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Bayernfonds Australien 8 - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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11.3.5 Progressionsvorbehalt / Werbungs kosten<br />

a) Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts<br />

Dem Anleger zuzurechnende und nach DBA von<br />

deutscher Besteuerung freigestellte Mieteinkünfte<br />

sind beim Anleger im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen.<br />

Dem Anleger zuzurechnende Einkünfte aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts bzw. der Anteile<br />

am Treuhandvermögen sind beim Anleger<br />

nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts<br />

zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung als<br />

nicht-steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br />

qualifiziert (vgl. Tz. 11.3.3 b)). Qualifizieren<br />

solche Einkünfte als steuerpflichtiges privates<br />

Veräußerungsgeschäft oder als gewerblicher<br />

Grundstückshandel, sollten diese beim Anleger<br />

nach Auffassung des Anbieters ebenfalls nur im<br />

Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen<br />

sein (streitig, vgl. Tz. 11.3.3 c)).<br />

Da das Fondsobjekt in <strong>Australien</strong> und damit nicht<br />

in der EU liegt, findet der Progressionsvorbehalt<br />

trotz dessen Nichtanwendbarkeit auf Mieteinkünfte<br />

aus EU-Staaten ab 2009 weiterhin Anwendung.<br />

b) Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

Für Zwecke des Progressionsvorbehalts ist die<br />

Höhe dieser Miet- bzw. Veräußerungseinkünfte<br />

fiktiv nach deutschen Grundsätzen der Einkünfteermittlung<br />

zu ermitteln:<br />

Mieteinkünfte sind nach den Grundsätzen<br />

der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung unter<br />

Beachtung der deutschen steuerlichen<br />

Vorschriften über die Ermittlung der Anschaffungskosten<br />

für das Fondsobjekt, der Abschreibungsmethoden<br />

und der Nutzungsdauer zu<br />

ermitteln.<br />

Ferner ist hinsichtlich der sofort abziehbaren<br />

Werbungskosten und der aktivierungspflichtigen<br />

Anschaffungs- und Herstellungskosten der<br />

so genannte 5. Bauherrenerlass des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 20.10.2003 (BStBl. I<br />

2003, 546ff.) zu beachten:<br />

Danach gehören zu den Anschaffungskosten<br />

grundsätzlich alle aufgrund des Vertragswerks<br />

an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen,<br />

die auf den Erwerb des Grundstücks mit<br />

dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind,<br />

insbesondere die Baukosten für die Errich-<br />

172<br />

tung oder Modernisierung des Gebäudes, die<br />

Baubetreuungsgebühren, Finanzierungsvermittlungsgebühren,<br />

Zinsfreistellungsgebühren,<br />

Gebühren für die Vermittlung des Objekts<br />

oder Eigenkapitals und des Treuhandauftrags,<br />

Abschlussgebühren, Courtage, Agio, Beratungs-<br />

und Bearbeitungsgebühren, Platzierungsgarantiegebühren,<br />

Kosten für die Ausarbeitung der<br />

technischen, wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Grundkonzeption, für die Werbung der Bauinteressenten<br />

und sonstige Vorbereitungskosten<br />

sowie Gebühren für die Übernahme von Garantien<br />

und Bürgschaften.<br />

Eine Aufspaltung dieser Aufwendungen<br />

in sofort abziehbare Werbungskosten und<br />

Anschaffungskosten danach, ob sie auf die<br />

Finanzierung, die steuerliche Beratung oder<br />

die Errichtung des Gebäudes entfallen, kommt<br />

nicht in Betracht (vgl. BFH vom 14.11.1989, II R<br />

197 / 84, BStBl. II 1990, 299).<br />

Zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören<br />

dagegen die Aufwendungen, die nicht auf<br />

den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen<br />

Gebäude gerichtet sind und die auch der<br />

Erwerber eines bebauten Grundstücks außerhalb<br />

eines Gesamtobjekts als Werbungskosten<br />

abziehen könnte, wie z. B. Zinsen der Zwischen-<br />

und Endfinanzierung, Disagio, Gebühren im<br />

Zusammenhang mit der Vermietung etc.<br />

Verluste, soweit diese ggf. anteilig den Anlegern<br />

zuzuweisen sein könnten, unterliegen als<br />

negative ausländische Einkünfte der Verlustausgleichsbeschränkung<br />

nach § 2a EStG. Diese<br />

Verluste können nicht mit anderen positiven<br />

Einkünften ausgeglichen werden, sie dürfen<br />

auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. § 2a EStG verhindert auch, dass die<br />

ausländischen Verluste bei der Berechnung<br />

des zu versteuernden Einkommens zum Zweck<br />

der Ermittlung des besonderen Steuersatzes<br />

berücksichtigt werden (sog. negativer Progressionsvorbehalt).<br />

Ein Verlustausgleich ist nur mit<br />

(künftigen) positiven Einkünften derselben Art<br />

aus australischer Quelle möglich. Die Verluste<br />

sind daher für Zwecke des Progressionsvorbehalts<br />

ggf. vorzutragen und können mit künftigen<br />

positiven Einkünften derselben Art aus australischer<br />

Quelle, insbesondere aus dem Anteil<br />

an der Fondsgesellschaft, verrechnet werden.<br />

Im Rahmen dieser Einkünfteermittlung sind<br />

Begrenzungen der einkommensteuerlichen Ab-

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