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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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gen zur Verfügung zu stellen) ist eine Vergütung in<br />

Höhe von insgesamt AUD 10.715.600 vereinbart (ggf.<br />

zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer).<br />

Die Vergütung ist insgesamt bzw. anteilig fällig, wenn<br />

der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

die Rechnung der Real I.S. erhalten hat. Durch<br />

die Vergütung sind alle mit der Eigenkapitalvermittlung<br />

zusammenhängenden Kosten der Real I.S. und<br />

der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />

Im Rahmen des Capital Acquisition Agreements bzw.<br />

für die Kapitalbeschaffungsverträge mit weiteren<br />

Vertriebspartnern wurden bzw. werden Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart.<br />

Vertrag über (Fremd­)Kapitalvermittlung bzw.<br />

Vermittlung von Kaufvertragssicherheiten<br />

Gemäß den Vereinbarungen zum Ankauf des Fondsobjekts<br />

muss der Käufer eine marktübliche Sicherheit<br />

bis zum Übergang von Nutzen und Lasten am<br />

Fondsobjekt bzw. zur Kaufpreiszahlung hinterlegen.<br />

Verkäufer und Käufer haben sich auf eine Sicherheit<br />

in marktüblicher Höhe von AUD 5.000.000 (d. h.<br />

5 Prozent des Kaufpreises) geeinigt. Der Käufer (der<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens,<br />

handelnd für Rechnung dieses Treuhandvermögens)<br />

hat die Real I.S. mit Vereinbarung vom 24.11.2011 mit<br />

der Beschaffung dieser Sicherheit beauftragt (sog.<br />

„Outside Capital Acquisition Agreement“). Weiterhin<br />

regelt diese Vereinbarung, dass die erforderliche<br />

Eigenkapital-Zwischenfinanzierung ebenfalls durch<br />

die Real I.S. arrangiert werden soll.<br />

Für die vorgenannten Aufgaben erhält die Real I.S.<br />

eine fixe Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

AUD 1.100.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />

Umsatzsteuer), davon AUD 100.000 für die Arrangierung<br />

der Sicherheiten im Rahmen der kaufvertraglichen<br />

Regelungen und AUD 1.000.000 für die Arrangierung<br />

der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung.<br />

Für die letztgenannte Tätigkeit fällt eine zusätzliche<br />

erfolgsabhängige Vergütung (ggf. zzgl. deutsche<br />

und australische Umsatzsteuer) an, sofern und in<br />

der Höhe wie die im Rahmen des Investitions- und<br />

Finanzierungsplans (Tz. 6) getätigten Ansätze für die<br />

Zwischenfinanzierung (z. B. Bereitstellungszinsen,<br />

Zinsaufwand oder Bearbeitungs- und Rechtskosten)<br />

tatsächlich, beispielsweise durch entsprechend gute<br />

Verhandlung mit den kreditgebenden Parteien, nicht<br />

anfallen.<br />

163<br />

Die gesamte Vergütung unter dieser Vereinbarung ist<br />

frühestens zum 31.03.2012, aber nicht später als zum<br />

Ende der Platzierungsfrist, fällig und auf schriftliche<br />

Zahlungsaufforderung der Real I.S. gegenüber dem<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

zahlbar.<br />

Im Rahmen der Vereinbarung wurden Haftungsbeschränkungen<br />

vereinbart.<br />

10.6.7 Platzierungsgarantie<br />

Die Real I.S. garantiert gemäß Vereinbarung mit dem<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

vom 24.11.2011 (sog. „Placement Guarantee Agreement“),<br />

dass das für die Durchführung der geplanten<br />

Investition auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw.<br />

des australischen Treuhandvermögens erforderliche<br />

(Gesellschafts-)Kapital gemäß den Planungen<br />

in diesem Beteiligungsprospekt zum vorgesehenen<br />

Ankaufszeitpunkt des Fondsobjekts im März 2012<br />

und zum Ablauf der Platzierungsfrist in der erforderlichen<br />

Höhe zur Verfügung steht. Die Garantie<br />

wird nur wirksam, sofern die Fondsgesellschaft den<br />

Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />

zur Ausübung der Ankaufsoption (Call Option) unter<br />

der Put and Call Option vertragsgemäß ermächtigt.<br />

Die Real I.S. verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung,<br />

dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des<br />

Ankaufs des Fondsobjekts auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

genügend Kapital zum Erwerb des Fondsobjekts<br />

vorhanden ist (indem die Fondsgesellschaft<br />

– ggf. in Verbindung mit arrangierten Eigenkapital-<br />

Zwischenfinanzierungen – über genügend Kapital<br />

verfügt, welches sie in das Treuhandvermögen einbringt)<br />

und dass zum Ende der Platzierungsfrist auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft das erforderliche Kommanditkapital<br />

bzw. Kapital auf Ebene des Treuhandvermögens<br />

ebenfalls vollständig vorhanden ist. Dazu<br />

kann die Real I.S. einen Kapitalanteil (ohne Agio) an<br />

der Fondsgesellschaft in der entsprechenden Höhe<br />

selbst zeichnen oder Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft<br />

in der entsprechend erforderlichen Höhe<br />

– ebenfalls jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />

lassen.<br />

Das erforderliche Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />

ist das Kommanditkapital gemäß § 4<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

in der dort jeweils genannten bzw. durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten festgelegten

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