Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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11.3.5 Progressionsvorbehalt / Werbungs kosten<br />
a) Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts<br />
Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />
deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />
sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen.<br />
Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />
Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />
am Treuhandvermögen sind beim Anleger<br />
nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />
zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung als<br />
nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />
qualifiziert (vgl. Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren<br />
solche Einkünfte als steuerpflichtiges privates<br />
Veräußerungsgeschäft oder als gewerblicher<br />
Grundstückshandel, sollten diese beim Anleger<br />
nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur im<br />
Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />
sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />
Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht<br />
in der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt<br />
trotz dessen Nichtanwendbarkeit auf Mieteinkünfte<br />
aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin Anwendung.<br />
b) Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die<br />
Höhe dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte<br />
fiktiv nach deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung<br />
zu ermitteln:<br />
Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen<br />
der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter<br />
Beachtung der deutschen steuerlichen<br />
Vorschriften über die Ermittlung der Anschaffungskosten<br />
für das Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden<br />
und der Nutzungsdauer zu<br />
ermitteln.<br />
Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />
Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />
Anschaffungs- und Herstellungskosten der<br />
so genannte 5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />
2003, 546ff.) zu beachten:<br />
Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />
grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks<br />
an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen,<br />
die auf den Erwerb des Grundstücks mit<br />
dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind,<br />
insbesondere die Baukosten für die Errich-<br />
172<br />
tung oder Modernisierung des Gebäudes, die<br />
Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />
Zinsfreistellungsgebühren,<br />
Gebühren für die Vermittlung des Objekts<br />
oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags,<br />
Abschlussgebühren, Courtage, Agio, Beratungs-<br />
und Bearbeitungsgebühren, Platzierungsgarantiegebühren,<br />
Kosten für die Ausarbeitung der<br />
technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />
Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />
und sonstige Vorbereitungskosten<br />
sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />
und Bürgschaften.<br />
Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />
in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />
Anschaffungskosten danach, ob sie auf die<br />
Finanzierung, die steuerliche Beratung oder<br />
die Errichtung des Gebäudes entfallen, kommt<br />
nicht in Betracht (vgl. BFH vom 14.11.1989, II R<br />
197 / 84, BStBl. II 1990, 299).<br />
Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören<br />
dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />
den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />
Gebäude gerichtet sind und die auch der<br />
Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb<br />
eines Gesamtobjekts als Werbungskosten<br />
abziehen könnte, wie z. B. Zinsen der Zwischen-<br />
und Endfinanzierung, Disagio, Gebühren im<br />
Zusammenhang mit der Vermietung etc.<br />
Verluste, soweit diese ggf. anteilig den Anlegern<br />
zuzuweisen sein könnten, unterliegen als<br />
negative ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />
nach § 2a EStG. Diese<br />
Verluste können nicht mit anderen positiven<br />
Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />
auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />
werden. § 2a EStG verhindert auch, dass die<br />
ausländischen Verluste bei der Berechnung<br />
des zu versteuernden Einkommens zum Zweck<br />
der Ermittlung des besonderen Steuersatzes<br />
berücksichtigt werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt).<br />
Ein Verlustausgleich ist nur mit<br />
(künftigen) positiven Einkünften derselben Art<br />
aus australischer Quelle möglich. Die Verluste<br />
sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />
ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />
positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />
Quelle, insbesondere aus dem Anteil<br />
an der Fondsgesellschaft, verrechnet werden.<br />
Im Rahmen dieser Einkünfteermittlung sind<br />
Begrenzungen der einkommensteuerlichen Ab-