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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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17.2.29 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />

Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Beteiligungsprospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />

der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />

Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />

17.2.30 Für das Angebot der Vermögensanlage<br />

wurde für deren Verzinsung oder Rückzahlung keine<br />

Gewährleistung übernommen (§ 14 der Verordnung).<br />

17.2.31 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />

stellt der Emittent in Tz. 9 des Beteiligungsprospekts<br />

die Eröffnungsbilanz, eine Zwischenübersicht,<br />

deren Stichtag nicht länger als zwei Monate<br />

zurückliegt, und die voraussichtliche Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage für das laufende Jahr bzw.<br />

die Planzahlen für die folgenden drei Geschäftsjahre<br />

und die Planzahlen zur Investition und zu Umsatz<br />

und Ergebnis dar. Eine Produktion unterhält der<br />

Emittent nicht und daher können keine entsprechenden<br />

Planzahlen des Emittenten diesbezüglich dargelegt<br />

werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Beteiligungsprospekts:<br />

10.02.2012<br />

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