Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Report“) erstellt. Diese sorgfältige Prüfung hat keine<br />
materiell nachteiligen bzw. unüblichen Sachverhalte<br />
hinsichtlich des Fondsobjekts ergeben, die nicht in<br />
diesem Beteiligungsprospekt dargestellt sind. Gleichwohl<br />
wird dem Anleger dringend empfohlen, vor<br />
einer Anlageentscheidung die in Tz. 3 „Risiken“ ab<br />
Seite 26 dargelegten Hinweise, insbesondere auch<br />
im Zusammenhang mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />
(insbesondere in Tz. 3.2.1 ab Seite 27), sorgfältig<br />
zu prüfen.<br />
Erforderliche behördliche Genehmigungen für den<br />
Erwerb des Eigentums für das Grundstück mit aufstehendem<br />
Fondsobjekt (insbesondere die staatliche<br />
Ankaufsgenehmigung durch das Foreign Investment<br />
Review Board („FIRB“)) wurden erteilt.<br />
Der Kaufvertrag wird auf der Grundlage geschlossen,<br />
dass der Verkäufer seine Pflichten aus mit dem<br />
Mietvertrag im Zusammenhang stehenden Verträgen,<br />
insbesondere dem sog. Works Agreement und<br />
dem sog. Independent Determiner‘s Deed (Details<br />
dazu siehe nachstehende Tz. 10.6.3.2), umfassend<br />
erfüllt (und den Käufer diesbezüglich umfassend<br />
freistellt, was auch etwaige Ansprüche des Mieters<br />
jeder Art sowie Kosten und Schäden jedweder Art des<br />
Käufers aus diesem Projekt bzw. diesen Verträgen<br />
umfasst, es sei denn, der Käufer hat den Grund eines<br />
etwaigen Anspruchs oder Schadens zu vertreten),<br />
gleichwohl der Käufer im Rahmen der Durchführung<br />
der Transaktion in die Rechtsposition des Verkäufers<br />
tritt und gegenüber dem Mieter die entsprechenden<br />
Rechte und Pflichten direkt übernimmt (siehe<br />
hierzu wesentliche Details zu diesen Verträgen und<br />
Vereinbarungen nachstehend in Tz. 10.6.3.2 und<br />
auch die wichtigen Hinweise in Tz. 3.2.3 ab Seite 29).<br />
Dazu, und auch zur Übernahme der Rechtsposition<br />
als Vermieter unter dem Mietvertrag („Lease“) mit<br />
der australischen Regierung (vertreten durch das<br />
Department of Defence / Verteidigungsministerium)<br />
als Mieter, wird der Käufer Vertragspartei unter dem<br />
sog. Deed of Covenant werden, welches im Rahmen<br />
der kaufvertraglichen Regelungen ausgefertigt werden<br />
wird.<br />
Der Kaufvertrag beinhaltet zahlreiche technische<br />
und verfahrenstechnische Regelungen zur weiteren<br />
Durchführung des Modernisierungs- und Aufwertungsprojekts<br />
für das Fondsobjekt, das im Works<br />
Agreement bzw. Independent Determiner‘s Deed in<br />
Verbindung mit dem Mietvertrag („Lease“) über das<br />
Fondsobjekt vereinbart ist. So wird die Teilnahme<br />
an regelmäßigen Projektbesprechungen (sog. „PCG<br />
147<br />
meetings“, an denen der Mieter, der Projektmanager,<br />
ggf. ausführende Firmen und Verkäufer / Käufer bzw.<br />
von diesen nominierte Vertreter teilnehmen) und<br />
die Abnahme von Gewerken ebenso geregelt wie<br />
mögliche Änderungen an den definierten Umfängen,<br />
Spezifikationen und Details dieser Arbeiten<br />
(sog. „Program“). Etwaige materielle Änderungen,<br />
insbesondere wenn diese Einfluss auf den Fertigstellungstermin<br />
der Arbeiten haben, müssen vom<br />
Verkäufer / Mieter im Vorfeld mit dem Käufer abgestimmt<br />
werden und bedürfen künftig grundsätzlich<br />
der Zustimmung des Käufers. Auch die seitens des<br />
Mieters durchzuführenden Arbeiten (sog. „Fitout<br />
Works“) bedürfen gemäß diesen kaufvertraglichen<br />
Regelungen künftig grundsätzlich im Vorfeld der<br />
Zustimmung des Käufers. Etwaige Zustimmungen<br />
darf der Käufer in diesen Fällen nicht ohne wichtigen<br />
Grund versagen; für die Reaktion und Entscheidung<br />
des Käufers bestehen zeitliche Vorgaben, bei deren<br />
Nichtbeachtung bzw. einer Nichtreaktion letztlich<br />
auch die Zustimmung als automatisch erteilt gelten<br />
kann. Es bestehen darüber hinaus Regelungen zu<br />
Strafzahlungen im Fall der verspäteten Fertigstellung<br />
der Arbeiten oder von mietfreien Zeiten für<br />
bestimmte Bereiche (konkret für ein Projektbüro im<br />
Fondsobjekt und drei Parkplätze, auf denen Material<br />
für die Arbeiten gelagert wird); Details hierzu<br />
sind in Tz. 10.6.3.2 enthalten. Sämtliche Mieterzugeständnisse<br />
(u. a. die „Lessor‘s Contribution“ im<br />
Zusammenhang mit den Fitout Works, das Budget<br />
und die Kosten für die Lessor Works, mietfreie Zeiten<br />
oder Baukostenzuschüsse o. Ä.) sind vom Verkäufer<br />
zu tragen, und der Käufer ist insoweit vom Verkäufer<br />
umfassend freizustellen. Der Verkäufer ist weiterhin<br />
verpflichtet, auch nach Durchführung der Arbeiten<br />
für eine eventuelle Mängelbeseitigung einzustehen<br />
(sog. „Defect Liability Period“, die üblicherweise<br />
zwölf Monate nach Abnahme besteht). Zum Zeitpunkt<br />
der Kaufpreiszahlung hat der Verkäufer alle<br />
noch ausstehenden Beträge zur Fertigstellung der<br />
Arbeiten (und auch das Budget, welches der Mieter<br />
zur Durchführung der von ihm verantworteten Fitout<br />
Works erhält) auf ein Sicherheitskonto einzuzahlen,<br />
welches an den Mieter abgetreten ist; mit diesen<br />
hinterlegten Geldern sollte die Fertigstellung der Arbeiten<br />
und deren Finanzierung im Sinne des Mieters<br />
und damit auch des Käufers weitgehend gewährleistet<br />
sein. Daneben werden sämtliche Verpflichtungen<br />
des Verkäufers betreffend die Fertigstellung der<br />
Arbeiten und die kaufvertragliche Freistellung des<br />
Käufers von Kosten und Risiken aus den jeweiligen<br />
Verträgen und Vereinbarungen für das gesamte Modernisierungs-<br />
und Aufwertungsprojekt durch eine