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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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) Das Agio wird als Kapitalrücklage auf dem<br />

Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto II<br />

gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer<br />

II HGB.<br />

c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />

Kapitalkonto IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />

geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />

bei Gesellschaftern, die gemäß § 3 Abs. (3) und<br />

(4) beitreten bzw. ihren Kapitalanteil erhöhen, gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Gesellschafter sind zur vollständigen Barleistung<br />

des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß den Bedingungen<br />

der Beitrittsvereinbarung in der dort<br />

genannten Währung kosten- und spesenfrei für<br />

die Gesellschaft verpflichtet. Der Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio ist vollständig von einem Bankkonto<br />

zu zahlen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Gemeinschaft geführt wird. Andernfalls<br />

kann die Zahlung zurückgewiesen werden.<br />

Sie gilt im Fall einer Zahlung von einem anderen<br />

als den vorstehend genannten Konten als nicht<br />

geleistet.<br />

Bei ratenweiser Einzahlung des Kapitalanteils<br />

werden die Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto<br />

II, dann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />

künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />

201<br />

auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />

Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt.<br />

Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Eine<br />

weiter gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

für die Erbringung der Einlagen ist im<br />

Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über<br />

die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann der<br />

Treuhandkommanditist bzw. der geschäftsführende<br />

Kommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Treugeber zurücktreten.<br />

(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />

ausscheidende Gesellschafter trägt die im Zusammenhang<br />

mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten und die der Gesellschaft dadurch<br />

entstehenden Schäden, mindestens aber eine<br />

Schadenpauschale in Höhe des vereinbarten<br />

Agios. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, bleibt es dem Gesellschafter<br />

vorbehalten, einen geringeren Schaden bzw.<br />

das Nichtvorliegen eines Schadens nachzuweisen.<br />

Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre<br />

Schadenersatzansprüche mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu verrechnen.<br />

(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />

eines in Verzug geratenen Gesellschafters<br />

unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />

Abs. (6), sowie des § 4 Abs. (1) auf den Betrag<br />

der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter der Gesellschaft die diesbezüglichen<br />

Kosten, mindestens aber eine Schadenpauschale<br />

in Höhe von AUD 800 zu ersetzen.<br />

Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, kann der betroffene Gesellschafter<br />

einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />

eine Schadens nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Gesellschafter Verzugszinsen<br />

in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />

Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />

Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />

der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.

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