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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />

müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />

dieser ist berechtigt, das ihm<br />

zustehende Stimmrecht gespalten auszuüben.<br />

Stets kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber das Stimmrecht nur<br />

einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen kann<br />

ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil nur<br />

eine einheitliche Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />

Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, dem<br />

Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat<br />

besteht und zumindest eines seiner Mitglieder<br />

an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem<br />

Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

in Textform (einschließlich Telefax<br />

oder E-Mail) zu übersenden.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />

Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge.<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen widerspricht.<br />

206<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />

Abs. (3) Satz 1;<br />

d) Entlastung des Komplementärs und des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />

weitere Kapitalerhöhungen;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d), und die<br />

Kündigung aus wichtigem Grund nach § 26<br />

Abs. (1) lit. b), nicht jedoch im Fall des Rücktritts<br />

von der Beitrittsvereinbarung nach § 26<br />

Abs. (1) c);<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. (3);<br />

i) in Abweichung von § 25, die Auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 29;<br />

j) Eingehen von weiteren Beteiligungen,<br />

Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten und die Durchführung von<br />

Neubauvorhaben auf bereits erworbenen<br />

oder noch zu erwerbenden Grundstücken<br />

bzw. grundstücksgleichen Rechten, sofern<br />

die mit den einzelnen Maßnahmen verbundenen<br />

Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen (klarstellend wird<br />

festgehalten, dass der Erwerb von Treuhandanteilen<br />

des Treuhandvermögens sowie der<br />

Erwerb des Grundstücks „655 – 661 Bourke<br />

Street, Melbourne, Victoria, <strong>Australien</strong>, Certificate<br />

of Title Volume 11306 Folio 170“ durch<br />

den Treuhänder für Rechnung des Treuhandvermögens<br />

keiner erneuten Beschlussfassung<br />

bedarf);

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