Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />
müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />
gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />
etwaiger Mangel als geheilt.<br />
(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />
Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />
lassen.<br />
(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />
vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />
Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />
abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />
dieser ist berechtigt, das ihm<br />
zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />
Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />
bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />
einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />
ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />
eine einheitliche Stimme abgeben.<br />
§ 14<br />
Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />
Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem<br />
geschäftsführenden Kommanditisten, dem<br />
Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat<br />
besteht und zumindest eines seiner Mitglieder<br />
an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem<br />
Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
in Textform (einschließlich Telefax<br />
oder E-Mail) zu übersenden.<br />
(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />
sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />
zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />
gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />
Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />
der Tagesordnung und alle Anträge.<br />
(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />
Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />
Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />
Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />
Gründen widerspricht.<br />
206<br />
§ 15<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />
Beschlussfassungen zuständig:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />
Abs. (3) Satz 1;<br />
d) Entlastung des Komplementärs und des<br />
geschäftsführenden Kommanditisten;<br />
e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />
gemäß § 12;<br />
f) Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />
weitere Kapitalerhöhungen;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />
nach § 26 Abs. (1) lit. d), und die<br />
Kündigung aus wichtigem Grund nach § 26<br />
Abs. (1) lit. b), nicht jedoch im Fall des Rücktritts<br />
von der Beitrittsvereinbarung nach § 26<br />
Abs. (1) c);<br />
h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />
gemäß § 26 Abs. (3);<br />
i) in Abweichung von § 25, die Auflösung der<br />
Gesellschaft gemäß § 29;<br />
j) Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />
Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />
Rechten und die Durchführung von<br />
Neubauvorhaben auf bereits erworbenen<br />
oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />
bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern<br />
die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen<br />
Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />
übersteigen (klarstellend wird<br />
festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />
des Treuhandvermögens sowie der<br />
Erwerb des Grundstücks „655 – 661 Bourke<br />
Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate<br />
of Title Volume 11306 Folio 170“ durch<br />
den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />
keiner erneuten Beschlussfassung<br />
bedarf);