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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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vollständig von einem Bankkonto zu zahlen, das in<br />

einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft<br />

geführt wird. Andernfalls kann die Zahlung zurückgewiesen<br />

werden. Sie gilt im Fall einer Zahlung<br />

von einem anderen als den vorstehend genannten<br />

Konten als nicht geleistet. Anleger der Zielgruppe<br />

(Details hierzu siehe Tz. 1.3) müssen im Zusammenhang<br />

mit ihrer Beteiligung keine Meldung nach dem<br />

Außenwirtschaftsgesetz (AWG) machen, andere<br />

Anleger müssen dies eigenverantwortlich im Zuge<br />

eine Beteiligung durch ihren (Rechts-)Berater prüfen<br />

und ggf. berücksichtigen.<br />

Falls gemäß Beitrittsvereinbarung der Beteiligungsbetrag<br />

nebst 5 Prozent Agio durch den Anleger durch<br />

Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

erbracht wird, gilt folgende Kontoverbindung:<br />

Kontoinhaber: <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. <strong>Australien</strong> 8 KG<br />

Konto-Nr. 497 4231722<br />

Bayerische Landesbank<br />

BLZ 700 500 00<br />

IBAN DE69 7005 0000 4974 2317 22<br />

BIC BYLADEMM<br />

15.5 Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats<br />

der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt.<br />

Voraussetzung für die Entnahmeberechtigung<br />

ist, dass die Kapitaleinlage (nebst Agio) vollständig<br />

erbracht wurde.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der<br />

Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06. eines<br />

Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr; erstmalig<br />

zum 30.06.2013 (Details hierzu siehe in § 20<br />

des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft).<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen in AUD. Anleger,<br />

die gemäß Beitrittsvereinbarung ihre Ausschüttungen<br />

/ ihre Entnahmen in Euro wünschen, erhalten<br />

den Gegenwert in Euro auf Basis des Wechselkurses<br />

sechs Bankarbeitstage vor Fälligkeit der Ausschüt-<br />

228<br />

tung / Entnahme. Der Anleger kann jederzeit seine<br />

Entscheidung durch schriftliche Erklärung gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft zu Händen der Real I.S.<br />

widerrufen und somit jederzeit über die Währung<br />

betreffend die Ausschüttungen / Entnahmen<br />

(AUD oder Euro) entscheiden. Der Widerruf muss<br />

mindestens einen Monat vor dem nächsten Ausschüttungstermin<br />

bei der Real I.S. eingegangen sein.<br />

15.6 Beteiligungshöhe<br />

Die Beteiligungssumme soll mindestens AUD 15.000<br />

zzgl. 5 Prozent Agio betragen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann nach eigenem Ermessen geringere<br />

Beteiligungsbeträge zulassen. Beteiligungen müssen<br />

(ohne Berücksichtigung des Agios) jeweils durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein (Erwerbspreis).<br />

15.7 Steuerliche Behandlung<br />

Die Beantragung einer Steuernummer sowie die<br />

Abgabe einer persönlichen Steuererklärung in<br />

<strong>Australien</strong> für den einzelnen Anleger sind gemäß<br />

gegenwärtigem australischem Steuerrecht nicht<br />

notwendig. Einzelheiten zum vorgesehenen steuerlichen<br />

Beteiligungskonzept, insbesondere zu den<br />

prognostizierten steuerlichen Belastungen, siehe<br />

unter Tz. 1.10, Tz. 7 sowie Tz. 11.<br />

Vor einer Beteiligung sollte ein Anleger sich in jedem<br />

Fall steuerlich beraten lassen und vor allem auch die<br />

Hinweise in Tz. 3.4 (ab Seite 46) zu den steuerlichen<br />

Risiken im Rahmen dieses Beteiligungsangebots<br />

vollständig gelesen und verstanden haben.<br />

15.8 Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern, da sich diese<br />

grundsätzlich ohnehin nur im Progressionsvorbehalt<br />

auswirken. Sofern dem Anleger Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, sind diese daher der Fondsgesellschaft<br />

unaufgefordert bis zum 31.03. eines jeden Jahres<br />

für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen<br />

mit den entsprechenden Nachweisen mitzuteilen.

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