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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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(soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben)<br />

in jedem dritten Jahr von einem vereidigten<br />

Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />

Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende<br />

Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abschlussprüfer.<br />

(4) Der Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung zur<br />

Gesellschafterversammlung gemäß §§ 13, 17<br />

dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft<br />

hat den Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten<br />

und, soweit vorhanden, dem Beirat<br />

auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

der Vergütungen gemäß §§ § 21, 21A und<br />

§ 22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

des Kapitalkontos I zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse während der Laufzeit der<br />

Platzierungsfrist, soweit möglich auch für<br />

steuerliche Zwecke, so verteilt, dass sämtliche<br />

Gesellschafter entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage zeitanteilig ab<br />

dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlageleistung folgt, relativ gleichgestellt<br />

werden. Hierzu werden – soweit erforderlich<br />

– später beitretenden bzw. ihren Kapitalanteil<br />

erhöhenden Gesellschaftern von nach dem<br />

Monatsersten ihrer vertragsgemäßen Einlageleistung<br />

anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />

der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />

bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne bzw.<br />

Verluste der Gesellschaft in gleicher anteiliger<br />

Höhe zugerechnet sind.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war.<br />

Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen<br />

der Ergebnisverteilung dementsprechend als<br />

Aufwand dieser Gesellschafter.<br />

209<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03.<br />

des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage<br />

von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />

jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />

entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />

-vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />

steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />

Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />

Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />

diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />

durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />

gegenüber der Gesellschaft<br />

zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />

tritt hiermit alle diesbezüglichen<br />

gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten)<br />

Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen<br />

oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt<br />

diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist und,<br />

soweit vorhanden, der Beirat unterbreiten gemeinsam<br />

den Gesellschaftern einen Vorschlag<br />

über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.

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