Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />
Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />
gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer<br />
II HGB.<br />
c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />
sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />
III gebucht.<br />
d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />
Kapitalkonto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />
(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />
(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />
Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />
Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />
geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />
der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />
Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />
§ 7<br />
Erbringung der Kommanditeinlagen<br />
Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />
bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (3) und<br />
(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />
Folgendes:<br />
(1) Die Gesellschafter sind zur vollständigen Barleistung<br />
des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den Bedingungen<br />
der Beitrittsvereinbarung in der dort<br />
genannten Währung kosten- und spesenfrei für<br />
die Gesellschaft verpflichtet. Der Kapitalanteil<br />
zzgl. Agio ist vollständig von einem Bankkonto<br />
zu zahlen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />
Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls<br />
kann die Zahlung zurückgewiesen werden.<br />
Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen<br />
als den vorstehend genannten Konten als nicht<br />
geleistet.<br />
Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />
werden die Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto<br />
II, dann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />
(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />
im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />
gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />
zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />
künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />
201<br />
auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />
Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />
Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine<br />
weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
für die Erbringung der Einlagen ist im<br />
Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über<br />
die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />
nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der<br />
Treuhandkommanditist bzw. der geschäftsführende<br />
Kommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />
mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />
(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />
ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang<br />
mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />
Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />
entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />
Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />
Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />
geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />
vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />
das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />
Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />
Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />
zu verrechnen.<br />
(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />
geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />
eines in Verzug geratenen Gesellschafters<br />
unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />
Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />
der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />
fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />
Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />
der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />
Gesellschafter der Gesellschaft die diesbezüglichen<br />
Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale<br />
in Höhe von AUD 800 zu ersetzen.<br />
Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />
geltend, kann der betroffene Gesellschafter<br />
einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />
eine Schadens nachweisen.<br />
(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />
können dem Gesellschafter Verzugszinsen<br />
in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />
Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />
Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />
Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />
der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.