Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in<br />
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />
geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen<br />
werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung<br />
von einem anderen als den vorstehend genannten<br />
Konten als nicht geleistet. Anleger der Zielgruppe<br />
(Details hierzu siehe Tz. 1.3) müssen im Zusammenhang<br />
mit ihrer Beteiligung keine Meldung nach dem<br />
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) machen, andere<br />
Anleger müssen dies eigenverantwortlich im Zuge<br />
eine Beteiligung durch ihren (Rechts-)Berater prüfen<br />
und ggf. berücksichtigen.<br />
Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />
nebst 5 Prozent Agio durch den Anleger durch<br />
Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />
erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />
Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />
GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />
Konto-Nr. 497 4231722<br />
Bayerische Landesbank<br />
BLZ 700 500 00<br />
IBAN DE69 7005 0000 4974 2317 22<br />
BIC BYLADEMM<br />
15.5 Ausschüttungen / Entnahmen<br />
Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />
Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats<br />
der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />
zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt.<br />
Voraussetzung für die Entnahmeberechtigung<br />
ist, dass die Kapitaleinlage (nebst Agio) vollständig<br />
erbracht wurde.<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der<br />
Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06. eines<br />
Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr; erstmalig<br />
zum 30.06.2013 (Details hierzu siehe in § 20<br />
des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />
Fondsgesellschaft).<br />
Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD. Anleger,<br />
die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttungen<br />
/ ihre Entnahmen in Euro wünschen, erhalten<br />
den Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses<br />
sechs Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüt-<br />
228<br />
tung / Entnahme. Der Anleger kann jederzeit seine<br />
Entscheidung durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft zu Händen der Real I.S.<br />
widerrufen und somit jederzeit über die Währung<br />
betreffend die Ausschüttungen / Entnahmen<br />
(AUD oder Euro) entscheiden. Der Widerruf muss<br />
mindestens einen Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin<br />
bei der Real I.S. eingegangen sein.<br />
15.6 Beteiligungshöhe<br />
Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 15.000<br />
zzgl. 5 Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />
Kommanditist kann nach eigenem Ermessen geringere<br />
Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen müssen<br />
(ohne Berücksichtigung des Agios) jeweils durch<br />
1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis).<br />
15.7 Steuerliche Behandlung<br />
Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />
Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />
<strong>Australien</strong> für den einzelnen Anleger sind gemäß<br />
gegenwärtigem australischem Steuerrecht nicht<br />
notwendig. Einzelheiten zum vorgesehenen steuerlichen<br />
Beteiligungskonzept, insbesondere zu den<br />
prognostizierten steuerlichen Belastungen, siehe<br />
unter Tz. 1.10, Tz. 7 sowie Tz. 11.<br />
Vor einer Beteiligung sollte ein Anleger sich in jedem<br />
Fall steuerlich beraten lassen und vor allem auch die<br />
Hinweise in Tz. 3.4 (ab Seite 46) zu den steuerlichen<br />
Risiken im Rahmen dieses Beteiligungsangebots<br />
vollständig gelesen und verstanden haben.<br />
15.8 Sonderwerbungskosten<br />
Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />
die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />
aufzufordern, da sich diese<br />
grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />
auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />
entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />
unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />
für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />
mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.