Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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gen zur Verfügung zu stellen) ist eine Vergütung in<br />
Höhe von insgesamt AUD 10.715.600 vereinbart (ggf.<br />
zzgl. deutsche und australische Umsatzsteuer).<br />
Die Vergütung ist insgesamt bzw. anteilig fällig, wenn<br />
der Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
die Rechnung der Real I.S. erhalten hat. Durch<br />
die Vergütung sind alle mit der Eigenkapitalvermittlung<br />
zusammenhängenden Kosten der Real I.S. und<br />
der anderen Vertriebspartner abgegolten.<br />
Im Rahmen des Capital Acquisition Agreements bzw.<br />
für die Kapitalbeschaffungsverträge mit weiteren<br />
Vertriebspartnern wurden bzw. werden Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart.<br />
Vertrag über (Fremd)Kapitalvermittlung bzw.<br />
Vermittlung von Kaufvertragssicherheiten<br />
Gemäß den Vereinbarungen zum Ankauf des Fondsobjekts<br />
muss der Käufer eine marktübliche Sicherheit<br />
bis zum Übergang von Nutzen und Lasten am<br />
Fondsobjekt bzw. zur Kaufpreiszahlung hinterlegen.<br />
Verkäufer und Käufer haben sich auf eine Sicherheit<br />
in marktüblicher Höhe von AUD 5.000.000 (d. h.<br />
5 Prozent des Kaufpreises) geeinigt. Der Käufer (der<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens,<br />
handelnd für Rechnung dieses Treuhandvermögens)<br />
hat die Real I.S. mit Vereinbarung vom 24.11.2011 mit<br />
der Beschaffung dieser Sicherheit beauftragt (sog.<br />
„Outside Capital Acquisition Agreement“). Weiterhin<br />
regelt diese Vereinbarung, dass die erforderliche<br />
Eigenkapital-Zwischenfinanzierung ebenfalls durch<br />
die Real I.S. arrangiert werden soll.<br />
Für die vorgenannten Aufgaben erhält die Real I.S.<br />
eine fixe Vergütung in Höhe von insgesamt<br />
AUD 1.100.000 (ggf. zzgl. deutsche und australische<br />
Umsatzsteuer), davon AUD 100.000 für die Arrangierung<br />
der Sicherheiten im Rahmen der kaufvertraglichen<br />
Regelungen und AUD 1.000.000 für die Arrangierung<br />
der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung.<br />
Für die letztgenannte Tätigkeit fällt eine zusätzliche<br />
erfolgsabhängige Vergütung (ggf. zzgl. deutsche<br />
und australische Umsatzsteuer) an, sofern und in<br />
der Höhe wie die im Rahmen des Investitions- und<br />
Finanzierungsplans (Tz. 6) getätigten Ansätze für die<br />
Zwischenfinanzierung (z. B. Bereitstellungszinsen,<br />
Zinsaufwand oder Bearbeitungs- und Rechtskosten)<br />
tatsächlich, beispielsweise durch entsprechend gute<br />
Verhandlung mit den kreditgebenden Parteien, nicht<br />
anfallen.<br />
163<br />
Die gesamte Vergütung unter dieser Vereinbarung ist<br />
frühestens zum 31.03.2012, aber nicht später als zum<br />
Ende der Platzierungsfrist, fällig und auf schriftliche<br />
Zahlungsaufforderung der Real I.S. gegenüber dem<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
zahlbar.<br />
Im Rahmen der Vereinbarung wurden Haftungsbeschränkungen<br />
vereinbart.<br />
10.6.7 Platzierungsgarantie<br />
Die Real I.S. garantiert gemäß Vereinbarung mit dem<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
vom 24.11.2011 (sog. „Placement Guarantee Agreement“),<br />
dass das für die Durchführung der geplanten<br />
Investition auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw.<br />
des australischen Treuhandvermögens erforderliche<br />
(Gesellschafts-)Kapital gemäß den Planungen<br />
in diesem Beteiligungsprospekt zum vorgesehenen<br />
Ankaufszeitpunkt des Fondsobjekts im März 2012<br />
und zum Ablauf der Platzierungsfrist in der erforderlichen<br />
Höhe zur Verfügung steht. Die Garantie<br />
wird nur wirksam, sofern die Fondsgesellschaft den<br />
Treuhänder des australischen Treuhandvermögens<br />
zur Ausübung der Ankaufsoption (Call Option) unter<br />
der Put and Call Option vertragsgemäß ermächtigt.<br />
Die Real I.S. verpflichtet sich im Rahmen der Vereinbarung,<br />
dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt des<br />
Ankaufs des Fondsobjekts auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
genügend Kapital zum Erwerb des Fondsobjekts<br />
vorhanden ist (indem die Fondsgesellschaft<br />
– ggf. in Verbindung mit arrangierten Eigenkapital-<br />
Zwischenfinanzierungen – über genügend Kapital<br />
verfügt, welches sie in das Treuhandvermögen einbringt)<br />
und dass zum Ende der Platzierungsfrist auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft das erforderliche Kommanditkapital<br />
bzw. Kapital auf Ebene des Treuhandvermögens<br />
ebenfalls vollständig vorhanden ist. Dazu<br />
kann die Real I.S. einen Kapitalanteil (ohne Agio) an<br />
der Fondsgesellschaft in der entsprechenden Höhe<br />
selbst zeichnen oder Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft<br />
in der entsprechend erforderlichen Höhe<br />
– ebenfalls jeweils ohne Agio – durch Dritte zeichnen<br />
lassen.<br />
Das erforderliche Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft<br />
ist das Kommanditkapital gemäß § 4<br />
Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />
in der dort jeweils genannten bzw. durch den<br />
geschäftsführenden Kommanditisten festgelegten