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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Report“) erstellt. Diese sorgfältige Prüfung hat keine<br />

materiell nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte<br />

hinsichtlich des Fondsobjekts ergeben, die nicht in<br />

diesem Beteiligungsprospekt dargestellt sind. Gleichwohl<br />

wird dem Anleger dringend empfohlen, vor<br />

einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risiken“ ab<br />

Seite 26 dargelegten Hinweise, insbesondere auch<br />

im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

(insbesondere in Tz. 3.2.1 ab Seite 27), sorgfältig<br />

zu prüfen.<br />

Erforderliche behördliche Genehmigungen für den<br />

Erwerb des Eigentums für das Grundstück mit aufstehendem<br />

Fondsobjekt (insbesondere die staatliche<br />

Ankaufsgenehmigung durch das Foreign Investment<br />

Review Board („FIRB“)) wurden erteilt.<br />

Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />

dass der Verkäufer seine Pflichten aus mit dem<br />

Mietvertrag im Zusammenhang stehenden Verträgen,<br />

insbesondere dem sog. Works Agreement und<br />

dem sog. Independent Determiner‘s Deed (Details<br />

dazu siehe nachstehende Tz. 10.6.3.2), umfassend<br />

erfüllt (und den Käufer diesbezüglich umfassend<br />

freistellt, was auch etwaige Ansprüche des Mieters<br />

jeder Art sowie Kosten und Schäden jedweder Art des<br />

Käufers aus diesem Projekt bzw. diesen Verträgen<br />

umfasst, es sei denn, der Käufer hat den Grund eines<br />

etwaigen Anspruchs oder Schadens zu vertreten),<br />

gleichwohl der Käufer im Rahmen der Durchführung<br />

der Transaktion in die Rechtsposition des Verkäufers<br />

tritt und gegenüber dem Mieter die entsprechenden<br />

Rechte und Pflichten direkt übernimmt (siehe<br />

hierzu wesentliche Details zu diesen Verträgen und<br />

Vereinbarungen nachstehend in Tz. 10.6.3.2 und<br />

auch die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29).<br />

Dazu, und auch zur Übernahme der Rechtsposition<br />

als Vermieter unter dem Mietvertrag („Lease“) mit<br />

der australischen Regierung (vertreten durch das<br />

Department of Defence / Verteidigungsministerium)<br />

als Mieter, wird der Käufer Vertragspartei unter dem<br />

sog. Deed of Covenant werden, welches im Rahmen<br />

der kaufvertraglichen Regelungen ausgefertigt werden<br />

wird.<br />

Der Kaufvertrag beinhaltet zahlreiche technische<br />

und verfahrenstechnische Regelungen zur weiteren<br />

Durchführung des Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts<br />

für das Fondsobjekt, das im Works<br />

Agreement bzw. Independent Determiner‘s Deed in<br />

Verbindung mit dem Mietvertrag („Lease“) über das<br />

Fondsobjekt vereinbart ist. So wird die Teilnahme<br />

an regelmäßigen Projektbesprechungen (sog. „PCG<br />

147<br />

meetings“, an denen der Mieter, der Projektmanager,<br />

ggf. ausführende Firmen und Verkäufer / Käufer bzw.<br />

von diesen nominierte Vertreter teilnehmen) und<br />

die Abnahme von Gewerken ebenso geregelt wie<br />

mögliche Änderungen an den definierten Umfängen,<br />

Spezifikationen und Details dieser Arbeiten<br />

(sog. „Program“). Etwaige materielle Änderungen,<br />

insbesondere wenn diese Einfluss auf den Fertigstellungstermin<br />

der Arbeiten haben, müssen vom<br />

Verkäufer / Mieter im Vorfeld mit dem Käufer abgestimmt<br />

werden und bedürfen künftig grundsätzlich<br />

der Zustimmung des Käufers. Auch die seitens des<br />

Mieters durchzuführenden Arbeiten (sog. „Fitout<br />

Works“) bedürfen gemäß diesen kaufvertraglichen<br />

Regelungen künftig grundsätzlich im Vorfeld der<br />

Zustimmung des Käufers. Etwaige Zustimmungen<br />

darf der Käufer in diesen Fällen nicht ohne wichtigen<br />

Grund versagen; für die Reaktion und Entscheidung<br />

des Käufers bestehen zeitliche Vorgaben, bei deren<br />

Nichtbeachtung bzw. einer Nichtreaktion letztlich<br />

auch die Zustimmung als automatisch erteilt gelten<br />

kann. Es bestehen darüber hinaus Regelungen zu<br />

Strafzahlungen im Fall der verspäteten Fertigstellung<br />

der Arbeiten oder von mietfreien Zeiten für<br />

bestimmte Bereiche (konkret für ein Projektbüro im<br />

Fondsobjekt und drei Parkplätze, auf denen Material<br />

für die Arbeiten gelagert wird); Details hierzu<br />

sind in Tz. 10.6.3.2 enthalten. Sämtliche Mieterzugeständnisse<br />

(u. a. die „Lessor‘s Contribution“ im<br />

Zusammenhang mit den Fitout Works, das Budget<br />

und die Kosten für die Lessor Works, mietfreie Zeiten<br />

oder Baukostenzuschüsse o. Ä.) sind vom Verkäufer<br />

zu tragen, und der Käufer ist insoweit vom Verkäufer<br />

umfassend freizustellen. Der Verkäufer ist weiterhin<br />

verpflichtet, auch nach Durchführung der Arbeiten<br />

für eine eventuelle Mängelbeseitigung einzustehen<br />

(sog. „Defect Liability Period“, die üblicherweise<br />

zwölf Monate nach Abnahme besteht). Zum Zeitpunkt<br />

der Kaufpreiszahlung hat der Verkäufer alle<br />

noch ausstehenden Beträge zur Fertigstellung der<br />

Arbeiten (und auch das Budget, welches der Mieter<br />

zur Durchführung der von ihm verantworteten Fitout<br />

Works erhält) auf ein Sicherheitskonto einzuzahlen,<br />

welches an den Mieter abgetreten ist; mit diesen<br />

hinterlegten Geldern sollte die Fertigstellung der Arbeiten<br />

und deren Finanzierung im Sinne des Mieters<br />

und damit auch des Käufers weitgehend gewährleistet<br />

sein. Daneben werden sämtliche Verpflichtungen<br />

des Verkäufers betreffend die Fertigstellung der<br />

Arbeiten und die kaufvertragliche Freistellung des<br />

Käufers von Kosten und Risiken aus den jeweiligen<br />

Verträgen und Vereinbarungen für das gesamte Modernisierungs-<br />

und Aufwertungsprojekt durch eine

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