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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />

Von dem australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />

mit dem australischen Treuhandvermögen<br />

erwirtschaftete einkommensteuerliche Verluste<br />

können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in künftige Besteuerungszeiträume<br />

vorgetragen und mit späteren<br />

positiven Einkünften verrechnet werden.<br />

Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />

nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />

für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />

als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten<br />

qualifiziert (sog. Widely Held Trust).<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />

an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />

während des Beobachtungszeitraums nicht<br />

zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 Prozent<br />

Stake Test).<br />

Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse an<br />

den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />

Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />

Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />

Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />

ist jedoch unbeachtlich.<br />

Für den 50 Prozent Stake Test sind üblicherweise<br />

Änderungen der Beteiligungsquoten ab Beginn des<br />

Verlustjahres bis zum Ende des Jahres, in dem der<br />

Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden<br />

soll, zu berücksichtigen. Sofern der 50 Prozent Stake<br />

Test von einem Zeitpunkt innerhalb eines Verlustjahres<br />

erfüllt ist, können nach diesem Zeitpunkt<br />

entstehende Verluste vorgetragen werden.<br />

Einkommensteuerliche Verluste des australischen<br />

Treuhänders aus dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit<br />

des geplanten Beteiligungskapitals der Anleger<br />

können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht<br />

als Verlustvortrag vorgetragen und gegen spätere<br />

positive Einkünfte verrechnet werden. Die Prognoserechnung<br />

(Tz. 7) unterstellt, dass die Mehrheit des<br />

geplanten Beteiligungskapitals der Anleger zum<br />

30.06.2012 platziert und eingezahlt sein wird, so<br />

dass danach entstehende steuerliche Verlustvorträge<br />

vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />

des australischen Treuhandvermögens verrechnet<br />

werden können.<br />

177<br />

Sollte dies nicht der Fall sein und / oder während der<br />

Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) ein erheblicher<br />

Wechsel der Anleger erfolgen, könnte sich<br />

die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />

und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />

ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />

Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise<br />

in Tz. 3.4.3 b) ab Seite 50).<br />

11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />

Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />

(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen<br />

Bank) werden 10 Prozent australische Quellensteuer<br />

einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />

Einkünfte jedoch voraussichtlich nur in begrenztem<br />

Umfang zu erwarten.<br />

11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />

Qualifiziert das australische Treuhandvermögen als<br />

„Managed Investment Trust“, unterliegt der Gewinn<br />

aus der Veräußerung des Fondsobjekts durch den<br />

australischen Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />

in <strong>Australien</strong> einem Quellensteuereinbehalt<br />

in Höhe von derzeit 7,5 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />

ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />

den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />

berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten des<br />

Fondsobjekts, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten,<br />

abzgl. bestimmter Abschreibungen (z. B. auf<br />

Teile des Zubehörs).<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Treuhandanteile<br />

am australischen Treuhandvermögen durch<br />

die Fondsgesellschaft unterliegt in <strong>Australien</strong> der<br />

Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der<br />

Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt.<br />

Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten<br />

der Fondsgesellschaft für die Treuhandanteile<br />

am australischen Treuhandvermögen,<br />

zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl.<br />

Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />

Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die<br />

über die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />

in einem Jahr hinausgingen.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />

dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />

ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen mit

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