Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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11.4.3 Steuerliche Verlustvorträge<br />
Von dem australischen Treuhänder im Zusammenhang<br />
mit dem australischen Treuhandvermögen<br />
erwirtschaftete einkommensteuerliche Verluste<br />
können in <strong>Australien</strong> im Grundsatz in künftige Besteuerungszeiträume<br />
vorgetragen und mit späteren<br />
positiven Einkünften verrechnet werden.<br />
Eine Voraussetzung ist, dass das Treuhandvermögen<br />
nach Aufnahme der Anleger in die Fondsgesellschaft<br />
für australische Einkommensteuerzwecke durchgängig<br />
als von einer Vielzahl von Anlegern gehalten<br />
qualifiziert (sog. Widely Held Trust).<br />
Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Mehrheitsverhältnisse<br />
an den Anteilen am Treuhandvermögen<br />
während des Beobachtungszeitraums nicht<br />
zu 50 Prozent oder mehr ändern (sog. 50 Prozent<br />
Stake Test).<br />
Für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse an<br />
den Anteilen am Treuhandvermögen ist auf die<br />
Beteiligungsquoten der Anleger bzw. mittelbar der<br />
Treugeber an der Fondsgesellschaft abzustellen. Ein<br />
Anleger- / Treugeberwechsel im Todesfall eines Anlegers<br />
ist jedoch unbeachtlich.<br />
Für den 50 Prozent Stake Test sind üblicherweise<br />
Änderungen der Beteiligungsquoten ab Beginn des<br />
Verlustjahres bis zum Ende des Jahres, in dem der<br />
Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden<br />
soll, zu berücksichtigen. Sofern der 50 Prozent Stake<br />
Test von einem Zeitpunkt innerhalb eines Verlustjahres<br />
erfüllt ist, können nach diesem Zeitpunkt<br />
entstehende Verluste vorgetragen werden.<br />
Einkommensteuerliche Verluste des australischen<br />
Treuhänders aus dem Zeitraum vor Erhalt der Mehrheit<br />
des geplanten Beteiligungskapitals der Anleger<br />
können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht<br />
als Verlustvortrag vorgetragen und gegen spätere<br />
positive Einkünfte verrechnet werden. Die Prognoserechnung<br />
(Tz. 7) unterstellt, dass die Mehrheit des<br />
geplanten Beteiligungskapitals der Anleger zum<br />
30.06.2012 platziert und eingezahlt sein wird, so<br />
dass danach entstehende steuerliche Verlustvorträge<br />
vorgetragen und gegen spätere positive Einkünfte<br />
des australischen Treuhandvermögens verrechnet<br />
werden können.<br />
177<br />
Sollte dies nicht der Fall sein und / oder während der<br />
Fondslaufzeit (außer ggf. von Todes wegen) ein erheblicher<br />
Wechsel der Anleger erfolgen, könnte sich<br />
die steuerliche Bemessungsgrundlage ggf. erhöhen<br />
und die Rentabilität aus der Beteiligung würde durch<br />
ggf. höhere steuerliche Belastungen mit australischer<br />
Steuer sinken (siehe hierzu auch die Hinweise<br />
in Tz. 3.4.3 b) ab Seite 50).<br />
11.4.4 Zinseinkünfte in <strong>Australien</strong><br />
Auf sonstige Zinseinkünfte aus australischer Quelle<br />
(z. B. auf Bankguthaben bei einer australischen<br />
Bank) werden 10 Prozent australische Quellensteuer<br />
einbehalten. Nach dem Fondskonzept sind derartige<br />
Einkünfte jedoch voraussichtlich nur in begrenztem<br />
Umfang zu erwarten.<br />
11.4.5 Veräußerungsgewinne<br />
Qualifiziert das australische Treuhandvermögen als<br />
„Managed Investment Trust“, unterliegt der Gewinn<br />
aus der Veräußerung des Fondsobjekts durch den<br />
australischen Treuhänder für Rechnung der Fondsgesellschaft<br />
in <strong>Australien</strong> einem Quellensteuereinbehalt<br />
in Höhe von derzeit 7,5 Prozent. Veräußerungsgewinn<br />
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />
den Abzugsposten übersteigt. Der Abzugsposten<br />
berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten des<br />
Fondsobjekts, zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten,<br />
abzgl. bestimmter Abschreibungen (z. B. auf<br />
Teile des Zubehörs).<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Treuhandanteile<br />
am australischen Treuhandvermögen durch<br />
die Fondsgesellschaft unterliegt in <strong>Australien</strong> der<br />
Einkommensteuer in Höhe von derzeit 30 Prozent.<br />
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der<br />
Veräußerungspreis den Abzugsposten übersteigt.<br />
Der Abzugsposten berechnet sich wie folgt: Anschaffungskosten<br />
der Fondsgesellschaft für die Treuhandanteile<br />
am australischen Treuhandvermögen,<br />
zzgl. etwaiger aktivierter Transaktionskosten, abzgl.<br />
Zahlungen des australischen Treuhänders aus dem<br />
Treuhandvermögen an die Fondsgesellschaft, die<br />
über die Nettoeinkünfte des australischen Treuhandvermögens<br />
in einem Jahr hinausgingen.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der<br />
Fondsgesellschaft durch den Anleger ist lediglich<br />
dann in <strong>Australien</strong> einkommensteuerpflichtig, sofern<br />
ein Anleger bzw. Treugeber allein oder zusammen mit