 der Rücktritt<br />

von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden<br />

ist, mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist und der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Gesellschafter durch<br />

schriftliche Ausschlusserklärung ausschließt,<br />

mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter<br />

durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil die Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />

worden ist, oder der Gesellschafter<br />

eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />

Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

versucht oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />

von einem Gläubiger gepfändet<br />

und die Vollstreckungsmaßnahme nicht<br />

innerhalb von sechs Monaten aufgehoben<br />

wird;<br />

g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil und soweit in der<br />

Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />

Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben<br />

a) bis f) vorliegt bzw. entsteht, sofern die<br />

Ausschlusserklärung spätestens innerhalb<br />

von sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente<br />

214<br />

beim geschäftsführenden Kommanditisten<br />

erfolgt. Dies gilt entsprechend im Fall des<br />

§ 24, wenn kein Rechtsnachfolger Gesellschafter<br />

wird.<br />

Für Treugeber gilt das Vorstehende sinngemäß,<br />

so dass bei Vorliegen einer der in<br />

vorstehendem Satz genannten Fälle bezüglich<br />

eines Treugebers der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten anteilig herabgesetzt<br />

werden kann.<br />

(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />

Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />

§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />

fortgesetzt; anderenfalls gilt § 26 Abs. (4). Für<br />

den Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

tritt die BFI der Gesellschaft als Komplementär<br />

ohne Kapitalanteil mit sofortiger<br />

Wirkung bei. Die Gesellschaft stellt die BFI von<br />

der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der<br />

BFI bereits entstandenen und bis zur Eintragung<br />

der BFI in das Handelsregister noch entstehenden<br />

Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

kann gemäß § 15 Abs. (1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter<br />

Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />

Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />

eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen,<br />

es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet vor Beendigung der Treuhandverträge<br />

zwischen Treugebern und dem<br />

Treuhandkommanditisten statt. Wird ein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />

Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />

nach Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem<br />

fortzusetzen; die entsprechende Verpflichtung<br />

trifft den neuen Treuhandkommanditisten.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />

Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

mit der Folge des § 27.

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