Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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(soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben)<br />
in jedem dritten Jahr von einem vereidigten<br />
Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />
Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende<br />
Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende<br />
Kommanditist den Abschlussprüfer.<br />
(4) Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />
bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />
Gesellschafterversammlung gemäß §§ 13, 17<br />
dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft<br />
hat den Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten<br />
und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />
auszuhändigen.<br />
§ 19<br />
Beteiligung am Ergebnis<br />
(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />
der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />
der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />
§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />
des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />
sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />
bestimmt ist.<br />
(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />
die Ergebnisse während der Laufzeit der<br />
Platzierungsfrist, soweit möglich auch für<br />
steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />
Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />
eingezahlten Einlage zeitanteilig ab<br />
dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />
Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />
werden. Hierzu werden – soweit erforderlich<br />
– später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil<br />
erhöhenden Gesellschaftern von nach dem<br />
Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />
anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />
der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />
bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />
Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger<br />
Höhe zugerechnet sind.<br />
(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />
den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />
der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />
Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />
als Werbungskosten zuzurechnen war.<br />
Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen<br />
der Ergebnisverteilung dementsprechend als<br />
Aufwand dieser Gesellschafter.<br />
209<br />
(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />
Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />
ergibt sich hierdurch nicht.<br />
(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />
Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />
gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />
müssen bis spätestens 31.03.<br />
des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage<br />
von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />
anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />
jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />
entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />
-vermögen.<br />
(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />
Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />
steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />
Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />
Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />
diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />
Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />
diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />
zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />
durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />
gegenüber der Gesellschaft<br />
zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />
tritt hiermit alle diesbezüglichen<br />
gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten)<br />
Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen<br />
oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />
an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt<br />
diese Abtretung an.<br />
§ 20<br />
Entnahmen<br />
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />
von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />
(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />
des geschäftsführenden Kommanditisten<br />
als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />
der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />
Der geschäftsführende Kommanditist und,<br />
soweit vorhanden, der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />
den Gesellschaftern einen Vorschlag<br />
über die Höhe der für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.